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Schriftliche Frage 24 von Pierre Lamely (AfD): Wie bewertet die Bundesregierung die Einschränkung der Ausreisefreiheit gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, wonach „männliche…

dip / schriftliche_frage 17.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

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Schriftliche Frage 24 von Pierre Lamely (AfD): Wie bewertet die Bundesregierung die Einschränkung der Ausreisefreiheit gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, wonach „männliche… Frage 24 (Pierre Lamely, AfD): Wie bewertet die Bundesregierung die Einschränkung der Ausreisefreiheit gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, wonach „männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen haben, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen“, im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der in Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten unionsrechtlichen Personenfreizügigkeit, und wie begegnet sie der Sorge, dass hierdurch eine faktische Einschränkung der Freizügigkeit mit abschreckender Wirkung für betroffene Bürger entstehen könnte? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sebastian Hartmann vom 16. April 2026: § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) dient der Wehrerfassung und Wehrüberwachung. Zugleich eröffnet das Gesetz eine differenzierte und verhältnismäßige Handhabung, weil eine Genehmigung nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 WPflG in gesetzlich bestimmten Fällen zwingend zu erteilen ist und Ausnahmen zugelassen werden können. Zur rechtssicheren und einheitlichen Handhabung erfolgt daher der Erlass einer Allgemeinverfügung, die öffentlich bekanntgegeben wird. Die Freizügigkeit nach Artikel 21 AEUV wird somit nicht eingeschränkt.

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