Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5440
21. Wahlperiode 20.04.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und
weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen
Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets
A. Problem und Ziel
Mit dem Europäischen Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket (Richtlinie (EU)
2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und
Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der
Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung) sowie Verordnung (EU) 2024/1789 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte
für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen
(EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie
des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 715/2009 (Neufassung)) wird der geltende Rechtsrahmen für den
Erdgasbinnenmarkt umfassend weiterentwickelt sowie ein Ordnungsrahmen für
erneuerbare Gase und Wasserstoff geschaffen, um die Dekarbonisierung der
Energiemärkte und das Ziel der Klimaneutralität in der Europäischen Union weiter
voranzutreiben. Damit liegt auch erstmals ein umfassender europäischer
Ordnungsrahmen für den entstehenden Wasserstoffmarkt vor.
Die Richtlinie (EU) 2024/1788 und die Verordnung (EU) 2024/1789 wurden am
15. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sind am
4. August 2024 in Kraft getreten. Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1788
sind binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten, d. h. bis zum 5. August 2026, in
nationales Recht umzusetzen.
Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der wesentlichen
Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1788 im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und –
soweit erforderlich – die Anpassung des nationalen Energiewirtschaftsrechts an
die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1789. Der Gesetzentwurf dient dazu,
Planungssicherheit zu verbessern, indem ein Rechtsrahmen für künftige
Investitionen in Wasserstoffinfrastrukturen geschaffen und der bestehende Rechtsrahmen
für Erdgasinfrastrukturen überarbeitet wird. Damit wird ein Beitrag geleistet für
die vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele erforderliche Weiterentwicklung
und Transformation der Energieversorgungsnetze.
Im Bereich der Netzplanung enthält das EU-Gas- und
Wasserstoffbinnenmarktpaket für die Fernleitungsebene die rechtlichen Grundlagen für die Einführung
einer Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff. Diese Vorgaben des EU-
Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpakets wurden im Rahmen des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2024 im
Zusammenhang mit der geplanten Weiterentwicklung des Wasserstoff-Kernnetzes bereits zu
großen Teilen, jedoch noch nicht vollständig umgesetzt.
Neben diesen Regelungen zur Netzplanung beinhaltet das EU-Gas- und
Wasserstoffbinnenmarktpaket zentrale Vorgaben zur Zukunft der Gasnetze, insbesondere
der Gasverteilernetze. So sieht die Richtlinie die Einführung von
Verteilernetzentwicklungsplänen vor, die als Grundlage für die zukünftige Umnutzung,
Umwidmung oder gegebenenfalls die dauerhafte Außerbetriebnahme von Gasnetzen
oder Teilen davon aufgrund einer perspektivisch zu erwartenden sinkenden
Erdgasnachfrage dienen. Durch die neuen Regelungen werden Entscheidungen
hinsichtlich der künftigen Nutzung der Gasverteilernetze vor Ort ermöglicht werden.
Ziel der rechtlichen Anpassungen ist es, dass die Wärmeversorgung für
Verbraucher – sowohl für private Haushalte als auch für Industrie und Gewerbe –
durchgängig planbar, sicher und bezahlbar bleibt, gleichzeitig aber auch der Netzbetrieb
für die Verteilernetzbetreiber wirtschaftlich tragfähig ist. Im Zusammenhang mit
möglichen Außerbetriebnahmen oder teilweisen Außerbetriebnahmen von
Gasnetzen auf der Grundlage der Verteilernetzentwicklungspläne stellt sich auch die
Frage nach etwaigen Rückbauverpflichtungen der Gasnetzbetreiber für
stillgelegte Leitungen, die ebenfalls mit dem Gesetzentwurf geregelt werden sollen.
Mit dem geplanten Wasserstoffhochlauf und dem perspektivisch zu erwartenden
Rückgang des Erdgasanteils an der Energieversorgung werden zudem zunehmend
Wasserstoffnetzbetreiber in Erscheinung treten. Die Errichtung von
Wasserstoffnetzinfrastruktur ist sehr kapitalintensiv und aufwändig. Es ist daher nicht zu
erwarten, dass flächendeckend zu einer existierenden und noch in Betrieb
befindlichen Gasinfrastruktur eine zweite, parallele Wasserstoffinfrastruktur aufgebaut
wird. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die künftigen Wasserstoffnetze
überwiegend aus Leitungen bestehen werden, die ursprünglich dem Transport von
Gas dienten und für den Transport von Wasserstoff umgerüstet werden.
Wasserstoffnetze könnten als sogenannte natürliche Monopole angesehen
werden. Insbesondere vor diesem Hintergrund und um Diskriminierungspotenzial zu
beseitigen, sieht die Richtlinie (EU) 2024/1788 Entflechtungsvorschriften vor, die
weitgehend an die bereits seit 2009 bestehenden Vorschriften für die Erdgasnetze
angelehnt sind.
Die Richtlinie (EU) 2024/1788 enthält darüber hinaus zahlreiche weitere
Vorgaben, die der Umsetzung in nationales Recht bedürfen, etwa zur Zertifizierung auf
Wasserstofftransportnetzebene, zur Regulierung des Netzzugangs zu
Wasserstoffnetzen, des Netzanschlusses an Wasserstoff- und Erdgasnetze, einschließlich
des Zugangs zu Wasserstoffspeichern und Wasserstoffterminals, Vorgaben zur
Regulierung der Wasserstoffnetzentgelte, Regelungen zur Zertifizierung von
erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen sowie die Möglichkeit der
Privilegierung für die Biomethaneinspeisung.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ (UN-Agenda 2030). Der Entwurf soll insbesondere zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher,
nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“ der UN-Agenda 2030 beitragen.
B. Lösung
Die europäischen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1788 sind bis zum 5.
August 2026 in nationales Recht umzusetzen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält
die dafür notwendigen Anpassungen und Neuregelungen im
Energiewirtschaftsgesetz. Weiterhin erfolgen notwendige Anpassungen des
Energiewirtschaftsrechts an die Vorgaben der novellierten Verordnung (EU) 2024/1789, die am
4. August 2024 in Kraft getreten ist.
Der Gesetzentwurf enthält unter anderem Regelungen zur
Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff, für die Einführung einer Netzentwicklungsplanung für
Wasserstoffverteilernetze sowie von Planungsinstrumenten für die
Transformation der Gasnetze auf Verteilernetzebene, zur Zertifizierung auf
Wasserstofftransportnetzebene, zur Entflechtung im Wasserstoffbereich, zur Regulierung des
Netzzugangs zu Wasserstoffnetzen, des Netzanschlusses an Wasserstoff- und
Erdgasnetze, einschließlich des Zugangs zu Wasserstoffspeichern und
Wasserstoffterminals, zur Regulierung der Netzentgelte für Gas und Wasserstoff, zu den
Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeichern und
Wasserstoffterminals, Vorgaben für die Überwachung durch die
Regulierungsbehörden im Wasserstoffbereich sowie Regelungen zur Gas- und Wasserstoff-
Kennzeichnung im Rahmen von Versorgungsverträgen.
Der Gesetzentwurf sieht eine umfangreiche Anpassung der
Begriffsbestimmungen in § 3 EnWG aufgrund der Vorgaben des Gas- und
Wasserstoffbinnenmarktpakets vor. So wird unter anderem eine neue Begriffsbestimmung der
„Wasserstoffversorgungsnetze“ geregelt und in die bisherige Begriffsbestimmung der
„Energieversorgungsnetze“ integriert. Die Überarbeitung der
Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes führt neben den Neuregelungen dazu, dass der
Wasserstoffbereich in weiten Teilen in die Regelungen des
Energiewirtschaftsgesetzes aufgenommen wird. Dementsprechend wird auch die Gesetzesbezeichnung
des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem Gesetzentwurf um die
„Wasserstoffversorgung“ ergänzt.
Die Entflechtungs- und Zertifizierungsvorschriften der Richtlinie (EU)
2024/1788 sind weitgehend an die bereits bestehenden Vorschriften für die
Erdgasfernleitungsnetze angelehnt. Sie sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen Entflechtungsvorgaben für den
Wasserstoffbereich werden daher zu weiten Teilen in die existierenden
Entflechtungsregelungen (§§ 6 bis 10e EnWG) integriert. Gleiches gilt für die
Zertifizierungsvorgaben (§§ 4a bis 4e EnWG). Zudem werden im Wasserstoffbereich in
§ 10f EnWG-E Regelungen zur Zertifizierung von unabhängigen
Transportnetzbetreibern (dies entspricht im Wesentlichen den Anforderungen nach den §§ 10
bis 10e EnWG) und in den §§ 10g und 10h EnWG-E Regelungen zur horizontalen
Entflechtung von Wasserstofftransportnetzbetreibern nebst Ausnahmen hiervon
geschaffen.
Darüber hinaus werden mit dem Gesetzentwurf die rechtlichen Weichen für die
Zukunft der Gasverteilernetze mit Blick auf die kommende Transformation der
Energieversorgung gestellt. Mit Blick auf den perspektivisch zu erwartenden
Rückgang des Erdgasverbrauchs dient die Einführung des Instruments der
Verteilernetzentwicklungspläne als Grundlage für eine zukünftige Weiternutzung der
Gasverteilernetze (oder von Teilen davon), beispielsweise mit Biomethan, ihre
Umstellung auf Wasserstoff oder gegebenenfalls die dauerhafte
Außerbetriebnahme von Netzen oder Teilen davon. Durch den neuen rechtlichen Rahmen wird
in Umsetzung der Vorgaben der Artikel 56 und 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788
den Verteilernetzbetreibern ermöglicht, Entwicklungspläne für
Wasserstoffverteilernetze und Stilllegungspläne für Erdgasverteilernetze unter anderem in enger
Zusammenarbeit mit den betroffenen Kommunen und auf Basis der kommunalen
Wärmeplanung zu erstellen und zielgenaue Entscheidungen über die Zukunft der
Netze vor Ort treffen zu können. Die Belange der betroffenen Letztverbraucher –
sowohl von privaten Haushalten als auch von Gewerbe und Industrie – sind
angemessen zu berücksichtigen, etwa durch umfassende Konsultationen und
ausreichende Vorlauffristen, damit die Energieversorgung für alle Betroffenen
durchgängig planbar, sicher und bezahlbar bleibt. Auf der Grundlage von breit
konsultierten und von der zuständigen Behörde zu genehmigenden
Verteilernetzentwicklungsplänen wird den Gasverteilernetzbetreibern auch die Möglichkeit
eröffnet, zukünftig Anschlüsse an das Gasversorgungsnetz zu verweigern. In diesem
Zusammenhang wird darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, Netzanschlüsse
perspektivisch und unter anderem unter Beachtung weitreichender
Informationspflichten und angemessener Fristen zu trennen, soweit es die zukünftige
Netzplanung erfordert. Die Möglichkeit der Anschlussverweigerung und -trennung gilt
gleichermaßen auch für Fernleitungsnetzbetreiber auf Basis eines bestätigten
Netzentwicklungsplans für Gas und Wasserstoff.
Ausgehend von den Vorgaben zur Verteilernetzentwicklungsplanung und der
Möglichkeit, basierend auf dieser Planung Gasnetze oder Teile davon stillzulegen,
enthält der Gesetzentwurf überdies Regelungen, um pauschale
Rückbauverpflichtungen für dauerhaft außer Betrieb genommene Netzinfrastrukturen zu
vermeiden, soweit nicht zwingende Interessen (z. B. Umweltschutzauflagen) dies
erfordern. Auf diese Weise soll ein flächendeckender Rückbau von Netzen vermieden
werden, der enorme volkswirtschaftliche Kosten verursachen und unter anderem
knappe Tiefbaukapazitäten binden würde, die primär für andere Aktivitäten, etwa
beim Aufbau von Wasserstoffnetzinfrastrukturen, gebraucht werden.
Bei der Ausgestaltung von zukünftigen Privilegien für die Biomethaneinspeisung
gibt die Richtlinie (EU) 2024/1788 den Mitgliedstaaten erhebliche Spielräume.
Der Gesetzentwurf enthält dementsprechend eine Regelung zum Netzanschluss
von Biomethanerzeugungsanlagen und sieht einen zeitlichen Anschlussvorrang
für Biomethanerzeugungsanlagen vor.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Umsetzung der Neureglungen aus
den Artikeln 1 und 2 im Einzelplan 09 jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von
6,8 Millionen Euro. Bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) entsteht ein
zusätzlicher Personalmittelbedarf in Höhe von 6,2 Millionen Euro, darunter jährliche
Personaleinzelkosten von 3,75 Millionen Euro, Sacheinzelkosten von 1,1 Millionen
Euro und Gemeinkosten von 1,4 Millionen Euro. Nach den Ergebnissen zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der
Fachaufgaben insgesamt 33 Planstellen (24 hD, 7 gD sowie 2 mD) erforderlich.
Für den Querschnittsbereich werden weitere 9,7 Planstellen erforderlich. Die
Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im
Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen Personal- und
Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Stellenbedarfe fallen schrittweise an.
Der genaue Stellenanfall hängt insbesondere vom Fortschritt des
Wasserstoffhochlaufs ab.
Darüber hinaus entsteht ein jährlicher Sachmittelbedarf bei der
Bundesnetzagentur von 480 000 Euro für externe Gutachter, IT-Dienstleitungen sowie
fortlaufende Datenerhebungen und Nachsteuerungen in der Regulierung.
Neben den Ausgaben werden zusätzliche Einnahmen für den Bundeshaushalt
aufgrund von gebührenpflichtigen Amtshandlungen erhoben. Die Höhe dieser
Einnahmen kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.
Beim Bundeskartellamt entsteht ein zusätzlicher Personalmittelbedarf von 75 000
Euro für 0,5 Stellen im gD, darunter jährliche Personaleinzelkosten von 41 000
Euro, Sacheinzelkosten von 17 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von
17 000 Euro.
Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur und des
Bundeskartellamts sollen im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Zudem entstehen für die Bundesnetzagentur einmalige Personalkosten in Höhe
von insgesamt 2 634 000 Euro. Dieser Mehrbedarf wird im Haushaltskapitel 0918
der BNetzA ausgeglichen.
Für das Umweltbundesamt entsteht ein zusätzlicher Personalmittelbedarf von ca.
427 000 Euro, darunter jährliche Personaleinzelkosten von 324 000 Euro und
Sacheinzelkosten von 103 000 Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der
Fachaufgaben insgesamt 3 Planstellen (2 hD, 0,5 gD und 0,5 mD) beim Umweltbundesamt
erforderlich.
Es entsteht ein einmaliger Sachmittelbedarf beim Umweltbundesamt von 67 000
Euro.
Darüber hinaus entsteht ein jährlicher Sachmittelbedarf beim Umweltbundesamt
von 220 000 Euro.
Die finanziellen Mehrbedarfe des Umweltbundesamtes sollen im Einzelplan 09
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie im Einzelplan 16 des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit ausgeglichen werden, die stellenmäßigen Mehrbedarfe des
Umweltbundesamtes im Einzelplan 16 des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen
vom 23. Juni 2025 (Gz. II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt.
Angaben zu Haushaltsausgaben der Länder werden nachgereicht.
Die Haushalte der Gemeinden sind durch die Umsetzung der Regelungen nicht
betroffen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aus den Artikeln 1 und 2 ergibt sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von
51,3 Millionen Euro; der einmalige Erfüllungsaufwand verringert sich um
1,9 Millionen Euro, da einer Belastung von 3,5 Millionen Euro, davon 3,1
Millionen Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten, eine Entlastung von 5,4
Millionen Euro entgegensteht.
Es ergeben sich 44 neue oder geänderte Informationspflichten mit
Bürokratiekosten von 22,4 Millionen Euro jährlich.
Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht in Höhe von 51,3 Millionen Euro auf
unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der „One in, one out“-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aus den Artikeln 1 und 2 resultiert zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf
Bundesebene von 4,7 Millionen Euro, bei Ländern und Gemeinden von 6,1 Millionen
Euro.
Zusätzlich entsteht auf Bundesebene einmaliger Erfüllungsaufwand von 1,5
Millionen Euro, davon 1,3 Millionen Euro aus der Umsetzung der Artikel 1 und 2,
sowie bei den Ländern und Gemeinden von 2,8 Millionen Euro.
Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht in Höhe von 10,9 Millionen Euro auf
unionsrechtlichen Vorgaben, der einmalige in Höhe von 4,1 Millionen Euro auf
unionsrechtlichen Vorgaben und von 0,2 Millionen Euro auf nicht unionsrechtlichen
Vorgaben. Er unterliegt der „One in, one out“-Regel.
F. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Spezifische
Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 20. April 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und
weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen
Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 27. März 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und
weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen
Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 3 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 4 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Artikel 5 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
Artikel 7 Änderung der Wasserstoffnetzentgeltverordnung
Artikel 8 Änderung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
Artikel 9 Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
Artikel 10 Änderung des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz über die Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 1b Grundsätze des Gas- und des Wasserstoffmarktes“.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur
Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung) (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024) sowie der Anpassung nationaler Vorschriften an die
Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas
sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des
Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung) (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024).
Anlage 1
b) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 2
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern, von Betreibern von Gasspeicheranlagen sowie von
Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen“.
c) Die Angabe zu § 7b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7b Entflechtung von Betreibern von Gasspeicheranlagen, von Betreibern von
Wasserstoffspeicheranlagen und von Transportnetzeigentümern“.
d) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber im Elektrizitäts- und Gasbereich“.
e) Die Angabe zu § 10b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen mit Unabhängigem
Transportnetzbetreiber“.
f) Nach der Angabe zu § 10e wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 10f Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes
§ 10g Horizontale rechtliche Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen;
Festlegungskompetenz
§ 10h Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit
der horizontalen rechtlichen Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen“.
g) Die Angabe zu § 15b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15b Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff“.
h) Nach der Angabe zu § 16a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16b Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff; Anwendungsbereich
§ 16c Erstellung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff; Zusammenarbeit
§ 16d Anforderungen an Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff
§ 16e Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff;
Festlegungskompetenz“.
i) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 17 Anschluss an Elektrizitätsversorgungsnetze sowie Gasversorgungsnetze;
Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz“.
j) Nach der Angabe zu § 17k wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 17l Anschlusstrennung im Gasbereich; Festlegungskompetenz“.
k) Die Angabe zu den §§ 20 und 20a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 Zugang zu den Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz
§ 20a Lieferantenwechsel bei Lieferverträgen für Elektrizität, Gas oder Wasserstoff“.
l) Die Angabe zu § 21 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich;
Festlegungskompetenz“.
m) Die Angabe zu § 21b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der
Fernleitungsnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber; Festlegungskompetenz“.
n) Die Angabe zu § 23a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich“.
o) Die Angabe zu § 23d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu
Gasoder Elektrizitätsversorgungsnetzen“.
p) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 (weggefallen)“.
q) Die Angabe zu § 28a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28a (weggefallen)“.
r) Die Angabe zu § 28c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen und
Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten“.
s) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 3b
Regulierung von Wasserstoffversorgungsnetzen“.
t) Die Angabe zu den §§ 28j bis 28m wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28j (weggefallen)
§ 28k Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen,
Wasserstoffterminals; Systemverantwortung; Verordnungsermächtigung
§ 28l Zugang zu Wasserstoffterminals; Festlegungskompetenz
§ 28m Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen; Festlegungskompetenz“.
u) Die Angabe zu den §§ 28o und 28p wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen; Festlegungskompetenz
§ 28p Ad-hoc-Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
§ 28q Verbindungsleitungen im Wasserstofftransportnetz mit einem Mitgliedstaat“.
v) Die Angabe zu den bisherigen §§ 28q bis 28s wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28r Wasserstoff-Kernnetz
§ 28s Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung;
Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz
§ 28t Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt
der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber“.
w) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 38 Ersatzversorgung mit Elektrizität oder Gas“.
x) Die Angabe zu § 41c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 41c Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen“.
y) Nach der Angabe zu § 42c wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 42d Gas- und Wasserstoffkennzeichnung; Transparenz der Gas- und Wasserstoffrechnungen;
Verordnungsermächtigung“.
z) Nach der Angabe zu § 48a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 48b Duldungspflicht für dauerhaft außer Betrieb genommene Gasleitungen und Einrichtungen auf
Grundstücken sowie öffentlichen Verkehrswegen; Evaluation“.
aa) Nach der Angabe zu § 110a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 110b Geografisch begrenzte Wasserstoffnetze; Festlegungskompetenz“.
bb) Die Angabe zu § 112b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 112b (weggefallen)“.
cc) Die Angabe zu § 113b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 113b (weggefallen)“.
dd) Die Angabe zu § 114 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 114 Laufzeit von Verträgen über die Lieferung von fossilem Gas“.
ee) Die Angabe zu § 118b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 118b Ausnahmen von der Regulierung für bestehende Wasserstoffnetze; Festlegungskompetenz“.
3. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze“ durch die Angabe
„Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgungsnetze“ und die Angabe „Elektrizität und Gas“ durch die Angabe
„Elektrizität, Gas und Wasserstoff“ ersetzt.
4. Nach § 1a wird der folgende § 1b eingefügt:
„§ 1b
Grundsätze des Gas- und des Wasserstoffmarktes
(1) Die Preise für Gas und Wasserstoff bilden sich nach wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt.
Die Höhe der Preise für Gas und Wasserstoff am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt.
(2) Auf den Märkten für Gas und Wasserstoff soll auf einen auf die Kunden ausgerichteten und an den
Zielen des § 1 und der Klimaneutralität orientierten, energieeffizienten Ansatz hingewirkt und die Integration
des Energiesystems gefördert werden.
(3) Bei der Verwendung von Wasserstoff soll eine Ausrichtung insbesondere auf Kunden in schwer
zu dekarbonisierenden Sektoren mit hohem Potenzial zur Verringerung von Treibhausgasemissionen
erfolgen, in denen keine energie- und kosteneffizienteren Optionen zur Verfügung stehen.
(4) Die Transparenz am Gas- und am Wasserstoffmarkt soll erhöht werden.
(5) Als Beitrag zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Gas und Wasserstoff sollen der
grenzüberschreitende Handel mit Gas und Wasserstoff sowie die Entstehung und das Funktionieren eines liquiden
Marktes mit Gas und Wasserstoff gestärkt werden.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Arbeitstag
jeder Kalendertag unter Ausschluss von Samstag, Sonntag sowie jedem am Hauptsitz der jeweils
zuständigen Behörde geltenden gesetzlichen Feiertag,“.
b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ Ausspeisekapazität
im Gas- oder Wasserstoffbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter oder in
Energieeinheiten pro Stunde, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz
insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,“.
c) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Gas“ die Angabe „oder Wasserstoff“ eingefügt.
d) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Betreiber von Gasversorgungsnetzen oder
Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen,“.
e) In Nummer 11 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Erdgas“ durch die Angabe „Gas“
ersetzt.
f) In Nummer 12 wird die Angabe „Erdgas“ durch die Angabe „Gas“ ersetzt.
g) In Nummer 15 wird die Angabe „Wiederverdampfung“ durch die Angabe „Regasifizierung“ ersetzt.
h) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19a eingefügt:
„19a. Betreiber von Wasserstoffterminals
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgaben der Entladung und Umwandlung von
flüssigem Wasserstoff oder flüssigem Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff zur Einspeisung in das
Wasserstofftransportnetz, das Wasserstoffverteilernetz oder das Gasversorgungsnetz oder die
Aufgaben der Verflüssigung und Verladung von gasförmigem Wasserstoff wahrnehmen und für
den Betrieb eines Wasserstoffterminals verantwortlich sind,“.
i) Nummer 20 wird durch die folgenden Nummern 20 bis 20b ersetzt:
20. „ Betreiber von Wasserstofftransportnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe des Wasserstofftransports wahrnehmen und
für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines
Wasserstofftransportnetzes verantwortlich sind,
20a. Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die Wasserstoffversorgungsnetze betreiben,
20b. Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen
und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
Wasserstoffverteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der
Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,“.
j) In Nummer 22 wird die Angabe „Gasbereich“ wird durch die Angabe „Gas- oder Wasserstoffbereich“
ersetzt.
k) Nach Nummer 23 wird die folgende Nummer 23a eingefügt:
„23a. Biomethanerzeugungsanlage
Anlage zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität,“.
l) Die Nummern 29 und 30 werden durch die folgenden Nummern 29 und 30 ersetzt:
29. „ Einspeisekapazität
im Gas- oder Wasserstoffbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter oder in
Energieeinheiten pro Stunde, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines
Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
30. Einspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas oder Wasserstoff an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz
übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gas- oder
Wasserstoffproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,“.
m) In Nummer 32 wird die Angabe „Gasversorgung“ durch die Angabe „Gas- oder
Wasserstoffversorgung“ ersetzt.
n) In Nummer 33 wird die Angabe „oder Gas“ durch die Angabe „, Gas oder Wasserstoff“ ersetzt.
o) Nummer 37 wird durch die folgende Nummer 37 ersetzt:
37. „ Energieversorgungsnetze
Elektrizitätsversorgungsnetze, Gasversorgungsnetze oder Wasserstoffversorgungsnetze über eine
oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne
der Nummern 65 und 66,“.
p) Nach Nummer 42 wird die folgende Nummer 42a eingefügt:
„42a. erneuerbares Gas
Biogas im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom
13. Juni 2024, einschließlich solchen Biogases, das zu Biomethan aufbereitet wurde, und
einschließlich erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne des Artikels 2
Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024,“.
q) In Nummer 45 wird die Angabe „Erdgas“ durch die Angabe „Gas“ ersetzt.
r) Nummer 47 wird durch die folgende Nummer 47 ersetzt:
47. „ Gas
Gas, das hauptsächlich aus Methan, einschließlich Biomethan, oder anderen Gasarten besteht, die
technisch und sicher in das Gasversorgungsnetz eingespeist und durch dieses transportiert werden
können, sowie Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49,“.
s) Nummer 58 wird durch die folgende Nummer 58 ersetzt:
58. „ Hilfsdienste
sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen
Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder
Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste oder sämtliche für
den Zugang zu und den Betrieb von Wasserstofftransport- oder Wasserstoffverteilernetzen oder
Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich
Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich
Betreibern von Fernleitungsnetzen oder Wasserstofftransportnetzen für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben vorbehalten sind,“.
t) Nach Nummer 63 werden die folgenden Nummern 63a und 63b eingefügt:
„63a. kohlenstoffarmes Gas
gasförmige Brennstoffe, die wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Sinne des
Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sind, sowie
kohlenstoffarmer Wasserstoff und synthetische gasförmige Brennstoffe mit einem aus
kohlenstoffarmem Wasserstoff stammenden Energiegehalt, die in Bezug auf die Verringerung von
Treibhausgasemissionen den Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für
fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreichen, der in der nach
Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024
angenommenen Methode festgelegt ist,
63b. kohlenstoffarmer Wasserstoff
Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus nicht erneuerbaren Quellen stammt und der in Bezug auf
die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des
Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
erreicht, der in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom
13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten
Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“.
u) Die Nummern 71 und 72 werden durch die folgenden Nummern 71 und 72 ersetzt:
71. „ LNG-Anlage
ein Terminal zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Regasifizierung von
verflüssigtem Erdgas; dabei sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung
eingeschlossen, die für die Regasifizierung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz
erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Anlagen,
72. Marktgebietsverantwortlicher
die jeweils von den Fernleitungsnetzbetreibern oder den Wasserstofftransportnetzbetreibern mit
der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder
juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer
effizienten Abwicklung des Gas- oder des Wasserstoffnetzzugangs durch eine Person zu erbringen
sind,“.
v) Nummer 77 wird durch die folgende Nummer 77 ersetzt:
77. „ Netzbetreiber
Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 8 bis 11, 13, 14, 16 bis 18, 20 bis 20b,“.
