Schriftliche Frage 159 von Rainer Galla (AfD): Wie wird in Fällen wie dem des Berliner Journalisten Hüseyin Doğru, der aktuell angibt, dass der Familie nach der „Sicherstellung“ des Konto…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 159 von Rainer Galla (AfD): Wie wird in Fällen wie dem des Berliner Journalisten Hüseyin Doğru, der aktuell angibt, dass der Familie nach der „Sicherstellung“ des Konto…
Frage 159 (Rainer Galla, AfD):
Wie wird in Fällen wie dem des Berliner Journalisten Hüseyin Doğru, der aktuell angibt, dass der Familie nach der „Sicherstellung“ des Kontos seiner Ehefrau nur noch ein Geldbetrag in Höhe von 104 Euro zur Verfügung steht und die Familie nicht mehr in der Lage sei, die Kinder zu ernähren oder Miete und Stromkosten zu bezahlen (www.b erliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/geopolitik/k oennen-unsere-kinder-nicht-mehr-ernaehren-beho erden-sperren-konten-von-journalisten-ehefrau-li. 10027407) sichergestellt, dass der von einer Finanzsanktion Betroffene und seine Angehörigen (im Fall Doğru: Ehefrau und drei minderjährige Kinder), die häufig gegenüber dem Betroffenen unterhaltsberechtigt sind, zumindest die finanziellen Mittel zur Sicherung des Existenzminimums (Lebensunterhalt und Wohnkosten) zur Verfügung haben, und welche Art von Beschäftigung dürfte ein Journalist wie Hüseyin Doğru zur Erzielung eines Einkommens aufnehmen, ohne dass die Beschäftigung als Sanktionsumgehung gewertet wird, nachdem Doğru berichtet, dass eine vorgesehene Beschäftigung bei der linksextremistischen Zeitung Junge Welt als „verbotene wirtschaftliche Beihilfe“ gewertet wurde (www.jacobi n.de/artikel/sanktionen-pressefreiheit-huseyin-dog ru-rt-zensur-antifa-rote-hilfe-red)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 8. April 2026:
Erwerbsfähige Personen, die nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, um ihren Lebensunterhalt und den der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sicherzustellen, erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Der Empfang dieser Leistungen wird auch nicht durch das EU-Sanktionsrecht verhindert. Es sieht im Falle von Leistungen auf Antrag bei der zuständigen Stelle (Deutsche Bundesbank) genehmigungspflichtige Ausnahmen – auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige – zur Auszahlung eingefrorener Gelder zur Befriedigung der Grundbedürfnisse sowie darüber hinaus nachgewiesener Bedarfe vor. Konkrete Aussagen zu dem in der Fragestellung geschilderten Fall sind der Bundesregierung nicht möglich.
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