Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen als Arbeits- oder Schulunfall - Verletzung der Meldepflicht an die gesetzliche Unfallversicherung (Antwort zu Drs. 21/5187)
Text
Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen als Arbeits- oder Schulunfall - Verletzung der Meldepflicht an die gesetzliche Unfallversicherung (Antwort zu Drs. 21/5187)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5705
21. Wahlperiode 30.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5187 –
Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen als Arbeits- oder
Schulunfall – Verletzung der Meldepflicht an die gesetzliche Unfallversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Runde Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und
Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären
Bereich“ (RTSKM) stand unter dem gemeinsamen Vorsitz des damaligen
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Am 25. Mai 2011 fand in diesem Rahmen
eine Sitzung der Unterarbeitsgruppe zu „Immateriellen und materiellen Hilfen
für Betroffene“ statt (www.faz.net/aktuell/politik/inland/sexueller-
missbrauchin-schulen-und-kitas-viele-opfer-werden-nicht-entschaedigt-accg-11084007
4.html). Dabei ging es insbesondere um die Zuständigkeit der gesetzlichen
Unfallversicherung (GUV), gegenüber der Betroffene, „die etwa in
schulischen Kontexten oder als Ehrenamtliche in Kirchen missbraucht wurden […]“
(www.sueddeutsche.de/politik/missbrauch-schulen-kirche-entschaedigung-arb
eitsunfall-li.3391377) Anspruch auf Leistungen hätten. Diese umfassen u. a.
psychotherapeutische Behandlung, medizinische und berufliche Rehabilitation
sowie Verletztenrente gemäß § 26 ff. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VII). § 193 SGB VII regelt die Meldepflicht durch den Arbeitgeber
bzw. Schulhoheitsträger.
Als Grund, dass bis zum damaligen Zeitpunkt kaum Anträge auf Leistungen
aus der GUV gestellt worden waren, wurde der Umstand vermutet, dass diese
Zuständigkeit bisher „in der Öffentlichkeit bislang nicht ausreichend bekannt“
sei (s. FAZ-Artikel vom 20. Februar 2026). Dennoch wurden weder die
Meldepflicht noch die konkrete Zuständigkeit der GUV in die
Handlungsempfehlungen im Anhang des Abschlussberichts des RTSKM (www.bmbfsfj.bun
d.de/resource/blob/93204/2a2c26eb1dd477abc63a6025bb1b24b9/abschlussber
icht-runder-tisch-sexueller-kindesmissbrauch-data.pdf) von 2011/2012
aufgenommen. Bis heute gebe es laut Unabhängiger Bundesbeauftragter gegen
sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen kaum Meldungen bei der
GUV (s. FAZ-Artikel vom 20. Februar 2026). Durch eine Verjährungsfrist
können Betroffenen Leistungen für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren
verloren gegangen sein, weil erstens die zuständigen Institutionen ihrer Mel-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 30. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
depflicht nicht nachgekommen sind und zweitens unzureichend darüber
informiert wurde.
Mit dieser Kleinen Anfrage sollen nach Ansicht der fragestellenden Fraktion
Ausmaß und Verantwortung für dieses Versagen erfragt werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In Deutschland wurden im Jahr 2024 16 354 Fälle von sexuellem
Kindesmissbrauch angezeigt. Das Dunkelfeld ist aber um ein Vielfaches größer. Die
Weltgesundheitsorganisation geht davon aus, dass bis zu eine Million Kinder und
Jugendliche in Deutschland bereits sexuelle Gewalt durch Erwachsene erfahren
mussten oder erfahren. Präzise Angaben zur Häufigkeit von sexuellem
Missbrauch an Kindern und Jugendlichen in Deutschland sind aufgrund der
vorhandenen Datenlage nicht möglich.
Die Bundesregierung tritt jeglicher Form sexueller Gewalt an Kindern und
Jugendlichen klar und engagiert entgegen. Ziel ist, Kinder und Jugendliche vor
sexuellem Missbrauch zu schützen und Strukturen zu verbessern, die dazu
beitragen, sexuelle Gewalt zu verhindern. Im Falle eines sexuellen Missbrauchs ist
dieser strafrechtlich konsequent zu verfolgen und zu ahnden. Wichtig ist, es,
dass Betroffene von sexualisierter Gewalt passende Hilfe- und
Beratungsangebote finden. Hierfür sind auf den Internetseiten der Unabhängigen
Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, www.b
eauftragte-missbrauch.de, umfangreiche Informationen zu finden, insbesondere
auch zu den einschlägigen Straftatbeständen sowie den Ermittlungs- und
Strafverfahren. Gleichzeitig ist ein Hilfeportal der Bundesbeauftragten verlinkt, über
das Ansprechpartner gefunden werden können. Diese Angebote richten sich
sowohl an direkt Betroffene, aber auch an Angehörige, Fachkräfte und alle
Menschen, die sich um ein Kind sorgen.
Ein solch umfassendes Informationsangebot ist wichtig, da die Situationen, in
denen sexueller Missbrauch stattfinden kann, vielfältig sind. Wenn es zu
sexualisierter Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche kommt, geschieht das in den
meisten Fällen im familiären oder sozialen Umfeld – durch Menschen, die die
Kinder oder Jugendlichen gut kennen. Im digitalen Raum sind es vor allem
Fremdtäter und -täterinnen, die sexuelle Kontakte über das Netz zu
Minderjährigen suchen.
Betroffene können Leistungen aus den Systemen der gesetzlichen
Krankenversicherung sowie des Sozialen Entschädigungsrechts (Vierzehntes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB XIV) erhalten. In bestimmten Fällen kann ein sexueller
Missbrauch auch einen Versicherungsfall in der gesetzlichen
Unfallversicherung darstellen. Aufgrund ihres besonderen Auftrags, der Verhütung und ggf.
Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind die Fälle, in
denen eine Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung in Frage
kommt, im Vergleich zu anderen Entschädigungssystemen allerdings gering.
Die hier notwendige Einordnung in den Kontext der gesetzlichen
Unfallversicherung und die dortigen Voraussetzungen relativiert den Umstand nicht, dass
es sich bei sexuellem Missbrauch um vorwerfbares Täterverhalten handelt.
1. Wie viele Fälle sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung der GUV als Arbeits- bzw.
Schulunfall gemeldet, und wie viele wurden anerkannt (bitte, wenn
möglich, jeweils nach Jahren, Unfallversicherungsträger [UV‑T] und
meldender Institution bzw. Kontext des Versicherungsfalls – etwa katholische
Kirche, evangelische Kirche, Schule bzw. Förderschule,
Kindestageseinrichtungen – sowie Bundesland aufgliedern)?
Dem Spitzenverband der Unfallversicherungsträger der gewerblichen
Wirtschaft und der öffentlichen Hand (DGUV) liegen grundsätzlich keine
statistischen Daten über die Anzahl der gemeldeten Fälle von Kindesmissbrauch vor.
Im Rahmen einer gesonderten Abfrage, die mangels Datenlage allerdings nicht
von allen Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand beantwortet
werden konnte, wurden für die Jahre 2017 bis 2021 insgesamt 181 Fälle sexuellen
Missbrauchs an Schülerinnen und Schülern in Bildungseinrichtungen und
Kindern in Betreuungseinrichtungen gemeldet. Die DGUV ging damals davon aus,
dass die Anerkennungen dieser Fälle als Versicherungsfall der gesetzlichen
Unfallversicherung im niedrigen zweistelligen Bereich lagen. Konkrete Daten zu
den Anerkennungen liegen der DGUV nicht vor. Der Bundesregierung liegen
darüber hinaus keine statistischen Daten über die Anzahl der gemeldeten Fälle
von Kindesmissbrauch vor.
2. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den
anerkannten Fällen Leistungen bewilligt, und ab welchem Zeitpunkt (bitte
differenziert nach UV‑T, insgesamt sowie durchschnittlich pro Person,
die Leistungen erhielt, angeben und medizinische Leistungen sowie
Unfallrente auch separat ausweisen)?
3. In wie vielen Fällen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung
Regressforderungen bzw. Regressklagen nach § 110 SGB VII seitens der UV‑T,
und mit welchem Ergebnis (bitte, wenn möglich, jeweils nach Jahren,
Unfallversicherungsträger [UV‑T] und beklagter Institution aufgliedern)?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Daten vor.
4. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung UV‑T die
Anerkennung als Versicherungsfall mit der Begründung abgelehnt, dass
es sich nicht um „ein einmaliges, unvorhersehbares Ereignis“, sondern
um fortgesetzte Taten (vgl. FAZ-Artikel vom 20. Februar 2026) handele
(bitte jeweils nach Jahren und UV‑T aufgliedern)?
a) Hat die Bundesregierung eine Auffassung dazu, und sieht sie
gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
b) Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Möglichkeiten, auf die UV‑T in der Weise einzuwirken, dass ein Fall
sexuellen Missbrauchs nicht nur deshalb als Versicherungsfall
abgelehnt wird, weil er fortgesetzt stattfand, und wenn ja, welche?
c) Inwiefern hat das BMAS diese Möglichkeiten genutzt?
Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung können nur dann erbracht
werden, wenn eine versicherte Person einen Versicherungsfall nach dem Siebten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlitten hat. Versicherungsfälle sind
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Für die Anerkennung des Versicherungsfalls als
Arbeitsunfall muss der eingetretene Gesundheitsschaden auf den versicherten
Bereich zurückzuführen sein. Der gesetzliche Begriff des Arbeitsunfalls als
Versicherungsfall setzt zudem u. a. voraus, dass es sich um ein plötzliches
Ereignis handelt. Plötzlich ist ein Ereignis, wenn es zeitlich begrenzt ist. In Fällen
fortgesetzter, massiver Übergriffe, häufig sogar mit unmittelbaren körperlichen
Schädigungen, kommt es auf den Einzelfall an. Es könnte jeder der einzelnen
Übergriffe die Merkmale des Arbeitsunfallbegriffs erfüllen. Hierfür muss es
nicht zu einem Körperschaden gekommen sein. Auch ein psychischer
Erstschaden kann ausreichen. Es muss sich jedoch ein bestimmtes Ereignis für eine
daraus resultierende Gesundheitsschädigung zeitlich zuordnen lassen. Dies kann
im Fall des fortgesetzten Missbrauchs ein besonders gravierender Vorfall sein,
der sich zeitlich bestimmen lässt.
