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EU-Sanktionen gegen deutsche Staatsbürger, russische Experten und die Position der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/5217)

dip / drucksache 13.05.2026 · WP 21 · 21/5969 · Antwort · Original ↗

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EU-Sanktionen gegen deutsche Staatsbürger, russische Experten und die Position der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/5217) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5969 21. Wahlperiode 13.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rainer Rothfuß, Udo Theodor Hemmelgarn, Uwe Schulz und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5217 – EU-Sanktionen gegen deutsche Staatsbürger, russische Experten und die Position der Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bereits im Mai 2025 hat die EU im Konsens, d. h. mit Zustimmung der deutschen Bundesregierung, Sanktionen gegen die deutschen Staatsbürger Thomas Röper und Alina Lipp verhängt, die die Fragesteller mit dieser Kleinen Anfrage im Hinblick auf das grundgesetzliche Recht auf freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit kritisch hinterfragen möchten (vgl. https://eur-lex.europ a.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202500966 sowie www.consilium.eur opa.eu/de/policies/why-sanctions/). Im Dezember 2025 hat die EU u. a. Sanktionen gegen zahlreiche namhafte russische Experten (u. a. Valdai-Club, Fachzeitschrift Russia in Global Affairs) wie z. B. Lukyanov oder Timofeev verhängt (vgl. https://eur-lex.europ a.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32025D2572). Diese reihen sich nach Ansicht der Fragesteller in die gegen den ehemaligen Oberst der Schweizer Armee, strategischen Analysten und Sachverständigen für Geheimdienste und Terrorismus, Baud, verhängten Sanktionen ein, indem sie von der Meinungsfreiheit im Sinne des für das Grundgesetz konstitutiven Pluralismus gedeckte Auffassungen und Positionen strafrechtlich verfolgen und damit in unzulässiger Weise gegen die Freiheit der Meinungsäußerung verstoßen (vgl. die Begründung der Sanktionierung Bauds: https://eur-lex.europa.eu/legal-conten t/DE/ALL/?uri=CELEX:32025D2572). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Seit dem Beginn des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine am 24. Februar 2022, von dem auch für die deutsche und europäische Sicherheit eine massive Bedrohung ausgeht, hat die EU umfassende Sanktionen gegen Russland verhängt. Die Sanktionsmaßnahmen sind darauf ausgelegt, größtmöglichen Druck auf Russland auszuüben und dessen Fähigkeit zur Führung seines Angriffskriegs mit allen verfügbaren Mitteln einzuschränken. Darüber hinaus schützt sich die EU im Rahmen von Sanktionsmaßnahmen gegen Russlands hybride Aktivitäten zur Destabilisierung von Mitgliedstaaten Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 13. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. und Drittstaaten durch Informationsmanipulation, Einflussnahme und künstlichem Anheizen von polarisierten Debatten, wodurch Russland Vertrauen in Fakten, Medien und demokratische Strukturen zu untergraben sucht. Mit Blick auf die Fragen nach einzelnen Sanktionsbegründungen verweist die Bundesregierung darauf, dass die Sanktionsentscheidungen sowie die diesen zugrunde liegenden Begründungen in den jeweiligen EU-Verordnungen öffentlich einsehbar sind. Sanktionsentscheidungen des Rates der Europäischen Union werden einstimmig getroffen. Auf Grundlage einer Listungsbegründung, die auf einem unter den Mitgliedstaaten verteilten Beweispaket basiert, müssen alle 27 EU-Mitgliedstaaten der Listung zustimmen. Betroffene Personen und Entitäten werden über die Gründe der Listung in Kenntnis gesetzt, wobei ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, Einsicht in die Beweisstücke, die der Listung zugrunde liegen, zu nehmen. Der Rechtsweg steht betroffenen Personen und Entitäten offen.  1. Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung den EU-Sanktionen gegen die nachfolgenden russischen Experten zugestimmt a) Sushentsov (Nummer 49 in der EU-Sanktionsliste, vgl. https://eur-le x.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32025D2572), b) Suslov (Nummer 50; ebd.), c) Lukyanov (Nummer 51; ebd.), d) Timofeev (Nummer 52; ebd.), e) Bystritskyi (Nummer 53; ebd.)