Das Portal "Apollo News" im Visier des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundeskriminalamtes (Antwort zu Drs. 21/7110)
Text
Das Portal "Apollo News" im Visier des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundeskriminalamtes (Antwort zu Drs. 21/7110)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7455
21. Wahlperiode 03.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Felser, Dr. Christian Wirth
und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7110 –
Das Portal „Apollo News“ im Visier des Bundesamtes für Verfassungsschutz und
des Bundeskriminalamtes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Berichten zufolge (vgl. JUNGE FREIHEIT vom 16. April 2026) plant das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die formale Abschaffung des
Phänomenbereichs „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“. Nach
Auffassung der Fragesteller spricht vieles dafür, dass es sich hierbei
vorwiegend um eine begriffliche bzw. organisatorische Anpassung handeln könnte.
Dieser Verdacht fußt auf der methodischen Festlegung des BfV, wonach die
„Narrativ-Analyse“ als phänomenbereichsübergreifendes Instrument definiert
ist (vgl. BfV-Methodik zur Früherkennung, Stand 2025). Da die Kriterien für
eine Beobachtung – etwa „systematische Verächtlichmachung“ oder
„ideologische Entgrenzung“ – unverändert fortbestehen, ist nach Auffassung der
Fragesteller davon auszugehen, dass die Analyse entsprechender Inhalte unter
anderen Labels, insbesondere dem des „Rechtsextremismus“ oder des
„neurechten Vorfelds“, fortgeführt wird. Eine Löschung in Verbunddateien (z. B.
NADIS-neu [NADIS: Nachrichtendienstliches Informationssystem])
gespeicherter Erkenntnisse allein aufgrund einer organisatorischen Umschlüsselung
entspräche nicht der bisherigen Verwaltungspraxis.
Zudem wird über staatlich mitfinanzierte Forschung berichtet, die eine
systematische Datenerhebung und qualitative Bewertung von Medieninhalten zum
Ziel hat und Medienportale in Kategorien wie „seriös“ vs. „alternativ bzw.
rechts“ einteilt (vgl. u. a. jungefreiheit.de vom 16. April 2026). Nach
Auffassung der Fragesteller stellt die staatlich finanzierte Erstellung solcher
Medienlisten bzw. Gefährlichkeitsanalysen einen erheblichen Eingriff in die
Pressefreiheit dar. Befürchtet wird, dass solche Klassifizierungen als Grundlage für
behördliche Priorisierungen in der Inhaltsüberwachung dienen und missliebige
investigative Portale unter dem Vorwand der Gefahrenabwehr bzw.
Extremismusprävention stigmatisieren.
Innerhalb der alternativen Medienlandschaft nimmt das Portal „Apollo News“
eine exponierte Stellung ein. Nach Wahrnehmung der Fragesteller wird die
Berichterstattung des Mediums – u. a. zu politischen Einflussnahmen –
besonders kritisch bewertet. Während linksextreme Akteure unter dem Slogan „Den
rechten Medien auf die Tasten treten“ offen zur Vertreibung der Redaktion
aufrufen (www.welt.de/vermischtes/article68e4c3dd1de834f4da2e1528/auf-di
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. August 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
e-tasten-treten-linke-starten-kampagne-gegen-apollo-news-kubicki-spricht-vo
n-widerlichem-gewaltaufruf.html), wird das Medium in der
medienwissenschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Debatte von Kritikern regelmäßig im
Kontext von Begriffen wie „den Staat delegitimierend“ oder
„rechtsextremistisch anschlussfähig“ diskutiert. „Apollo News“ steht in den Augen der
Fragesteller für eine digital affine Generation von Journalisten; der Versuch,
investigative Nachwuchsjournalisten durch Einordnungen wie „delegitimierend“
bzw. „anschlussfähig“ gesellschaftlich zu isolieren, gefährdet nach Ansicht der
Fragesteller die mediale Pluralität. Ziel dieser Kleinen Anfrage ist es,
operative Beobachtungstätigkeiten von presse- und meinungsrelevanter
Inhaltsanalyse abzugrenzen und Transparenz über Datenerhebung, Speicherpraxis und
Verwendungszwecke zu schaffen.
