Zur Wahrung der Meinungs- und Pressefreiheit in Deutschland als wichtigem Bestandteil der Menschenrechte (Antwort zu Drs. 21/84)
Text
Zur Wahrung der Meinungs- und Pressefreiheit in Deutschland als wichtigem Bestandteil der Menschenrechte (Antwort zu Drs. 21/84)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/203
21. Wahlperiode 20.05.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Achim Köhler, Dr. Rainer Rothfuß,
Martin Sichert und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/84 –
Zur Wahrung der Meinungs- und Pressefreiheit in Deutschland als wichtigem
Bestandteil der Menschenrechte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 8. April 2025 wurde der Journalist David Bendels, Chefredakteur des
„Deutschland-Kuriers“, vom Amtsgericht Bamberg wegen Verleumdung
gemäß § 188 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben
Monaten auf Bewährung verurteilt. Anlass war eine satirische Bildmontage
mit der Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser, die in
sozialen Netzwerken veröffentlicht wurde (jungefreiheit.de/kultur/medien/2025/
bewaehrungsstrafe-fuer-publizisten-wegen-faeser-meme/).
Dieses Urteil hat in der Öffentlichkeit erhebliche Debatten ausgelöst. Es stellt
sich den Fragestellern die Frage, inwieweit die Meinungs- und Pressefreiheit
noch gewahrt ist, wenn kritische oder satirische Darstellungen politischer
Amtsträger auf Betreiben von Regierungsmitgliedern strafrechtlich verfolgt
und mit Freiheitsstrafe sanktioniert werden.
1. Was war der Beweggrund der Bundesinnenministerin Nancy Faeser,
Anzeige gegen den Chefredakteur des „Deutschland-Kuriers“ David Bendels
wegen einer satirischen Bildmontage zu erstatten (www.faz.net/aktuell/feu
illeton/nancy-faeser-erwirkt-urteil-gegen-deutschland-kurier-chef-david-b
endels-110409959.html)?
Die Kriminalpolizeiinspektion Bamberg hat Bundesinnenministerin Faeser
a. D. in einem Schreiben vom 3. Mai 2024 darauf hingewiesen, dass der
Tatbestand des § 188 des Strafgesetzbuches (StGB) durch ein verfälschtes Bild und
das zugehörige Posting verwirklicht sein könnte. Auf dem Originalbild vom
26. Januar 2023 (https://x.com/BMI_Bund/status/1618673666673512448) war
Bundesinnenministerin Faeser a. D. zu sehen mit einem Schild mit der
Aufschrift „We remember“, das zugehörige Posting lautete: „Wir gedenken der
Opfer des Nationalsozialismus. Wir stehen für Demokratie und Pluralismus ein.
Wir treten Hass und Hetze entschlossen entgegen. Wir bekämpfen
Antisemitismus. #WeRemember“. Die Aufschrift auf dem Bild ist verfälscht worden in
„Ich hasse die Meinungsfreiheit“.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 20. Mai 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die strafrechtliche Bewertung ist durch die Kriminalpolizeiinspektion Bamberg
erfolgt und war mit der Frage nach einem Strafantrag verbunden. Erst daraufhin
hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser a. D. diesen gestellt.
Maßgeblich für den Strafantrag war, dass eine Äußerung zum Gedenken an die
Opfer des Nationalsozialismus für eine solche Äußerung missbraucht wurde.
2. Ist die Bundesregierung in Kenntnis darüber, dass die satirische
Bildmontage des Chefredakteurs des „Deutschland-Kuriers“ David Bendels im
unmittelbaren Kontext „mit Faesers eigener Ankündigung stand, gegen aus
ihrer Sicht stattgefundene Staatsverunglimpfung vorzugehen“ (deutschlan
dkurier.de/2025/04/medien-stimmen-zum-urteil-gegen-david-bendels-
eindunkler-tag-fuer-die-pressefreiheit-in-deutschland/)?
Dieser Kontext ist der Bundesregierung bekannt.
3. Sind der Bundesregierung aus der Geschichte der Bundesrepublik
Deutschland vergleichbare Verurteilungen von Journalisten wegen
Regierungsmitglieder betreffender politischer Satire bekannt, wenn ja, welche,
und standen diese aus der Sicht der Bundesregierung nicht im Konflikt mit
dem Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit?
Der Bundesregierung sind keine Verurteilungen von Journalisten wegen
Regierungsmitglieder betreffender politischer Satire als Straftat nach § 188 StGB
(„Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble
Nachrede und Verleumdung“, bis zum 2. April 2021 „Üble Nachrede und
Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens“) bekannt. Allerdings war im Jahr
1987 eine Verurteilung nach § 185 StGB Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde, die vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen wurde.
Gegenstand der der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Verurteilung waren
drei Karikaturen in der Zeitschrift „konkret“, die den damaligen bayerischen
Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß als sich sexuell betätigendes Schwein
darstellten. Das Bundesverfassungsgericht sah diese Karikaturen als nicht
durch die Kunstfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes – GG) gedeckt
an (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 75, 369). Eine
Verurteilung nach § 188 StGB kam zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in
Betracht, da Beleidigungen nach § 185 StGB erst seit dem Jahr 2021 in den
Anwendungsbereich des § 188 StGB einbezogen sind. Eine vollumfängliche
Recherche von Verurteilungen von Journalisten wegen Regierungsmitglieder
betreffender politischer Satire außerhalb des § 188 StGB ist nicht möglich, da
dies eine Einzelauswertung des Sachverhalts jedes potentiell einschlägigen
Urteils erfordern würde, um feststellen zu können, ob Gegenstand der
Verurteilung eine Regierungsmitglieder betreffende Satire war.
