Erkenntnisse der Bundesregierung zur Zusammenarbeit Russlands mit der Organisierten Kriminalität in Deutschland und Europa (Antwort zu Drs. 21/5041)
Text
Erkenntnisse der Bundesregierung zur Zusammenarbeit Russlands mit der Organisierten Kriminalität in Deutschland und Europa (Antwort zu Drs. 21/5041)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5805
21. Wahlperiode 06.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene
Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5041 –
Erkenntnisse der Bundesregierung zur Zusammenarbeit Russlands mit der
Organisierten Kriminalität in Deutschland und Europa
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gruppen Organisierter und schwerer struktureller Kriminalität arbeiten eng
mit staatlichen Akteuren wie Russland zusammen, um Deutschland und die
Europäische Union (EU) zu destabilisieren. Wie aus dem Europolbericht „EU
Serious and Organized Crime Threat Assessment 2025“ hervorgeht, fügt sich
diese Entwicklung ein in eine grundsätzlich zunehmende Dynamik im Bereich
Organisierter Kriminalität: Staatliche Akteure und Kriminelle profitieren
voneinander, indem sie ihre Ressourcen und Expertise teilen und das gemeinsame
Ziel verfolgen, staatliche Institutionen in Europa für ihre politischen und
wirtschaftlichen Interessen zu destabilisieren. Kriminelle Gruppen profitieren von
dieser Zusammenarbeit auch finanziell, können frei von Strafverfolgung
handeln und bekommen Zugang zu modernsten Werkzeugen. Im Gegenzug
können Staaten wie Russland durch dieses Outsourcing ihre Beteiligung an
kriminellen Geschäften verschleiern. Durch die Nutzung bestehender Infrastruktur,
internationaler Netzwerke und Mittel der Organisierten Kriminalität können
sie ihre Aktivitäten ressourceneffizient und unter dem Radar staatlicher
Aufsicht ausführen (EU Serious and Organized Crime Threat Assessment 2025,
S. 14 f.).
Die Aktivitäten der Organisierten Kriminalität im Auftrag staatlicher Akteure
konzentrieren sich bislang vor allem darauf, in Europa Chaos und
gesellschaftliche Verunsicherung zu stiften, Vertrauen in staatliche Institutionen zu
senken und den Staat bei seiner Aufgabenwahrnehmung zu schwächen. So
führen entsprechende Akteure und Strukturen unter anderem Cyberangriffe
auf kritische Infrastruktur, Unternehmen und staatliche Institutionen aus und
verschaffen dem Sicherheitsapparat Waffen und militärische Güter. Außerdem
helfen kriminelle Gruppen der Organisierten Kriminalität staatlichen Akteuren
bei der Verbreitung von Desinformation, der Umgehung von Sanktionen bis
hin zur Instrumentalisierung von Einwanderung (www.globsec.org/sites/defau
lt/files/2025-12/Russian%20Organised%20Crime%20and%20Links%20to%2
0Hybrid%20War%20in%20Europe%20ver3; https://newlinesinstitute.org/glo
bal-security-mil-priorities/how-russia-uses-organized-crime-for-espionage/).
Auch der Drogenhandel wird gezielt gefördert, um die durch die damit einher-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 6. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gehenden Begleiterscheinungen die Instabilität in den Mitgliedstaaten der EU
zu verstärken. Die bei Cyberangriffen erbeuteten Daten nutzen Kriminelle für
Spionage, wirtschaftliche Vorteile und Erpressung (EU Serious and Organized
Crime Threat Assessment 2025, S. 14 f.).
Das Bundeskriminalamt (BKA) stellt seit dem völkerrechtswidrigen
Großangriff Russlands auf die gesamte Ukraine 2022 eine Verlagerung der
Aktivitäten von kriminellen Organisation aus Russland nach Deutschland und in die
EU fest (https://correctiv.org/aktuelles/2024/11/14/organisierte-kriminelle-au
s-russland-zieht-es-nach-deutschland/). Anhaltspunkte hierfür ergeben sich
auch aus dem Bundeslagebild zu Organisierter Kriminalität, wonach die
Anzahl der Tatverdächtigen der Russisch-Eurasische Organisierte Kriminalität
(REOK) seit 2023 doppelt so hoch war wie in den Jahren zuvor. 2024 zählte
das BKA 562 Tatverdächtige (Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2024,
S. 10), 2023 waren es 568 (Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2023,
S. 47). 2022 waren es noch 213 (Bundeslagebild Organisierte Kriminalität
2022, S. 26), 2021 265 (Bundeslagebilder 2021, S. 22) und 2020 291
(Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2020, S. 22).
Angesichts der enormen Gefahr Organisierter Kriminalität für die Sicherheit
Deutschlands und Europas bittet die fragestellende Fraktion die
Bundesregierung um Auskunft darüber, welche Erkenntnisse sie zu der Zusammenarbeit
zwischen Russland und Gruppen der Organisierten Kriminalität hat, wie sie
sie bewertet und mit welchen konkreten Maßnahmen sie darauf reagiert.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Grundsätzliches zur Erhebung der Daten zur Organisierten Kriminalität:
Das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität wird jährlich, in Zusammenarbeit
mit den Landeskriminalämtern, dem Bundespolizeipräsidium und dem Zoll
erstellt. Die im Berichtszeitraum anhängigen Verfahren im Bereich der
Organisierten Kriminalität (OK-Verfahren) werden hierbei nach einem bundesweit
einheitlichen Raster erhoben. Das Bundeslagebild bildet die Ergebnisse
polizeilicher Strafverfolgungsaktivitäten im Bereich der Organisierten Kriminalität ab.
Es stellt eine Beschreibung des Hellfeldes, also der polizeilich bekannt
gewordenen Kriminalität dar.
Die Arbeitsdefinition der Organisierten Kriminalität ist auf die von Gewinn
oder Machtstreben ausgehende Begehung von Straftaten ausgerichtet. Es findet
dabei keine Erfassung staatlicher Einflussnahme sowie nach staatlich
involvierten Akteuren statt.
Eine Erhebung möglicher russischer Bezüge findet nur im Rahmen der
Erfassung, ob eine Gruppierung der Russisch-Eurasischen Organisierten Kriminalität
(REOK) zuzurechnen ist oder eine Gruppierung der Organisierten Kriminalität
mit einer Gruppierung/mehreren Gruppierungen der REOK
zusammengearbeitet hat, statt.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der
Zusammenarbeit staatlicher russischer Akteure und Stellen mit der Organisierten
Kriminalität in Deutschland und Europa?
a) Wie schätzt die Bundesregierung die Gefährdungslage bezüglich der
Zusammenarbeit Russlands mit der Organisierten Kriminalität ein?
Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet.
Die Russisch-Eurasische Organisierte Kriminalität (REOK) verfügt über enge
und mannigfaltige Kontakte in die russische Regierung. Relevante REOK-
Strukturen, die sich der Kontrolle durch die russische Regierung entziehen
könnten, existieren kaum. Im Gegenzug für die Tolerierung ihrer Aktivitäten
durch russische staatliche Stellen sind die REOK-Strukturen gezwungen, im
Bedarfsfall mit diesen zu kooperieren. Russland nutzt REOK-Strukturen und
Einzelpersonen beispielsweise, um letale Aufträge durchzuführen. Dies bietet
für die russische Regierung den Vorteil einer plausiblen Abstreitbarkeit. Die
REOK kann daher nicht als verlängerter Arm der russischen Regierung
betrachtet werden. Sie ist jedoch von dieser auch nicht unabhängig, sondern wird
bei Bedarf für staatliche Aufträge herangezogen. Es gibt Hinweise auf
entsprechende Verbindungen auch in Deutschland. Je nach Lage und Bedarf an
kurzfristig verfügbaren Personenpotenzialen, stellt eine Beauftragung krimineller
Akteure in Ergänzung zu „klassischen“ nachrichtendienstlichen
Vorgehensweisen einen zunehmend in Betracht zu ziehenden Modus Operandi russischer
Nachrichtendienste dar.
b) In welchen Phänomenbereichen, Fallkomplexen und Modi-Operandi
spielt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zusammenarbeit
russischer Akteure und Stellen (staatlich wie staatsnah) mit
Netzwerken der Organisierten Kriminalität ab?
Grundsätzlich ist eine opportunistische Nutzung verfügbarer Kräfte in allen
Aufgabenbereichen möglich, für welche keine hauptamtlichen
Nachrichtendienst-Angehörigen oder anderweitig geschulte Personen eingesetzt werden
müssen oder sollen. Eine Zusammenarbeit russischer Stellen mit Akteuren der
Organisierten Kriminalität (OK) bietet sich dabei insbesondere bei disruptiven
Aktivitäten wie Sabotage- oder Tötungsoperationen an, da kriminelle Akteure
hier über nutzbare Fähigkeiten verfügen und außerdem gegenüber
hauptamtlichen Nachrichtendienst-Angehörigen den Vorteil der plausiblen Abstreitbarkeit
einer russischen Urheberschaft bieten.