w) In Nummer 78 wird die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz“ durch die Angabe
„Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgungsnetz“ ersetzt.
x) Nummer 79 wird durch die folgende Nummer 79 ersetzt:
79. „ Netzpufferung
die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, mit Ausnahme
von Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen und Betreibern von Gasverteilernetzen
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,“.
y) In Nummer 96 wird nach der Angabe „Gasbereich“ die Angabe „oder Wasserstoffbereich“ eingefügt.
z) In Nummer 97 wird nach der Angabe „Gasbereich“ die Angabe „oder Wasserstoffbereich“ und nach
der Angabe „Gaslieferanten“ die Angabe „oder Wasserstofflieferanten“ eingefügt.
aa) In Nummer 98 wird die Angabe „Übertragungs- oder Fernleitungsnetz“ durch die Angabe
„Übertragungsnetz, Fernleitungsnetz oder Wasserstofftransportnetz“ ersetzt.
bb) In Nummer 99 wird die Angabe „Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes“ durch die Angabe
„Übertragungsnetzes, Fernleitungsnetzes oder Wasserstofftransportnetzes“ ersetzt.
cc) Nummer 103 wird durch die folgende Nummer 103 ersetzt:
103. „ Verbindungsleitung
a) eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient,
b) eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig
dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
oder
c) eine Wasserstofftransportleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder
überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Wasserstofftransportnetze dieser
Mitgliedstaaten zu verbinden,“.
dd) In Nummer 104 wird die Angabe „Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,“ durch die
Angabe „Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von
Wasserstoffversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 107 wird die folgende Nummer 107a eingefügt:
„107a. Verteilernetzbetreiber
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, Betreiber von Gasverteilernetzen oder Betreiber von
Wasserstoffverteilernetzen,“.
ff) Die Nummern 108 und 109 werden durch die folgenden Nummern 108 und 109 ersetzt:
108. „ Verteilung
der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über
Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze oder der
Transport von Wasserstoff über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden
zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; dabei dienen auch solche Netze
der Verteilung von Gas oder Wasserstoff, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die
ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
109. vertikal integriertes Unternehmen
ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 miteinander verbunden sind,
wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich
mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen
Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität, im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen
Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der
Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt oder im Wasserstoffbereich mindestens
eine der Funktionen Wasserstofftransport, Verteilung, Betrieb eines Wasserstoffterminals oder
Wasserstoffspeicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von
Wasserstoff wahrnimmt,“.
gg) Die Nummern 114 bis 116 werden durch die folgenden Nummern 114 bis 116c ersetzt:
114. „ Wasserstoffnetz
ein Netz, um die Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff zu ermöglichen, das
von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der
Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für
die Versorgung jedes Kunden offensteht, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst; dabei
umfasst es, unabhängig vom Durchmesser, Wasserstoffleitungen zum Transport und zur
Verteilung von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere
Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des
Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung sowie Wasserstoffnetzpufferung und seiner
Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden,
114a. Wasserstoffnetzpufferung
die Speicherung von Wasserstoff durch Verdichtung in Wasserstofftransport- und
Wasserstoffverteilernetzen; dabei sind Anlagen ausgenommen, die Betreibern von
Wasserstoffverteilernetzen und Betreibern von Wasserstofftransportnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen
vorbehalten sind,
114b. Wasserstoffqualität
Wasserstoffreinheit sowie -verunreinigungen im Einklang mit den geltenden
Wasserstoffqualitätsnormen für die Wasserstoffversorgungsnetze,
115. Wasserstoffspeicheranlage
eine Anlage für die Speicherung von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad, die dem Zweck
der unterirdischen behälterlosen Speicherung von Wasserstoff dient, einschließlich des zu
Speicherzwecken genutzten unterirdischen Teils von Wasserstoffterminals, oder die dem Zweck der
oberirdischen Speicherung von Wasserstoff in dem zu Speicherzwecken genutzten Teil von
Wasserstoffterminals dient, jeweils mit Ausnahme
a) einer Anlage, die ausschließlich einem Wasserstoffnetzbetreiber bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben vorbehalten ist,
b) eines Teils einer Anlage, der für Erzeugungstätigkeiten genutzt wird, oder
c) einer kleineren, leicht nachzubauenden Wasserstoffspeicheranlage,
115a. Wasserstoffterminal
eine Anlage
a) zur Entladung und Umwandlung von flüssigem Wasserstoff oder flüssigem Ammoniak in
gasförmigen Wasserstoff für die Einspeisung in das Wasserstofftransportnetz oder
Wasserstoffverteilernetz oder das Gasversorgungsnetz oder
b) zur Verflüssigung und Verladung von gasförmigem Wasserstoff, einschließlich
Hilfsdiensten und vorübergehender Speicherung, die für den Umwandlungsprozess und die
anschließende Einspeisung in das Wasserstofftransportnetz oder Wasserstoffverteilernetz
erforderlich sind, jedoch mit Ausnahme der zu Speicherzwecken genutzten Teile von
Wasserstoffterminals,
116. Wasserstofftransport
der Transport von Wasserstoff, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, durch ein
Hochdruckleitungsnetz, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, sofern das
Hochdruckleitungsnetz
a) in erster Linie dem Transport von Wasserstoff zu anderen Wasserstoffnetzen,
Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals dient, oder
b) Verbindungsleitungen für Wasserstoff oder Wasserstoffverbindungsleitungen mit
Drittstaaten umfasst oder direkt mit Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals oder zwei
oder mehr Verbindungsleitungen für Wasserstoff oder Wasserstoffverbindungsleitungen mit
Drittstaaten verbunden ist,
116a. Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Wasserstofftransportleitungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Drittstaat
bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland oder bis zum Küstenmeer
der Bundesrepublik Deutschland,
116b. Wasserstoffversorgungsnetze
alle Wasserstofftransportnetze, Wasserstoffverteilernetze, Wasserstoffterminals oder
Wasserstoffspeicheranlagen, die für den Zugang zum Wasserstofftransport, zur Verteilung und zu
Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicheranlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren
Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden,
einschließlich Wasserstoffnetzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden,
und der Anlagen verbundener Unternehmen,
116c. Wasserstoffverteilernetz
ein Wasserstoffnetz für die örtliche oder regionale Verteilung von Wasserstoff, das in erster Linie
der Lieferung an direkt an dieses Netz angeschlossene Kunden dient; dabei sind solche Netze
ausgenommen, die direkt mit Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals verbunden
sind, es sei denn, das betreffende Netz war bis zum Ablauf des 4. August 2024 ein
Gasverteilernetz und wurde teilweise oder vollständig auf die Verteilung von Wasserstoff umgestellt,“.
6. Nach § 4 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die ganze oder teilweise Umstellung eines zum Zeitpunkt der Umstellung rechtmäßig betriebenen
Gasversorgungsnetzes auf Wasserstoff bedarf keiner Genehmigung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.“
7. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „10e“ durch die Angabe „10g“ ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb von vier Monaten bei Übertragungsnetzbetreibern oder
innerhalb von 100 Arbeitstagen bei Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofftransportnetzbetreibern
nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen einen Entscheidungsentwurf und übersendet diesen
unverzüglich der Europäischen Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme.“
d) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regulierungsbehörde hat über die Zertifizierung innerhalb von zwei Monaten bei
Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 50 Arbeitstagen bei Fernleitungsnetzbetreibern oder
Wasserstofftransportnetzbetreibern zu entscheiden,
1. nachdem der Regulierungsbehörde die Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen
ist oder
2. nachdem die jeweils einschlägige Frist des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943
in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789
in der Fassung vom 13. Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass der Regulierungsbehörde eine
Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist.“
8. § 4b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
(2) „ Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer von einer Person oder
mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam kontrolliert, ist die
Zertifizierung nur zu erteilen, wenn der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den
Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10g genügt und das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie, im Gas- und Wasserstoffbereich im Einvernehmen mit dem Bundeministerium des Innern,
feststellt, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts-, Gas- oder
Wasserstoffversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und im Gas- und
Wasserstoffbereich auch die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Union nicht gefährdet. Der Antragsteller hat mit der Antragstellung nach Absatz 1
zusätzlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die zur Beurteilung der Auswirkungen auf
die Versorgungssicherheit sowie im Gas- und Wasserstoffbereich auch die zur Beurteilung der
Auswirkungen auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen einzureichen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Regulierungsbehörde
innerhalb von drei Monaten bei Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 75 Arbeitstagen bei
Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofftransportnetzbetreibern, jeweils nach Zugang der Unterlagen
nach Absatz 2 Satz 2, seine Bewertung, ob die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der
Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union
gefährdet. Im Gas- und Wasserstoffbereich ist in die Bewertung auch einzubeziehen, ob die Erteilung
der Zertifizierung die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Union gefährdet. Bei der durchzuführenden Bewertung berücksichtigt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
1. die Rechte und Pflichten der Europäischen Union gegenüber diesem Drittstaat, die aus dem
Völkerrecht, auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten, dem die Europäische
Union als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt
werden, erwachsen,
2. die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diesem Drittstaat, die aus
einem mit diesem Drittstaat geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht
in Einklang stehen,
3. im Gas- und Wasserstoffbereich Eigentums-, Versorgungs- oder sonstige Geschäftsbeziehungen,
die sich negativ auf die Anreize und die Fähigkeit des Fernleitungsnetzeigentümers, des
Fernleitungsnetzbetreibers, des Wasserstofftransportnetzeigentümers oder des
Wasserstofftransportnetzbetreibers auswirken könnten, Gas oder Wasserstoff in der Bundesrepublik Deutschland oder
innerhalb der Europäischen Union zu transportieren, und
4. andere besondere Umstände des Einzelfalls und des betreffenden Drittstaates.
(4) Vor einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung des Betriebs eines
Transportnetzes bitten Regulierungsbehörde und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die
Europäische Kommission um Stellungnahme, ob der Transportnetzbetreiber oder der
Transportnetzeigentümer den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10g genügt und eine Gefährdung der
Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union und im Gas- und Wasserstoffbereich auch eine
Gefährdung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Europäischen Union auf Grund der
Zertifizierung ausgeschlossen ist.“
c) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regulierungsbehörde hat über die Zertifizierung innerhalb von zwei Monaten bei
Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 50 Arbeitstagen bei Fernleitungsnetzbetreibern oder
Wasserstofftransportnetzbetreibern zu entscheiden,
1. nachdem der Regulierungsbehörde die Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen
ist oder
2. nachdem die jeweils einschlägige Frist des Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 in
der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 72 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in
der Fassung vom 13. Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass der Regulierungsbehörde eine
Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist.“
9. In § 4d Satz 3 wird die Angabe „§§ 8 bis 10e“ durch die Angabe „§§ 8 bis 10g“ ersetzt.
10. In § 4e Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
11. § 5a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen, haben die hierfür
erforderlichen Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und mit Transportnetzbetreibern im Rahmen von
Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten getätigte Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren
zu speichern und sie auf Verlangen der Regulierungsbehörde, dem Bundeskartellamt, den
Landeskartellbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige
Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Im Gas- und Wasserstoffbereich umfassen die erforderlichen Daten nach Satz 1
zusätzlich auch die mit Betreibern von Gasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, LNG-Anlagen oder
Wasserstoffterminals im Rahmen von Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten getätigten
Transaktionen. Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind genaue Angaben zu den Merkmalen der Transaktionen wie
Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung,
Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung des betreffenden Vertragspartners sowie entsprechende Angaben
zu sämtlichen offenen Positionen und nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen und
Energiederivaten.“
12. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von
Energieversorgungsnetzen, die mit einem vertikal integrierten Unternehmen nach § 3 Nummer 109 verbunden sind,
sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung
des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der
Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10g sicherstellen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung
eines Elektrizitätsverteilernetzes, eines Gasverteilernetzes, eines Übertragungsnetzes, eines
Fernleitungsnetzes oder eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e
übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des
Umwandlungssteuergesetzes.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Betreiber eines
Elektrizitätsverteilernetzes, eines Gasverteilernetzes, eines Übertragungsnetzes oder eines
Fernleitungsnetzes oder für Betreiber von Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen
Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer
befreit.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „gelten“ durch die Angabe „gilt“ ersetzt.
13. § 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt:
„§ 6a
Verwendung von Informationen
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal
integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Betreiber von Gasspeicheranlagen,
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen, Betreiber von LNG-Anlagen sowie Betreiber von Wasserstoffterminals
sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen sie
in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Betreiber von
Gasspeicheranlagen, Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen, Betreiber von LNG-Anlagen sowie Betreiber von
Wasserstoffterminals Kenntnis erlangen.
(2) Legen ein vertikal integriertes Unternehmen, ein Transportnetzeigentümer, ein Netzbetreiber, ein
Betreiber von Gasspeicheranlagen, ein Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen, ein Betreiber von LNG-
Anlagen oder ein Betreiber von Wasserstoffterminals über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die
wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise
erfolgt. Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen
des vertikal integrierten Unternehmens vertraulich behandelt werden. Die Weitergabe wirtschaftlich
sensibler Informationen von einem Betreiber eines Gasverteilernetzes, eines Wasserstoffverteilernetzes, eines
Fernleitungsnetzes oder eines Wasserstofftransportnetzes, der jeweils Teil eines vertikal integrierten
Unternehmens ist, an einen anderen Teil dieses vertikal integrierten Unternehmens ist zulässig, sofern es sich bei
dem anderen Teil des vertikal integrierten Unternehmens um einen Betreiber eines Gasverteilernetzes, eines
Wasserstoffverteilernetzes, eines Fernleitungsnetzes oder eines Wasserstofftransportnetzes handelt.“
14. § 6b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasunternehmen“ durch die Angabe
„Energieversorgungsunternehmen“ und die Angabe „Gasspeicheranlagen“ durch die Angabe „Gas- oder
Wasserstoffspeicheranlagen“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und
Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den
nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten
von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:
1. Elektrizitätsübertragung,
2. Elektrizitätsverteilung,
3. Gasfernleitung,
4. Gasverteilung,
5. Gasspeicherung,
6. Betrieb von LNG-Anlagen,
7. Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2,
8. Wasserstofftransport,
9. Wasserstoffverteilung,
10. Betrieb von Leitungen des Wasserstoffkernnetzes im Sinne des § 28r,
11. Wasserstoffspeicherung oder
12. Betrieb von Wasserstoffterminals.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an
Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgungsnetzen, Gas- oder Wasserstoffspeichern, LNG-
Anlagen, Wasserstoffterminals oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen
Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors, des Gassektors und des Wasserstoffsektors sind Konten
zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten
außerhalb des Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffsektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die
zusammengefasst werden können.“
c) In Absatz 8 Satz 1 wird nach der Angabe „Verteilernetzes“ die Angabe „oder eines geografisch
begrenzten Wasserstoffnetzes“ eingefügt.
