Schriftliche Frage 29 von Jan Köstering (DIE LINKE): War der rechtsextremistische Aktivist und Leiter des Stützpunktes Sauerland-Süd der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“, Julian Bender, sei…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
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Schriftliche Frage 29 von Jan Köstering (DIE LINKE): War der rechtsextremistische Aktivist und Leiter des Stützpunktes Sauerland-Süd der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“, Julian Bender, sei…
Frage 29 (Jan Köstering, Die Linke):
War der rechtsextremistische Aktivist und Leiter des Stützpunktes Sauerland-Süd der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“, Julian Bender, seit 2014 Thema von Besprechungen des Gemeinsamen Extremismus -und Terrorismusabwehrzentrums (GETZ) bzw. des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums Rechts (GETZ-R), und wenn ja, wie oft (vgl. www.siege ner-zeitung.de/lokales/siegerland/hilchenbach/hilc henbach-neonazi-partei-der-dritte-weg-greift-nac h-dem-buergermeisteramt-ZQRD4BRZCJDS3OP VLBQF72L3TQ.html; vgl. Lagebild Rechtsextremismus. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 44, 46, 48, 50)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 7. Mai 2025:
Die erfragten Informationen können nicht weitergegeben werden, da dies einen erheblichen und unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) bedeuten würde. Denn die Auskunft wäre mit einer Offenbarung von Wertungen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht dieser natürlichen Person auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten würde. Nach Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Person steht dem parlamentarischen Auskunftsrecht der Schutz der Grundrechte dieses Dritten gegenüber, der im Ergebnis einer sorgfältigen Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch Vorgehen muss. Dies gilt auch für eine eingestufte Beantwortung. Denn auch, wenn die angefragten Informationen hierdurch nur einem kleineren Personenkreis bekannt würden, wäre der Eingriff in das Recht des Betroffenen dennoch nicht minder gewichtig, weil Bewertungen zu persönlichen Lebenssachverhalten dann unter Ausschluss sogar der Kenntnisnahme des Betroffenen in der Geheimschutzstelle des Bundestages einsehbar wären. Hierdurch wäre das Recht des Betroffenen, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu entscheiden, so empfindlich berührt, dass ausnahmsweise das parlamentarische Fragerecht insgesamt zurückstehen muss.
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