polradar

Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen als Arbeits- oder Schulunfall - Verletzung der Meldepflicht an die gesetzliche Unfallversicherung (Antwort zu Drs. 21/5187)

dip / drucksache 30.04.2026 · WP 21 · 21/5705 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen als Arbeits- oder Schulunfall - Verletzung der Meldepflicht an die gesetzliche Unfallversicherung (Antwort zu Drs. 21/5187) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5705 21. Wahlperiode 30.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5187 – Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen als Arbeits- oder Schulunfall – Verletzung der Meldepflicht an die gesetzliche Unfallversicherung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Runde Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ (RTSKM) stand unter dem gemeinsamen Vorsitz des damaligen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Am 25. Mai 2011 fand in diesem Rahmen eine Sitzung der Unterarbeitsgruppe zu „Immateriellen und materiellen Hilfen für Betroffene“ statt (www.faz.net/aktuell/politik/inland/sexueller- missbrauchin-schulen-und-kitas-viele-opfer-werden-nicht-entschaedigt-accg-11084007 4.html). Dabei ging es insbesondere um die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), gegenüber der Betroffene, „die etwa in schulischen Kontexten oder als Ehrenamtliche in Kirchen missbraucht wurden […]“ (www.sueddeutsche.de/politik/missbrauch-schulen-kirche-entschaedigung-arb eitsunfall-li.3391377) Anspruch auf Leistungen hätten. Diese umfassen u. a. psychotherapeutische Behandlung, medizinische und berufliche Rehabilitation sowie Verletztenrente gemäß § 26 ff. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). § 193 SGB VII regelt die Meldepflicht durch den Arbeitgeber bzw. Schulhoheitsträger. Als Grund, dass bis zum damaligen Zeitpunkt kaum Anträge auf Leistungen aus der GUV gestellt worden waren, wurde der Umstand vermutet, dass diese Zuständigkeit bisher „in der Öffentlichkeit bislang nicht ausreichend bekannt“ sei (s. FAZ-Artikel vom 20. Februar 2026). Dennoch wurden weder die Meldepflicht noch die konkrete Zuständigkeit der GUV in die Handlungsempfehlungen im Anhang des Abschlussberichts des RTSKM (www.bmbfsfj.bun d.de/resource/blob/93204/2a2c26eb1dd477abc63a6025bb1b24b9/abschlussber icht-runder-tisch-sexueller-kindesmissbrauch-data.pdf) von 2011/2012 aufgenommen. Bis heute gebe es laut Unabhängiger Bundesbeauftragter gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen kaum Meldungen bei der GUV (s. FAZ-Artikel vom 20. Februar 2026). Durch eine Verjährungsfrist können Betroffenen Leistungen für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren verloren gegangen sein, weil erstens die zuständigen Institutionen ihrer Mel- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 30. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. depflicht nicht nachgekommen sind und zweitens unzureichend darüber informiert wurde. Mit dieser Kleinen Anfrage sollen nach Ansicht der fragestellenden Fraktion Ausmaß und Verantwortung für dieses Versagen erfragt werden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In Deutschland wurden im Jahr 2024 16 354 Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch angezeigt. Das Dunkelfeld ist aber um ein Vielfaches größer. Die Weltgesundheitsorganisation geht davon aus, dass bis zu eine Million Kinder und Jugendliche in Deutschland bereits sexuelle Gewalt durch Erwachsene erfahren mussten oder erfahren. Präzise Angaben zur Häufigkeit von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen in Deutschland sind aufgrund der vorhandenen Datenlage nicht möglich. Die Bundesregierung tritt jeglicher Form sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen klar und engagiert entgegen. Ziel ist, Kinder und Jugendliche vor sexuellem Missbrauch zu schützen und Strukturen zu verbessern, die dazu beitragen, sexuelle Gewalt zu verhindern. Im Falle eines sexuellen Missbrauchs ist dieser strafrechtlich konsequent zu verfolgen und zu ahnden. Wichtig ist, es, dass Betroffene von sexualisierter Gewalt passende Hilfe- und Beratungsangebote finden. Hierfür sind auf den Internetseiten der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, www.b eauftragte-missbrauch.de, umfangreiche Informationen zu finden, insbesondere auch zu den einschlägigen Straftatbeständen sowie den Ermittlungs- und Strafverfahren. Gleichzeitig ist ein Hilfeportal der Bundesbeauftragten verlinkt, über das Ansprechpartner gefunden werden können. Diese Angebote richten sich sowohl an direkt Betroffene, aber auch an Angehörige, Fachkräfte und alle Menschen, die sich um ein Kind sorgen. Ein solch umfassendes Informationsangebot ist wichtig, da die Situationen, in denen sexueller Missbrauch stattfinden kann, vielfältig sind. Wenn es zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche kommt, geschieht das in den meisten Fällen im familiären oder sozialen Umfeld – durch Menschen, die die Kinder oder Jugendlichen gut kennen. Im digitalen Raum sind es vor allem Fremdtäter und -täterinnen, die sexuelle Kontakte über das Netz zu Minderjährigen suchen. Betroffene können Leistungen aus den Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie des Sozialen Entschädigungsrechts (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XIV) erhalten. In bestimmten Fällen kann ein sexueller Missbrauch auch einen Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Aufgrund ihres besonderen Auftrags, der Verhütung und ggf. Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind die Fälle, in denen eine Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung in Frage kommt, im Vergleich zu anderen Entschädigungssystemen allerdings gering. Die hier notwendige Einordnung in den Kontext der gesetzlichen Unfallversicherung und die dortigen Voraussetzungen relativiert den Umstand nicht, dass es sich bei sexuellem Missbrauch um vorwerfbares Täterverhalten handelt.  1. Wie viele Fälle sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung der GUV als Arbeits- bzw. Schulunfall gemeldet, und wie viele wurden anerkannt (bitte, wenn möglich, jeweils nach Jahren, Unfallversicherungsträger [UV‑T] und meldender Institution bzw. Kontext des Versicherungsfalls – etwa katholische Kirche, evangelische Kirche, Schule bzw. Förderschule, Kindestageseinrichtungen – sowie Bundesland aufgliedern)? Dem Spitzenverband der Unfallversicherungsträger der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand (DGUV) liegen grundsätzlich keine statistischen Daten über die Anzahl der gemeldeten Fälle von Kindesmissbrauch vor. Im Rahmen einer gesonderten Abfrage, die mangels Datenlage allerdings nicht von allen Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand beantwortet werden konnte, wurden für die Jahre 2017 bis 2021 insgesamt 181 Fälle sexuellen Missbrauchs an Schülerinnen und Schülern in Bildungseinrichtungen und Kindern in Betreuungseinrichtungen gemeldet. Die DGUV ging damals davon aus, dass die Anerkennungen dieser Fälle als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung im niedrigen zweistelligen Bereich lagen. Konkrete Daten zu den Anerkennungen liegen der DGUV nicht vor. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine statistischen Daten über die Anzahl der gemeldeten Fälle von Kindesmissbrauch vor.  2. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den anerkannten Fällen Leistungen bewilligt, und ab welchem Zeitpunkt (bitte differenziert nach UV‑T, insgesamt sowie durchschnittlich pro Person, die Leistungen erhielt, angeben und medizinische Leistungen sowie Unfallrente auch separat ausweisen)?  3. In wie vielen Fällen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Regressforderungen bzw. Regressklagen nach § 110 SGB VII seitens der UV‑T, und mit welchem Ergebnis (bitte, wenn möglich, jeweils nach Jahren, Unfallversicherungsträger [UV‑T] und beklagter Institution aufgliedern)? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Daten vor.  4. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung UV‑T die Anerkennung als Versicherungsfall mit der Begründung abgelehnt, dass es sich nicht um „ein einmaliges, unvorhersehbares Ereignis“, sondern um fortgesetzte Taten (vgl. FAZ-Artikel vom 20. Februar 2026) handele (bitte jeweils nach Jahren und UV‑T aufgliedern)? a) Hat die Bundesregierung eine Auffassung dazu, und sieht sie gesetzgeberischen Handlungsbedarf? b) Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Möglichkeiten, auf die UV‑T in der Weise einzuwirken, dass ein Fall sexuellen Missbrauchs nicht nur deshalb als Versicherungsfall abgelehnt wird, weil er fortgesetzt stattfand, und wenn ja, welche? c) Inwiefern hat das BMAS diese Möglichkeiten genutzt? Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung können nur dann erbracht werden, wenn eine versicherte Person einen Versicherungsfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlitten hat. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Für die Anerkennung des Versicherungsfalls als Arbeitsunfall muss der eingetretene Gesundheitsschaden auf den versicherten Bereich zurückzuführen sein. Der gesetzliche Begriff des Arbeitsunfalls als Versicherungsfall setzt zudem u. a. voraus, dass es sich um ein plötzliches Ereignis handelt. Plötzlich ist ein Ereignis, wenn es zeitlich begrenzt ist. In Fällen fortgesetzter, massiver Übergriffe, häufig sogar mit unmittelbaren körperlichen Schädigungen, kommt es auf den Einzelfall an. Es könnte jeder der einzelnen Übergriffe die Merkmale des Arbeitsunfallbegriffs erfüllen. Hierfür muss es nicht zu einem Körperschaden gekommen sein. Auch ein psychischer Erstschaden kann ausreichen. Es muss sich jedoch ein bestimmtes Ereignis für eine daraus resultierende Gesundheitsschädigung zeitlich zuordnen lassen. Dies kann im Fall des fortgesetzten Missbrauchs ein besonders gravierender Vorfall sein, der sich zeitlich bestimmen lässt. Die Prüfung der Voraussetzungen im konkreten Einzelfall obliegt dem jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger (UV-T). Daten über die Anzahl der nicht anerkannten Versicherungsfälle mit dem genannten Ablehnungsgrund liegen der Bundesregierung nicht vor. Die UV‑T sind eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Handeln ist an Recht und Gesetz gebunden und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des SGB VII. