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Kooperation und Informationsaustausch zwischen den Bundesministerien und dem Bundesamt für Verfassungsschutz im Rahmen des sogenannten Haber-Verfahrens (Antwort zu Drs. 21/4634)

dip / drucksache 14.04.2026 · WP 21 · 21/5406 · Antwort · Original ↗

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Kooperation und Informationsaustausch zwischen den Bundesministerien und dem Bundesamt für Verfassungsschutz im Rahmen des sogenannten Haber-Verfahrens (Antwort zu Drs. 21/4634) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5406 21. Wahlperiode 14.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Misbah Khan, Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4634 – Kooperation und Informationsaustausch zwischen den Bundesministerien und dem Bundesamt für Verfassungsschutz im Rahmen des sogenannten Haber- Verfahrens V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit 2004 bietet das Bundesministerium des Innern (BMI) allen Bundesministerien (Ressorts) mit dem sogenannten Haber-Verfahren die Möglichkeit an, zivilgesellschaftliche Projekte, deren Projektträger sowie die dahinterstehenden natürlichen Personen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) überprüfen zu lassen. Ausweislich des jüngsten Rundschreibens hierzu vom 6. Februar 2017 (sog. Haber-Erlass) soll durch diese Überprüfung „einer missbräuchlichen Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch extremistische Organisationen“ entgegengewirkt werden. Eine Inanspruchnahme staatlicher Leistungen in diesem Sinne liegt laut BMI insbesondere vor bei staatlichen Förderprogrammen und Auszeichnungen mit jugend-, bildungs-, entwicklungs-, umwelt- oder integrationspolitischer Zielsetzung sowie bei staatlich geförderten Initiativen zur Extremismusprävention. Am 3. Februar 2026 wurde bekannt, dass der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) nach Durchführung eines Haber- Verfahrens drei Buchhandlungen vom Deutschen Buchhandlungspreis ausgeschlossen hat (www.sueddeutsche.de/kultur/wolfram-weimer-deutscher-buchhandlu ngspreis-verfassungsschutz-haber-verfahren-kulturfoerderung-extremismus-li. 3396299?reduced=true). Rechtsgrundlage der Einbeziehung des BfV soll nach Ziffer II. des Runderlasses des BMI vom 6. Februar 2017 § 19 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) sein. Mangels konkreterer Zitation durch das BMI gehen die Fragestellenden davon aus, dass in dem Runderlass mit der angegebenen Rechtsgrundlage § 19 Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG (alte Fassung bis zum 30. Dezember 2023) gemeint ist. Denn die Ermächtigungsgrundlage in § 19 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG (alte Fassung bis zum 30. Dezember 2023) ermächtigte das BfV nach seinem eindeutigen und abschließenden Wortlaut ausschließlich zur Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden mit polizeilichen Befugnissen, welche mit Zwangsmaßnahmen staatlicher Gewalt operativ tätig werden können (vgl. auch Bock, in Schenke/Graulich/Ruthig – Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 19 BVerfSchG Randnummer 4). Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG (alte Fassung bis zum 30. Dezember 2023) durfte das BfV personenbezogene Daten im Übrigen an öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich war oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitliche- demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigte. Mit der umfassenden Neuregelung des § 19 BVerfSchG mit Wirkung zum 30. Dezember 2023 darf das BfV nach § 19 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen nunmehr nur noch übermitteln, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. In Betracht kommt als Rechtsgrundlage daneben nur die Vorschrift des § 20 Absatz 2 BVerfSchG, die allerdings voraussetzt, dass die Datenübermittlung „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 19 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist“. Nach Ansicht der Fragestellenden bestehen erhebliche Zweifel, inwieweit die infrage kommenden Rechtsgrundlagen des BVerfSchG geeignet sind, die aktuelle Praxis der Bundesregierung zum Haber-Verfahren zu tragen. Nach Ziffer II. (1) des Runderlasses haben sich BMI und BfV hinsichtlich des Verfahrensgangs darauf verständigt, dass die Ressorts für die Frage der Verfassungsschutzrelevanz zunächst die ihnen ohnehin zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten – wie z. B. Verfassungsschutzberichte – ausschöpfen sollen. Gleichzeitig bietet das BMI den Ressorts mit dem Runderlass an, das BfV frühzeitig in die Prüfung einzubeziehen, um die missbräuchliche Inanspruchnahme staatlicher Leistungen noch effektiver als bisher auszuschließen. Sofern ein Ressort mittels der ihm ohnehin zugänglichen Quellen die (Un-) Bedenklichkeit eines Projektträgers aus seiner Sicht nicht abschließend zu beurteilen vermag, soll sich das Ressort für weitere Erkenntnisse möglichst unmittelbar an das BfV wenden. Vor diesem Hintergrund erkundigten sich die Fragestellenden bereits in einer früheren Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8154 nach den Kriterien der einzelnen Ressorts, nach denen diese bestimmen, ob sie ein Haber-Verfahren einleiten. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/9152 begründete diese die Unmöglichkeit einer Auskunft zu derartigen internen Abläufen der Bundesministerien mit dem Ressortprinzip aus Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes (GG): „Ob und in welchem Umfang die Ressorts von dem Angebot des BMI Gebrauch machen, entscheiden sie deshalb eigenständig (…).