15. In § 6d wird die Angabe „§§ 10 bis 10e“ durch die Angabe „§§ 10 bis 10g“ ersetzt.
16. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern, von Betreibern von Gasspeicheranlagen sowie von Betreibern
von Wasserstoffspeicheranlagen“.
17. Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Vertikal integrierte Unternehmen, die hinsichtlich der Betreiber von Gasverteilernetzen, die mit ihnen im
Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 am 4. August 2024 von
den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen waren, sind auch hinsichtlich der Betreiber von
Wasserstoffverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen
nach Absatz 1 ausgenommen, solange die Gesamtzahl der an das Gas- und Wasserstoffverteilernetz
unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden einen Wert von 100 000 nicht übersteigt.“
18. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a und 28k sicherzustellen.“
b) Nach Absatz 7 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Vertikal integrierte Unternehmen, die hinsichtlich der Betreiber von Gasverteilernetzen, die mit ihnen
im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 am 4. August
2024 von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6 ausgenommen waren, sind auch hinsichtlich
der Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden
sind, von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6 ausgenommen, solange die Gesamtzahl der
an das Gas- und Wasserstoffverteilernetz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden einen
Wert von 100 000 nicht übersteigt.“
19. § 7b wird durch den folgenden § 7b ersetzt:
„§ 7b
Entflechtung von Betreibern von Gasspeicheranlagen, von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen und
von Transportnetzeigentümern
Auf einen Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9
benannt wurde, und auf einen Betreiber einer Gasspeicheranlage oder einer Wasserstoffspeicheranlage, der
Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend
anzuwenden. Auf den Betreiber einer Gasspeicheranlage ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Zugang zu
dessen Gasspeicheranlage technisch und wirtschaftlich für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die
Belieferung von Kunden erforderlich ist.“
20. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu
entflechten, soweit sie nicht von den folgenden Möglichkeiten Gebrauch machen:
1. für den Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffbereich: Benennung eines Unabhängigen
Systembetreibers nach § 9,
2. für den Elektrizitäts- oder Gasbereich: Benennung eines Unabhängigen Transportnetzbetreibers
nach § 10 oder
3. für den Wasserstoffbereich: Benennung eines Unabhängigen Betreibers eines
Wasserstofftransportnetzes nach § 10f.
Satz 1 ist für die im Wasserstoffbereich tätigen vertikal integrierten Unternehmen ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11 dieses Gesetzes] anzuwenden.“
b) Absatz 2 Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen, materiellen, technischen
und personellen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um die jeweils einschlägigen Aufgaben nach
Teil 3 Abschnitt 1 bis 3, 3b und 3c wahrzunehmen.“
21. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden
1. für ein Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum
eines vertikal integrierten Unternehmens stand,
2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den
Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem
deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines vertikal
integrierten Unternehmens stand, oder
3. für ein Wasserstofftransportnetz, wenn dieses im Eigentum eines vertikal integrierten
Unternehmens steht.
Ein Fernleitungsnetzbetreiber oder ein Wasserstofftransportnetzbetreiber, der bereits nach § 8
entflochten ist, kann sich auch als Unabhängiger Systembetreiber eines Wasserstofftransportnetzes zertifizieren
lassen. § 10g bleibt unberührt. Ein Unternehmen, das einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines
Unabhängigen Systembetreibers stellt, hat die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sicherzustellen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Unabhängige Systembetreiber hat über die materiellen, finanziellen, technischen und
personellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind, um die jeweils einschlägigen Aufgaben des
Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3, 3b und 3c wahrzunehmen.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „zehnjährigen“ gestrichen.
cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Unabhängige Systembetreiber muss in der Lage sein, den Verpflichtungen, die sich im Falle
eines Übertragungsnetzes aus der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024
oder im Falle eines Fernleitungsnetzes oder Wasserstofftransportnetzes aus der Verordnung (EU)
2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ergeben, nachkommen zu können, auch hinsichtlich
der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber, Fernleitungsnetzbetreiber oder
Wasserstofftransportnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene.“
22. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 10„
Unabhängiger Transportnetzbetreiber im Elektrizitäts- und Gasbereich“.
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ für ein Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des
vertikal integrierten Unternehmens stand, oder“.
23. § 10b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 10b
Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen mit Unabhängigem
Transportnetzbetreiber“.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „zur Erstellung des“ die Angabe „zehnjährigen“ gestrichen.
24. § 10d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „zehnjährigen“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Aufsichtrats“ durch die Angabe „Aufsichtsrates“ ersetzt.
25. § 10e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Netzinvestitionen, die nach dem“ die Angabe „zehnjährigen“
gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Aufsichtsrats“ durch die Angabe „Aufsichtsrates“
ersetzt.
26. Nach § 10e werden die folgenden §§ 10f bis 10h eingefügt:
„§ 10f
Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes
(1) Ein Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes als Teil eines vertikal integrierten
Unternehmens kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden
1. von einem nach § 4a zertifizierten Betreiber eines Fernleitungsnetzes, der einzeln oder gemeinsam mit
anderen nach § 4a zertifizierten Betreibern von Fernleitungsnetzen, unmittelbar oder vermittelt durch
Beteiligungen, Eigentümer eines Wasserstofftransportnetzes ist, oder
2. von einem vertikal integrierten Unternehmen, das den Betrieb eines Wasserstofftransportnetzes umfasst
und das gleichzeitig die Funktion der Erzeugung oder des Vertriebs von Wasserstoff wahrnimmt und
am 4. August 2024 unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer eines
Wasserstofftransportnetzes war.
Der Unabhängige Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes ist neben den einschlägigen Aufgaben nach
Teil 3 Abschnitt 1 bis 3, 3b und 3c mindestens für folgende Bereiche verantwortlich:
1. die Vertretung des Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes gegenüber Dritten und
der Regulierungsbehörde,
2. die Vertretung des Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes innerhalb des
Europäischen Netzwerks der Wasserstoffnetzbetreiber im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU)
2024/1789,
3. die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte für das von ihm betriebene
Wasserstofftransportnetz, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste,
insbesondere für die Wasserstoffaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von
Ausgleichsoder Verlustenergie,
4. die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des
vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene
Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes
vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur sowie
5. die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem anderen Betreiber eines
Wasserstofftransportnetzes, mit Wasserstoffbörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die
Entwicklung von regionalen Wasserstoffmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu
gewährleisten oder den Wettbewerb auf dem Wasserstoffmarkt zu fördern.
Im Übrigen sind die für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geltenden Vorgaben des § 10 Absatz 2
hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts sowie
der zulässigen Rechtsform, auch in Verbindung mit den §§ 10a bis 10e, auf Unabhängige Betreiber eines
Wasserstofftransportnetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Ein nach § 4a in Verbindung mit § 10 Absatz 1 als Unabhängiger Transportnetzbetreiber
zertifizierter Betreiber eines Fernleitungsnetzes, der einzeln oder gemeinsam mit anderen nach § 4a zertifizierten
Betreibern von Fernleitungsnetzen unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer eines
Wasserstofftransportnetzes ist, hat sich in den Fällen, in denen er auf der Grundlage des § 10g Absatz 2 nicht
horizontal rechtlich entflechtet, nach § 4a auch als Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes
nach Maßgabe von Absatz 1 zertifizieren zu lassen und die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorgaben zu
erfüllen.
(3) Umfasst eine Gruppe von Unternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 miteinander verbunden sind, auch einen nach § 8
entflochtenen Betreiber eines Fernleitungsnetzes und einen Unabhängigen Betreiber eines
Wasserstofftransportnetzes, so dürfen in dieser Gruppe von Unternehmen Tätigkeiten der Wasserstoffgewinnung oder des
Wasserstoffvertriebs wahrgenommen werden, nicht aber Tätigkeiten der Gewinnung oder des Vertriebs von
Erdgas oder Tätigkeiten der Erzeugung oder des Vertriebs von Elektrizität. Werden in der Gruppe von
Unternehmen nach Satz 1 Tätigkeiten der Wasserstoffgewinnung oder des Wasserstoffvertriebs
wahrgenommen, muss der Betreiber eines Fernleitungsnetzes im Hinblick auf die Tätigkeiten im Wasserstoffbereich
entsprechend die für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geltenden Vorgaben des § 10 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 hinsichtlich der Aufgaben, der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des
Transportnetzgeschäfts sowie der zulässigen Rechtsform, auch in Verbindung mit den §§ 10a bis 10e,
erfüllen. Jedem Unternehmen, das zu der Gruppe von Unternehmen nach Satz 1 gehört, ist es untersagt,
Kapazitätsrechte zur Einspeisung von Wasserstoff in ein von einem Unternehmen dieser Gruppe betriebenes
Erdgasfernleitungsnetz oder Erdgasverteilernetz zu erwerben oder zu nutzen.
§ 10g
Horizontale rechtliche Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen; Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes muss hinsichtlich seiner Rechtsform unabhängig
sein von dem Betreiber eines Fernleitungsnetzes, eines Übertragungsnetzes, eines Elektrizitätsverteilernetzes
sowie eines Gasverteilernetzes.
(2) Die Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. eine nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erstellte und der Bundesnetzagentur vorgelegte
Kosten-Nutzen-Analyse zu dem Ergebnis kommt, dass eine fehlende rechtliche Entflechtung nach Absatz 1
sich nicht negativ auswirkt auf
a) die Transparenz,
b) die getrennte Finanzierung oder Refinanzierung des regulierten Anlagevermögens des
Wasserstoff- und des Gasnetzbetriebs,
c) die Entgelte für den Zugang zu Gas- oder Wasserstoffnetzen sowie
d) den grenzüberschreitenden Handel mit Gas oder Wasserstoff und
2. die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Bewertung feststellt, dass sie das Ergebnis der nach Nummer 1
vorgelegten Kosten-Nutzen-Analyse teilt.
Die Bundesnetzagentur hat ihre Bewertung nach Satz 1 Nummer 2 entsprechend § 73 Absatz 1a öffentlich
bekanntzumachen. Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt ab dem Tag, der auf die öffentliche
Bekanntmachung folgt.
(3) Die Kosten-Nutzen-Analyse hat auch Angaben hinsichtlich des Zeitplans der erwarteten
Übertragung von Vermögenswerten aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor zu enthalten. Die Bewertung
der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hat diesen Zeitplan mit einzubeziehen. Alle
Betreiber eines Fernleitungsnetzes, alle Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes sowie die Auftraggeber und
Ersteller der Kosten-Nutzen-Analyse sind verpflichtet,
1. bei der Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse im erforderlichen Umfang zusammenzuarbeiten und die
zur Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse erforderlichen Daten und Informationen untereinander
auszutauschen sowie
2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die für die
Bewertung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich sind.
Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben hinsichtlich des Inhalts
und der Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse treffen.
(4) Jedes Unternehmen, das auf Grund des Absatzes 2 nicht rechtlich entflechtet, veröffentlicht die
Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine Erklärung, dass es nicht rechtlich entflechtet, auf seiner Internetseite
unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen.
(5) Die Bundesnetzagentur überprüft und aktualisiert ihre nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
durchgeführte Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mindestens alle
sieben Jahre oder auf begründeten Antrag der Europäischen Kommission. Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 ist für
die Überprüfung und Aktualisierung der Bewertung entsprechend anzuwenden. Die Unternehmen, die auf
Grund des Absatzes 2 rechtlich nicht entflechten, haben jeweils unverzüglich der Bundesnetzagentur
anzuzeigen, wenn die vollständige Übertragung ihrer Vermögenswerte aus dem Erdgassektor auf den
Wasserstoffsektor abgeschlossen ist.
(6) Abweichend von Absatz 2 besteht nach Ablauf einer von der Bundesnetzagentur festgesetzten
angemessenen Frist eine Pflicht zur Entflechtung nach Absatz 1
1. für sämtliche Unternehmen, die auf Grund des Absatzes 2 rechtlich nicht entflochten haben, wenn die
Bundesnetzagentur bei ihrer Überprüfung und Aktualisierung der Bewertung nach Absatz 5 Satz 1 zu
dem Ergebnis kommt, dass sich die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung
negativ auf die Transparenz, die getrennte Finanzierung oder Refinanzierung des regulierten
Anlagevermögens des Wasserstoff- und des Gasnetzbetriebs, die Entgelte für den Zugang zu Gas- oder
Wasserstoffnetzen oder den grenzüberschreitenden Handel mit Gas oder Wasserstoff auswirkt, oder
2. für das jeweils betroffene Unternehmen, das aufgrund des Absatzes 2 rechtlich nicht entflochten hat,
wenn die Bundesnetzagentur diesem Unternehmen gegenüber feststellt, dass bei diesem betroffenen
Unternehmen die Übertragung der Vermögenswerte aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor
abgeschlossen ist.
Das Ergebnis nach Satz Nummer 1 ist entsprechend § 73 Absatz 1a durch die Bundesnetzagentur öffentlich
bekannt zu machen.