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nimmt keinen Einfluss auf die Entscheidungen der UV‑T. Die DGUV als Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und UV-T der öffentlichen Hand unterliegt grundsätzlich der Rechtsaufsicht des BMAS, sofern er hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, die ihm durch Gesetz zugewiesen sind. Die Aufsicht des BMAS, mit Ausnahme des Bereichs Prävention, wurde auf das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übertragen. Das BAS prüft im Rahmen der Rechtsaufsicht, die sich auf die Überwachung der Rechtmäßigkeit erstreckt, ob das Verwaltungshandeln der UV-T den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht insoweit nicht.  5. Welche einzelnen Bundesministerien waren an der Sitzung der Unterarbeitsgruppe „Immaterielle und materielle Hilfen für Betroffene“ am 25. Mai 2011 beteiligt, und auf welcher Ebene (Staatssekretärin bzw Staatssekretär, Abteilungsleitung, Referatsleitung) waren diese vertreten? An der genannten Sitzung der Unterarbeitsgruppe waren das Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und das BMAS auf Referatsebene beteiligt.  6. Welche weiteren Institutionen haben nach Kenntnis der Bundesregierung an dieser Sitzung teilgenommen? An der Sitzung haben neben den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, das Kompetenz- Centrum für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverbandes) und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK-Gemeinschaft), der Deutsche Behindertenrat, der Deutsche Anwaltverein e. V., die Bundesinitiative von Betroffenen sexualisierter Gewalt und Missbrauch im Kindesalter, die Odenwaldschule e. V., die Kultusministerkonferenz, die Jugendministerkonferenz, die Deutsche Bischofskonferenz, die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie der Universität Ulm, die DGUV, der Deutsche Olympische Sportbund, das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V., der Verband Deutscher Privatschulverbände und der Weisse Ring e. V. teilgenommen.  7. Seit wann ist der Bundesregierung bekannt, dass sexueller Missbrauch insbesondere in Schulen, Kindertageseinrichtungen und kirchlichen Kontexten unter bestimmten Umständen als Versicherungsfall der GUV anerkannt werden kann? a) Welche Schlussfolgerungen hat sie daraus spätestens seit der Sitzung der Unterarbeitsgruppe zu „Immateriellen und materiellen Hilfen für Betroffene“ am 25. Mai 2011 gezogen, wo über die Zuständigkeit der GUV explizit berichtet wurde? b) Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Information über die Anwendbarkeit des SGB VII auf Fälle sexuellen Missbrauchs u. a. an Bundesländer, Kultusbehörden, Kirchen oder Unfallversicherungsträger weiterzuleiten? c) Wenn keine solchen Maßnahmen ergriffen wurden, aus welchen Gründen wurde die Weitergabe dieser Information unterlassen? Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beantwortet. Die Anerkennung eines sexuellen Missbrauchs als Versicherungsfall nach § 7 SGB VII ergibt sich aus dem geltenden Recht. Die Fragen 7a bis 7c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam mit der Frage 9 beantwortet.  8. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) oder die einzelnen UV‑T (insbesondere die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft [VBG] und die Unfallkassen der Länder) nach 2011 eigene Initiativen ergriffen, um Kirchen, Schulträger und Kindertageseinrichtungen auf die Meldepflicht bei Fällen sexuellen Missbrauchs hinzuweisen (wenn ja, bitte ausführen, und wenn nein, bitte begründen)? Unternehmer haben Unfälle gemäß § 193 SGB VII anzuzeigen. Diese generelle Verpflichtung gilt für alle Arten von Versicherungsfällen. Die einzelnen UV-T sowie die Spitzenverbände informieren hierüber ausführlich unter anderem auf ihren Internetseiten. Die generelle Meldeverpflichtung gilt für Unternehmen ebenso wie für Kirchen, Schulträger und Kindertageseinrichtungen. Der UV-T kann aber auch Leistungen erbringen, wenn eine Meldung durch den Unternehmer unterblieben ist. Sie ist hierfür keine Voraussetzung. Die in § 193 SGB VII enthaltene Verpflichtung zur Anzeige eines Versicherungsfalls dient dazu, dass der UV-T umgehend von einem Versicherungsfall erfährt, um schnellstmöglich den Versicherungsfall prüfen und die notwendigen Leistungen erbringen zu können. Die gesetzliche Unfallversicherung informiert nicht nur allgemein zu den rechtlichen Regelungen des Unfallversicherungsrechts, sondern auch gezielt zum Thema sexuelle Gewalt. Ergänzend zu landesschulrechtlichen