Schriftliche Frage 22 von Gökay Akbulut (DIE LINKE): Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu Medienberichten (vgl. www.nd-aktuell.de/artikel/119 8656.grenzueberschreitende-repressiondeutscheano…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
Text
Schriftliche Frage 22 von Gökay Akbulut (DIE LINKE): Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu Medienberichten (vgl. www.nd-aktuell.de/artikel/119 8656.grenzueberschreitende-repressiondeutscheano…
Frage 22 (Gökay Akbulut, Die Linke):
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu Medienberichten (vgl. www.nd-aktuell.de/artikel/119 8656.grenzueberschreitende-repressiondeutscheanordnung-polizei-kontrolliert-ilaria-salis-im-hote l.html), wonach im Zusammenhang mit der Europaabgeordneten Ilaria Salis eine deutsche Veranlassung, Übermittlung oder Unterstützung einer Ausschreibung, Mitteilung oder sonstigen Maßnahme im Schengener Informationssystem über Interpol oder im Rahmen sonstiger europäischer Polizeikooperation erfolgt sein soll, die mit der am 28. März 2026 erfolgten polizeilichen Kontrolle von Ilaria Salis in Rom in Zusammenhang stehen könnte, und wenn ja, wann, und durch welche Stelle ist dies erfolgt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 8. April 2026:
Die Bundesregierung kommentiert Medienberichterstattung grundsätzlich nicht. Unabhängig davon steht das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten in Informationssystemen wie beispielsweise dem Schengener Informationssystem (SIS) grundsätzlich nur dem Betroffenen bzw. den vom Betroffenen bevollmächtigten Personen zu. Dies gilt unabhängig davon, ob zu der betroffenen Person tatsächlich personenbezogene Daten in Informationssystemen verarbeitet wurden oder nicht. Einer weiteren Auskunft zu der Betroffenen steht zudem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegen. Zu Einzelpersonen erteilt die Bundesregierung grundsätzlich keine Auskunft, da der Beantwortung Ihrer Frage das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz – GG) entgegensteht. Eine entsprechende Auskunft wäre mit einer Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in dieses Grundrecht bedeuten würde. Das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung geht nach sorgfältiger Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vor. Nach Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Einzelperson kommt auch eine eingestufte Beantwortung nicht in Betracht. Auch eine Übersendung der Antwort in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde die Antwort einem so großen Personenkreis zugänglich machen, dass das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend gewahrt würde.
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