Schriftliche Frage 26 von Anne-Mieke Bremer (DIE LINKE): Welche statistischen oder sonstigen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen Fällen Ermittlungsverfahren wegen nic…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 26 von Anne-Mieke Bremer (DIE LINKE): Welche statistischen oder sonstigen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen Fällen Ermittlungsverfahren wegen nic…
Frage 26 (Anne-Mieke Bremer, Die Linke):
Welche statistischen oder sonstigen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen Fällen Ermittlungsverfahren wegen nicht einvernehmlicher pornografischer Deepfakes eingestellt werden, und sofern hierzu keine gesonderte Erfassung erfolgt, aus welchen Gründen wird diese bislang nicht vorgenommen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 7. April 2026:
Zum Phänomen des „Deepfakes“ liegen der Bundesregierung keine statistischen Erkenntnisse vor. In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie endbearbeiteten rechtswidrigen Straftaten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, die Anzahl der ermittelten Tatverdächtigen und eine Reihe weiterer Angaben zu Fällen, Opfern oder Tatverdächtigen erfasst. Die Erfassung orientiert sich im Wesentlichen an den entsprechenden Normen des Strafgesetzbuches bzw. strafrechtlicher Nebengesetze. Die Anzahl eingestellter Ermittlungsverfahren kann auf Grundlage der PKS generell nicht bestimmt werden, da es sich bei ihr um eine polizeiliche Ausgangsstatistik handelt. In der PKS werden Straftaten zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und vor der Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfasst. Die statistische Erfassung gibt die polizeiliche Tatbewertung zu diesem Zeitpunkt wieder. Davon abweichende Bewertungen oder Verfahrenseinstellungen durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht können mit der PKS nicht nachverfolgt werden. Bei Verfahrenseinstellungen handelt es sich um eine juristische Verfahrenserledigung nach der Strafprozessordnung. Die PKS ist mit der Strafverfolgungsstatistik der Justiz wegen unterschiedlicher Erfassungsgrundsätze, -daten und -zeitpunkte nicht vergleichbar.
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