Schriftliche Frage 37 von Steffen Janich (AfD): Hat der Beschlusserlass durch das Verwaltungsgerichts Köln, wonach das Bundesamt für Verfassungsschutz die Partei Alternative für Deutschlan…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 37 von Steffen Janich (AfD): Hat der Beschlusserlass durch das Verwaltungsgerichts Köln, wonach das Bundesamt für Verfassungsschutz die Partei Alternative für Deutschlan…
Frage 37 (Steffen Janich, AfD):
Hat der Beschlusserlass durch das Verwaltungsgerichts Köln, wonach das Bundesamt für Verfassungsschutz die Partei Alternative für Deutschland vorläufig nicht als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einordnen, beobachten, behandeln oder führen darf, zu dem Erlass von dienstlichen Weisungen oder Anordnungen seitens des Bundeministeriums des Innern gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz oder zu internen Anordnungen oder Weisungen innerhalb des Bundesamtes für Verfassungsschutz geführt, und wenn ja, welchen Inhalt haben diese Anordnungen oder Weisungen (https://jungefreiheit.de/p olitik/deutschland/2026/afd-gewinnt-gegen-verfas sungsschutz/)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 10. März 2026:
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass Ihre Frage nicht – auch nicht eingestuft – beantwortet werden kann. Gegenstand Ihrer Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch eine offene Auskunft darüber, ob und mit welchem Inhalt ein Erlass durch das Bundesministerium des Innern (BMI) an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ergangen ist, wären Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methodik des BfV insbesondere bei der Beobachtung der AfD als Verdachtsfall möglich. Dementsprechend könnten die betroffenen Akteure Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Eine offene Beantwortung Ihrer Frage ist daher nicht möglich, weil sonst Informationen bekannt würden, die im Zusammenhang mit Fähigkeiten und Einsatztaktik sowie mit dienstlichen und operativen Vorgehensweisen des BfV stehen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Die angefragten Inhalte würden die Fähigkeiten des BfV offenlegen, sodass eine Bekanntgabe, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Die Auskunft darüber, ob und mit welchem Inhalt ein Erlass von dienstlichen Weisungen oder Anordnungen ergangen ist, könnte Rückschlüsse auf u. a. Mittel, Methoden, Quellen oder operative Vorgehensweise des BfV anlässlich der Beobachtung der AfD als Verdachtsfall zulassen. Selbst bei einem begrenzten Empfängerkreis stünde zu befürchten, dass sowohl operative Methoden als auch laufende oder zukünftige Maßnahmen des BfV kompromittiert würden. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an der Durchführung eines ordnungsgemäßen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurück. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Rechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. Darüber hinaus zielt die Fragestellung auf die Gewinnung von Details der Beziehung zwischen dem BMI als Fachaufsicht und dem BfV als Geschäftsbereichsbehörde anlässlich eines konkreten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ab. Eine Ausforschung dieser Beziehung muss – insbesondere während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens – unterbleiben. Ansonsten wäre die Wahrung der Waffengleichheit gefährdet, da Prozessstrategien über den Weg parlamentarischer Anfragen unmittelbar oder mittelbar ausgespäht werden könnten. Bis zum Abschluss des Verfahrens kann die Bundesregierung zu diesem Sachverhalt keine Auskunft geben.
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