Schriftliche Frage 92 von Dr. Alaa Alhamwi (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist das Problem, dass Verbraucherinnen und Verbraucher z. B. beim Einbau einer Wärmepumpe für die Stilllegung oder Verplombung des Gasanschl…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Text
Schriftliche Frage 92 von Dr. Alaa Alhamwi (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist das Problem, dass Verbraucherinnen und Verbraucher z. B. beim Einbau einer Wärmepumpe für die Stilllegung oder Verplombung des Gasanschl…
Frage 92 (Dr. Alaa Alhamwi, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Ist das Problem, dass Verbraucherinnen und Verbraucher z. B. beim Einbau einer Wärmepumpe für die Stilllegung oder Verplombung des Gasanschlusses sehr hohe Kosten an die Gasnetzbetreiber bezahlen müssen (www.spiegel.de/wirtschaft/ service/energiewende-waermepumpen-wenn-die-s tilllegung-des-gasanschlusses-5-000-eurokosteta-49718431-fc20-4c7b-a7c4-be8d01658da3?sara_ ref=re-so-app-sh), durch die im Gesetzentwurf zur Umsetzung des EU-Gas-und-Wasserstoff- Binnenmarktpakets vorgesehene Änderung des § 18 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) „cc) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist nicht berechtigt, von einem Anschlussnehmer, der an das Gasversorgungsnetz im Niederdruck angeschlossen ist, eine Erstattung von Kosten für Maßnahmen für eine vorläufige oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzanschlusses zu verlangen“, behoben, und wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung durch den Verordnungsgeber die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) anzupassen, etwa wie vom Rechtsgutachten des Bundesverbands Wärmepumpe vom Mai 2025 vorgeschlagen (www.waermepumpe.de/fileadmi n/user_upload/Gasnetz_K%C3%BCndigung-Guta chten.pdf), und wenn ja, wer soll nach Auffassung der Bundesregierung die Kosten bezahlen, und wird sichergestellt, dass die Netzbetreiber diese Kosten nicht auf die Netzentgelte der im Gasnetz verbleibenden Kunden umlegen, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 7. April 2026:
Nach dem Regelungsentwurf in § 18 Absatz 1 Satz 5 (neu) EnWG-E im Gesetzentwurf zur Umsetzung des EU-Gas-und- Wasserstoffbinnenmarktpakets ist der Netzbetreiber nicht berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Erstattung von Kosten für Maßnahmen für die vorläufige oder dauerhafte Außerbetriebnahme von Hausanschlüssen zu verlangen. Durch diese Regelung wird die notwendige Kostenminimierung angereizt, weil der Netzbetreiber derjenige ist, der ein kosteneffizientes Vorgehen sicherstellen kann und muss (zum Beispiel nach dem sog. Schweizer Modell, wonach einzelne Hausanschlüsse zunächst nur außer Betrieb genommen werden und erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Stilllegung des gesamten Straßenzugs an nur einer Stelle erfolgt). Der Netzbetreiber kann die Kosten für ein effizientes Vorgehen bei der Stilllegung entsprechend über die Gasnetzentgelte umlegen. Das geht auch nicht ausschließlich zulasten der Netznutzer, die perspektivisch zuletzt vom Netz getrennt werden, weil die Bundesnetzagentur die Bildung von Rückstellungen für die Stilllegungskosten bereits jetzt ermöglicht. Damit können auch die künftigen Stilllegungskosten schon jetzt in die Gasnetzentgelte einfließen und auf breitere Schultern verteilt werden. Der überwiegende Teil der Gasnetzbetreiber stellt nach hiesigen Informationen im Übrigen bei Stilllegung eines Hausanschlusses dem Anschlussnehmer derzeit auch keine Kosten in Rechnung, sodass diese Kosten bereits heute nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur in die Gasnetzentgelte einfließen.
Relationen
- asked ← Alaa Alhamwi (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung