Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 255/26
01.05.26 BRFuss
G - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
A. Problem und Ziel
Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist essenzieller
Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten
medizinischen Notlage ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und
hierbei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können. Dies gilt
gleichermaßen für den ambulanten wie den stationären Sektor. Deutschland verfügt
grundsätzlich über ein umfassend ausgebautes System der Notfall- und Akutversorgung
einschließlich eines gut etablierten Rettungswesens.
Die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der
Krankenhäuser und Rettungsdienste – sind jedoch besser zu vernetzen und aufeinander
abzustimmen.
Es gibt Defizite bei der effizienten Steuerung von Hilfesuchenden in die richtige
Versorgungsebene, so dass Hilfesuchende zunächst selbst über den aus ihrer Sicht in der
konkreten Situation für sie richtigen Versorgungsbereich entscheiden. Derzeit erfolgt die
Steuerung von Hilfesuchenden grundsätzlich durch zwei unterschiedliche telefonische
Anlaufstellen: einerseits über die Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen
Vereinigungen, andererseits durch die Notrufnummer 112, unter der Anrufe bei den
Rettungsleitstellen entgegengenommen werden.
Dies führt oftmals zu einer Fehlsteuerung, die eine Überlastung von Akteuren,
insbesondere der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes, zur Folge haben kann. Diese werden
häufig auch für Fälle in Anspruch genommen, die vertragsärztlich hätten versorgt werden
können. Ein Grund für Fehlsteuerungen kann die irrtümliche Einschätzung der
Betroffenen sein, aber auch das Fehlen einer stabilen Vernetzung der Strukturen untereinander,
die eine geregelte und verlässliche Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Akteure
erlaubt.
In den letzten Jahren wurde der Notdienst bereits an verschiedenen Punkten
weiterentwickelt. So gibt es durch die Ansiedlung von Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern
bereits erste Verbesserungen der Koordinierung von ambulanten und stationären
Versorgungsstrukturen. Da allerdings bisher keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht,
haben sich die Strukturen der Notdienstversorgung regional sehr unterschiedlich entwickelt.
Auch durch die Etablierung von Terminservicestellen unter der bundesweit einheitlichen
Rufnummer 116117 erhalten Hilfesuchende Unterstützung in Akutfällen. Darüber hinaus
Fristablauf: 12.06.26
gibt es bereits heute einzelne Initiativen von Kassenärztlichen Vereinigungen und
Rettungsleitstellen, mit denen eine bessere Kooperation erreicht werden soll. An diese
Entwicklungen muss nun angeknüpft werden.
Ein neues System der integrierten Notfallversorgung muss auch das medizinische
Leistungsspektrum der Rettungsdienste mitdenken. Dieses spielt eine zentrale Rolle bei der
Ersteinschätzung und Erstversorgung von Notfällen und beim Transport in die gebotene
Weiterversorgung. Schon seit Jahrzehnten entwickelt sich das Rettungsdienstwesen hin
zur notfallmedizinischen und notärztlichen Versorgung von Notfallpatientinnen und -
patienten am Einsatzort und auf dem Transportweg. Diese medizinischen Leistungen der
Rettungsdienste sind im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bisher
unzureichend als bloßer Fahrkostenersatz abgebildet. Es wird daher seit langem gefordert,
jene häufig hochspezialisierten medizinischen Leistungen als eigenständigen
Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung als medizinische Notfallrettung
anzuerkennen. Aufgrund der derzeitigen Finanzierung dieser Leistungen als bloße Übernahme von
Fahrkosten besteht nicht die Möglichkeit, Hilfesuchende in adäquater Weise
gegebenenfalls auch ohne Transport zu versorgen oder an die ambulante Versorgung weiterzuleiten.
In der Folge kommt es oftmals zu einer unnötigen Inanspruchnahme von Rettungsmitteln
und Notaufnahmen der Krankenhäuser und zu belastenden Situationen für die
Patientinnen und Patienten.
Ziel ist es, für alle Hilfesuchenden eine bundesweit einheitliche und gleichwertige
Notfallversorgung sicherzustellen. Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen
CDU/CSU und SPD sieht daher vor, dass Gesetze zur Notfall- und Rettungsdienstreform
auf den Weg gebracht werden (Zeile 3413 f.).
B. Lösung
Vor diesem Hintergrund werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Vernetzung der
Versorgungsbereiche in der Notfall- und Akutversorgung und damit die Steuerung der
Hilfesuchenden in die bedarfsgerechte Versorgungsebene zu verbessern.
Die bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle im Bereich der Akutfallvermittlung nimmt
zukünftig die sogenannte Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung wahr. Deren
Vernetzung mit den neuen Leistungserbringern des Notfallmanagements soll eine
bessere Steuerung von Hilfesuchenden ermöglichen. Dabei soll die digitale Fallübergabe mit
medienbruchfreier Übermittlung bereits erhobener Daten wechselseitig möglich sein. Im
Ergebnis werden durch diese bedarfsgerechte Steuerung sowohl Notaufnahmen als auch
Rettungsdienste entlastet.
Darüber hinaus wird die notdienstliche Akutversorgung der Kassenärztlichen
Vereinigungen durch Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages ausgebaut. Zur Sicherstellung
einer medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und Patienten mit
akutem Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet,
durchgängig eine telemedizinische und eine aufsuchende Versorgung bereitzustellen. Durch
die stärkere Nutzung der Möglichkeiten der Telemedizin kann die Versorgung von
Patientinnen und Patienten verbessert und gleichzeitig eine Entlastung von Ärztinnen und
Ärzten erreicht werden. Eine aufsuchende und telemedizinische Versorgung trägt der
demografischen Entwicklung und dem Wohl immobiler Patientinnen und Patienten Rechnung.
Auch Bürgerinnen und Bürger werden durch den Ausbau des telemedizinischen ärztlichen
Versorgungsangebotes entlastet, da weniger Fahrten zu Notdienstpraxen der
Kassenärztlichen Vereinigungen oder Notaufnahmen erforderlich sind. Auf der Basis von
durchgeführten Modellprojekten wird die Anzahl der durch eine Beratungsärztin oder einen
Beratungsarzt gegebenen fallabschließenden Auskünfte und der somit nicht mehr
notwendigen Besuche einer Notdienststruktur auf 1,21 Millionen Fälle im Jahr geschätzt.
Integrierte Notfallzentren werden als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen
etabliert. In den integrierten Notfallzentren arbeiten zugelassene Krankenhäuser und die
Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich so zusammen, dass immer eine
bedarfsgerechte ambulante medizinische Erstversorgung bereitsteht. Die Integrierten Notfallzentren
bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der
Kassenärztlichen Vereinigung im oder am Krankenhausstandort und einer zentralen
Ersteinschätzungsstelle. Die Vergütungsstrukturen werden an diese Strukturen entsprechend
angepasst.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die jeweiligen Krankenhäuser werden
verpflichtet, sich an Integrierten Notfallzentren zu beteiligen. Zusätzlich sollen zu
Sprechstundenzeiten vertragsärztliche Leistungserbringer als „Kooperationspraxen“ an Integrierte
Notfallzentren angebunden werden können.
Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern
nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss im Sinne
des § 90 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) innerhalb von
sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Fall nicht fristgemäßer
Einigung entscheidet das jeweilige Land über die Standortfestlegung. Integrierte
Notfallzentren werden flächendeckend etabliert. Für Integrierte Notfallzentren für Kinder und
Jugendliche können geeignete Standorte ausgewählt werden, an denen ein besonderer
Bedarf an einer integrierten Notfallversorgungseinrichtung für Kinder und Jugendliche
besteht. Wo die Einrichtung von speziellen Integrierten Notfallzentren für Kinder und
Jugendliche nicht möglich ist, wird eine telemedizinische Unterstützung von Integrierten
Notfallzentren durch Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin gewährleistet.
Die Ziele der Reform sind nur realisierbar, wenn alle relevanten Versorgungsbereiche
einschließlich der medizinischen Notfallrettung miteinander vernetzt werden. Nur dann
kann eine effiziente und bedarfsgerechte Steuerung von Hilfesuchenden sowie
entsprechende Entlastungen im Bereich der Notaufnahmen der Krankenhäuser und im
Rettungsdienst erreicht werden.
Der Entwurf sieht daher vor, die medizinische Notfallrettung als Sachleistung der
gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Somit wird das medizinische
Notfallmanagement, die medizinische Versorgung vor Ort und die fachlich-medizinische Betreuung
während des Transports ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht
länger allein der Transportauftrag als akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen
finanziert. Wesentlich ist hierfür die Konkretisierung des Leistungsanspruchs im Fünften
Buch Sozialgesetzbuch.
Weitere wichtige Bausteine sind die Digitalisierung und die digitale Vernetzung der
Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit den anderen Akteuren der Notfall- und
Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur sowie die Etablierung von
Prozessen, die die Entwicklung eines bundesweiten Verständnisses für die
Leistungserbringung der medizinischen Notfallrettung unter Einbeziehung aller Akteure und der Länder
ermöglichen.
Im Arzneimittelgesetz wird ein Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit
Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten
Notfallzentrums vergleichbar mit der bereits bestehenden Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch
Krankenhausapotheken im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung geschaffen.
Ärztinnen und Ärzten dieser Notdienstpraxen wird in bestimmten eng begrenzten
Fallkonstellationen zur Notfallversorgung ihrer Patientinnen und Patienten die Abgabe von
Arzneimitteln für den akuten Bedarf gestattet, wenn die erforderliche Versorgung der Patientin oder
des Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden
kann. Eine analoge Regelung wird für apothekenpflichtige Medizinprodukte in der
Medizinprodukte-Abgabeverordnung geschaffen.
C. Alternativen
Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere Alternativen
sind weder zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung von
Notaufnahmen und Rettungsdiensten durchsteigende Fallzahlen und die mangelnde
Vernetzung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung sowie angesichts des
zunehmenden Mangels an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die
Schaffung eines eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße
geeignet. Hiermit würden zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine
effiziente Fallbearbeitung würde weiter erschwert. Es bestehen daher keine Alternativen
zu den vorgesehenen Regelungen, die die Ziele des Gesetzes in gleichem Maße
erreichen würden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen
Dem Bund entstehen durch die Anschubfinanzierung von Investitionen in die digitale
Infrastruktur der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung Mehrausgaben in Höhe
von 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität in
den Jahren 2027 bis 2031. Für die Haushalte der Länder und Kommunen können durch
organisatorische Maßnahmen, wie die Teilnahme an dem nach § 133b Absatz 1 SGB V
gebildeten Fachgremium medizinische Notfallrettung geringfügige Kosten entstehen. Dem
stehen nicht quantifizierbare hohe Einsparungen für die Organisation der medizinischen
Notfallrettung durch Vereinheitlichung und Standardisierung von Leistungen und digitalen
Prozessen, die perspektivisch Vergabeverfahren, Beschaffungsprozesse und sonstige
Verwaltungsaufwände deutlich vereinfachen, gegenüber.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die Mehr- oder Minderausgaben, die durch die Anpassungen der Vergütungsstrukturen
an die Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren und durch die zusätzliche
Inanspruchnahme des vertragsärztlichen Systems aufgrund der Weiterleitung von
Hilfeersuchen durch die Leitstellen zu erwarten sind, sind nicht quantifizierbar. Durch die
Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b SGB V ergeben sich für die Gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) jährlich geschätzte maximale Mehrausgaben in Höhe von etwa 140 Millionen
Euro. Davon entfallen rund 98 Millionen Euro auf den Ausbau des aufsuchenden Dienstes
und rund 42 Millionen Euro auf den Mehrbedarf bei den Akutleitstellen. Zusätzliche
Mehrausgaben von rund 100 Millionen Euro entstehen durch zusätzliche Vergütung in der
vertragsärztlichen Versorgung und von rund 26 Millionen Euro durch den Anschluss der
medizinischen Notfallrettung an die Telematik-Infrastruktur.
Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die
GKV gegenüber, die sich durch eine verbesserte Steuerung und damit eine
bedarfsgerechte Inanspruchnahme der notdienstlichen Akutversorgung und des Rettungsdienstes
ergeben.
Durch die Vernetzung der Akutleitstelle und den neuen Leistungserbringern des
Notfallmanagements wird die Abgabe von Fällen untereinander ermöglicht. Hierdurch entsteht
bei vorsichtiger Schätzung ein Einsparpotenzial von ungefähr 705 Millionen Euro pro Jahr,
das in wenigen Jahren erreicht wird.
Durch die Verwendung einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage durch die
Leistungserbringer des Notfallmanagements wird eine bedarfsgerechte Entsendung von
Notarzteinsatzmitteln (Einsparpotenzial von 223 Millionen Euro) und Transportmitteln
(Einsparpotenzial 370 Millionen Euro) erreicht. Die Behandlung vor Ort durch die
Notfallrettung zeigt ein weiteres Einsparpotenzial von 173 Millionen Euro. Weitere Einsparungen
können nicht quantifiziert werden.
Insgesamt kann durch die Notfallreform langfristig mit geschätzten jährlichen
Minderausgaben von gut 1,2 Milliarden Euro und weiteren noch nicht kalkulierbaren
Effizienzgewinnen gerechnet werden. Berücksichtigt man noch weitere Folgekosten, wie die der
stationären Behandlung nach nicht bedarfsgerechten Rettungseinsätzen, dürfte sich ein
weiteres Einsparpotenzial von über 1 Milliarde Euro jährlich ergeben.
Finanzwirkung der
Notfallreform für die GKV
(in Millionen Euro, ohne Folgekosten für stationäre
Aufnahmen)
2027 2028 2029 2030 2031
Mehrausgaben
Ausbau des aufsuchenden Dienstes 98 98 98 98 98
Mehrbedarf Akutleitstelle 42 42 42 42 42
Vertragsärztliche Versorgung 30 60 90 100 100
Anschluss Notfallrettung an die
Telematik-Infrastruktur
26 26 26 26 26
Einsparungen
Abgabe Hilfeersuchen an die
Kassenärztlichen Vereinigungen
-212 -423 -635 -705 -705
Reduktion von Notarzteinsätzen -67 -134 -201 -223 -223
Entsendung bedarfsgerechter
Transportmittel
-74 -148 -222 -296 -370
Behandlung vor Ort bei fehlender
Transportindikation
-87 -173 -173 -173 -173
Saldo -243 -652 -974 -1.131 -1.205
Private Krankenversicherungsunternehmen
In gleicher Weise entsteht den privaten Krankenversicherungsunternehmen durch die
Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b SGB V ein jährlicher Mehraufwand von 12
Millionen Euro, dem langfristig jährliche Minderausgaben von rund 103 Millionen Euro
gegenüberstehen.
E. Erfüllungsaufwand
Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich für alle drei Normadressatengruppen um
insgesamt 205 699 000 Euro. Diese Entlastung unterfällt der „One-in-one-out“-Regel und
beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.