1. Trifft es zu, dass Erkenntnisse und Personenakten des Phänomenbereichs
„verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ nach der
formalen Abschaffung der Kategorie (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller;
bitte Stand bzw. Stichtag angeben) in den Bereich „Rechtsextremismus“
oder in neue Sammelkategorien (z. B. „demokratiefeindliche
Bestrebungen“) überführt werden?
Der Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des
Staates“ wurde im Jahr 2021 vor dem Hintergrund der damaligen dynamischen
Lageentwicklung eingerichtet. Dieser Bereich hat in den darauffolgenden Jahren
jedoch an Bedeutung verloren und wird daher nicht mehr als bundesweiter,
eigenständiger Phänomenbereich fortgeführt. Grundlage für die Bearbeitung
von Gruppierungen und Einzelpersonen sind tatsächliche Anhaltspunkte für
verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), nicht die Zuordnung zu einem Phänomenbereich.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Forschungsprojekte im
Auftrag oder mit Beteiligung des Bundeskriminalamtes (BKA) oder des
BfV, die sich mit der Erfassung und qualitativen Bewertung (z. B.
Einteilung in „seriös“ vs. „alternativ bzw. rechts“; vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) von Medienportalen, einschließlich „Apollo News“, befassen,
und für welche behördlichen Zwecke wurden oder werden deren
Ergebnisse nach Kenntnis der Bundesregierung genutzt?
Der seitens Bundeskriminalamtes (BKA) koordinierte und über das
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR),
Bundesministerium des Innern (BMI) sowie Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) geförderte Forschungsverbund
MOTRA (Monitoringsystem und Transferplattform Radikalisierung) erforscht
seit 2019 phänomenübergreifend das Radikalisierungsgeschehen in
Deutschland, dessen Hintergründe und Entwicklungen. Ziel ist die Bereitstellung
wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse zur Unterstützung von Politik und Praxis.
Der Forschungsverbund vereint neun universitäre und außeruniversitäre
Einrichtungen aus verschiedenen Disziplinen.
Im Rahmen von MOTRA wird seitens des Instituts für
Kommunikationswissenschaft und Medienforschung an der Ludwig-Maximilians-Universität
München als Verbundpartner das Teilprojekt „Internetmonitoring“ durchgeführt, das
sich unter anderem mit der Nutzung sogenannter „politischer
Alternativmedien“ im Kontext extremismusaffiner Einstellungen befasst. Ergebnisse der
Untersuchungen werden in einem Jahresbericht des Verbundes (MOTRA-
Monitor) dargestellt (vgl. Greipl et al., 2026). Demnach subsumiert der Begriff
„politische Alternativmedien" eine heterogene Gruppe von Medien, die sich
selbst als Korrektiv eines wahrgenommenen hegemonialen „Mainstreams“
positionieren.
Auf Grundlage wissenschaftlicher Literatur werden im Rahmen der Analysen
ausgewählte Medienmarken kategorial den Bereichen „rechtsaußen“ (u. a.
Compact, Junge Freiheit, Tichys Einblick), „linksaußen“ (u. a. Junge Welt,
Jungle World) sowie „islamisch“ (u. a. IslamiQ, Islamische Zeitung, Al Jazeera)
zugeordnet. Eine explizite Positivkategorie „seriös“ für traditionelle
Nachrichtenmedien wird dabei nicht verwendet. Der dem Alternativmedienbegriff
gegenübergestellte Begriff „Mainstream-Nachrichtenmedien“ wird selbst keiner
Bewertung oder Kategorisierung unterzogen.
Das Portal „Apollo News“ wird in dieser Auswertung nicht erfasst.
