Schriftliche Frage 11 von Rainer Galla (AfD): Wie viele Inländer (§ 2 Absatz 15 des Außenwirtschaftsgesetzes – AWG) bzw. Ausländer (§ 2 Absatz 5 AWG) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufen…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 11 von Rainer Galla (AfD): Wie viele Inländer (§ 2 Absatz 15 des Außenwirtschaftsgesetzes – AWG) bzw. Ausländer (§ 2 Absatz 5 AWG) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufen…
Frage 11 (Rainer Galla, AfD):
Wie viele Inländer (§ 2 Absatz 15 des Außenwirtschaftsgesetzes – AWG) bzw. Ausländer (§ 2 Absatz 5 AWG) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland waren in den Jahren 2023 bis 2026 von Sanktionen in der Zuständigkeit der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung betroffen (bitte nach Jahren aufschlüsseln und zusätzlich bei Inländern nach den Kategorien des § 2 Absatz 15 AWG und bei Ausländern nach natürlichen und juristischen Personen), und in wie vielen Fällen wurden in diesem Zeitraum personenbezogene Daten nach § 6 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SanktDG) übermittelt, um auf die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 16, 17 SanktDG hinzuwirken (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 8. April 2026:
Die Ermittlungsbefugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) sind sachlich bezogen auf Vermögenswerte und leiten sich nicht davon ab, ob die sanktionierte Person Inländer oder Ausländer ist und ob sie über einen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland verfügt. Daher wird die Anzahl der Inländer bzw. Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die von EU-Sanktionen betroffen sind, nicht von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung erfasst. In den Jahren 2023 bis 2026 wurden keine personenbezogenen Daten nach § 6 SanktDG übermittelt, um auf die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 SanktDG hinzuwirken. Eine gesonderte Erfassung von Fällen, die gemäß § 6 SanktDG übermittelt wurden, um auf die Verfolgung von Straftaten nach § 16 SanktDG hinzuwirken, findet nicht statt.
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