Die Prüfung der Voraussetzungen im konkreten Einzelfall obliegt dem jeweils
zuständigen Unfallversicherungsträger (UV-T). Daten über die Anzahl der nicht
anerkannten Versicherungsfälle mit dem genannten Ablehnungsgrund liegen
der Bundesregierung nicht vor.
Die UV‑T sind eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr
Handeln ist an Recht und Gesetz gebunden und richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere des SGB VII. Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) nimmt keinen Einfluss auf die Entscheidungen der
UV‑T.
Die DGUV als Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und
UV-T der öffentlichen Hand unterliegt grundsätzlich der Rechtsaufsicht des
BMAS, sofern er hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, die ihm durch Gesetz
zugewiesen sind. Die Aufsicht des BMAS, mit Ausnahme des Bereichs
Prävention, wurde auf das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übertragen. Das
BAS prüft im Rahmen der Rechtsaufsicht, die sich auf die Überwachung der
Rechtmäßigkeit erstreckt, ob das Verwaltungshandeln der UV-T den
gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht
insoweit nicht.
5. Welche einzelnen Bundesministerien waren an der Sitzung der
Unterarbeitsgruppe „Immaterielle und materielle Hilfen für Betroffene“ am
25. Mai 2011 beteiligt, und auf welcher Ebene (Staatssekretärin bzw
Staatssekretär, Abteilungsleitung, Referatsleitung) waren diese vertreten?
An der genannten Sitzung der Unterarbeitsgruppe waren das
Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für
Bildung und Forschung und das BMAS auf Referatsebene beteiligt.
6. Welche weiteren Institutionen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
an dieser Sitzung teilgenommen?
An der Sitzung haben neben den Vertreterinnen und Vertretern der
Bundesregierung der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, das Kompetenz-
Centrum für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitzenverbands Bund der
Krankenkassen (GKV-Spitzenverbandes) und der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung (MDK-Gemeinschaft), der Deutsche Behindertenrat, der
Deutsche Anwaltverein e. V., die Bundesinitiative von Betroffenen
sexualisierter Gewalt und Missbrauch im Kindesalter, die Odenwaldschule e. V., die
Kultusministerkonferenz, die Jugendministerkonferenz, die Deutsche
Bischofskonferenz, die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie der
Universität Ulm, die DGUV, der Deutsche Olympische Sportbund, das Deutsche
Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V., der Verband Deutscher
Privatschulverbände und der Weisse Ring e. V. teilgenommen.
7. Seit wann ist der Bundesregierung bekannt, dass sexueller Missbrauch
insbesondere in Schulen, Kindertageseinrichtungen und kirchlichen
Kontexten unter bestimmten Umständen als Versicherungsfall der GUV
anerkannt werden kann?
a) Welche Schlussfolgerungen hat sie daraus spätestens seit der Sitzung
der Unterarbeitsgruppe zu „Immateriellen und materiellen Hilfen für
Betroffene“ am 25. Mai 2011 gezogen, wo über die Zuständigkeit der
GUV explizit berichtet wurde?
b) Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen,
um die Information über die Anwendbarkeit des SGB VII auf Fälle
sexuellen Missbrauchs u. a. an Bundesländer, Kultusbehörden,
Kirchen oder Unfallversicherungsträger weiterzuleiten?
c) Wenn keine solchen Maßnahmen ergriffen wurden, aus welchen
Gründen wurde die Weitergabe dieser Information unterlassen?
Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beantwortet.
Die Anerkennung eines sexuellen Missbrauchs als Versicherungsfall nach § 7
SGB VII ergibt sich aus dem geltenden Recht.
Die Fragen 7a bis 7c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
mit der Frage 9 beantwortet.
8. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung (DGUV) oder die einzelnen UV‑T (insbesondere die
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft [VBG] und die Unfallkassen der
Länder) nach 2011 eigene Initiativen ergriffen, um Kirchen, Schulträger
und Kindertageseinrichtungen auf die Meldepflicht bei Fällen sexuellen
Missbrauchs hinzuweisen (wenn ja, bitte ausführen, und wenn nein, bitte
begründen)?
Unternehmer haben Unfälle gemäß § 193 SGB VII anzuzeigen. Diese generelle
Verpflichtung gilt für alle Arten von Versicherungsfällen. Die einzelnen UV-T
sowie die Spitzenverbände informieren hierüber ausführlich unter anderem auf
ihren Internetseiten. Die generelle Meldeverpflichtung gilt für Unternehmen
ebenso wie für Kirchen, Schulträger und Kindertageseinrichtungen.
Der UV-T kann aber auch Leistungen erbringen, wenn eine Meldung durch den
Unternehmer unterblieben ist. Sie ist hierfür keine Voraussetzung. Die in § 193
SGB VII enthaltene Verpflichtung zur Anzeige eines Versicherungsfalls dient
dazu, dass der UV-T umgehend von einem Versicherungsfall erfährt, um
schnellstmöglich den Versicherungsfall prüfen und die notwendigen Leistungen
erbringen zu können.
