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Strafrechtliche Sanktionspraxis und Abschreckungswirkung bei Angriffen auf Vollstreckungs- und Einsatzkräfte (Antwort zu Drs. 21/4243)

dip / drucksache 10.03.2026 · WP 21 · 21/4706 · Antwort · Original ↗

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Strafrechtliche Sanktionspraxis und Abschreckungswirkung bei Angriffen auf Vollstreckungs- und Einsatzkräfte (Antwort zu Drs. 21/4243) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4706 21. Wahlperiode 10.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio, Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4243 – Strafrechtliche Sanktionspraxis und Abschreckungswirkung bei Angriffen auf Vollstreckungs- und Einsatzkräfte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Angriffe auf Vollstreckungs- und Einsatzkräfte stellen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die staatliche Ordnung und die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates dar. Mit den Straftatbeständen der §§ 113 und 114 des Strafgesetzbuches (StGB) hat der Gesetzgeber den strafrechtlichen Schutz von Vollstreckungsbeamten und gleichstehenden Einsatzkräften in den vergangenen Jahren erweitert. Gegenstand parlamentarischer Anfragen, unter anderem aus der Fraktion der AfD, war bereits die Entwicklung der Fallzahlen entsprechender Delikte sowie die statistische Erfassung von Gewalt gegen Einsatzkräfte. Über die reine Fallzahlenentwicklung hinaus ist nach Auffassung der Fragesteller insbesondere die tatsächliche strafrechtliche Sanktions- und Vollzugspraxis von entscheidender Bedeutung. Für die Bewertung der Abschreckungswirkung gesetzlicher Strafandrohungen ist maßgeblich, in welchem Umfang Ermittlungsverfahren eingestellt werden, Anklagen erhoben werden und welche konkreten Strafen letztlich verhängt werden. Ebenso relevant sind Erkenntnisse zu Bewährungsquoten, Untersuchungshaft, Rückfallgeschehen sowie zur praktischen Anwendung der gesetzlichen Strafrahmen durch die Gerichte. Die vorliegende Kleine Anfrage zielt daher auf eine vertiefte Betrachtung der Sanktionspraxis und der tatsächlichen strafrechtlichen Folgen bei Angriffen auf Vollstreckungs- und Einsatzkräfte.  1. In wie vielen Fällen von Straftaten nach den §§ 113 und 114 StGB wurden seit 2018 jährlich Ermittlungsverfahren eingeleitet? Die Beantwortung erfolgt mit den Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Bei der PKS handelt es sich um eine polizeiliche Ausgangsstatistik. Das bedeutet, dass in ihr nur die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie endbearbeiteten Straftaten erfasst werden. Die statistische Erfassung erfolgt erst bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Auf der Grundlage der PKS ist somit keine Aussage möglich, wie viele Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, sondern nur wie viele Straftaten der Polizei bekannt geworden sind und durch sie abschließend bearbeitet wurden. Nachstehend sind die im jeweiligen Berichtsjahr in der PKS unter PKS- Schlüssel 621100 „Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen §§ 113-115 StGB“ erfassten Fälle aufgeführt. Die PKS-Erfassungsschlüssel umfassen jeweils auch den § 115 des Strafgesetzbuches (StGB). Jahr Anzahl erfasste Fälle 2018 33 260 2019 36 126 2020 36 760 2021 37 933 2022 40 700 2023 42 982 2024 43 470 Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. Der jährlich, zuletzt für das Jahr 2024 von dem Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistische Bericht Staatsanwaltschaften weist die vorhandenen Daten nach bestimmten Sachgebieten, aber nicht nach Widerstand gegen die Staatsgewalt oder die Gesamtheit der erfassten Daten aus. Einzelne Straftatbestände werden nicht erfasst.  2. In wie vielen dieser Fälle wurden die Verfahren jeweils eingestellt (bitte jahresweise angeben)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Der jährlich, zuletzt für das Jahr 2024 von dem Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistische Bericht Staatsanwaltschaften weist die vorhandenen Daten nach bestimmten Sachgebieten, aber nicht nach Widerstand gegen die Staatsgewalt oder die Gesamtheit der erfassten Daten aus. Einzelne Straftatbestände werden nicht erfasst.  3. Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die häufigsten Gründe für die Einstellungen dieser Verfahren? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.  4. In wie vielen Fällen kam es seit 2018 zu einer Anklageerhebung wegen Straftaten nach den §§ 113 und 114 StGB? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.  5. In wie vielen Fällen erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung? Der jährlich, zuletzt für das Jahr 2024 von dem Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistische Bericht Strafverfolgung (zuvor Fachserie 10 Reihe 3 = Strafverfolgungsstatistik) weist die nach den §§ 113, 114 StGB Verurteilten nach der Art der rechtskräftigen Entscheidung aus. Der aktuelle Bericht sowie ältere Berichte sind unter folgendem Link öffentlich zugänglich. www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloa ds-Strafverfolgung-Strafvollzug/statistischer-bericht-strafverfolgung-21003002 47005.html. Die Fachserie 10 Reihe 3 ist über die Statistische Bibliothek unter folgendem Link öffentlich zugänglich. www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_00000107. Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.  6. Welche Hauptstrafen wurden dabei jeweils verhängt (Geldstrafe, Freiheitsstrafe auf Bewährung, Freiheitsstrafe ohne Bewährung; bitte jahresweise aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  7. Wie hoch ist der Anteil unbedingter Freiheitsstrafen an allen Verurteilungen nach den §§ 113 und 114 StGB? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Höhe verhängter Geldstrafen in diesen Fällen? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Soweit nach der Höhe der durchschnittlich verhängten Geldstrafen gefragt wird, liegt diese Information der Bundesregierung nicht vor. Der Statistische Bericht Strafverfolgung und die Fachserie 10 Reihe 3 erfassen die Geldstrafen lediglich gruppiert nach der Zahl der Tagessätze, so dass mangels Kenntnis der Höhe des jeweiligen Tagessatzes auch keine Berechnung eines Durchschnittswertes möglich ist.  9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Dauer verhängter Freiheitsstrafen bei Verurteilungen nach den §§ 113 und 114 StGB? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Soweit nach der Dauer der durchschnittlich verhängten Freiheitsstrafen gefragt wird, liegt diese Information der Bundesregierung nicht vor. Der Statistische Bericht Strafverfolgung und die Fachserie 10 Reihe 3 erfassen die Freiheitsstrafen lediglich gruppiert nach Zeiträumen (von … bis … Monaten/Jahren), so dass mangels Kenntnis der Dauer einzelner Strafen keine Berechnung einer durchschnittlichen Dauer möglich ist. 10. Wie häufig wurde seit 2018 Untersuchungshaft bei Tatverdächtigen wegen Straftaten nach den §§ 113 und 114 StGB angeordnet? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Die Strafverfolgungsstatistik erfasst auch die Personen mit Untersuchungshaft nach Grund und Dauer der Untersuchungshaft. 11. Wie häufig wurden im Zusammenhang mit entsprechenden Verurteilungen Bewährungsstrafen ausgesprochen? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 12. Welche typischen Bewährungsauflagen werden nach Kenntnis der Bundesregierung in diesen Fällen verhängt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Rückfallquoten bei wegen Widerstands oder tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verurteilten Tätern vor? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 14. Wie hoch ist der Anteil mehrfach vorbestrafter Täter bei Verurteilungen nach den §§ 113 und 114 StGB? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 15. Welche Erkenntnisse liegen darüber vor, wie häufig diese Taten im Zusammenhang mit weiteren Gewaltdelikten stehen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 16. In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung die gesetzlichen Mindeststrafen in der gerichtlichen Praxis ausgeschöpft? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 17. Sieht die Bundesregierung Anzeichen dafür, dass die bestehenden Strafrahmen in der gerichtlichen Praxis regelmäßig durch Einstellungen oder Bewährungsentscheidungen relativiert werden? Die Bundesregierung sieht keine Anzeichen dafür, dass die bestehenden Strafrahmen in der gerichtlichen Praxis regelmäßig durch Einstellungen oder Bewährungsentscheidungen relativiert werden. 