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Erkenntnisse der Bundesregierung zur Zusammenarbeit Russlands mit der Organisierten Kriminalität in Deutschland und Europa (Antwort zu Drs. 21/5041)

dip / drucksache 06.05.2026 · WP 21 · 21/5805 · Antwort · Original ↗

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Erkenntnisse der Bundesregierung zur Zusammenarbeit Russlands mit der Organisierten Kriminalität in Deutschland und Europa (Antwort zu Drs. 21/5041) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5805 21. Wahlperiode 06.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5041 – Erkenntnisse der Bundesregierung zur Zusammenarbeit Russlands mit der Organisierten Kriminalität in Deutschland und Europa V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Gruppen Organisierter und schwerer struktureller Kriminalität arbeiten eng mit staatlichen Akteuren wie Russland zusammen, um Deutschland und die Europäische Union (EU) zu destabilisieren. Wie aus dem Europolbericht „EU Serious and Organized Crime Threat Assessment 2025“ hervorgeht, fügt sich diese Entwicklung ein in eine grundsätzlich zunehmende Dynamik im Bereich Organisierter Kriminalität: Staatliche Akteure und Kriminelle profitieren voneinander, indem sie ihre Ressourcen und Expertise teilen und das gemeinsame Ziel verfolgen, staatliche Institutionen in Europa für ihre politischen und wirtschaftlichen Interessen zu destabilisieren. Kriminelle Gruppen profitieren von dieser Zusammenarbeit auch finanziell, können frei von Strafverfolgung handeln und bekommen Zugang zu modernsten Werkzeugen. Im Gegenzug können Staaten wie Russland durch dieses Outsourcing ihre Beteiligung an kriminellen Geschäften verschleiern. Durch die Nutzung bestehender Infrastruktur, internationaler Netzwerke und Mittel der Organisierten Kriminalität können sie ihre Aktivitäten ressourceneffizient und unter dem Radar staatlicher Aufsicht ausführen (EU Serious and Organized Crime Threat Assessment 2025, S. 14 f.). Die Aktivitäten der Organisierten Kriminalität im Auftrag staatlicher Akteure konzentrieren sich bislang vor allem darauf, in Europa Chaos und gesellschaftliche Verunsicherung zu stiften, Vertrauen in staatliche Institutionen zu senken und den Staat bei seiner Aufgabenwahrnehmung zu schwächen. So führen entsprechende Akteure und Strukturen unter anderem Cyberangriffe auf kritische Infrastruktur, Unternehmen und staatliche Institutionen aus und verschaffen dem Sicherheitsapparat Waffen und militärische Güter. Außerdem helfen kriminelle Gruppen der Organisierten Kriminalität staatlichen Akteuren bei der Verbreitung von Desinformation, der Umgehung von Sanktionen bis hin zur Instrumentalisierung von Einwanderung (www.globsec.org/sites/defau lt/files/2025-12/Russian%20Organised%20Crime%20and%20Links%20to%2 0Hybrid%20War%20in%20Europe%20ver3; https://newlinesinstitute.org/glo bal-security-mil-priorities/how-russia-uses-organized-crime-for-espionage/). Auch der Drogenhandel wird gezielt gefördert, um die durch die damit einher- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gehenden Begleiterscheinungen die Instabilität in den Mitgliedstaaten der EU zu verstärken. Die bei Cyberangriffen erbeuteten Daten nutzen Kriminelle für Spionage, wirtschaftliche Vorteile und Erpressung (EU Serious and Organized Crime Threat Assessment 2025, S. 14 f.). Das Bundeskriminalamt (BKA) stellt seit dem völkerrechtswidrigen Großangriff Russlands auf die gesamte Ukraine 2022 eine Verlagerung der Aktivitäten von kriminellen Organisation aus Russland nach Deutschland und in die EU fest (https://correctiv.org/aktuelles/2024/11/14/organisierte-kriminelle-au s-russland-zieht-es-nach-deutschland/). Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch aus dem Bundeslagebild zu Organisierter Kriminalität, wonach die Anzahl der Tatverdächtigen der Russisch-Eurasische Organisierte Kriminalität (REOK) seit 2023 doppelt so hoch war wie in den Jahren zuvor. 2024 zählte das BKA 562 Tatverdächtige (Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2024, S. 10), 2023 waren es 568 (Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2023, S. 47). 2022 waren es noch 213 (Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2022, S. 26), 2021 265 (Bundeslagebilder 2021, S. 22) und 2020 291 (Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2020, S. 22). Angesichts der enormen Gefahr Organisierter Kriminalität für die Sicherheit Deutschlands und Europas bittet die fragestellende Fraktion die Bundesregierung um Auskunft darüber, welche Erkenntnisse sie zu der Zusammenarbeit zwischen Russland und Gruppen der Organisierten Kriminalität hat, wie sie sie bewertet und mit welchen konkreten Maßnahmen sie darauf reagiert. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Grundsätzliches zur Erhebung der Daten zur Organisierten Kriminalität: Das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität wird jährlich, in Zusammenarbeit mit den Landeskriminalämtern, dem Bundespolizeipräsidium und dem Zoll erstellt. Die im Berichtszeitraum anhängigen Verfahren im Bereich der Organisierten Kriminalität (OK-Verfahren) werden hierbei nach einem bundesweit einheitlichen Raster erhoben. Das Bundeslagebild bildet die Ergebnisse polizeilicher Strafverfolgungsaktivitäten im Bereich der Organisierten Kriminalität ab. Es stellt eine Beschreibung des Hellfeldes, also der polizeilich bekannt gewordenen Kriminalität dar. Die Arbeitsdefinition der Organisierten Kriminalität ist auf die von Gewinn oder Machtstreben ausgehende Begehung von Straftaten ausgerichtet. Es findet dabei keine Erfassung staatlicher Einflussnahme sowie nach staatlich involvierten Akteuren statt. Eine Erhebung möglicher russischer Bezüge findet nur im Rahmen der Erfassung, ob eine Gruppierung der Russisch-Eurasischen Organisierten Kriminalität (REOK) zuzurechnen ist oder eine Gruppierung der Organisierten Kriminalität mit einer Gruppierung/mehreren Gruppierungen der REOK zusammengearbeitet hat, statt.  1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Zusammenarbeit staatlicher russischer Akteure und Stellen mit der Organisierten Kriminalität in Deutschland und Europa? a) Wie schätzt die Bundesregierung die Gefährdungslage bezüglich der Zusammenarbeit Russlands mit der Organisierten Kriminalität ein? Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet. Die Russisch-Eurasische Organisierte Kriminalität (REOK) verfügt über enge und mannigfaltige Kontakte in die russische Regierung. Relevante REOK- Strukturen, die sich der Kontrolle durch die russische Regierung entziehen könnten, existieren kaum. Im Gegenzug für die Tolerierung ihrer Aktivitäten durch russische staatliche Stellen sind die REOK-Strukturen gezwungen, im Bedarfsfall mit diesen zu kooperieren. Russland nutzt REOK-Strukturen und Einzelpersonen beispielsweise, um letale Aufträge durchzuführen. Dies bietet für die russische Regierung den Vorteil einer plausiblen Abstreitbarkeit. Die REOK kann daher nicht als verlängerter Arm der russischen Regierung betrachtet werden. Sie ist jedoch von dieser auch nicht unabhängig, sondern wird bei Bedarf für staatliche Aufträge herangezogen. Es gibt Hinweise auf entsprechende Verbindungen auch in Deutschland. Je nach Lage und Bedarf an kurzfristig verfügbaren Personenpotenzialen, stellt eine Beauftragung krimineller Akteure in Ergänzung zu „klassischen“ nachrichtendienstlichen Vorgehensweisen einen zunehmend in Betracht zu ziehenden Modus Operandi russischer Nachrichtendienste dar. b) In welchen Phänomenbereichen, Fallkomplexen und Modi-Operandi spielt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zusammenarbeit russischer Akteure und Stellen (staatlich wie staatsnah) mit Netzwerken der Organisierten Kriminalität ab? Grundsätzlich ist eine opportunistische Nutzung verfügbarer Kräfte in allen Aufgabenbereichen möglich, für welche keine hauptamtlichen Nachrichtendienst-Angehörigen oder anderweitig geschulte Personen eingesetzt werden müssen oder sollen. Eine Zusammenarbeit russischer Stellen mit Akteuren der Organisierten Kriminalität (OK) bietet sich dabei insbesondere bei disruptiven Aktivitäten wie Sabotage- oder Tötungsoperationen an, da kriminelle