Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 638/1/25
04.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
G
zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur
Lebendorganspende und weitere Änderungen
Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 2a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und
Nummer 4 – neu –, Absatz 4 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 – neu – und
Absatz 5 Satz 1 TPG)
Artikel 1 Nummer 5 § 2a ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 3 Buchstabe b ist die Angabe „Kennungen.“ durch die
Angabe „Kennungen,“ zu ersetzen.
bb) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen:
„4. im Hinblick auf den Arzt, der von der Koordinierungsstelle nach
§ 11 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
als auskunftsberechtigt benannt wurde,
a) mit seiner Einwilligung seine Vornamen, Familiennamen,
Doktortitel, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse,
Telefonnummer und Kennnummer,
...
b) Kennnummer und E-Mail-Adresse der
Koordinierungsstelle sowie die für den Zugriff auf das Register
erforderlichen Kennungen.“
b) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 2 ist die Angabe „sowie“ zu streichen.
bb) In Nummer 3 ist die Angabe „wurde.“ durch die Angabe „wurde,
sowie“ zu ersetzen.
cc) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen:
„4. einen Arzt, der von der Koordinierungsstelle nach § 11 dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als
auskunftsberechtigt benannt wurde.“
c) In Absatz 5 Satz 1 ist nach der Angabe „Krankenhaus“ die Angabe „oder
der Koordinierungsstelle nach § 11“ einzufügen.
Begründung:
Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) als Koordinierungsstelle
sollte ebenso wie die Gewebeeinrichtungen an das Organspenderegister
angebunden werden. Zwar sind aufgrund der besonderen Sensibilität der
gespeicherten Erklärungen hohe Anforderungen an den Datenschutz und die
Datensicherheit zu stellen; ebenso ist der Kreis der zugriffsberechtigten Personen
möglichst eng einzugrenzen. Dennoch sprechen sowohl die zu erwartende
Entlastung der Entnahmekrankenhäuser als auch die damit verbundene
Prozessvereinfachung klar für die Anbindung der DSO an das Organspenderegister.
Die DSO nimmt im Rahmen des Organspendeprozesses eine gesetzlich
definierte und klar abgegrenzte Koordinierungsfunktion wahr. Ihre Tätigkeit
beschränkt sich auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich. Ein
Interessenskonflikt oder gar ein Vertrauensverlust der Bevölkerung infolge einer
solchen Anbindung ist daher nicht zu erwarten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 2a Absatz 4 Nummer 2 TPG)
In Artikel 1 Nummer 5 § 2 a Absatz 4 Nummer 2 ist die Angabe „und der
weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen oder Gewebe des
möglichen Organ- oder Gewebespenders beteiligt ist und auch nicht Weisungen
eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist“ zu streichen.
...
Begründung:
Gerade bei kleinen Krankenhäusern würde die Inkompatibilitätsregelung des
§ 2a Absatz 4 Nummer 2 TPG-E teilweise in der Praxis zu personellen
Engpässen führen. Ein Interessenkonflikt ist hier – anders als etwa bei § 5 Absatz 2
Satz 1 und 2 TPG – grundsätzlich nicht erkennbar, da es nur um die Prüfung
geht, ob ein Eintrag und ggf. mit welchem Inhalt im Organspenderegister
(OGR) vorliegt. Im Vergleich dazu wird z. B. ärztliches Personal, das sich von
den Angehörigen den Organspendeausweis oder die Patientenverfügung zeigen
lässt, nicht von der Organentnahme ausgeschlossen. Bei einem Eintrag in das
OGR handelt es sich aber ebenso um eine Willenserklärung, die von der
auskunftsberechtigten Person abgerufen wird. Insofern besteht kein Grund, die
Prüfung des OGR zur Sichtung eines Organspendeausweises unterschiedlich zu
behandeln. Die Inkompatibilitätsregelung sollte daher entfallen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c TPG)
In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c ist die Angabe „voraussichtlich
nicht über das mit der Entnahme des Organs oder des Gewebes verbundene
Operationsrisiko hinaus gefährdet und voraussichtlich nicht über die zu
erwartenden unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer
beeinträchtigt wird und“ zu streichen.
