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Schriftliche Frage 15 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus den Quellen welcher Behörden stammen die vom Bundesamt für Verfassungsschutz im Haber- Verfahren ermittelten „verfassungsschutzrelevante…

dip / schriftliche_frage 17.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 15 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus den Quellen welcher Behörden stammen die vom Bundesamt für Verfassungsschutz im Haber- Verfahren ermittelten „verfassungsschutzrelevante… Frage 15 (Helge Limburg, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus den Quellen welcher Behörden stammen die vom Bundesamt für Verfassungsschutz im Haber- Verfahren ermittelten „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse“ bezüglich der drei vom diesjährigen Buchhandlungspreis ausgeschlossenen Buchhandlungen (www.fr.de/politik/eklat-um-aus schluss-linker-buchlaeden-weimer-sagt-verleihun g-von-preis-ab-94211004.html)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 13. April 2026: Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nimmt im Rahmen des Haber-Verfahrens keine eigenständigen neuen Ermittlungen, auch keine Behördenermittlungen, vor. Vielmehr erfolgt die Einschätzung im Rahmen des Haber-Verfahrens anhand bereits vorliegender Erkenntnisse, die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) erhoben wurden. Die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder erfolgt regelmäßig und anlassbezogen im Rahmen der dafür vorgesehen Austauschformate. Dies umfasst auch den Austausch zu konkreten Personen und Organisationen. Eine darüber hinausgehende Antwort, insbesondere zur Herkunft der im Einzelfall herangezogenen Erkenntnisse und den daran beteiligten Behörden, kann trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend: Arbeitsmethoden, operative Maßnahmen, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV und etwaig beteiligter Landesbehörden, sind im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig. Dies gilt auch für die bloße Beantwortung der Frage hinsichtlich einer Offenlegung von Informationsquellen und deren behördeninternen Übermittlungen im Sinne der Fragestellung, da dadurch Rückschlüsse auf mögliche Anlässe eventueller Erkenntnisübermittlungen und damit auf den Erkenntnisstand von vielleicht betroffenen Sicherheitsbehörden möglich sind, was in der Folge auch auf andere Sachverhalte übertragen werden könnte, sodass solche Verhaltensweisen oder Ereignisse vermieden beziehungsweise konspirativer gestaltet werden könnten. Betroffene Personen oder Gruppen würden in die Lage versetzt, Abwehrstrategien zu entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen, wodurch die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder insbesondere im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung nachhaltig beeinträchtigt werden würde. Des Weiteren würden durch eine offene Beantwortung auch Informationen über den möglichen Kenntnisstand sowie die Vorgehensweise von Sicherheitsbehörden der betroffenen Bundesländer preisgegeben. Damit wäre die gesetzliche Aufgabenerfüllung des BfV gefährdet und es könnte damit ein Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Staatswohls der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung des Informationsaustausches zwischen den Sicherheitsbehörden hält die Bundesregierung die erfragten Informationen für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Denn die gewünschten Angaben könnten bei Bekanntwerden zu einer Änderung der Vorgehensweise von betroffenen Personen und Organisationen führen und damit die Wirksamkeit der nachrichtendienstlichen Aufklärung bzw. die Wirksamkeit des Haber-Verfahrens erheblich beeinträchtigen bzw. sogar unmöglich machen. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.

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