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Schriftliche Frage 107 von Simone Fischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Stand der Ausschöpfung des Förderprogramms zur Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen gemäß §…

dip / schriftliche_frage 20.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 107 von Simone Fischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Stand der Ausschöpfung des Förderprogramms zur Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen gemäß §… Frage 107 (Simone Fischer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Stand der Ausschöpfung des Förderprogramms zur Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 8 Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI; bitte Gesamtvolumina und Restmittel angeben), und wenn ja, worin liegen nach Auffassung der Bundesregierung die Ursachen für die verbleibenden Restmittel und die Verlängerung des Förderzeitraums (www.dak.de/presse/bundest hemen/politik-unternehmensnachrichten/digitalisi erung-70-prozent-der-pflegeeinrichtungen-fehlt-a nbindung-an-telematikinfrastruktur_146652)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 19. März 2026: In der zitierten Pressemitteilung der Krankenkasse DAK-Gesundheit wird auf die Anbindung der Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur verwiesen. Die Kosten, die den Einrichtungen hierdurch bei Ausstattung und Betrieb entstehen, werden nicht aus den Fördermitteln des § 8 Absatz 8 SGB XI finanziert, sondern gemäß § 106b SGB XI erstattet. Zur Förderung der Digitalisierung kann seit dem Jahr 2019 jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung einen einmaligen Zuschuss für digitale Anwendungen als Anteilsfinanzierung erhalten (§ 8 Absatz 8 SGB XI, eingeführt durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom 11. Dezember 2018, BGBl. I S. 2394). Der maximale Förderbetrag pro Pflegeeinrichtung beträgt 12.000 Euro bzw. 40 Prozent der anerkannten Investitionen. Förderfähig sind einmalig Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung. Bei Einführung der Regelung ging die Bundesregierung auf Basis der damaligen Zahl vorhandener Pflegeeinrichtungen von einem Gesamtfördervolumen von rechnerisch ca. 310 Mio. Euro aus. In den Förderjahren 2019 bis 2025 wurden Mittel in Höhe von insgesamt 153 Mio. Euro verausgabt. Der ursprüngliche Förderzeitraum der Jahre 2019 bis 2021 war ab Januar 2020 geprägt von den Herausforderungen durch die Corona- Pandemie. Um den Pflegeeinrichtungen länger die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Fördermittel zu ermöglichen, wurde der Förderzeitraum zunächst um zwei Jahre (durch das Digitale-Versorgung-und- Pflege-Modernisierungs-Gesetz vom 3. Juni 2021, BGBl. I S. 1309) und dann bis zum Jahr 2030 (durch das Pflegeunterstützungs- und - entlastungsgesetz vom 19. Juni 2023, BGBl. 2023 I Nr. 155) verlängert. Die Förderung ist als Anschubfinanzierung gedacht, auch weil Investitionen in die Infrastruktur der Einrichtungen nicht originäre Zuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung, sondern gemäß § 9 SGB XI Aufgabe der Länder sind. Um die Digitalisierung zu beschleunigen und Einrichtungen finanziell zu entlasten, gewährt z. B. der Freistaat Bayern den dortigen Einrichtungen ergänzend zur Förderung der Pflegeversicherung eine Komplementärförderung von bis zu weiteren 12.000 Euro bzw. maximal 40 Prozent der verausgabten Mittel.

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