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Schriftliche Frage 74 von Peter Bohnhof (AfD): Wie viele Personen waren jeweils Stand 6. Mai 2025, 31. Dezember 2025 und 15. März 2026 im Referat KS 2 Öffentlichkeitsarbeit des Bundesmini…

dip / schriftliche_frage 27.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 74 von Peter Bohnhof (AfD): Wie viele Personen waren jeweils Stand 6. Mai 2025, 31. Dezember 2025 und 15. März 2026 im Referat KS 2 Öffentlichkeitsarbeit des Bundesmini… Frage 74 (Peter Bohnhof, AfD): Wie viele Personen waren jeweils Stand 6. Mai 2025, 31. Dezember 2025 und 15. März 2026 im Referat KS 2 Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Voll- und Teilzeit tätig, und wie viele Stellenbesetzungsverfahren für dieses Referat laufen derzeit? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 25. März 2026: Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für das Grundgesetz ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt angesichts des Gefüges der grundgesetzlichen Zuordnung staatlicher Aufgaben zu bestimmten Funktionen und Trägern die Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung voraus (Bundesverfassungsgericht – BverfGE 143, 101, 138). Die parlamentarische Kontrolle der Regierung ist einerseits gerade dazu bestimmt, eine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, kann andererseits aber diese Funktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185 (250 Rn. 1699)). Dieser Überlegung entspricht weiter, dass parlamentarische Kontrolle politische Kontrolle ist, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Angelegenheiten, an deren parlamentarischer Behandlung kein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht, sind vom parlamentarischen Untersuchungsrecht daher ausgeschlossen (BVerfGE 77, 1, 44). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Ausführungen zur personellen Ausstattung und zu laufenden Stellenbesetzungsverfahren übersteigen die zur parlamentarischen Beurteilung notwendigen Informationen. Im Übrigen unterliegen personelle Zusammensetzungen von Referaten stetigen Veränderungen.

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