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Schriftliche Frage 168 von Stefan Seidler (fraktionslos): Sind der Bundesregierung konkrete Fälle bekannt, in denen mit Zustimmung der dänischen Behörden eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 de…

dip / schriftliche_frage 13.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 168 von Stefan Seidler (fraktionslos): Sind der Bundesregierung konkrete Fälle bekannt, in denen mit Zustimmung der dänischen Behörden eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 de… Frage 168 (Stefan Seidler, fraktionslos): Sind der Bundesregierung konkrete Fälle bekannt, in denen mit Zustimmung der dänischen Behörden eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Ermöglichung grenzüberschreitender Telearbeit erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 76 auf Bundestagsdrucksache 20/15135), und welche inhaltlichen oder verfahrensbezogenen Kriterien waren nach Kenntnis der Bundesregierung ausschlaggebend für die Zustimmung der zuständigen Stellen auf deutscher und dänischer Seite? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 9. März 2026: Bei einer Ausnahmevereinbarung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Stellen. Die deutsche zuständige Stelle für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen, die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), ist insbesondere bei Vorliegen der sonstigen Bedingungen der Telearbeit- Rahmenvereinbarung offen für Ausnahmevereinbarungen auch mit den zuständigen Stellen von Mitgliedstaaten wie Dänemark, die die Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnet haben. Erkenntnisse über die Kriterien der dänischen zuständigen Stelle für eine Zustimmung zu Ausnahmevereinbarungen bei grenzüberschreitender Telearbeit liegen der Bundesregierung nicht vor. Der Bundesregierung ist daher nur ein Fall bekannt, in dem eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit individueller Begründung bei grenzüberschreitender Telearbeit abgeschlossen wurde.

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