4. Sind der Bundesregierung vergleichbare Verurteilungen von Journalisten
wegen politischer Satire mit Bezug auf Regierungsmitglieder anderer
Länder bekannt, wenn ja, welche Länder sind das, in welchem Jahr gab es
nach Kenntnis der Bundesregierung die entsprechenden Verurteilungen,
und wie werden diese aus der Sicht der Bundesregierung auf das Recht auf
Meinungs- und Pressefreiheit beurteilt?
Vergleichbare Verurteilungen von Journalisten wegen politischer Satire mit
Bezug auf Regierungsmitglieder anderer Länder sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
5. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung andere Länder, deren
Strafrecht eine besondere Strafbarkeit für die Beleidigung, üble Nachrede oder
Verleumdung speziell von Politikern vorsieht, und wenn ja, welche Länder
sind das?
Der Bundesregierung sind keine Strafnormen im Sinne der Fragestellung
bekannt.
6. Ist der Bundesregierung die Einschätzung des Chefkommentators und
Ressortleiters Meinungsfreiheit bei der „WELT“ bekannt, dass es „ein
Urteil wie aus einer Diktatur“ sei, wenn ja, hat sich die Bundesregierung zu
dieser Auffassung eine eigene Auffassung gebildet, und was entgegnet sie
dieser journalistischen Einschätzung ggf. (www.welt.de/debatte/plus25589
1078/Haftstrafe-fuer-Faeser-Meme-Ein-Urteil-wie-aus-einer-Diktatu
r.html)?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von der zitierten Einschätzung des
Chefredakteurs der Zeitung „Die Welt“. Die Auslegung der Gesetze und ihre
Anwendung im konkreten Einzelfall obliegt nach der Zuständigkeitsverteilung des
Grundgesetzes den unabhängigen Gerichten. Um jeden Anschein einer
unzulässigen Einflussnahme auf die Gerichte zu vermeiden, sieht die Bundesregierung
daher grundsätzlich davon ab, zu einzelnen Strafverfahren und Urteilen
Stellung zu nehmen.
7. Sieht die Bundesregierung in Bundesinnenministerin Nancy Faesers
Ankündigung: „Diejenigen, die den Staat verhöhnen, müssen es mit einem
starken Staat zu tun bekommen“ einen Konflikt zum Recht auf freie
Meinungsäußerung, das verfassungsgeschichtlich als Abwehrrecht der Bürger
gegen den Staat entstand, und wenn ja, wie wird dieser Konflikt nach
Ansicht der Bundesregierung aufgelöst (www.welt.de/debatte/plus25589107
8/Haftstrafe-fuer-Faeser-Meme-Ein-Urteil-wie-aus-einer-Diktatur.html)?
Die Bundesregierung bekennt sich ausdrücklich zur Gewaltenteilung und zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung, in der Kritik am Staat zulässig und
geschützt ist – soweit sie nicht die Schwelle zur strafbaren Handlung
überschreitet. Die Bewertung einzelner Meinungsäußerungen im Hinblick auf
strafrechtliche Relevanz obliegt ausschließlich den Gerichten.
8. Hält die Bundesregierung weiterhin an Bundesinnenministerin Nancy
Faesers Leitsatz „Diejenigen, die den Staat verhöhnen, müssen es mit
einem starken Staat zu tun bekommen“ fest, und wenn nein, wann genau
und in welcher Form wurde diese Ansage revidiert (www.welt.de/debatte/
plus255891078/Haftstrafe-fuer-Faeser-Meme-Ein-Urteil-wie-aus-einer-Di
ktatur.html)?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Die Bundesregierung kommentiert
überdies keine einzelnen Aussagen der vorherigen Bundesregierung.
9. Was war der Beweggrund der Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser, die Compact-Magazin GmbH im Juli 2024 zu verbieten,
und wie wird dieses Vorgehen im Nachhinein beurteilt im Hinblick auf ein
künftiges mögliches Vorgehen der Bundesregierung gegen kritische
Medienorgane (www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/20
24/2024-07-16-verbot.html#:~:text=Bundesinnenministerin%20Nancy%2
0Faeser%20hat%20am%2016.%20Juli%202024,multimedial%20ausgeric
htetes%20Unternehmen%20mit%20Sitz%20in%20Falkensee%20%28Bra
ndenburg%29)?
Auf die Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
(BMI), vom 16. Juli 2024 unter der Amtsführung von der Bundesministerin
a. D., wird verwiesen. Diese ist auf der Internetpräsenz des BMI unter dem
folgenden Link abrufbar: www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/202
4/07/verbot-compact.html.
Zu konkreten Planungen zu weiteren Vereinsverboten nimmt das BMI
grundsätzlich keine Stellung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Zur Wahrung der Meinungs- und Pressefreiheit in Deutschland als wichtigem Bestandteil der Menschenrechte (Antwort)