EU-Sanktionen gegen deutsche Staatsbürger, russische Experten und die Position der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/5217)
Text
EU-Sanktionen gegen deutsche Staatsbürger, russische Experten und die Position der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/5217)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5969
21. Wahlperiode 13.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rainer Rothfuß, Udo Theodor
Hemmelgarn, Uwe Schulz und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5217 –
EU-Sanktionen gegen deutsche Staatsbürger, russische Experten und die
Position der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bereits im Mai 2025 hat die EU im Konsens, d. h. mit Zustimmung der
deutschen Bundesregierung, Sanktionen gegen die deutschen Staatsbürger Thomas
Röper und Alina Lipp verhängt, die die Fragesteller mit dieser Kleinen
Anfrage im Hinblick auf das grundgesetzliche Recht auf freie Meinungsäußerung
und die Pressefreiheit kritisch hinterfragen möchten (vgl. https://eur-lex.europ
a.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202500966 sowie www.consilium.eur
opa.eu/de/policies/why-sanctions/).
Im Dezember 2025 hat die EU u. a. Sanktionen gegen zahlreiche namhafte
russische Experten (u. a. Valdai-Club, Fachzeitschrift Russia in Global
Affairs) wie z. B. Lukyanov oder Timofeev verhängt (vgl. https://eur-lex.europ
a.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32025D2572). Diese reihen sich
nach Ansicht der Fragesteller in die gegen den ehemaligen Oberst der
Schweizer Armee, strategischen Analysten und Sachverständigen für Geheimdienste
und Terrorismus, Baud, verhängten Sanktionen ein, indem sie von der
Meinungsfreiheit im Sinne des für das Grundgesetz konstitutiven Pluralismus
gedeckte Auffassungen und Positionen strafrechtlich verfolgen und damit in
unzulässiger Weise gegen die Freiheit der Meinungsäußerung verstoßen (vgl. die
Begründung der Sanktionierung Bauds: https://eur-lex.europa.eu/legal-conten
t/DE/ALL/?uri=CELEX:32025D2572).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Seit dem Beginn des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die
Ukraine am 24. Februar 2022, von dem auch für die deutsche und europäische
Sicherheit eine massive Bedrohung ausgeht, hat die EU umfassende Sanktionen
gegen Russland verhängt. Die Sanktionsmaßnahmen sind darauf ausgelegt,
größtmöglichen Druck auf Russland auszuüben und dessen Fähigkeit zur
Führung seines Angriffskriegs mit allen verfügbaren Mitteln einzuschränken.
Darüber hinaus schützt sich die EU im Rahmen von Sanktionsmaßnahmen
gegen Russlands hybride Aktivitäten zur Destabilisierung von Mitgliedstaaten
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 13. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und Drittstaaten durch Informationsmanipulation, Einflussnahme und
künstlichem Anheizen von polarisierten Debatten, wodurch Russland Vertrauen in
Fakten, Medien und demokratische Strukturen zu untergraben sucht.
Mit Blick auf die Fragen nach einzelnen Sanktionsbegründungen verweist die
Bundesregierung darauf, dass die Sanktionsentscheidungen sowie die diesen
zugrunde liegenden Begründungen in den jeweiligen EU-Verordnungen
öffentlich einsehbar sind. Sanktionsentscheidungen des Rates der Europäischen
Union werden einstimmig getroffen. Auf Grundlage einer Listungsbegründung,
die auf einem unter den Mitgliedstaaten verteilten Beweispaket basiert, müssen
alle 27 EU-Mitgliedstaaten der Listung zustimmen. Betroffene Personen und
Entitäten werden über die Gründe der Listung in Kenntnis gesetzt, wobei ihnen
die Möglichkeit eingeräumt wird, Einsicht in die Beweisstücke, die der Listung
zugrunde liegen, zu nehmen. Der Rechtsweg steht betroffenen Personen und
Entitäten offen.
1. Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung den EU-Sanktionen
gegen die nachfolgenden russischen Experten zugestimmt
a) Sushentsov (Nummer 49 in der EU-Sanktionsliste, vgl. https://eur-le
x.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32025D2572),
b) Suslov (Nummer 50; ebd.),
c) Lukyanov (Nummer 51; ebd.),
d) Timofeev (Nummer 52; ebd.),
e) Bystritskyi (Nummer 53; ebd.)?
2. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung russische Einreiseverbote
bzw. Sanktionen gegen deutsche Experten oder sonstige deutsche
Staatsbürger bzw. Experten aus EU-Staaten, und wenn ja, gegen wen, und seit
wann (bitte ggf. auch die Institution angeben)?
3. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung russische Einreiseverbote
bzw. Sanktionen gegen deutsche Journalisten bzw. Journalisten aus EU-
Staaten, und wenn ja, gegen wen, und seit wann (bitte auch das Medium
angeben)?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Es bestehen Einreiseverbote gegen deutsche Staatsangehörige und EU-Bürger
in die Russische Föderation, die sich häufig gegen Kritiker der russischen
Politik richten. Einreiseverbote werden durch russische Stellen nicht öffentlich
bekannt gemacht. In den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts
(AA) wird u. a. aufgrund der Gefahr von willkürlicher Festnahme bei Einreise
oder während eines Aufenthaltes von Reisen in die Russische Föderation
dringend abgeraten.
4. Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung den EU-Sanktionen
gegen die ukrainische Journalistin Diana Panchenko (Nummer 59; ebd.)
zugestimmt?
5. Von wem wurde die Listung der in den Fragen 1 und 4 erfragten
Personen vorgeschlagen (Regierung der Ukraine;
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (bitte nennen), russische Exilopposition (bitte nennen)?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Vertrauliche Verhandlungen unter den EU-Mitgliedstaaten sind besonders
schutzwürdig. Um das Vertrauensverhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten nicht zu
gefährden, können Einzelheiten zu Abstimmungsprozessen generell nicht
offengelegt werden. Grundsätzlich können nur EU-Mitgliedstaaten und EU-
Institutionen Sanktionen im Rahmen der EU vorschlagen.
6. Liegen der Bundesregierung hierzu Kenntnisse vor, und wenn ja, welche,
und wie viele der nach Auffassung der Anti-Corruption Foundation,
(durch Alexej Nawalnyj gegründet) sowie nach Auffassung des Free
Russia Forum (Gründer u. a. Garry Kasparow, vgl. www.forumfreerussi
a.org/en/about-the-forum) zu sanktionierenden natürlichen Personen und
Entitäten sind inzwischen sanktioniert (bitte gemäß der Fragestellung
aufschlüsseln; vgl. https://sanctions.acf.international/instruction/, https://f
bk.info/en/docs sowie www.spisok-putina.org/en/personas/ sowie www.s
pisok-putina.org/en/personas/asker-zade/ („1500 warmongers“))?
Grundsätzlich unterstützen und fordern verschiedenste Organisationen der
Zivilgesellschaft den Einsatz von Sanktionen als politisches Instrument gegen
den russischen Angriffskrieg. Allerdings können nur die EU-Institutionen und
die EU-Mitgliedstaaten Sanktionen im Rahmen der EU vorschlagen. Im
Übrigen sind alle Sanktionen und Listungen öffentlich einsehbar.
7. Wird sich die Bundesregierung gegen die Listung deutscher Staatsbürger
wie Alexander Rahr (vgl. www.spisok-putina.org/en/personas/rahr/)
sowie Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder (vgl. www.spisok-putina.org/
en/personas/schroeder/) auf den beiden in Frage 6 zitierten Liste
einsetzen, bzw. hat sie sich dagegen eingesetzt, und wenn ja, wie, wann, und
mit welchem Ergebnis?
Vorhaben im Sinne der Fragestellungen sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
8. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, dass
Russland vorgeblich „ein totalitäres Regime“ darstellt, und wenn ja, wie lautet
diese (vgl. z. B. www.spisok-putina.org/en/personas/sobchak/)?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, die Meinungen einzelner
Organisationen zu kommentieren.
9. Hat die Bundesregierung das Free Russia Forum oder die Anti-
Corruption Foundation finanziert, bzw. finanziert sie das Free Russia Forum, und
wenn ja, seit wann, aus welchen Haushaltstiteln, wofür, und mit welchen
Beträgen?
Nein.
10. Haben sich Vertreter der Bundesregierung seit 2016 mit Repräsentanten
der Anti-Corruption Foundation bzw. des Free Russia Forum getroffen,
und wenn ja, wer, wann, wo, und zu welchem Anlass?
Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung pflegen in jeder Wahlperiode
im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von
Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Unter diesen ständigen Austausch
fallen Gespräche, Besuche und Reisen sowie Kommunikation in anderen Formen
(schriftlich, elektronisch, telefonisch). Es ist weder rechtlich geboten, noch im
Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung
leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche
Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern)
vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder
zu pflegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung
bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht, siehe Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249.
Eine händische ressortweite Recherche einer Vielzahl von Datensätzen im
Sinne der Fragestellung für einen zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum, die
teils auch nicht mehr in elektronsicher Form vorliegen, würde die
Arbeitsfähigkeit der betroffenen Bereiche über mehrere Tage massiv einschränken, sodass
aus Sicht der Bundesregierung die Grenze der Zumutbarkeit erreicht ist.
11. Hat die Sanktionierung der Journalistin Diana Panchenko mit ihrer
Aufdeckung der Unterdrückung der Opposition in der Ukraine zu tun (bitte
begründen; vgl. www.youtube.com/watch?v=1XjlK268wIA, ab Min.
6:54 ff.)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
12. Hat die Bundesregierung die in der Liste von Panchenko thematisierte
Verfolgung und Diskriminierung der Opposition in der Ukraine
gegenüber der ukrainischen Regierung thematisiert, und wenn ja, wann, durch
wen, gegenüber wem, und mit welchem Ergebnis (wenn nein, bitte
begründen)?
Zu vertraulichen Gesprächen mit anderen Staaten äußert sich die
Bundesregierung grundsätzlich nicht.
13. Sind der Bundesregierung folgende pro-ukrainische Zitate der
Journalistin Diana Panchenko bekannt, und wenn ja, wie begründet sie vor diesem
Hintergrund die Sanktionierung von Diana Panchenko als vorgebliche
„russische Propagandistin“:
a) „Russland hat am 24. Februar verloren und damit ein Todesurteil für
sich und seine Anhänger unterzeichnet“,
b) „Einst spielten Kinder Kriegsspiele zwischen unserem Volk und den
Faschisten. Heute sind es statt Faschisten die Russen. Einst stand
Nordkorea für Isolation, heute ist es Russland. Einst war Hitler die
Verkörperung des Bösen, heute ist es Putin“,
c) „Die russische Propaganda ist im Grunde bedeutungslos, abgesehen
von ihrer stumpfen und unnachgiebigen Gewalt“ (vgl. https://nashani
va.com/ru/324334)?
14. Reichen nach Ansicht der Bundesregierung folgende Aussagen aus dem
EU-Rechtstext zu den in den Fragen 1 und 4 erwähnten Personen aus,
damit man von der EU, mit Unterstützung der Bundesregierung,
sanktioniert wird, und sollen Personen wie z. B. Erich Vad (ehemaliger
Militärberater der damaligen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel; vgl. z. B. das
Buch „Abschreckend oder erschreckend? Europa ohne Sicherheit“ von
Erich Vad, Berlin 2024) oder Ralph Bosshard (Schweizer Oberst im
Generalstab a. D., vgl. z. B. https://overton-magazin.de/dialog/im-gespraec
h/der-weg-zum-frieden/ und https://overton-magazin.de/dialog/im-gespra
ech/europa-tut-nichts-fuer-den-frieden/) nach Auffassung der
Bundesregierung ebenfalls sanktioniert werden, weil sie diese Aussagen teilen:
a) „Der Westen habe durch Erweiterung der NATO und Bedrohung
Russlands den Konflikt in der Ukraine ausgelöst“ (zu Nummer 49;
a. a. O.),
b) „Westliche Sanktionen seien unrechtmäßig und selbstzerstörerisch
und werden als Druckmittel gegen souveräne Staaten eingesetzt“ (zu
Nummer 49; a. a. O.),
c) „Darstellung der NATO und der USA als verantwortlich für die
Auslösung des Krieges in der Ukraine“ (zu Nummer 50; a. a. O.),
d) „Darstellung der westlichen militärischen Unterstützung für Kyjiw
als ‚Eskalation‘ oder ‚direkte Beteiligung‘ am Konflikt“ (zu
Nummer 50; a. a. O.),
e) „Er beschuldigt wiederholt die Union, die NATO und die Vereinigten
Staaten, den Konflikt zu ‚provozieren‘, beschreibt die Ukraine als
westlichen Stellvertreter anstelle eines souveränen Staates“ (zu
Nummer 51; a. a. O.),
f) „Diskreditiert gleichzeitig die westlichen Sanktionen und stellt sie als
feindselige Handlungen dar“ (zu Nummer 52; a. a. O.),
g) „Narrative über eine multipolare Welt oder die Zusammenarbeit des
Globalen Südens mit Russland“ (zu Nummer 53; a. a. O.)?
Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet.
Sanktionsentscheidungen beruhen nicht auf Einzelaussagen von Personen,
sondern Beweispaketen, die eine Gesamtschau von Aktivitäten und der dabei
verwendeten Narrative durch die genannten Personen einschließlich deren Nähe
und damit Zurechenbarkeit zum Kreml enthalten und die eine Listung aus Sicht
von 27 EU-Mitgliedstaaten rechtfertigen. Die Sanktionsentscheidungen sowie
die diesen zugrunde liegenden Begründungen sind öffentlich einsehbar. Auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
15. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung gebildet,
a) was eine „Verschwörungstheorie“ ist (Definition), und
b) welche „Verschwörungstheorie“ Jacques Baud zu verantworten hat
(bitte begründen; vgl. Nummer 57; a. a. O.)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8 des
Abgeordneten Uwe Schulz auf Bundestagsdrucksache 19/21374 wird verwiesen. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Sind nach Auffassung der Bundesregierung bereits „Narrative“ strafbar,
die in der Begründung der EU-Sanktionen immer wieder zitiert werden
(bitte begründen; vgl. z. B. Nummer 49, 50, 51, 52, 59; a. a. O.)?
Restriktive Maßnahmen der EU sind ein außenpolitisches Instrument und keine
justiziellen Maßnahmen, daher stellen sie keine Strafe dar. Sie zielen auf
Verhaltensänderung ab.
Unter dem Sanktionsregime der Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates kann
die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die
Unterstützung oder die anderweitige Erleichterung des Einsatzes von
Informationsmanipulation und Einflussnahme unter bestimmten Voraussetzungen die
Grundlage für eine Sanktionslistung bilden.
17. Mit welcher Arbeitsdefinition der „Beteiligung am Einsatz von
Informationsmanipulation und Einflussnahme“, die u. a. Jacques Baud (vgl.
Nummer 57; a. a. O.) vorgeworfen wird, arbeitet die Bundesregierung
und schätzt die Bundesregierung es als problematisch ein, dass es sich
hier nach Auffassung der Fragesteller um kein rechtlich konkretes
Tatbestandsmerkmal handelt (bitte begründen)?
Für „ausländische Informationsmanipulation und Einflussnahme“ (FIMI)
verwendet die Bundesregierung die international etablierte Definition des
Europäischen Auswärtigen Dienstes: „FIMI is a mostly non-illegal pattern of
behaviour that threatens or has the potential to negatively impact values, procedures
and political processes. Such activity is manipulative in character, conducted in
an intentional and coordinated manner“. Ausländische staatliche Einflussnahme
im Informationsraum bezeichnet somit den gezielten offenen oder verdeckten
Eingriff in den öffentlichen Diskurs im Zielland. Darüber hinaus wird auf die
Antwort zu Frage 19 verwiesen.
18. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Jacques Baud nicht – wie es in der
Begründung des EU-Sanktionstextes steht – „die Ukraine bezichtigt, ihre
eigene Invasion herbeigeführt zu haben“, sondern vielmehr den
ukrainischen ehemaligen Berater von Andrij Jermak und Leiter des Büros des
ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj, Oleksiy Arestovych, im
Jahr 2019 zitiert hatte, der ebendies als These ausgeführt hat (vgl. www.
youtube.com/shorts/M8mylCdWBQ8), und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen hinsichtlich einer Revision des EU-Sanktionsregimes gegen
Baud zieht die Bundesregierung daraus?
Die Listungsbegründung im Fall von Jacques Baud ist öffentlich einsehbar. Die
Bundesregierung hat gemeinsam mit den anderen 26 EU-Mitgliedstaaten auf
Grundlage der angeführten Listungsbegründung, die auf einem unter den
Mitgliedstaaten verteilten Beweispaket basiert, dem Rechtstext zugestimmt.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen.
19. Sieht die Bundesregierung es als kritisch an, dass bei EU-Sanktionen
„rechtsstaatliche Elemente“ wie Anhörung, Verteidigung, Urteil und
Berufung fehlen („Eine Trennung zwischen Anklagebehörde und Gericht
gibt es nicht, Akteneinsicht und Transparenz können nicht eingeklagt
werden. Im Ergebnis läuft der Prozess auf eine Umkehr der
Unschuldsvermutung hinaus: Der Bestrafte muss beweisen, nicht gegen politische
Vorgaben oder Gesetze verstoßen zu haben“, bitte begründen; vgl. www.
berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/von-der-ordnungswidrigkeit-zur-s
traftat-bundestag-setzt-eu-sanktionsrecht-um-eu-sanktionen-schaerfer-du
rchgesetzt-bundestag-verschaerft-strafrahmen-li.10018143)?
Die EU ist beim Erlass restriktiver Maßnahmen dem europäischen
Grundrechtsschutz verpflichtet. Personen und Entitäten werden über die Gründe der
Listung in Kenntnis gesetzt. Ihnen wird grundsätzlich die Möglichkeit
eingeräumt, Einsicht in die Beweisstücke, die der Listung zugrunde liegen, sowie
Stellung zu nehmen.
Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden stichhaltige neue Beweise
vorgelegt, überprüft der Rat die Listungsentscheidung. Gelisteten Personen und
Entitäten steht der Rechtsweg vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
offen.