Durch die Einführung von Sachleistungen der medizinischen Notfallrettung wird für
Versicherte in der GKV das Risiko ausgeschlossen, die Kosten für Rettungseinsätze selbst
übernehmen zu müssen. Dies ist sachgerecht, da die Entscheidung über einen
Rettungseinsatz oft nicht selbst getroffen wird und keine Auswahlmöglichkeit des
Leistungserbringers besteht. Das individuelle Risiko ist mit bis zu 2 000 Euro pro Einsatz hoch.
Durch die Neuregelungen reduziert sich für die Bürgerinnen und Bürger der Aufwand im
Fall einer notwendigen notdienstlichen Akutversorgung durch eine telefonische oder
videounterstützte Versorgung um 3,3 Millionen Stunden und reduziert den Sachaufwand
um 4 650 000 Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Neuregelungen reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um
jährlich 207 576 000 Euro. Es entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von
1 959 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der zusätzliche Erfüllungsaufwand beträgt auf Länderebene inkl. Kommunen jährlich rund
160 000 Euro sowie auf Ebene der Sozialversicherung jährlich bei rund 1 718 000 Euro.
Einmalig fällt ein Erfüllungsaufwand von rund 2 329 000 Euro im Bereich der
Sozialversicherung an.
F. Weitere Kosten
Keine
Bundesrat Drucksache 255/26
01.05.26 BRFuss
G - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 12.06.26
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Leistungen.“ durch die Angabe „Leistungen,“
ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ Leistungen der medizinischen Notfallrettung.“
2. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
§ 30„
Medizinische Notfallrettung
(1) Bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles haben Versicherte
Anspruch auf medizinische Notfallrettung durch einen in § 133 Absatz 1 genannten
Leistungserbringer. Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn hinreichende
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
1. sich der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes in unmittelbarer
Lebensgefahr befindet oder
2. eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder
eine schwere gesundheitliche Schädigung des Versicherten zu befürchten ist,
sofern nicht unverzüglich eine medizinische Versorgung erfolgt.
(2) Die medizinische Notfallrettung umfasst
1. das Notfallmanagement,
2. die notfallmedizinische Versorgung und
3. den Notfalltransport.
(3) Das Notfallmanagement umfasst die Entgegennahme des medizinischen
Hilfeersuchens, die Vermittlung der erforderlichen Hilfe und sofern im Einzelfall
erforderlich die barrierefreie telefonische oder telemedizinische Notfallberatung einschließlich
der telefonischen Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen. Ab dem … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] umfasst das Notfallmanagement zusätzlich die Benachrichtigung von
Ersthelfern durch auf digitalen Anwendungen basierenden
Ersthelferalarmierungssystemen insbesondere bei lebensbedrohlichen rettungsdienstlichen Notfällen und die
Nutzung des AED-Katasters im Sinne des § 133h Absatz 1 Satz 1 in geeigneten Fällen.
Abweichend von Satz 1 ist die Vermittlung der erforderlichen Hilfe ab dem … [
einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] nur noch vom Notfallmanagement umfasst, wenn sie auf der
Grundlage einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage erfolgt.
(4) Die notfallmedizinische Versorgung umfasst die aus medizinischen Gründen
erforderliche Versorgung durch nichtärztliches Fachpersonal an dem Ort, an dem sich
der Versicherte zum Zeitpunkt des rettungsdienstlichen Notfalls befindet, und während
eines Notfalltransports sowie, sofern aus medizinischen Gründen im Einzelfall
erforderlich, eine zusätzliche Versorgung durch Notärzte, die auch telemedizinisch erbracht
werden kann.
(5) Der Notfalltransport umfasst
1. den aus medizinischen Gründen erforderlichen Transport in die nächste geeignete
Versorgungseinrichtung und
2. die aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Verlegung von einer
Versorgungseinrichtung in eine andere Versorgungseinrichtung, wenn bei der
Verlegung die Beförderung mit einem qualifizierten boden- oder luftgebundenen
Rettungsmittel aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Der Anspruch auf einen Notfalltransport umfasst nicht den Rücktransport in das Inland;
§ 18 bleibt unberührt.
(6) Versicherte leisten zu einer notfallmedizinischen Versorgung oder zu einem
Notfalltransport eine Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 4 ergebenden
Betrages. Die Krankenkasse zieht die jeweilige Zuzahlung vom Versicherten ein. Erfolgt
unmittelbar nach der notfallmedizinischen Versorgung an dem Ort, an dem sich der
Versicherte zum Zeitpunkt des rettungsdienstlichen Notfalls befindet, auch ein
Notfalltransport oder erfolgt die notfallmedizinische Versorgung während des Transports, leistet
der Versicherte nur eine Zuzahlung zur medizinischen Notfallrettung insgesamt.“
3. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt:
§ 60„
Krankenfahrten und Krankentransporte
(1) Versicherte haben in dem durch die Absätze 3 und 4 bestimmten Umfang und
in der nach den Absätzen 5 oder 6 bestimmten Höhe Anspruch auf Übernahme der
Kosten für Krankenfahrten und Krankentransporte, wenn diese im Zusammenhang mit
einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig
sind.
(2) Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit
öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen
durchgeführt werden. Krankentransporte sind Transporte mit medizinisch-fachlicher
Betreuung, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die über die für diese medizinisch-
fachliche Betreuung notwendige technische Ausstattung verfügen, und die durch
Einrichtungen und Unternehmen erbracht werden, die nach Landesrecht dafür vorgesehen
oder damit beauftragt worden sind. Welches Verkehrsmittel oder Fahrzeug für die
jeweilige Krankenfahrt oder den jeweiligen Krankentransport genutzt werden kann,
richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
(3) Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für
1. Krankenfahrten oder Krankentransporte zur stationären Behandlung,
2. Krankenfahrten oder Krankentransporte im Zuge einer Verlegung
a) in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung, wenn die
Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist,
b) in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des
Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a oder
c) in ein wohnortnahes Krankenhaus, wenn die Krankenkasse in die Verlegung
eingewilligt hat,
3. Krankenfahrten oder Krankentransporte zu
a) einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a
Absatz 1,
b) einer der in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog
genannten oder nach § 115f Absatz 2 Satz 4 ausgewählten Behandlung oder
c) einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der
Krankenfahrten oder Krankentransporte zu hierzu erforderlichen Vor- und
Nachbehandlungen, jeweils innerhalb der in § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3
genannten Fristen,
wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen erforderliche vollstationäre
oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1
vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese nicht ausführbar ist,
4. Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen, wenn ein besonderer
Ausnahmefall vorliegt, den der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 festgelegt hat, oder
5. Krankentransporte zu ambulanten Behandlungen, wenn aus medizinischen
Gründen ein Krankentransport zwingend erforderlich ist, oder
6. Krankenfahrten oder Krankentransporte zur Versorgung in einem Integrierten
Notfallzentrum, sofern nach dem Ergebnis eines Abfragesystems nach § 133a Absatz
2 Satz 1 Nummer 1 eine Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum
erforderlich ist und die Krankenfahrt oder der Krankentransport nach den Umständen des
Einzelfalls aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist; die auf der
Grundlage des Ergebnisses eines Abfragesystems im Sinne des § 133a Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 getroffene Entscheidung gilt als Verordnung dieser Krankenfahrt
oder dieses Krankentransports.
(4) In den in Absatz 3 Nummer 4 und 5 genannten Fällen übernimmt die
Krankenkasse die Kosten für eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport, wenn sie diese
oder diesen vorher genehmigt hat. In dem in Absatz 2 Nummer 4 genannten Fall gilt
die Genehmigung als erteilt, sofern bei dem Versicherten eine der folgenden
Voraussetzungen vorliegt:
1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBI“,
2. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, sofern
zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität festgestellt wurde,
3. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 4 oder 5 oder
4. eine gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung bis zum 31. Dezember 2016 erfolgte Einordnung in die Pflegestufe II und
eine gemäß § 15 des Elften Buches ab dem 1. Januar 2017 erfolgte Einordnung
mindestens in den Pflegegrad 3.
(5) Für Krankenfahrten übernehmen die Krankenkassen
1. bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten in Höhe des
Fahrpreises unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen,
2. bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens die Kosten in Höhe der nach Satz
2 vereinbarten Entgelte oder bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 2
die nach Personenbeförderungsgesetz geregelten Entgelte,
3. bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Kosten in Höhe des für jeden
gefahrenen Kilometer jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes
festgesetzten Höchstbetrages für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die
Kosten, die bei Inanspruchnahme des in den Nummern 1 oder 2 genannten
Transportmittel entstanden wären.
Für Krankenfahrten nach Nummer 2 sollen die Krankenkassen oder ihre
Landesverbände mit Einrichtungen oder Unternehmen Verträge schließen. § 133 Absatz 2 Satz
2 und 6 und Absatz 5 gilt entsprechend.
(6) Für Krankentransporte übernehmen die Krankenkassen die Kosten in Höhe
der nach Satz 2 vereinbarten Entgelte. Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen schließen gemeinsam und einheitlich mit den nach Landesrecht
vorgesehenen oder beauftragten Einrichtungen oder Unternehmen Verträge über Entgelte
für Krankentransporte. § 133 Absatz 2 Satz 2, 6 und 7, Absatz 4, 5 und 6 gilt
entsprechend.
(7) Versicherte leisten zu einer Krankenfahrt oder einem Krankentransport eine
Zuzahlung in Höhe des sich aus § 61 Satz 1 ergebenden Betrages. Die Krankenkasse
übernimmt bei Krankenfahrten die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 unter Abzug der
Zuzahlung nach Satz 1 oder zieht die Zuzahlung nach Satz 1 von den Versicherten ein.
Bei Krankentransporten zieht die Krankenkasse die Zuzahlung nach Satz 1 von den
Versicherten ein. Für Krankenfahrten und Krankentransporte nach § 60 Absatz 3
Nummer 3 besteht eine Zuzahlungspflicht nur für die erste und die letzte Krankenfahrt oder
für den ersten und den letzten Krankentransport.
(8) Die Kosten eines Rücktransports in das Inland werden von der Krankenkasse
nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.
(9) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden
Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen; dies gilt für
den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Neunten Buches nur, sofern kein Anspruch nach § 45 Absatz 1a besteht. Zu den
Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des
Elften Buches auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung
Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 und 2 entstehen. Die Reisekosten von
Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären
Rehabilitation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine
Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des
Pflegebedürftigen der Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches
zu erstatten.“
4. Nach § 61 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Zuzahlung zu Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2
Nummer 2 und 3 beträgt 10 Euro.“
5. § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Satz wird jeweils nach der Angabe
„Krankentransporten“ die Angabe „, Krankenfahrten“ eingefügt.
6. § 73b Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 6 gilt nicht für die Organisation der notdienstlichen Akutversorgung im Sinne des
§ 75 Absatz 1b Satz 3.“
7. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im
Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die
Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen
mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten
Terminservicestellen ein, die jeweils von Montag bis Samstag unter einer bundesweit
einheitlichen Rufnummer und jederzeit durch digitale Angebote erreichbar
sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden.“
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „möchten,“ die Angabe „und“
eingefügt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „unterstützen und“ durch die Angabe
„unterstützen.“ ersetzt.
ccc) Nummer 4 wird gestrichen.
cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss eine
Überweisung vorliegen; vorbehaltlich der Regelungen nach Satz 11 Nummer
2 gilt dies nicht
1. im Fall der Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt
oder einem Frauenarzt und
2. in Fällen, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines
Integrierten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfallzentrums für
Kinder und Jugendliche die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung
festgestellt wurde.“
dd) Satz 11 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2.“ durch die Angabe „Satz 2 und“
ersetzt.
bbb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ zur Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit der
Terminservicestellen nach Satz 2.“
ee) Satz 17 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die in Satz 16 genannte Struktur
für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein
elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung
bundesweit einheitlich zu nutzen und können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen.“
ff) Die Sätze 18 und 19 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Integrierten Notfallzentren und
Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche die Vermittlung von
Behandlungsterminen bei an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringern in den in Satz 4 Nummer 2 genannten Fällen zu
ermöglichen.“
b) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b bis 1f ersetzt:
„(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die jederzeit
verfügbare vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen eine unverzügliche
Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist (Akutfall). Nicht vom
Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst ist die notfallmedizinische Versorgung im
Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 durch Notärzte, soweit Landesrecht nichts
anderes bestimmt. Wird die in Satz 1 genannte Versorgung nicht durch in § 95
Absatz 1 Satz 1 genannte vertragsärztliche Leistungserbringer im Rahmen ihrer
Sprechstunden erbracht, umfasst der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 diese
Versorgung nur im Umfang der jeweils unaufschiebbar erforderlichen Maßnahmen
(notdienstliche Akutversorgung). Im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung
kann darüber hinaus auch die Feststellung und Erstbescheinigung einer
Arbeitsunfähigkeit, die Feststellung und Bescheinigung einer notwendigen Betreuung,
Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes sowie die Verordnung von
Arzneimitteln erfolgen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung stellen die notdienstliche Akutversorgung durch geeignete
Versorgungsstrukturen (Notdienst) sicher. Die Kassenärztlichen Vereinigungen
und die Kassenärztliche Bundesvereinigung organisieren den Notdienst
insbesondere durch
1. die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren
für Kinder und Jugendliche,
2. ein telefonisches oder videounterstütztes, jederzeit verfügbares ärztliches
Versorgungsangebot, auch durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin,
und
3. einen jederzeit verfügbaren aufsuchenden Dienst in Fällen, in denen die in
Satz 1 genannte Versorgung nicht anderweitig erbracht werden kann.
Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Durchführung der in Satz 6 Nummer 2
und 3 genannten Maßnahmen sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen
untereinander sowie mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kooperieren. Die
Kassenärztlichen Vereinigungen können zur Durchführung der in Satz 6 Nummer 3
genannten Maßnahme qualifiziertes nichtärztliches Personal einsetzen, das nach
ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Verantwortung handelt. Das Nähere zur
erforderlichen Qualifikation des nichtärztlichen Personals sowie zu den von dem
qualifizierten nichtärztlichen Personal erbringbaren Tätigkeiten legen die Partner
des Bundesmantelvertrages für Ärzte nach § 28 Absatz 1 Satz 3 fest. Der
Bundesärztekammer ist vor der Festlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Kassenärztlichen Vereinigungen können zur Durchführung der in Satz 6 Nummer
3 genannten Maßnahme Kooperationen mit Leistungserbringern der
medizinischen Notfallrettung nach § 30 eingehen. Zusätzlich können die Kassenärztlichen
Vereinigungen Integrierte Notfallzentren zur Erfüllung von deren Verpflichtung
nach § 123 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 auf dem Gebiet der Kinder- und
Jugendmedizin durch telemedizinische oder telefonische Konsilien unterstützen. Nicht an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und
Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen
Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur notdienstlichen
Akutversorgung berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen
Versorgung teil. Satz 13 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmende Ärzte im Rahmen der notfallmedizinischen Versorgung im Sinne des
§ 30 Absatz 2 Nummer 2 durch Notärzte, soweit durch Landesrecht bestimmt ist,
dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst
ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern
Informationen über die Organisation des Notdienstes austauschen, um die
Versorgung der Versicherten zu verbessern.