Die gesetzliche Unfallversicherung informiert nicht nur allgemein zu den
rechtlichen Regelungen des Unfallversicherungsrechts, sondern auch gezielt zum
Thema sexuelle Gewalt. Ergänzend zu landesschulrechtlichen Initiativen und
Regelungen für das Handeln von Schulleitungen und Lehrkräften
sensibilisieren und beraten die UV-T regelmäßig ihre Mitgliedsbetriebe und
Schulhoheitsträger im Rahmen ihrer Präventionsarbeit vor Ort auch im Kontext mit Fällen
sexualisierter Gewalt. So steht z. B. auch das aktuelle Präventionsprogramm
der gesetzlichen Unfallversicherung für Auszubildende „Jugend will sich-er-
leben (JWSL)“ unter dem Motto „Gewaltfrei? Bin dabei! Sicher in Ausbildung
und Beruf“.
Überdies erfolgt die Sensibilisierung und Information der Unternehmer und
Schulhoheitsträger zum Umgang mit Fällen sexualisierter Gewalt durch
Veröffentlichungen und Zeitschriften der DGUV (z. B. „pluspunkt – Sicherheit &
Gesundheit in der Schule, Ausgabe 4/2023“ und „top eins – Das Magazin für
Führungskräfte, Ausgabe 1/2022“).
Die Unfallkassen der Länder informieren gerade wegen ihres regionalen
Bezugs zu Schulen und Schulhoheitsträgern auf regionaler Ebene unmittelbar mit
zahlreichen Initiativen. Da sich aufgrund dieses regionalen Bezugs und der
Vielzahl von Unfallkassen deren Aktivitäten nicht im gleichen Maß
quantifizieren lassen, sind die Initiativen der UV-T nachfolgend am Beispiel der
Aktivitäten der für einen einheitlichen Versichertenkreis bundesweit zuständigen
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) exemplarisch dargestellt.
Im April 2022 hat die VBG die Evangelische Kirche und die Deutsche
Bischofskonferenz angeschrieben und darauf hingewiesen, dass Fälle sexuellen
Missbrauchs im Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten im Rahmen des
kirchlichen Ehrenamts auch Versicherungsfälle der gesetzlichen
Unfallversicherung sein können. In diesen Schreiben wurde auf die Pflicht zur Anzeige
von Versicherungsfällen in Fällen sexuellen Missbrauchs im kirchlichen
Bereich hingewiesen und darum gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass der VBG
derartige bekannte und bekanntwerdende Fälle von den Bistümern,
Erzdiözesen, jeweiligen Landeskirchen und Einrichtungen schnellstmöglich gemeldet
werden.
Das Thema „Sexualisierte Gewalt im Ehrenamt – ein Fall für die gesetzliche
Unfallversicherung“ war zudem unter Beteiligung der VBG Gegenstand einer
Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht beim Deutschen Anwaltstag
2022. In der Folge wurden von der VBG auf einer Hilfeseite im Internet
umfangreiche Informationen zum Versicherungsschutz in Fällen sexualisierter
Gewalt in der gesetzlichen Unfallversicherung (www.vbg.de, Suchbegriff
„sexualisierte Gewalt“) bereitgestellt und den Kirchen und Betroffenen für die
Meldung möglicher Fälle sexualisierter Gewalt ein Meldeformular zur Verfügung
gestellt, von dem auch Gebrauch gemacht wird. Die zuständigen
Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner bei der VBG wurden zusätzlich geschult, um
Betroffene in der belastenden Situation bestmöglich unterstützen zu können.
Darüber hinaus fanden und finden mehrfach Gespräche der VBG, der
Unfallkassen der Länder und der DGUV mit Betroffenenverbänden und -initiativen,
kirchlichen Institutionen, Schulhoheitsträgern und der Unabhängigen
Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen statt.
9. Welche Bundesministerien waren in den Prozess der Ausarbeitungen der
Handlungsempfehlungen im Anhang des Abschlussberichts des RTSKM
eingebunden, und wie lief dieser Prozess genau ab?
Am 23. April 2010 versammelten sich rund 60 Vertreterinnen und Vertreter von
führenden Institutionen und Organisationen in Deutschland aus Medizin,
Psychotherapie, Wissenschaft, Sozialarbeit und Justiz, von Beratungsstellen,
Kinderschutzorganisationen und Opferschutzverbänden, der Bundesinitiative
Betroffener, der Schulen, der Internate, der großen christlichen Kirchen, der
Sportbünde, der freien Wohlfahrtspflege sowie des Bundestags, der Länder und
Kommunen am Runden Tisch Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits-
und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im
familiären Bereich. Sie haben dort mit der gleichen Zielsetzung
zusammengearbeitet: Bedingungen zu schaffen für eine Kultur des Hinsehens und Eingreifens.
Im Anschluss an seine konstituierende Sitzung am 23. April 2010 bildete der
Runde Tisch drei Arbeitsgruppen, um jeweils Einzelaspekte vertiefend zu
behandeln: Die Arbeitsgruppe I „Prävention – Intervention – Information“ unter
Vorsitz des damaligen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, die Arbeitsgruppe II „Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs –
Rechtspolitische Folgerungen – Anerkennung des Leidens der Opfer in
jeglicher Hinsicht“ unter dem Vorsitz des Bundesministeriums der Justiz und die
Arbeitsgruppe III „Forschung, Lehre und Ausbildung“ unter dem Vorsitz des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Im Übrigen wurden – je nach
Zuständigkeit – weitere Ressorts zu den Beratungen am Runden Tisch
hinzugezogen.
