Schriftliche Frage 139 von Pascal Meiser (DIE LINKE): Hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Gesetzesfolgenabschätzung für das Krankenhausreformanpassungsgesetz sowie für das GKV- Beitragsstabi…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 139 von Pascal Meiser (DIE LINKE): Hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Gesetzesfolgenabschätzung für das Krankenhausreformanpassungsgesetz sowie für das GKV- Beitragsstabi…
Frage 139 (Pascal Meiser, Die Linke):
Hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Gesetzesfolgenabschätzung für das Krankenhausreformanpassungsgesetz sowie für das GKV- Beitragsstabilisierungsgesetz berücksichtigt bzw. bewusst in Kauf genommen, dass diese die Aufkündigung von für Krankenhäuser geltenden Tarifverträgen zur Folge haben könnten (vgl. www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-wirtschaft/ch arite-kundigt-entlastungstarifvertrag-droht-pflege kraften-bei-vivantes-nun-auch-eine-verschlechter ung-15600971.html), und widerspricht die Aufkündigung von Tarifverträgen mit explizitem Verweis auf die vorgenannten Gesetzesänderungen/ Gesetzesvorhaben nicht dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD festgelegten Ziel der Stärkung der Tarifbindung?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 1. Juni 2026:
Der Bundesregierung sind die Gründe im Zusammenhang mit der Auflösung von Tarifverträgen in einzelnen Krankenhäusern nicht näher bekannt. Eine höhere Tarifbindung ist ein Ziel nach dem Koalitionsvertrag. Dazu wurden bereits Maßnahmen umgesetzt, wie das Bundestariftreuegesetz, das zum 1. Mai 2026 in Kraft getreten ist, und die Steigerung der Attraktivität der Mitgliedschaft in Gewerkschaften durch steuerliche Anreize. Sowohl das Krankenhausreformanpassungsgesetz als auch der im Gesetzentwurf der Bundesregierung für das GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz geregelte Grundsatz der Beitragssatzstabilität (mit der Grundlohnrate als feste Obergrenze der Vergütungsanstiege) stehen grundsätzlich weder einer Tarifbindung der Leistungserbringer noch einer guten Lohndynamik entgegen, da im Rahmen der enthaltenen Regelungen in den kommenden Jahren Vergütungszuwächse entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Lohn- und Gehaltsdynamik und oberhalb der erwarteten Inflation ermöglicht werden.
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