(1c) Zur Vermittlung von Behandlungsterminen in Akutfällen und zur
Wahrnehmung ihrer in Absatz 1b genannten Aufgaben betreibt jede Kassenärztliche
Vereinigung eine Leitstelle, die jederzeit unter der in Absatz 1a Satz 2 genannten
bundesweit einheitlichen Rufnummer und über digitale Angebote erreichbar ist
(Akutleitstelle). Ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats] müssen die Akutleitstellen unter der
in Absatz 1a Satz 2 genannten bundesweit einheitlichen Rufnummer innerhalb von
drei Minuten für 75 Prozent der Anrufenden und innerhalb von zehn Minuten für
95 Prozent der Anrufenden erreichbar sein. Die Akutleitstellen haben Versicherten
in Akutfällen auf der Grundlage der nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 6
aufzustellenden Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes
Ersteinschätzungsverfahren eine ärztliche Versorgung auf der medizinisch gebotenen
Versorgungsebene zu vermitteln. Zur Behandlung soll vorrangig in die Praxen
zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren vermittelt
werden, sofern diese als medizinisch gebotene Versorgungsebene in Betracht
kommen. In geeigneten Fällen kann eine telefonische oder videounterstützte ärztliche
Konsultation vermittelt werden. Für die Vermittlung eines Behandlungstermins bei
einem Facharzt bedarf es im Akutfall keiner Überweisung. Eine Versorgung durch
den aufsuchenden Dienst nach Absatz 1b Satz 6 Nummer 3 ist nur in den Fällen
zu vermitteln, in denen
1. eine Behandlung des Versicherten durch einen zugelassenen Arzt oder ein
zugelassenes medizinisches Versorgungszentrum nicht möglich oder dem
Versicherten das Aufsuchen eines zugelassenen Arztes oder eines
zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum nicht möglich oder nicht zumutbar
ist,
2. dem Versicherten das Aufsuchen eines Integrierten Notfallzentrums nicht
möglich oder nicht zumutbar ist und
3. eine telefonische oder videounterstützte ärztliche Konsultation nicht möglich
oder nicht ausreichend ist.
Die Akutleitstellen haben Sprachaufzeichnungen der Anrufe anzufertigen und für
die Dauer von zehn Jahren zu speichern.
(1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, die zur Erfüllung ihrer in
den Absätzen 1a, 1b, 1c und 1e genannten Aufgaben erforderlichen
personenbezogene Daten zu verarbeiten.
(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der
Tätigkeit der nach Absatz 1a Satz 2 eingerichteten Terminservicestellen
insbesondere im Hinblick auf die fristgemäße Vermittlung von Arztterminen, auf die
Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse der
Evaluierung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium
für Gesundheit zum 30. Juni 2027 zu berichten.
(1f) Absatz 1b Satz 3, 6 bis 12 und 14 sowie die Absätze 1c bis 1e sind auf
die vertragszahnärztliche Versorgung nicht anzuwenden. Die
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellen den
vertragszahnärztlichen Notdienst außerhalb der Sprechstundenzeiten der
Vertragszahnärzte sicher. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sollen den
vertragszahnärztlichen Notdienst auch durch Kooperation oder eine organisatorische
Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen, wozu sie entweder
vertragszahnärztliche Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder
Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Die Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen informieren die Versicherten im Internet in geeigneter Weise
bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte und über
die Barrierefreiheit.“
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „bundeseinheitlichen Telefonnummer“ durch die
Angabe „bundesweit einheitlichen Rufnummer“ ersetzt.
bb) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Absatz 1a Satz 3 Nummer
3“ durch die Angabe „Absatz 1c Satz 3“ ersetzt.
8. § 76 Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 können Versicherte auch
zugelassene Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen. Dies gilt auch, wenn eine Akutleitstelle Versicherte in Akutfällen nach
§ 75 Absatz 1c Satz 3 in eine Notaufnahme vermittelt. Die Inanspruchnahme umfasst
in den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 auch weitere auf den Termin folgende
notwendige Behandlungen, die dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu
festigen.“
9. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a Satz 21 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a beschließt
im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
1. Regelungen für die Versorgung im Notdienst sowie für die Versorgung in
Notfällen nach § 76 Absatz 1 Satz 2,
2. Regelungen für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen
Leistungen und
3. Zuschläge für die Gruppe der Versicherten, die wegen der Art, Schwere oder
Komplexität der Behandlungsdiagnose einer besonders aufwändigen
Betreuung und Überwachung in der Notaufnahme eines Integrierten Notfallzentrums
nach § 123 Absatz 1 oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und
Jugendliche nach § 123b Absatz 1 bedürfen.“
b) In Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 wird jeweils die
Angabe „Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn
die Behandlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch die
Terminservicestelle“ durch die Angabe „den Fall, dass eine Behandlung spätestens am
Folgetag der Terminvermittlung durch eine Akutleitstelle nach § 75 Absatz 1c Satz
3“ ersetzt.
10. § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die
Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1, sofern es sich nicht um Fälle
nach § 75 Absatz 1a Satz 8 handelt, oder die aufgrund der Vermittlung durch eine
Akutleitstelle nach § 75 Absatz 1c Satz 3 erbracht werden,“.
11. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nach § 116b Absatz 3“ gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen wird für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 3 Satz 2, § 123a
Absatz 1 und § 123b Absatz 1 um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen
Zahl erweitert, wie sie nach Absatz 2 Satz 1 und 4 jeweils für die Vertreter der
Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). Die Vertreter der
Krankenhäuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den
Vorsitzenden des erweiterten Landesausschusses und die zwei weiteren unparteiischen
Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die beteiligten Kassenärztlichen
Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
sowie die Landeskrankenhausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung nicht
zustande, werden sie durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste
Landesbehörde im Benehmen mit den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen,
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie der
Landeskrankenhausgesellschaft berufen. Die Kosten, die dem erweiterten
Landesausschuss durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123
Absatz 3 Satz 2, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 entstehen, werden zur
Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je
einem Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der
Landeskrankenhausgesellschaft getragen. Der erweiterte Landesausschuss
beschließt mit einfacher Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen die
Stimmen der Vertreter der Krankenkassen doppelt. Bei der Wahrnehmung der
Aufgaben nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind von der für die medizinische
Notfallrettung zuständigen obersten Landesbehörde für die Belange der
medizinischen Notfallrettung zu benennende Vertreter anzuhören. Der erweiterte
Landesausschuss kann für die Beschlussfassung über Entscheidungen nach § 123a
Absatz 1 und § 123b Absatz 1 in seiner Geschäftsordnung abweichend von Satz 1
und von Absatz 2 Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern
unter Wahrung des Besetzungsverhältnisses festlegen; die Mitberatungsrechte
nach Absatz 4 Satz 2 und § 140f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bis 4 sowie
das Anhörungsrecht nach Satz 7 bleiben unberührt.“
c) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die von den Landesausschüssen getroffenen Entscheidungen nach § 99
Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 103 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,
§ 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind der für die Sozialversicherung
zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen.“
12. In § 90a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und der Landeskrankenhausgesellschaft“
durch die Angabe „, der Landeskrankenhausgesellschaft und der medizinischen
Notfallrettung“ ersetzt.
13. § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
„12. Verordnung von Krankentransporten und Krankenfahrten,“.
14. § 105 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Jede Kassenärztliche Vereinigung vereinbart jährlich mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich einen von
der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zum einen und den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen zum anderen in jeweils gleicher Höhe über die
nach Absatz 1a bereitzustellenden Mittel hinaus bereitzustellenden Betrag und dessen
jeweilige Verwendung zur Finanzierung der
1. nach § 75 Absatz 1b Satz 6 Nummer 2 und 3, Absatz 1c und § 133a von der
Kassenärztlichen Vereinigung sicherzustellenden Strukturen einschließlich
Maßnahmen zur digitalen Vernetzung dieser Strukturen und
2. Förderung der von den Kassenärztlichen Vereinigungen verantworteten
Einrichtungen und Stellen innerhalb der Integrierten Notfallzentren und der Integrierten
Notfallzentren für Kinder und Jugendliche einschließlich Maßnahmen zur digitalen
Vernetzung dieser Einrichtungen und Stellen.
Über die Höhe des in Satz 1 genannten Betrags sowie dessen jeweilige Verwendung
ist mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. mit Wirkung für die privaten
Krankenversicherungsunternehmen jeweils Einvernehmen herzustellen. Die privaten
Krankenversicherungsunternehmen beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an
den von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Satz
1 jeweils bereitzustellenden Beträgen. Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. mit Wirkung
für die privaten Krankenversicherungsunternehmen vereinbaren das Nähere zur
Bereitstellung des Betrages der in Satz 3 genannten Beteiligung. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen legen jährlich spätestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen
Verhandlungen über die in Satz 1 genannten Vereinbarungen den anderen in Satz 1
genannten Vereinbarungspartnern sowie dem Verband der Privaten
Krankenversicherung e.V. eine detaillierte Kalkulation der Kosten vor, die zur Gewährleistung des
Aufbaus und des Betriebs der in Satz 1 genannten Strukturen, Einrichtungen und Stellen
einschließlich der Maßnahmen zur digitalen Vernetzung entstehen. Bei der jeweiligen
Vereinbarung des in Satz 1 genannten Betrags haben die in Satz 1 genannten
Vereinbarungspartner folgende im Zusammenhang mit der notdienstlichen Akutversorgung
im jeweiligen Vorjahr vereinnahmte Entgelte in voller Höhe mindernd zu
berücksichtigen:
1. Entgelte für nach der regionalen Euro-Gebührenordnung oder nach einem
Gesamtvertrag abrechenbare Leistungen und Kosten und
2. die von der Kassenärztlichen Vereinigung sonstigen vereinnahmten Entgelte
In voller Höhe mindernd zu berücksichtigen sind zudem die von der Kassenärztlichen
Vereinigung nicht verbrauchten Mittel des Honorarvolumens nach § 87b Absatz 1
Satz 3. Die Höhe der jeweils zuletzt nach Satz 1 vereinbarten Beträge und deren
zweckentsprechende Verwendung sind jährlich von den in Satz 1 genannten
Vereinbarungspartnern zu überprüfen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder
teilweise nicht zustande, setzt das zuständige Schiedsamt auf Antrag eines der in Satz 1
genannten Vereinbarungspartner den Vereinbarungsinhalt nach Maßgabe der Sätze 5
bis 7 fest. § 89 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
veröffentlicht jährlich, erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], barrierefrei im Internet einen
Bericht über die Anzahl und den jeweiligen Inhalt der in Satz 1 genannten
Vereinbarungen, einschließlich der Höhe des jeweils vereinbarten Betrags einschließlich seiner
Aufteilung auf die einzelnen Verwendungszwecke. Die Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam
und einheitlich können vereinbaren, über die Mittel nach Absatz 1a hinaus einen
zusätzlichen Betrag zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des
vertragszahnärztlichen Notdienstes bereitzustellen.“
15. § 115e Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der
ersten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für
Krankentransporte und Krankenfahrten nach § 60; ausgenommen ist die Übernahme
der Kosten für Krankenfahrten zum Krankenhaus, die im Fall einer ambulanten
Behandlung von der Krankenkasse nach § 60 Absatz 3 Nummer 4 übernommen
würden.“
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf einen Notfalltransport im Rahmen der medizinischen
Notfallrettung nach § 30 bleibt unberührt.“
16. § 116b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erweiterten
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1“ durch
die Angabe „erweiterten Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz
1“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 4, 5 und 9 wird jeweils die Angabe „Landesausschuss nach
Satz 1“ durch die Angabe „erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90
Absatz 4a Satz 1“ ersetzt.
cc) In Satz 8 wird die Angabe „Landesausschuss nach Satz 1“ durch die Angabe
„erweiterten Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1
kann für die Beschlussfassung über Entscheidungen im Rahmen des
Anzeigeverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 in seiner Geschäftsordnung abweichend von § 90
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von
Mitgliedern unter Wahrung des Besetzungsverhältnisses festlegen; die
Mitberatungsrechte nach § 90 Absatz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
und Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des
§ 90 Absatz 4a Satz 1 ist, auch in der Besetzung nach Satz 1, befugt, geeignete
Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 zu
beauftragen, und er kann hierfür nähere Vorgaben beschließen“.
17. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 2“ durch die Angabe „§
75 Absatz 1b Satz 13“ ersetzt.
b) Absatz 3b wird durch den folgenden Absatz 3b ersetzt:
„(3b) Krankenhäuser erhalten für eine ambulante Notfallbehandlung
Hilfesuchender, die diese Krankenhausstandorte mit einem von ihnen als dringend
erachteten gesundheitlichen Anliegen im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 76
Absatz 1 Satz 2 selbständig aufgesucht haben, an einem Krankenhausstandort
ohne Integriertes Notfallzentrum oder Integriertes Notfallzentrum für Kinder und
Jugendliche ab dem nach § 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt
nur eine Vergütung, wenn die in § 123c Absatz 1 Satz 1 genannte
Ersteinschätzung ergeben hat, dass eine Behandlung an dem jeweiligen Krankenhausstandort
erfolgen kann. Unabhängig von dem in Satz 1 genannten Ergebnis besteht ein
Vergütungsanspruch für die Durchführung der in § 123c Absatz 1 Satz 1
genannten Ersteinschätzung. Die Ersteinschätzung kann als Hilfeleistung nach § 28
Absatz 1 Satz 2 erfolgen.“
18. § 123 wird durch die folgenden §§ 123 bis 123c ersetzt:
§ 123„
Integrierte Notfallzentren
(1) Integrierte Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen
Krankenhauses, einer in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des
betreffenden Krankenhausstandortes gelegenen Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung
zur notdienstlichen Akutversorgung im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 3
(Notdienstpraxis) und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, die auf der Grundlage einer in § 123a
Absatz 2 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung zusammenarbeiten. Wird ein
Standort eines zugelassenen Krankenhauses nach § 123a Absatz 1 Satz 1 als Standort
für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt, sind der Träger dieses
Krankenhauses und die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zum Abschluss einer
Kooperationsvereinbarung nach § 123a Absatz 2 Satz 1 und zur Einrichtung eines
Integrierten Notfallzentrums berechtigt und verpflichtet. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen sind in diesem Fall verpflichtet, die Notaufnahme des jeweiligen zugelassenen
Krankenhauses aufgrund der Kooperationsvereinbarung unmittelbar in den Notdienst
gemäß § 75 Absatz 1b Satz 13 einzubinden. Die fachliche Verantwortung für die
zentrale Ersteinschätzungsstelle und ihre fachliche Leitung obliegen dem zugelassenen
Krankenhaus, wenn in der nach § 123a Absatz 2 Satz 1 abzuschließenden
Kooperationsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Kassenärztliche Vereinigung
kann von der Einrichtung einer Notdienstpraxis absehen, sofern die vertragsärztliche
Versorgung von Akutfällen während der in § 123a Absatz 2 Satz 6 genannten Zeiten
durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Absatz 1 Satz 1
teilnehmenden zugelassenen Leistungserbringer sichergestellt wird, dessen Praxis sich in
unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des jeweiligen Krankenhausstandortes
befindet. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach Satz
2, die Regelungen dieses Buches, die für die Einrichtung und den Betrieb einer
Notdienstpraxis gelten, und § 3 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung gelten für diesen
Leistungserbringer entsprechend. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung können
zur Patientenversorgung geeignete, im Umkreis des jeweiligen
Krankenhausstandortes gelegene zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren
in die Kooperationsvereinbarung einbeziehen (Kooperationspraxen). Eine
Kooperationspraxis muss organisatorisch und technisch so mit dem Integrierten Notfallzentrum
vernetzt sein, dass ohne jeden zeitlichen Verzug eine rückverfolgbare und digitale
Fallübergabe zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und der Kooperationspraxis
möglich ist.
(2) Für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten
gesundheitlichen Anliegen selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, trifft die
zentrale Ersteinschätzungsstelle eine Entscheidung über die Behandlungsdringlichkeit und
über die geeignete Versorgungsebene innerhalb des Integrierten Notfallzentrums unter
Berücksichtigung der jeweiligen Kooperationspraxen. Diese Entscheidung kann als
Hilfeleistung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 getroffen werden. Ab dem nach § 123c Absatz 1
Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt erfolgt die Entscheidung nach Satz 1 mittels
der in § 123c Absatz 1 Satz 1 genannten Ersteinschätzung. Innerhalb des Integrierten
Notfallzentrums erfolgt eine digitale Fallübergabe in einem interoperablen Datenformat.
Die Parteien der in § 123a Absatz 2 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung
einschließlich der jeweiligen Kooperationspraxen sind befugt, die für eine bedarfsgerechte
Steuerung der Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten der
Hilfesuchenden zu verarbeiten und sich wechselseitig zu übermitteln. Das Integrierte
Notfallzentrum bietet den Patienten, bei denen nach einer notdienstlichen Akutversorgung im
Integrierten Notfallzentrum eine ambulante Weiterbehandlung erforderlich ist, und
Hilfesuchenden, die sich nach einer Entscheidung der Ersteinschätzungsstelle nach Satz 1
statt für eine Behandlung im Integrierten Notfallzentrum für eine Behandlung bei einem
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer entscheiden,
die Vermittlung eines Termins für eine solche Behandlung an. Hilfesuchende, die
nachweisen, dass sie das Integrierte Notfallzentrum aufgrund einer telefonischen oder
digitalen Vermittlung durch eine Akutleitstelle aufsuchen, sind dort bei gleicher
Behandlungsdringlichkeit grundsätzlich vorrangig zu behandeln. Das Nähere zum Nachweis
der Vermittlung durch eine Akutleitstelle ist im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren.
(3) Integrierte Notfallzentren haben sicherzustellen, dass sie
1. zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen von Fachärzten für Kinder- und
Jugendmedizin durch telemedizinische oder telefonische Konsilien unterstützt
werden, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und
Jugendliche vorhanden ist, und
2. bei Hinweisen auf das Vorliegen psychischer Erkrankungen von Fachärzten für
Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie
oder Nervenheilkunde durch telemedizinische oder telefonische Konsilien
unterstützt werden, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für Psychiatrie oder
Psychosomatik vorhanden ist.
Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann
Empfehlungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung der in Satz 1 genannten
Unterstützungen aussprechen. In den in Satz 1 genannten Fällen haben Integrierte
Notfallzentren die erforderliche technische Ausstattung für eine telemedizinische
Anbindung vorzuhalten und die Vorgaben der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1
einzuhalten.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den für die Sozialversicherung
und den für die Krankenhausplanung zuständigen obersten Landesbehörden jährlich,
erstmals zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des vierundzwanzigsten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats], über
1. die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren im Hinblick auf
a) Abweichungen von den in § 123a Absatz 2 Satz 6 genannten Öffnungszeiten
der Notdienstpraxis,
b) die Anzahl der in Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer, der
einbezogenen Kooperationspraxen und der eingerichteten Integrierten Notfallzentren
für Kinder und Jugendliche und
c) die Anteile der Inanspruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und
ohne vorherigen Kontakt zu einer Akutleitstelle sowie
2. die Auswirkungen der Versorgung in Integrierten Notfallzentren auf die ambulanten
Behandlungen in Notaufnahmen, die nicht Bestandteil eines Integrierten
Notfallzentrums sind.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für
Gesundheit jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des
siebenundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], über die in Satz 1
genannten Sachverhalte.
§ 123a
Einrichtung von Integrierten Notfallzentren
(1) Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 legt
erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] unter vorrangiger Berücksichtigung der
Bundeswehrkrankenhäuser die Standorte der zugelassenen Krankenhäuser fest, an denen
Integrierte Notfallzentren einzurichten sind. Bei der Festlegung der Standorte sind die Ziele
und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der
Krankenhausplanung zu beachten. Zur flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren
legt der erweiterte Landesausschuss zunächst geeignete Planungsregionen fest, die
sich im Einvernehmen mit allen für die Planungsregion zuständigen erweiterten
Landesausschüssen auch über Landesgrenzen erstrecken können. Ein
Krankenhausstandort kann als Standort für die Einrichtung eines Integriertes Notfallzentrums
festgelegt werden, wenn
1. dieser Krankenhausstandort mindestens die Voraussetzungen der Notfallstufe
Basisnotfallversorgung gemäß den „Regelungen des Gemeinsamen
Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern
gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19.
April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt durch den Beschluss vom 18. Juni
2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind, erfüllt und
2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses entgegenstehen, die das
Interesse an einer flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren
überwiegen.
Bei der Festlegung nach Satz 1 sind insbesondere folgende Kriterien zu
berücksichtigen:
1. die Erreichbarkeit des Standorts mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer Fahrzeit
von 30 Minuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen in der
Planungsregion,
2. die Zahl der zu versorgenden Menschen in der Planungsregion,
3. die Erreichbarkeit des Standorts mit dem öffentlichen Personennahverkehr,
4. das Bestehen einer Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung
des Notdienstes in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des
Krankenhausstandortes und
5. die Möglichkeiten der Einbeziehung von Kooperationspraxen zur
Patientenversorgung.
Wenn in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte für die Einrichtung
eines Integrierten Notfallzentrums gleich geeignet sind, sollen vorrangig
Krankenhausstandorte als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt
werden,
1. die die Voraussetzungen einer höheren Notfallstufe gemäß den „Regelungen des
Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von
Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt durch
den Beschluss vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind,
erfüllen oder eine nach anderen Kriterien, insbesondere Fallzahlen,
leistungsfähigere Notaufnahme aufweisen,
2. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen, insbesondere die
Fachabteilungen Chirurgie, Unfallchirurgie, Innere Medizin, Psychiatrie und Psychosomatik
zählen, vorhalten und
3. in denen eine Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung des
Notdienstes in der Notaufnahme besteht oder eine Notdienstpraxis in der
Notaufnahme eingerichtet werden kann.
Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann eine
Festlegung nach Satz 1 abweichend von den Sätzen 4 bis 6 treffen, wenn dies zur
Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist. Die für die
Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde kann die in Satz 1 genannte Frist einmalig um
höchstens sechs Wochen verlängern. Kommt eine erstmalige Festlegung der
Krankenhausstandorte nach Satz 1 nicht oder teilweise nicht fristgemäß zustande, so hat die
für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde die Festlegung der
Krankenhausstandorte nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der in
Satz 1 oder der nach Satz 8 verlängerten Frist festzulegen. Der erweiterte
Landesausschuss stellt der für die für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Landesbehörde die für die Festlegung der Krankenhausstandorte erforderlichen Informationen,
Unterlagen und Stellungnahmen unverzüglich zur Verfügung. Der erweiterte
Landesausschuss hat die Festlegungen nach Satz 1 in regelmäßigen Abständen zu
überprüfen. Die Festlegung nach den Sätzen 1 und 9 erfolgt durch Bescheid. Gegen den
Bescheid ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
Widerspruch und Klage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Zur Organisation des Integrierten Notfallzentrums schließen die
Kassenärztliche Vereinigung und der Krankenhausträger innerhalb von neun Monaten, nachdem
der betreffende Krankenhausstandort als Standort für die Einrichtung eines Integrierten
Notfallzentrums festgelegt worden ist, eine Kooperationsvereinbarung; die
Rahmenvereinbarungen nach Absatz 4 sind zu beachten.
Sofern die vertragsärztliche Versorgung von Akutfällen durch einen in § 123 Absatz 1
Satz 5 genannten Leistungserbringer sichergestellt wird oder sofern nach § 123 Absatz
1 Satz 7 Kooperationspraxen einbezogen werden, wird auch dieser Leistungserbringer
oder werden auch diese Kooperationspraxen Partei oder Parteien der von der
Kassenärztlichen Vereinigung und dem Krankenhausträger abzuschließenden
Kooperationsvereinbarung. Die jeweiligen Parteien der Kooperationsvereinbarung sollen ein
gemeinsames Qualitätsmanagement durchführen. Sie sind befugt, die für dieses
gemeinsame Qualitätsmanagement erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
In der in Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung ist insbesondere das Nähere zu
vereinbaren zur
1. Vornahme der in § 123 Absatz 2 Satz 1 genannten Entscheidung bis zu dem nach
§ 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt,
2. Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und
Verbrauchsmaterial der Notdienstpraxis und
3. Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Krankenhauses
einschließlich der hierfür zu entrichtenden Entgelte.
Die Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr,
am Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und am Montag, Dienstag und Donnerstag
von 18 bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten der Notdienstpraxis können in der
in Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, soweit die
Kassenärztliche Vereinigung gegenüber dem Träger des Krankenhauses nachweist, dass der
Betrieb der Notdienstpraxis zu den in Satz 6 genannten Öffnungszeiten aufgrund der
tatsächlichen Inanspruchnahme der Notdienstpraxis nicht bedarfsgerecht wäre. Für
eine digitale Fallübergabe sind bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und
Standards nach dem Zwölften Kapitel festzulegen.
(3) Kommt eine Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht oder
teilweise nicht fristgerecht zustande, wird ihr Inhalt durch eine unabhängige
Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab deren Bestimmung festgelegt. Die beiden in Absatz
2 Satz 1 genannten Parteien der Kooperationsvereinbarung haben die unabhängige
Schiedsperson innerhalb von einem Monat nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1
genannten Frist zu bestimmen. Einigen sie sich nicht oder nicht fristgerecht auf die
Bestimmung einer Schiedsperson, so wird diese innerhalb eines Monats nach Ablauf der in
Satz 2 genannten Frist von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Landesbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die beiden in Absatz
2 Satz 1 genannten Parteien der Kooperationsvereinbarung zu gleichen Teilen. Klagen
gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung.
Klagen gegen die Festlegung des Inhalts der Kooperationsvereinbarung richten sich
gegen eine der beiden in Absatz 2 Satz 1 genannten Parteien der
Kooperationsvereinbarung und nicht gegen die Schiedsperson.
(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche
Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen bis zum … [
einsetzen: Datum drei Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 1] in einer
Rahmenvereinbarung Vorgaben zur Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren
insbesondere
1. zu Grundsätzen der Organisation eines Integrierten Notfallzentrums,
2. zur Organisation und zur personellen Besetzung der zentralen
Ersteinschätzungsstelle einschließlich der notwendigen Qualifikationen, erforderlichen Schulungen
und regelmäßigen Fortbildungen des Personals,
3. zur Vernetzung und interoperablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des
Integrierten Notfallzentrums sowie zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und einer
Kooperationspraxis,
4. zu den Voraussetzungen für die Weiterleitung von Hilfesuchenden in eine
Kooperationspraxis,
5. für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße gegen die
Kooperationsvereinbarung und
6. zur Ausgestaltung der Übernahme der Aufgaben der Notdienstpraxis durch einen
an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 teilnehmenden
zugelassenen Leistungserbringer in dem in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Fall.
Kommt eine Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande,
entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a Absatz 2. Die
jeweiligen Parteien der Kooperationsvereinbarung können in der Kooperationsvereinbarung
ergänzende und, sofern dies aufgrund lokaler Besonderheiten notwendig ist,
abweichende Regelungen zu den Vorgaben der Rahmenvereinbarung vorsehen.
§ 123b
Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche
(1) Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann
Standorte zugelassener Krankenhäuser festlegen, an denen Integrierte Notfallzentren
für Kinder und Jugendliche einzurichten sind. Er hat erstmals bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
eine Festlegung nach Satz 1 zu treffen oder zu entscheiden, dass in einer von ihm
festgelegten Planungsregion an keinem Krankenhausstandort ein Integriertes
Notfallzentren für Kinder und Jugendliche einzurichten ist. Ein Krankenhausstandort kann als
Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und
Jugendliche festgelegt werden, wenn
1. dieser Krankenhausstandort die in § 25 Absatz 2 bis 4 der „Regelungen des
Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen
in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt durch den
Beschluss vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind,
genannten Kriterien erfüllt und
2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses oder der Kassenärztlichen
Vereinigung entgegenstehen, die das Interesse an einer flächendeckenden
Versorgung durch Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche überwiegen.
(2) § 123 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 und Absatz 4 und § 123a
Absatz 1 Satz 12 bis 14 und Absatz 2 bis 4 gelten für Integrierte Notfallzentren für
Kinder und Jugendliche entsprechend.
§ 123c
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ersteinschätzung an
Krankenhausstandorten und zu Anforderungen an ambulante Leistungserbringer des
Integrierten Notfallzentrums
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer
Richtlinie Vorgaben für eine qualifizierte, standardisierte und softwarebasierte
Ersteinschätzung. Diese dient der Ermittlung des medizinischen Versorgungsbedarfs von
Hilfesuchenden, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen
Anliegen selbständig einen Krankenhausstandort aufsuchen. Wird ein Krankenhausstandort
aufgesucht, an dem ein Integriertes Notfallzentrum oder ein Integriertes Notfallzentrum
für Kinder und Jugendliche eingerichtet ist, dient die in Satz 1 genannte
Ersteinschätzung der in § 123 Absatz 2 Satz 1 genannten Entscheidung. Wird ein anderer
Krankenhausstandort aufgesucht, dient die in Satz 1 genannte Ersteinschätzung der
Entscheidung, ob eine Behandlung am Krankenhausstandort oder eine Weiterleitung an
ein Integriertes Notfallzentrum oder an ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und
Jugendliche erfolgt. In der Richtlinie ist auch das Nähere vorzugeben
1. zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei einer Entscheidung über die
Weiterleitung eines Hilfesuchenden an ein Integriertes Notfallzentrum oder an ein
Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche,
2. zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie geregelten Vorgaben an die zur
Durchführung der Ersteinschätzung eingesetzte Software,
3. zur Form und zum Inhalt des Nachweises über die Durchführung der
Ersteinschätzung und
4. zum Zeitpunkt, ab dem die Ersteinschätzung durchzuführen ist.