?  2. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung russische Einreiseverbote bzw. Sanktionen gegen deutsche Experten oder sonstige deutsche Staatsbürger bzw. Experten aus EU-Staaten, und wenn ja, gegen wen, und seit wann (bitte ggf. auch die Institution angeben)?  3. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung russische Einreiseverbote bzw. Sanktionen gegen deutsche Journalisten bzw. Journalisten aus EU- Staaten, und wenn ja, gegen wen, und seit wann (bitte auch das Medium angeben)? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Es bestehen Einreiseverbote gegen deutsche Staatsangehörige und EU-Bürger in die Russische Föderation, die sich häufig gegen Kritiker der russischen Politik richten. Einreiseverbote werden durch russische Stellen nicht öffentlich bekannt gemacht. In den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts (AA) wird u. a. aufgrund der Gefahr von willkürlicher Festnahme bei Einreise oder während eines Aufenthaltes von Reisen in die Russische Föderation dringend abgeraten.  4. Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung den EU-Sanktionen gegen die ukrainische Journalistin Diana Panchenko (Nummer 59; ebd.) zugestimmt?  5. Von wem wurde die Listung der in den Fragen 1 und 4 erfragten Personen vorgeschlagen (Regierung der Ukraine; Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (bitte nennen), russische Exilopposition (bitte nennen)? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Vertrauliche Verhandlungen unter den EU-Mitgliedstaaten sind besonders schutzwürdig. Um das Vertrauensverhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten nicht zu gefährden, können Einzelheiten zu Abstimmungsprozessen generell nicht offengelegt werden. Grundsätzlich können nur EU-Mitgliedstaaten und EU- Institutionen Sanktionen im Rahmen der EU vorschlagen.  6. Liegen der Bundesregierung hierzu Kenntnisse vor, und wenn ja, welche, und wie viele der nach Auffassung der Anti-Corruption Foundation, (durch Alexej Nawalnyj gegründet) sowie nach Auffassung des Free Russia Forum (Gründer u. a. Garry Kasparow, vgl. www.forumfreerussi a.org/en/about-the-forum) zu sanktionierenden natürlichen Personen und Entitäten sind inzwischen sanktioniert (bitte gemäß der Fragestellung aufschlüsseln; vgl. https://sanctions.acf.international/instruction/, https://f bk.info/en/docs sowie www.spisok-putina.org/en/personas/ sowie www.s pisok-putina.org/en/personas/asker-zade/ („1500 warmongers“))? Grundsätzlich unterstützen und fordern verschiedenste Organisationen der Zivilgesellschaft den Einsatz von Sanktionen als politisches Instrument gegen den russischen Angriffskrieg. Allerdings können nur die EU-Institutionen und die EU-Mitgliedstaaten Sanktionen im Rahmen der EU vorschlagen. Im Übrigen sind alle Sanktionen und Listungen öffentlich einsehbar.  7. Wird sich die Bundesregierung gegen die Listung deutscher Staatsbürger wie Alexander Rahr (vgl. www.spisok-putina.org/en/personas/rahr/) sowie Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder (vgl. www.spisok-putina.org/ en/personas/schroeder/) auf den beiden in Frage 6 zitierten Liste einsetzen, bzw. hat sie sich dagegen eingesetzt, und wenn ja, wie, wann, und mit welchem Ergebnis? Vorhaben im Sinne der Fragestellungen sind der Bundesregierung nicht bekannt.  8. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, dass Russland vorgeblich „ein totalitäres Regime“ darstellt, und wenn ja, wie lautet diese (vgl. z. B. www.spisok-putina.org/en/personas/sobchak/)? Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, die Meinungen einzelner Organisationen zu kommentieren.  9. Hat die Bundesregierung das Free Russia Forum oder die Anti- Corruption Foundation finanziert, bzw. finanziert sie das Free Russia Forum, und wenn ja, seit wann, aus welchen Haushaltstiteln, wofür, und mit welchen Beträgen? Nein. 10. Haben sich Vertreter der Bundesregierung seit 2016 mit Repräsentanten der Anti-Corruption Foundation bzw. des Free Russia Forum getroffen, und wenn ja, wer, wann, wo, und zu welchem Anlass? Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche, Besuche und Reisen sowie Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Es ist weder rechtlich geboten, noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Eine händische ressortweite Recherche einer Vielzahl von Datensätzen im Sinne der Fragestellung für einen zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum, die teils auch nicht mehr in elektronsicher Form vorliegen, würde die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Bereiche über mehrere Tage massiv einschränken, sodass aus Sicht der Bundesregierung die Grenze der Zumutbarkeit erreicht ist. 11. Hat die Sanktionierung der Journalistin Diana Panchenko mit ihrer Aufdeckung der Unterdrückung der Opposition in der Ukraine zu tun (bitte begründen; vgl. www.youtube.com/watch?v=1XjlK268wIA, ab Min. 6:54 ff.)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 12. Hat die Bundesregierung die in der Liste von Panchenko thematisierte Verfolgung und Diskriminierung der Opposition in der Ukraine gegenüber der ukrainischen Regierung thematisiert, und wenn ja, wann, durch wen, gegenüber wem, und mit welchem Ergebnis (wenn nein, bitte begründen)? Zu vertraulichen Gesprächen mit anderen Staaten äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. 13. Sind der Bundesregierung folgende pro-ukrainische Zitate der Journalistin Diana Panchenko bekannt, und wenn ja, wie begründet sie vor diesem Hintergrund die Sanktionierung von Diana Panchenko als vorgebliche „russische Propagandistin“: a) „Russland hat am 24. Februar verloren und damit ein Todesurteil für sich und seine Anhänger unterzeichnet“, b) „Einst spielten Kinder Kriegsspiele zwischen unserem Volk und den Faschisten. Heute sind es statt Faschisten die Russen. Einst stand Nordkorea für Isolation, heute ist es Russland. Einst war Hitler die Verkörperung des Bösen, heute ist es Putin“, c) „Die russische Propaganda ist im Grunde bedeutungslos, abgesehen von ihrer stumpfen und unnachgiebigen Gewalt“ (vgl. https://nashani va.com/ru/324334)? 14. Reichen nach Ansicht der Bundesregierung folgende Aussagen aus dem EU-Rechtstext zu den in den Fragen 1 und 4 erwähnten Personen aus, damit man von der EU, mit Unterstützung der Bundesregierung, sanktioniert wird, und sollen Personen wie z. B. Erich Vad (ehemaliger Militärberater der damaligen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel; vgl. z. B. das Buch „Abschreckend oder erschreckend? Europa ohne Sicherheit“ von Erich Vad, Berlin 2024) oder Ralph Bosshard (Schweizer Oberst im Generalstab a. D., vgl. z. B. https://overton-magazin.de/dialog/im-gespraec h/der-weg-zum-frieden/ und https://overton-magazin.de/dialog/im-gespra ech/europa-tut-nichts-fuer-den-frieden/) nach Auffassung der Bundesregierung ebenfalls sanktioniert werden, weil sie diese Aussagen teilen: a) „Der Westen habe durch Erweiterung der NATO und Bedrohung Russlands den Konflikt in der Ukraine ausgelöst“ (zu Nummer 49; a. a. O.), b) „Westliche Sanktionen seien unrechtmäßig und selbstzerstörerisch und werden als Druckmittel gegen souveräne Staaten eingesetzt“ (zu Nummer 49; a. a. O.), c) „Darstellung der NATO und der USA als verantwortlich für die Auslösung des Krieges in der Ukraine“ (zu Nummer 50; a. a. O.), d) „Darstellung der westlichen militärischen Unterstützung für Kyjiw als ‚Eskalation‘ oder ‚direkte Beteiligung‘ am Konflikt“ (zu Nummer 50; a. a. O.), e) „Er beschuldigt wiederholt die Union, die NATO und die Vereinigten Staaten, den Konflikt zu ‚provozieren‘, beschreibt die Ukraine als westlichen Stellvertreter anstelle eines souveränen Staates“ (zu Nummer 51; a. a. O.), f) „Diskreditiert gleichzeitig die westlichen Sanktionen und stellt sie als feindselige Handlungen dar“ (zu Nummer 52; a. a. O.), g) „Narrative über eine multipolare Welt oder die Zusammenarbeit des Globalen Südens mit Russland“ (zu Nummer 53; a. a. O.)? Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet. Sanktionsentscheidungen beruhen nicht auf Einzelaussagen von Personen, sondern Beweispaketen, die eine Gesamtschau von Aktivitäten und der dabei verwendeten Narrative durch die genannten Personen einschließlich deren Nähe und damit Zurechenbarkeit zum Kreml enthalten und die eine Listung aus Sicht von 27 EU-Mitgliedstaaten rechtfertigen. Die Sanktionsentscheidungen sowie die diesen zugrunde liegenden Begründungen sind öffentlich einsehbar. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 15. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung gebildet, a) was eine „Verschwörungstheorie“ ist (Definition), und b) welche „Verschwörungstheorie“ Jacques Baud zu verantworten hat (bitte begründen; vgl. Nummer 57; a. a. O.)? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8 des Abgeordneten Uwe Schulz auf Bundestagsdrucksache 19/21374 wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 16. Sind nach Auffassung der Bundesregierung bereits „Narrative“ strafbar, die in der Begründung der EU-Sanktionen immer wieder zitiert werden (bitte begründen; vgl. z. B. Nummer 49, 50, 51, 52, 59; a. a. O.)? Restriktive Maßnahmen der EU sind ein außenpolitisches Instrument und keine justiziellen Maßnahmen, daher stellen sie keine Strafe dar. Sie zielen auf Verhaltensänderung ab. Unter dem Sanktionsregime der Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates kann die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder die anderweitige Erleichterung des Einsatzes von Informationsmanipulation und Einflussnahme unter bestimmten Voraussetzungen die Grundlage für eine Sanktionslistung bilden. 17. Mit welcher Arbeitsdefinition der „Beteiligung am Einsatz von Informationsmanipulation und Einflussnahme“, die u. a. Jacques Baud (vgl. Nummer 57; a. a. O.) vorgeworfen wird, arbeitet die Bundesregierung und schätzt die Bundesregierung es als problematisch ein, dass es sich hier nach Auffassung der Fragesteller um kein rechtlich konkretes Tatbestandsmerkmal handelt (bitte begründen)? Für „ausländische Informationsmanipulation und Einflussnahme“ (FIMI) verwendet die Bundesregierung die international etablierte Definition des Europäischen Auswärtigen Dienstes: „FIMI is a mostly non-illegal pattern of behaviour that threatens or has the potential to negatively impact values, procedures and political processes. Such activity is manipulative in character, conducted in an intentional and coordinated manner“. Ausländische staatliche Einflussnahme im Informationsraum bezeichnet somit den gezielten offenen oder verdeckten Eingriff in den öffentlichen Diskurs im Zielland. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 18. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Jacques Baud nicht – wie es in der Begründung des EU-Sanktionstextes steht – „die Ukraine bezichtigt, ihre eigene Invasion herbeigeführt zu haben“, sondern vielmehr den ukrainischen ehemaligen Berater von Andrij Jermak und Leiter des Büros des ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj, Oleksiy Arestovych, im Jahr 2019 zitiert hatte, der ebendies als These ausgeführt hat (vgl. www. youtube.com/shorts/M8mylCdWBQ8), und wenn ja, welche Schlussfolgerungen hinsichtlich einer Revision des EU-Sanktionsregimes gegen Baud zieht die Bundesregierung daraus? Die Listungsbegründung im Fall von Jacques Baud ist öffentlich einsehbar. Die Bundesregierung hat gemeinsam mit den anderen 26 EU-Mitgliedstaaten auf Grundlage der angeführten Listungsbegründung, die auf einem unter den Mitgliedstaaten verteilten Beweispaket basiert, dem Rechtstext zugestimmt. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen. 19. Sieht die Bundesregierung es als kritisch an, dass bei EU-Sanktionen „rechtsstaatliche Elemente“ wie Anhörung, Verteidigung, Urteil und Berufung fehlen („Eine Trennung zwischen Anklagebehörde und Gericht gibt es nicht, Akteneinsicht und Transparenz können nicht eingeklagt werden. Im Ergebnis läuft der Prozess auf eine Umkehr der Unschuldsvermutung hinaus: Der Bestrafte muss beweisen, nicht gegen politische Vorgaben oder Gesetze verstoßen zu haben“, bitte begründen; vgl. www. berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/von-der-ordnungswidrigkeit-zur-s traftat-bundestag-setzt-eu-sanktionsrecht-um-eu-sanktionen-schaerfer-du rchgesetzt-bundestag-verschaerft-strafrahmen-li.10018143)? Die EU ist beim Erlass restriktiver Maßnahmen dem europäischen Grundrechtsschutz verpflichtet. Personen und Entitäten werden über die Gründe der Listung in Kenntnis gesetzt. Ihnen wird grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Einsicht in die Beweisstücke, die der Listung zugrunde liegen, sowie Stellung zu nehmen. Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, überprüft der Rat die Listungsentscheidung. Gelisteten Personen und Entitäten steht der Rechtsweg vor dem Gerichtshof der Europäischen Union offen. 