“ Dieser Verweis der Bundesregierung auf das Ressortprinzip und die sich daraus ergebende Entscheidungshoheit der einzelnen Bundesministerien über die konkrete Handhabung des Haber-Verfahrens entlässt die Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellenden nicht aus der Pflicht, den sie kontrollierenden Deutschen Bundestag über die Abläufe in den einzelnen Bundesministerien als Teil der Bundesregierung zu informieren. Die Ressorts können und sollen laut Runderlass Auskünfte zu Organisationen, Personen und Veranstaltungen einholen. In seiner Antwort soll sich das BfV nach Ziffer II. (2) „im Regelfall auf die Aussagen ‚(v) erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse zu … liegen vor‘ bzw. ‚(e)s liegen keine Erkenntnisse vor‘ beschränken. Insofern sei die Antwort aufgrund der Anforderungen des BVerfSchG zum Schutz personenbezogener Daten und nachrichtendienstlicher Zugänge grundsätzlich „bewusst knapp gehalten“. Jedoch können im Einzelfall notwendige, über die oben genannten Antworten hinausgehende Präzisierungen durch das BMI erfolgen. Nach dem Runderlass des BMI bedeutet die Antwort „(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse zu … liegen vor“, dass aus Gründen des Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung die Bewilligung staatlicher Leistungen nicht angezeigt ist. Dennoch betont das BMI in seinem Rundschreiben, dass die Entscheidungskompetenz der Ressorts unberührt bleibe. Vor dem Hintergrund, dass die „Gewährung von Vorteilen an Organisationen und Personen, zu denen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen“, im Widerspruch steht „zu einer Strategie der ganzheitlichen Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus“ ruft das BMI die Ressorts im Runderlass dazu auf, das Angebot zum Haber-Verfahren ausgiebig zu nutzen. Die aktuelle Praxis des Haber-Verfahrens löst insbesondere mit Blick auf die sogenannte Doppeltür-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz weitere Fragen aus: V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung unterstreicht, dass der freiheitliche demokratische Verfassungsstaat von zivilgesellschaftlichem Engagement für ein friedliches und respektvolles Miteinander lebt. Daher unterstützt die Bundesregierung seit Jahrzehnten zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen in verschiedener Art und Weise, um ein demokratisches Miteinander in der Gesellschaft und freiheitlich-demokratische Grundwerte im In- und Ausland zu fördern. Die Gewährung von Förderungen für Organisationen/Einzelpersonen, zu denen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen, steht im Widerspruch zu einer Strategie der ganzheitlichen Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (vgl. Z. 2716 bis 2718 KoaV) und nicht im Einklang mit der auf die Stärkung der Inneren Sicherheit und des gesellschaftlichen Zusammenhalts gerichteten Politik der Bundesregierung, wenngleich die konkrete Förderung jeweils eine Einzelfallentscheidung des jeweils fördernden Ressorts ist. Das Grundgesetz bekennt sich zum Prinzip der wehrhaften Demokratie und hält hierfür zahlreiche institutionelle Vorkehrungen vor, einschließlich des administrativen Verfassungsschutzes. Die Bundesregierung ist ausgehend hiervon verpflichtet, beim Einsatz staatlicher Mittel nach Maßgabe der Rechtsordnung zu verhindern, dass hierdurch extremistische Gruppierungen aller Phänomenbereiche, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, begünstigt werden. Aus dieser Verpflichtung heraus hat das Bundesministerium des Innern bereits in der 14. Legislaturperiode allen Ressorts angeboten, im Rahmen ihrer in eigener Zuständigkeit zu treffenden Förderentscheidungen auch vorhandene Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden beizuziehen. Das Handeln der Ressorts ist insoweit Ausfluss des Ressortprinzips aus Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes, aus dem sich die Eigenverantwortung der Ressorts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ergibt. Ob und in welchem Umfang die Ressorts von dem Angebot des BMI Gebrauch machen, entscheiden sie deshalb eigenständig anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls. Ein statistischer Gesamtüberblick liegt deshalb nicht vor. Informationen, die im Rahmen von Förderentscheidungen bei den Ressorts anfallen, dienen im Übrigen auch nicht zur Erweiterung des Erkenntnisstands bei den Verfassungsschutzbehörden. Im Haber-Verfahren greift das BfV auf Erkenntnisse zurück, die bereits anfrageunabhängig vorlagen.  1. Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei § 19 Absatz 1 BVerfSchG auch nach dessen in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellter Neufassung zum 30. Dezember 2023 (noch) um eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten durch das BfV? a) Wenn ja, mit welcher Begründung? b) Wenn ja, geht die Bundesregierung in der Folge davon aus, dass jeder Übermittlung personenbezogener Daten durch das BfV im Rahmen des Haber-Verfahrens eine hinreichend konkretisierte Gefahr im Sinne des § 19 Absatz 2 BVerfSchG zugrunde liegt? 2. Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei § 20 Absatz 2 BVerfSchG um eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des Haber-Verfahrens? a) Wenn ja, mit welcher Begründung? b) Wenn ja, wie überprüft das BfV das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte“ und „im Einzelfall“? c) Geht die Bundesregierung davon aus, dass § 20 Absatz 2 BVerfSchG angesichts seines Wortlautes ausschließlich zur Übermittlung personenbezogener Daten, welche das BfV mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, ermächtigt oder darüber hinaus auch zur Übermittlung personenbezogener Daten ermächtigt, welche das BfV aus allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen geschöpft hat?  3. Hält die Bundesregierung, insbesondere angesichts der erheblichen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Ermächtigungsgrundlagen in § 19 Absatz 1 BVerfSchG und/oder § 20 Absatz 2 BVerfSchG für das Tätigwerden des BfV im Rahmen eines Haber- Verfahrens für hinreichend bestimmt, und wenn ja, mit welcher Begründung? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammenhängend wie folgt beantwortet. Die bezeichneten Übermittlungsbefugnisse sind nach Maßgabe ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen anzuwenden. Die Bundesregierung bezieht die Fragen auf das Haber-Verfahren. Dieses betrifft Sachverhalte, in denen die zuständige Stelle die Entscheidung über eine begünstigende Maßnahme prüft und Anlass besteht, durch Anfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu klären, ob durch die begünstigende Maßnahme verfassungsfeindliche Bestrebungen gefördert würden. Für die Übermittlung personenbezogener Daten auf solches Ersuchen bietet § 20 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen eine inhaltlich bestimmte und normenklare Rechtsgrundlage.  4. Was ist mit Blick auf das vom Bundesverfassungsgericht mit der sogenannten Doppeltür-Rechtsprechung (BVerfGE 130, 151 [184]) aufgestellte Erfordernis zweier Ermächtigungsgrundlagen bei der Übermittlung personenbezogener Daten – sowohl für die auskunftersuchende als auch für die auskunftgebende Behörde – und der daraus folgenden Konsequenz, dass die Normen des BVerfSchG ausschließlich für das BfV als Ermächtigungsgrundlage fungieren können, Ermächtigungsgrundlage für die Ressorts a) einerseits für die originäre Überprüfungsanfrage der Ressorts an das BfV sowohl hinsichtlich Projektträger als auch hinsichtlich natürlicher Personen und b) andererseits für die Entgegennahme der Antwort des BfV über das Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse bzw. die Übersendung weitergehender Erkenntnisse sowohl hinsichtlich Projektträger als auch hinsichtlich natürlicher Personen? c) Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung die jeweilige Ermächtigungsgrundlage für ausreichend? d) Wenn nach Auffassung der Bundesregierung eine Ermächtigungsgrundlage für die originäre Überprüfungsanfrage und/oder die Entgegennahme der Antwort des BfV nicht existiert, auf welche Weise gedenkt die Bundesregierung, diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und mit welcher Begründung? Die Fragen 4 bis 4d werden gemeinsam beantwortet. Die Befugnis der Stelle, die für ihre Entscheidung über eine begünstigende Maßnahme erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu verarbeiten, ergibt sich aus dem dafür jeweils anzuwendenden Recht. Dies gilt ebenso für die Abfrage entscheidungsrelevanter Informationen bei anderen Stellen und ohne Besonderheiten für Abfragen beim BfV. Falls zur jeweiligen Verwaltungsaufgabe besondere Regelungen über Amtsermittlungen bestehen, kommen diese zur Anwendung, ansonsten gelten allgemeine Befugnisse.  5. Wie bewertet die Bundesregierung den aus Sicht der Fragestellenden mit dem Haber-Verfahren verbundenen Einschüchterungseffekt und die damit verbundene sinkende Bereitschaft der Zivilbevölkerung, sich in den Bereichen politischer Bildung und demokratischer Teilhabe zu engagieren? Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller nicht. Der freiheitliche demokratische Verfassungsstaat lebt von zivilgesellschaftlichem Engagement für ein friedliches und respektvolles Zusammenleben und dem Einsatz gegen menschen- und demokratiefeindliche Phänomene. Es ist die Verantwortung des Staates, im Rahmen einer wehrhaften Demokratie für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten (vgl. BVerfGE 162, 207 <Rn. 116>; zudem umfassend zum Schutzauftrag des Staates für die freiheitliche Demokratie vgl. Schenke/Graulich/Ruthig/Roth BVerfSchG § 1 Rn. 6 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG). Die Bundesregierung ist ausgehend hiervon verpflichtet, beim Einsatz staatlicher Mittel nach Maßgabe der Rechtsordnung zu verhindern, dass hierdurch extremistische Gruppierungen, die sich beispielsweisegegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, begünstigt werden. Dies gilt unabhängig von der durch die jeweilige Gruppierung verfolgten Form des Extremismus. So gilt bereits heute als Zuwendungsvoraussetzung, dass Träger aller geförderten Maßnahmen sich in ihrem Selbstverständnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten. Die Bewilligung von Förderungen hat sich an diesem Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung zu orientieren. Ob und in welchem Umfang die Ressorts in diesem Rahmen vom Haber-Verfahren Gebrauch machen, entscheiden diese eigenständig anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  6. Besteht grundsätzlich oder in bestimmten Ressorts eine Verwaltungspraxis, nach der die Ressorts das Haber-Verfahren bereits vor Stellung eines formalen Zuwendungsantrags einleiten und es in der Folge zu einer Überprüfung von Projektträgern und/oder dahinterstehender Personen durch das BfV bereits vor Beginn eines formalen Zuwendungsverfahrens kommt? Nein. Die Prüfung von Förderanträgen und sonstigen staatlichen Maßnahmen erfolgt im Rahmen der geltenden rechtlichen, fachlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben (u. a. §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung). Sollten sich im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme staatlicher Leistungen ergeben, etwa aufgrund von Hinweisen auf verfassungsfeindliche Bestrebungen oder sonstige sicherheitsrelevante Bezüge von Projektträgern oder den dahinterstehenden natürlichen Personen, würde im Einzelfall geprüft werden, ob eine Einbindung der zuständigen Sicherheitsbehörden – gegebenenfalls auch im Rahmen des Haber-Verfahrens – in Betracht kommt. Übergreifende Kriterien sind hierzu innerhalb der Bundesregierung nicht festgelegt, da die Entscheidung unter Berücksichtigung aller Faktoren des Einzelfalls durch das jeweils zuständige Ressorts/die jeweils zuständige zuwendungsgebende Stelle zu treffen wäre. a) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, ab welchem Zeitpunkt müssen Projektträger damit rechnen, vom BfV überprüft zu werden? b) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, in