Begründung:
Aus Sicht der Transplantationspraxis ist § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c TPG-E ein Einfallstor für Haftungsprozesse; denn es ist davon
auszugehen, dass grundsätzlich bei jeder Lebendnierenspende mit einer dauerhaften
Beeinträchtigung der Spendergesundheit zu rechnen ist: Der Spender wird
fortan einnierig sein und ein erhöhtes Risiko für Folgeerkrankungen tragen. Zudem
kann im Nachgang der Entnahme ein Grad der Behinderung durch das
zuständige Versorgungsamt festgestellt werden, was die erhebliche gesundheitliche
Beeinträchtigung unterstreicht.
Da es sich bei § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c TPG-E um eine
Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, würde dies bedeuten, dass die Entnahme
eigentlich nie zulässig wäre und auch durch entsprechende Aufklärung jedenfalls
dem Wortlaut nach nicht zulässig werden könnte. Als „echte“
Zulässigkeitsvoraussetzung scheint diese Vorschrift auch verfassungsrechtlich (v. a. im
Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Artikel 2 Absatz 1 des
Grundgesetzes) problematisch.
Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c TPG-E ist deshalb zu reduzieren und es ist nur auf die Spendereignung
nach ärztlicher Beurteilung abzustellen. Mögliche Gefährdungen sind im
Rahmen der Aufklärung und einer ärztlichen Abwägung aufzuarbeiten, dürfen
jedoch nicht die Zulässigkeit der Lebendspende grundsätzlich in Frage stellen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 8a Absatz 2 Satz 2 TPG)
In Artikel 1 Nummer 6 § 8a Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „in der Regel auch
den Empfänger auf geeignete Weise persönlich anhören.“ durch die Angabe
„auch den Empfänger getrennt voneinander persönlich anhören.“ zu ersetzen.
Begründung:
In einzelnen Ländern ist aktuell geregelt, dass sowohl Spender als auch
Empfänger getrennt voneinander persönlich anzuhören sind. Dies sollte
bundesrechtlich übernommen werden, da nur die obligatorische und getrennte
Anhörung von Spender und Empfänger sicherstellt, dass sachgerecht festgestellt
werden kann, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte gegen die
Freiwilligkeit oder verbotenen Organhandel vorliegen. Bei einer
Überkreuzlebendnierenspende oder einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende ist hingegen
aufgrund der Anonymität eine Anhörung des Empfängers nicht erforderlich, da
hier kein Druck von Seiten des Empfängers auf den Spender ausgeübt werden
kann.
Zudem ist die Begrifflichkeit der Durchführung der Anhörung „in geeigneter
Weise“ zu unbestimmt. Die Anhörung sollte persönlich und bei Spender und
Empfänger getrennt voneinander erfolgen, damit sich der Spender nicht zu
Aussagen im Beisein des Empfängers gedrängt fühlt. Dies sollte im
Gesetzestext ausdrücklich klargestellt werden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 8a Absatz 3 Satz 4a – neu – TPG)
Nach Artikel 1 Nummer 6 § 8a Absatz 3 Satz 4 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Bei einstimmig gefasster, der Lebendorganspende zustimmender
Stellungnahme kann von einer Begründung abgesehen werden.“
Begründung:
Mit der Änderung wird ein neuer Satz 4a in § 8a Absatz 3 TPG-E eingefügt.
Damit wird ermöglicht, dass bei einstimmig gefasster, zustimmender
Stellungnahme der Lebendspendekommission von einer Begründung abgesehen
werden kann. Eine Begründungspflicht für jede Stellungnahme führt zu einem
erheblichen Mehraufwand bei der Lebendspendekommission in allen Ländern, in
denen nach Landesrecht in bestimmten Konstellationen bislang auf eine
Begründung verzichtet werden konnte. Dagegen ist ein Verzicht auf eine
Begründung bei einstimmig gefasster, der Lebendorganspende zustimmender
Stellungnahme angemessen; ein Mehrwert durch eine Begründung besteht in
diesem Fall nicht.]
Relationen
- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen (Empfehlungen der Ausschüsse)