Die Ergebnisse der Diskussionen dieser Arbeitsgruppen und deren
Empfehlungen wurden in einem Abschlussbericht zusammengefasst und erläutert. Mit
dem Abschlussbericht wurden nicht nur allgemeine Schlussfolgerungen
gezogen und Akzente zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller
Gewalt und Ausbeutung gesetzt, sondern auf über 250 Seiten auch die
begleitenden Bestandsaufnahmen, Sachstandserhebungen, Gesetzgebungsvorhaben,
Forschungsvorhaben, Leitlinien und Empfehlungen zusammengefasst und
veröffentlicht.
Zur gesetzlichen Unfallversicherung wurde unter dem Punkt „Verbesserung
bestehender gesetzlicher Hilfeleistungen“ ausgeführt: „Die Betroffenen sexuellen
Missbrauchs können bereits nach geltender Rechtslage auf mehrere Systeme
sozialer Hilfen zurückgreifen, die weitreichende Hilfsleistungen ermöglichen.
Während der Verhandlungen des Runden Tischs wurde jedoch deutlich, dass
gerade die Vielfalt und die wechselseitigen Verschränkungen der Hilfsangebote
eine persönliche Orientierungshilfe für Betroffene („Lotsin“/„Lotse“)
notwendig machen. Zu den bestehenden Systemen sozialer Hilfen gehören die
gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
sowie das Opferentschädigungsgesetz (OEG). Die gesetzlichen Krankenkassen
erbringen Leistungen zur Krankenbehandlung, soweit sie nicht vorrangig von
der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem OEG zu erbringen sind.“
Insofern ist die Thematik in der entsprechenden Arbeits- bzw.
Unterarbeitsgruppe diskutiert worden und den beteiligten Institutionen, Verbänden und
Expertinnen und Experten durch die Erstellung des Abschlussberichts bekannt.
Der Abschlussbericht wurde in der Abschlusssitzung und auch im Rahmen
einer Pressekonferenz am 30. November 2011 durch die vorsitzenden
Bundesministerinnen vorgestellt. Das Bundeskabinett hat den Abschlussbericht nebst
Anlagen am 7. Dezember 2011 zur Kenntnis genommen.
Parallel zu den Beratungen am Runden Tisch wurden verschiedene
Gesetzgebungsvorhaben angestoßen (z. B. Bundeskinderschutzgesetz – BKiSCHG,
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs –
StORMG).
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Familie und Jugend
(BMBFSFJ) hat infolge des Runden Tischs mit dem Amt einer Unabhängigen
Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs zudem eine wichtige
Struktur auf Bundesebene geschaffen, die mit dem Gesetz zur Stärkung der
Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG)
seit dem 1. Juli 2025 gesetzlich verankert ist. Zudem wurde in Kooperation mit
der damaligen Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (jetzt
Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit) eine bundesweite Präventionsinitiative
initiiert, die mit dem UBSKMG ebenfalls verstetigt wurde. Auch der Aufbau des
ergänzenden Hilfesystems für Menschen, die als Kinder oder Jugendliche
sexualisierte Gewalt erlebt haben, findet im Abschlussbericht des Runden Tischs
seine Grundlage.
Bei der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts, das seit dem 1. Januar
2024 im SGB XIV kodifiziert ist, wurden die Belange der Opfer sexualisierter
Gewalt, auch aus den Empfehlungen des Runden Tischs, berücksichtigt. So
wurde ein Anspruch auf Leistungen der Schnellen Hilfen eingeführt. Dies
umfasst Leistungen der Traumaambulanz und des Fallmanagements. Nach dem
SGB XIV können nicht nur Opfer körperlicher, sondern auch psychischer
Gewalt Leistungen erhalten. Ausdrücklich erfasst sind zudem auch Personen, die
durch die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von
Kinderpornografie geschädigt wurden. Ferner wurde im Gesetz klargestellt,
dass Betroffene nur insofern zur Aufklärung des Sachverhalts, etwa durch eine
Strafanzeige, beizutragen haben, als ihnen dies zumutbar ist. Unzumutbarkeit
kommt etwa bei einer verwandtschaftlichen, ehelichen oder eheähnlichen
Beziehung zum Täter oder bei minderjährigen Opfern in Betracht. Ferner gibt es
eine Regelung zur Beweiserleichterung, die ebenfalls insbesondere Opfern
sexueller oder psychischer Gewalt zugutekommt.
Zur Information über die Anwendbarkeit des SGB VII auf Fälle sexuellen
Missbrauchs in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung wird auf die
Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Warum werden nach Kenntnis der Bundesregierung unter der Überschrift
„Verbesserung bestehender gesetzlicher Hilfsleistungen“ Aufgaben und
Erwartungen bezüglich Krankenversicherungen und das
Opferentschädigungsgesetz im Abschlussbericht des RTKSM in Anlage 1 „Immaterielle
und materielle Hilfen für Betroffene – Empfehlungen des Runden
Tisches“ detailliert beschrieben, die Zuständigkeit der gesetzlichen
Unfallversicherung aber nur einmal am Rande erwähnt?
a) Warum wurde die Meldepflicht nach § 193 SGB VII im o. g.
