Schriftliche Frage 43 von Andreas Paul (AfD): Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Anhebung der derzeit gewährten Zuschlagsstufe des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 des Bundesbe…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
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Schriftliche Frage 43 von Andreas Paul (AfD): Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Anhebung der derzeit gewährten Zuschlagsstufe des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 des Bundesbe…
Frage 43 (Andreas Paul, AfD):
Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Anhebung der derzeit gewährten Zuschlagsstufe des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung angesichts der aktuellen sicherheitsrelevanten Lageentwicklung im Einsatzgebiet der United Nations Interim Force in Lebanon im Südlibanon, im Raum Naqoura, aufgrund der veränderten Gefährdungslage für die dort eingesetzten Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorzunehmen (bitte unter Angabe der aktuellen sowie geplanten Zuschlagsstufe und des Anhebungszeitpunkts sowie unter Nennung geplanter weiterer mit der Bedrohungs-, Risiko- und Aufwandslage im Zusammenhang stehender Vergütungsleistungen sowie unter Angabe der ggf. abweichenden Einschätzung zur Bedrohungslage und somit Begründung der Nichtanhebung der Zuschlagsstufe)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Nils Schmid vom 22. April 2026:
Nach Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 wurde der Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) für die bei United Nations Interim Force in Lebanon innerhalb des Operationsgebietes in Libanon eingesetzten Kräfte aufgrund der sich veränderten Bedrohungslage angehoben und ein AVZ der Stufe 5 festgesetzt. Die derzeit vorhandenen sehr hohen Belastungen werden vollumfänglich mit dem AVZ der Stufe 5 abgegolten. Darüberhinausgehende im Zusammenhang mit einer Bedrohungs-, Risiko- und Aufwandslage stehende Vergütungsleistungen sind rechtlich ausgeschlossen. Die Lageentwicklung in Libanon wird ebenso wie die in allen anderen Einsätzen der Bundeswehr regelmäßig überprüft. Sollten sich die Verwendungsverhältnisse nicht nur vorübergehend wesentlich ändern, wird die AVZ-Stufe geprüft und gegebenenfalls angepasst.
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