Darüber hinaus zeigt offenes Aufkommen, dass russische Akteure auf
Geldwäschestrukturen zurückgreifen, die zur Verschleierung der Herkunft von
Transaktionen genutzt werden. Dies kann sowohl zur verdeckten Zahlung genutzt
werden als auch zum Waschen von inkriminierten Geldern.
Eine weitere Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nur
mit dem VS-Grad „VS-Geheim“ erfolgen. In der Antwort zu der Frage sind
Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der
nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig
sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen ausländischer
Partnerdienste und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte hätte
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden
signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen im Hinblick auf den
Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies könnte im Ergebnis eine
Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste
des Bundes zur Folge haben. Die künftige Aufgabenerfüllung der
Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Deshalb werden die
entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung,
VSA) mit dem VS-Grad „VS-Geheim“ eingestuft und dem Deutschen
Bundestag gesondert übermittelt.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und
kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang zu dem Modell „crime as a service“?
d) Über welche Kanäle und welches Medium werden die Geschäfte
hauptsächlich abgewickelt, und welche Rolle spielt dabei das
sogenannte Darknet im Allgemeinen und spielen welche Seiten und
Plattformen im Konkreten?
Die Frage 1c und 1d werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 1a sowie auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 21/5166 verwiesen.
2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits ergriffen, um gegen
die Zusammenarbeit Russlands mit organisierten Kriminellen
vorzugehen?
4. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um gegen die
Zusammenarbeit Russlands mit organisierten Kriminellen vorzugehen?
Die Fragen 2 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Bundesregierung hat die Bekämpfung der OK höchste Priorität – so
auch der Russisch-Eurasischen. Der von der Bundesregierung vorgelegte
Gemeinsame Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität enthält eine Vielzahl
von Maßnahmen, um Finanzkriminalität, Geldwäsche, Rauschgiftkriminalität
und die damit verbundenen Strukturen der Organisierten Kriminalität noch
konsequenter zu bekämpfen. Die Bekämpfung erfolgt jedoch unabhängig einer
etwaigen Zusammenarbeit der OK mit einem anderen Staat.
3. Welche statistischen Lücken bestehen, und welche Änderungen der
Erfassungssystematik plant die Bundesregierung?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Das
Bundeskriminalamt (BKA) prüft – gemeinsam mit den Ländern, der Bundespolizei und
dem Zollkriminalamt – die Lagebetrachtung der Organisierten Kriminalität
fortlaufend auf Anpassungsbedarf und nimmt entsprechende
Weiterentwicklungen vor.
5. Welche Bundesbehörden führen hinsichtlich der Zusammenarbeit
Russlands mit der Organisierten Kriminalität Lagebilder,
Koordinierungsprozesse oder gemeinsame Auswertungen, und wie ist die Bund-Länder-
Einbindung ausgestaltet?
a) In welchem Format haben sich diese Behörden bisher hierzu
ausgetauscht?
b) Plant die Bundesregierung, die behördlichen Zuständigkeiten zu
diesem Thema anzupassen, und wenn ja, wie?
c) Plant die Bundesregierung, die behördliche Zusammenarbeit zu
diesem Thema anzupassen, und wenn ja, wie?
Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet.
Die zuständigen Behörden bearbeiten Fälle mit OK-Bezug im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeit und tauschen sich anlassbezogen aus. Dies erfolgt unter
anderem im Rahmen bestehender Gremien wie der Innenministerkonferenz
(IMK).
Im Rahmen der Erstellung des Bundeslagebilds Organisierte Kriminalität des
BKA werden zudem Erkenntnisse zu Ermittlungsverfahren im Bereich der
Russisch-Eurasischen Organisierten Kriminalität zusammengeführt.
d) Was ist hierbei die (zukünftige) Rolle des im Bundeskanzleramt
angesiedelten Nationalen Sicherheitsrats, gerade mit Blick auf die
Zusammenführung unterschiedlicher Lagebilder zu einem Gesamtlagebild?
Der Nationale Sicherheitsrat ist ein Kabinettausschuss der Bundesregierung.