(Greipl, S., Hohner, J., Schulze, H. & Rieger, D. (2026). Wandel im Digitalen:
(Dis-)Kontinuitäten in der Nutzung Sozialer und politischer alternativer
Medien im Kontext extremismusaffiner Einstellungen, 2021–2025. In:
Kemmesies, U., Wetzels, P., Austin, B., Büscher, C., Grube, F., Hutter, S., Richter, T.,
Rieger, D. & Sobota, S. (Hrsg.), MOTRA-Monitor 2024/2025. MOTRA, S. 54
bis 87. www.motra.info/download/12382/?tmstv=1772498464).
Es bestehen keine Forschungsprojekte im Sinne der Anfrage im Auftrag oder
mit Beteiligung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV).
3. Werden Recherchen und Veröffentlichungen von „Apollo News“, die zu
öffentlichen Debatten über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geführt
haben, in behördlichen Lagebildern bzw. Analysen zum Vertrauen in
staatliche oder staatsnahe Institutionen berücksichtigt, und wenn ja,
inwiefern?
Das Social-Media-Monitoring im Presse- und Informationsamt der
Bundesregierung beobachtet die im Hinblick auf politische Debatten relevantesten
Sozialen Medien, ergänzt um politische Blogs und ausgewählte
Nachrichtenseiten. Aufgabe ist es, tagesaktuell über die Lage in den Sozialen Medien zu
informieren. Im Fokus stehen dabei Meldungen und Diskussionen, die für den
politischen Diskurs eine politische Relevanz haben. Es werden ausschließlich frei
zugängliche Inhalte ausgewertet.
4. Auf welcher Rechtsgrundlage (bitte Normen nennen, z. B. die §§ 8 ff.
des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 6 des
Bundeskriminalamtgesetzes) rechtfertigt die Bundesregierung die weitere Speicherung von
Journalisten- und Artikeldaten in der Verbunddatei NADIS-neu, sofern die
ursprüngliche Zuordnung zum Phänomenbereich „Delegitimierung“
entfällt?
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im gemeinsamen
Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) gelten für das BfV gemäß § 6
Absatz 2 Satz 4 BVerfSchG die Vorgaben der §§ 10 und 11 BVerfSchG.
Das BfV prüft gemäß § 12 Absatz 3 BVerfSchG (bei Minderjährigen gemäß
§ 11 Absatz 2 BVerfSchG) die in NADIS gespeicherten Daten bei der
Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob die gespeicherten
personenbezogenen Daten zu löschen sind. Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG hat
das BfV die in NADIS gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen,
wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die weitere
Aufgabenerfüllung gemäß § 3 Absatz 1 BVerfSchG nicht mehr erforderlich ist. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
5. Wurden im Zuge der Neustrukturierung (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) Kriterien, Schwellenwerte oder Trainingsdatensätze für das
automatisierte Monitoring von „Narrativen“ angepasst, oder findet die
Inhaltserfassung von Artikeln, auch solcher von „Apollo News“, technisch
unverändert statt?
Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu der Auffassung,
dass eine Beantwortung der Frage 5 zur Anpassung von Kriterien,
Schwellenwerten oder Trainingsdatensätzen für das automatisierte Monitoring von
„Narrativen“ aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls
nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich
verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber
der Bundesregierung wird wiederum durch verfassungsrechtlich geschützte
Interessen sowie das Staatswohl begrenzt.
Die erbetenen Informationen zur Anpassung von Kriterien, Schwellenwerten
oder Trainingsdatensätzen für das automatisierte Monitoring von „Narrativen“
zielen auf nachrichtendienstliche Methodiken und Arbeitsweisen des BfV ab.
Mit einer etwaigen Beantwortung würden nachrichtendienstliche
Vorgehensweisen und Schwerpunktsetzungen, das Aufklärungspotenzial sowie technische
Fähigkeiten und Ausstattungen offengelegt oder Rückschlüsse darauf möglich.
Dadurch könnten die Fähigkeiten des BfV, nachrichtendienstliche Erkenntnisse
im Wege der technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise
negativ beeinflusst werden. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich
zurückgehen, würden der Bundesrepublik Deutschland empfindliche
Informations- und damit Sicherheitslücken drohen. Die Gewinnung von Informationen
durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BfV jedoch unerlässlich. Durch die
Beantwortung der Frage könnte folglich die Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung des BfV erheblich gefährdet werden. Eine Preisgabe dieser sensiblen
Informationen würde sich damit auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im
Gefahrenabwehrbereich und die nachrichtendienstliche
Informationsbeschaffung außerordentlich nachteilig auswirken.
