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Das Portal "Apollo News" im Visier des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundeskriminalamtes (Antwort zu Drs. 21/7110)

dip / drucksache 03.08.2026 · WP 21 · 21/7455 · Antwort · Original ↗

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Das Portal "Apollo News" im Visier des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundeskriminalamtes (Antwort zu Drs. 21/7110) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7455 21. Wahlperiode 03.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Felser, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7110 – Das Portal „Apollo News“ im Visier des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundeskriminalamtes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Berichten zufolge (vgl. JUNGE FREIHEIT vom 16. April 2026) plant das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die formale Abschaffung des Phänomenbereichs „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“. Nach Auffassung der Fragesteller spricht vieles dafür, dass es sich hierbei vorwiegend um eine begriffliche bzw. organisatorische Anpassung handeln könnte. Dieser Verdacht fußt auf der methodischen Festlegung des BfV, wonach die „Narrativ-Analyse“ als phänomenbereichsübergreifendes Instrument definiert ist (vgl. BfV-Methodik zur Früherkennung, Stand 2025). Da die Kriterien für eine Beobachtung – etwa „systematische Verächtlichmachung“ oder „ideologische Entgrenzung“ – unverändert fortbestehen, ist nach Auffassung der Fragesteller davon auszugehen, dass die Analyse entsprechender Inhalte unter anderen Labels, insbesondere dem des „Rechtsextremismus“ oder des „neurechten Vorfelds“, fortgeführt wird. Eine Löschung in Verbunddateien (z. B. NADIS-neu [NADIS: Nachrichtendienstliches Informationssystem]) gespeicherter Erkenntnisse allein aufgrund einer organisatorischen Umschlüsselung entspräche nicht der bisherigen Verwaltungspraxis. Zudem wird über staatlich mitfinanzierte Forschung berichtet, die eine systematische Datenerhebung und qualitative Bewertung von Medieninhalten zum Ziel hat und Medienportale in Kategorien wie „seriös“ vs. „alternativ bzw. rechts“ einteilt (vgl. u. a. jungefreiheit.de vom 16. April 2026). Nach Auffassung der Fragesteller stellt die staatlich finanzierte Erstellung solcher Medienlisten bzw. Gefährlichkeitsanalysen einen erheblichen Eingriff in die Pressefreiheit dar. Befürchtet wird, dass solche Klassifizierungen als Grundlage für behördliche Priorisierungen in der Inhaltsüberwachung dienen und missliebige investigative Portale unter dem Vorwand der Gefahrenabwehr bzw. Extremismusprävention stigmatisieren. Innerhalb der alternativen Medienlandschaft nimmt das Portal „Apollo News“ eine exponierte Stellung ein. Nach Wahrnehmung der Fragesteller wird die Berichterstattung des Mediums – u. a. zu politischen Einflussnahmen – besonders kritisch bewertet. Während linksextreme Akteure unter dem Slogan „Den rechten Medien auf die Tasten treten“ offen zur Vertreibung der Redaktion aufrufen (www.welt.de/vermischtes/article68e4c3dd1de834f4da2e1528/auf-di Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. e-tasten-treten-linke-starten-kampagne-gegen-apollo-news-kubicki-spricht-vo n-widerlichem-gewaltaufruf.html), wird das Medium in der medienwissenschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Debatte von Kritikern regelmäßig im Kontext von Begriffen wie „den Staat delegitimierend“ oder „rechtsextremistisch anschlussfähig“ diskutiert. „Apollo News“ steht in den Augen der Fragesteller für eine digital affine Generation von Journalisten; der Versuch, investigative Nachwuchsjournalisten durch Einordnungen wie „delegitimierend“ bzw. „anschlussfähig“ gesellschaftlich zu isolieren, gefährdet nach Ansicht der Fragesteller die mediale Pluralität. Ziel dieser Kleinen Anfrage ist es, operative Beobachtungstätigkeiten von presse- und meinungsrelevanter Inhaltsanalyse abzugrenzen und Transparenz über Datenerhebung, Speicherpraxis und Verwendungszwecke zu schaffen.  1. Trifft es zu, dass Erkenntnisse und Personenakten des Phänomenbereichs „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ nach der formalen Abschaffung der Kategorie (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller; bitte Stand bzw. Stichtag angeben) in den Bereich „Rechtsextremismus“ oder in neue Sammelkategorien (z. B. „demokratiefeindliche Bestrebungen“) überführt werden? Der Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ wurde im Jahr 2021 vor dem Hintergrund der damaligen dynamischen Lageentwicklung eingerichtet. Dieser Bereich hat in den darauffolgenden Jahren jedoch an Bedeutung verloren und wird daher nicht mehr als bundesweiter, eigenständiger Phänomenbereich fortgeführt. Grundlage für die Bearbeitung von Gruppierungen und Einzelpersonen sind tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), nicht die Zuordnung zu einem Phänomenbereich.  2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Forschungsprojekte im Auftrag oder mit Beteiligung des Bundeskriminalamtes (BKA) oder des BfV, die sich mit der Erfassung und qualitativen Bewertung (z. B. Einteilung in „seriös“ vs. „alternativ bzw. rechts“; vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) von Medienportalen, einschließlich „Apollo News“, befassen, und für welche behördlichen Zwecke wurden oder werden deren Ergebnisse nach Kenntnis der Bundesregierung genutzt? Der seitens Bundeskriminalamtes (BKA) koordinierte und über das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR), Bundesministerium des Innern (BMI) sowie Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) geförderte Forschungsverbund MOTRA (Monitoringsystem und Transferplattform Radikalisierung) erforscht seit 2019 phänomenübergreifend das Radikalisierungsgeschehen in Deutschland, dessen Hintergründe und Entwicklungen. Ziel ist die Bereitstellung wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse zur Unterstützung von Politik und Praxis. Der Forschungsverbund vereint neun universitäre und außeruniversitäre Einrichtungen aus verschiedenen Disziplinen. Im Rahmen von MOTRA wird seitens des Instituts für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung an der Ludwig-Maximilians-Universität München als Verbundpartner das Teilprojekt „Internetmonitoring“ durchgeführt, das sich unter anderem mit der Nutzung sogenannter „politischer Alternativmedien“ im Kontext extremismusaffiner Einstellungen befasst. Ergebnisse der Untersuchungen werden in einem Jahresbericht des Verbundes (MOTRA- Monitor) dargestellt (vgl. Greipl et al., 2026). Demnach subsumiert der Begriff „politische Alternativmedien" eine heterogene Gruppe von Medien, die sich selbst als Korrektiv eines wahrgenommenen hegemonialen „Mainstreams“ positionieren. Auf Grundlage wissenschaftlicher Literatur werden im Rahmen der Analysen ausgewählte Medienmarken kategorial den Bereichen „rechtsaußen“ (u. a. Compact, Junge Freiheit, Tichys Einblick), „linksaußen“ (u. a. Junge Welt, Jungle World) sowie „islamisch“ (u. a. IslamiQ, Islamische Zeitung, Al Jazeera) zugeordnet. Eine explizite Positivkategorie „seriös“ für traditionelle Nachrichtenmedien wird dabei nicht verwendet. Der dem Alternativmedienbegriff gegenübergestellte Begriff „Mainstream-Nachrichtenmedien“ wird selbst keiner Bewertung oder Kategorisierung unterzogen. Das Portal „Apollo News“ wird in dieser Auswertung nicht erfasst. (Greipl, S., Hohner, J., Schulze, H. & Rieger, D. (2026). Wandel im Digitalen: (Dis-)Kontinuitäten in der Nutzung Sozialer und politischer alternativer Medien im Kontext extremismusaffiner Einstellungen, 2021–2025. In: Kemmesies, U., Wetzels, P., Austin, B., Büscher, C., Grube, F., Hutter, S., Richter, T., Rieger, D. & Sobota, S. (Hrsg.), MOTRA-Monitor 2024/2025. MOTRA, S. 54 bis 87. www.motra.info/download/12382/?tmstv=1772498464). Es bestehen keine Forschungsprojekte im Sinne der Anfrage im Auftrag oder mit Beteiligung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV).  3. Werden Recherchen und Veröffentlichungen von „Apollo News“, die zu öffentlichen Debatten über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geführt haben, in behördlichen Lagebildern bzw. Analysen zum Vertrauen in staatliche oder staatsnahe Institutionen berücksichtigt, und wenn ja, inwiefern? Das Social-Media-Monitoring im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung beobachtet die im Hinblick auf politische Debatten relevantesten Sozialen Medien, ergänzt um politische Blogs und ausgewählte Nachrichtenseiten. Aufgabe ist es, tagesaktuell über die Lage in den Sozialen Medien zu informieren. Im Fokus stehen dabei Meldungen und Diskussionen, die für den politischen Diskurs eine politische Relevanz haben. Es werden ausschließlich frei zugängliche Inhalte ausgewertet.  4. Auf welcher Rechtsgrundlage (bitte Normen nennen, z. B. die §§ 8 ff. des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 6 des Bundeskriminalamtgesetzes) rechtfertigt die Bundesregierung die weitere Speicherung von Journalisten- und Artikeldaten in der Verbunddatei NADIS-neu, sofern die ursprüngliche Zuordnung zum Phänomenbereich „Delegitimierung“ entfällt? Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im gemeinsamen Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) gelten für das BfV gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 BVerfSchG die Vorgaben der §§ 10 und 11 BVerfSchG. Das BfV prüft gemäß § 12 Absatz 3 BVerfSchG (bei Minderjährigen gemäß § 11 Absatz 2 BVerfSchG) die in NADIS gespeicherten Daten bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob die gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen sind. Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG hat das BfV die in NADIS gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die weitere Aufgabenerfüllung gemäß § 3 Absatz 1 BVerfSchG nicht mehr erforderlich ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  5. Wurden im Zuge der Neustrukturierung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) Kriterien, Schwellenwerte oder Trainingsdatensätze für das automatisierte Monitoring von „Narrativen“ angepasst, oder findet die Inhaltserfassung von Artikeln, auch solcher von „Apollo News“, technisch unverändert statt? Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass eine Beantwortung der Frage 5 zur Anpassung von Kriterien, Schwellenwerten oder Trainingsdatensätzen für das automatisierte Monitoring von „Narrativen“ aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird wiederum durch verfassungsrechtlich geschützte Interessen sowie das Staatswohl begrenzt. Die erbetenen Informationen zur Anpassung von Kriterien, Schwellenwerten oder Trainingsdatensätzen für das automatisierte Monitoring von „Narrativen“ zielen auf nachrichtendienstliche Methodiken und Arbeitsweisen des BfV ab. Mit einer etwaigen Beantwortung würden nachrichtendienstliche Vorgehensweisen und Schwerpunktsetzungen, das Aufklärungspotenzial sowie technische Fähigkeiten und Ausstattungen offengelegt oder Rückschlüsse darauf möglich. Dadurch könnten die Fähigkeiten des BfV, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege der technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen, würden der Bundesrepublik Deutschland empfindliche Informations- und damit Sicherheitslücken drohen. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BfV jedoch unerlässlich. Durch die Beantwortung der Frage könnte folglich die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV erheblich gefährdet werden. Eine Preisgabe dieser sensiblen Informationen würde sich damit auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich und die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung außerordentlich nachteilig auswirken. Die Einstufung als Verschlusssache (VS) und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer Brisanz im Hinblick auf die dargestellte Bedeutung der nachrichtendienstlichen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in Betracht. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden, kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Informationen könnten auf interne Strukturen und Methoden des BfV zurückführen. Die Bunderegierung kommt daher bei ihrer Abwägung zum Ergebnis, dass trotz der vom Bundestag ergriffenen Geheimschutzmaßnahmen auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 124, 78 [124 ff., 139]), das Staatswohl hier also gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.  6. Wurden Berichte von „Apollo News“ seit dem 1. April 2026 neu bewertet oder anderen Phänomenbereichen zugeordnet, und wenn ja, in wie vielen Fällen und auf welcher Grundlage (fachliche Kriterien, Prüfschemata) erfolgte diese Einordnung?  7. Werden Personen, die für „Apollo News“ tätig sind, aktuell (Stichtag: Ende des Monats vor der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage) unter dem neuen Klassifizierungsschema des BfV als „Extremisten“, „Verdachtspersonen“, „relevante Personen“ oder „sonstige Kontakt- bzw. Szenepersonen“ geführt, und wenn ja, wie viele und welche Personen (bitte nach Kategorien trennen und definitorisch anhand der BfV- Systematik abgrenzen)?  8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, soweit ihr bekannt, über die Kampagne „Den rechten Medien auf die Tasten treten“ und damit verbundene Drohungen gegen die Redaktion von „Apollo News“, und welche Maßnahmen zum Schutz der Pressefreiheit wurden hier von Bundesbehörden eingeleitet oder unterstützt (bitte gegebenenfalls nach Bundes- und Länderkenntnissen differenzieren)?  9. Gab es seit dem 1. Januar 2024 Kommunikation seitens der Bundesregierung oder nachgeordneter Bundesbehörden mit Banken oder Zahlungsdienstleistern bezüglich Geschäftsbeziehungen zu „Apollo News“ oder deren Redakteuren („Debanking“; bitte, sofern zutreffend, Anlässe, beteiligte Stellen und Rechtsgrundlagen benennen)? 