§ 10h
Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der
horizontalen rechtlichen Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen
(1) Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission die Kosten-Nutzen-Analyse
nach § 10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit ihrer Bewertung nach § 10g Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, eine Aktualisierung der Bewertung nach § 10g Absatz 5 Satz 1 und eine Übersicht der Unternehmen,
die auf Grund des § 10g Absatz 2 rechtlich nicht entflechten. Bei Änderungen aktualisiert die
Bundesnetzagentur die Übersicht und übermittelt der Europäischen Kommission eine angepasste Übersicht. Die
Bundesnetzagentur hat bei der Übermittlung die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen
sicherzustellen.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite, unter Wahrung der Vertraulichkeit
wirtschaftlich sensibler Informationen
1. die Namen derjenigen Unternehmen, die auf Grund des § 10g Absatz 2 nicht rechtlich entflechten,
sowie
2. das Ergebnis ihrer Bewertung der Kosten-Nutzen-Analyse nach § 10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie
eine etwaige Aktualisierung ihrer Bewertung nach § 10g Absatz 5 Satz 1.“
27. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt.
„(1a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung konsultieren
gemeinsam mit der Koordinierungsstelle der Betreiber von Fernleitungsnetzen und der Betreiber von
Wasserstofftransportnetzen die einschlägigen Interessenträger im Rahmen einer Marktabfrage zu den zu
erwartenden Energiebedarfen. Die Ergebnisse der Marktabfrage sind in den Szenarien angemessen zu
berücksichtigen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde
den Entwurf des Szenariorahmens spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden
Kalenderjahres zur Genehmigung vor.“
28. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Koordinierung der Erstellung des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 1,“.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe „regulierten“ gestrichen.
bb) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen
Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, und von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung erhalten Zugang zur Datenbank, soweit sie ein berechtigtes Interesse
gegenüber der Koordinierungsstelle darlegen und bei Bedarf nachweisen.“
e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
(5) „ Die Koordinierungsstelle betreibt eine Internetseite, auf der die Öffentlichkeit über die
Zeitpläne, die Art und den Umfang sowie die Ergebnisse der Konsultationen nach § 15b Absatz 4 und § 15c
Absatz 5 informiert wird.
(6) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, von Wasserstofftransportnetzen, von
Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff
umgestellt werden können, sowie von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und von
Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt und verpflichtet, mit der Koordinierungsstelle und untereinander in
dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des
Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff zu gewährleisten. Betreiber von Gasverteilernetzen, von
Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden
können, von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, von Elektrizitätsverteilernetzen, von
LNG-Anlagen, von Gasspeicheranlagen, von Wasserstoffterminals, von Wasserstoffspeicheranlagen
und von Wärmenetzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Wärmeplanungsgesetzes sind insbesondere
verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen und Betreibern von Wasserstofftransportnetzen
sowie der Koordinierungsstelle nach Aufforderung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur
sachgerechten Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und zur Wahrnehmung der
der Koordinierungsstelle nach den Absätzen 2 und 4 Satz 1 obliegenden Aufgaben erforderlich sind.“
29. § 15b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 15b
Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Betreiber von
Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf
Wasserstoffleitungen umgestellt werden können, von Wärmenetzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des
Wärmeplanungsgesetzes und von Elektrizitätsversorgungsnetzen.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Für die Szenarien nach Absatz 2 sind angemessene Annahmen zugrunde zu legen über die
Entwicklung der Gewinnung oder Erzeugung, der Versorgung und des Verbrauchs von Gas und
Wasserstoff und deren Austausch mit anderen Ländern sowie der Dekarbonisierung. Die Szenarien müssen
die unionsweiten Szenarien nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/869 in der Fassung vom 30.
Mai 2022, den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan nach der Verordnung (EU) 2018/1999
in der Fassung vom 11. Dezember 2018 sowie die Ziele der Klimaneutralität nach § 3 Absatz 1 und 2
des Bundes-Klimaschutzgesetzes und nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2021/1119 in der Fassung vom 30. Juni 2021 berücksichtigen. Zudem sind geplante
Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Gas- und
Wasserstoffspeicheranlagen, LNG-Regasifizierungsanlagen und Wasserstoffterminals und die
Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung zu berücksichtigen. Der Szenariorahmen hat die Festlegungen
der Systementwicklungsstrategie nach § 12a Absatz 1 Satz 7 und 8 sowie Wärmepläne nach § 23 des
Wärmeplanungsgesetzes oder diesen nach § 5 des Wärmeplanungsgesetzes gleichgestellte Pläne und
die Verteilernetzentwicklungspläne nach den §§ 16b bis 16e angemessen zu berücksichtigen; dabei
können auch geeignete Transformationspläne der Verteilernetzbetreiber berücksichtigt werden.
(4) Die Koordinierungsstelle konsultiert gemeinsam mit den Betreibern von Übertragungsnetzen
mit Regelzonenverantwortung die einschlägigen Interessenträger im Rahmen einer Marktabfrage zu
den zu erwartenden Energiebedarfen. Die Ergebnisse der Marktabfrage sind in den Szenarien
angemessen zu berücksichtigen. Die Koordinierungsstelle legt den Entwurf des Szenariorahmens der
Regulierungsbehörde spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres zur
Genehmigung vor. Die Regulierungsbehörde hat den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite
öffentlich bekannt zu machen und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher oder potenzieller
Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und 3 Gelegenheit zur
Äußerung und veröffentlicht die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung auf ihrer Internetseite.“
d) Nach Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Regulierungsbehörde hat Stellungnahmen des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für
Klimawandel zum Szenariorahmen bei der Genehmigung zu berücksichtigen.“
30. § 15c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind
verpflichtet, auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 15b sowie anhand der nach § 15a Absatz 6
Satz 2 zur Verfügung gestellten Informationen einen Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu
erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Die Erstellung des Netzentwicklungsplans
Gas und Wasserstoff erfolgt anhand gesonderter bundeseinheitlicher Modellierungen jeweils auf Basis
gemeinsamer, bundeseinheitlicher Parameter.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss alle wirksamen Maßnahmen zur
bedarfsgerechten und effizienten Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau der Netze enthalten, die
spätestens zum Ende der jeweiligen Betrachtungszeiträume im Sinne des § 15b Absatz 2 für einen
sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Insbesondere sind in den Netzentwicklungsplan
Gas und Wasserstoff ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen sowie eine Liste
der Maßnahmen aufzunehmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen. Bei der
Auswahl der Maßnahmen nach Satz 1 sind die Verteilernetzbetreiber angemessen zu beteiligen; ebenso
ist der Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung, den Zielen der Klimaneutralität
nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes und nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 in der Fassung vom 30. Juni 2021 sowie der
Versorgungssicherheit in besonderer Weise Rechnung zu tragen; dabei ist bei den Maßnahmen zur Schaffung eines
bundesweiten Wasserstoffnetzes überdies das Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung in
besonderer Weise zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff
1. ist potenziellen Alternativen zum Netzausbau Rechnung zu tragen,
2. sind der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas nach Artikel 32 der Verordnung
(EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und der gemeinschaftsweite
Netzentwicklungsplan für Wasserstoff nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni
2024 sowie die Ergebnisse der gemeinsamen und der nationalen Risikobewertungen nach Artikel 7
der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zu berücksichtigen und
3. ist dem grenzüberschreitenden Gas- oder Wasserstoffhandel mit anderen Ländern in vollem
Umfang Rechnung zu tragen.
Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff enthält umfassende und ausführliche Informationen
über Infrastrukturen, die auf den Transport von Wasserstoff umgestellt werden können oder müssen,
insbesondere zur Versorgung in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit Wasserstoff. Im
Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff hat die Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen auf
Wasserstoff grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Neubau von Leitungen, sofern dies technisch und
rechtlich möglich sowie wirtschaftlich ist. Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss
insbesondere die Fernleitungen ausweisen, die in den Betrachtungszeiträumen nach § 15b Absatz 2 auf
Wasserstoff umgestellt werden können oder die dauerhaft außer Betrieb genommen werden können.
Fernleitungen dürfen nur umgestellt oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden, wenn das
verbleibende Fernleitungsnetz die Anforderungen des nach § 15b Absatz 5 genehmigten Szenariorahmens
erfüllt und die zum Zeitpunkt der Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme voraussichtlich
verbleibenden Erdgastransportbedarfe decken kann. Um die Umstellung von Fernleitungen auf
Wasserstoff zu ermöglichen, kann der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zusätzliche
Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Im Netzentwicklungsplan Gas
und Wasserstoff ist anzugeben, weshalb eine Maßnahme im Vergleich zu möglichen Alternativen als
die langfristig effizienteste ausgewählt wurde. Dabei ist auf die Kosten und die zeitliche Durchführung
der Maßnahme sowie der jeweiligen Alternativen sowie das Potenzial zur Verringerung der
Treibhausgasemissionen und die Energie- und Kosteneffizienz einzugehen. In den Netzentwicklungsplan Gas und
Wasserstoff sind die Infrastruktur aufzunehmen, die entwickelt wurde, um Umkehrflüsse in das
Fernleitungsnetz zu ermöglichen, sowie jeglicher Infrastrukturausbau, der für den Anschluss von Anlagen
für erneuerbares Gas und für kohlenstoffarmes Gas erforderlich ist. Der Netzentwicklungsplan Gas und
Wasserstoff muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten
Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen
Gründe enthalten. Im ersten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff müssen darüber hinaus
Angaben zum Stand der Umsetzung des Wasserstoffkernnetzes nach § 28r enthalten sein.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die die Angabe „regulierten“ gestrichen und wird die Angabe „von
Wasserstoffnetzen, die keine Transportnetze darstellen,“ durch die Angabe „von Wasserstoffverteilernetzen“
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen.
d) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen, von
Wasserstoffverteilernetzen sowie von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen
umgestellt werden können, von Wärmenetzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des
Wärmeplanungsgesetzes und von Elektrizitätsversorgungsnetzen.“
31. § 15d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2, 3 und 6 wird jeweils die Angabe „regulierten“ gestrichen.
bb) Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regulierungsbehörde holt bei der Prüfung des Wasserstofftransportnetzes des im Jahr 2026
zu bestätigenden Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach Satz 1 die gutachterliche
Äußerung eines unabhängigen Sachverständigen ein und berücksichtigt diese bei ihrer Entscheidung
nach Absatz 3.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den nach § 15c Absatz 5 oder im Fall eines
Änderungsverlangens nach Absatz 1 Satz 2 den nach Absatz 1 Satz 4 vorgelegten Entwurf des
Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff auf ihrer Internetseite, gibt der Öffentlichkeit einschließlich
tatsächlicher und potenzieller Netznutzer und betroffener und potenzieller Netzbetreiber im Sinne von § 15c
Absatz 4 Satz 1 und 3 Gelegenheit zur Äußerung und veröffentlicht die Ergebnisse der
Öffentlichkeitsbeteiligung auf ihrer Internetseite.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen.
d) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt.
32. Nach § 16a werden die folgenden §§ 16b bis 16e eingefügt:
„§ 16b
Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff; Anwendungsbereich
(1) Jeder bereits existente oder zukünftige Betreiber eines Wasserstoffverteilernetzes erstellt einen
Verteilernetzentwicklungsplan für das von ihm betriebene oder zukünftig betriebene
Wasserstoffverteilernetz, sobald er einen Entschluss zur Errichtung eines Wasserstoffverteilernetzes oder von Teilen eines
solchen Wasserstoffverteilernetzes fasst.
(2) Jeder Betreiber eines Gasverteilernetzes erstellt einen Verteilernetzentwicklungsplan für das von
ihm betriebene Gasverteilernetz oder für Teile eines solchen Gasverteilernetzes, sobald eine dauerhafte
Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten zehn Jahre derart zu erwarten ist, dass die
Verringerung die Umstellung auf Wasserstoff oder die dauerhafte Außerbetriebnahme des von ihm betriebenen
Gasverteilernetzes oder von Teilen des Netzes erforderlich macht.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 als auch die nach Absatz 2 innerhalb desselben
Netzgebiets erfüllt, erstellen die betreffenden Betreiber von Gasverteilernetzen und von
Wasserstoffverteilernetzen gemeinsam einen Verteilernetzentwicklungsplan für das betreffende Gasverteilernetz und das
betreffende Wasserstoffverteilernetz.
(4) Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen und Betreiber von Gasverteilernetzen, die in
benachbarten Netzgebieten tätig sind, können für ihre Wasserstoff- und Gasverteilernetze gemeinsam einen
netzübergreifenden Verteilernetzentwicklungsplan unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erstellen.
(5) Die zur Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne verpflichteten Netzbetreiber sind
verpflichtet, nach § 16e Absatz 2 bestätigte Verteilernetzentwicklungspläne alle vier Jahre zu aktualisieren. Eine
Aktualisierung ist abweichend von Satz 1 auch nach zwei Jahren zulässig. Eine Aktualisierung ist darüber
hinaus verpflichtend, wenn der nach § 16e Absatz 2 bestätigte Verteilernetzentwicklungsplan eine der
Anforderungen nach § 16d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 5 nicht mehr erfüllt. Auf die Aktualisierungen nach
den Sätzen 1 bis 3 ist § 16c Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aktualisierten
Verteilernetzentwicklungspläne bei der zuständigen Behörde im Fall von Satz 1 vier Jahre und im Fall von Satz 2 zwei Jahre
nach der jeweiligen Bestätigung des vorangegangen Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16e Absatz 2
sowie im Fall von Satz 3 unverzüglich einzureichen sind. Im Übrigen sind die §§ 16c bis 16e entsprechend
anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen, für die
§ 110a oder § 118b anzuwenden ist.
§ 16c
Erstellung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff; Zusammenarbeit
(1) Die nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber haben ihren jeweiligen Entschluss, einen
Verteilernetzentwicklungsplan zu erstellen, unverzüglich auf ihrer Internetseite in einfacher und verständlicher Form
zu veröffentlichen.
