Strafrechtliche Sanktionspraxis und Abschreckungswirkung bei Angriffen auf Vollstreckungs- und Einsatzkräfte (Antwort zu Drs. 21/4243)
Text
Strafrechtliche Sanktionspraxis und Abschreckungswirkung bei Angriffen auf Vollstreckungs- und Einsatzkräfte (Antwort zu Drs. 21/4243)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4706
21. Wahlperiode 10.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio,
Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4243 –
Strafrechtliche Sanktionspraxis und Abschreckungswirkung bei Angriffen auf
Vollstreckungs- und Einsatzkräfte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Angriffe auf Vollstreckungs- und Einsatzkräfte stellen einen besonders
schwerwiegenden Eingriff in die staatliche Ordnung und die
Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates dar. Mit den Straftatbeständen der §§ 113 und 114 des
Strafgesetzbuches (StGB) hat der Gesetzgeber den strafrechtlichen Schutz von
Vollstreckungsbeamten und gleichstehenden Einsatzkräften in den
vergangenen Jahren erweitert. Gegenstand parlamentarischer Anfragen, unter anderem
aus der Fraktion der AfD, war bereits die Entwicklung der Fallzahlen
entsprechender Delikte sowie die statistische Erfassung von Gewalt gegen
Einsatzkräfte.
Über die reine Fallzahlenentwicklung hinaus ist nach Auffassung der
Fragesteller insbesondere die tatsächliche strafrechtliche Sanktions- und
Vollzugspraxis von entscheidender Bedeutung. Für die Bewertung der
Abschreckungswirkung gesetzlicher Strafandrohungen ist maßgeblich, in welchem Umfang
Ermittlungsverfahren eingestellt werden, Anklagen erhoben werden und
welche konkreten Strafen letztlich verhängt werden. Ebenso relevant sind
Erkenntnisse zu Bewährungsquoten, Untersuchungshaft, Rückfallgeschehen
sowie zur praktischen Anwendung der gesetzlichen Strafrahmen durch die
Gerichte.
Die vorliegende Kleine Anfrage zielt daher auf eine vertiefte Betrachtung der
Sanktionspraxis und der tatsächlichen strafrechtlichen Folgen bei Angriffen
auf Vollstreckungs- und Einsatzkräfte.
1. In wie vielen Fällen von Straftaten nach den §§ 113 und 114 StGB
wurden seit 2018 jährlich Ermittlungsverfahren eingeleitet?
Die Beantwortung erfolgt mit den Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik
(PKS). Bei der PKS handelt es sich um eine polizeiliche Ausgangsstatistik. Das
bedeutet, dass in ihr nur die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie
endbearbeiteten Straftaten erfasst werden. Die statistische Erfassung erfolgt erst bei
Abgabe an die Staatsanwaltschaft.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz vom 10. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Auf der Grundlage der PKS ist somit keine Aussage möglich, wie viele
Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, sondern nur wie viele Straftaten der Polizei
bekannt geworden sind und durch sie abschließend bearbeitet wurden.
Nachstehend sind die im jeweiligen Berichtsjahr in der PKS unter PKS-
Schlüssel 621100 „Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
und gleichstehende Personen §§ 113-115 StGB“ erfassten Fälle aufgeführt. Die
PKS-Erfassungsschlüssel umfassen jeweils auch den § 115 des
Strafgesetzbuches (StGB).
Jahr Anzahl erfasste Fälle
2018 33 260
2019 36 126
2020 36 760
2021 37 933
2022 40 700
2023 42 982
2024 43 470
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor.
Der jährlich, zuletzt für das Jahr 2024 von dem Statistischen Bundesamt
herausgegebene Statistische Bericht Staatsanwaltschaften weist die vorhandenen
Daten nach bestimmten Sachgebieten, aber nicht nach Widerstand gegen die
Staatsgewalt oder die Gesamtheit der erfassten Daten aus. Einzelne
Straftatbestände werden nicht erfasst.
2. In wie vielen dieser Fälle wurden die Verfahren jeweils eingestellt (bitte
jahresweise angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Der jährlich, zuletzt für das Jahr 2024 von dem Statistischen Bundesamt
herausgegebene Statistische Bericht Staatsanwaltschaften weist die vorhandenen
Daten nach bestimmten Sachgebieten, aber nicht nach Widerstand gegen die
Staatsgewalt oder die Gesamtheit der erfassten Daten aus. Einzelne
Straftatbestände werden nicht erfasst.
3. Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die häufigsten Gründe
für die Einstellungen dieser Verfahren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. In wie vielen Fällen kam es seit 2018 zu einer Anklageerhebung wegen
Straftaten nach den §§ 113 und 114 StGB?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
5. In wie vielen Fällen erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung?
Der jährlich, zuletzt für das Jahr 2024 von dem Statistischen Bundesamt
herausgegebene Statistische Bericht Strafverfolgung (zuvor Fachserie 10
Reihe 3 = Strafverfolgungsstatistik) weist die nach den §§ 113, 114 StGB
Verurteilten nach der Art der rechtskräftigen Entscheidung aus. Der aktuelle Bericht
sowie ältere Berichte sind unter folgendem Link öffentlich zugänglich.
www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloa
ds-Strafverfolgung-Strafvollzug/statistischer-bericht-strafverfolgung-21003002
47005.html.
Die Fachserie 10 Reihe 3 ist über die Statistische Bibliothek unter folgendem
Link öffentlich zugänglich.
www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_00000107.
Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung
nicht vor.
6. Welche Hauptstrafen wurden dabei jeweils verhängt (Geldstrafe,
Freiheitsstrafe auf Bewährung, Freiheitsstrafe ohne Bewährung; bitte
jahresweise aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
7. Wie hoch ist der Anteil unbedingter Freiheitsstrafen an allen
Verurteilungen nach den §§ 113 und 114 StGB?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Höhe verhängter Geldstrafen in diesen Fällen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Soweit nach der Höhe der
durchschnittlich verhängten Geldstrafen gefragt wird, liegt diese Information
der Bundesregierung nicht vor. Der Statistische Bericht Strafverfolgung und die
Fachserie 10 Reihe 3 erfassen die Geldstrafen lediglich gruppiert nach der Zahl
der Tagessätze, so dass mangels Kenntnis der Höhe des jeweiligen Tagessatzes
auch keine Berechnung eines Durchschnittswertes möglich ist.
9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Dauer verhängter Freiheitsstrafen bei Verurteilungen nach den §§ 113
und 114 StGB?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Soweit nach der Dauer der
durchschnittlich verhängten Freiheitsstrafen gefragt wird, liegt diese
Information der Bundesregierung nicht vor. Der Statistische Bericht Strafverfolgung und
die Fachserie 10 Reihe 3 erfassen die Freiheitsstrafen lediglich gruppiert nach
Zeiträumen (von … bis … Monaten/Jahren), so dass mangels Kenntnis der
Dauer einzelner Strafen keine Berechnung einer durchschnittlichen Dauer
möglich ist.
10. Wie häufig wurde seit 2018 Untersuchungshaft bei Tatverdächtigen
wegen Straftaten nach den §§ 113 und 114 StGB angeordnet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Die Strafverfolgungsstatistik
erfasst auch die Personen mit Untersuchungshaft nach Grund und Dauer der
Untersuchungshaft.
11. Wie häufig wurden im Zusammenhang mit entsprechenden
Verurteilungen Bewährungsstrafen ausgesprochen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
12. Welche typischen Bewährungsauflagen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung in diesen Fällen verhängt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Rückfallquoten
bei wegen Widerstands oder tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte
verurteilten Tätern vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
14. Wie hoch ist der Anteil mehrfach vorbestrafter Täter bei Verurteilungen
nach den §§ 113 und 114 StGB?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
15. Welche Erkenntnisse liegen darüber vor, wie häufig diese Taten im
Zusammenhang mit weiteren Gewaltdelikten stehen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
16. In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung die
gesetzlichen Mindeststrafen in der gerichtlichen Praxis ausgeschöpft?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
17. Sieht die Bundesregierung Anzeichen dafür, dass die bestehenden
Strafrahmen in der gerichtlichen Praxis regelmäßig durch Einstellungen oder
Bewährungsentscheidungen relativiert werden?
Die Bundesregierung sieht keine Anzeichen dafür, dass die bestehenden
Strafrahmen in der gerichtlichen Praxis regelmäßig durch Einstellungen oder
Bewährungsentscheidungen relativiert werden.