wie vielen Fällen aller durchgeführten Haber-Verfahren haben die Ressorts das Haber-Verfahren auf wessen Initiative hin – BMI/BfV oder Ressorts – bereits vor Beginn des formellen Zuwendungsverfahrens eingeleitet (bitte nach Ressorts, der jeweiligen Initiative und den Jahren von 2017 bis 2025 aufschlüsseln)? c) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, nach welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung, ob ein Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen bereits vor einem formellen Zuwendungsverfahren durch das BfV überprüft werden soll bzw. sollen, und gibt es dahin gehend formelle oder informelle Absprachen zwischen BMI und BfV einerseits und den Ressorts andererseits? d) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, auf welche Weise erlangen die Ressorts bzw. erlangt das BfV vor Einleitung eines formalen Zuwendungsverfahrens die Information, dass ein bestimmter Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen die Stellung eines Antrages auf eine staatliche Zuwendung beabsichtigen? e) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, wie bewertet die Bundesregierung den damit aus Sicht der Fragestellenden verbundenen verstärkten Einschüchterungseffekt? f) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, erfolgen bzw. erfolgten die vorzeitigen Überprüfungen vor Beginn des formellen Zuwendungsverfahrens, um mittels einer informellen Zuwendungsabsage eine Offenlegung des Informationsaustausches zwischen BfV und den Ressorts im Rahmen der Begründungspflicht der Ressorts aus § 39 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für einen formalen Ablehnungsbescheid zu vermeiden? g) Wenn nein, aus welchem sonstigen Grund sieht sich die Bundesregierung veranlasst, Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen bereits präventiv vor der Stellung eines formalen Zuwendungsantrages durch das BfV zu überprüfen? Die Fragen 6a bis 6g werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.  7. Nach welchen Kriterien entscheiden die jeweiligen Ressorts im Rahmen ihrer Prüfung von Förderanträgen oder sonstiger staatlicher Maßnahmen, ob sie einen Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen im Rahmen des Haber-Verfahrens durch das BfV überprüfen lassen (bitte die Kriterien nach Ressort aufschlüsseln)? a) Welche Verdachtsmomente rechtfertigen aus Sicht der jeweiligen Ressorts die Einleitung eines Haber-Verfahrens? b) Nach welchen Kriterien bestimmen die Ressorts jeweils, ob sie trotz Auflistung in einem Verfassungsschutzbericht ein Haber-Verfahren einleiten? c) Gibt es zwischen den Bundesministerien untereinander bzw. zwischen den Bundesministerien und dem BfV (formelle oder informelle) Absprachen bezüglich derartiger Kriterien? d) Wenn es keine derartigen Absprachen gibt, weshalb hält die Bundesregierung diese für verzichtbar, oder warum sind Verhandlungen über gemeinsame Kriterien gescheitert? Die Fragen 7 bis 7d werden gemeinsam beantwortet. Es handelt sich in jedem Fall um eine Einzelfallprüfung durch das jeweils zuständige Ressort/die zuwendungsgebende Stelle. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Eine Nennung in einem Verfassungsschutzbericht der Länder oder im Verfassungsschutzbericht des Bundes belegt das Vorliegen von verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen und wird regelmäßig somit Eingang in die Einzelfallprüfung finden.  8. Nach welchen Kriterien entscheiden die jeweiligen Bundesministerien, ob neben dem Projektträger auch die hinter ihm stehenden natürlichen Personen durch das BfV überprüft werden (bitte die Kriterien nach Ressort aufschlüsseln)? a) Für den Fall, dass neben dem Projektträger auch natürliche Personen überprüft werden, nach welchen Kriterien bestimmen die Ressorts jeweils, welche mit einem Projektträger in Verbindung stehenden Personen überprüft werden? b) Stellen die Ressorts hierbei auf die formal-rechtlichen Vertretungsbefugnisse ab, oder ist für eine Überprüfung auch eine bloß faktische Verbindung ausreichend? c) Wenn Letzteres, welche Art faktischer Verbindung hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass auch natürliche Personen überprüft wurden? Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 bis 4d und 6 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  9. Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen sich Ressorts ohne eigene inhaltliche Vorprüfung direkt an das BfV gewandt haben? Nein, eine Vorprüfung durch die abfragende Stelle ist obligatorisch. 10. Anhand welcher Kriterien bestimmen die Ressorts im Rahmen der Prüfung der Einleitung eines Haber-Verfahrens jeweils, ob die ihnen zur Verfügung stehenden öffentlich zugänglichen Quellen ausreichen, um die verfassungsschutzrelevante (Un-)Bedenklichkeit zu beurteilen (bitte die Kriterien nach Ressort aufschlüsseln)? Es handelt sich bei jeder Abfrage nach dem Haber-Verfahren um eine begründete Einzelfallentscheidung. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Ist nach Ansicht der Bundesregierung das im Runderlass vorgesehene Verfahren, nach dem die Ressorts öffentlich zugängliche Erkenntnisquellen vor Einleitung eines Haber-Verfahrens ausschöpfen sollen, notwendig, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren? Ja. b) Wenn ja, welche staatliche Stelle stellt auf welche Weise sicher, dass die Ressorts dieses Verfahren einhalten? Es gilt die Eigenverantwortlichkeit der Ressorts. Es wird im Übrigen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. c) Welche Erkenntnisquellen nutzen die Ressorts in der Praxis des Haber- Verfahrens abseits der Verfassungsschutzberichte für ihre Beurteilung, ob ein Haber-Verfahren einzuleiten ist? Das Haber-Verfahren sieht vor, dass der jeweilige Bedarfsträger zunächst alle ihm zustehenden öffentlich zugänglichen Quellen nutzt, ehe eine Abfrage im Rahmen des Haber-Verfahrens durchgeführt wird. Hierunter fallen z. B. die Verfassungsschutzberichte der Länder und des Bundes. 