(2) Der Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, der Betreiber eines Wasserstoffverteilernetzes,
der Betreiber eines Fernleitungsnetzes, der Betreiber eines Gasverteilernetzes, der Betreiber eines
Elektrizitätsverteilernetzes, der Betreiber eines Wärmenetzes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des
Wärmeplanungsgesetzes oder der Betreiber eines Fernkältenetzes ist berechtigt und verpflichtet, mit den nach § 16b
verpflichteten Netzbetreibern in dem Umfang zusammenarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte
Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne zu gewährleisten. Insbesondere stellt der Betreiber eines
Wasserstoffverteilernetzes anderen Betreibern von Wasserstoffnetzen, einschließlich den Betreibern von
Wasserstoffnetzen in benachbarten Mitgliedstaaten, sofern zu letzteren eine direkte Verbindung besteht, auf deren
Anforderung alle für die Erarbeitung der von ihnen zu erstellenden Verteilernetzentwicklungspläne
erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes
stellt dem nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber auf dessen Anforderung den Wärmeplan oder, sollte dieser
noch nicht veröffentlicht sein, den Entwurf nach § 13 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes unverzüglich
zur Verfügung, soweit gesetzliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen.
(4) Vor der Vorlage eines Verteilernetzentwicklungsplans nach Absatz 5 geben die nach § 16b
verpflichteten Netzbetreiber der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer sowie
betroffener Netzbetreiber, Kommunen und Letztverbraucher, binnen einer angemessenen Frist Gelegenheit
zur Äußerung. Die Netzbetreiber veröffentlichen ihre Entwürfe der Verteilernetzentwicklungspläne
zusammen mit den Ergebnissen der Konsultation nach Satz 1 auf ihrer jeweiligen Internetseite, wobei die
Internetseiten bei Änderungen der Verteilernetzentwicklungspläne unverzüglich zu aktualisieren sind. Die
Veröffentlichung nach Satz 2 hat einfache und verständliche Informationen über den Inhalt des jeweiligen
Verteilernetzentwicklungsplans und dessen potenzielle Auswirkungen für Haushaltskunden zu enthalten.
(5) Jeder nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber legt der nach § 16e Absatz 1 zuständigen Behörde
den Entwurf seines Verteilernetzentwicklungsplans zur Bestätigung vor.
§ 16d
Anforderungen an Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff
(1) Verteilernetzentwicklungspläne nach § 16b Absatz 1 bis 4 müssen
1. sich auf einen Zeitraum von mindestens zehn und höchstens 15 Jahren erstrecken,
2. die nach § 23 des Wärmeplanungsgesetzes erstellten oder diesen nach § 5 des Wärmeplanungsgesetzes
gleichgestellten Pläne berücksichtigen sowie dem Bedarf auch solcher Sektoren Rechnung tragen, die
nicht unter diese Pläne fallen,
3. die Systementwicklungsstrategie nach § 12a Absatz 1 Satz 7 und 8, den integrierten nationalen Energie-
und Klimaplan und dessen aktualisierte Fassungen, den integrierten nationalen energie- und
klimabezogenen Fortschrittsbericht sowie die langfristige Strategie nach der Verordnung (EU) 2018/1999
berücksichtigen,
4. die in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2021/1119 festgelegten Ziele der Klimaneutralität unterstützen,
5. im Einklang stehen mit dem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff und dem Szenariorahmen nach
den §§ 15a bis 15d,
6. im Einklang stehen mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas nach Artikel 32 der
Verordnung (EU) 2024/1789 und mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff nach
Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789, und
7. die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 16c Absatz 4 berücksichtigen.
(2) Sofern sich Verteilernetzentwicklungspläne nach § 16b Absatz 1 bis 4 auch auf ein
Wasserstoffverteilernetz beziehen, müssen sie insoweit
1. alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und effizienten Optimierung, zur Verstärkung und
zum Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes enthalten, die für einen sicheren und zuverlässigen
Netzbetrieb erforderlich sind, wobei die Umstellung von vorhandenen Erdgasleitungsinfrastrukturen auf
Wasserstoff grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Neubau von Leitungen hat, sofern dies technisch
und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich ist,
2. Angaben dazu enthalten, zu welchem Zeitpunkt die im Verteilernetzentwicklungsplan enthaltenen
Wasserstoffverteilernetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen und welche Investitionskosten
die jeweilige Wasserstoffverteilernetzinfrastruktur voraussichtlich verursachen wird,
3. Informationen über den Kapazitätsbedarf, der mit den Nutzern des Wasserstoffverteilernetzes und
dessen Betreiber ausgehandelt wurde, sowie über den für die Wasserstoffnachfrage und -versorgung im
Betrachtungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Kapazitätsbedarf von schwer zu
dekarbonisierenden Letztverbrauchern enthalten,
4. die Frage bewerten, wie der Grundsatz der Energieeffizienz an erster Stelle nach Artikel 2 Nummer 18
der Verordnung (EU) 2018/1999 im Einklang mit Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 eingehalten wird, wenn der Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes in Sektoren,
in denen energieeffizientere Alternativen zur Verfügung stehen, in Betracht gezogen wird,
5. für den Fall, dass die Umstellung von Gasleitungsinfrastruktur auf Wasserstoff beabsichtigt ist,
Informationen darüber enthalten, inwieweit für den Transport oder die Verteilung von Wasserstoff
umgestellte Gasleitungen verwendet werden und inwieweit diese Umstellung den nach Nummer 3
bestimmten Kapazitätsbedarf decken muss.
(3) Sofern sich Verteilernetzentwicklungspläne nach § 16b Absatz 1 bis 4 auch auf ein
Gasverteilernetz beziehen, müssen sie insoweit
1. sich auf angemessene Annahmen bezüglich der Entwicklung der Erdgaserzeugung und -einspeisung,
der Erdgasnachfrage und -versorgung, einschließlich Biomethan, sowie des Verbrauchs von Erdgas in
allen Sektoren auf der Ebene der Verteilung im Betrachtungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 1 stützen,
2. die Infrastruktur aufführen, die weiterbetrieben, umgestellt oder dauerhaft außer Betrieb genommen
werden soll, und die erforderlichen Infrastrukturanpassungen enthalten; hierzu zählen auch zusätzliche
Ausbaumaßnahmen im Gasverteilernetz in einem geringfügigen Umfang, um die Umstellung von
Gasleitungen auf Wasserstoff zu ermöglichen,
3. im Fall der Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme einer Gasleitung darlegen, inwiefern die
verbleibende Gasleitungsinfrastruktur ausreicht, um die Versorgungssicherheit im Gasbereich zu
gewährleisten, und
4. angemessene Angaben enthalten, inwiefern für Letztverbraucher, die von einer beabsichtigten
Umstellung oder einer dauerhaften Außerbetriebnahme einer Gasleitung betroffen sind, im Zeitpunkt der
Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme im jeweiligen Netzgebiet hinreichende alternative
Versorgungsmöglichkeiten existieren.
(4) Um die Transparenz von Verteilernetzentwicklungsplänen nach § 16b Absatz 3 sicherzustellen, ist
im Rahmen der Erstellung für die jeweiligen Energieträger eine gesonderte Modellierung durchzuführen.
Die Verteilernetzentwicklungspläne müssen jeweils gesonderte Kapitel mit Karten des Gasverteilernetzes
und des Wasserstoffverteilernetzes enthalten.
§ 16e
Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff;
Festlegungskompetenz
(1) Die für die Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen zuständige Behörde ist
1. die Bundesnetzagentur, sofern in dem Netzgebiet oder den Netzgebieten, auf das oder die sich der
jeweilige Verteilernetzentwicklungsplan bezieht, im Zeitpunkt der Vorlage nach § 16c Absatz 5
kumuliert insgesamt mehr als 200 000 Gas- und Wasserstoffkunden unmittelbar angeschlossen sind,
2. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Reicht das Netzgebiet oder reichen die Netzgebiete im Falle des Satzes 1 Nummer 2 über das Gebiet eines
Landes hinaus, so ist die Behörde desjenigen Landes zuständig, in dessen Gebiet kumuliert die meisten der
vom jeweiligen Verteilernetzentwicklungsplan betroffenen Gas- und Wasserstoffkunden unmittelbar
angeschlossen sind. Die nach Satz 2 zuständige Behörde trifft die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 im
Einvernehmen mit den nach dem Landesrecht der übrigen betroffenen Länder zuständigen Behörden.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde bestätigt den Verteilernetzentwicklungsplan, sofern er den
Anforderungen nach den §§ 16c und 16d entspricht.
(3) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann Änderungen des Verteilernetzentwicklungsplans
verlangen. Die nach § 16b für die Planerstellung zuständigen Netzbetreiber sind verpflichtet, den
Verteilernetzentwicklungsplan unverzüglich entsprechend dem Änderungsverlangen nach Satz 1 anzupassen, der
Öffentlichkeit entsprechend § 16c Absatz 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben und die unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung angepassten Pläne der Behörde erneut zur Prüfung vorzulegen.
§ 16c Absatz 4 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden.
(4) Der nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber stellt der nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf
Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung. Die Behörde kann
von dem nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen,
soweit dies für ihre Prüfung erforderlich ist. Die Behörde kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der
Angaben oder Unterlagen machen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zum
Inhalt und zum Verfahren eines nach § 16b zu erstellenden Verteilernetzentwicklungsplans sowie zur
Ausgestaltung des nach § 16c Absatz 4 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.
Zuständig für eine Festlegung nach Satz 1 sind die Landesregulierungsbehörden innerhalb eines Landes, im
Übrigen ist es die Bundesnetzagentur. In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist die Festlegung der
Landesregulierungsbehörde des Landes anzuwenden, dessen Behörde zuständig ist.
(6) Der nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber veröffentlicht einen bestätigten
Verteilernetzentwicklungsplan unverzüglich auf seiner Internetseite. § 16c Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der
Netzbetreiber nach Satz 1 informiert die im Netzgebiet zuständigen bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger nach § 8 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in Textform unverzüglich über die Bestätigung des
Verteilernetzentwicklungsplans und die darin geplanten Maßnahmen für den jeweiligen Bezirk.“
33. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 17„
Anschluss an Elektrizitätsversorgungsnetze sowie Gasversorgungsnetze; Verordnungsermächtigung;
Festlegungskompetenz“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe
„Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie Betreiber von Gasversorgungsnetzen“ und die Angabe
„Energieversorgungsnetze“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Netzbetreiber haben Biomethanerzeugungsanlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers
vorrangig an die Gasversorgungsnetze anzuschließen.
(1b) Die vom Netzbetreiber nach § 33 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zu tragenden Kosten für den effizienten
Netzanschluss von Biogasaufbereitungsanlagen im Sinne des § 32 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3
der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung sowie
für dessen Wartung und Betrieb werden nach dem 31. Dezember 2027 weiterhin auch nach dem
Außerkrafttreten der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegt, sofern die Vorschusszahlung des
Anschlussnehmers nach § 33 Absatz 5 Satz 1 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingegangen ist.“
d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und
Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
e) Nach Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt:
„(2c) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1
auch dann verweigern, wenn er nachweist, dass die Verweigerung erforderlich ist, weil
1. in dem nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff die
Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Fernleitungsnetzes oder relevanter Teile
davon vorgesehen ist oder
2. in einem nach § 16e Absatz 2 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder
dauerhafte Außerbetriebnahme von Verteilernetzen oder Teilen davon vorgesehen ist.
Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann die Entscheidung über die Gewährung eines
Netzanschlusses, der nach Vorlage des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 oder
der Vorlage des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 beantragt wird, bis zur
Bestätigung des jeweiligen Plans zurückstellen, sofern in dem vorgelegten Plan die Umstellung oder
dauerhafte Außerbetriebnahme einer für die Gewährung des Netzanschlusses erforderlichen
Gasversorgungsleitung vorgesehen ist. Der Betreiber ist verpflichtet, auf die Zurückstellung hinzuweisen. Die
Verweigerung des Anschlusses nach Satz 1 sowie der Hinweis auf die Zurückstellung nach Satz 3 sind in
Textform zu begründen.“
f) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe
„Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Energieversorgungsnetze“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und
Gasversorgungsnetze“ ersetzt.
g) Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Anschlussentgelte und -kosten für erneuerbares und kohlenstoffarmes Gas werden von den
Netzbetreibern veröffentlicht.“
h) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 objektive, transparente
und nichtdiskriminierende Kriterien zur Verweigerung des Netzanschlusses nach Absatz 2c
bestimmen.“
34. Nach § 17k wird der folgende § 17l eingefügt:
„§ 17l
Anschlusstrennung im Gasbereich; Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes darf einen Netzanschluss trennen, wenn in einem nach
§ 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff oder in einem nach § 16e
Absatz 2 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme von
für die Versorgung des Netzanschlusses erforderlichen Leitungen eines Fernleitungsnetzes oder
Gasverteilernetzes vorgesehen ist und
1. der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes den betroffenen Anschlussnehmer unverzüglich nach
Vorlage des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 oder des
Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 in Textform über die beabsichtigte Trennung informiert hat,
2. zwischen der Information nach Nummer 1 und dem Termin zur Trennung des Netzanschlusses
vorbehaltlich des Absatzes 4 ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt,
3. der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes den betroffenen Anschlussnehmer unverzüglich nach
Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15d Absatz 3 Satz 1 oder des
Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16e Absatz 2 in Textform über die beabsichtigte Trennung informiert
hat,
4. zwischen der Information nach Nummer 3 und dem Termin zur Trennung des Netzanschlusses
vorbehaltlich des Absatzes 4 ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt,
5. der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes mit der Information nach den Nummern 1 und 3 informiert
hat über
a) die Gründe der beabsichtigten Trennung des Anschlusses,
b) das Verfahren, den Zeitplan und den geplanten Termin für die Trennung,
c) im Zeitpunkt der Anschlusstrennung im Netzgebiet grundsätzlich zur Verfügung stehende,
alternative Versorgungsmöglichkeiten für den Netznutzer oder den Letztverbraucher und in diesem
Zusammenhang auch über Möglichkeiten der Förderung,
d) Beratungsstellen, bei denen sich Letztverbraucher zu nachhaltigen alternativen Heizlösungen und
in diesem Zusammenhang auch über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei der Umrüstung
auf solche Heizungslösungen informieren können und
e) die Veröffentlichung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 16c Absatz 4 Satz 2 und
über die Veröffentlichung des nach § 16c Absatz 5 vorgelegten oder nach § 16e Absatz 6 Satz 1
bestätigten Verteilernetzentwicklungsplans auf der jeweiligen Internetseite des Netzbetreibers
sowie
6. der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes jeweils zwei Jahre, sechs Monate, zwei Monate sowie zwei
Wochen vor dem geplanten Termin zur Trennung des Anschlusses den betroffenen Anschlussnehmer
an die bevorstehende Anschlusstrennung in Textform erinnert hat.