18. Wie bewertet die Bundesregierung die generalpräventive
Abschreckungswirkung der geltenden Strafrahmen bei Angriffen auf
Vollstreckungs- und Einsatzkräfte?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Gewalt gegen Einsatzkräfte“ auf
Bundestagsdrucksache 21/3919 verwiesen.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Auswirkungen
entsprechender Delikte auf die Personalgewinnung, Motivation und den
Verbleib im Dienst bei Einsatzkräften vor?
Die Ergebnisse der Studie „Motivation, Einstellung und Gewalt im Alltag von
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten“ (MEGAVO) deuten darauf hin,
dass Viktimisierungen von Polizistinnen und Polizisten nur in geringem
Ausmaß Auswirkungen auf die Identifizierung mit dem Polizeiberuf und die
Arbeitszufriedenheit haben.
20. Welche bundesweiten Unterstützungs-, Betreuungs- und
Entschädigungsregelungen bestehen für betroffene Einsatzkräfte?
Werden Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte beziehungsweise Einsatzkräfte
Opfer eines tätlichen Angriffs, können sie, wie alle Opfer von Gewalttaten, bei
Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem
Vierzenten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) haben. Hierzu zählen
Leistungen der Traumaambulanz und des Fallmanagements, Leistungen der
Krankenbehandlung und bei Pflegebedürftigkeit, monatliche Entschädigungszahlungen,
ein Berufsschadensausgleich, Leistungen zur Teilhabe, besondere Leistungen
im Einzelfall und die Übernahme der Kosten von Überführung und Bestattung.
Die Leistungen nach dem SGB XIV sind jedoch nachrangig gegenüber den
Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und der
beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache
beruhen (§ 8 Absatz 3 SGB XIV).
Stehen Einsatzkräfte beispielsweise als Beschäftige (§ 2 Absatz 1 Nummer 1
SGB VII) oder als Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen
oder im Zivilschutz tätig sind, etwa beim Deutschen Roten Kreuz (§ 2 Absatz 1
Nummer 12 SGB VII) oder als Hilfeleistende bei Unglücksfällen (§ 2 Absatz 1
Nummer 13a SGB VII) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung,
kann es sich bei einem sich während der versicherten Tätigkeit ereignenden
Angriff um einen Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII handeln.
In diesem Fall besteht nach den Bestimmungen des SGB VII Anspruch auf
Heilbehandlungsmaßnahmen, medizinische Rehabilitation, Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben (zum Beispiel Umschulung), Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit, Geldleistungen an Versicherte (zum Beispiel Verletztengeld als
Lohnersatzleistung und Rentenleistungen) und – im Todesfall – auf
Hinterbliebenenleistungen (Witwen-/Witwer- und Waisenrenten).
Nach § 78a des Bundesbeamtengesetzes (BBG) haben Beamtinnen und
Beamte, die Opfer unter anderem wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers
geworden sind und einen titulierten, aber mangels Zahlungsfähigkeit des
Schädigers nicht durchsetzbaren Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger
haben, einen Anspruch auf Übernahme der Zahlung des Schmerzensgelds durch
den Dienstherrn. Die Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen durch den
Dienstherrn setzt neben einem rechtsgültigen Endurteil gemäß § 78a Absatz 2
BBG auch einen erfolglosen Vollstreckungsversuch voraus.
Darüber hinaus kann Beamtinnen und Beamten für die Durchsetzung ihrer
zivilrechtlichen Forderungen gegen den Schädiger Rechtsschutz gewährt werden.
Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV ruht jedoch nur in Höhe der
Versorgung aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehungsweise in Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen einer Versorgung nach den allgemeinen
beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen
Unfallfürsorge, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen (§ 8 Absatz 3
SGB XIV).
21. Plant die Bundesregierung gesetzgeberische Initiativen zur weiteren
Verschärfung der Sanktionen bei Angriffen auf Vollstreckungs- und
Einsatzkräfte, und wenn ja, welche?
Der am 30. Dezember 2025 vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz veröffentliche Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung
des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des
Gemeinwesens“ ist abrufbar unter: www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/D
E/2025_Schutz_Gemeinwesen.html.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Strafrechtliche Sanktionspraxis und Abschreckungswirkung bei Angriffen auf Vollstreckungs- und Einsatzkräfte (Antwort)