Schriftliche Frage 114 von Peter Felser (AfD): Sind die aktuellen Presseberichte über die Strafanzeige gegen einen Rentner wegen seines „Pinocchio“-Vergleichs von Bundeskanzler Friedrich…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 114 von Peter Felser (AfD): Sind die aktuellen Presseberichte über die Strafanzeige gegen einen Rentner wegen seines „Pinocchio“-Vergleichs von Bundeskanzler Friedrich…
Frage 114 (Peter Felser, AfD):
Sind die aktuellen Presseberichte über die Strafanzeige gegen einen Rentner wegen seines „Pinocchio“-Vergleichs von Bundeskanzler Friedrich Merz und die diesbezügliche öffentliche Diskussion über eine unverhältnismäßige Einschränkung der Meinungsfreiheit und über die laut Deutschem Richterbund erreichten Kapazitätsgrenzen der deutschen Strafjustiz Anlass für die Bundesregierung, um gesetzgeberische Schritte zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuches zu prüfen, und wenn nein, warum nicht (www.welt.de/politi k/deutschland/article699c111aee35d0f0647c459e/ heilbronn-polizei-zeigt-rentner-wegen-pinocchiokommentar-zu-merz-besuch-an.html)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 6. März 2026:
Die Bundesregierung prüft kontinuierlich, ob Änderungen von strafrechtlichen Regelungen und damit auch der Regelung in § 188 des Strafgesetzbuches (StGB) erforderlich sind. Die in Ihrer Frage in Bezug genommenen Presseberichte geben indes gerade keinen Anlass, gesetzgeberische Schritte zur Aufhebung des § 188 StGB – Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung – einzuleiten. Das Strafverfahren wegen der Bezeichnung von Bundeskanzler Friedrich Merz als „Pinocchio“ wurde von der Staatsanwaltschaft Heilbronn eingestellt, „weil es sich hierbei um eine von der Meinungsfreiheit gedeckte und damit zulässige Machtkritik handelt“. Die Entscheidung ist damit exemplarischer Ausdruck des Regelungsgefüges, wonach bei der Auslegung und Anwendung von § 188 StGB durch die Gerichte immer die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes zu berücksichtigen ist.
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