In der Richtlinie nach Satz 1 legt der Gemeinsame Bundesausschuss zudem
Folgendes fest:
1. Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der
Notdienstpraxen, der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer, sofern sie die
Aufgaben der Notdienstpraxis in Integrierten Notfallzentren oder in Integrierten
Notfallzentren für Kinder und Jugendliche übernehmen, sowie der
Kooperationspraxen im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 7,
2. Vorgaben zum Nachweis und zur Kontrolle der Einhaltung der nach Nummer 1
geregelten Mindestanforderungen und
3. die dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Erfüllung seiner Prüf- und
Berichtspflichten nach Satz 9 von den in Satz 9 genannten Stellen zu übermittelnden
Informationen.
§ 92 Absatz 7e gilt für die Richtlinie nach Satz 1 entsprechend. Vor der Entscheidung
des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie nach Satz 1 ist den
einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie nach Satz 1 auf die Entwicklung
der Inanspruchnahme der Notaufnahmen, der Notdienstpraxen und der in § 123 Absatz
1 Satz 5 genannten Leistungserbringer sowie auf die Patientenversorgung und die
Erforderlichkeit einer Anpassung der Richtlinie zu prüfen und dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 über das Ergebnis dieser Prüfung zu
berichten. Die in Satz 9 genannten Stellen übermitteln dem Gemeinsamen Bundesausschuss
zur Erfüllung seiner Prüf- und Berichtspflichten nach Satz 9 die vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nach Satz 6 Nummer 3 festgelegten Informationen.
(2) Mit Wirkung zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des übernächsten
auf den Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 1 folgenden Kalenderquartals]
beschließt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a
im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die für die Vergütung der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Ersteinschätzung als unabhängig von der
Weiterbehandlung zu vergütende Einzelleistung notwendigen Anpassungen. Der
Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a hat die Auswirkungen dieses
Beschlusses auf die Entwicklung der nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen berechnungsfähigen ambulanten Leistungen der Notaufnahmen,
der Notdienst- und der Kooperationspraxen sowie der in § 123 Absatz 1 Satz 5
genannten Leistungserbringer, auf deren Honorare, auf die Versorgung der Versicherten
und auf die Ausgaben der Krankenkassen zu evaluieren und hierüber dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 zu berichten. Im einheitlichen
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die für die Evaluation notwendigen
Fallkennzeichnungen zur Identifikation von Notaufnahmen, Notdienstpraxen, in § 123
Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringern und Kooperationspraxen jeweils durch
den Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 3 und den
Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a zu beschließen.
(3) Ab dem nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt setzt die in
Absatz 2 Satz 1 genannte Vergütung der Ersteinschätzung voraus, dass diese gemäß
den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 1 erfolgt ist. “
19. § 133 wird durch die folgenden §§ 133 bis 133g ersetzt:
§ 133„
Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung
(1) Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 werden ausschließlich
durch Leistungserbringer erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen sind.
(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen
gemeinsam und einheitlich mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern
Verträge über die Entgelte für die einzelnen Leistungen der medizinischen
Notfallrettung nach § 30. Die Leistungserbringer haben den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen vor Vertragsschluss die Daten, die der Kalkulation der
Entgelte für die einzelnen Leistungen zu Grunde liegen, vor Vertragsschluss elektronisch,
vollständig und in nachprüfbarer Form vorzulegen. Bei der Kalkulation der Entgelte
dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die der Sicherstellung des Leistungsanspruchs
nach § 30 dienen; Kosten für darüber hinausgehende öffentliche Aufgaben dürfen in
diese Kalkulation nicht einbezogen werden. Die Vertragsparteien nach Satz 1
berücksichtigen bei den Vertragsverhandlungen die nach § 133b Absatz 1 Satz 2
erstellten Rahmenempfehlungen. Bei der Kalkulation der Entgelte sind die besonderen
Anforderungen des Notfallmanagements an Leistungserbringer, die Teil eines
Gesundheitsleitsystems nach § 133a sind, angemessen zu berücksichtigen. § 71 Absatz 1 bis
3 ist zu beachten. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
übermitteln dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam, einheitlich und
elektronisch die wesentlichen Inhalte der nach Satz 1 abgeschlossenen Verträge.
(3) Werden einem Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz
2 Nummer 1 Vernetzungs- und Koordinierungsaufgaben nach § 133g zugewiesen
(koordinierende Leitstelle), hat die koordinierende Leistelle die durch die Wahrnehmung
dieser Aufgaben entstehenden Kosten bei der Kalkulation der Pauschale nach Satz 2
gesondert auszuweisen. Zum Ausgleich der durch die Wahrnehmung der nach § 133g
Satz 1 zugewiesenen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben entstehenden
Kosten vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam und einheitlich mit dem die koordinierende Leitstelle betreibenden
Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 eine Pauschale. §
71 Absatz 1 bis 3 ist zu beachten. Die zur Finanzierung der vereinbarten Pauschale
erforderlichen Mittel werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen durch eine Umlage gemäß dem Verhältnis der jeweiligen Anzahl der
Mitglieder der Krankenkassen und Ersatzkassen mit Wohnort im Einzugsbereich der
koordinierenden Leitstelle aufgebracht. Die Anzahl der nach Satz 4 maßgeblichen
Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der
gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. Die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam, einheitlich und elektronisch die
wesentlichen Inhalte der Vereinbarungen nach Satz 2.
(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 oder eine Vereinbarung nach Absatz
3 Satz 2 nicht oder teilweise nicht zustande, so bestimmt eine nach Landesrecht
errichtete Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages oder der Vereinbarung. Absatz 2 und 3
gelten entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der Schiedsstelle haben
keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der
Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das
Nähere insbesondere zu den wesentlichen Inhalten und zur möglichst einheitlichen
Ausgestaltung der Verträge nach Absatz 2 Satz 1 und der Vereinbarungen nach Absatz
3 Satz 2 sowie das Nähere zur Übermittlung der wesentlichen Inhalte der Verträge
nach Absatz 2 Satz 7 und der Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 6. Er berichtet
jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats], dem Bundesministerium für Gesundheit
über die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Absatz 2 Satz 1 und der
Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 2.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können die Leistungserbringer der
medizinischen Notfallrettung nach § 30 bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] gegenüber
den Krankenkassen in Höhe des jeweiligen nach § 133 in der am … [einsetzen: Tag
der Verkündung] geltenden Fassung berechnungsfähigen Betrages abrechnen.
Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen
Notfallrettung nach § 30 insoweit noch durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche
Bestimmungen festgelegt, haben Versicherte bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] Anspruch
auf Übernahme der Kosten für diese Leistungen in der in § 133 in der am … [einsetzen:
Tag der Verkündung] geltenden Fassung vorgesehenen Höhe.
§ 133a
Gesundheitsleitsystem
(1) Auf Antrag eines Leistungserbringers des Notfallmanagements nach § 30
Absatz 2 Nummer 1 ist die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung als Träger der
Akutleitstelle verpflichtet, mit diesem Leistungserbringer eine
Kooperationsvereinbarung zur Bildung eines Gesundheitsleitsystems zu schließen, wenn der
Leistungserbringer über eine softwarebasierte standardisierte Notrufabfrage verfügt. In einem
Gesundheitsleitsystem arbeiten die Parteien der Kooperationsvereinbarung durch die
Einrichtung und den Betrieb einer digitalen Vernetzung nach Maßgabe der Absätze 2 bis
4 zusammen. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung können in der
Kooperationsvereinbarung über die Inhalte nach Absatz 2 hinausgehende Kooperationen
vereinbaren. Die weiteren Aufgaben der Parteien der Kooperationsvereinbarung bleiben
unberührt.
(2) In der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung ist das Nähere
über die in Absatz 1 Satz 2 genannte Zusammenarbeit zu vereinbaren, insbesondere
1. wie die Verfahren der softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage und das in
§ 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 genannte bundesweit einheitliche, standardisierte
Ersteinschätzungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen
(Abfragesysteme) so aufeinander abgestimmt werden, dass es zu übereinstimmenden
Bewertungen des Gesundheitszustandes eines Hilfesuchenden kommt,
2. welche Partei der Kooperationsvereinbarung aufgrund der infrage kommenden
Versorgungsstrukturen für ein Hilfeersuchen entsprechend der möglichen
Ergebnisse der Abfragesysteme zuständig ist und
3. eine Verpflichtung der Parteien der Kooperationsvereinbarung zur unmittelbaren
Übernahme und unverzüglichen Bearbeitung von Hilfeersuchen, die aufgrund
eines Ergebnisses des jeweiligen Abfragesystems und der nach Nummer 2 zu
vereinbarenden Zuständigkeit der jeweils anderen Partei der
Kooperationsvereinbarung übergeben werden.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken darauf hin, dass die nach Satz 1 Nummer
1 zu vereinbarenden Regelungen für alle Gesundheitsleitsysteme einheitlich
ausgestaltet werden. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung legen für die nach Satz 1
Nummer 2 zu vereinbarende Zuständigkeiten Eintreffzeiten des aufsuchenden
Dienstes der Kassenärztlichen Vereinigung verbindlich fest. Die im Rahmen eines
Hilfeersuchens von einer Partei der Kooperationsvereinbarung erhobenen personenbezogenen
Daten sind ohne Medienbruch an die jeweils anderen Partei zu übermitteln. Die
Parteien der Kooperationsvereinbarung sind bezüglich des Datenaustausches
gemeinsame Verantwortliche nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Parteien der
Kooperationsvereinbarung dürfen personenbezogene Daten nur in dem für die
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen erforderlichen Umfang verarbeiten. Für
die Einrichtung und den Betrieb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Vernetzung ist,
sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur
Verfügung stehen, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Für die digitale Fallübergabe
zwischen den Parteien der Kooperationsvereinbarung sind bundeseinheitlich definierte,
digitale Schnittstellen und Standards nach dem Zwölften Kapitel festzulegen.
(3) Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sind zur ständigen gemeinsamen
Evaluation der Abstimmung der Abfragesysteme und der Zuständigkeit für
Hilfeersuchen verpflichtet. Sie vereinbaren in der Kooperationsvereinbarung ein gemeinsames
Qualitätsmanagement für die Abstimmung der Abfragesysteme und der Zuständigkeit
für Hilfeersuchen. Für dieses Qualitätsmanagement haben die Parteien der
Kooperationsvereinbarung die einzelnen Prozessabläufe der Abfragen durch ihr
jeweiliges Abfragesystem nachverfolgbar zu dokumentieren, mit den entsprechenden Daten
der aufsuchenden Leistungserbringer, an die die Hilfesuchenden jeweils vermittelt
wurden, zusammenzuführen und auszuwerten. Die in Satz 3 genannten aufsuchenden
Leistungserbringer übermitteln der Partei der Kooperationsvereinbarung, welche die
jeweiligen Hilfesuchenden an diese Leistungserbringer vermittelt hat, die für die in Satz
3 genannte Zusammenführung und Auswertung erforderlichen personenbezogenen
Daten. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sind befugt, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen personenbezogene Daten zu
verarbeiten und sie untereinander auszutauschen. Diese Befugnis gilt auch für aufgrund
einer Einwilligung oder auf der Grundlage von landesrechtlichen Befugnisnormen
aufgezeichnete Anrufe, soweit deren Verarbeitung und Austausch zur Erfüllung der in den
Sätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben von der betreffenden Einwilligung oder der
betreffenden landesrechtlichen Befugnisnorm umfasst ist.
(4) Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sollen Krankentransporte sowie
medizinische komplementäre und sonstige komplementäre Dienste für vulnerable
Gruppen und für krisenhafte Situationen vermitteln, soweit Krankentransporte oder die
jeweiligen komplementären Dienste verfügbar sind und landesrechtliche Regelungen
dem nicht entgegenstehen. Das Nähere zur Vermittlung nach Satz 1 sollen die Parteien
der Kooperationsvereinbarung mit den Krankentransportunternehmen und den
jeweiligen komplementären Diensten vereinbaren.
(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet zum 1. … [einsetzen:
Angabe des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eines jeden
Kalenderjahres, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] dem Bundesministerium für Gesundheit über
die Anzahl, den jeweiligen Stand und die wesentlichen Inhalte der in Absatz 1 Satz 1
genannten Kooperationsvereinbarungen sowie über die Ergebnisse der in Absatz 3
Satz 1 genannten Evaluation. Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die in Satz 1 genannten Inhalte zum 1. … [
einsetzen: Angabe des zehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eines
jeden Kalenderjahres. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum
Inhalt des Berichts der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestimmen und
veröffentlicht den Bericht spätestens zwei Monate nach Erhalt.
§ 133b
Fachgremium medizinische Notfallrettung
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
ein Fachgremium medizinische Notfallrettung. Das Fachgremium medizinische
Notfallrettung erstellt Rahmenempfehlungen für die Leistungen der medizinischen
Notfallrettung nach § 30 und entwickelt diese ständig fort. Die Rahmenempfehlungen sollen
regionale Besonderheiten hinreichend berücksichtigen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt 16 Mitglieder für das
Fachgremium medizinische Notfallrettung. Die Länder können jeweils ein Mitglied
benennen. Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitglieder und
die von den Ländern benannten Mitglieder benennen in der ersten Sitzung des
Fachgremiums gemeinsam vier weitere Mitglieder aus dem Kreis der maßgeblichen
Spitzenorganisationen von in § 133 Absatz 1 genannten Leistungserbringern der
medizinischen Notfallrettung nach § 30 auf Bundesebene, zwei weitere Mitglieder aus dem
Kreis der maßgeblichen Fachgesellschaften auf Bundesebene und drei weitere
Mitglieder aus dem Kreis der maßgeblichen Fachverbände auf Bundesebene. Absatz
3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein
Mitglied in das Gremium.
(3) Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder nach
Absatz 2 Satz 1 bis 3 haben jeweils eine Stimme. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht
auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Das vom Bundesministerium
für Gesundheit entsandte Mitglied hat ein Mitberatungsrecht.
