Schriftliche Frage 78 von Andreas Audretsch (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die Ukraine vor Schiedsklagen durch russische Investoren unter dem deutsch-ukrainischen b…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 78 von Andreas Audretsch (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die Ukraine vor Schiedsklagen durch russische Investoren unter dem deutsch-ukrainischen b…
Frage 78 (Andreas Audretsch, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die Ukraine vor Schiedsklagen durch russische Investoren unter dem deutsch-ukrainischen bilateralen Investitionsschutzvertrag (BIT) zu schützen, und gibt es Überlegungen, den Deutschland-Ukraine-BIT zu kündigen, um zukünftige Klagen gegen die Ukraine zu verhindern?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Thomas Steffen vom 5. März 2026:
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (DEU-UKR BIT) vom 15. Februar 1993 ist seit dem 29. Juni 1996 in Kraft. In Artikel 11 des DEU-UKR BIT findet sich die Möglichkeit der Investor-Staat-Streitbeilegung. Im Falle des Außerkrafttretens des Vertrages (z. B. durch Kündigung) gilt der Vertrag gemäß dessen Artikel 13 Absatz 3 für Bestandsinvestitionen noch 20 Jahre fort (sog. Nachwirkungsklausel). Infolgedessen würde eine einseitige Kündigung des Vertrages – im Unterschied zu einer einvernehmlichen Beendigung einschließlich Aufhebung der Nachwirkungsfrist – keine Klagerisiken für die Ukraine ausschließen. Der Bundesregierung liegt keine Bitte der Ukraine um eine einvernehmliche Beendigung des DEU-UKR BIT vor.
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