20. Verfügt die Bundesregierung Erkenntnisse zum Fall des ehemaligen polnischen Justizministers Marciu Romanowski, dem in Ungarn Asyl gewährt wurde, und wenn ja, welche (vgl. https://ungarnheute.hu/news/pol nischer-politiker-dem-in-ungarn-asyl-gewaehrt-wurde-wird-von- interpolnicht-weiterverfolgt-32493/)? Die Bundesregierung hat die Presseberichterstattung zur Kenntnis genommen. Ihr liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 21. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass die von der EU Sanktionierten aufgrund der hohen Anwaltskosten und der Blockierung von Konten den Rechtsweg finanzieren können, um gegen die Sanktionen zu klagen (bitte begründen)? Europäisches Sanktionsrecht sieht im Falle von Listungen genehmigungspflichtige Ausnahmetatbestände zur Freigabe von eingefrorenen Vermögenswerten oder zur Bereitstellung von bestimmten Vermögenswerten vor. Einer dieser Ausnahmetatbestände betrifft die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen (vgl. beispielhaft Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/2642). 22. Auf welcher Grundlage kommt die Bundesregierung zu der im EU- Sanktionstext geäußerten Behauptung, Thomas Röper sei ein „Kriegskorrespondent“ (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=O J:L_202500966; Nummer 37; bitte mit Quellen begründen)? 23. Welche Sachverhalte sind an der Tätigkeit eines Kriegskorrespondenten nach Auffassung der Bundesregierung strafbar? Die Fragen 22 und 23 werden zusammen beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie ihre Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Die Frage, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften ein bestimmtes Verhalten strafbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zu beurteilen. 24. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Ermittlungsverfahren gegen deutsche Journalisten, die beim Einmarsch der ukrainischen Armee auf russisches Territorium dabei gewesen sind und aus den ukrainisch besetzten Gebieten berichtet haben, und wenn ja, mit welchem Ausgang (vgl. z. B. www.youtube.com/watch?v=3NVF1CQqsiw)? Über den in der Fragestellung benannten Fall hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu etwaigen Ermittlungsverfahren in der Ukraine oder Russland gegen Personen im Sinne der Fragestellung vor. 25. Hat sich die Bundesregierung für die Listung von Thomas Röper, Alina Lipp und Hüseyin Doğru, Chefredakteur von „Red Media“, eingesetzt (zu letzterem: Nummer 20, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/T XT/?uri=OJ:L_202500966, bitte auch darstellen, ob Hüseyin Doğru deutscher oder wie im Sanktionstext behauptet türkischer Staatsbürger ist, vgl. dazu www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungspressek onferenz-2732506#content_1), und wenn ja, wer hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung für die Listung der drei genannten Personen ausgesprochen bzw. diese initiiert? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Sanktionsentscheidungen des Rates der Europäischen Union werden einstimmig getroffen. Die öffentlich einsehbaren Angaben zu Hüseyin Dogru führen unter Staatsangehörigkeit „türkisch, deutsch“ auf. 26. Wann, und wo ist Alina Lipp im staatlichen russischen Fernsehen aufgetreten (vgl. Nummer 23, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/ ?uri=OJ:L_202500966)? Alina Lipp bewirbt ihre Aktivitäten wie TV-Auftritte u. a. auf ihrem Telegram Kanal, worauf die Bundesregierung verweist. 27. Welche „Fehlinformationen“ hat Alina Lipp nach Auffassung der Bundesregierung verbreitet (ebd.)? Die EU-Sanktionsverordnung zu Alina Lipp lautet: „Alina Lipp betreibt den Blog ‚Neues aus Russland‘, in dem sie systematisch Fehlinformationen über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbreitet und der ukrainischen Regierung die Legitimierung abspricht, insbesondere im Hinblick auf die Manipulation der öffentlichen Meinung in Deutschland in Bezug auf Unterstützung für die Ukraine. Darüber hinaus nutzt sie ihre Rolle als Kriegskorrespondentin mit den russischen Streitkräften im Osten der Ukraine, um russische Kriegspropaganda zu verbreiten. Sie tritt regelmäßig in Truppenunterhaltungs- und Propagandasendungen im russischen militärischen Fernsehsender Zvezda auf. Daher ist Alina Lipp an Handlungen der Regierung der Russischen Föderation, die die Sicherheit und Stabilität in der Union und in einem Drittland (Ukraine) untergraben oder bedrohen, durch den Einsatz koordinierter Informationsmanipulation und Einflussnahme und durch die Erleichterung eines bewaffneten Konflikts in einem Drittland beteiligt und unterstützt sie.