Der Nationale Sicherheitsrat trifft Entscheidungen zu Fragen der nationalen
Sicherheit auf Grundlage einer gemeinsamen Lagebewertung.
Dazu werden das Wissen und die Lagebilder der einzelnen Ressorts sowie der
nachgeordneten Behörden im Nationalen Sicherheitsrat zielgerichtet zu einem
integrierten Lagebild zusammengeführt. Die im Nationalen Sicherheitsrat
behandelten Themen unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung.
6. Mit welchen konkreten Gruppierungen der Organisierten Kriminalität
kooperiert Russland nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend
einzustufen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr,
dass Einzelheiten zur Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes (BND)
bekannt würden, insbesondere da sich hieraus Rückschlüsse über
Aufklärungsansätze und Aufklärungsschwerpunkte ableiten lassen. Infolgedessen könnten
sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische
Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Eine solche
Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer Verschlechterung der dem
BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu
führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert
übermittelt.*
Zudem kann ein Teil der Beantwortung der Frage aus Gründen des Staatswohls
nur mit dem VS-Grad „VS-Geheim“ erfolgen. In der Antwort zu der Frage sind
Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der
nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig
sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen ausländischer
Partnerdienste und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte hätte
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden
signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen im Hinblick auf den
Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies könnte im Ergebnis eine Ver-
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
schlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste
des Bundes zur Folge haben. Die künftige Aufgabenerfüllung der
Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt.
Deshalb werden die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) mit dem VS-Grad „VS-Geheim“ eingestuft
und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
a) Wie viele werden der REOK zugerechnet?
Die Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend
einzustufen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr,
dass Einzelheiten zur Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes (BND)
bekannt würden, insbesondere da sich hieraus Rückschlüsse über
Aufklärungsansätze und Aufklärungsschwerpunkte ableiten lassen. Infolgedessen könnten
sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische
Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Eine solche
Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer Verschlechterung der dem
BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu
führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert
übermittelt.**
b) Kooperiert Russland mit Gruppen, die nicht REOK zugerechnet
werden, und wenn ja, mit welchen konkret?
Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nur mit dem
VS-Grad „VS-Geheim“ erfolgen. In der Antwort zu der Frage sind Auskünfte
enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen
Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine
öffentliche Bekanntgabe von Informationen ausländischer Partnerdienste und
damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte hätte erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Würden in der
Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen
entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante
Informationslücken mit negativen Folgewirkungen im Hinblick auf den Schutz deutscher
Interessen im Ausland. Dies könnte im Ergebnis eine Verschlechterung der
Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes zur Folge
haben. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes
würde stark beeinträchtigt. Deshalb werden die entsprechenden Informationen
als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) mit dem VS-Grad
„VS-Geheim“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert
übermittelt.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und
kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
7. Wie viele Straftaten wurden in Deutschland in den letzten fünf Jahren auf
Initiative Russlands durch Gruppen der Organisierten Kriminalität
ausgeführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) Welche Straftaten hat die Bundesregierung registriert (bitte nach
Straftatbestand und Jahr aufschlüsseln)?
b) Welche Tatmittel wurden dabei eingesetzt?
c) Wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen?
Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Straftaten auf Initiative
Russlands durch Gruppen der Organisierten Kriminalität im Bereich der
Cyberkriminalität?
a) Welche Straftatbestände wurden in diesem Phänomenbereich
verwirklicht?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle von Künstlicher
Intelligenz in diesem Kontext?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
9. Wie viele Cyberangriffe auf kritische Infrastruktur, Unternehmen,
staatliche Institutionen und andere Ziele gab es in den letzten fünf Jahren auf
Initiative Russlands im Allgemeinen und durch welche Gruppen der
Organisierten Kriminalität im Konkreten (bitte jeweils nach Ziel und Jahr
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung erhebt keine Statistiken zu Cyberangriffen, die durch
REOK auf Initiative Russlands durchgeführt wurden.
10. Wie viele Sabotageaktionen auf kritische Infrastruktur, Unternehmen,
staatliche Institutionen und andere Ziele gab es in den letzten fünf Jahren
auf Initiative Russlands im Allgemeinen und durch welche Gruppen der
Organisierten Kriminalität im Konkreten (bitte jeweils nach Ziel und
Jahr aufschlüsseln)?
