Schriftliche Frage 170 von Tobias Ebenberger (AfD): Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass sich Nutzer der EUDI-Wallet (EUDI: European Digital Identity) bewusst gegen die Aufnahme eines b…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
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Schriftliche Frage 170 von Tobias Ebenberger (AfD): Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass sich Nutzer der EUDI-Wallet (EUDI: European Digital Identity) bewusst gegen die Aufnahme eines b…
Frage 170 (Tobias Ebenberger, AfD):
Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass sich Nutzer der EUDI-Wallet (EUDI: European Digital Identity) bewusst gegen die Aufnahme eines biometrischen Gesichtsbildes in den Grunddatensatz der Wallet entscheiden können, vor dem Hintergrund, dass das eIDAS-Committee eine solche Opt-out-Funktion in der Sitzung vom 6. Mai 2026 beschlossen haben soll (https://netzpolitik.org/202 6/biometrische-passfotos-statt-pseudonyme-eu-ko mmission-hoehlt-schutzrechte-bei-digitaler-brieft asche-aus/)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Jarzombek vom 7. Juli 2026:
Maßgeblich für die Berücksichtigung eines Lichtbilds im Rahmen von Personenidentifizierungsdaten für die EUDI-Wallet sind die hierfür in jedem Mitgliedstaat, auch der Bundesrepublik Deutschland, unmittelbar geltenden Regelungen des Unionsrechts. Diese Regelungen des Unionsrechts werden gegenwärtig auf europäischer Ebene überarbeitet. Eine Umsetzung eines etwaigen sogenannten Opt-Outs zum Lichtbild kann sich erst an einer finalen Fassung des maßgeblichen Unionsrechts orientieren. Unbeschadet dessen würde die Umsetzung eines Opt-Outs zum Lichtbild, so dies final festgelegt wird, im Einklang mit dem Grundsatz der nur selektiven Offenlegung von Daten, der uneingeschränkten Kontrolle der Nutzer über ihre in der EUDI-Wallet enthaltenen Daten sowie mit geieigneten Datenschutzmaßnahmen erfolgen (siehe Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe a, Absatz 14, 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014). Einzelheiten bleiben gegebenenfalls einer Prüfung des final festgelegten Unionsrechts vorbehalten.
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