“ Mittels ihres Telegram Kanals übersetzt Alina Lipp russische Desinformation und Propaganda für den deutschsprachigen Raum, worauf die Bundesregierung verweist. 28. Wenn sich die Bundesregierung nicht für die Listung der drei in Frage 25 genannten Personen eingesetzt hat, und wer (welcher Staat, welche NGO oder Einzelperson) hat sich für die Listung dieser Personen eingesetzt? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 29. Werden die EU-Sanktionen gegen Einzelpersonen oder Entitäten auf Ebene des EU-Ministerrats diskutiert, oder findet nur eine Abstimmung ohne Debatte über die Sanktionen statt oder werden die Sanktionen ohne Abstimmung im Konsens bestätigt (bitte begründen)? Sanktionsentscheidungen werden intensiv in den jeweils für die Sanktionsregime zuständigen Ratsarbeitsgruppen besprochen. Beschlussfassendes Gremium ist der Rat für Auswärtige Beziehungen. 30. Wie begründet die Bundesregierung ihre offizielle Darstellung, wonach es „darum (geht), durch Sanktionen einen Staat, spezifische Personen, Organisationen oder Unternehmen dazu zu bewegen, ihr Verhalten zu ändern“, vor dem Hintergrund dessen, dass im Rechtssystem keine präventiven Strafen – keine Strafe ohne Schuld – zulässig sind (vgl. www.ausw aertiges-amt.de/de/aussenpolitik/aussenwirtschaft/sanktionspolitik-265 6358 sowie § 46 Absatz 1 S. 1 StGB und www.tichyseinblick.de/meinun gen/aussenministerium-sanktionen/)? Restriktive Maßnahmen der EU sind ein außenpolitisches Instrument und keine justiziellen Maßnahmen, daher stellen sie keine Strafe dar. Diese Rechtsfolgen entfallen, wenn die Sanktion z. B. infolge einer Verhaltensänderung wieder aufgehoben wird. 31. Warum stützen sich die EU-Sanktionen „insbesondere“ auf Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union, in welchem keine Rede von Sanktionen ist („Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geographischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht“, vgl. https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen& Gesetzesnummer=10008048&FassungVom=2026-02-18&Artikel=29&P aragraf=&Anlage=&Uebergangsrecht= sowie https://eur-lex.europa.eu/le gal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32025D2572 und https://eur-lex.euro pa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202500966)? Der Erlass restriktiver Maßnahmen durch die EU erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Auf der ersten Stufe ist ein Beschluss im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) erforderlich. In der Praxis fasst der Rat dazu einen Beschluss über einen gemeinsamen Standpunkt der Union nach Artikel 29 EUV. Die Durchführung der in diesem GASP-Beschluss vorgesehenen Maßnahmen erfolgt sodann in einem zweiten Schritt entweder auf EU-Ebene oder auf einzelstaatlicher Ebene. Restriktive Maßnahmen, die auf die vollständige oder teilweise Aussetzung oder Einschränkung der Wirtschaftsbeziehungen zu einem Drittstaat abzielen, werden auf der Grundlage von Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen. 32. Setzt sich die Bundesregierung nach wie vor für die Listung des Patriarchen der Russischen Orthodoxen Kirche (ROK), Kirill, ein (bitte begründen; vgl. www.rnd.de/politik/sanktionen-gegen-russland-eu-streicht-patri arch-kirill-von-der-liste-CDK764N7UC6RHO6FLMKUURCWD U.html)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf ihre Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 33. Sieht die Bundesregierung die EU-Sanktionierung weiterer deutscher, russischer oder sonstiger Staatsbürger als notwendig an, und wenn ja, welcher, und warum? Seit dem Beginn der groß angelegten Invasion Russlands in die Ukraine am 24. Februar 2022 hat die EU massive und beispiellose Sanktionen gegen Russland verhängt. Die Maßnahmen sind darauf ausgelegt, größtmöglichen Druck auf Russland auszuüben und dessen Fähigkeit zur Führung seines rechtswidrigen Angriffskriegs mit allen verfügbaren Mitteln einzuschränken, um so das politische Ziel der EU zu erreichen, den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu beenden sowie gegen Russlands hybride Aktivitäten zur Destabilisierung von Mitgliedstaaten der EU und Drittstaaten wie der Ukraine vorzugehen. EU-Sanktionen richten sich u. a. gegen Personen und Organisationen, die Russland unterstützten, seinen rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine fortzuführen oder hybride Aktivitäten zur Destabilisierung von Mitgliedstaaten der EU und Drittstaaten wie der Ukraine zu unternehmen. Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Bei Erkenntnissen darüber, dass Personen oder Entitäten die von der EU aufgestellten Sanktionskriterien erfüllen wird die Bundesregierung sich im Kreise der EU auch weiterhin für Sanktionen im Sinne der o. g. Ziele einsetzen. Dies setzt voraus, dass die Kriterien durch Beweise belegt werden und Russland seinen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine fortsetzt sowie hybride Aktivitäten zur Destabilisierung der EU und Drittstaaten unterstützt. 34. Setzt sich die Bundesregierung für den Entzug des Stimmrechts Ungarns in der EU ein (bitte begründen und die rechtliche Grundlage hierfür nennen; vgl. www.rnd.de/politik/sanktionen-gegen-russland-eu-streicht-patri arch-kirill-von-der-liste-CDK764N7UC6RHO6FLMKUURCWDU.html sowie www.zdfheute.de/politik/ausland/ungarn-viktor-orban-stimmrecht e-europaeischer-rat-europapolitiker-forderung-entzug-100.html)? Das Verfahren nach Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union kann unter anderem einen Entzug der Stimmrechte zur Folge haben, wenn ein Mitgliedstaat die Grundwerte der Union schwerwiegend und anhaltend verletzt. Der Ausgang des Verfahrens hängt damit vom Verhalten des betroffenen Mitgliedstaats ab. Die Bundesregierung begrüßt die Ankündigung des Tisza-Vorsitzenden und neuem ungarischen Ministerpräsident Péter Magyar, die ungarische Rechtsordnung wieder mit den Grundwerten der EU in Einklang zu bringen. 35. Hat sich die Bundesregierung eine Rechtsauffassung darüber gebildet, ob Sanktionen rechtmäßig ausschließlich vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängt werden können, und wenn ja, wie lautet diese? Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass Sanktionen auf Grundlage eines Beschlusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängt werden können sowie durch Ratsbeschluss der EU im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Ihre völkerrechtliche Zulässigkeit setzt nicht in jedem Fall zwingend einen entsprechenden Beschluss des VN-Sicherheitsrats voraus. 36. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Entscheidungen in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), darunter auch Entscheidungen zu Sanktionen, zukünftig mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden (bitte begründen)? Die Bundesregierung engagiert sich mit Nachdruck für eine vermehrte Nutzung von qualifizierten Mehrheitsentscheidungen in der GASP. Sie ist treibende Kraft in der Freundesgruppe für eine bessere Entscheidungsfindung in der GASP („Group of Friends on Improved CFSP Decision-Making“) und setzt sich im Verbund mit anderen Mitgliedstaaten auch dafür ein, dass Entscheidungen über Sanktionen mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden. Dies unterstreicht die Bundesregierung mit regelmäßigen Protokollerklärungen zu der gegenwärtigen Praxis in der EU, Sanktionsentscheidungen nur einstimmig zu beschließen. 37. Wer entscheidet in der Bundesrepublik Deutschland darüber, was Information und was Desinformation ist? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion AfD auf Bundestagsdrucksache 21/5096 wird verwiesen. 38. Wie bringt die Bundesregierung die Sanktionierung aufgrund des Vorwurfs von Desinformation in Einklang mit dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. November 2009, indem es heißt: „Das Grundgesetz gewährt Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung vielmehr grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit“ (vgl. www.tichyseinblick.de/meinungen/a ussenministerium-sanktionen/)? Die EU ist bei Erlass von restriktiven Maßnahmen der EU dem EU- Grundrechtsschutz verpflichtet. 