Initiativen und Regelungen für das Handeln von Schulleitungen und Lehrkräften sensibilisieren und beraten die UV-T regelmäßig ihre Mitgliedsbetriebe und Schulhoheitsträger im Rahmen ihrer Präventionsarbeit vor Ort auch im Kontext mit Fällen sexualisierter Gewalt. So steht z. B. auch das aktuelle Präventionsprogramm der gesetzlichen Unfallversicherung für Auszubildende „Jugend will sich-er- leben (JWSL)“ unter dem Motto „Gewaltfrei? Bin dabei! Sicher in Ausbildung und Beruf“. Überdies erfolgt die Sensibilisierung und Information der Unternehmer und Schulhoheitsträger zum Umgang mit Fällen sexualisierter Gewalt durch Veröffentlichungen und Zeitschriften der DGUV (z. B. „pluspunkt – Sicherheit & Gesundheit in der Schule, Ausgabe 4/2023“ und „top eins – Das Magazin für Führungskräfte, Ausgabe 1/2022“). Die Unfallkassen der Länder informieren gerade wegen ihres regionalen Bezugs zu Schulen und Schulhoheitsträgern auf regionaler Ebene unmittelbar mit zahlreichen Initiativen. Da sich aufgrund dieses regionalen Bezugs und der Vielzahl von Unfallkassen deren Aktivitäten nicht im gleichen Maß quantifizieren lassen, sind die Initiativen der UV-T nachfolgend am Beispiel der Aktivitäten der für einen einheitlichen Versichertenkreis bundesweit zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) exemplarisch dargestellt. Im April 2022 hat die VBG die Evangelische Kirche und die Deutsche Bischofskonferenz angeschrieben und darauf hingewiesen, dass Fälle sexuellen Missbrauchs im Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten im Rahmen des kirchlichen Ehrenamts auch Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sein können. In diesen Schreiben wurde auf die Pflicht zur Anzeige von Versicherungsfällen in Fällen sexuellen Missbrauchs im kirchlichen Bereich hingewiesen und darum gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass der VBG derartige bekannte und bekanntwerdende Fälle von den Bistümern, Erzdiözesen, jeweiligen Landeskirchen und Einrichtungen schnellstmöglich gemeldet werden. Das Thema „Sexualisierte Gewalt im Ehrenamt – ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung“ war zudem unter Beteiligung der VBG Gegenstand einer Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht beim Deutschen Anwaltstag 2022. In der Folge wurden von der VBG auf einer Hilfeseite im Internet umfangreiche Informationen zum Versicherungsschutz in Fällen sexualisierter Gewalt in der gesetzlichen Unfallversicherung (www.vbg.de, Suchbegriff „sexualisierte Gewalt“) bereitgestellt und den Kirchen und Betroffenen für die Meldung möglicher Fälle sexualisierter Gewalt ein Meldeformular zur Verfügung gestellt, von dem auch Gebrauch gemacht wird. Die zuständigen Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner bei der VBG wurden zusätzlich geschult, um Betroffene in der belastenden Situation bestmöglich unterstützen zu können. Darüber hinaus fanden und finden mehrfach Gespräche der VBG, der Unfallkassen der Länder und der DGUV mit Betroffenenverbänden und -initiativen, kirchlichen Institutionen, Schulhoheitsträgern und der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen statt.  9. Welche Bundesministerien waren in den Prozess der Ausarbeitungen der Handlungsempfehlungen im Anhang des Abschlussberichts des RTSKM eingebunden, und wie lief dieser Prozess genau ab? Am 23. April 2010 versammelten sich rund 60 Vertreterinnen und Vertreter von führenden Institutionen und Organisationen in Deutschland aus Medizin, Psychotherapie, Wissenschaft, Sozialarbeit und Justiz, von Beratungsstellen, Kinderschutzorganisationen und Opferschutzverbänden, der Bundesinitiative Betroffener, der Schulen, der Internate, der großen christlichen Kirchen, der Sportbünde, der freien Wohlfahrtspflege sowie des Bundestags, der Länder und Kommunen am Runden Tisch Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich. Sie haben dort mit der gleichen Zielsetzung zusammengearbeitet: Bedingungen zu schaffen für eine Kultur des Hinsehens und Eingreifens. Im Anschluss an seine konstituierende Sitzung am 23. April 2010 bildete der Runde Tisch drei Arbeitsgruppen, um jeweils Einzelaspekte vertiefend zu behandeln: Die Arbeitsgruppe I „Prävention – Intervention – Information“ unter Vorsitz des damaligen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die Arbeitsgruppe II „Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs – Rechtspolitische Folgerungen – Anerkennung des Leidens der Opfer in jeglicher Hinsicht“ unter dem Vorsitz des Bundesministeriums der Justiz und die Arbeitsgruppe III „Forschung, Lehre und Ausbildung“ unter dem Vorsitz des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Im Übrigen wurden – je nach Zuständigkeit – weitere Ressorts zu den Beratungen am Runden Tisch hinzugezogen. Die Ergebnisse der Diskussionen dieser Arbeitsgruppen und deren Empfehlungen wurden in einem Abschlussbericht zusammengefasst und erläutert. Mit dem Abschlussbericht wurden nicht nur allgemeine