11. a) Inwiefern stimmt die Bundesregierung zu, dass nach der Gesetzessystematik des BVerfSchG im Rahmen des Verfassungsschutzberichts nach § 16 BVerfSchG eine abschließende Aufklärung über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 BVerfSchG erfolgen muss bzw. müssen? Eine abschließende Öffentlichkeitsinformation über jedwede Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 BVerfSchG im Verfassungsschutzbericht ist in § 16 BVerfSchG nicht angelegt. Voraussetzung der Öffentlichkeitsunterrichtung nach § 16 Absatz 1 BVerfSchG ist, dass hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen. Diese Schwelle liegt höher als die für die Beobachtungsaufgabe nach § 4 Absatz 1 Satz 5 BVerfSchG normierte Voraussetzung der tatsächlichen Anhaltspunkte. Diese Differenzierung ist aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit des Verfassungsschutzberichts und der mit der Veröffentlichung verbundenen Belastungswirkung für die aufgeführten Vereinigungen und Personen auch sachgerecht. Im Übrigen wäre es offenkundig sachwidrig, wenn das Bundesministerium des Innern oder das BfV verpflichtet wären, etwa über jedwede nachrichtendienstliche Aktion einer fremden Macht während laufender heimlicher Überwachungsoperationen öffentlich zu berichten. Auch Gesichtspunkte der Aufgabensicherung sind bei der Publikation im Verfassungsschutzbericht zu beachten. Eine vollständige Unterrichtung über Handlungen und Vorkommnisse im Zusammenhang mit solchen Bestrebungen oder Tätigkeiten wäre schließlich rein praktisch kaum möglich. b) Erwägt die Bundesregierung, durch eine Gesetzesänderung im BVerfSchG oder eine Änderung in der Praxis der Verfassungsschutzberichte den Ressorts eine verlässliche, abschließende und gesetzlich klar verankerte Grundlage für deren Entscheidungen über Fördermittelbewilligungen anbieten zu können? Zum sachgerechten Einbezug von Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen von Fördermittelbewilligungen ist das Haber- Verfahren etabliert. Die Bundesregierung erwägt keine Änderung hinsichtlich der Praxis der Veröffentlichung der Verfassungsschutzberichte. 12. Hinsichtlich wie vieler Projektträger in absoluten Zahlen und prozentual hinsichtlich aller Zuwendungsverfahren haben welche Bundesministerien von 2017 bis 2025 im Rahmen der Vergabe öffentlicher Zuwendung oder sonstiger staatlicher Leistungen an zivilgesellschaftliche Organisationen geprüft, ob ein Haber-Prüfverfahren einzuleiten ist (bitte die Kriterien nach Ressort aufschlüsseln)? Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht systematisch erhoben oder vorgehalten. a) In wie vielen Fällen haben welche Ressorts am Ende ihrer Prüfung ein Haber-Verfahren eingeleitet? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Einleitung eines Haber-Verfahrens obliegt den anfragenden Stellen in eigener Verantwortung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen. b) In wie vielen Fällen wurden Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen durch das BfV überprüft, welche im Ergebnis keinen formalen Antrag auf eine Zuwendung gestellt haben? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Die anfragenden Stellen richten ihre Anfragen unter Verweis auf eine konkrete Fördermaßnahme an das BfV. c) In wie vielen Haber-Verfahren erteilte das BfV im Ergebnis die Auskunft „(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor“? Das BfV meldete im Zeitraum von 2017 bis 2025 zu insgesamt 302 Organisationen und natürlichen Personen zurück, dass verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen. d) In wie vielen Fällen erfolgte eine Bewilligung, wenn nur hinsichtlich einzelner Personen, welche mit dem Projektträger in Verbindung standen, verfassungsschutzrelevante Informationen vorlagen? Die anfragenden Stellen treffen ihre Förderentscheidung eigenverantwortlich. Es wird im Übrigen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. e) In wie vielen Fällen erteilte das BfV welchen Bundesministerien weitergehende Informationen zu einzelnen Projektträgern oder natürlichen Personen? Das BfV erteilte von 2017 bis 2025 in insgesamt 165 Fällen schriftlich weitergehende Informationen zu angefragten Organisationen und natürlichen Personen. Zu allen genannten 165 Fällen wurden weitergehende Informationen an das BMI weitergegeben. In jeweils einem Fall wurden weitergehende Informationen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt erteilt. f) Welchem extremistischen Phänomenbereich ordnete die Bundesregierung wie viele überprüfte Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen zu? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Damit das BfV einen überprüften Projektträger oder die dahinterstehenden natürlichen Personen einem Phänomenbereich zuordnen kann, ist das Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse erforderlich. Erst diese deuten auf den Bezug zu einem Phänomenbereich hin. g) Welchen Phänomenbereichen waren die Projektträger zuzuordnen, hinsichtlich derer das BfV angab, dass verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorlägen? Eine Beantwortung der Frage kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Eine entsprechende Statistik liegt der Bundesregierung nicht vor. Um die Frage zu beantworten, wie viele Projektträger, bzw. Personen, bestimmten Phänomenbereichen im Zeitraum 2017 bis 2025 zugeordnet worden sind, würde die Sichtung eines immensen Aktenbestandes im BfV erforderlich machen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11, Rn. 249). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Eine Suche innerhalb des elektronischen Aktensystems kann diese Aufgabe nicht wesentlich erleichtern, da eine systematische und zielführende Suche – etwa anhand bestimmter Suchbegriffe oder der Vorgangsmetadaten – innerhalb des elektronischen Aktensystems nahezu unmöglich wird. Eine automatische Differenzierung zwischen Fehlanzeigen und Zulieferungen der Fachbereiche wäre nicht möglich. Insbesondere gehen die Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung nicht aus den erkenntnisneutralen Beantwortungen an die zuliefernden Stellen hervor, sodass für eine vollständige Beantwortung daher jede einzelne elektronische Akte händisch geöffnet und ausgewertet werden müsste. h) Hinsichtlich wie vieler natürlicher Personen, die mit Projektträgern in Verbindung standen, haben welche Bundesministerien von 2017 bis 2025 geprüft, ob ein Haber-Verfahren eingeleitet wird, in wie vielen dieser Fälle wurden Haber-Verfahren bezüglich natürlicher Personen eingeleitet, in wie vielen Fällen gab das BfV an, dass „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorlägen“, und in wie vielen Fällen ergingen weitergehende Informationen zu natürlichen Personen? Auf die Antworten zu den Fragen 12a und 12c wird verwiesen. i) In wie vielen Fällen sind Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen gegen eine ablehnende Entscheidung aufgrund des Vorliegens verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse gerichtlich vorgegangen, und mit welchem Ergebnis? Der Bundesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt. 13. Welche Mittel setzt das BfV ein, um zu ermitteln, ob verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse zu ermitteln sind? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Das BfV setzt im Rahmen des Haber-Verfahrens keine nachrichtendienstlichen Mittel ein, sondern verwendet bereits vorliegende Erkenntnisse, die im gesetzlichen Rahmen des BVerfSchG bereits erhoben wurden. a) Beschränkt sich die Prüfung auf eine NADIS (Nachrichtendienstliches Informationssystem)-Abfrage, oder setzt das BfV weitere Mittel zur Recherche ein? Es erfolgen Abfragen in den nachrichtendienstlichen Datenbanken. Um Fehlauskünfte zu vermeiden, führen die zuständigen Fachreferate im BfV ggf. eigenverantwortlich niedrigschwellige Open-Source-Intelligence (OSINT)- Recherchen zu den angefragten Organisationen oder natürlichen Personen durch. Diese Recherchen dienen nicht der Ermittlung neuer verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse. b) Falls weitere Mittel eingesetzt werden, ändert sich dann die Rechtsgrundgrundlage, auf Grundlage derer man weiter tätig wird und Informationen sammelt und übermittelt? Die Ermächtigungsgrundlage für OSINT-Recherchen ist § 8 Absatz 1 BVerfSchG. c) Werden Projektträger bzw. Personen unabhängig vom Ausgang einer NADIS-Abfrage immer zusätzlich einer vertieften Prüfung durch die jeweiligen Fachbereiche unterzogen? Nein, Projektträger bzw. Personen werden nicht unabhängig vom Ausgang einer Abfrage in den nachrichtendienstlichen Datenbanken zusätzlich einer vertieften Prüfung unterzogen. d) Wenn ja, warum findet eine vertiefte Überprüfung auch bei einer negativen NADIS-Abfrage, statt und auf Grundlage welcher Rechtsgrundlage? Auf die Antworten zu den Fragen 13a und 13c wird verwiesen. e) Wie verläuft eine vertiefte Prüfung in den Fachbereichen, und welche Mittel setzt das BfV dabei ein? Auf die Antworten zu den Fragen 13a und 13c wird verwiesen. f) Gibt es ein speziell auf das Haber-Verfahren zugeschnittenes Prüfverfahren des BfV? Nein, es gibt kein speziell auf das Haber-Verfahren zugeschnittenes Prüfverfahren im BfV. g) Wird durch die Abfrage im Haber-Verfahren ein neuer, eigenständiger Eintrag in NADIS generiert und gespeichert, und wenn ja, welche Informationen werden in NADIS gespeichert? Durch die Abfrage im Rahmen des Haber-Verfahrens wird kein neuer, eigenständiger Eintrag in nachrichtendienstlichen Datenbanken generiert und gespeichert. 14. Nach welchen Kriterien bestimmen das BfV bzw. das BMI, dass hinsichtlich eines bestimmten Projektträgers bzw. den dahinterstehenden natürlichen Personen „(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ im Sinne des Runderlasses aus 2017 vorliegen? a) Unterscheiden sich diese Kriterien nach den jeweiligen Phänomenbereichen? b) Was versteht die Bundesregierung unter „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen“ im Rahmen des Haber-Verfahrens, und inwieweit unterscheidet sich dieser Maßstab vom Maßstab des § 16 BVerfSchG („gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“ für „Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG“)? Die Fragen 14 bis 14b werden aufgrund des Sach- und Sinnzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor, sofern die für den jeweiligen Phänomenbereich einschlägigen Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 i. V. m. § 4 Absatz 1, 2 BVerfSchG vorliegen und eine Speicherung auf Grundlage von § 10 oder § 11 BVerfSchG erfolgt ist. § 16 Absatz 1, 2 BVerfSchG legt aufgrund der öffentlichkeitswirksamen Berichterstattung und der damit verbundenen Belastungswirkung für die Vereinigungen und Personen, über die berichtet wird, eine höhere Schwelle fest. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11a verwiesen. 15. Für den Fall, dass nur hinsichtlich einzelner Personen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen, nach welchen Kriterien bestimmt das BfV, ob eine verfassungsschutzrelevante Person einen Projektträger derart prägt, dass eine Einstufung auch des Projektträgers als verfassungsschutzrelevant erfolgt? Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage zu der Beurteilung von maßgeblichen Kategorisierungen im Innenverhältnis von potentiellen Projektträgern und diesen zuzurechnenden Personen aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt nach konkreter Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend: Eine Stellungnahme zum Beobachtungsstatus einer Person oder Organisation sowie zu potentiellen Funktionsbeziehungen zwischen Person und Organisation im Sinne der Fragestellung („Prägung“) ermöglicht Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen, insb. würde es die Effektivität nachrichtendienstlicher Taktik und Methodik mindern, auch im Hinblick auf die zukünftige Aufgabenerfüllung des BfV einschließlich des Haber-Verfahrens. Betroffene Personen oder Gruppen würden in die Lage versetzt, Abwehrstrategien – z. B. vereinsstruktureller Art – zu entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Polizeibehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Staatswohls der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter Einstufung als Verschlusssache (VS) ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung des Haber-Verfahrens als konkrete Maßnahme zu deren Gewährleistung hält die Bundesregierung die erfragten Informationen für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Denn die gewünschten Angaben könnten bei Bekanntwerden zu einer Änderung der Vorgehensweise von betroffenen Personen und Organisationen führen und damit die Wirksamkeit der nachrichtendienstlichen Aufklärung bzw. die Wirksamkeit des Haber-Verfahrens erheblich beeinträchtigen bzw. sogar unmöglich machen. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden. 16. Anhand welcher Kriterien bestimmen BMI, BfV bzw. die Ressorts jeweils, ob, und wenn ja, welche weitergehenden Informationen bzw. Präzisierungen den Ressorts abgesehen von der Antwort „(v) erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor“ erteilt werden (bitte die Kriterien nach Ressort aufschlüsseln)? a) Geben BfV bzw. BMI weitergehende Informationen nur auf Anfrage der Ressorts – nach einer zunächst allgemeinen Auskunft – heraus, oder gibt es auch Fälle, in denen das BfV bzw. das BMI von sich aus weitergehende Informationen preisgibt? Die Fragen 16 und 16a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Hintergrundinformationen werden regelmäßig nur an das zuständige Referat im BMI übermittelt. Sofern öffentlich zugängliche Informationen vorliegen, wurden diese in der Vergangenheit in seltenen Einzelfällen auch, unabhängig vom Ressort, an die anfragende Stelle übermittelt. b) In wie vielen Fällen – prozentual und in absoluten Zahlen – aller bisheriger Anfragen von 2017 bis 2025 hat das BfV weitergehende Informationen übermittelt? Im Zeitraum von 2017 bis 2025 wurden zu 4,6 Prozent aller Anfragen Hintergrundinformationen übermittelt. Bezüglich der absoluten Zahlen wird auf die Antwort zu Frage 12e verwiesen. c) Gibt es für den erweiterten Informationsfluss eine allgemeine Weisung des BMI an das BfV, oder handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung? Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung. d) Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen die Anfrage von Ressorts nach weitergehenden Informationen durch BMI bzw. BfV abgelehnt wurde, und wenn ja, mit welcher Begründung? Nein. e) Welche Art weitergehender Informationen hat das BfV in der Vergangenheit welchen Ressorts erteilt, und gibt es hierfür vonseiten des BfV klare Vorgaben, oder handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Es handelt sich in jedem Fall um eine Einzelfallentscheidung. Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Um die Frage zu beantworten, welchen Ressorts welche Art weitergehender Informationen übermittelt worden ist, würde die Sichtung eines immensen Aktenbestandes im BfV erforderlich machen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11, Rn. 249). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. In diesem konkreten Fall müssten mindestens 1.080 Aktenstücke seit Einführung des ursprünglichen Haber-/Diwell-Erlasses 2004 gesichtet und händisch ausgewertet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass eine Suche innerhalb des elektronischen Aktensystems nicht systematisch möglich ist. Um prüfen zu können, ob es sich bei den Fundstellen tatsächlich um Treffer handelt müsste das jeweilige Dokument, das seinerseits wiederum über mehrere Seiten verfügen kann und teilweise eine Vielzahl von Anlagen aufweisen kann, in der elektronischen Akte aufrufen und manuell sichten. Dies würde jeweils einen erheblichen – je nach Umfang des Dokuments einen immensen – Arbeitsaufwand verursachen. f) In welchen Fällen werden welche weitergehenden Informationen auch über natürliche Personen übermittelt? Weiterführende Informationen über natürliche Personen können im Fall von vorliegenden verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen im Einzelfall und unter den Voraussetzungen des § 20 BVerfSchG übermittelt werden. 17. Informiert das BMI bzw. das BfV betroffene Projektträger bzw. Personen über die Überprüfungen? Das BfV als angefragte Stelle erteilt den betroffenen Projektträgern oder Personen insoweit keine Auskunft. a) Wenn nein, mit welcher Begründung gehen BMI und BfV davon aus, dass Geheimhaltungsinteressen der Sicherheitsbehörden pauschal höher zu gewichten sind als das Transparenzinteresse der Betroffenen? Die Geheimhaltungsinteressen der Sicherheitsbehörden sind insofern höher zu gewichten als das Bemühen um Transparenz gegenüber den Betroffenen, da nicht auszuschließen ist, dass bei Ablehnung Rückschlüsse auf vorliegende Erkenntnisse gezogen werden können und somit das Aufklärungsinteresse des BfV nachhaltig gefährdet wird. b) Gibt es Mechanismen, mittels derer geprüft wird, ob eine Offenlegung einer Überprüfung, die zunächst berechtigterweise geheim gehalten wurde, im Nachhinein erfolgen kann? Das Haber-Verfahren sieht keinen entsprechenden Mechanismus vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17a verwiesen. 18. Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen das BfV erst infolge der Einleitung des Haber-Verfahrens auf bestimmte Projektträger oder dahinterstehende natürliche Personen aufmerksam geworden ist und seine Beobachtungen begonnen hat? a) Wenn ja, welchen Phänomenbereichen hat die Bundesregierung wie viele Projektträger und wie viele natürliche Personen zugeordnet? b) Wenn ja, auf wie viele Projektträger bzw. natürliche Personen aus welchen Ressorts ist die Bundesregierung erst infolge der Einleitung des Haber-Verfahrens aufmerksam geworden (bitte jeweils nach Ressort aufschlüsseln)? Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet. Eine Antwort kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch die Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf und tatsächliche Aufklärung, den Erkenntnisstand sowie die Arbeitsweise in den Abteilungen Rechtsextremismus/-terrorismus, Auslandsbezogener Extremismus und Linksextremismus/-terrorismus, Islamismus/Islamistischer Terrorismus, sowie Spionageabwehr des BfV gezogen werden. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier offenlegen. Die insoweit erbetenen Informationen zielen auf nachrichtendienstliche Methodiken und Arbeitsweisen. Mit der Beantwortung würden bestimmte Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen im nachrichtendienstlichen Bereich offengelegt oder Rückschlüsse auf diese ermöglicht. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Staatswohls der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung des Haber-Verfahrens als konkrete Maßnahme zu deren Gewährleistung hält die Bundesregierung die erfragten Informationen für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Denn die gewünschten Angaben könnten bei Bekanntwerden zu einer Änderung der Vorgehensweise von betroffenen Personen und Organisationen führen und damit die Wirksamkeit der nachrichtendienstlichen Aufklärung bzw. die Wirksamkeit des Haber-Verfahrens erheblich beeinträchtigen bzw. sogar unmöglich machen. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden. 19. Ist nach Ansicht der Bundesregierung das Haber-Verfahren ein Instrument, das dazu beiträgt, einen Überblick über potenziell verfassungsschutzrelevante Akteure aus der Zivilgesellschaft zu erhalten? Nein, das Haber-Verfahren dient der Prävention von missbräuchlicher Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch extremistische und terroristische Organisationen und Personen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Entscheidung über eine Förderbewilligung durch die im Regelfall nur allgemein gehaltene Antwort („Verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen (nicht) vor“) faktisch zum BfV verlagert wird, da die Ressorts ohne weitere Präzisierungen eine abgewogene Entscheidung nicht treffen können, sondern gezwungen sind, angesichts der Einschätzung des BfV die Förderung abzulehnen? Nein, die Bundesregierung teil diese Auffassung nicht. Bei dem Haber- Verfahren handelt es sich um einen Beitrag zur Entscheidungsfindung über die Vergabe staatlicher Leistungen. Die Letztentscheidungskompetenz – mithin die Verantwortung für erforderliche Abwägungen – liegt in jedem Fall bei der anfragenden Stelle. Es findet neben der Vorprüfung durch die Ressorts auch immer eine Einzelfallprüfung statt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 21. a) Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen Ressorts bei der Antwort „(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor“ trotzdem eine Förderung bewilligt haben? b) Wenn ja, in wie vielen Fällen haben welche Ressorts Förderungen trotz „Vorliegens verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse“ bewilligt, und mit welcher Begründung? Die Fragen 21a und 21b werden gemeinsam beantwortet. In der Vergangenheit gab es Fälle, in denen Ressorts bei der Antwort „Verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor“ trotzdem eine Förderung bewilligt haben, da die Entscheidung für oder gegen eine Gewährung von Förderungen auf Grundlage einer Abwägung im Einzelfall und im Ermessen der fördernden Stelle erfolgt. Dies kann im Einzelfall dadurch begründet sein, dass nach sachgerechtem Einbezug aller vorliegenden Informationen und Erkenntnisse eine Versagung der Förderung nicht gerechtfertigt ist. Eine systematische Erfassung dieser Fälle erfolgt nicht. 22. Falls nur eine Person bzw. mehrere Personen, welche mit dem Projektträger in Verbindung steht bzw. stehen, verfassungsschutzrelevant sind, teilt das BfV den Ressorts in diesem Fall mit, dass nur einzelne Personen verfassungsschutzrelevant sind? Das BfV teilt der anfragenden Stelle das Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse über natürliche Personen nur mit, sofern die anfragende Stelle zu diesen natürlichen Personen in ihrer Anfrage namentlich angefragt hat oder die natürliche Person in einem relevanten Zusammenhang zum angefragten Projektträger steht. 23. Geht die Bundesregierung davon aus, dass der Hinweis auf das „Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse“ für sich genommen ausreicht, um den Anforderungen des § 39 VwVfG an die Begründung des Ablehnungsbescheids eines Förderantrags auszureichen? Von den Ressorts erlassene Ablehnungsbescheide über Förderanträge werden stets den gesetzlichen Vorgaben des § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend begründet. 24. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Anfrage durch die Ressorts wirklich nur dann erfolgt, wenn Anlass zur Sorge besteht, dass es sich um eine verfassungsschutzrechtlich relevante Organisation oder Person handelt? Das Haber-Verfahren sieht vor, dass die anfragende Stelle zunächst ihr öffentlich zugängliche Quellen nutzt. a) Bestehen dahin gehend Kontrollmechanismen oder gar unabhängige Stellen, welche vor Einleitung eines Haber-Verfahrens dessen Notwendigkeit bestätigen? Nein, die Anfrage erfolgt in Eigenverantwortung der zuwendungsgewährenden Stellen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Wird insoweit zwischen juristischen und natürlichen Personen unterschieden? Eine Unterscheidung zwischen juristischen und natürlichen Personen findet im Rahmen des Haber-Verfahrens nicht statt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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