39. Mit welcher Arbeitsdefinition der „Unterstützung“ russischer Desinformationskampagnen bzw. der russischen hybriden Kriegsführung arbeitet die Bundesregierung (vgl. www.tichyseinblick.de/meinungen/aussenmini sterium-sanktionen/)? Die Bundesregierung verweist auf ihre Vorbemerkung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion AfD auf Bundestagsdrucksachennummer 21/1970. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 40. Nutzt das Auswärtige Amt KI (künstliche Intelligenz) zur Beantwortung von Fragen von Journalisten oder Bürgern, und wenn ja, wie hoch ist der prozentuale Anteil der durch KI beantworteten Journalistenfragen oder Anfragen von Bürgern (vgl. www.tichyseinblick.de/meinungen/aussenmi nisterium-sanktionen/)? Presseanfragen an das AA werden nicht durch künstliche Intelligenz (KI) beantwortet. Auch der Bürgerservice des AA arbeitet ohne KI. 41. Nutzt das Auswärtige Amt KI zur Beantwortung der Fragen der Abgeordneten des Deutschen Bundestages bzw. der Fraktionen (Schriftliche Fragen, Kleine Anfragen, Große Anfragen), und wenn ja, wie hoch ist der prozentuale Anteil der durch KI beantworteten Fragen von Abgeordneten bzw. Fraktionen? Für die Beantwortung von Fragen von Abgeordneten wird keine KI genutzt. 42. Warum blieb nach Ansicht der Bundesregierung die russische Staatsbürgerin Maja Tokarewa „trotz eines Gerichtsurteils zu ihren Gunsten weiter auf der Sanktionsliste“ (vgl. www.berliner-zeitung.de/gesundheit-oekolo gie/sanktionen-russland-gas-ukraine-orban-fico-eu-li.10024539)? Maya Nikolaevna Bolotova (geb. Tokareva) befindet sich seit dem 16. März 2026 nicht mehr auf der EU-Sanktionsverordnung 2014/269. 43. Aus welchen Gründen wurden nach Auffassung der Bundesregierung die folgenden vier Personen zuerst auf die EU-Sanktionsliste gesetzt und von dieser wieder gestrichen: a) der Düngemittelunternehmer Wjatscheslaw Mosche Kantor, b) der frühere EuroChem-Direktor Wladimir Raschewski, c) der russische Sportminister Michail Degtjarjow, d) Gulbakhor Ismailowa, die Schwester des Oligarchen Alischer Usmanow (vgl. www.berliner-zeitung.de/gesundheit-oekologie/sanktione n-russland-gas-ukraine-orban-fico-eu-li.10024539)? Die genannten Personen wurden mit Ratsbeschluss zum 16. März 2026 von der Sanktionsverordnung 2014/269 entfernt. Im Zuge der Verhandlungen über die Verlängerung des befristeten Ratsbeschlusses, der dem Sanktionsregime zugrunde liegt, werden regelmäßige Überprüfungen der Sanktionslisten vorgenommen. Die Verlängerung des Ratsbeschlusses sowie jede einzelne Listung muss einstimmig erfolgen. 44. Wird sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Iran-Kriegs und der steigenden Gas- und Ölpreise für eine Aufhebung bzw. ein Moratorium hinsichtlich der EU-Sanktionen und Boykotte gegen russische Energielieferungen einsetzen (bitte begründen; vgl. www.berliner-zeitung.de/ gesundheit-oekologie/sanktionen-russland-gas-ukraine-orban-fico-eu-li.1 0024539)? Russland hat mit Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine seine Gaslieferungen über Pipelines nach Deutschland im gesamten Jahr 2022 aus politischen Gründen kontinuierlich einseitig reduziert und schließlich vollständig eingestellt. Russland hat damit bewiesen, dass es kein verlässlicher Partner in der Energiezusammenarbeit ist. Die Bundesregierung hat nach Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um die Energieversorgung in Deutschland noch stärker zu diversifizieren und insbesondere Abhängigkeiten von Russland zu beenden. Die Bundesregierung unterstützt Bemühungen auf europäischer Ebene, die Energieeinfuhren aus Russland in die EU vollständig zu beenden. Mit der Verordnung zur schrittweisen Einstellung der russischen Gaseinfuhren und zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten („REPowerEU-Verordnung“) hat sich die EU bereits 2022 darauf verständigt, dass Europa bis Herbst 2027 ganz unabhängig von russischem Gas sein wird. 45. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, bei wie vielen deutschen Journalisten, die sich in Russland aufhalten, mit Verweis auf die EU-Sanktionen Bankkonten in Deutschland gekündigt wurden, und wenn ja, welche (vgl. www.manova.news/artikel/in-ungnade-gefallen)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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