(2) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist verpflichtet, unverzüglich nach Bestätigung des
Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15d Absatz 3 Satz 1 oder des
Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16e Absatz 2 über den Termin, das Verfahren, den Zeitplan und die Gründe für die
beabsichtigte Netzanschlusstrennung zu informieren durch
1. Einlage in die Briefkästen sämtlicher von der Netzanschlusstrennung nach Absatz 1 betroffener
Grundstücke und Gebäude sowie
2. Veröffentlichung auf seiner Internetseite.
(3) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes hat den Anschlussnehmer unverzüglich über
Änderungen des Termins, des Verfahrens und des Zeitplans der Trennung des Netzanschlusses zu informieren.
(4) Auf Antrag eines nach § 16b verpflichteten Betreibers eines Gasverteilernetzes genehmigt die nach
§ 16e Absatz 1 zuständige Behörde eine von Absatz 1 Nummer 4 abweichende Frist, wenn sich der von der
Trennung betroffene Anschlussnehmer zum Zeitpunkt der Trennung des Netzanschlusses an ein Wärmenetz
anschließen lassen kann. Dies ist anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1
1. ein für den Netzanschluss geeignetes Wärmenetz betrieben wird oder eine für den Netzanschluss
geeignete Wärmeleitung nach § 8 Absatz 1 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes oder anderweitig
zugelassen wurde,
2. für das betroffene Grundstück eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Anschluss an ein Wärmenetz
besteht,
3. das betroffene Grundstück sich in einem nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes
ausgewiesenen Wärmenetzgebiet befindet oder
4. eine Vereinbarung zwischen Wärmenetzbetreiber und Anschlussnehmer über einen Anschluss an ein
geplantes Wärmenetz vorliegt.
Die zuständige Behörde hat die Frist nach Satz 1 so festzulegen, dass der rechtzeitige Anschluss des
Anschlussnehmers an das Wärmenetz vor der Trennung des Netzanschlusses erfolgen kann. Die Frist nach
Satz 1 darf fünf Jahre nicht unterschreiten. Der Antrag ist zusammen mit der Vorlage des
Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 zu stellen. Der Betreiber eines Gasverteilernetzes hat den
Anschlussnehmer zusammen mit der Information nach Absatz 1 Nummer 1 über den Antrag nach Satz 1 zu
informieren. Die zuständige Behörde entscheidet über die Bestätigung des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16e
Absatz 2 und die Genehmigung des Antrags nach Satz 1 zusammen. Der Betreiber eines Gasverteilernetzes
hat den Anschlussnehmer zusammen mit der Information nach Absatz 1 Nummer 3 über die Entscheidung
der zuständigen Behörde nach Satz 1 zu informieren. Sofern die zuständige Behörde eine Frist nach Satz 1
genehmigt, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 nicht
anzuwenden ist und anstelle der Frist nach Absatz 1 Nummer 4 die Frist nach Satz 1 anzuwenden ist.
(5) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 darf der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes den
Netzanschluss einer Biomethanerzeugungsanlage, die bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 11 dieses Gesetzes] als solche in Betrieb genommen wurde, ohne Zustimmung des betroffenen
Betreibers der Biomethanerzeugungsanlage erst nach Ablauf von mindestens 20 Jahren ab Inbetriebnahme
trennen.
(6) Abweichend von Absatz 1 darf ein Anschluss nicht getrennt werden, wenn zwei Jahre vor dem
Termin zur Trennung des Anschlusses absehbar ist, dass im Zeitpunkt der Anschlusstrennung die
Wärmeversorgungsart, die für das Teilgebiet, in dem sich der Netzanschluss befindet, im aktuellen Wärmeplan als
besonders geeignet eingestuft wird, aller Wahrscheinlichkeit nach für den Anschlussnehmer nicht zur
Verfügung stehen wird. Im Fall des Satzes 1 hat der Betreiber des Gasverteilernetzes einen neuen Termin zur
Anschlusstrennung zu bestimmen, wobei mit Blick auf den neuen Termin Satz 1 sowie Absatz 1 Nummer 5
entsprechend anzuwenden sind.
(7) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 objektive, transparente und
nichtdiskriminierende Kriterien zur Trennung des Netzanschlusses bestimmen.“
35. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und
Gasversorgungsnetzen“ und die Angabe „Energieversorgungsnetz“ durch die Angabe „Elektrizitäts-
und Gasversorgungsnetz“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzes“ durch die Angabe
„Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzes“ und die Angabe „ist oder“ durch die Angabe „ist,“
ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „zumutbar ist.“ durch die Angabe „zumutbar ist oder“
ersetzt.
ccc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ bei einem Gasversorgungsnetz einer der Verweigerungsgründe nach § 17
Absatz 2c Satz 1 vorliegt.“
cc) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist nicht berechtigt, von einem Anschlussnehmer, der
an das Gasversorgungsnetz im Niederdruck angeschlossen ist, eine Erstattung von Kosten für
Maßnahmen für eine vorläufige oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzanschlusses zu
verlangen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch
die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
36. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der
nach § 28n festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Dritten technische
Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Betreiber von
Wasserstoffversorgungsnetzen haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig durch
Veröffentlichung auf ihrer Internetseite öffentlich zu konsultieren.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 2a müssen die
Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Die
Interoperabilität im Gasbereich umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die
Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder
anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das
Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. Die Interoperabilität im
Wasserstoffbereich umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für die
Wasserstoffqualität. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit ist § 49 Absatz 2 bis 4
anzuwenden.“
37. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 20„
Zugang zu den Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz“.
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Energieversorgungsnetzen“
durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann den Zugang nach Absatz 1 Satz 1 auch dann
verweigern, wenn er nachweist, dass die Verweigerung erforderlich ist, weil
1. in einem nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff die
Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Fernleitungsnetzes oder relevanter Teile
davon vorgesehen ist oder
2. in einem nach § 16e Absatz 2 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder
dauerhafte Außerbetriebnahme von Gasverteilernetzen oder Teilen davon vorgesehen ist.
Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann Netzzugänge, die nach Vorlage des
Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 oder der Vorlage des Verteilernetzentwicklungsplans
nach § 16c Absatz 5 beantragt werden, bis zur Bestätigung des jeweiligen Plans zurückstellen, sofern
in dem vorgelegten Plan die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme einer für die Gewährung
des Netzzugangs erforderlichen Gasversorgungsleitung vorgesehen ist. Der Betreiber eines
Gasversorgungsnetzes ist verpflichtet, auf die Zurückstellung hinzuweisen. Die Verweigerung des Zugangs nach
Satz 1 sowie der Hinweis auf die Zurückstellung nach Satz 3 sind in Textform zu begründen.“
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ die besonderen Bedingungen des Netzzugangs für Transportkunden von erneuerbarem Gas,
insbesondere zu den Voraussetzungen und zur Ausgestaltung einer vorrangigen
Gewährleistung von Netzzugang für diese Transportkunden, zur spezifischen Ausgestaltung eines
erweiterten Bilanzausgleichs sowie zu Qualitätsanforderungen für erneuerbares Gas am
Einspeisepunkt und während der Einspeisung in das Erdgasnetz,“.
bb) In Nummer 10 wird die Angabe „Entnahmestellen identifiziert werden können.“ durch die Angabe
„Entnahmestellen identifiziert werden können,“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zur Verweigerung des
Netzzugangs nach Absatz 2a.“
38. Die Überschrift des § 20a wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 20a
Lieferantenwechsel bei Lieferverträgen für Elektrizität, Gas oder Wasserstoff“.
39. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 21„
Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich;
Festlegungskompetenz“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „für den Netzzugang“ durch die Angabe „für den Zugang zu
Elektrizitätsoder Gasversorgungsnetzen“ und die Angabe „Energieversorgungsnetze“ durch die die Angabe
„Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetze“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „Energieversorgungsnetze“ durch die Angabe „Elektrizitäts- oder
Gasversorgungsnetze“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe
„Elektrizitätsoder Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
bb) Satz 4 Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
d) „ zu Ermäßigungen für die Einspeisung von erneuerbarem Gas in das Erdgasnetz,“.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- oder
Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
40. In § 21a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- oder
Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
41. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 21b
Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Fernleitungsnetzbetreiber
und Übertragungsnetzbetreiber; Festlegungskompetenz“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Betreibern von Transportnetzen“ durch die Angabe
„Fernleitungsnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Transportnetzbetreibern, die nicht“ durch die Angabe
„Fernleitungsnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern, die jeweils nicht“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Transportnetzbetreibern, die einen“ durch die Angabe
„Fernleitungsnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern, die jeweils einen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Transportnetzen“ durch die Angabe „Fernleitungsnetzen und
Betreiber von Übertragungsnetzen“ ersetzt.
42. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum
Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch
nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16, 16a und 28k gefährdet werden.“
43. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Absatz 2 und § 28o Absatz 1 Satz 1
kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.“
44. Die Überschrift des § 23a wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 23a
Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich“.
45. § 23c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und für den
Netzanschluss von LNG-Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführten Angaben ferner, unter
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens
erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss und eine
laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz
einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.“
b) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 und 8 ersetzt:
(7) „ Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat jeweils zum 1. April eines Jahres folgende
Strukturmerkmale seines Netzes und netzrelevanten Daten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen:
1. die Länge des Wasserstoffnetzes,
2. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in
Kilowattstunden oder in Normkubikmetern,
3. die Anzahl der Ausspeisepunkte,
4. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Normkubikmetern pro Stunde
und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens,
5. Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulationen sowie mindestens einmal
jährlich eine Dokumentation der durchgeführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und deren
Kosten, sofern welche getätigt wurden,
6. die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeiseverträge
und an Bilanzkreisverträge sowie die Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang und
7. die nach § 19 Absatz 2a festgelegten Regelungen.
(8) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 7 hat in einem gängigen Format
zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten
Daten von der Internetseite zu ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, 4 Nummer 7 und 8
sowie den Absätzen 5, 6 und 7 Nummer 6 sind bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren,
mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich.
Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von Wasserstofftransportnetzen haben die Angaben auf ihrer
Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen. Betreiber von Wasserstoffnetzen können die
nach Absatz 7 erforderlichen Angaben auf einer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen.“
46. Die Überschrift des § 23d wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 23d
Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Gas- oder
Elektrizitätsversorgungsnetzen“.
47. § 25 wird gestrichen.
48. § 28a wird gestrichen.
49. § 28c wird durch den folgenden § 28c ersetzt:
„§ 28c
Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen und
Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofftransportnetzbetreiber können technische Vereinbarungen
über den Betrieb von Fernleitungen und von Wasserstofftransportnetzen mit Fernleitungsnetzbetreibern und
Wasserstofftransportnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem und europäischem
Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der
Regulierungsbehörde anzuzeigen.“
50. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3b wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3b
Regulierung von Wasserstoffversorgungsnetzen“.
51. § 28j wird gestrichen.
52. Die §§ 28k bis 28m werden durch die folgenden §§ 28k bis 28m ersetzt:
„§ 28k
Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals;
Systemverantwortung; Verordnungsermächtigung
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Wasserstoffversorgung in dem jeweiligen Netz
gefährdet oder gestört ist, ist der Betreiber des Wasserstofftransportnetzes berechtigt und verpflichtet, die
Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch
1. netzbezogene Maßnahmen und
2. marktbezogene Maßnahmen wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche
Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern.
Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig
beseitigen, so sind Betreiber von Wasserstofftransportnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 3
berechtigt und verpflichtet, sämtliche Wasserstoffeinspeisungen, Wasserstofftransporte und
Wasserstoffausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze
anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Soweit die Vorbereitung und Durchführung von
Anpassungsmaßnahmen nach Satz 2 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen
Handlungen vorzunehmen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Wasserstoffeinspeisungen und
Wasserstoffausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Wasserstofftransportnetzen und
Wasserstoffhändler soweit möglich vorab zu informieren. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Haftung der Betreiber von Wasserstoffnetzen aus
Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde, ein Anschlussnehmer
oder ein Netznutzer durch Unterbrechung der Wasserstoffversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
Wasserstoffversorgung oder durch Störungen der Netznutzung erleidet, zu treffen. In diesen Regelungen
kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach
begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im
Zusammenhang mit Verpflichtungen nach Satz 2 erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig
ausgeschlossen werden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden für Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen im Rahmen
ihrer Verteilungsaufgaben, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Wasserstoffversorgung in
ihrem Netz verantwortlich sind.
(3) Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals haben in
enger Zusammenarbeit mit national und international verbundenen und benachbarten
Wasserstoffnetzbetreibern sowie auf der Basis des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach den §§ 15a bis 15d dazu
beizutragen, die Zusammenlegung von Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff zu optimieren sowie eine
sichere, zuverlässige, bedarfsgerechte und betreiberübergreifende Infrastruktur für den Transport oder die
Speicherung von Wasserstoff zu betreiben, zu warten und auszubauen, einschließlich der Umstellung von
Gas- auf Wasserstoffinfrastruktur.
(4) Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals haben
Betreibern anderer Netze oder anderer Anlagen, mit denen die eigenen Netze oder die eigenen Anlagen
technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen für die Sicherstellung des sicheren und effizienten
Betriebs, des koordinierten Ausbaus und der Interoperabilität des Verbundnetzes bereitzustellen,
einschließlich Informationen zur Wasserstoffqualität. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie von
Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, Betreibern von Wasserstoffnetzen unverzüglich die Informationen
einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig sind, damit die
Wasserstoffnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können. Die Betreiber von
Wasserstoffnetzen haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung
ausgeschlossen ist.
