Lobbyarbeit im Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Antwort zu Drs. 21/154)
Text
Lobbyarbeit im Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Antwort zu Drs. 21/154)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/379
21. Wahlperiode 02.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, René Springer,
Enrico Komning, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/154 –
Lobbyarbeit im Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Oktober 2006 wurde bekannt, dass in Bundes- und Landesministerien in
großem Umfang Mitarbeiter von Unternehmen und Unternehmensverbänden
arbeiten (https://lobbypedia.de/wiki/Lobbyisten_in_ministerien). Die
Mitarbeiter wurden weiter von ihren eigentlichen Arbeitgebern bezahlt, zumeist
große Unternehmen und Wirtschaftsverbände (ebd.). In den Bundes- und
Landesministerien arbeiten diese Mitarbeiter an den Gesetzen mit, die eigentlich
ihre Arbeitgeber regulieren sollen. Darüber hinaus wird diesen externen
Mitarbeitern durch die Einbindung in die Verwaltungsabläufe der Legislativen ein
umfassender Einblick in interne Arbeits- und Beratungsprozesse gewährt
(ebd.). Dadurch erhalten sie einen privilegierten Zugang zur Politik und
können auf diesem Wege gewonnene Informationen zum Vorteil ihrer
Unternehmen nutzbar machen (ebd.).
Prüfungen durch den Bundesrechnungshof ergaben, dass Lobbyisten an
Gesetzen mitwirkten und sogar in Führungspositionen arbeiteten (ebd.). Im Juli
2008 trat eine neue Verwaltungsvorschrift in Kraft, die den Einsatz dieser
sogenannten externen Mitarbeiter deutlich einschränkt (ebd.). Allerdings gibt es
bis heute erhebliche Defizite bei der Umsetzung der neuen Regeln (ebd.).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4
Der in den Fragen 1 bis 4 benutzte Begriff des „externen Mitarbeiters“ ist kein
feststehender Begriff. Die Bundesregierung versteht darunter „externe
Personen“, die zum Zwecke des Personalaustausches für bis zu 6 Monaten die Arbeit
in den Bundesministerien kennenlernen können; nicht erfasst sind damit
sogenannte externe Berater.
Seit Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von externen Personen
in der Bundesverwaltung vom 18. Juni 2008 werden alle externen Personen in
dem jährlichen Bericht über den Einsatz externer Personen in der gesamten
Bundesverwaltung erfasst. Dabei werden alle Daten veröffentlicht, die unter
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 30. Mai 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sind. Seit 2020 ist der Bericht
zum Einsatz externer Personen im jährlichen Integritätsbericht erfasst und
enthält die von den Fragestellern gewünschten Angaben. Diese regelmäßige
Berichtspflicht besteht gegenüber dem Deutschen Bundestag. Die Berichte
werden jährlich dem Finanz- und Innenausschuss des Deutschen Bundestages
zugeleitet und liegen dem Bundestag damit vor. Die Berichte ab 2014 sind auf der
Homepage des BMI veröffentlicht (www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-ver
waltung/integritaet-der-verwaltung/externe-personen/externe-personen-artike
l.html). Frühere Berichte waren dort veröffentlicht und können bei Bedarf
eingesehen werden.
Für den Zeitraum 2006 bis Ende 2007 liegen keine Informationen zum Einsatz
externer Personen vor. Der Begriff der externen Personen wurde erst mit
Inkrafttreten der oben genannten Verwaltungsvorschrift eingeführt. Damit wurden
die Daten dieser Personengruppe erst seit 2008 erfasst, eine
Dokumentationsbzw. Berichtspflicht gab es vor 2008 nicht. Eine verlässliche Rekonstruktion
für den Zeitraum 2006 bis Ende 2007 ist nachträglich nicht möglich, da nicht
gezielt nach dieser Personengruppe in mittlerweile archivierten Akten gesucht
werden kann, so dass durch Recherche keine belastbaren Ergebnisse erreicht
werden können. Darüber hinaus können die erbetenen Angaben für den
Zeitraum 2006 bis Ende 2007 wegen des unzumutbaren Aufwands, der mit der
Erhebung verbunden wäre, nicht ermittelt werden. Das Bundesverfassungsgericht
hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50,
147 f.). Zur Beantwortung der Fragen wäre eine Suche in deutlich mehr als
1 000 Personalakten sowie weiterem, seit 2006 verakteten Schriftgut in nahezu
sämtlichen Hauptgruppen des Aktenplans des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie – in Folge
verschiedener Veränderungen bei Personal und Zuständigkeiten – zahlreicher weiterer
Behörden erforderlich. Mit Blick auf den zahlenmäßig geringen Einsatz externer
Personen wäre eine solche Archivrecherche im Verhältnis zu dem
Informationsinteresse und dem möglichen Erkenntnisgewinn zudem nicht
verhältnismäßig.
Die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 beziehen sich deshalb nur auf den
Zeitraum ab 2008.
Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 5 bis 8
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative
„Open Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des
Regierungshandelns für die Bürger weiter zu erhöhen.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Unter diesen ständigen Austausch fallen
Gespräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch,
telefonisch). Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und
ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende
Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine
nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Kosten der Veranstaltung) vollständig
zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu
pflegen.
Die aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden
Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen.
Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die
Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein
funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 137, 185 (250)). Aus Sicht
der Bundesregierung ist die Grenze administrativer Überkontrolle angesichts
der Detailtiefe und des Umfangs Fragen erreicht.
Bei der Abwägung mit dem parlamentarischen Frage- und Informationsrecht
des Deutschen Bundestages ist zu beachten, dass das Fragerecht als politisches
Kontrollrecht auf Überprüfung des Verhaltens der Bundesregierung gerichtet ist
(BVerfGE 67, 100, 140). Nach Auffassung der Bundesregierung ist das
Verhalten einzelner Beschäftigter unterhalb der Leitungsebene nicht Gegenstand der
parlamentarischen Kontrolle. Es werden daher keine Angaben zu den
teilnehmenden Beamten unterhalb der Staatssekretärsebene und der
Besoldungsgruppe gemacht.
Die erbetenen Angaben zu Ergebnissen der Gespräche sowie der Höhe der
Kosten können wegen des unzumutbaren Aufwands, der mit der Erhebung
verbunden wäre, nicht ermittelt werden. Wie schon oben in den Vorbemerkungen
zu den Fragen 1 bis 4 ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht in
ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht
unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50, 147 f.). Zur
Beantwortung der Fragen wäre eine Suche in dem seit dem 1. Januar 2025 durch
mehr als 120 Organisationseinheiten verakteten Schriftgut in nahezu sämtlichen
Hauptgruppen des Aktenplans des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie – in Folge von
Veränderungen bei Personal und Zuständigkeiten – weiterer Behörden erforderlich.
1. Wie viele externe Mitarbeiter waren bzw. sind in den Jahren 2006 bis
heute im Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit (BMUKN) (früher: Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)) tätig
(bitte nach Jahr, Anzahl der externen Mitarbeiter, vorheriger Tätigkeit des
externen Mitarbeiters im entsendenden Unternehmen, Branche,
Benennung des konkreten Einsatzbereiches, Angabe befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis, Angabe der Dauer der Beschäftigung, Form der
Bezahlung, Angabe, ob und in welcher Höhe eine anteilsmäßige Entlohnung
durch das BMUKN vorgenommen worden ist, aufschlüsseln)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4
verweisen.
2. Wie viele und welche der externen Mitarbeiter haben in den Jahren 2006
bis heute im BMUKN an der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen
mitgewirkt bzw. wirken an ihnen mit (bitte nach Jahr, Anzahl der externen
Mitarbeiter, vorheriger Tätigkeit des Mitarbeiters im entsendenden
Unternehmen, Branche, Titel und ggf. Bundestagsdrucksachennummer des
Gesetzentwurfs, an dem der externe Mitarbeiter mitgewirkt hat, Angabe, welche
Passagen auf Vorschlag des externen Mitarbeiters übernommen bzw.
abgelehnt worden sind, Angabe befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis,
Angabe der Dauer der Beschäftigung, Form der Bezahlung, Angabe, ob
und in welcher Höhe eine anteilsmäßige Entlohnung durch das BMUKN
vorgenommen worden ist, aufschlüsseln)?
Gemäß Ziffer 2.5 der Verwaltungsvorschrift zum Einsatz externer Personen in
der Bundesverwaltung ist der Einsatz in folgenden Bereichen nicht zulässig:
• Formulierung von Gesetzentwürfen und anderen Rechtsetzungsakten,
• leitende Funktionen,
• Funktionen im Leitungsbereich und in zentralen Kontrollbereichen,
• Funktionen mit abschließender Entscheidungsbefugnis,
• Funktionen, deren Ausübung die konkreten Geschäftsinteressen der
entsendenden Stelle unmittelbar berührt; das ist insbesondere der Fall, wenn
die Organisationseinheit der Bundesverwaltung, bei der die externe Person
tätig werden soll, die Aufsicht über die entsendende Stelle wahrnimmt; dies
gilt auch für Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes, bei denen die
externe Person im zeitlichen Zusammenhang mit Ablauf der
Beschäftigungszeit in der Bundesverwaltung voraussichtlich eine Tätigkeit aufnehmen
wird,
• Funktionen im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 1
bis 4 verwiesen.
3. Wie viele und welche externen Mitarbeiter nahmen bzw. nehmen seit 2006
bis heute Führungsfunktionen im BMUKN wahr bzw. hatten diese inne
(bitte nach Jahr, Anzahl der externen Mitarbeiter, vorheriger Tätigkeit des
Mitarbeiters im entsendenden Unternehmen, Branche, Angabe befristetes
oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, Angabe der Dauer der Beschäftigung,
Form der Bezahlung, Angabe, ob und in welcher Höhe eine anteilsmäßige
Entlohnung durch das BMUKN vorgenommen worden ist, aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2, Spiegelstrich 2 verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu Fragen 1 bis 4
verwiesen.