Akteure hier über nutzbare Fähigkeiten verfügen und außerdem gegenüber hauptamtlichen Nachrichtendienst-Angehörigen den Vorteil der plausiblen Abstreitbarkeit einer russischen Urheberschaft bieten. Darüber hinaus zeigt offenes Aufkommen, dass russische Akteure auf Geldwäschestrukturen zurückgreifen, die zur Verschleierung der Herkunft von Transaktionen genutzt werden. Dies kann sowohl zur verdeckten Zahlung genutzt werden als auch zum Waschen von inkriminierten Geldern. Eine weitere Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nur mit dem VS-Grad „VS-Geheim“ erfolgen. In der Antwort zu der Frage sind Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen ausländischer Partnerdienste und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies könnte im Ergebnis eine Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes zur Folge haben. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Deshalb werden die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) mit dem VS-Grad „VS-Geheim“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zu dem Modell „crime as a service“? d) Über welche Kanäle und welches Medium werden die Geschäfte hauptsächlich abgewickelt, und welche Rolle spielt dabei das sogenannte Darknet im Allgemeinen und spielen welche Seiten und Plattformen im Konkreten? Die Frage 1c und 1d werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 1a sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/5166 verwiesen.  2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits ergriffen, um gegen die Zusammenarbeit Russlands mit organisierten Kriminellen vorzugehen?  4. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um gegen die Zusammenarbeit Russlands mit organisierten Kriminellen vorzugehen? Die Fragen 2 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Für die Bundesregierung hat die Bekämpfung der OK höchste Priorität – so auch der Russisch-Eurasischen. Der von der Bundesregierung vorgelegte Gemeinsame Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, um Finanzkriminalität, Geldwäsche, Rauschgiftkriminalität und die damit verbundenen Strukturen der Organisierten Kriminalität noch konsequenter zu bekämpfen. Die Bekämpfung erfolgt jedoch unabhängig einer etwaigen Zusammenarbeit der OK mit einem anderen Staat.  3. Welche statistischen Lücken bestehen, und welche Änderungen der Erfassungssystematik plant die Bundesregierung? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Das Bundeskriminalamt (BKA) prüft – gemeinsam mit den Ländern, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt – die Lagebetrachtung der Organisierten Kriminalität fortlaufend auf Anpassungsbedarf und nimmt entsprechende Weiterentwicklungen vor.  5. Welche Bundesbehörden führen hinsichtlich der Zusammenarbeit Russlands mit der Organisierten Kriminalität Lagebilder, Koordinierungsprozesse oder gemeinsame Auswertungen, und wie ist die Bund-Länder- Einbindung ausgestaltet? a) In welchem Format haben sich diese Behörden bisher hierzu ausgetauscht? b) Plant die Bundesregierung, die behördlichen Zuständigkeiten zu diesem Thema anzupassen, und wenn ja, wie? c) Plant die Bundesregierung, die behördliche Zusammenarbeit zu diesem Thema anzupassen, und wenn ja, wie? Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet. Die zuständigen Behörden bearbeiten Fälle mit OK-Bezug im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und tauschen sich anlassbezogen aus. Dies erfolgt unter anderem im Rahmen bestehender Gremien wie der Innenministerkonferenz (IMK). Im Rahmen der Erstellung des Bundeslagebilds Organisierte Kriminalität des BKA werden zudem Erkenntnisse zu Ermittlungsverfahren im Bereich der Russisch-Eurasischen Organisierten Kriminalität zusammengeführt. d) Was ist hierbei die (zukünftige) Rolle des im Bundeskanzleramt angesiedelten Nationalen Sicherheitsrats, gerade mit Blick auf die Zusammenführung unterschiedlicher Lagebilder zu einem Gesamtlagebild? Der Nationale Sicherheitsrat ist ein Kabinettausschuss der Bundesregierung. Der Nationale Sicherheitsrat trifft Entscheidungen zu Fragen der nationalen Sicherheit