Abschlussbericht nicht thematisiert?
b) Inwiefern kann die Bundesregierung diesbezüglich eine
Einflussnahme vonseiten der Kirchen ausschließen?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Im Fokus der Unterarbeitsgruppe „Immaterielle und materielle Hilfen für
Betroffene“ stand, Entschädigungsmöglichkeiten zu eruieren, die einen Beitrag
zur Linderung der Folgen des begangenen Unrechts leisten. Als Ergebnis
wurden Vorschläge zur Verbesserung bestehender gesetzlicher Hilfsleistungen wie
auch zu einem ergänzenden Hilfesystem in der Anlage 1 des Abschlussberichts
des Runden Tischs Sexueller Kindesmissbrauch vom 30. November 2011
unterbreitet.
Die gesetzliche Unfallversicherung wurde als mögliche soziale Hilfsleistung
neben dem System der GKV sowie des OEG benannt. Missbrauchsfälle
ereignen sich meist im privaten, nicht im in der gesetzlichen Unfallversicherung
versicherten Bereich. Missbrauchsopfer stehen dadurch nur in einem Bruchteil der
Fälle unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die
Meldepflicht zur Anzeige von Versicherungsfällen nach § 193 SGB VII war
nicht spezifischer Bestandteil der Beratungen des Runden Tischs.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu einer Einflussnahme von
Seiten der Kirchen vor.
11. Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Rechtsfrage, ob die
Verjährungsvorschrift des § 45 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)
auch für Leistungen der GUV bei Betroffenen sexuellen Missbrauchs bei
kirchlichen Arbeitgebern bzw. Schulen oder Kindertageseinrichtungen
gilt, wenn ja, wie lautet diese, und wenn ja,
a) welche konkreten Leistungen der GUV unterliegen nach Kenntnis
der Bundesregierung welcher Verjährungsfrist,
b) in wie vielen der gemeldeten Fälle wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung die Einrede der Verjährung nach § 45 SGB I seitens des
UV‑T geltend gemacht (bitte nach UV‑T aufgliedern),
c) inwiefern hat der UV‑T nach Kenntnis der Bundesregierung
Ermessensspielraum, ob er die Verjährungsfrist anwendet?
Sozialleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 11 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) unterliegen einheitlich einer
Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 45 SGB I. Inwiefern der UV-T die
Verjährungseinrede erhebt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 39 SGB I).
Bei der Ermessensausübung sind die Umstände des Einzelfalles umfassend zu
berücksichtigen.
Die Bundesregierung kann auf die Entscheidung der UV-T als rechtsfähige
Körperschaften des öffentlichen Rechts keinen Einfluss nehmen. Statistische
Daten über die Anzahl der Fälle etwaig geltend gemachter Einreden der
Verjährung liegen der Bundesregierung nicht vor.
12. Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Rechtsfrage, ob diese
Unfallgeschädigten Schadenersatzansprüche geltend machen können
gegenüber den kirchlichen Arbeitgebern, (Förder-)Schulen oder
Kindertageseinrichtungen, wenn diese ihre Meldepflicht nach § 193 Absatz 1
und 3 SGB VII vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben, und wenn ja,
wie lautet diese?
a) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Einschränkungen
bezüglich der Verletzung der Meldepflicht, weil die GUV erst 2011 über
die Möglichkeit der Einstufung von sexuellem Missbrauch als
Arbeits- bzw. Schulunfall informiert hat?
b) Auf welcher Rechtsgrundlage können Unfallgeschädigte durch
sexuellen Missbrauch nach Kenntnis der Bundesregierung von den o. g.
Institutionen, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind,
Schadenersatz für entgangene Leistungen durch die UV‑T aufgrund von
Verjährung verlangen?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Die Entscheidung über Schadensersatzansprüche im konkreten Einzelfall ist
den Gerichten vorbehalten. Wird durch die Unterlassung einer Mitteilung der
Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verletzt – was im Einzelfall zu
prüfen wäre – kann grundsätzlich eine Haftung gemäß § 823 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegeben sein. Diese kann auch
Vermögensschäden umfassen, soweit sie durch den Gesetzesverstoß kausal und zurechenbar
verursacht worden sind.
Davon unabhängig können Geschädigten gemäß § 823 Absatz 1 BGB
Ansprüche wegen einer Körper- oder Gesundheitsverletzung oder einer Verletzung des
Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung gegen den Schädiger zustehen. Nach
dem Grundsatz der Totalreparation sind verursachte Schäden vollständig
auszugleichen. Dies schließt unter anderem den Ersatz von Aufwendungen für
Heilbehandlungen, Rehabilitationen und von wirtschaftlichen Folgeschäden ein.
Immaterielle Schäden sind gegebenenfalls durch ein Schmerzensgeld
auszugleichen.
13. Von wie vielen potenziell gegenüber der GUV leistungsberechtigten
Betroffenen sexuellen Missbrauchs geht die Bundesregierung aus, die seit
der Einführung der Schülerunfallversicherung im Jahr 1971 bzw. seit
1963 durch den Versicherungsschutz für kirchliches Ehrenamt unter dem
Schutz der GUV stehen?
a) Auf welche Höhe beläuft sich nach Schätzung der Bundesregierung
der Schaden für die Betroffenen, der durch unterlassene Meldung an
die UV‑T und damit entgangene Leistungen der GUV entstanden ist?
b) Auf welche Höhe beläuft sich nach Schätzung der Bundesregierung
der Schaden für die gesetzliche Krankenversicherung und die
gesetzliche Rentenversicherung durch Übernahme von Leistungen, für die
eigentlich die GUV zuständig war?
c) Auf welcher Grundlage basieren diese o. g. Schätzungen konkret?
