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Schriftliche Frage 22 von Dr. Christina Baum (AfD): Ist es geltende Rechtslage, dass gemäß § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes seit diesem Jahr für alle Männer zwischen 17 und 45 Jahren, die…

dip / schriftliche_frage 17.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

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Schriftliche Frage 22 von Dr. Christina Baum (AfD): Ist es geltende Rechtslage, dass gemäß § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes seit diesem Jahr für alle Männer zwischen 17 und 45 Jahren, die… Frage 22 (Dr. Christina Baum, AfD): Ist es geltende Rechtslage, dass gemäß § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes seit diesem Jahr für alle Männer zwischen 17 und 45 Jahren, die Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, die Erteilung einer Genehmigung durch das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr vorgeschrieben ist, und gilt diese Genehmigungspflicht auch für trans Männer, trans Frauen und deutsche Staatsbürger mit doppelter Staatsbürgerschaft? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sebastian Hartmann vom 17. April 2026: § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) dient der Wehrerfassung und Wehrüberwachung. Zugleich eröffnet das Gesetz eine differenzierte und verhältnismäßige Handhabung, weil eine Genehmigung nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 WPflG in gesetzlich bestimmten Fällen zwingend zu erteilen ist und Ausnahmen zugelassen werden können. Solange es keinen verpflichtenden Wehrdienst gibt, ist eine Genehmigung im Sinne der Fragestellung derzeit nicht vorgesehen. Hierzu wird auf die am 16. April 2026 im Bundesanzeiger veröffentlichte Allgemeinverfügung verwiesen. § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes gilt für Personen mit männlichem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister.

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