polradar

Schriftliche Frage 172 von Anne-Mieke Bremer (DIE LINKE): In welchen konkreten Anwendungsfällen der EUDI-Wallet plant die Bundesregierung auf Grundlage der Experimentierklausel in § 21 des Digitale…

dip / schriftliche_frage 10.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 172 von Anne-Mieke Bremer (DIE LINKE): In welchen konkreten Anwendungsfällen der EUDI-Wallet plant die Bundesregierung auf Grundlage der Experimentierklausel in § 21 des Digitale… Frage 172 (Anne-Mieke Bremer, Die Linke): In welchen konkreten Anwendungsfällen der EUDI-Wallet plant die Bundesregierung auf Grundlage der Experimentierklausel in § 21 des Digitale Identitätengesetzes (Referentenentwurf) den Einsatz biometrischer Verfahren zur Identifizierung oder Authentifizierung zu erproben, und welche verbindlichen Ausschlusskriterien gelten dabei, um algorithmische Diskriminierung, insbesondere wegen Alters oder ethnischer Zuschreibung, auszuschließen sowie die Freiwilligkeit durch gleichwertige nicht biometrische Alternativen sicherzustellen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Jarzombek vom 9. April 2026: Die Experimentierklausel in § 21 des Digitale Identitätengesetzes (DIdG) eröffnet die Möglichkeit, neue Funktionen für das sich im Aufbau befindliche Identitätsökosystem zu erproben und auf mögliche Weiterentwicklungen in die Zukunft zu reagieren. Der Einsatz biometrischer Verfahren zur Identifizierung oder Authentifizierung ist konkret im Hinblick auf die EUDI-Wallet derzeit nicht geplant. Denkbare Anwendungsfälle könnten in Zukunft alternative Onboarding-Verfahren sein, insbesondere als Alternative zur Nutzung des Online-Ausweises zur Erzeugung von Personenidentifizierungsdaten (PID). Außerdem denkbar wäre die Ermöglichung der Nutzung von biometrischen Funktionen der Smartphones (Fingerabdruck, Gesichtserkennung) anstelle der 6stelligen Wallet-PIN bei der Präsentation von elektronischen Nachweisen, insbesondere falls das Vertrauensniveau hoch nicht erforderlich ist. Die Nutzung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ist freiwillig und lässt bestehende Arten der Identifizierung und Authentifizierung unberührt. Künftige Ergänzungen und Abweichungen zum DIdG, welche durch die Experimentierklausel zugelassen sind, haben stets unionsrechtliche und nationale Gesetzgebung zu berücksichtigen und sind mithin auch unter Berücksichtigung geltender Diskriminierungsverbote zu fassen.

Relationen