Sicherheitsbehörden des Bundes bearbeiten eine Vielzahl von Verdachtsfällen
möglicher Sabotageaktionen in staatlich russischem Auftrag. Aufgrund der auf
die Erhaltung eines zumindest gewissen Grads an plausibler Abstreitbarkeit
ausgerichteten Vorgehensweise kann regelmäßig nicht abschließend aufgeklärt
werden, ob es sich überhaupt um Sabotage oder Fälle anderer
Schadensursachen handelt, und ob der Fall letztlich dem russischen Staat zugerechnet
werden kann.
Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine
Teilantwort nur in eingestufter Form übermittelt werden kann. Gegenstand der
Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl
berühren. Die VS-Einstufung der Antwort ist erforderlich, da die Bewertungen
nur unter Einbeziehung nicht offen verwertbarer Informationen eigener sowie
anderer Partnerbehörden vorgenommen werden können. Durch eine offene
Beauskunftung wären zudem Rückschlüsse auf die Methodik und den genauen
Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden des Bundes möglich. Dies könnte ihre
Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Deshalb ist die Antwort
gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des
Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-
Anweisung – VSA) als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird
als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte
Anlage separat übermittelt.*
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum illegalen Waffen- und
Sprengstoffhandel durch Gruppen der Organisierten Kriminalität im
Auftrag Russlands?
a) Wie viele Straftaten hat die Bundesregierung in den letzten fünf
Jahren in diesem Kontext registriert?
b) Wie bewertet die Bundesregierung den Einfluss dessen auf den
russischen Angriffskrieg in der Ukraine?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Aktivitäten der
Organisierten Kriminalität bei der Verbreitung von Desinformation?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Verwicklung der
deutschen bzw. europäischen Organisierten Kriminalität in die Umgehung
von (EU-)Wirtschaftssanktionen durch Russland – etwa durch den
Einsatz von Strohleuten, Scheinfirmen, Logistik- und Schifffahrtsstrukturen
oder den Umweg über Drittstaaten?
a) Welche Tätigkeiten übernehmen Kriminelle bei der Umgehung von
Sanktionen?
b) Über welche Routen verlaufen etwaige Sanktionsumgehungen?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung sind internationale Beispiele bekannt, die nahelegen, dass
die Russische Föderation Strukturen der OK für die Umgehung von
Wirtschaftssanktionen und Beschaffung von ausfuhrbeschränkten Waren und
entsprechenden Zahlungsmitteln nutzt. Konkrete, belastbare Anhaltspunkte für
entsprechende Aktivitäten in Deutschland liegen der Bundesregierung nicht
vor.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
14. Gibt es aufgrund von EU-Sanktionen gegen Russland eingefrorene
Vermögenswerte in Deutschland, die Unternehmen oder Personen aus
Gruppierungen der Organisierten Kriminalität zuzurechnen sind?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Rockergruppen, die der
Organisierten Kriminalität zugerechnet werden, die mit Russland im
Sinne der Fragestellung zusammenarbeiten bzw. die Russland bei seinen
feindlichen Aktivitäten unterstützen (bitte nach Rockergruppen und
Delikts- bzw. Phänomenbereichen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind keine Rockergruppen im Sinne der Anfrage bekannt.
Es wird darauf hingewiesen, dass in Deutschland ein Ableger einer in Russland
gegründeten Rockergruppierung bekannt und aktiv ist. Diese wird allerdings
nicht der OK zugeordnet.
16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der Rolle Russlands für
den Drogenhandel durch die Organisierte Kriminalität?
Die Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend
einzustufen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr,
dass Einzelheiten zur Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes (BND)
bekannt würden, insbesondere da sich hieraus Rückschlüsse über
Aufklärungsansätze und Aufklärungsschwerpunkte ableiten lassen. Infolgedessen könnten
sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische
Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Eine solche
Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer Verschlechterung der dem
BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu
führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert
übermittelt.*
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in Bezug auf die
Instrumentalisierung von Migrationsbewegungen, insbesondere über Belarus
und andere Länder in die EU, durch Russland und die Organisierte
Kriminalität, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die
Rechte von Migrantinnen und Migranten zu schützen?
Zum Schutz der Rechte von Migrantinnen und Migranten setzt sich die
Bundesregierung für die konsequente Anwendung des mit der GEAS-Reform
geschaffenen Rechtsrahmens ein, insbesondere der ab Mitte 2026 anwendbaren
Krisenverordnung, die auch im Instrumentalisierungsfall vollständige Regis-
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
trierung, ordnungsgemäße Aufnahmebedingungen und prioritäre Verfahren für
Minderjährige und ihre Familien gewährleistet.
Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung
der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick
auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt
die Gefahr, dass Einzelheiten zur Erkenntnislage des
Bundesnachrichtendienstes (BND) bekannt würden, insbesondere da sich hieraus Rückschlüsse über
Aufklärungsansätze und Aufklärungsschwerpunkte ableiten lassen.
Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse
auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen.
Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer
Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der
Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag
gesondert übermittelt.*
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in Bezug auf die
Anwerbung von sogenannten Single-Use- oder „Wegwerf“-Agenten durch
Russland und die Organisierte Kriminalität, und welche Maßnahmen
ergreift die Bundesregierung, um entsprechende Anwerbeversuche zu
unterbinden?
Verstärkt seit dem Jahreswechsel 2023/2024 ist in Europa zunehmend der
Einsatz von auf nachrichtendienstlich niedrigem Niveau angebahnten Low-Level-
Agenten zu verzeichnen (die alternativen Bezeichnungen „Single-Use“ oder
„Wegwerf“-Agenten werden häufig als Synonyme verwendet). Dabei handelt
es sich um Personen, die von russischen Nachrichtendiensten niedrigschwellig
angeworben und unmittelbar für vergleichsweise einfache Operationen
eingesetzt werden. Low-Level-Agenten zeichnen sich zumeist dadurch aus, dass sie
für den führenden ausländischen Nachrichtendienst eher entbehrlich sind und
eine Enttarnung billigend in Kauf genommen wird. Über diese Vorgehensweise
hinaus ist eine verstärkte Bereitschaft der russischen Dienste erkennbar, nach
einem pragmatischen Ansatz verfügbare und für konkrete Tätigkeiten geeignete
Personengruppen – oft mit kriminellem Hintergrund – als Proxys einzusetzen.
Zur konkreten Anwerbung von Low-Level-Agenten durch die OK liegen keine
näheren Informationen vor. Neben der operativen Bearbeitung konkreter
Verdachtsfälle in Bezug auf Low-Level-Agenten macht die Bundesregierung mit
unterschiedlichen Präventionsmaßnahmen auf die aktuellen Methoden
russischer Nachrichtendienste aufmerksam. Hierzu zählt u. a. auch die im
September 2025 veröffentlichte Kampagne „Kein Wegwerf-Agent werden“.
Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung
der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick
auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Infor-
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
mationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt
die Gefahr, dass Einzelheiten zur Erkenntnislage des
Bundesnachrichtendienstes (BND) bekannt würden, insbesondere da sich hieraus Rückschlüsse über
Aufklärungsansätze und Aufklärungsschwerpunkte ableiten lassen.
Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse
auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen.
Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer
Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der
Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag
gesondert übermittelt.*
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Schäden, die durch die
Nutzung von bei Cyberangriffen erbeuteten Daten durch organisierte
Kriminelle für Spionage, die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile,
Erpressung und andere Tätigkeiten entstanden sind?
Generell gilt, dass sämtliche im Rahmen von Cyberangriffen erbeuteten
Informationen für fremde Nachrichtendienste von Interesse sind und für
Folgeaktivitäten genutzt werden können, etwa indem erbeutete Zugangsdaten für
Folgeangriffe missbraucht oder Desinformationskampagnen mit authentischem und
diskreditierendem Material unterfüttert werden. Eine Bezifferung möglicherweise
verursachter Schäden ist nicht möglich.
20. Welche Anhaltspunkte hat die Bundesregierung für die Annahme, dass
seit Beginn des Krieges in der Ukraine 2022 eine Bewegung von
russischen Kriminellen nach Deutschland und in die EU stattgefunden hat?
Seit Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die
Ukraine wurden vermehrt Reisebewegungen hochrangiger Angehöriger der
Russisch-Eurasischen Organisierten Kriminalität sowie von Angehörigen
nachgeordneter Strukturen aus Russland sowie der Ukraine nach Deutschland bzw.
in die Europäische Union festgestellt. Nach vorliegenden Informationen
erfolgten die Reisebewegungen u. a. mit dem Ziel, in Deutschland respektive der
Europäischen Union neue kriminelle Geschäftsfelder zu erschließen und zur
Erhöhung ihres Einflusses insgesamt.