Schlussfolgerungen gezogen und Akzente zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung gesetzt, sondern auf über 250 Seiten auch die begleitenden Bestandsaufnahmen, Sachstandserhebungen, Gesetzgebungsvorhaben, Forschungsvorhaben, Leitlinien und Empfehlungen zusammengefasst und veröffentlicht. Zur gesetzlichen Unfallversicherung wurde unter dem Punkt „Verbesserung bestehender gesetzlicher Hilfeleistungen“ ausgeführt: „Die Betroffenen sexuellen Missbrauchs können bereits nach geltender Rechtslage auf mehrere Systeme sozialer Hilfen zurückgreifen, die weitreichende Hilfsleistungen ermöglichen. Während der Verhandlungen des Runden Tischs wurde jedoch deutlich, dass gerade die Vielfalt und die wechselseitigen Verschränkungen der Hilfsangebote eine persönliche Orientierungshilfe für Betroffene („Lotsin“/„Lotse“) notwendig machen. Zu den bestehenden Systemen sozialer Hilfen gehören die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) sowie das Opferentschädigungsgesetz (OEG). Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen Leistungen zur Krankenbehandlung, soweit sie nicht vorrangig von der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem OEG zu erbringen sind.“ Insofern ist die Thematik in der entsprechenden Arbeits- bzw. Unterarbeitsgruppe diskutiert worden und den beteiligten Institutionen, Verbänden und Expertinnen und Experten durch die Erstellung des Abschlussberichts bekannt. Der Abschlussbericht wurde in der Abschlusssitzung und auch im Rahmen einer Pressekonferenz am 30. November 2011 durch die vorsitzenden Bundesministerinnen vorgestellt. Das Bundeskabinett hat den Abschlussbericht nebst Anlagen am 7. Dezember 2011 zur Kenntnis genommen. Parallel zu den Beratungen am Runden Tisch wurden verschiedene Gesetzgebungsvorhaben angestoßen (z. B. Bundeskinderschutzgesetz – BKiSCHG, Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs – StORMG). Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Familie und Jugend (BMBFSFJ) hat infolge des Runden Tischs mit dem Amt einer Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs zudem eine wichtige Struktur auf Bundesebene geschaffen, die mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG) seit dem 1. Juli 2025 gesetzlich verankert ist. Zudem wurde in Kooperation mit der damaligen Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (jetzt Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit) eine bundesweite Präventionsinitiative initiiert, die mit dem UBSKMG ebenfalls verstetigt wurde. Auch der Aufbau des ergänzenden Hilfesystems für Menschen, die als Kinder oder Jugendliche sexualisierte Gewalt erlebt haben, findet im Abschlussbericht des Runden Tischs seine Grundlage. Bei der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts, das seit dem 1. Januar 2024 im SGB XIV kodifiziert ist, wurden die Belange der Opfer sexualisierter Gewalt, auch aus den Empfehlungen des Runden Tischs, berücksichtigt. So wurde ein Anspruch auf Leistungen der Schnellen Hilfen eingeführt. Dies umfasst Leistungen der Traumaambulanz und des Fallmanagements. Nach dem SGB XIV können nicht nur Opfer körperlicher, sondern auch psychischer Gewalt Leistungen erhalten. Ausdrücklich erfasst sind zudem auch Personen, die durch die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Kinderpornografie geschädigt wurden. Ferner wurde im Gesetz klargestellt, dass Betroffene nur insofern zur Aufklärung des Sachverhalts, etwa durch eine Strafanzeige, beizutragen haben, als ihnen dies zumutbar ist. Unzumutbarkeit kommt etwa bei einer verwandtschaftlichen, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung zum Täter oder bei minderjährigen Opfern in Betracht. Ferner gibt es eine Regelung zur Beweiserleichterung, die ebenfalls insbesondere Opfern sexueller oder psychischer Gewalt zugutekommt. Zur Information über die Anwendbarkeit des SGB VII auf Fälle sexuellen Missbrauchs in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 10. Warum werden nach Kenntnis der Bundesregierung unter der Überschrift „Verbesserung bestehender gesetzlicher Hilfsleistungen“ Aufgaben und Erwartungen bezüglich Krankenversicherungen und das Opferentschädigungsgesetz im Abschlussbericht des RTKSM in Anlage 1 „Immaterielle und materielle Hilfen für Betroffene – Empfehlungen des Runden Tisches“ detailliert beschrieben, die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung aber nur einmal am Rande erwähnt? a) Warum wurde die Meldepflicht nach § 193 SGB VII im o. g. Abschlussbericht nicht thematisiert? b) Inwiefern kann die Bundesregierung diesbezüglich eine Einflussnahme vonseiten der Kirchen ausschließen? Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet. Im Fokus der Unterarbeitsgruppe „Immaterielle und materielle Hilfen für Betroffene“ stand, Entschädigungsmöglichkeiten zu eruieren, die einen Beitrag zur Linderung der Folgen des begangenen Unrechts leisten. Als Ergebnis wurden Vorschläge zur Verbesserung bestehender gesetzlicher Hilfsleistungen wie auch zu einem ergänzenden Hilfesystem in der Anlage 1 des Abschlussberichts des Runden Tischs Sexueller Kindesmissbrauch vom 30. November 2011 unterbreitet. Die gesetzliche Unfallversicherung wurde als mögliche soziale Hilfsleistung neben dem System der GKV sowie des OEG benannt. Missbrauchsfälle ereignen sich meist im privaten, nicht im in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Bereich. Missbrauchsopfer stehen dadurch nur in einem Bruchteil der Fälle unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Meldepflicht zur Anzeige von Versicherungsfällen nach § 193 SGB VII war nicht spezifischer Bestandteil der Beratungen des Runden Tischs. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu einer Einflussnahme von Seiten der Kirchen vor. 11. Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Rechtsfrage, ob die Verjährungsvorschrift des § 45 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) auch für Leistungen der GUV bei Betroffenen sexuellen Missbrauchs bei kirchlichen Arbeitgebern bzw. Schulen oder Kindertageseinrichtungen gilt, wenn ja, wie lautet diese, und wenn ja, a) welche konkreten Leistungen der GUV unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung welcher Verjährungsfrist, b) in wie vielen der gemeldeten Fälle wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Einrede der Verjährung nach § 45 SGB I seitens des UV‑T geltend gemacht (bitte nach UV‑T aufgliedern), c) inwiefern hat der UV‑T nach Kenntnis der Bundesregierung Ermessensspielraum, ob er die Verjährungsfrist anwendet? Sozialleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 11 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) unterliegen einheitlich einer Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 45 SGB I. Inwiefern der UV-T die Verjährungseinrede erhebt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 39 SGB I). Bei der Ermessensausübung sind die Umstände des Einzelfalles umfassend zu berücksichtigen. Die Bundesregierung kann auf die Entscheidung der UV-T als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts keinen Einfluss nehmen. Statistische Daten über die Anzahl der Fälle etwaig geltend gemachter Einreden der Verjährung liegen der Bundesregierung nicht vor. 12. Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Rechtsfrage, ob diese Unfallgeschädigten Schadenersatzansprüche geltend machen können gegenüber den kirchlichen Arbeitgebern, (Förder-)Schulen oder Kindertageseinrichtungen, wenn diese ihre Meldepflicht nach § 193 Absatz 1 und 3 SGB VII vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben, und wenn ja, wie lautet diese? a) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Einschränkungen bezüglich der Verletzung der Meldepflicht, weil die GUV erst 2011 über die Möglichkeit der Einstufung von sexuellem Missbrauch als Arbeits- bzw. Schulunfall informiert hat? b) Auf welcher Rechtsgrundlage können Unfallgeschädigte durch sexuellen Missbrauch nach Kenntnis der Bundesregierung von den o. g. Institutionen, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, Schadenersatz für entgangene Leistungen durch die UV‑T aufgrund von Verjährung verlangen? Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet. Die Entscheidung über Schadensersatzansprüche im konkreten Einzelfall ist den Gerichten vorbehalten. Wird durch die Unterlassung einer Mitteilung der Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verletzt – was im Einzelfall zu prüfen wäre – kann grundsätzlich eine Haftung gemäß § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegeben sein. Diese kann auch Vermögensschäden umfassen, soweit sie durch den Gesetzesverstoß kausal und zurechenbar verursacht worden sind. Davon unabhängig können Geschädigten gemäß § 823 Absatz 1 BGB Ansprüche wegen einer Körper- oder Gesundheitsverletzung oder einer Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung gegen den Schädiger zustehen. Nach dem Grundsatz der Totalreparation sind verursachte Schäden vollständig auszugleichen. Dies schließt unter anderem den Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen, Rehabilitationen und von wirtschaftlichen Folgeschäden ein. Immaterielle Schäden sind gegebenenfalls durch ein Schmerzensgeld auszugleichen. 13. Von wie vielen potenziell gegenüber der GUV leistungsberechtigten Betroffenen sexuellen Missbrauchs geht die Bundesregierung aus, die seit der Einführung der Schülerunfallversicherung im Jahr 1971 bzw. seit 1963 durch den Versicherungsschutz für kirchliches Ehrenamt unter dem Schutz der GUV stehen? a) Auf welche Höhe beläuft sich nach Schätzung der Bundesregierung der Schaden für die Betroffenen, der durch unterlassene Meldung an die UV‑T und damit entgangene Leistungen der GUV entstanden ist? b) Auf welche Höhe beläuft sich nach Schätzung der Bundesregierung der Schaden für die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung durch Übernahme von Leistungen, für die eigentlich die GUV zuständig war? c) Auf welcher Grundlage basieren diese o. g. Schätzungen konkret? Die Fragen 13 bis 13c werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Schätzungen vor. d) Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Forderung des Vereins Eckiger Tisch nach Einrichtung eines von Kirchen und staatlichen Schulträgern finanzierten Ausgleichsfonds für etwaige durch Nichtmeldung entgangene Leistungen durch die GUV? Die Bundesregierung nimmt die Forderung des Eckigen Tisches gegenüber der Deutschen Bischofskonferenz, der Evangelischen Kirche und der Kultusministerkonferenz zur Kenntnis. 14. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den in der o. g. Berichterstattung beschriebenen Umständen? a) Inwiefern befürwortet die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung, wonach Betroffene bei Verletzung der Meldepflicht durch die meldepflichtige Einrichtung nach SGB VII keine Nachteile durch den Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlussfristen erleiden dürfen? Die Fragen 14 und 14a werden gemeinsam beantwortet. Eine gesetzliche Änderung der Verjährungsvorschriften im Sozialgesetzbuch ist nicht vorgesehen. Nach § 45 Absatz 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (§ 45 Absatz 2 SGB I i. V. m. §§ 203 ff. BGB). Darüber hinaus wird die Verjährung auch durch schriftlichen Leistungsantrag für sechs Monate bis nach Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung über den Antrag gehemmt (§ 45 Absatz 3 SGB I). Ob und für welchen Zeitraum der UV-T die Verjährungseinrede erhebt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (siehe die Antwort zu Frage 11). b) Inwiefern befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer verbindlichen automatischen Prüfung als Unfallversicherungsfall der GUV, wenn eine Institution einen Fall sexuellen Missbrauchs in ihrem Verantwortungsbereich offiziell anerkennt und der oder die Betroffene zum versicherten Personenkreis gehört? Die UV-T prüfen sowohl das Vorliegen eines Versicherungsfalls als auch das Bestehen ihrer Leistungsverpflichtung von Amts wegen (§ 19 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV). Es besteht insoweit eine Pflicht des UV-T zum Tätigwerden und zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei Kenntniserlangung, unabhängig von ihrer Art. Die weitergehende Prüfung von Leistungsansprüchen sollte jedoch auch die persönliche Situation der Betroffenen berücksichtigen. Die „Einführung einer verbindlichen automatischen Prüfung als Unfallversicherungsfall der GUV“ wird nicht befürwortet. c) Welche Sanktionen kommen nach Kenntnis der Bundesregierung bei Nichtbeachtung der Meldepflicht nach § 193 SGB VII infrage, und inwiefern befürwortet die Bundesregierung schärfere Sanktionen bei (systematischer) Nichtbeachtung dieser Meldepflicht? Die Vorschrift des § 193 SGB VII regelt die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung durch Unternehmer und Schulhoheitsträger. Danach sind vom Unternehmer Versicherungsfälle anzuzeigen, wenn versicherte Personen mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit dem Besuch von Kindertageseinrichtungen und Schulen eingetreten sind, sind anzuzeigen, wenn eine versicherte Person infolge des Unfalles ärztlich behandelt werden muss. Darüber hinaus ist auch jeder/jede an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligte Arzt/ Ärztin verpflichtet, bei einer Behandlung aufgrund eines Versicherungsfalls eine ärztliche Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu senden. Für den Fall der Nichtmeldung enthält § 209 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII eine Sanktionsmöglichkeit in Form einer Ordnungswidrigkeit. In Bezug auf traumatische Ereignisse ist es wichtig, dass den Betroffenen Leistungen zeitnah zur Verfügung stehen. Dies kann auch durch eine formlose Meldung durch Betroffene oder andere Personen (z. B. Angehörige) mit deren Einwilligung erfolgen. Die UV-T sind auf die Information über Missbrauchsfälle angewiesen, um von Amts wegen tätig werden zu können. Eine Verschärfung der Meldepflichten oder der Rechtsfolgen bei deren Verletzung ist nicht vorgesehen, da dies als nicht zielführend eingeschätzt wird. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d) Hat die Bundesregierung aufgrund der Berichterstattung im Februar 2026 Kontakt zu den Kultusministerien der Länder oder zur Kultusministerkonferenz aufgenommen, um auf die Meldepflichten bei sexuellem Missbrauch in (Förder-)Schulen und Kindertageseinrichtungen hinzuweisen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? e) Hat die Bundesregierung aufgrund der Berichterstattung im Februar 2026 Kontakt zu den Kirchen (Deutsche Bischofskonferenz, Evangelische Kirche in Deutschland [EKD]) aufgenommen, um die systematische nachholende Meldung bekannter Fälle einzufordern, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Fragen 14d und 14e werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung ist regelmäßig in den Sitzungen der unterschiedlichen