Die Fragen 13 bis 13c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Schätzungen vor.
d) Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der
Forderung des Vereins Eckiger Tisch nach Einrichtung eines von Kirchen
und staatlichen Schulträgern finanzierten Ausgleichsfonds für etwaige
durch Nichtmeldung entgangene Leistungen durch die GUV?
Die Bundesregierung nimmt die Forderung des Eckigen Tisches gegenüber der
Deutschen Bischofskonferenz, der Evangelischen Kirche und der
Kultusministerkonferenz zur Kenntnis.
14. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den in der o. g.
Berichterstattung beschriebenen Umständen?
a) Inwiefern befürwortet die Bundesregierung eine gesetzliche
Regelung, wonach Betroffene bei Verletzung der Meldepflicht durch die
meldepflichtige Einrichtung nach SGB VII keine Nachteile durch
den Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlussfristen erleiden dürfen?
Die Fragen 14 und 14a werden gemeinsam beantwortet.
Eine gesetzliche Änderung der Verjährungsvorschriften im Sozialgesetzbuch ist
nicht vorgesehen. Nach § 45 Absatz 1 SGB I verjähren Ansprüche auf
Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden
sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung
der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (§ 45 Absatz 2
SGB I i. V. m. §§ 203 ff. BGB). Darüber hinaus wird die Verjährung auch
durch schriftlichen Leistungsantrag für sechs Monate bis nach Bekanntgabe der
behördlichen Entscheidung über den Antrag gehemmt (§ 45 Absatz 3 SGB I).
Ob und für welchen Zeitraum der UV-T die Verjährungseinrede erhebt, steht in
seinem pflichtgemäßen Ermessen (siehe die Antwort zu Frage 11).
b) Inwiefern befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer
verbindlichen automatischen Prüfung als Unfallversicherungsfall der
GUV, wenn eine Institution einen Fall sexuellen Missbrauchs in ihrem
Verantwortungsbereich offiziell anerkennt und der oder die Betroffene
zum versicherten Personenkreis gehört?
Die UV-T prüfen sowohl das Vorliegen eines Versicherungsfalls als auch das
Bestehen ihrer Leistungsverpflichtung von Amts wegen (§ 19 Satz 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV). Es besteht insoweit eine Pflicht des
UV-T zum Tätigwerden und zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei
Kenntniserlangung, unabhängig von ihrer Art. Die weitergehende Prüfung von
Leistungsansprüchen sollte jedoch auch die persönliche Situation der
Betroffenen berücksichtigen. Die „Einführung einer verbindlichen automatischen
Prüfung als Unfallversicherungsfall der GUV“ wird nicht befürwortet.
c) Welche Sanktionen kommen nach Kenntnis der Bundesregierung bei
Nichtbeachtung der Meldepflicht nach § 193 SGB VII infrage, und
inwiefern befürwortet die Bundesregierung schärfere Sanktionen bei
(systematischer) Nichtbeachtung dieser Meldepflicht?
Die Vorschrift des § 193 SGB VII regelt die Pflicht zur Anzeige eines
Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung durch Unternehmer und
Schulhoheitsträger. Danach sind vom Unternehmer Versicherungsfälle
anzuzeigen, wenn versicherte Personen mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden.
Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit dem Besuch von
Kindertageseinrichtungen und Schulen eingetreten sind, sind anzuzeigen, wenn eine
versicherte Person infolge des Unfalles ärztlich behandelt werden muss. Darüber
hinaus ist auch jeder/jede an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligte Arzt/
Ärztin verpflichtet, bei einer Behandlung aufgrund eines Versicherungsfalls
eine ärztliche Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft oder
Unfallkasse zu senden.
Für den Fall der Nichtmeldung enthält § 209 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII eine
Sanktionsmöglichkeit in Form einer Ordnungswidrigkeit.
In Bezug auf traumatische Ereignisse ist es wichtig, dass den Betroffenen
Leistungen zeitnah zur Verfügung stehen. Dies kann auch durch eine formlose
Meldung durch Betroffene oder andere Personen (z. B. Angehörige) mit deren
Einwilligung erfolgen. Die UV-T sind auf die Information über Missbrauchsfälle
angewiesen, um von Amts wegen tätig werden zu können. Eine Verschärfung
der Meldepflichten oder der Rechtsfolgen bei deren Verletzung ist nicht
vorgesehen, da dies als nicht zielführend eingeschätzt wird. In diesem
Zusammenhang wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
d) Hat die Bundesregierung aufgrund der Berichterstattung im Februar
2026 Kontakt zu den Kultusministerien der Länder oder zur
Kultusministerkonferenz aufgenommen, um auf die Meldepflichten bei
sexuellem Missbrauch in (Förder-)Schulen und Kindertageseinrichtungen
hinzuweisen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
e) Hat die Bundesregierung aufgrund der Berichterstattung im Februar
2026 Kontakt zu den Kirchen (Deutsche Bischofskonferenz,
Evangelische Kirche in Deutschland [EKD]) aufgenommen, um die
systematische nachholende Meldung bekannter Fälle einzufordern, und wenn ja,
mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 14d und 14e werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist regelmäßig in den Sitzungen der unterschiedlichen
Länderkonferenzen zu Gast. Themenanmeldungen für die Tagesordnungen
werden jeweils durch die Bundesländer eingebracht. Das Thema
„Meldepflichten bei sexuellem Missbrauch in (Förder-)Schulen und
Kindertageseinrichtungen" wurde bisher nicht aufgerufen. Das BMBFSFJ plant, das Thema im
Rahmen der Beratungen des Nationalen Rates gegen sexuelle Gewalt an Kindern
und Jugendlichen, in dem auch mehrere Länderkonferenzen und die Kirchen
mitwirken, aufzurufen.
f) Welche Maßnahmen und Forderungen gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung seitens der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen
sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen aufgrund der
Berichterstattung im Februar 2026, und welche dieser Forderungen
unterstützt die Bundesregierung (bitte begründen)?