Mittlerweile wurden einzelne, seit Beginn des Krieges festgestellte
Sachverhalte bekannt, denen zufolge sich Strukturen der Russisch-Eurasischen
Organisierten Kriminalität aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine an
kriegsbedingte Einschränkungen anpassen, zum Beispiel durch das Nutzen
alternativer Reiserouten oder durch das Erschließen neuer Geschäftsfelder wie
Sanktionsumgehungen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
21. Wie bewertet die Bundesregierung den Anstieg der REOK-
Tatverdächtigen seit 2023, und welche Rolle spielen Verlagerungseffekte seit dem
russischen Angriffskrieg?
Die hohe Anzahl der Tatverdächtigen der Russisch-Eurasischen Organisierten
Kriminalität in den Jahren 2023 und 2024 sind auf zwei Verfahren im
Deliktsbereich Cybercrime zurückzuführen, in denen jeweils eine niedrige dreistellige
Anzahl unbekannter Tatverdächtiger festgestellt wurde.
Weitere Informationen im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
22. Teilt die Bundesregierung die von Europol formulierten Bedenken, dass
das Ende des Ukrainekrieges die Sicherheitslage in der EU
beeinträchtigen würde, weil kriminelle Netzwerke Schwachstellen ausnutzen
könnten, um neue kriminelle Aktivitäten zu ermöglichen (EU Serious and
Organized Crime Threat Assessment 2025, S. 87)?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, worin sieht die Bundesregierung die Risiken?
c) Wenn ja, inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung diese Risiken
in der Nachkriegsplanung?
Die Fragen 22 bis 22c werden gemeinsam beantwortet.
Im Bereich der OK ist grundsätzlich eine hohe Anpassungsfähigkeit des
kriminellen Agierens zu beobachten. Wenn sich neue kriminelle Märkte öffnen, ist
davon auszugehen, dass OK-Gruppierungen versuchen, diese zu bedienen, um
kriminellen Profit zu erwirtschaften. Dies gilt auch für Gruppierungen der
Russisch-Eurasischen Organisierten Kriminalität. Diese haben sich in der
Vergangenheit immer wieder an geänderte Rahmenbedingungen angepasst.
Diesbezüglich wird auch auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
Insbesondere gewaltorientierte Gruppierungen mit deliktischen Schwerpunkten
auf Schutzgelderpressung, Raub und ähnlichen Tätigkeitsfeldern profitieren
von ehemaligen Kämpfern mit Kenntnissen in der effektiven Anwendung von
Gewalt mit und ohne Waffen sowie im arbeitsteilig taktischen Vorgehen unter
Stress. Die Bundesregierung beobachtet vor diesem Hintergrund intensiv die
Lageentwicklungen und lässt die gewonnenen Erkenntnisse fortlaufend in ihre
Lagebewertung einfließen.
23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu weiteren Staaten, die
im Sinne der Fragestellung mit der Organisierten Kriminalität
zusammenarbeiten, um Deutschland oder der EU zu schaden?
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
Zusammenarbeit?
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Motivation
der Staaten und der Kriminellen?
c) Welche Tätigkeitsfelder werden in der Zusammenarbeit bedient?
d) Wie unterscheidet sich hier die Zusammenarbeit zur Zusammenarbeit
Russlands mit organisierten Kriminellen?
Die Fragen 23 bis 23d werden gemeinsam beantwortet.
In den vergangenen Jahren konnte festgestellt werden, dass sich iranische
Nachrichtendienste fast ausschließlich sogenannter Proxys für ihre
Ausspähungsaktivitäten und staatsterroristischen Operationen bedienen. Eine
besondere Rolle spielt in diesen Fällen häufig die Nutzung von Strukturen der
Organisierten Kriminalität oder kriminellen Einzelpersonen.
Für iranische Nachrichtendienste bietet die Nutzung von Strukturen der
Organisierten Kriminalität als Proxys den Vorteil, dass nachrichtendienstliche
Operationen mit vergleichsweise geringem Ressourcenaufwand realisiert werden
können. Darüber hinaus bestehen eine hohe Austauschbarkeit von Akteuren und
die Möglichkeit, deren Tätigkeit im Bedarfsfall glaubhaft abstreiten zu können
(„plausible deniability“). Das Hauptmotiv krimineller Gruppierungen oder
Einzelpersonen ist häufig finanzieller Natur, wobei gleichzeitig aber auch eine
ideologische Motivation vorliegen kann (etwa Antisemitismus bei der
Ausspähung und Bekämpfung (pro-)jüdischer und (pro-)israelischer Ziele).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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