(5) Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals haben
alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei ihren Tätigkeiten Wasserstoffemissionen zu vermeiden
und zu minimieren und in regelmäßigen Abständen alle relevanten Komponenten in ihrer Verantwortung auf
Wasserstoffdichtheit und notwendige Reparaturen hin zu überprüfen. Sie haben den zuständigen Behörden
einen Bericht über die Wasserstoffdichtheitsprüfung und gegebenenfalls ein Reparatur- oder
Austauschprogramm vorzulegen und jährlich statistische Informationen über die Wasserstoffdichtheitsprüfung und die
notwendigen Reparaturen zu veröffentlichen.
(6) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 sind die
hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen
sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
§ 28l
Zugang zu Wasserstoffterminals; Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Wasserstoffterminals hat einem Dritten den Zugang zu seinem
Wasserstoffterminal zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Der Zugang ist im Wege
des verhandelten Zugangs zu gewähren.
(2) Der Betreiber eines Wasserstoffterminals kann den Zugang verweigern, soweit er nachweist, dass
ihm der Zugang aus betriebsbedingten, technischen oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen nicht möglich
oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Der Betreiber eines Wasserstoffterminals ist verpflichtet, seine aktuellen wesentlichen
Geschäftsbedingungen für den Zugang auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Dies umfasst insbesondere aktuelle
Informationen über verfügbare Kapazitäten und die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsfragen.
(4) Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von Wasserstoffterminals oder deren
Auswirkungen auf den Wasserstoffmarkt erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder
Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu Wasserstoffterminals treffen.
§ 28m
Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen haben Dritten den Zugang zu ihren
Wasserstoffspeicheranlagen und zu diesbezüglichen Hilfsdiensten zu objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien
Bedingungen zu gewähren.
(2) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit
sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter
Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen
und der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann die Bedingungen für den Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen und
zu diesbezüglichen Hilfsdiensten nach § 29 Absatz 1 festlegen. Die Bundesnetzagentur legt die Bedingungen
und Methoden zur Ermittlung der Entgelte nach § 29 Absatz 1 fest.“
53. § 28n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren
Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.“
b) Absatz 1a wird gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und im Falle der Verweigerung des Zugangs der
Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die
Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche
Maßnahmen und damit verbundenen Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären,
um den Netzzugang zu ermöglichen oder den Netzanschluss durchzuführen; dabei kann die Begründung
nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 2 kann ein Entgelt verlangt werden, das die Hälfte
der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor
hingewiesen worden ist.“
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „sowie“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „zu tragen.“ durch die Angabe „zu tragen, sowie“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Regelungen über den Handel mit Transportrechten sowie zu Art, Umfang und
Voraussetzungen von Engpassmanagementmaßnahmen treffen.“
e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zu den
technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder zu den
Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen machen; dabei kann sie von Verordnungen nach
Absatz 4 abweichen oder ergänzende Regelungen treffen. Dies umfasst insbesondere Vorgaben zu
Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen.“
54. § 28o wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 28o
Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen; Festlegungskompetenz“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sofern die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 1 über die Anwendung
der Anreizregulierung nach § 21a und die Anwendung der Genehmigung von Entgelten nach § 23a
auf Betreiber von Wasserstoffnetzen trifft, sind die §§ 21a oder 23a auf Betreiber von
Wasserstoffnetzen entsprechend anzuwenden; in diesem Fall sind die Sätze 3 und 5 nicht anzuwenden. Die
Kosten der Betreiber von Wasserstoffnetzen werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten
für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den
tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst.“
bb) In Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt.
c) Die Absätze 2 und 3 werden durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1
Regelungen zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte treffen und dabei
insbesondere
1. eine Entscheidung über die Einführung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und
die Ausgestaltung des Anreizregulierungsmodells in entsprechender Anwendung des § 21a sowie
eine Entscheidung über die Anwendung des § 23a auf Betreiber von Wasserstoffnetzen und deren
Ausgestaltung treffen,
2. Regelungen darüber treffen, welche netzbezogenen und sonst für die Kalkulation der Kosten
erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum sie
diese aufbewahren müssen,
3. abweichend von Absatz 1 Satz 3 Regelungen darüber treffen, dass Entgelte, die zur Abdeckung
aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs erforderlich sind, während des
Markthochlaufs noch nicht in voller Höhe von den Netzbetreibern vereinnahmt werden und der nicht
vereinnahmte Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Entgeltbildung berücksichtigt wird,
4. Regelungen treffen, die die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher
Netzentgelte verpflichten,
5. Regelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen Betreibern von
Wasserstoffnetzen treffen sowie
6. Regelungen treffen über die Übermittlung von Daten und Informationen durch die Betreiber von
Wasserstoffnetzen an die Bundesnetzagentur, die für Festlegungen oder Genehmigungen nach
diesem Absatz benötigt werden.
Dabei kann die Bundesnetzagentur auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des
§ 28o dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tags vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 11 dieses Gesetzes] geltenden Fassung erlassen wurden, abweichen oder ergänzende
Regelungen treffen.“
55. In § 28p Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 28q“ durch die
Angabe „§ 28r“ ersetzt.
56. Nach § 28p wird der folgende § 28q eingefügt:
„§ 28q
Verbindungsleitungen im Wasserstofftransportnetz mit einem Mitgliedstaat
(1) Handelt es sich bei einer Verbindungsleitung mit einem Mitgliedstaat nach § 3 Nummer 103
Buchstabe c nicht um ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU)
2022/869 in der Fassung vom 30. Mai 2022, so hat der betroffene Wasserstofftransportnetzbetreiber die
Errichtungs- und Betriebskosten für diese Verbindungsleitung anteilig zu tragen und kann die von ihm zu
tragenden Kosten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde über die Netzentgelte
geltend machen. Stellt der betroffene Wasserstofftransportnetzbetreiber eine erhebliche Kosten-Nutzen-Lücke
fest, so kann er gemeinsam mit den benachbarten und ebenfalls betroffenen
Wasserstofftransportnetzbetreibern einen Projektplan einschließlich eines Antrags auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung erstellen und
diesen der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorlegen.
(2) Legen die Wasserstofftransportnetzbetreiber einen Projektplan nach Absatz 1 Satz 2 vor, so sind
diesem Projektplan und dem Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung beizufügen:
1. eine projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse, in der die über die Grenzen der betreffenden
Mitgliedstaaten hinausreichenden Vorteile berücksichtigt sind, und
2. ein Geschäftsplan, der eine Bewertung der finanziellen Tragfähigkeit des Projekts, eine
Finanzierungslösung und Angaben dazu umfasst, ob sich die beteiligten Wasserstofftransportnetzbetreiber auf einen
begründeten Vorschlag für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung geeinigt haben.
(3) Die Bundesnetzagentur konsultiert in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden der
anderen betroffenen Mitgliedstaaten die betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreiber. Die
Bundesnetzagentur genehmigt nach Prüfung des Projektplans und der projektspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse mit
Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten den Antrag auf
grenzüberschreitende Kostenaufteilung.
(4) Unabhängig von einem etwaigen Verfahren zur grenzüberschreitenden Kostenaufteilung nach den
Absätzen 1 bis 3 handeln die betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreiber spätestens ab dem 1. Januar 2033
mit den benachbarten und ebenfalls betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreibern zur Sicherstellung der
Finanzierung der grenzüberschreitenden Wasserstoffinfrastruktur ein System des finanziellen Ausgleichs
aus, wenn an den grenzüberschreitenden Kopplungspunkten keine Entgelte nach Artikel 7 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2024/1789 für den Zugang zu Wasserstofftransportnetzen erhoben werden. Im Rahmen der
Entwicklung dieses Systems führen die Wasserstofftransportnetzbetreiber eine umfassende Konsultation
unter Beteiligung aller relevanten Marktteilnehmer durch.
(5) Einigen sich die betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreiber mit den benachbarten und ebenfalls
betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreibern bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 auf ein System des
finanziellen Ausgleichs nach Absatz 4, legen sie es gemeinsam der Bundesnetzagentur zur Genehmigung
vor. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Angemessenheit des Systems des finanziellen Ausgleichs
mit Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten. Wird bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2035 kein System des finanziellen Ausgleichs zur Genehmigung vorgelegt,
trifft die Bundesnetzagentur mit Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen
Mitgliedstaaten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 eine Entscheidung über den finanziellen Ausgleich.
Gelangen die Bundesnetzagentur sowie die nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen
Mitgliedstaaten nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 gemeinsam zu einem Einvernehmen über die
Genehmigung eines Systems des finanziellen Ausgleichs, so ist dies der Agentur der Europäischen Union
für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 10 der
Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zur Entscheidung vorzulegen.“
57. Der bisherige § 28q wird zu § 28r und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28r“ durch die Angabe „§ 28s“ und die Angabe „§ 28s“ durch
die Angabe „§ 28t“ ersetzt.
b) Absatz 8 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 113b in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 11 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist für erforderliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes
entsprechend anzuwenden.“
58. Der bisherige § 28r wird zu § 28s und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 28s“ durch die Angabe „§ 28t“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 28s“ durch die Angabe „§ 28t“
ersetzt.
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 28o Absatz 2 von einzelnen Vorgaben
der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelungen treffen. Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung vom
23. November 2021 (BGBl. I S. 4955) ist mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und 4 der
Wasserstoffnetzentgeltverordnung so lange auf die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden, bis die
Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 28o Absatz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 anderes bestimmt.
§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht auf Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden.“
e) Absatz 8 wird gestrichen.
f) Die Absätze 9 und 10 werden zu den Absätzen 8 und 9.
59. Der bisherige § 28s wird zu § 28t und in Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 5,
Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 28r“ durch die Angabe „§ 28s“ ersetzt.
60. In § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „2, 3 und 3b“ ersetzt.
61. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitte 2 und 3“ durch die Angabe „Abschnitte 2, 3 und 3b“
ersetzt.
62. In § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abschnitte 2 und 3“ durch die
Angabe „Abschnitte 2, 3 und 3b“ ersetzt.
63. In § 33 Absatz 1 wird die Angabe „Abschnitte 2 und 3“ durch die Angabe „Abschnitte 2, 3 und 3b“ ersetzt.
64. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz“ durch die Angabe
„Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgungsnetz“ ersetzt.
b) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
3. „ die Zeit, die von Betreibern von Übertragungsnetzen, Fernleitungsnetzen,
Wasserstofftransportnetzen und Verteilernetzen jeweils für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen
benötigt wird;
4. die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und
Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungsnetzen,
Fernleitungsnetzen, Wasserstofftransportnetzen und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der
Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu
behandeln;“.
c) Die Nummern 6 bis 8 werden durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt:
6. „ die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger und neuer
Gasproduktionsanlagen unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen
Technologien zur Elektrizitätserzeugung und Gasproduktion aus erneuerbaren Energien, der
dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
7. die Bedingungen für den Zugang zu Gasspeicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und insbesondere
über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt mit dem Ziel, dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu
Gasspeicheranlagen zu ermöglichen, sowie die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur
Erzeugung von erneuerbarem Gas und die Zahl der erneuerbares Gas in das Erdgasnetz einspeisenden
Anlagen, die eingespeiste Menge an erneuerbarem Gas in Kilowattstunden und die für den
Anschluss von Anlagen für erneuerbares Gas und die Einspeisung von erneuerbarem Gas auf die
Netznutzer umgelegten Kosten;
8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungsnetzen, Fernleitungsnetzen,
Wasserstofftransportnetzen und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a und 28k
nachkommen;“.
d) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, das Marktangebot von
Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei Verträgen nach § 41a, Lieferanten- und
Produktwechsel, die Transparenz von Angeboten, Unterbrechung der Versorgung sowie Anzahl der
vereinbarten Abwendungsvereinbarungen und der erfolgreich durchgeführten
Abwendungsvereinbarungen nach § 41g Absatz 1, die Beziehungen zwischen Haushalts- und
Großhandelspreisen, Preisspitzen und ihre Auswirkungen auf Großhandels- und Verbraucherpreise, Beschwerden
von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum
Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität, Gas und Wasserstoff, Wartungsdienste am Hausanschluss
oder an Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;“.
e) In Nummer 12 wird die Angabe „Elektrizitäts- und Erdgasbörsen“ durch die Angabe „Elektrizitäts-,
Gas- und Wasserstoffbörsen“ ersetzt.
65. In § 35j Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
66. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils die Angabe „Energieversorgungsunternehmen“ durch die
Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsunternehmen“ durch die Angabe „Elektrizitäts-
und Gasversorgungsunternehmen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und
Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
67. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 38„
Ersatzversorgung mit Elektrizität oder Gas“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetz“ durch die Angabe „Elektrizitäts- oder
Gasversorgungsnetz“ ersetzt.
68. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 12 wird die Angabe „Preisvergleichsinstrumente für Vertragsangebote der
Stromlieferanten nach § 41c“ durch die Angabe „Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen nach
§ 41c“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 9, 12 und 13 sind für Rechnungen für die Belieferung von
Letztverbrauchern mit Wasserstoff die folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Satz 1 Nummer 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das gesonderte Ausweisen der Rechte
der Letztverbraucher im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren ohne Verweis auf die nach § 111b
einzurichtende Schlichtungsstelle zu erfolgen hat,
2. Satz 1 Nummer 12 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Informationen über mit einem
Vertrauenszeichen versehene Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen nicht anzugeben sind,
und
3. Satz 1 Nummer 13 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Hinweis, ob die Belieferung im
Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist, nicht aufzunehmen
ist.“
69. § 41c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 41c
Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Bundesnetzagentur stellt nach Absatz 3 sicher, dass Letztverbraucher, die einen
voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilowattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu
mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Strom- und
Gaslieferanten und deren Angebote, bei Stromlieferverträgen einschließlich der Angebote für Verträge
mit dynamischen Stromta
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wass (Gesetzentwurf)