(4) Gegenstand der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 sind
insbesondere
1. die Nutzung und einheitliche Anwendung von Abfragesystemen im Sinne des §
133a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die auf der Grundlage der Abfragesysteme
erfolgenden Entscheidungen über zu vermittelnde Leistungen der medizinischen
Notfallrettung nach § 30 und die telefonische Anleitung lebensrettender
Sofortmaßnahmen,
2. die Nutzung standardisierter und untereinander vernetzter Einsatzleitsysteme zur
Ermöglichung einer auch landkreis-, länder- und leitstellenübergreifenden
Alarmierung von Einsatzmitteln, einschließlich der Bereitstellung technischer und
organisatorischer Schnittstellen,
3. der qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Einsatz von Telemedizin in der
medizinischen Notfallrettung,
4. die Einbeziehung von besonderen Einsatzmitteln, die primär auf eine Versorgung
vor Ort ausgerichtet sind, in die medizinische Notfallrettung nach § 30,
insbesondere bezüglich
a) der für die Versorgung mit diesen besonderen Einsatzmitteln notwendigen
Weiterbildung und
b) einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Anbindung dieser besonderen
Einsatzmittel,
5. Konzepte zur Vermeidung von Einsätzen der medizinischen Notfallrettung durch
die Vernetzung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit
medizinischen komplementären sowie sonstigen komplementären Diensten für
vulnerable Gruppen und für krisenhafte Situationen,
6. der Einsatz und die leitstellenübergreifende Vernetzung von
Versorgungskapazitätennachweissystemen im Sinne des § 133c Absatz 2 Satz 1,
7. die Anforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende
Ersthelferalarmierungssysteme hinsichtlich
a) technischer Anforderungen, insbesondere zu Datensicherheit und
Ausfallsicherheit, sowie zu den Mindestinhalten der den Ersthelfern übermittelten
Daten und
b) organisatorischer Anforderungen, insbesondere zur Registrierung der
Ersthelfer, zu den für den Einsatz von Ersthelfern geeigneten Notfallbildern, zu den
Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der Ersthelfer sowie
zur Einsatznachsorge,
8. die Entwicklung standardmäßiger Verfahrensweisen für die eigenverantwortliche
Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter bei
notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen und
9. den zeitlichen Umfang und die Zielsetzung von Fort- und Weiterbildungen für
Rettungsfachpersonal.
(5) Jedes Mitglied des Fachgremiums medizinische Notfallrettung kann Themen
benennen, über die eine Beratung und Entscheidung erfolgt. Den für die Wahrnehmung
der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker
und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen nach § 140f ist bei der
Erstellung der Rahmenempfehlungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Stellungnahmen sind bei der Erstellung der Rahmenempfehlungen zu berücksichtigen.
Das Fachgremium medizinische Notfallrettung kann Ausschüsse zur Beratung
spezifischer Themen bilden, für die durch das Fachgremium weitere Mitglieder aus dem Kreis
der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände auf Bundesebene sowie
Einzelsachverständige benannt werden können.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung der
Rahmenempfehlungen festlegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann das
Bundesministerium für Gesundheit entsprechende Rahmenempfehlungen im
Benehmen mit den stimmberechtigten Mitgliedern des Fachgremiums medizinische
Notfallrettung erstellen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Das Fachgremium medizinische Notfallrettung erstellt bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1
folgenden Kalendermonats] Empfehlungen für bundesweit zu erhebende
Qualitätsindikatoren der medizinischen Notfallrettung, die für die Ermittlung der Leistungsqualität in
der medizinischen Notfallrettung erforderlich sind, und für die Datenübermittlung zur
Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d.
(8) Das Fachgremium medizinische Notfallrettung legt das Nähere zu seiner
Arbeitsweise und zu seiner Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung fest.
(9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet zur Koordinierung der
Tätigkeit des Fachgremiums medizinische Notfallrettung eine Geschäftsstelle ein.
§ 133c
Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung
(1) Zur Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen im Sinne des § 30 Absatz
1 Satz 2 und Akutfällen im Sinne von § 75 Absatz 1b Satz 1 sind die folgenden Stellen
zur digitalen Erhebung und Speicherung der für die weitere medizinische Diagnostik
und Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten, zur Übermittlung dieser
Daten an die jeweils weiterversorgende Stelle und zu deren Empfang verpflichtet
(digitale Notfalldokumentation), sobald die erforderlichen technischen Voraussetzungen
vorliegen:
1. die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30,
2. die an der Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser,
3. die zentrale Ersteinschätzungsstelle der Integrierten Notfallzentren nach § 123 und
der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b,
4. die Akutleitstellen und
5. die Ärzte, die im Notdienst im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 5 tätig sind, als oder
für einen in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer oder in einer
Kooperationspraxis im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 7 Patienten eines
Integrierten Notfallzentrums behandeln.
Für die digitale Notfalldokumentation sind bundeseinheitlich definierte, digitale und
interoperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze, insbesondere zu der in §
123a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 genannten Vernetzung und interoperablen digitalen
Fallübergabe sowie zu der in § 133a Absatz 2 Satz 6 genannten digitalen Fallübergabe,
nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Soweit für die Festlegung nach Satz 2 eine
Beauftragung nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt, ist das
Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach § 385 bei der Festlegung ins
Einvernehmen zu setzen. Sobald die hierfür erforderlichen Komponenten und Dienste
flächendeckend zur Verfügung stehen, sind für die digitale Notfalldokumentation Dienste
der Telematikinfrastruktur und sicheren Übermittlung nach § 311 Absatz 6 zu nutzen.
Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen nach
§ 352, die in der medizinischen Notfallrettung oder im Notdienst tätig sind, haben,
soweit die hierzu erforderlichen technischen Zugriffsvoraussetzungen und ein Standard
für die Datensätze vorliegen, die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten der
digitalen Notfalldokumentation in die elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz 2
Nummer 1 zu übermitteln und dort zu speichern.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann eine Stelle benennen, die ein
softwarebasiertes Informationssystem zur Verfügung stellt, das folgende Angaben erfasst und
diese einrichtungsbezogen darstellt und verwaltet
(Versorgungskapazitätennachweissystem):
1. in Echtzeit die aktuelle Verfügbarkeit der für die medizinische Weiterbehandlung
relevanten Versorgungskapazitäten der Versorgungseinrichtungen und die jeweils
erfolgende Patientenzuweisung und
2. im Fall von Ausnahmesituationen mit einer außergewöhnlichen Belastung des
Gesundheitssystems zusätzlich die regelmäßig aktualisierte Verfügbarkeit von
relevanten Versorgungskapazitäten.
Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sind verpflichtet, das
Versorgungskapazitätennachweissystem zu nutzen. Die an der Notfallversorgung
teilnehmenden zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, ihre
Versorgungskapazitäten in Echtzeit an das Versorgungskapazitätennachweissystem zu übermitteln. Eine
nach Satz 1 benannte Stelle sowie die Leistungserbringer der medizinischen
Notfallrettung nach § 30 ermöglichen eine landkreis- und landesgrenzübergreifende
Vernetzung der Versorgungskapazitätennachweissysteme. Eine nach Satz 1 benannte Stelle
soll Akutleitstellen einen lesenden Zugriff auf das von ihr zur Verfügung gestellte
Versorgungskapazitätennachweissystem ermöglichen. Für die Vernetzung der
Versorgungskapazitätennachweissysteme untereinander sind bundeseinheitlich definierte,
digitale und interoperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze nach dem
Zwölften Kapitel festzulegen. Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des zweiundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik Vorgaben zur Informationssicherheit festzulegen.
(3) Eine Einbindung von Ersthelfern durch Leistungserbringer des
Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 muss durch auf digitalen Anwendungen
basierende Ersthelferalarmierungssysteme erfolgen, die untereinander interoperabel und
dem Ziel eines möglichst hohen Verbreitungsgrades sowie einer einfachen Bedienung
entsprechend konzipiert sind. Die Leistungserbringer des Notfallmanagements nach §
30 Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigen bei der Einbindung von Ersthelfern die
Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 4 Nummer 7. Für die Vernetzung der auf
digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssysteme untereinander sind
bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Standards für
die Datensätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen.
§ 133d
Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung,
Verordnungsermächtigung
(1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 übermitteln
in elektronischer und anonymisierter Form zum 31. März eines jeden Kalenderjahres,
erstmals zum 31. März des übernächsten auf den Erlass der Rechtsverordnung nach
Satz 2 folgenden Kalenderjahres, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die für
die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlichen
Daten an die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 3
eingerichtete Datenstelle. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Ermittlung der
Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlichen Daten festzulegen. Das
Nähere zum Verfahren der Übermittlung der Daten bestimmt der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen in einer Richtlinie.
(2) Die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 3
eingerichtete Datenstelle wertet die nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Daten aus und
veröffentlicht sie in zusammengefasster und anonymisierter Form und nach
Ausschluss der Möglichkeit von Rückschlüssen auf Leistungserbringer und einzelne
Einsätze bis zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gegliedert nach bundes- und
landesweiten Ergebnissen. Die Datenstelle hat auf Anforderung für das Bundesministerium
für Gesundheit, für das Fachgremium medizinische Notfallrettung, für die zuständigen
Landesbehörden, für die Landesverbände der Krankenkassen und für die
Ersatzkassen Auswertungen für ihre jeweiligen Belange zu erstellen und die Auswertungen der
jeweiligen anfordernden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Datenstelle darf die ihr
nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Daten nur in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Absatz erforderlichen Umfang verarbeiten.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet auf Bundesebene eine
Datenstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 ein.
§ 133e
Einbindung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung in die
Telematikinfrastruktur und Finanzierung
(1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 haben sich
bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] an die Telematikinfrastruktur anzuschließen.
(2) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten
erhalten die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 ab dem …
[einsetzen: Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] die durch das Bundesministeriums für Gesundheit nach § 378 Absatz
2 Satz 2 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer festgelegte TI-Pauschale von den Krankenkassen.
(3) Das Nähere zur Abrechnung der Ausgleichszahlungen nach Absatz 2,
insbesondere zu dem Zahlungs- und Abrechnungsverfahren sowie zu der Beteiligung der
privaten Versicherungsunternehmen an den Kosten, legen der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die
maßgeblichen Spitzenorganisationen von in § 133 Absatz 1 genannten Leistungserbringern der
medizinischen Notfallrettung nach § 30 auf Bundesebene bis zum … [einsetzen: Datum
des letzten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer
Finanzierungsvereinbarung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
fest. In der Finanzierungsvereinbarung kann auch ein von der Ausgleichszahlung nach
Absatz 2 abweichender Ausgleichsbetrag festgelegt werden, der sich aufgrund von
Besonderheiten der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30,
insbesondere bezogen auf Größe, Anzahl der Fahrzeuge und Beschäftigtenanzahl, im
Vergleich zu den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringern ergibt.
(4) Die Parteien der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 verhandeln
Anpassungen des abweichenden Ausgleichsbetrags nach Absatz 3 Satz 2 im Abstand
von jeweils zwei Jahren, sofern dies erforderlich ist. Bis zu einer Anpassung gilt die
jeweils bestehende Finanzierungsvereinbarung fort.
§ 133f
Förderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung
(1) In den Jahren 2027 bis 2031 stellt der Bund aus dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes insgesamt 225 Millionen zur Förderung von
Investitionen in die digitale Infrastruktur der folgenden Vorhaben zur Verfügung:
1. Einrichtung einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage im Rahmen
des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1,
2. Bildung eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a,
3. Einführung einer digitalen Notfalldokumentation im Sinne des § 133c Absatz 1 Satz
1,
4. Einrichtung eines Versorgungskapazitätennachweissystems im Sinne des § 133c
Absatz 2 Satz 1,
5. Einrichtung eines in § 30 Absatz 3 Satz 2 genannten auf digitalen Anwendungen
basierenden Ersthelferalarmierungssystems und
6. Errichtung des AED-Katasters im Sinne des § 133h Absatz 1 Satz 1.
Kosten, die Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung nach § 30 durch die
Wahrnehmung einer über den Leistungsanspruch nach § 30 hinausgehenden
öffentlichen Aufgabe entstehen, sind nicht nach Satz 1 finanzierbar.
(2) 2,5 Millionen Euro von der vom Bund nach Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung
gestellten Summe werden vom Bundesministerium für Gesundheit verwaltet und
insbesondere für Investitionen in die digitale Infrastruktur des AED-Katasters im Sinne des
§ 133h Absatz 1 Satz 1 verausgabt.
(3) Zur Förderung von in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Vorhaben
wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Jahren 2027 bis 2031 ein
Digitalisierungsfonds in Höhe von 222,5 Millionen Euro eingerichtet. Zur Finanzierung
des Digitalisierungsfonds stellt der Bund dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen in den Jahren 2027 bis 2031 jährlich zum 15. Januar einen Betrag von 44,5
Millionen Euro von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Summe zur Verfügung.
(4) Das Fördervolumen des Digitalisierungsfonds eines Kalenderjahres entspricht
dem vom Bund nach Absatz 3 Satz 2 in diesem Jahr zur Verfügung gestellten Betrag,
abzüglich der in Absatz 8 Satz 1 genannten, im jeweiligen Kalenderjahr notwendigen
Aufwendungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen für die Verwaltung des
Digitalisierungsfonds und die Durchführung der Förderung und zuzüglich der aus dem
vorhergehenden Kalenderjahr nach Satz 3 übertragenen oder nach Absatz 7 Satz 2
zurückgezahlten Mittel. Für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 können
Antragsberechtigte aus einem Land die Zuteilung von Fördermitteln bis zu einer Höhe desjenigen
Anteils an dem um den Betrag der nach Satz 3 aus dem jeweils vorhergehenden
Kalenderjahr übertragenen Mittel verminderten Fördervolumen beantragen, der sich für
das jeweilige Land aus dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2020 ergibt, zuzüglich
der für das jeweilige Land aus dem jeweils vorherigen Kalenderjahr nach Satz 3
übertragenen oder nach Absatz 7 Satz 2 zurückgezahlten Mittel. Für jedes Land und jedes
der Kalenderjahre 2027 bis 2031 sind Mittel in der Höhe der Differenz zwischen dem
Betrag, bis zu dessen Höhe Antragsteller in dem jeweiligen Land nach Satz 2 die
Zuteilung von Fördermitteln beantragen können, und dem Betrag, in dessen Höhe den
Antragstellern in dem jeweiligen Land im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel nach
Absatz 6 zugeteilt werden, zur Zuteilung im jeweils folgenden Kalenderjahr zu übertragen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht auf seiner Internetseite
quartalsweise die Höhe der Beträge, bis zu der in den einzelnen Ländern die Zuteilung
von Fördermitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr noch beantragt werden können.
(5) Antragsberechtigt sind Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung
nach § 30 und im Fall der Förderung eines in Absatz 1 Nummer 2 genannten
Vorhabens auch die jeweilige an dem Gesundheitsleitsystem nach § 133a beteiligte
Kassenärztliche Vereinigung.
(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt den Antragstellern für jedes
der Kalenderjahre 2027 bis 2031 Fördermittel für in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5
genannte Vorhaben bis zur Höhe des Betrags zu, bis zu dem in dem jeweiligen Land
die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 4 beantragt werden kann. Vor der
Zuteilung von Fördermitteln an Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach §
30 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Benehmen mit der für die
medizinische Notfallrettung zuständigen Landesbehörde herzustellen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen berücksichtigt die Rahmenempfehlungen nach § 133b
Absatz 1 Satz 2. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert die
zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen quartalsweise über
die Zuteilung von Fördermitteln nach Satz 1.
(7) Der jeweilige Antragsteller hat die zweckentsprechende Verwendung der
Fördermittel gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nachzuweisen.
Nicht zweckentsprechend verwendete oder überzahlte Fördermittel sind von dem
jeweiligen Antragsteller unverzüglich an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
zurückzuzahlen.
(8) Die für die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und für die Durchführung der
Förderung notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen werden aus dem Digitalisierungsfonds gedeckt. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. März 2027 nähere Vorgaben zur Durchführung des Förderverfahrens und zur
Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer
maschinell auswertbaren Form fest. Für die Rechnungslegung und die Bewirtschaftung
der Fördermittel durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten die für die
Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften entsprechend. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen fordert die Fördermittel von dem jeweiligen Antragsteller
zurück, soweit die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet werden. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für
Gesundheit in den Jahren 2028 bis 2032 jeweils bis zum 31. März über die in dem jeweiligen
vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 geförderten
Vorhaben, insbesondere über die Höhe, den Verwendungszweck und den
Verwendungsort von zugeteilten Fördermitteln sowie über etwaige Rückforderungen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt nach dem 31. Dezember 2031 Fördermittel
unverzüglich an das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurück, die
1. nicht durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 6 Satz 1
zugeteilt wurden oder
2. nach dem 31. Dezember 2031 zu Gunsten des Digitalisierungsfonds nach Absatz
7 Satz 2 zurückgezahlt werden.
(9) Investitionen in die digitale Infrastruktur der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Vorhaben sollen nach dieser Vorschrift finanziert werden. Nach Satz 1 geförderte Kosten
sind nicht in der Kalkulation der nach § 133 zu vereinbarenden oder zu bestimmenden
Entgelten und Pauschalen, des nach § 105 Absatz 1b zu vereinbarenden
bereitzustellenden Betrags sowie in anderen Kosten- und Gebührenkalkulationen gegenüber
Dritten ansatzfähig.
§ 133g
Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben
Die zuständige Landesbehörde kann im Benehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen einem Leistungserbringer des
Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 folgende Koordinierungs- und
Vernetzungsaufgaben zuweisen:
1. die landesweite Koordinierung von Versorgungsprozessen und -kapazitäten der
Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30, insbesondere bei
Großschadenslagen, im Zusammenwirken mit der für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörde und den Krankenhäusern, denen nach § 6b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes Koordinierungs- und Versorgungsaufgaben
zugewiesen sind,
2. die landesweite Koordinierung und Abstimmung sämtlicher technischer und
organisatorischer Prozesse eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a mit der
zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung,
3. die Konzeption und die Koordinierung des Einsatzes landesweiter, insbesondere
telemedizinischer Versorgungsnetzwerke und informationstechnischer Systeme
und digitaler Dienste für die medizinische Notfallrettung, insbesondere der
landesweite Betrieb eines Versorgungskapazitätennachweissystems im Sinne des §
133c Absatz 2 Satz 1, die Konzeption einer softwarebasierten standardisierten
Notrufabfrage im Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer
1 und die Wahrnehmung landesweiter Aufgaben zum Anschluss der
Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 an die
Telematikinfrastruktur und
4. die Übernahme von weiteren überregionalen und länderübergreifenden Aufgaben
des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zur bedarfsgerechten
Steuerung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30,
insbesondere die Koordinierung von Intensivtransporten, der Luftrettung und dem
überregionalen Einsatz von speziellen Rettungsmitteln.
Das Nähere zum Inhalt der in Satz 1 genannten Koordinierungs- und
Vernetzungsaufgaben vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit
der zuständigen Landesbehörde oder mit den nach Landesrecht vorgesehenen
Leistungserbringern des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1. Bei der
Entscheidung über die Erklärung des in Satz 1 genannten Benehmens sowie bezüglich
der Vereinbarungen nach Satz 2 handeln die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die zuständige Landesbehörde hat dem
Bundesministerium für Gesundheit, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2026,
mitzuteilen, welchem Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2
Nummer 1 sie in Satz 1 genannte Aufgaben zugewiesen hat.
§ 133h
Kataster Automatisierter Externer Defibrillatoren
(1) Zur Förderung des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1
errichtet das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juli 2028 ein Kataster nach
Maßgabe der Absätze 2 und 4, das die Standorte von Automatisierten Externen
Defibrillatoren, die für die Benutzung durch Laien vorgesehen sind, ausweist (AED-Kataster).
Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine öffentliche Stelle oder einen
privaten Dienstleister mit der technischen Umsetzung, dem Betrieb und der
Datenhaltung (AED-Katasterbetreiber).
(2) Das AED-Kataster ist jederzeit verfügbar und gewährleistet eine regelmäßige
Datensicherung. Durch bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable
Schnittstellen nach dem zwölften Kapitel ermöglicht das AED-Kataster den Datenaustausch
mit Leitstellen- und auf digitalen Anwendungen basierenden
Ersthelferalarmierungssystemen. Es verfügt über eine über elektronische Netzwerke öffentlich zugängliche
Weboberfläche, in der die Standorte der in Absatz 1 Satz 1 genannten Defibrillatoren
durch Suchanfrage ermittelt und in einer Karte dargestellt werden.
(3) Das AED-Kataster stellt mindestens Adresse, Geokoordinaten und
Informationen zur Zugänglichkeit der in Absatz 1 Satz 1 genannten Defibrillatoren öffentlich
bereit.
(4) Das AED-Kataster verfügt über einheitliche geeignete elektronische
Meldeformulare zur Lokalisierung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Defibrillatoren und
Schnittstellen für die automatische Übermittlung nach § 17a der Medizinprodukte-
Betreiberverordnung.
(5) Die Veröffentlichung der Standorte der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Defibrillatoren auf der Weboberfläche des AED-Katasters und der in Absatz 2 Satz 2 genannte
Datenaustausch erfolgen ohne Personenbezug. Der AED-Kataster-Betreiber ist befugt,
die zur Erfüllung der Anforderungen an das AED-Kataster nach Absatz 2, 3 und 4
erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.“
20. § 140f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 116b Abs.
4“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1, § 92 Absatz 1 Satz 2, § 116b Absatz 4, § 123c
Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „nach § 116b Absatz 3“ durch die
Angabe „im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1“ ersetzt.
21. § 279 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 10 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „drei“ ersetzt.
bb) In Satz 11 wird die Angabe „einmalig“ durch die Angabe „zweimal“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „ein Ehrenamt“ durch die Angabe „zwei
Ehrenämter“ ersetzt.
22. In § 291b Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 3“ durch die Angabe
„§ 75 Absatz 1b Satz 13“ ersetzt.
23. § 294a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne
der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder
Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer
Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des
Soldatenentschädigungsgesetzes ist, oder liegen Hinweise auf drittverursachte
Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte und Einrichtungen, die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 sowie
die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 verpflichtet, die
erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen
Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen.“
24. § 302 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie der digitalen
Gesundheitsanwendungen und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den
Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar
auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu
bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des
verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen
Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10
anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die
Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die Höhe der
mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 9
anzugeben. Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 sowie der
außerklinischen Intensivpflege nach § 37c ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1
die Zeit der Leistungserbringung und nach § 293 Absatz 8 Satz 14 die
Beschäftigtennummer der Person, die die Leistung erbracht hat, anzugeben. Bei der Abrechnung
der einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sind anstelle der
ärztlichen Verordnung die für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlichen
Angaben und anstelle der Arztnummer eine Fallidentifikationsnummer anzugeben. Der
Nachweis über die aufgrund einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage im
Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 getroffene
Entscheidung, Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zu veranlassen, gilt als
Nachweis des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls im Sinne des § 30 Absatz 1
Satz 2. Der Leistungserbringer der notfallmedizinischen Versorgung nach § 30 Absatz
2 Nummer 2 oder des Notfalltransports nach § 30 Absatz 2 Nummer 3 ist verpflichtet,
die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 an denjenigen Leistungserbringer
des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zu übermitteln, der die
Entscheidung getroffen hat, die jeweiligen Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 oder
3 zu veranlassen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die in
den Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind
1. das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens und
2. bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] das Nähere zu Art und Umfang der nach Absatz 1
Satz 3 und 4 erforderlichen Angaben zur Abrechnung der einzelnen Leistungen
nach § 30.
Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen
Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Leistungserbringer der medizinischen
Notfallrettung nach § 30 dürfen anstelle von Rechenzentren auch zentrale
Abrechnungsstellen mit der Abrechnung beauftragen. Die Rechenzentren und die beauftragten
zentralen Abrechnungsstellen dürfen die ihnen übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch
bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise
verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind;
anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren
dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln,
soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 8 und § 84 erforderlich
sind. Soweit die Daten nach Absatz 1 für die Aufgabenerfüllung nach § 305a
erforderlich sind, haben die Rechenzentren den Kassenärztlichen Vereinigungen diese Daten
auf Anforderung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar
auf Datenträgern zu übermitteln. § 300 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Im
Rahmen der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der
außerklinischen Intensivpflege nach § 37c sowie der medizinischen Notfallrettung nach
§ 30 sind vorbehaltlich des Satzes 8 von den Krankenkassen und den
Leistungserbringern ab dem 1. März 2021 ausschließlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von
Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leistungsnachweises zu nutzen, wenn der
Leistungserbringer
1. an die Telematikinfrastruktur angebunden ist,
2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 zugelassenes
Verfahren zur Übermittlung der Daten nutzt und
3. der Krankenkasse die für die elektronische Abrechnung erforderlichen Angaben
übermittelt hat.
Die Verpflichtung nach Satz 7 besteht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der
Leistungserbringer die für die elektronische Übermittlung von Abrechnungsunterlagen
erforderlichen Angaben an die Krankenkasse übermittelt hat.“
25. Nach § 354 Absatz 3 wird der folgen Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Über die Festlegungen und Voraussetzungen nach Absatz 1 hinaus hat die
Gesellschaft für Telematik bis zum 31. Dezember 2027 jeweils nach dem Stand der
Technik die Festlegungen dafür zu treffen oder die Voraussetzungen dafür zu schaffen,
dass in einer elektronischen Patientenakte Daten nach § 341 Absatz 2 im Rahmen
eines Fernzugriffs in besonderen Behandlungskontexten außerhalb der
Leistungserbringerinstitution barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Zugriffsberechtigten
nach § 352 barrierefrei verarbeitet werden können. Dabei ist der Fernzugriff durch ein
geeignetes sicheres technisches Verfahren zu ermöglichen, das einen hohen
Sicherheitsstandard gewährleistet.“
26. In § 370a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 20 und 21“ durch die Angabe „Satz
19 und 20“ ersetzt.
27. In § 377 Absatz 5 wird die Angabe „Notfallambulanzen“ durch die Angabe
„Notaufnahmen“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 75 Absatz 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird durch den folgenden Absatz 1e
ersetzt:
„(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit
der Terminservicestellen und der Akutleitstellen insbesondere im Hinblick auf die
fristgemäße Vermittlung von Arztterminen, auf die Weiterleitung von Patienten in offene
Sprechstunden, auf die Vermittlungsquote von telefonischen oder videounterstützten ärztlichen
Beratungen und von Leistungen des aufsuchenden Dienstes, auf die Häufigkeit der
Inanspruchnahme der Terminservicestellen und der Akutleitstellen, insbesondere die
Gesamtanzahl der Anrufe, die Anzahl der angenommenen Anrufe, die durchschnittliche Wartezeit
bis zur Annahme eines Anrufs und die Anzahl der abgebrochenen Anrufe sowie auf die in
Absatz 1b Satz 11 genannte Kooperation. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni
2028, über die Ergebnisse der Evaluation. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat dem
Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. Dezember 2027 ein Konzept für
die Evaluation vorzulegen.“
Artikel 3
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 53d wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben
und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in pflegefachlichen und
organisatorischen Fragen und trägt Sorge für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung.“
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Pflegeversicherung.“ durch die Angabe
„Pflegeversicherung sowie“ ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ zur in Absatz 1 Satz 1 genannten Zusammenarbeit und einheitlichen
Aufgabenwahrnehmung.“
Artikel 4
Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung
Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 113), die zuletzt durch Artikel 4 Des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Integrierte Notfallstrukturen sind insbesondere Integrierte Notfallzentren nach § 123 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Integrierte Notfallzentren für Kinder und
Jugendliche nach § 123b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“
Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 43 Absatz 3a wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis im Sinne
des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Arzneimittel an Patienten
der Notdienstpraxis für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage
benötigten Menge abgeben, soweit
1. die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken
erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der
Notdienstpraxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und
2. die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.“
Artikel 6
Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
Apothekenpflicht
(1) Produkte
1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,
2. die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen
aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und
freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder
3. die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind,
dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den
Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Produkte).
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Ärzte der Notdienstpraxis im Sinne des § 123
Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch apothekenpflichtige
Medizinprodukte an Patienten der Notdienstpraxis für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für
längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit
1. die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken
erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der
Notdienstpraxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und
2. die Anwendung des apothekenpflichtigen Medizinprodukts keinen Aufschub erlaubt.“
Artikel 7
Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 263)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
2. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:
„§ 17a
Besondere Pflichten bei Automatisierten Externen Defibrillatoren, die für die
Benutzung durch Laien vorgesehen sind
(1) Der Betreiber eines Automatisierten Externen Defibrillators, der für die
Benutzung durch Laien vorgesehen ist, hat binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme des
Automatisierten Externen Defibrillators die Angaben nach Absatz 2 an das AED-Kataster
im Sinne des § 133h Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden.
Abweichend von Satz 1 sind für Automatisierte Externe Defibrillatoren, die vor dem 1.
Juli 2028 in Betrieb genommen wurden, die Angaben nach Absatz 2 bis zum 1. August
2028 an das AED-Kataster im Sinne des § 133h Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zu melden.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Adresse des Standortes des Automatisierten Externen Defibrillators,
2. Geokoordinaten des Standortes nach Nummer 1,
3. Angaben zur Zugänglichkeit des Automatisierten Externen Defibrillators,
4. Name und Kontaktdaten des Betreibers des Automatisierten Externen
Defibrillators und
5. bei fernüberwachten Automatisierten Externen Defibrillators der
Funktionszustand.
(3) Der Betreiber hat zur Meldung der Angaben die Schnittstellen des AED-
Katasters nach § 133h Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu nutzen. Verfügt
der Automatisierte Externe Defibrillator nicht über kompatible Schnittstellen, so nutzt
der Betreiber das elektronische Meldeformular, das vom AED-Kataster zur Verfügung
gestellt wird.
(4) Änderungen der nach Absatz 2 gemeldeten Angaben oder die
Außerbetriebnahme des Automatisierten Externen Defibrillators sind binnen 30 Tagen nach Eintritt
der Änderung oder nach der Außerbetriebnahme an das AED-Kataster zu melden.“
Artikel 8
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
4. „ in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel im Rahmen des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ausführt oder einführt oder
b) als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge auf einem Fahrzeug
des Rettungsdienstes ausführt oder einführt,
5. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher,
zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf
ausführt oder einführt,“.
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 6 und 7.
2. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „getroffen und“ durch die Angabe „getroffen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln als
Rettungsdienstbedarf auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Rahmen des
grenzüberschreitenden Rettungsdienstes getroffen und“.
c) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
Artikel 9
Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S.
1420), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Durchfuhr einer
angemessenen Menge an Betäubungsmitteln, wenn diese als Rettungsdienstbedarf auf
einem Fahrzeug des Rettungsdienstes mitgeführt werden.“
2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Mengen oder“ durch die Angabe „Mengen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. „ als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge auf einem Fahrzeug des
Rettungsdienstes oder“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
Artikel 10
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 19a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Festlegung der offenen Sprechstunden haben die in Satz 3 genannten Ärzte
das Bedürfnis der Versicherten an einer vertragsärztlichen Versorgung in Akutfällen
durch eine möglichst gleichmäßige zeitliche Verteilung dieser Sprechstunden innerhalb
ihrer jeweiligen Arztgruppe im jeweiligen Planungsbereich zu berücksichtigen.“
2. Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
3. Der neue Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 werden bundeseinheitliche Regelungen
zur zeitlichen Verteilung der in Satz 3 genannten Sprechstunden innerhalb der
verpflichteten Arztgruppen im jeweiligen Planungsbereich getroffen, durch die eine
möglichst gleichmäßige zeitliche Verteilung dieser Sprechstunden gewährleistet wird.“
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.
(3) Artikel 7 tritt am 1. Juli 2028 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist essenzieller
Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten
medizinischen Notlage ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und
hierbei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können. Dies gilt
gleichermaßen für den ambulanten wie auch für den stationären Sektor. Deutschland verfügt
grundsätzlich über ein umfassend ausgebautes System der Akut- und Notfallversorgung
einschließlich eines gut etablierten Rettungswesens. Die drei Versorgungsbereiche –
vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste – sind jedoch
besser zu vernetzen und aufeinander abzustimmen. Derzeit kommt es oftmals zu einer
Fehlsteuerung, die zu einer Überlastung von Akteuren insbesondere der Notaufnahmen
und des Rettungsdienstes führt. Diese werden auch in Fällen in Anspruch genommen, die
in der ambulanten Versorgung abschließend hätten versorgt werden können. Gründe für
Fehlsteuerungen können die fehlerhafte Einschätzung der Betroffenen sein, aber auch das
Fehlen einer stabilen Vernetzung der Strukturen untereinander, die eine geregelte und
verlässliche Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Akteure erlaubt. Der
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU/CSU und SPD, sieht daher vor, dass
Gesetze zur Notfall- und Rettungsdienstreform auf den Weg gebracht werden (Zeile 3413-
3414).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Es werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Steuerung der Hilfesuchenden zu
verbessern. Ziel ist es, durch eine Vernetzung die Notaufnahmen und den Rettungsdienst zu
entlasten und Patientinnen und Patienten, die ambulant behandelt werden können,
jederzeit in eine geeignete Versorgungsstruktur zu steuern. Die Aufnahme der medizinischen
Notfallrettung als Leistungssegment im Fünften Buch Sozialgesetzbuch passt die
Rechtslage an die Versorgungsrealität an.
Vernetzung der Rufnummer 116117 und der Notrufnummer 112; Stärkung der
Akutleitstelle
Die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und die Leistungserbringer des
Notfallmanagements sollen sich flächendeckend unter Nutzung der Telematikinfrastruktur und
ihrer Komponenten und Dienste digital vernetzen und die Übergabe von Hilfesuchenden
einschließlich der bereits erhobenen personenbezogenen Daten wechselseitig
ermöglichen. Die standardisierten Abfragesysteme müssen im Rahmen der Kooperation so
aufeinander abgestimmt sein, dass eine klare und rechtssichere Überleitung von Hilfesuchenden
möglich ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, mit den
Leistungserbringern des Notfallmanagements zu kooperieren, die eine solche Kooperation anstreben.
Um den mit der Vernetzung mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements zukünftig
einhergehenden Anforderungen und dem erhöhten Gesprächsaufkommen gerecht zu
werden, wird die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen
Vereinigungen in Terminservicestellen und Akutleitstellen aufgeteilt und die damit einhergehende
effizientere Steuerung der Hilfesuchenden finanziell weiter gestärkt. Es werden genaue
Vorgaben zur Erreichbarkeit für die Akutleitstelle festgelegt und es wird das Angebot von
telemedizinischen Leistungen verpflichtend ausgebaut. Zur Förderung des Ausbaus dieser
Strukturen stellen die Gesetzliche Krankenversicherung und die Kassenärztlichen
Vereinigungen zusätzliche Mittel paritätisch durch eine pauschale Vorhaltefinanzierung bereit. Die
privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen entsprechend ihrer Stellung im
Krankenversicherungsmarkt an der Vereinbarung der Förderung der Strukturen des Notdienstes
und der Bereitstellung des Förderbetrages beteiligt werden.
Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen
Der neue Begriff der notdienstlichen Akutversorgung umfasst die vertragsärztliche
Versorgung in Fällen, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen Gründen
erforderlich ist. Die notdienstliche Versorgung ist durchgängig, das bedeutet 24 Stunden täglich,
sicherzustellen. Sie ist jedoch ausdrücklich auf eine Erstversorgung der Versicherten
begrenzt.
Zur Sicherstellung einer medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und
Patienten mit akutem ambulanten Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen
Vereinigungen verpflichtet, sich an den flächendeckend einzurichtenden Integrierten
Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Außerdem
werden sie verpflichtet, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sowohl eine
telemedizinische als auch eine nachrangige aufsuchende notdienstliche Versorgung bereitzustellen.
Insbesondere das Angebot einer durchgehend verfügbaren – auch kinder- und
jugendmedizinischen – Telemedizin kann andere Notfallstrukturen entlasten und Versorgungslücken
schließen.
Den Kassenärztlichen Vereinigungen wird ermöglicht, den aufsuchenden Dienst durch die
Einbindung von qualifiziertem nichtärztlichem Fachpersonal oder durch Kooperationen mit
dem Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung zu entlasten und für das
telemedizinische Angebot Kooperationen untereinander und mit der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung einzugehen.
Die Konkretisierung des Sicherstellungauftrages trägt zum einem zu einer bundesweit
einheitlichen Qualität der notdienstlichen Akutversorgung bei. Zum anderen ermöglicht sie den
Ländern, diese Versorgung im Rahmen der Rechtsaufsicht stärker einzufordern.
Einrichtung von Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder
und Jugendliche
Integrierte Notfallzentren werden flächendeckend etabliert. Zudem können an geeigneten
Standorten Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche aufgebaut werden. Sie
bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis
der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle und stellen
rund um die Uhr eine bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung zur Verfügung.
Zugelassene Krankenhäuser und die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen
schließen als Kooperationspartner des Integrierten Notfallzentrums Vereinbarungen mit
gesetzlich vorgegebenen Inhalten. Die Notaufnahme, die Notdienstpraxis und die
Ersteinschätzungsstelle sind digital zu vernetzen, um eine medienbruchfreie Weitergabe von
personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten zu ermöglichen.
Wesentliches Element des Integrierten Notfallzentrums ist die zentrale
Ersteinschätzungsstelle, die Hilfesuchende der richtigen Struktur innerhalb des Integrierten Notfallzentrums
zuweist. Perspektivisch soll dies über eine standardisierte, qualifizierte und digitale
Ersteinschätzung geschehen, sobald eine solche als validiertes und patientensicheres Instrument
zur Verfügung steht. Die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen
Ersteinschätzungsstelle obliegt grundsätzlich dem Krankenhaus; abweichende Vereinbarungen sind
möglich. Für den Betrieb der zentralen Ersteinschätzungsstelle wird eine gesonderte
fallbezogene Vergütung vorgesehen.
Gesetzliche Mindestöffnungszeiten für die Notdienstpraxis gewährleisten eine bundesweit
einheitlichere notdienstliche Versorgung: Die Notdienstpraxis ist an Wochenenden und
Feiertagen mindestens von 9 Uhr bis 21 Uhr, mittwochs und freitags mindestens von 14 Uhr
bis 21 Uhr und montags, dienstags und donnerstags mindestens von 18 Uhr bis 21 Uhr zu
öffnen. Verkürzungen der Öffnungszeiten sind im Rahmen der Kooperationsvereinbarung
möglich, wenn empirisch nachgewiesen wird, dass eine Öffnung auf Grund geringer
Inanspruchnahme unwirtschaftlich ist.
Die ambulante Akutversorgung soll für die Zeiten, in denen die Notdienstpraxis innerhalb
der Sprechstundenzeiten der vertragsärztlichen Praxen nicht geöffnet hat, durch eng an
das Integrierte Notfallzentrum angebundene Kooperationspraxen abgedeckt werden. Zu
Zeiten, in denen weder die Notdienstpraxis noch die Kooperationspraxis geöffnet haben,
übernimmt die Notaufnahme des Krankenhauses die gesamte ambulante notdienstliche
Versorgung.
Zur bundesweiten Vereinheitlichung und zur Verringerung des bürokratischen Aufwand für
die Kooperationspartner eines Integrierten Notfallzentrums vor Ort schließen die
Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung zur
Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren.
Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, in einer Richtlinie allgemeine
Anforderungen an die sachliche oder personelle Ausstattung der Notdienstpraxen vorzugeben.
So wird eine bundesweit einheitliche Qualität der Notdienstpraxen erreicht. Darüber hinaus
erhält der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag, Vorgaben für ein standardisiertes
digitales Ersteinschätzungsinstrument zu beschließen, das Entscheidungen über die
Behandlungsdringlichkeit und die richtige Versorgungsebene innerhalb eines Integrierten
Notfallzentrums generieren kann. Für Krankenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrum
soll die Ersteinschätzung über die Zumutbarkeit einer Weiterleitung an das nächstgelegene
Integrierte Notfallzentrum entscheiden.
Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern
nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss nach § 90
Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Falle nicht fristgemäßer Einigung entscheidet
das jeweilige Land über die Standortfestlegung.
An Standorten, an denen die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren für Kinder und
Jugendliche etwa aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, wird eine telemedizinische
Unterstützung von Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und
Jugendmedizin gewährleistet.
Im Arzneimittelgesetz wird ein Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit
Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums
vergleichbar mit der bereits bestehenden Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch
Krankenhausapotheken im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung geschaffen. Ärztinnen
und Ärzten dieser Notdienstpraxen wird in bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen
zur Notfallversorgung ihrer Patientinnen und Patienten die Abgabe von Arzneimitteln für
den akuten Bedarf gestattet, wenn die erforderliche Versorgung der Patientin oder des
Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Eine
analoge Regelung wird für apothekenpflichtige Medizinprodukte in der Medizinprodukte-
Abgabeverordnung geschaffen.
Reform der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Rettungsdienstes
Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt
als Fahrkostenersatz finanziert. Der Entwurf sieht vor, die medizinische Notfallrettung als
Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Somit werden das
Notfallmanagement, die notfallmedizinische Versorgung vor Ort und den Notfalltransport
ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein der
Transportauftrag als akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen finanziert. Wesentlich ist
hierfür die Konkretisierung des Leistungsanspruchs im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Die
Länder bleiben für die regionale Planung und Organisation zuständig; parallel dazu werden
Krankenkassen mit den geplanten Leistungserbringern Verträge schließen. Diese
Kombination aus Planungsverantwortung der Länder und vertraglicher Finanzierungsbasis der
Krankenkassen schafft Rechts- und Finanzklarheit für alle Beteiligten.
Zur Herstellung eines einheitlichen Verständnisses sieht der Entwurf die Einsetzung eines
Fachgremiums medizinische Notfallrettung vor, in dem vom Spitzenverband der
Krankenkassen benannte Mitglieder, Länder und Fachgesellschaften, Fachverbände und
Spitzenverbände der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung zusammenarbeiten, um
Rahmenempfehlungen für die medizinische Notfallrettung zu erarbeiten. Die
Rahmenempfehlungen dienen als Orientierungsrahmen, während die konkrete Ausgestaltung an
regionale Besonderheiten angepasst werden kann.
Ein weiterer wichtiger Baustein ist die Digitalisierung und die digitale Vernetzung der
nunmehr geschaffenen Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit den anderen
Akteuren der Notfall- und Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur. Die
medizinische Notfallrettung soll technisch so angebunden werden, dass eine digitale,
fallbezogene Übergabe an nachfolgende Leistungserbringer möglich ist. Dazu gehören die
standardisierte Übermittlung relevanter Falldaten, die Übertragung in die Klinik sowie
Schnittstellen zur ambulanten Akutversorgung. Das Notfallmanagement soll die Einbindung
von Erstelfern durch untereinander interoperable Ersthelfer-Applikationen beinhalten.
Ergänzend wird ein System zur Anzeige der aktuellen Verfügbarkeit von
Krankenhausressourcen verbindlich, das die Entscheidungsfindung für Zielkliniken verbessert. Zur Stärkung
der Anleitung zur Laienreanimation im Rahmen des Notfallmanagements ist ein zentrales
Kataster öffentlicher AED-Standorte vorgesehen, das Leitstellen und Ersthelfern zugänglich
gemacht wird.
III. Alternativen
Keine. Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere
Alternativen sind weder zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung
von Notaufnahmen und Rettungsdiensten mit steigenden Fallzahlen, die mangelnde
Vernetzung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung und angesichts des zunehmenden
Mangels an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die
Schaffung eines eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet.
Hiermit würden zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente
Fallbearbeitung weiter erschwert. Es besteht daher keine Alternative zu den vorgesehenen
Regelungen, welche die Ziele des Gesetzes in gleichem Maße erreichen würden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 2.
Alternative des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz für die Sozialversicherung.
Hinsichtlich etwaiger Berührungspunkte zum Rettungsdienst wird allein die
versicherungsbezogene Leistung der medizinischen Notfallrettung, welche in das
sozialversicherungsrechtliche Risiko „Krankheit“ fällt, normiert. Der Begriff „Sozialversicherung“ umfasst dabei
die beitragspflichtige Versicherung sozialer Risiken, insbesondere der Krankheit. Mit der
Reform wird die Aufnahme der versicherungsbezogenen Leistung der „medizinischen
Notfallrettung“ in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen. Die Versorgung in Fällen
einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung gehört dabei zum
Kernbereich der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung durch die Krankenkassen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Beteiligung der privaten
Krankenversicherung an der Förderung der Strukturen des Notdienstes folgt aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 (Privatrechtliches Versicherungswesen) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2
des Grundgesetzes. Die Regelungen sind erforderlich, weil sich medizinische Notfälle
unabhängig vom Versichertenstatus ergeben und hierfür übergreifende Strukturen zur
Versorgung aller Versich
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (Gesetzentwurf)