auf Grundlage einer gemeinsamen Lagebewertung. Dazu werden das Wissen und die Lagebilder der einzelnen Ressorts sowie der nachgeordneten Behörden im Nationalen Sicherheitsrat zielgerichtet zu einem integrierten Lagebild zusammengeführt. Die im Nationalen Sicherheitsrat behandelten Themen unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung.  6. Mit welchen konkreten Gruppierungen der Organisierten Kriminalität kooperiert Russland nach Kenntnis der Bundesregierung? Die Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes (BND) bekannt würden, insbesondere da sich hieraus Rückschlüsse über Aufklärungsansätze und Aufklärungsschwerpunkte ableiten lassen. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* Zudem kann ein Teil der Beantwortung der Frage aus Gründen des Staatswohls nur mit dem VS-Grad „VS-Geheim“ erfolgen. In der Antwort zu der Frage sind Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen ausländischer Partnerdienste und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies könnte im Ergebnis eine Ver- * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. schlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes zur Folge haben. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Deshalb werden die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) mit dem VS-Grad „VS-Geheim“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* a) Wie viele werden der REOK zugerechnet? Die Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes (BND) bekannt würden, insbesondere da sich hieraus Rückschlüsse über Aufklärungsansätze und Aufklärungsschwerpunkte ableiten lassen. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.** b) Kooperiert Russland mit Gruppen, die nicht REOK zugerechnet werden, und wenn ja, mit welchen konkret? Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nur mit dem VS-Grad „VS-Geheim“ erfolgen. In der Antwort zu der Frage sind Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen ausländischer Partnerdienste und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies könnte im Ergebnis eine Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes zur Folge haben. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Deshalb werden die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) mit dem VS-Grad „VS-Geheim“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. ** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.  7. Wie viele Straftaten wurden in Deutschland in den letzten fünf Jahren auf Initiative Russlands durch Gruppen der Organisierten Kriminalität ausgeführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? a) Welche Straftaten hat die Bundesregierung registriert (bitte nach Straftatbestand und Jahr aufschlüsseln)? b) Welche Tatmittel wurden dabei eingesetzt? c) Wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen? Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Straftaten auf Initiative Russlands durch Gruppen der Organisierten Kriminalität im Bereich der Cyberkriminalität? a) Welche Straftatbestände wurden in diesem Phänomenbereich verwirklicht? b) Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle von Künstlicher Intelligenz in diesem Kontext? Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  9. Wie viele Cyberangriffe auf kritische Infrastruktur, Unternehmen, staatliche Institutionen und andere Ziele gab es in den letzten fünf Jahren auf Initiative Russlands im Allgemeinen und durch welche Gruppen der Organisierten Kriminalität im Konkreten (bitte jeweils nach Ziel und Jahr aufschlüsseln)? Die Bundesregierung erhebt keine Statistiken zu Cyberangriffen, die durch REOK auf Initiative Russlands durchgeführt wurden. 10. Wie viele Sabotageaktionen auf kritische Infrastruktur, Unternehmen, staatliche Institutionen und andere Ziele gab es in den letzten fünf Jahren auf Initiative Russlands im Allgemeinen und durch welche Gruppen der Organisierten Kriminalität im Konkreten (bitte jeweils nach Ziel und Jahr aufschlüsseln)? Sicherheitsbehörden des Bundes bearbeiten eine Vielzahl von Verdachtsfällen möglicher Sabotageaktionen in staatlich russischem Auftrag. Aufgrund der auf die Erhaltung eines zumindest gewissen Grads an plausibler Abstreitbarkeit ausgerichteten Vorgehensweise kann regelmäßig nicht abschließend aufgeklärt werden, ob es sich überhaupt um Sabotage oder Fälle anderer Schadensursachen handelt, und ob der Fall letztlich dem russischen Staat zugerechnet werden kann. Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Teilantwort nur in eingestufter Form übermittelt werden kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Die VS-Einstufung der Antwort ist erforderlich, da die Bewertungen nur unter Einbeziehung nicht offen verwertbarer Informationen eigener sowie anderer Partnerbehörden vorgenommen werden können. Durch eine offene Beauskunftung wären zudem Rückschlüsse auf die Methodik und den genauen Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden des Bundes möglich. Dies könnte ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Deshalb ist die Antwort gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS- Anweisung – VSA) als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage separat übermittelt.* 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum illegalen Waffen- und Sprengstoffhandel durch Gruppen der Organisierten Kriminalität im Auftrag Russlands? a) Wie viele Straftaten hat die Bundesregierung in den letzten fünf Jahren in diesem Kontext registriert? b) Wie bewertet die Bundesregierung den Einfluss dessen auf den russischen Angriffskrieg in der Ukraine? Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Aktivitäten der Organisierten Kriminalität bei der Verbreitung von Desinformation? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Verwicklung der deutschen bzw. europäischen Organisierten Kriminalität in die Umgehung von (EU-)Wirtschaftssanktionen durch Russland – etwa durch den Einsatz von Strohleuten, Scheinfirmen, Logistik- und Schifffahrtsstrukturen oder den Umweg über Drittstaaten? a) Welche Tätigkeiten übernehmen Kriminelle bei der Umgehung von Sanktionen? b) Über welche Routen verlaufen etwaige Sanktionsumgehungen? Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind internationale Beispiele bekannt, die nahelegen, dass die Russische Föderation Strukturen der OK für die Umgehung von Wirtschaftssanktionen und Beschaffung von ausfuhrbeschränkten Waren und entsprechenden Zahlungsmitteln nutzt. Konkrete, belastbare Anhaltspunkte für entsprechende Aktivitäten in Deutschland liegen der Bundesregierung nicht vor. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 14. Gibt es aufgrund von EU-Sanktionen gegen Russland eingefrorene Vermögenswerte in Deutschland, die Unternehmen oder Personen aus Gruppierungen der Organisierten Kriminalität zuzurechnen sind? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Rockergruppen, die der Organisierten Kriminalität zugerechnet werden, die mit Russland im Sinne der Fragestellung zusammenarbeiten bzw. die Russland bei seinen feindlichen Aktivitäten unterstützen (bitte nach Rockergruppen und Delikts- bzw. Phänomenbereichen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung sind keine Rockergruppen im Sinne der Anfrage bekannt. Es wird darauf hingewiesen, dass in Deutschland ein Ableger einer in Russland gegründeten Rockergruppierung bekannt und aktiv ist. Diese wird allerdings nicht der OK zugeordnet. 16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der Rolle Russlands für den Drogenhandel durch die Organisierte Kriminalität? Die Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes (BND) bekannt würden, insbesondere da sich hieraus Rückschlüsse über Aufklärungsansätze und Aufklärungsschwerpunkte ableiten lassen. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in Bezug auf die Instrumentalisierung von Migrationsbewegungen, insbesondere über Belarus und andere Länder in die EU, durch Russland und die Organisierte Kriminalität, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Rechte von Migrantinnen und Migranten zu schützen? Zum Schutz der Rechte von Migrantinnen und Migranten setzt sich die Bundesregierung für die konsequente Anwendung des mit der GEAS-Reform geschaffenen Rechtsrahmens ein, insbesondere der ab Mitte 2026 anwendbaren Krisenverordnung, die auch im Instrumentalisierungsfall vollständige Regis- * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. trierung, ordnungsgemäße Aufnahmebedingungen und prioritäre Verfahren für Minderjährige und ihre Familien gewährleistet. Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes (BND) bekannt würden, insbesondere da sich hieraus Rückschlüsse über Aufklärungsansätze und Aufklärungsschwerpunkte ableiten lassen. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in Bezug auf die Anwerbung von sogenannten Single-Use- oder „Wegwerf“-Agenten durch Russland und die Organisierte Kriminalität, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um entsprechende Anwerbeversuche zu unterbinden? Verstärkt seit dem Jahreswechsel 2023/2024 ist in Europa zunehmend der Einsatz von auf nachrichtendienstlich niedrigem Niveau angebahnten Low-Level- Agenten zu verzeichnen (die alternativen Bezeichnungen „Single-Use“ oder „Wegwerf“-Agenten werden häufig als Synonyme verwendet). Dabei handelt es sich um Personen, die von russischen Nachrichtendiensten niedrigschwellig angeworben und unmittelbar für vergleichsweise einfache Operationen eingesetzt werden. Low-Level-Agenten zeichnen sich zumeist dadurch aus, dass sie für den führenden ausländischen Nachrichtendienst eher entbehrlich sind und eine Enttarnung billigend in Kauf genommen wird. Über diese Vorgehensweise hinaus ist eine verstärkte Bereitschaft der russischen Dienste erkennbar, nach einem pragmatischen Ansatz verfügbare und für konkrete Tätigkeiten geeignete Personengruppen – oft mit kriminellem Hintergrund – als Proxys einzusetzen. Zur konkreten Anwerbung von Low-Level-Agenten durch die OK liegen keine näheren Informationen vor. Neben der operativen Bearbeitung konkreter Verdachtsfälle in Bezug auf Low-Level-Agenten macht die Bundesregierung mit unterschiedlichen Präventionsmaßnahmen auf die aktuellen Methoden russischer Nachrichtendienste aufmerksam. Hierzu zählt u. a. auch die im September 2025 veröffentlichte Kampagne „Kein Wegwerf-Agent werden“. Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Infor- * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. mationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes (BND) bekannt würden, insbesondere da sich hieraus Rückschlüsse über Aufklärungsansätze und Aufklärungsschwerpunkte ableiten lassen. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Schäden, die durch die Nutzung von bei Cyberangriffen erbeuteten Daten durch organisierte Kriminelle für Spionage, die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile, Erpressung und andere Tätigkeiten entstanden sind? Generell gilt, dass sämtliche im Rahmen von Cyberangriffen erbeuteten Informationen für fremde Nachrichtendienste von Interesse sind und für Folgeaktivitäten genutzt werden können, etwa indem erbeutete Zugangsdaten für Folgeangriffe missbraucht oder Desinformationskampagnen mit authentischem und diskreditierendem Material unterfüttert werden. Eine Bezifferung möglicherweise verursachter Schäden ist nicht möglich. 20. Welche Anhaltspunkte hat die Bundesregierung für die Annahme, dass seit Beginn des Krieges in der Ukraine 2022 eine Bewegung von russischen Kriminellen nach Deutschland und in die EU stattgefunden hat? Seit Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wurden vermehrt Reisebewegungen hochrangiger Angehöriger der Russisch-Eurasischen Organisierten Kriminalität sowie von Angehörigen nachgeordneter Strukturen aus Russland sowie der Ukraine nach Deutschland bzw. in die Europäische Union festgestellt. Nach vorliegenden Informationen erfolgten die Reisebewegungen u. a. mit dem Ziel, in Deutschland respektive der Europäischen Union neue kriminelle Geschäftsfelder zu erschließen und zur Erhöhung ihres Einflusses insgesamt. Mittlerweile wurden einzelne, seit Beginn des Krieges festgestellte Sachverhalte bekannt, denen zufolge sich Strukturen der Russisch-Eurasischen Organisierten Kriminalität aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine an kriegsbedingte Einschränkungen anpassen, zum Beispiel durch das Nutzen alternativer Reiserouten oder durch das Erschließen neuer Geschäftsfelder wie Sanktionsumgehungen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 21. Wie bewertet die Bundesregierung den Anstieg der REOK- Tatverdächtigen seit 2023, und welche Rolle spielen Verlagerungseffekte seit dem russischen Angriffskrieg? Die hohe Anzahl der Tatverdächtigen der Russisch-Eurasischen Organisierten Kriminalität in den Jahren 2023 und 2024 sind auf zwei Verfahren im Deliktsbereich Cybercrime zurückzuführen, in denen jeweils eine niedrige dreistellige Anzahl unbekannter Tatverdächtiger festgestellt wurde. Weitere Informationen im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. 22. Teilt die Bundesregierung die von Europol formulierten Bedenken, dass das Ende des Ukrainekrieges die Sicherheitslage in der EU beeinträchtigen würde, weil kriminelle Netzwerke Schwachstellen ausnutzen könnten, um neue kriminelle Aktivitäten zu ermöglichen (EU Serious and Organized Crime Threat Assessment 2025, S. 87)? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, worin sieht die Bundesregierung die Risiken? c) Wenn ja, inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung diese Risiken in der Nachkriegsplanung? Die Fragen 22 bis 22c werden gemeinsam beantwortet. Im Bereich der OK ist grundsätzlich eine hohe Anpassungsfähigkeit des kriminellen Agierens zu beobachten. Wenn sich neue kriminelle Märkte öffnen, ist davon auszugehen, dass OK-Gruppierungen versuchen, diese zu bedienen, um kriminellen Profit zu erwirtschaften. Dies gilt auch für Gruppierungen der Russisch-Eurasischen Organisierten Kriminalität. Diese haben sich in der Vergangenheit immer wieder an geänderte Rahmenbedingungen angepasst. Diesbezüglich wird auch auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. Insbesondere gewaltorientierte Gruppierungen mit deliktischen Schwerpunkten auf Schutzgelderpressung, Raub und ähnlichen Tätigkeitsfeldern profitieren von ehemaligen Kämpfern mit Kenntnissen in der effektiven Anwendung von Gewalt mit und ohne Waffen sowie im arbeitsteilig taktischen Vorgehen unter Stress. Die Bundesregierung beobachtet vor diesem Hintergrund intensiv die Lageentwicklungen und lässt die gewonnenen Erkenntnisse fortlaufend in ihre Lagebewertung einfließen. 23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu weiteren Staaten, die im Sinne der Fragestellung mit der Organisierten Kriminalität zusammenarbeiten, um Deutschland oder der EU zu schaden? a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zusammenarbeit? b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Motivation der Staaten und der Kriminellen? c) Welche Tätigkeitsfelder werden in der Zusammenarbeit bedient? d) Wie unterscheidet sich hier die Zusammenarbeit zur Zusammenarbeit Russlands mit organisierten Kriminellen? Die Fragen 23 bis 23d werden gemeinsam beantwortet. In den vergangenen Jahren konnte festgestellt werden, dass sich iranische Nachrichtendienste fast ausschließlich sogenannter Proxys für ihre Ausspähungsaktivitäten und staatsterroristischen Operationen bedienen. Eine besondere Rolle spielt in diesen Fällen häufig die Nutzung von Strukturen der Organisierten Kriminalität oder kriminellen Einzelpersonen. Für iranische Nachrichtendienste bietet die Nutzung von Strukturen der Organisierten Kriminalität als Proxys den Vorteil, dass nachrichtendienstliche Operationen mit vergleichsweise geringem Ressourcenaufwand realisiert werden können. Darüber hinaus bestehen eine hohe Austauschbarkeit von Akteuren und die Möglichkeit, deren Tätigkeit im Bedarfsfall glaubhaft abstreiten zu können („plausible deniability“). Das Hauptmotiv krimineller Gruppierungen oder Einzelpersonen ist häufig finanzieller Natur, wobei gleichzeitig aber auch eine ideologische Motivation vorliegen kann (etwa Antisemitismus bei der Ausspähung und Bekämpfung (pro-)jüdischer und (pro-)israelischer Ziele). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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