Länderkonferenzen zu Gast. Themenanmeldungen für die Tagesordnungen werden jeweils durch die Bundesländer eingebracht. Das Thema „Meldepflichten bei sexuellem Missbrauch in (Förder-)Schulen und Kindertageseinrichtungen" wurde bisher nicht aufgerufen. Das BMBFSFJ plant, das Thema im Rahmen der Beratungen des Nationalen Rates gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, in dem auch mehrere Länderkonferenzen und die Kirchen mitwirken, aufzurufen. f) Welche Maßnahmen und Forderungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen aufgrund der Berichterstattung im Februar 2026, und welche dieser Forderungen unterstützt die Bundesregierung (bitte begründen)? Die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen kritisiert, dass staatliche Behörden und Institutionen ebenso wie die beiden großen Kirchen seit 2011 zugelassen hätten, dass Betroffene ohne sachgerechte Unterstützung geblieben sind, da sie ihrer Meldepflicht in aktuellen Fällen ebenso wie für die Vergangenheit nicht systematisch nachgekommen seien. Zudem fordert sie alle Bundesländer auf, verpflichtende schulische Schutzkonzepte gesetzlich zu verankern – bisher fehlten entsprechende gesetzliche Regelungen in einigen Bundesländern. Die Bundesregierung nimmt die Forderungen der Unabhängigen Beauftragten zur Kenntnis und begrüßt die Entwicklung von Schutzkonzepten überall dort, wo Kinder und Jugendliche sich aufhalten. Mit dem Inkrafttreten des UBSKMG sind bereits seit 1. Juli 2025 Schutzkonzepte in der gesamten Kinder- und Jugendhilfe verpflichtend. 15. Will die Bundesregierung Betroffene unterstützen, damit sie ihre Ansprüche spätestens jetzt geltend machen können, wenn ja, wie, und inwiefern hält es die Bundesregierung für Betroffene für zumutbar, rückwirkende Leistungsansprüche gegenüber den UV‑T ausschließlich in Einzelverfahren geltend machen zu müssen, obwohl es sich bei den unterlassenen Meldungen nach Ansicht der fragestellenden Fraktion um ein strukturelles Problem handelt? Mit dem vollständigen Inkrafttreten des UBSKMG wurden und werden Strukturen aufgebaut, die nachhaltig dazu beitragen, sexuellen Kindesmissbrauch gezielt zu bekämpfen, systematisch aufzuarbeiten und zu verhindern. Im Rahmen des Gesetzes wird bei der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen ein Beratungssystem zur Unterstützung bei der individuellen Aufarbeitung eingerichtet. Das Beratungssystem soll auch sicherstellen, dass Betroffene notwendige Informationen und Orientierung erhalten, um den eigenen Aufarbeitungsprozess bewerkstelligen zu können und Unterstützung zu erhalten. Die Bundesregierung möchte die Betroffenen ermutigen, ihre Ansprüche auch aus der GUV geltend zu machen. Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens infolge eines Missbrauchs als Arbeitsunfall vorliegen, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls geprüft und bewertet werden. Insoweit bedarf es immer eines Einzelverfahrens. Hinsichtlich der Verjährung von Leistungsansprüchen wird auf die Antwort zu den Fragen 11, 14a und 14b verwiesen. 16. Inwiefern befürwortet die Bundesregierung den Vorschlag, die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bzw. komplexe PTBS als Folge sexualisierter Gewalt in die Berufskrankheitenliste (BKV-Anlage 1 [BKV = Berufskrankheiten-Verordnung]) aufzunehmen oder als Wie- Berufskrankheit zu behandeln, nachdem das Bundessozialgericht mit Urteil vom 22. Juni 2023 die Anwendung von § 9 Absatz 2 SGB VII (Wie- Berufskrankheit) für Rettungssanitäter bejaht hat und wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass die PTBS-Prävalenz bei Kindesmissbrauch mit 35,3 Prozent erheblich über der bei anderen Traumaereignissen liegt (vgl. Echterhoff/Kranig, Zur Entschädigung der Opfer sexuellen Kindesmissbrauchs im System der sozialen Sicherung, NZS 2023, S. 561 ff.)? Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten hat zum Thema Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) die Beratungen aufgenommen. Derzeit finden diese ohne Eingrenzung auf bestimmte Personengruppen statt (www.bm as.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Aerztlicher-Sachverstaendig enbeirat/aerztliche-sachverstaendigenbeirat.html). In der Zeitspanne nach Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Empfehlung durch den Ärztlichen Sachverständigenbeirat nach Beratungsende bis zur Aufnahme einer Erkrankung in den Anhang 1 der Berufskrankheitenverordnung können die zukünftigen Listen-Krankheiten als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden, sofern alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus muss die Anwenderpraxis darüber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine „Wie-Berufskrankheit“ nach § 9 Absatz 2 SGB VII derzeit anerkannt werden kann. In Anbetracht des komplexen wissenschaftlichen Forschungsprozesses sind konkrete Angaben über die zeitliche Dauer der Beiratsbefassung nicht möglich. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen