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Schriftliche Frage 121 von Jamila Schäfer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der vorgesehenen Kürzungen beim Kindersofortzuschlag und beim Unterhaltsvorschuss auf die…

dip / schriftliche_frage 11.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Schriftliche Frage 121 von Jamila Schäfer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der vorgesehenen Kürzungen beim Kindersofortzuschlag und beim Unterhaltsvorschuss auf die… Frage 121 (Jamila Schäfer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der vorgesehenen Kürzungen beim Kindersofortzuschlag und beim Unterhaltsvorschuss auf die Bekämpfung von Kinderarmut und der Schaffung von Chancengerechtigkeit für Kinder? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Brand vom 11. September 2026: Der Kinderzuschlag unterstützt Alleinerziehende und Paarfamilien mit mittlerem und niedrigem Einkommen. Den Kinderzuschlag erhalten Familien, in denen die Eltern ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen finanzieren können, denen aber die finanziellen Mittel für die Deckung des vollständigen Bedarfs eines Kindes beziehungsweise der Kinder fehlen. Der Sofortzuschlag war von Beginn an nicht auf Dauer ausgelegt. Er sollte die Zeit bis zur Einführung einer sogenannten Kindergrundsicherung überbrücken und diente nicht der Deckung eines konkreten Bedarfs. Da die Kindergrundsicherung nicht umgesetzt wurde, entfällt die ursprüngliche Grundlage für die Fortführung des Sofortzuschlags im Kinderzuschlag. Mit der Beendigung des Sofortzuschlags im Kinderzuschlag wird zugleich eine Empfehlung der Kommission zur Reform des Sozialstaats umgesetzt. Danach soll der Sofortzuschlag im Zuge der Neuermittlung der Regelbedarfe in den neuen, statistisch unterlegten und voraussichtlich höheren kindbezogenen Regelbedarfen aufgehen. In diesem Zusammenhang prüft die Bundesregierung auch die entsprechenden Regelungen zum Sofortzuschlag im Sozialgesetzbuch II, im Sozialgesetzbuch XII und im Asylbewerberleistungsgesetz. Die erforderlichen Anpassungen sollen im Rahmen des noch im Jahr 2026 anstehenden neuen Regelbedarfsermittlungsgesetz erfolgen. Das Ergebnis dieser Prüfung bleibt abzuwarten. Die Abstimmungen zu den geplanten Änderungen im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sind innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Eine mögliche Absenkung der Altersgrenze für den Bezug von Leistungen nach dem UVG bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres würde arme und armutsbedrohte Haushalte nicht betreffen. Betroffen wären Haushalte, deren Nettoeinkommen auch ohne UVG- Leistung zehn Prozent oder mehr über der Armutsgefährdungsschwelle liegen. Denn betreuenden Elternteilen 16- und 17-jähriger Kinder stehen auch ohne UVG-Leistungen verschiedene Unterstützungsangebote zur Verfügung. Die Beistände des Jugendamts unterstützen weiterhin kostenlos bei der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs gegenüber den Unterhaltsschuldnern. Falls der betreuende Elternteil auf finanzielle staatliche Unterstützung angewiesen ist, kann er andere Sozialleistungen für sich und ggf. seine Kinder beantragen. Kinder in der Ausbildung können zudem Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.

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