18. Wie bewertet die Bundesregierung die generalpräventive Abschreckungswirkung der geltenden Strafrahmen bei Angriffen auf Vollstreckungs- und Einsatzkräfte? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Gewalt gegen Einsatzkräfte“ auf Bundestagsdrucksache 21/3919 verwiesen. 19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Auswirkungen entsprechender Delikte auf die Personalgewinnung, Motivation und den Verbleib im Dienst bei Einsatzkräften vor? Die Ergebnisse der Studie „Motivation, Einstellung und Gewalt im Alltag von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten“ (MEGAVO) deuten darauf hin, dass Viktimisierungen von Polizistinnen und Polizisten nur in geringem Ausmaß Auswirkungen auf die Identifizierung mit dem Polizeiberuf und die Arbeitszufriedenheit haben. 20. Welche bundesweiten Unterstützungs-, Betreuungs- und Entschädigungsregelungen bestehen für betroffene Einsatzkräfte? Werden Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte beziehungsweise Einsatzkräfte Opfer eines tätlichen Angriffs, können sie, wie alle Opfer von Gewalttaten, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierzenten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) haben. Hierzu zählen Leistungen der Traumaambulanz und des Fallmanagements, Leistungen der Krankenbehandlung und bei Pflegebedürftigkeit, monatliche Entschädigungszahlungen, ein Berufsschadensausgleich, Leistungen zur Teilhabe, besondere Leistungen im Einzelfall und die Übernahme der Kosten von Überführung und Bestattung. Die Leistungen nach dem SGB XIV sind jedoch nachrangig gegenüber den Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen (§ 8 Absatz 3 SGB XIV). Stehen Einsatzkräfte beispielsweise als Beschäftige (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII) oder als Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz tätig sind, etwa beim Deutschen Roten Kreuz (§ 2 Absatz 1 Nummer 12 SGB VII) oder als Hilfeleistende bei Unglücksfällen (§ 2 Absatz 1 Nummer 13a SGB VII) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, kann es sich bei einem sich während der versicherten Tätigkeit ereignenden Angriff um einen Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII handeln. In diesem Fall besteht nach den Bestimmungen des SGB VII Anspruch auf Heilbehandlungsmaßnahmen, medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (zum Beispiel Umschulung), Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Geldleistungen an Versicherte (zum Beispiel Verletztengeld als Lohnersatzleistung und Rentenleistungen) und – im Todesfall – auf Hinterbliebenenleistungen (Witwen-/Witwer- und Waisenrenten). Nach § 78a des Bundesbeamtengesetzes (BBG) haben Beamtinnen und Beamte, die Opfer unter anderem wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers geworden sind und einen titulierten, aber mangels Zahlungsfähigkeit des Schädigers nicht durchsetzbaren Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger haben, einen Anspruch auf Übernahme der Zahlung des Schmerzensgelds durch den Dienstherrn. Die Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen durch den Dienstherrn setzt neben einem rechtsgültigen Endurteil gemäß § 78a Absatz 2 BBG auch einen erfolglosen Vollstreckungsversuch voraus. Darüber hinaus kann Beamtinnen und Beamten für die Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Forderungen gegen den Schädiger Rechtsschutz gewährt werden. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV ruht jedoch nur in Höhe der Versorgung aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehungsweise in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen einer Versorgung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen (§ 8 Absatz 3 SGB XIV). 21. Plant die Bundesregierung gesetzgeberische Initiativen zur weiteren Verschärfung der Sanktionen bei Angriffen auf Vollstreckungs- und Einsatzkräfte, und wenn ja, welche? Der am 30. Dezember 2025 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentliche Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“ ist abrufbar unter: www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/D E/2025_Schutz_Gemeinwesen.html. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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