Die Einstufung als Verschlusssache (VS) und Hinterlegung der angefragten
Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt
angesichts ihrer Brisanz im Hinblick auf die dargestellte Bedeutung der
nachrichtendienstlichen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in
Betracht. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden, kann
unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Informationen
könnten auf interne Strukturen und Methoden des BfV zurückführen. Die
Bunderegierung kommt daher bei ihrer Abwägung zum Ergebnis, dass trotz der
vom Bundestag ergriffenen Geheimschutzmaßnahmen auch ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden
kann (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 124, 78
[124 ff., 139]), das Staatswohl hier also gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht wesentlich überwiegt.
6. Wurden Berichte von „Apollo News“ seit dem 1. April 2026 neu
bewertet oder anderen Phänomenbereichen zugeordnet, und wenn ja, in wie
vielen Fällen und auf welcher Grundlage (fachliche Kriterien,
Prüfschemata) erfolgte diese Einordnung?
7. Werden Personen, die für „Apollo News“ tätig sind, aktuell (Stichtag:
Ende des Monats vor der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage) unter
dem neuen Klassifizierungsschema des BfV als „Extremisten“,
„Verdachtspersonen“, „relevante Personen“ oder „sonstige Kontakt- bzw.
Szenepersonen“ geführt, und wenn ja, wie viele und welche Personen
(bitte nach Kategorien trennen und definitorisch anhand der BfV-
Systematik abgrenzen)?
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, soweit ihr bekannt, über die
Kampagne „Den rechten Medien auf die Tasten treten“ und damit
verbundene Drohungen gegen die Redaktion von „Apollo News“, und
welche Maßnahmen zum Schutz der Pressefreiheit wurden hier von
Bundesbehörden eingeleitet oder unterstützt (bitte gegebenenfalls nach
Bundes- und Länderkenntnissen differenzieren)?
9. Gab es seit dem 1. Januar 2024 Kommunikation seitens der
Bundesregierung oder nachgeordneter Bundesbehörden mit Banken oder
Zahlungsdienstleistern bezüglich Geschäftsbeziehungen zu „Apollo News“ oder
deren Redakteuren („Debanking“; bitte, sofern zutreffend, Anlässe,
beteiligte Stellen und Rechtsgrundlagen benennen)?
14. In welchem Umfang fließen Ergebnisse aus extern vergebenen Studien
oder Forschungsprojekten (z. B. zu „Dunkelfeldern“, „Hassrede“,
„Medienvertrauen“) in die operative Lagebewertung des BKA oder des BfV
bezüglich des Portals „Apollo News“ ein (bitte die Verwendungsarten
und internen Produkte benennen, in die solche Ergebnisse einfließen)?
15. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass im Rahmen staatlich
finanzierter Monitoringprojekte interne Verzeichnisse („Schwarze Listen“,
„Negativ-Indizes“, arbeitsdefiniert: Verzeichnisse mit wertender
Einstufung redaktioneller Angebote) geführt werden, in denen „Apollo News“
aufgrund seiner redaktionellen Ausrichtung als „problematisch“ markiert
ist?
Die Fragen 6 bis 9 sowie 14 und 15 werden im Sachzusammenhang
beantwortet.
Die Fragen 6 bis 9 sowie 14 und 15 können nur eingestuft mit dem VS‑Grad
„VS‑NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“* beantwortet werden, so dass die
Beantwortung gesondert erfolgt.
Bezüglich der in den Fragestellungen erbetenen Informationen zum
Beobachtungsstatus des Mediums „Apollo News“ ist die Bundesregierung nach
sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass dies nicht offen beantwortet werden
kann. Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonderem
Maße das Staatswohl berühren. Durch eine offene Auskunft darüber, ob hier
Erkenntnisse zu „Apollo News“ vorliegen, wären Rückschlüsse auf die
Bearbeitungsschwerpunkte des BfV sowie gegebenenfalls den Kenntnisstand zu
diesem Medium möglich. Dementsprechend könnten die betroffenen Akteure
entsprechende Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die
Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Dies kann
die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen
Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die
Einstufung der Antwort als Verschlusssache ist dementsprechend erforderlich, da
sie Informationen enthält, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und
Methodik des BfV stehen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
10. Hat sich die Bundesregierung, ungeachtet einzelner
Länderzuständigkeiten, eine Positionierung zur Frage der Verhältnismäßigkeit von
Hausdurchsuchungen wegen Äußerungsdelikten nach den §§ 185 ff. des
Strafgesetzbuches im Lichte der Presse- und Meinungsfreiheit erarbeitet,
unter Berücksichtigung des Umstands, dass entsprechende Inhalte auch
im Rahmen medialer Berichterstattung verbreitet werden, und wenn ja,
wie lautet diese Positionierung?
Die Strafprozessordnung (StPO) findet einen angemessenen Ausgleich
zwischen einer effektiven Strafverfolgung einerseits und dem Schutz der freien
Presse und Medienschaffenden andererseits. Gemäß § 97 Absatz 5 Satz 1 StPO
ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Tonträgern oder anderen
Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im
Gewahrsam von Mitarbeitern der Presse oder des Rundfunks oder der Redaktion,
des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig,
soweit das Zeugnisverweigerungsrecht zum Schutz der freien Presse nach § 53
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StPO reicht.
Nach § 97 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 StPO in Verbindung mit § 97 Absatz 2
Satz 2 StPO gelten die Beschränkungen der Beschlagnahme nicht, wenn
bestimmte Tatsachen einen dringenden Verdacht begründen, dass die
zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat beteiligt ist, oder wenn es sich um
Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung
einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat
herrühren. Die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen gemäß § 97 Absatz 5
Satz 2 Halbsatz 2 StPO nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der
Grundrechte aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer
Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes
oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 97 Absatz 5 StPO gewährt mittelbar auch
Schutz vor Durchsuchungen. Diese sind unzulässig, wenn nach
beschlagnahmefreien Gegenständen gesucht werden soll. Die Anwendung dieser Vorgaben
im Einzelfall obliegt den Strafverfolgungsbehörden und unabhängigen
Gerichten insbesondere der Länder.
11. Dienen Analysen der staatlich geförderten Amadeu Antonio Stiftung, in
denen Medienakteure eingeordnet werden, als Grundlage bzw. Zuarbeit
für behördliche Maßnahmen (z. B. Präventionskommunikation,
Lagebilder), auch nach Wegfall der Delegitimierungskategorie, und wenn ja,
inwieweit?
Das BfV behält grundsätzlich den aktuellen Forschungsstand zu Themen mit
Bezug zum gesetzlichen Auftrag im Blick, wozu vornehmlich
wissenschaftliche Publikationen, aber auch Produkte von nichtstaatlichen Institutionen oder
Presseberichterstattung gehören.
Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu der Auffassung,
dass eine darüber hinausgehende Beantwortung der Frage 11 – insbesondere
eine Auskunft dazu, welche konkreten Quellen betrachtet werden – aufgrund
entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen
kann, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte
Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch verfassungsrechtlich geschützte Interessen sowie das
Staatswohl begrenzt.
Die erbetenen Informationen zur Nutzung von entsprechenden Analysen als
Grundlage bzw. Zuarbeit für behördliche Maßnahmen zielen auf
nachrichtendienstliche Methodiken und Arbeitsweisen des BfV ab. Mit einer etwaigen
Beantwortung würden nachrichtendienstliche Vorgehensweisen und
Schwerpunktsetzungen, der Erkenntnisstand und das Aufklärungspotenzial sowie der
Aufklärungsbedarf des BfV offengelegt oder Rückschlüsse darauf möglich.
Dadurch könnten die Aufklärungsfähigkeiten des BfV in erheblicher Weise
negativ beeinflusst werden. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich
zurückgehen, würden der Bundesrepublik Deutschland empfindliche
Informations- und damit Sicherheitslücken drohen. Die Gewinnung von Informationen
und Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BfV jedoch
unerlässlich. Durch die Beantwortung der konkreten Frage zu nachrichtendienstlichen
Methoden könnte folglich die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
erheblich gefährdet werden. Eine Preisgabe dieser sensiblen Informationen
würde sich damit auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im
Gefahrenabwehrbereich und die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung
außerordentlich nachteilig auswirken.
Die Einstufung als VS und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der nachrichtendienstlichen Aufklärung für
die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in Betracht. Das Risiko, dass derart
sensible Informationen bekannt werden, kann unter keinen Umständen
hingenommen werden. Die angefragten Informationen könnten auf interne Strukturen
und Methoden des BfV zurückführen, so dass eine Bekanntgabe auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern unserem Schutzbedürfnis nicht
Rechnung tragen würde.
12. Wie viele Auskunftsersuchen zu IP-Adressen von Lesern oder
Kommentatoren auf apollo-news.net wurden seit dem 1. Januar 2024 bis zum
Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage durch
Bundesbehörden gestellt, und auf welche Rechtsgrundlagen (z. B. § 100g der
Strafprozessordnung, telekommunikations- bzw. telemedienrechtliche
Normen) stützten sich diese Ersuchen (bitte nach Jahren und
Rechtsgrundlagen aufschlüsseln)?
Zu strafrechtlichen Ermittlungen können keine Auskünfte – auch nicht in
eingestufter Form – erteilt werden. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse
des Staatswohls sowie durch das Interesse der verfassungsrechtlichen
Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung
durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle von strafrechtlichen
Ermittlungen im Sinne der Fragestellung wäre eine entsprechende Auskunft
geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu
vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass keine Ermittlungen
im Sinne der Fragestellung geführt werden: Würde eine verneinende Auskunft
erteilt, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten bei anderen Verfahren
geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung immer nur dann erfolgt,
wenn tatsächlich Ermittlungen geführt werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 9 sowie 14 und 15
verwiesen.
13. Sieht die Bundesregierung in der Kombination aus
phänomenbereichsübergreifender Narrativ-Analyse, strafrechtlicher Verfolgung von
Äußerungen und Bedrohungen durch extremistische Akteure eine Gefährdung
des pluralistischen Diskurses, und welche Gegenmaßnahmen werden
gegebenenfalls ergriffen?
Die Bundesregierung sieht eine potentielle Bedrohung des pluralistischen
Diskurses durch extremistische Akteure und bekämpft daher den Extremismus
insgesamt.
16. Welche konkreten datenschutzrechtlichen Standards (Datenschutz-
Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, Auftragsverarbeitung)
gelten für die Erfassung von Journalistendaten durch externe
Forschungsinstitute im staatlichen Auftrag, und wie wird sichergestellt, dass diese
Daten nicht für eine spätere nachrichtendienstliche Beobachtung
zweckentfremdet werden (Zweckbindung, Speicherfristen, Löschkonzepte,
Audits)?
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Journalisten haben
sich die externen Forschungsinstitute an die datenschutzrechtlichen Vorgaben
und insbesondere an die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu halten. Dazu
gehören auch die Grundsätze nach Artikel 5 DSGVO (z. B. Rechtmäßigkeit der
Verarbeitung); dabei gibt es für die Datenverarbeitung für Forschungszwecke
zum Teil Privilegierungen, z. B. bei der Zweckbindung, sodass für andere
Zwecke erhobene Daten auch für Forschungszwecke genutzt werden dürfen.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Stelle bedarf einer
entsprechenden Rechtsgrundlage. Die Überwachung der Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Vorgaben bei Forschungsinstituten obliegt den zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder. Über die konkrete Ausgestaltung der
Datenverarbeitung bei externen Forschungsinstituten liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Das Portal "Apollo News" im Visier des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundeskriminalamtes (Antwort)