20. Verfügt die Bundesregierung Erkenntnisse zum Fall des ehemaligen
polnischen Justizministers Marciu Romanowski, dem in Ungarn Asyl
gewährt wurde, und wenn ja, welche (vgl. https://ungarnheute.hu/news/pol
nischer-politiker-dem-in-ungarn-asyl-gewaehrt-wurde-wird-von-
interpolnicht-weiterverfolgt-32493/)?
Die Bundesregierung hat die Presseberichterstattung zur Kenntnis genommen.
Ihr liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
21. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass die von der EU
Sanktionierten aufgrund der hohen Anwaltskosten und der Blockierung
von Konten den Rechtsweg finanzieren können, um gegen die
Sanktionen zu klagen (bitte begründen)?
Europäisches Sanktionsrecht sieht im Falle von Listungen
genehmigungspflichtige Ausnahmetatbestände zur Freigabe von eingefrorenen Vermögenswerten
oder zur Bereitstellung von bestimmten Vermögenswerten vor. Einer dieser
Ausnahmetatbestände betrifft die Bezahlung angemessener Honorare oder die
Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung
juristischer Dienstleistungen (vgl. beispielhaft Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2024/2642).
22. Auf welcher Grundlage kommt die Bundesregierung zu der im EU-
Sanktionstext geäußerten Behauptung, Thomas Röper sei ein
„Kriegskorrespondent“ (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=O
J:L_202500966; Nummer 37; bitte mit Quellen begründen)?
23. Welche Sachverhalte sind an der Tätigkeit eines Kriegskorrespondenten
nach Auffassung der Bundesregierung strafbar?
Die Fragen 22 und 23 werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie ihre Antwort zu Frage 16
wird verwiesen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften ein bestimmtes
Verhalten strafbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist von
den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zu beurteilen.
24. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Ermittlungsverfahren gegen
deutsche Journalisten, die beim Einmarsch der ukrainischen Armee auf
russisches Territorium dabei gewesen sind und aus den ukrainisch
besetzten Gebieten berichtet haben, und wenn ja, mit welchem Ausgang
(vgl. z. B. www.youtube.com/watch?v=3NVF1CQqsiw)?
Über den in der Fragestellung benannten Fall hinaus liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse zu etwaigen Ermittlungsverfahren in der Ukraine oder
Russland gegen Personen im Sinne der Fragestellung vor.
25. Hat sich die Bundesregierung für die Listung von Thomas Röper, Alina
Lipp und Hüseyin Doğru, Chefredakteur von „Red Media“, eingesetzt
(zu letzterem: Nummer 20, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/T
XT/?uri=OJ:L_202500966, bitte auch darstellen, ob Hüseyin Doğru
deutscher oder wie im Sanktionstext behauptet türkischer Staatsbürger
ist, vgl. dazu www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungspressek
onferenz-2732506#content_1), und wenn ja, wer hat sich nach Kenntnis
der Bundesregierung für die Listung der drei genannten Personen
ausgesprochen bzw. diese initiiert?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Sanktionsentscheidungen des Rates der Europäischen Union werden
einstimmig getroffen. Die öffentlich einsehbaren Angaben zu Hüseyin Dogru führen
unter Staatsangehörigkeit „türkisch, deutsch“ auf.
26. Wann, und wo ist Alina Lipp im staatlichen russischen Fernsehen
aufgetreten (vgl. Nummer 23, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/
?uri=OJ:L_202500966)?
Alina Lipp bewirbt ihre Aktivitäten wie TV-Auftritte u. a. auf ihrem Telegram
Kanal, worauf die Bundesregierung verweist.
27. Welche „Fehlinformationen“ hat Alina Lipp nach Auffassung der
Bundesregierung verbreitet (ebd.)?
Die EU-Sanktionsverordnung zu Alina Lipp lautet: „Alina Lipp betreibt den
Blog ‚Neues aus Russland‘, in dem sie systematisch Fehlinformationen über
den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbreitet und der ukrainischen
Regierung die Legitimierung abspricht, insbesondere im Hinblick auf die
Manipulation der öffentlichen Meinung in Deutschland in Bezug auf
Unterstützung für die Ukraine.
Darüber hinaus nutzt sie ihre Rolle als Kriegskorrespondentin mit den
russischen Streitkräften im Osten der Ukraine, um russische Kriegspropaganda zu
verbreiten. Sie tritt regelmäßig in Truppenunterhaltungs- und
Propagandasendungen im russischen militärischen Fernsehsender Zvezda auf.
Daher ist Alina Lipp an Handlungen der Regierung der Russischen Föderation,
die die Sicherheit und Stabilität in der Union und in einem Drittland (Ukraine)
untergraben oder bedrohen, durch den Einsatz koordinierter
Informationsmanipulation und Einflussnahme und durch die Erleichterung eines bewaffneten
Konflikts in einem Drittland beteiligt und unterstützt sie.“
Mittels ihres Telegram Kanals übersetzt Alina Lipp russische Desinformation
und Propaganda für den deutschsprachigen Raum, worauf die Bundesregierung
verweist.
28. Wenn sich die Bundesregierung nicht für die Listung der drei in Frage 25
genannten Personen eingesetzt hat, und wer (welcher Staat, welche NGO
oder Einzelperson) hat sich für die Listung dieser Personen eingesetzt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
29. Werden die EU-Sanktionen gegen Einzelpersonen oder Entitäten auf
Ebene des EU-Ministerrats diskutiert, oder findet nur eine Abstimmung
ohne Debatte über die Sanktionen statt oder werden die Sanktionen ohne
Abstimmung im Konsens bestätigt (bitte begründen)?
Sanktionsentscheidungen werden intensiv in den jeweils für die
Sanktionsregime zuständigen Ratsarbeitsgruppen besprochen. Beschlussfassendes
Gremium ist der Rat für Auswärtige Beziehungen.
30. Wie begründet die Bundesregierung ihre offizielle Darstellung, wonach
es „darum (geht), durch Sanktionen einen Staat, spezifische Personen,
Organisationen oder Unternehmen dazu zu bewegen, ihr Verhalten zu
ändern“, vor dem Hintergrund dessen, dass im Rechtssystem keine
präventiven Strafen – keine Strafe ohne Schuld – zulässig sind (vgl. www.ausw
aertiges-amt.de/de/aussenpolitik/aussenwirtschaft/sanktionspolitik-265
6358 sowie § 46 Absatz 1 S. 1 StGB und www.tichyseinblick.de/meinun
gen/aussenministerium-sanktionen/)?
Restriktive Maßnahmen der EU sind ein außenpolitisches Instrument und keine
justiziellen Maßnahmen, daher stellen sie keine Strafe dar.
Diese Rechtsfolgen entfallen, wenn die Sanktion z. B. infolge einer
Verhaltensänderung wieder aufgehoben wird.
31. Warum stützen sich die EU-Sanktionen „insbesondere“ auf Artikel 29
des Vertrags über die Europäische Union, in welchem keine Rede von
Sanktionen ist („Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der
Union zu einer bestimmten Frage geographischer oder thematischer Art
bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre
einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht“,
vgl. https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&
Gesetzesnummer=10008048&FassungVom=2026-02-18&Artikel=29&P
aragraf=&Anlage=&Uebergangsrecht= sowie https://eur-lex.europa.eu/le
gal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32025D2572 und https://eur-lex.euro
pa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202500966)?
Der Erlass restriktiver Maßnahmen durch die EU erfolgt in einem zweistufigen
Verfahren. Auf der ersten Stufe ist ein Beschluss im Rahmen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrages
über die Europäische Union (EUV) erforderlich. In der Praxis fasst der Rat
dazu einen Beschluss über einen gemeinsamen Standpunkt der Union nach
Artikel 29 EUV. Die Durchführung der in diesem GASP-Beschluss vorgesehenen
Maßnahmen erfolgt sodann in einem zweiten Schritt entweder auf EU-Ebene
oder auf einzelstaatlicher Ebene. Restriktive Maßnahmen, die auf die
vollständige oder teilweise Aussetzung oder Einschränkung der
Wirtschaftsbeziehungen zu einem Drittstaat abzielen, werden auf der Grundlage von Artikel 215
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen.
32. Setzt sich die Bundesregierung nach wie vor für die Listung des
Patriarchen der Russischen Orthodoxen Kirche (ROK), Kirill, ein (bitte
begründen; vgl. www.rnd.de/politik/sanktionen-gegen-russland-eu-streicht-patri
arch-kirill-von-der-liste-CDK764N7UC6RHO6FLMKUURCWD
U.html)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf ihre Antwort zu Frage 5
wird verwiesen.
33. Sieht die Bundesregierung die EU-Sanktionierung weiterer deutscher,
russischer oder sonstiger Staatsbürger als notwendig an, und wenn ja,
welcher, und warum?
Seit dem Beginn der groß angelegten Invasion Russlands in die Ukraine am
24. Februar 2022 hat die EU massive und beispiellose Sanktionen gegen
Russland verhängt. Die Maßnahmen sind darauf ausgelegt, größtmöglichen Druck
auf Russland auszuüben und dessen Fähigkeit zur Führung seines
rechtswidrigen Angriffskriegs mit allen verfügbaren Mitteln einzuschränken, um so das
politische Ziel der EU zu erreichen, den Angriffskrieg Russlands gegen die
Ukraine zu beenden sowie gegen Russlands hybride Aktivitäten zur
Destabilisierung von Mitgliedstaaten der EU und Drittstaaten wie der Ukraine
vorzugehen. EU-Sanktionen richten sich u. a. gegen Personen und Organisationen, die
Russland unterstützten, seinen rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine
fortzuführen oder hybride Aktivitäten zur Destabilisierung von Mitgliedstaaten
der EU und Drittstaaten wie der Ukraine zu unternehmen. Im Weiteren wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Bei Erkenntnissen darüber, dass Personen oder Entitäten die von der EU
aufgestellten Sanktionskriterien erfüllen wird die Bundesregierung sich im Kreise
der EU auch weiterhin für Sanktionen im Sinne der o. g. Ziele einsetzen. Dies
setzt voraus, dass die Kriterien durch Beweise belegt werden und Russland
seinen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine fortsetzt sowie
hybride Aktivitäten zur Destabilisierung der EU und Drittstaaten unterstützt.
34. Setzt sich die Bundesregierung für den Entzug des Stimmrechts Ungarns
in der EU ein (bitte begründen und die rechtliche Grundlage hierfür
nennen; vgl. www.rnd.de/politik/sanktionen-gegen-russland-eu-streicht-patri
arch-kirill-von-der-liste-CDK764N7UC6RHO6FLMKUURCWDU.html
sowie www.zdfheute.de/politik/ausland/ungarn-viktor-orban-stimmrecht
e-europaeischer-rat-europapolitiker-forderung-entzug-100.html)?
Das Verfahren nach Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union kann
unter anderem einen Entzug der Stimmrechte zur Folge haben, wenn ein
Mitgliedstaat die Grundwerte der Union schwerwiegend und anhaltend verletzt.
Der Ausgang des Verfahrens hängt damit vom Verhalten des betroffenen
Mitgliedstaats ab.
Die Bundesregierung begrüßt die Ankündigung des Tisza-Vorsitzenden und
neuem ungarischen Ministerpräsident Péter Magyar, die ungarische
Rechtsordnung wieder mit den Grundwerten der EU in Einklang zu bringen.
35. Hat sich die Bundesregierung eine Rechtsauffassung darüber gebildet, ob
Sanktionen rechtmäßig ausschließlich vom Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen verhängt werden können, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass Sanktionen auf Grundlage
eines Beschlusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängt werden
können sowie durch Ratsbeschluss der EU im Rahmen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik.
Ihre völkerrechtliche Zulässigkeit setzt nicht in jedem Fall zwingend einen
entsprechenden Beschluss des VN-Sicherheitsrats voraus.
36. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Entscheidungen in der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), darunter auch
Entscheidungen zu Sanktionen, zukünftig mit qualifizierter Mehrheit
beschlossen werden (bitte begründen)?
Die Bundesregierung engagiert sich mit Nachdruck für eine vermehrte Nutzung
von qualifizierten Mehrheitsentscheidungen in der GASP. Sie ist treibende
Kraft in der Freundesgruppe für eine bessere Entscheidungsfindung in der
GASP („Group of Friends on Improved CFSP Decision-Making“) und setzt
sich im Verbund mit anderen Mitgliedstaaten auch dafür ein, dass
Entscheidungen über Sanktionen mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden. Dies
unterstreicht die Bundesregierung mit regelmäßigen Protokollerklärungen zu der
gegenwärtigen Praxis in der EU, Sanktionsentscheidungen nur einstimmig zu
beschließen.
37. Wer entscheidet in der Bundesrepublik Deutschland darüber, was
Information und was Desinformation ist?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion AfD auf Bundestagsdrucksache 21/5096 wird verwiesen.
38. Wie bringt die Bundesregierung die Sanktionierung aufgrund des
Vorwurfs von Desinformation in Einklang mit dem Beschluss des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. November 2009, indem es
heißt: „Das Grundgesetz gewährt Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die
Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung vielmehr grundsätzlich
auch den Feinden der Freiheit“ (vgl. www.tichyseinblick.de/meinungen/a
ussenministerium-sanktionen/)?
Die EU ist bei Erlass von restriktiven Maßnahmen der EU dem EU-
Grundrechtsschutz verpflichtet.
39. Mit welcher Arbeitsdefinition der „Unterstützung“ russischer
Desinformationskampagnen bzw. der russischen hybriden Kriegsführung arbeitet
die Bundesregierung (vgl. www.tichyseinblick.de/meinungen/aussenmini
sterium-sanktionen/)?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Vorbemerkung in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion AfD auf Bundestagsdrucksachennummer 21/1970.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
40. Nutzt das Auswärtige Amt KI (künstliche Intelligenz) zur Beantwortung
von Fragen von Journalisten oder Bürgern, und wenn ja, wie hoch ist der
prozentuale Anteil der durch KI beantworteten Journalistenfragen oder
Anfragen von Bürgern (vgl. www.tichyseinblick.de/meinungen/aussenmi
nisterium-sanktionen/)?
Presseanfragen an das AA werden nicht durch künstliche Intelligenz (KI)
beantwortet. Auch der Bürgerservice des AA arbeitet ohne KI.
41. Nutzt das Auswärtige Amt KI zur Beantwortung der Fragen der
Abgeordneten des Deutschen Bundestages bzw. der Fraktionen (Schriftliche
Fragen, Kleine Anfragen, Große Anfragen), und wenn ja, wie hoch ist
der prozentuale Anteil der durch KI beantworteten Fragen von
Abgeordneten bzw. Fraktionen?
Für die Beantwortung von Fragen von Abgeordneten wird keine KI genutzt.
42. Warum blieb nach Ansicht der Bundesregierung die russische
Staatsbürgerin Maja Tokarewa „trotz eines Gerichtsurteils zu ihren Gunsten weiter
auf der Sanktionsliste“ (vgl. www.berliner-zeitung.de/gesundheit-oekolo
gie/sanktionen-russland-gas-ukraine-orban-fico-eu-li.10024539)?
Maya Nikolaevna Bolotova (geb. Tokareva) befindet sich seit dem 16. März
2026 nicht mehr auf der EU-Sanktionsverordnung 2014/269.
43. Aus welchen Gründen wurden nach Auffassung der Bundesregierung die
folgenden vier Personen zuerst auf die EU-Sanktionsliste gesetzt und von
dieser wieder gestrichen:
a) der Düngemittelunternehmer Wjatscheslaw Mosche Kantor,
b) der frühere EuroChem-Direktor Wladimir Raschewski,
c) der russische Sportminister Michail Degtjarjow,
d) Gulbakhor Ismailowa, die Schwester des Oligarchen Alischer
Usmanow (vgl. www.berliner-zeitung.de/gesundheit-oekologie/sanktione
n-russland-gas-ukraine-orban-fico-eu-li.10024539)?
Die genannten Personen wurden mit Ratsbeschluss zum 16. März 2026 von der
Sanktionsverordnung 2014/269 entfernt. Im Zuge der Verhandlungen über die
Verlängerung des befristeten Ratsbeschlusses, der dem Sanktionsregime
zugrunde liegt, werden regelmäßige Überprüfungen der Sanktionslisten
vorgenommen. Die Verlängerung des Ratsbeschlusses sowie jede einzelne Listung
muss einstimmig erfolgen.
44. Wird sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Iran-Kriegs und
der steigenden Gas- und Ölpreise für eine Aufhebung bzw. ein
Moratorium hinsichtlich der EU-Sanktionen und Boykotte gegen russische
Energielieferungen einsetzen (bitte begründen; vgl. www.berliner-zeitung.de/
gesundheit-oekologie/sanktionen-russland-gas-ukraine-orban-fico-eu-li.1
0024539)?
Russland hat mit Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges
gegen die Ukraine seine Gaslieferungen über Pipelines nach Deutschland im
gesamten Jahr 2022 aus politischen Gründen kontinuierlich einseitig reduziert
und schließlich vollständig eingestellt. Russland hat damit bewiesen, dass es
kein verlässlicher Partner in der Energiezusammenarbeit ist.
Die Bundesregierung hat nach Beginn des völkerrechtswidrigen russischen
Angriffskriegs gegen die Ukraine umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um die
Energieversorgung in Deutschland noch stärker zu diversifizieren und
insbesondere Abhängigkeiten von Russland zu beenden. Die Bundesregierung
unterstützt Bemühungen auf europäischer Ebene, die Energieeinfuhren aus Russland
in die EU vollständig zu beenden. Mit der Verordnung zur schrittweisen
Einstellung der russischen Gaseinfuhren und zur Verbesserung der Überwachung
potenzieller Energieabhängigkeiten („REPowerEU-Verordnung“) hat sich die
EU bereits 2022 darauf verständigt, dass Europa bis Herbst 2027 ganz
unabhängig von russischem Gas sein wird.
45. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, bei wie vielen
deutschen Journalisten, die sich in Russland aufhalten, mit Verweis auf
die EU-Sanktionen Bankkonten in Deutschland gekündigt wurden, und
wenn ja, welche (vgl. www.manova.news/artikel/in-ungnade-gefallen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
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ISSN 0722-8333
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