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Schriftliche Frage 19 von Clara Bünger (DIE LINKE): Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Anwendung der neuen Strafvorschrift in Bezug auf unrichtige oder unvollständige Angaben im Asylv…

dip / schriftliche_frage 04.04.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. März 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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Schriftliche Frage 19 von Clara Bünger (DIE LINKE): Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Anwendung der neuen Strafvorschrift in Bezug auf unrichtige oder unvollständige Angaben im Asylv… Frage 19 (Clara Bünger, Die Linke): Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Anwendung der neuen Strafvorschrift in Bezug auf unrichtige oder unvollständige Angaben im Asylverfahren (§ 85 Absatz 2 des Asylgesetzes) machen (z. B. Zahl entsprechender Strafanzeigen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der Gerichte oder anderer Stellen, Zahl entsprechender Anklagen, Gerichtsverfahren und Verurteilungen; gegebenenfalls bitte jeweils auch die drei wichtigsten Staatsangehörigkeiten nennen), und welche präzisierenden Anwendungshinweise des BAMF oder Rechtsprechungsvorgaben der Gerichte gibt es zu dieser neuen Vorschrift, insbesondere zu der Frage, wann unrichtige oder unvollständige Angaben vorliegen (bitte ausführen)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir vom 2. April 2025: Erkenntnisse in Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. Insbesondere liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Zahl eventuell gestellter Strafanzeigen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgrund des § 85 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) vor. Der ergänzte § 85 Absatz 2 AsylG trat erst zum 27. Februar 2024 in Kraft, so dass für das Berichtsjahr 2024 noch keine Angaben zu den einzelnen Absätzen des § 85 AsylG vorliegen. Der Statistische Bericht – Strafverfolgung – für das Berichtsjahr 2025 mit den entsprechenden Angaben zu Aburteilungen und Verurteilungen wegen Taten gemäß § 85 Absatz 2 AsylG wird erst im Spätherbst 2026 vorliegen. Die insoweit ebenso einschlägigen vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistiken zu Staatsanwaltschaften und Strafgerichten erheben keine Daten zu einzelnen Straftatbeständen. Derzeit ist die Aufnahme ergänzender Ausführungen zu der Strafvorschrift des § 85 Absatz 2 AsylG in die Dienstanweisung Asyl des BAMF in Bearbeitung.

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