14. In welchem Umfang fließen Ergebnisse aus extern vergebenen Studien oder Forschungsprojekten (z. B. zu „Dunkelfeldern“, „Hassrede“, „Medienvertrauen“) in die operative Lagebewertung des BKA oder des BfV bezüglich des Portals „Apollo News“ ein (bitte die Verwendungsarten und internen Produkte benennen, in die solche Ergebnisse einfließen)? 15. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass im Rahmen staatlich finanzierter Monitoringprojekte interne Verzeichnisse („Schwarze Listen“, „Negativ-Indizes“, arbeitsdefiniert: Verzeichnisse mit wertender Einstufung redaktioneller Angebote) geführt werden, in denen „Apollo News“ aufgrund seiner redaktionellen Ausrichtung als „problematisch“ markiert ist? Die Fragen 6 bis 9 sowie 14 und 15 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Die Fragen 6 bis 9 sowie 14 und 15 können nur eingestuft mit dem VS‑Grad „VS‑NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“* beantwortet werden, so dass die Beantwortung gesondert erfolgt. Bezüglich der in den Fragestellungen erbetenen Informationen zum Beobachtungsstatus des Mediums „Apollo News“ ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass dies nicht offen beantwortet werden kann. Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch eine offene Auskunft darüber, ob hier Erkenntnisse zu „Apollo News“ vorliegen, wären Rückschlüsse auf die Bearbeitungsschwerpunkte des BfV sowie gegebenenfalls den Kenntnisstand zu diesem Medium möglich. Dementsprechend könnten die betroffenen Akteure entsprechende Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die Einstufung der Antwort als Verschlusssache ist dementsprechend erforderlich, da sie Informationen enthält, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV stehen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 10. Hat sich die Bundesregierung, ungeachtet einzelner Länderzuständigkeiten, eine Positionierung zur Frage der Verhältnismäßigkeit von Hausdurchsuchungen wegen Äußerungsdelikten nach den §§ 185 ff. des Strafgesetzbuches im Lichte der Presse- und Meinungsfreiheit erarbeitet, unter Berücksichtigung des Umstands, dass entsprechende Inhalte auch im Rahmen medialer Berichterstattung verbreitet werden, und wenn ja, wie lautet diese Positionierung? Die Strafprozessordnung (StPO) findet einen angemessenen Ausgleich zwischen einer effektiven Strafverfolgung einerseits und dem Schutz der freien Presse und Medienschaffenden andererseits. Gemäß § 97 Absatz 5 Satz 1 StPO ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Tonträgern oder anderen Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam von Mitarbeitern der Presse oder des Rundfunks oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig, soweit das Zeugnisverweigerungsrecht zum Schutz der freien Presse nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StPO reicht. Nach § 97 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 StPO in Verbindung mit § 97 Absatz 2 Satz 2 StPO gelten die Beschränkungen der Beschlagnahme nicht, wenn bestimmte Tatsachen einen dringenden Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren. Die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen gemäß § 97 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 StPO nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 97 Absatz 5 StPO gewährt mittelbar auch Schutz vor Durchsuchungen. Diese sind unzulässig, wenn nach beschlagnahmefreien Gegenständen gesucht werden soll. Die Anwendung dieser Vorgaben im Einzelfall obliegt den Strafverfolgungsbehörden und unabhängigen Gerichten insbesondere der Länder. 11. Dienen Analysen der staatlich geförderten Amadeu Antonio Stiftung, in denen Medienakteure eingeordnet werden, als Grundlage bzw. Zuarbeit für behördliche Maßnahmen (z. B. Präventionskommunikation, Lagebilder), auch nach Wegfall der Delegitimierungskategorie, und wenn ja, inwieweit? Das BfV behält grundsätzlich den aktuellen Forschungsstand zu Themen mit Bezug zum gesetzlichen Auftrag im Blick, wozu vornehmlich wissenschaftliche Publikationen, aber auch Produkte von nichtstaatlichen Institutionen oder Presseberichterstattung gehören. Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass eine darüber hinausgehende Beantwortung der Frage 11 – insbesondere eine Auskunft dazu, welche konkreten Quellen betrachtet werden – aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch verfassungsrechtlich geschützte Interessen sowie das Staatswohl begrenzt. Die erbetenen Informationen zur Nutzung von entsprechenden Analysen als Grundlage bzw. Zuarbeit für behördliche Maßnahmen zielen auf nachrichtendienstliche Methodiken und Arbeitsweisen des BfV ab. Mit einer etwaigen Beantwortung würden nachrichtendienstliche Vorgehensweisen und Schwerpunktsetzungen, der Erkenntnisstand und das Aufklärungspotenzial sowie der Aufklärungsbedarf des BfV offengelegt oder Rückschlüsse darauf möglich. Dadurch könnten die Aufklärungsfähigkeiten des BfV in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen, würden der Bundesrepublik Deutschland empfindliche Informations- und damit Sicherheitslücken drohen. Die Gewinnung von Informationen und Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BfV jedoch unerlässlich. Durch die Beantwortung der konkreten Frage zu nachrichtendienstlichen Methoden könnte folglich die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV erheblich gefährdet werden. Eine Preisgabe dieser sensiblen Informationen würde sich damit auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich und die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung außerordentlich nachteilig auswirken. Die Einstufung als VS und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der nachrichtendienstlichen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in Betracht. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden, kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Informationen könnten auf interne Strukturen und Methoden des BfV zurückführen, so dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern unserem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen würde. 12. Wie viele Auskunftsersuchen zu IP-Adressen von Lesern oder Kommentatoren auf apollo-news.net wurden seit dem 1. Januar 2024 bis zum Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage durch Bundesbehörden gestellt, und auf welche Rechtsgrundlagen (z. B. § 100g der Strafprozessordnung, telekommunikations- bzw. telemedienrechtliche Normen) stützten sich diese Ersuchen (bitte nach Jahren und Rechtsgrundlagen aufschlüsseln)? Zu strafrechtlichen Ermittlungen können keine Auskünfte – auch nicht in eingestufter Form – erteilt werden. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse des Staatswohls sowie durch das Interesse der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle von strafrechtlichen Ermittlungen im Sinne der Fragestellung wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass keine Ermittlungen im Sinne der Fragestellung geführt werden: Würde eine verneinende Auskunft erteilt, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten bei anderen Verfahren geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung immer nur dann erfolgt, wenn tatsächlich Ermittlungen geführt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 9 sowie 14 und 15 verwiesen. 13. Sieht die Bundesregierung in der Kombination aus phänomenbereichsübergreifender Narrativ-Analyse, strafrechtlicher Verfolgung von Äußerungen und Bedrohungen durch extremistische Akteure eine Gefährdung des pluralistischen Diskurses, und welche Gegenmaßnahmen werden gegebenenfalls ergriffen? Die Bundesregierung sieht eine potentielle Bedrohung des pluralistischen Diskurses durch extremistische Akteure und bekämpft daher den Extremismus insgesamt. 16. Welche konkreten datenschutzrechtlichen Standards (Datenschutz- Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, Auftragsverarbeitung) gelten für die Erfassung von Journalistendaten durch externe Forschungsinstitute im staatlichen Auftrag, und wie wird sichergestellt, dass diese Daten nicht für eine spätere nachrichtendienstliche Beobachtung zweckentfremdet werden (Zweckbindung, Speicherfristen, Löschkonzepte, Audits)? Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Journalisten haben sich die externen Forschungsinstitute an die datenschutzrechtlichen Vorgaben und insbesondere an die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu halten. Dazu gehören auch die Grundsätze nach Artikel 5 DSGVO (z. B. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung); dabei gibt es für die Datenverarbeitung für Forschungszwecke zum Teil Privilegierungen, z. B. bei der Zweckbindung, sodass für andere Zwecke erhobene Daten auch für Forschungszwecke genutzt werden dürfen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Stelle bedarf einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei Forschungsinstituten obliegt den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder. Über die konkrete Ausgestaltung der Datenverarbeitung bei externen Forschungsinstituten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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