Die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern
und Jugendlichen kritisiert, dass staatliche Behörden und Institutionen ebenso
wie die beiden großen Kirchen seit 2011 zugelassen hätten, dass Betroffene
ohne sachgerechte Unterstützung geblieben sind, da sie ihrer Meldepflicht in
aktuellen Fällen ebenso wie für die Vergangenheit nicht systematisch
nachgekommen seien. Zudem fordert sie alle Bundesländer auf, verpflichtende
schulische Schutzkonzepte gesetzlich zu verankern – bisher fehlten entsprechende
gesetzliche Regelungen in einigen Bundesländern.
Die Bundesregierung nimmt die Forderungen der Unabhängigen Beauftragten
zur Kenntnis und begrüßt die Entwicklung von Schutzkonzepten überall dort,
wo Kinder und Jugendliche sich aufhalten. Mit dem Inkrafttreten des
UBSKMG sind bereits seit 1. Juli 2025 Schutzkonzepte in der gesamten
Kinder- und Jugendhilfe verpflichtend.
15. Will die Bundesregierung Betroffene unterstützen, damit sie ihre
Ansprüche spätestens jetzt geltend machen können, wenn ja, wie, und inwiefern
hält es die Bundesregierung für Betroffene für zumutbar, rückwirkende
Leistungsansprüche gegenüber den UV‑T ausschließlich in
Einzelverfahren geltend machen zu müssen, obwohl es sich bei den unterlassenen
Meldungen nach Ansicht der fragestellenden Fraktion um ein
strukturelles Problem handelt?
Mit dem vollständigen Inkrafttreten des UBSKMG wurden und werden
Strukturen aufgebaut, die nachhaltig dazu beitragen, sexuellen Kindesmissbrauch
gezielt zu bekämpfen, systematisch aufzuarbeiten und zu verhindern. Im Rahmen
des Gesetzes wird bei der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen
Missbrauch an Kindern und Jugendlichen ein Beratungssystem zur
Unterstützung bei der individuellen Aufarbeitung eingerichtet. Das Beratungssystem soll
auch sicherstellen, dass Betroffene notwendige Informationen und Orientierung
erhalten, um den eigenen Aufarbeitungsprozess bewerkstelligen zu können und
Unterstützung zu erhalten.
Die Bundesregierung möchte die Betroffenen ermutigen, ihre Ansprüche auch
aus der GUV geltend zu machen. Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung
eines Gesundheitsschadens infolge eines Missbrauchs als Arbeitsunfall
vorliegen, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls geprüft und
bewertet werden. Insoweit bedarf es immer eines Einzelverfahrens.
Hinsichtlich der Verjährung von Leistungsansprüchen wird auf die Antwort zu den
Fragen 11, 14a und 14b verwiesen.
16. Inwiefern befürwortet die Bundesregierung den Vorschlag, die
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bzw. komplexe PTBS als Folge
sexualisierter Gewalt in die Berufskrankheitenliste (BKV-Anlage 1
[BKV = Berufskrankheiten-Verordnung]) aufzunehmen oder als Wie-
Berufskrankheit zu behandeln, nachdem das Bundessozialgericht mit Urteil
vom 22. Juni 2023 die Anwendung von § 9 Absatz 2 SGB VII (Wie-
Berufskrankheit) für Rettungssanitäter bejaht hat und wissenschaftliche
Erkenntnisse belegen, dass die PTBS-Prävalenz bei Kindesmissbrauch mit
35,3 Prozent erheblich über der bei anderen Traumaereignissen liegt (vgl.
Echterhoff/Kranig, Zur Entschädigung der Opfer sexuellen
Kindesmissbrauchs im System der sozialen Sicherung, NZS 2023, S. 561 ff.)?
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten hat zum Thema
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) die Beratungen aufgenommen. Derzeit
finden diese ohne Eingrenzung auf bestimmte Personengruppen statt (www.bm
as.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Aerztlicher-Sachverstaendig
enbeirat/aerztliche-sachverstaendigenbeirat.html). In der Zeitspanne nach
Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Empfehlung durch den Ärztlichen
Sachverständigenbeirat nach Beratungsende bis zur Aufnahme einer
Erkrankung in den Anhang 1 der Berufskrankheitenverordnung können die
zukünftigen Listen-Krankheiten als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden, sofern alle
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus muss
die Anwenderpraxis darüber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine
„Wie-Berufskrankheit“ nach § 9 Absatz 2 SGB VII derzeit anerkannt werden
kann.
In Anbetracht des komplexen wissenschaftlichen Forschungsprozesses sind
konkrete Angaben über die zeitliche Dauer der Beiratsbefassung nicht möglich.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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