4. Wie viele externe Mitarbeiter des BMUKN verfügten bzw. verfügen seit
2006 bis heute nach Kenntnis der Bundesregierung über einen
Hausausweis, der ihnen den Zutritt zum Bundestag gestattet (bitte nach Jahr,
Anzahl der externen Mitarbeiter, vorheriger Tätigkeit des externen
Mitarbeiters im entsendenden Unternehmen, Branche, Angabe befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis, Angabe der Dauer der Beschäftigung,
Angabe der Dauer der Zutrittsgewährung aufgrund des Hausausweises,
Angabe, ob der Zugang auch für Feiertage, Wochenenden bzw. für nachts
gewährt worden ist, aufschlüsseln)?
Externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten regelmäßig begrenzt für die
Zeit ihrer Tätigkeit im Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit einen Hausausweis. Die Zutrittsberechtigung
zum Deutschen Bundestag der jeweils geltenden Hausordnung des Deutschen
Bundestages zu entnehmen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 1
bis 4 verwiesen.
5. Welche Unternehmen bzw. Unternehmer hat das BMUKN im ersten
Quartal 2025 ins BMUKN zu Gesprächen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
eingeladen (bitte nach Datum, Ort, Namen der teilnehmenden
Unternehmen, Namen und Funktion der beteiligten Bundesminister, Anzahl der
beteiligten Staatssekretäre und Anzahl der Beamten sowie Angabe der
Besoldungsgruppe der beteiligten Beamten, Gegenstand und Ergebnis der
Gespräche sowie Angaben der Höhe der Kosten aufschlüsseln)?
6. Welche Unternehmen bzw. Unternehmer hat das BMUKN im ersten
Quartal 2025 ins BMUKN zu Gesprächen bzw. Veranstaltungen unter
Beteiligung der Öffentlichkeit eingeladen (bitte nach Datum, Ort, Namen der
teilnehmenden Unternehmen, Namen und Funktion der beteiligten
Bundesminister, Anzahl der beteiligten Staatssekretäre und Anzahl der
Beamten sowie Angabe der Besoldungsgruppe der beteiligten Beamten,
Bezeichnung des Formats bzw. Titel der Veranstaltung, Gegenstand und
Ergebnis der Gespräche sowie Angaben der Höhe der Kosten
aufschlüsseln)?
7. Welche Verbände bzw. Organisationen hat das BMUKN im ersten
Quartal 2025 ins BMUKN zu Gesprächen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
eingeladen (bitte nach Datum, Ort, Namen und Rechtsform der
teilnehmenden Verbände bzw. Organisationen, Namen der teilnehmenden
Unternehmen, Namen und Funktion der beteiligten Bundesminister, Anzahl der
beteiligten Staatssekretäre und Anzahl der Beamten sowie Angabe der
Besoldungsgruppe der beteiligten Beamten, Gegenstand und Ergebnis der
Gespräche sowie Angaben der Höhe der Kosten, aufschlüsseln)?
Die Fragen 5, 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird nach Abfrage Fehlanzeige gemeldet.
8. Welche Verbände bzw. Organisationen hat das BMUKN im ersten
Quartal 2025 ins BMUKN zu Gesprächen bzw. Veranstaltungen unter
Beteiligung der Öffentlichkeit eingeladen (bitte nach Datum, Ort, Namen und
Rechtsform der teilnehmenden Verbände bzw. Organisationen, Namen und
Funktion der beteiligten Bundesminister, Anzahl der beteiligten
Staatssekretäre und Anzahl der Beamten sowie Angabe der Besoldungsgruppe
der beteiligten Beamten, Bezeichnung des Formats bzw. Titel der
Veranstaltung, Gegenstand und Ergebnis der Gespräche sowie Angaben der
Höhe der Kosten aufschlüsseln)?
Es wird auf die Anlage* verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/379 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Anlage zur Frage 8 der Kleinen Anfrage 21/154
Welche Verbände bzw. Organisationen hat das BMUV im 1. Quartal 2025 zu Gesprächen bzw. Veranstaltungen ins BMUV eingeladen?
Datum Ort
Beteiligte
BMUV (BM,
PSt, St)
Verbände / Organisationen Ggf. weitere teilnehmende Verbände
/ Organisationen / Unternehmen
Gegenstand des Gesprächs / Titel
der Veranstaltung
Öffentlichkeit
beteiligt
(ja/nein)
12.02.2025 Berlin St'in Rohleder
Allianz Deutscher
Produzentinnen und
Produzenten – Film,
Fernsehen und
Audiovisuelle Medien e.V.
Verband Technischer Betriebe für
Film und Fernsehen e.V.,
Bundesverband Green Film & TV
Consultants e.V.,
Produzent*innenverband e.V.
Verleihung EISVOGEL–Preis für
nachhaltige Filmproduktionen
(Veranstaltung unter Beteiligung der
Öffentlichkeit; Gegenstand und
Ergebnis entsprachen dem Titel der
Veranstaltung)
ja
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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