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Schriftliche Frage 49 von Dr. Alaa Alhamwi (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkrete rechtliche Bindungswirkung entfaltet das in § 4 des Energieeffizienzgesetzes festgelegte Ziel, den Endenergieverbrauch bis 2…

dip / schriftliche_frage 27.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 49 von Dr. Alaa Alhamwi (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkrete rechtliche Bindungswirkung entfaltet das in § 4 des Energieeffizienzgesetzes festgelegte Ziel, den Endenergieverbrauch bis 2… Frage 49 (Dr. Alaa Alhamwi, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkrete rechtliche Bindungswirkung entfaltet das in § 4 des Energieeffizienzgesetzes festgelegte Ziel, den Endenergieverbrauch bis 2030 auf maximal 1.867 TWh zu begrenzen, insbesondere im Hinblick darauf, ob es sich um eine unmittelbar wirkende Obergrenze mit Steuerungsoder Sanktionswirkung gegenüber einzelnen Marktakteuren handelt oder um eine gesamtstaatliche Zielvorgabe ohne direkte Eingriffsverpflichtung, und welche Rechtsfolgen sowie Handlungspflichten ergäben sich für die Bundesregierung im Falle einer Zielverfehlung, insbesondere ob sie dann zu zusätzlichen ordnungsrechtlichen Eingriffen verpflichtet wäre oder stattdessen auf förderpolitische und informatorische Instrumente zurückgreifen könnte, auch unter Berücksichtigung der Rechtsfolgenden früherer Zielüberschreitungen und Ex-post-Erkenntnissen zu empirisch nachgewiesenen direkten Auswirkungen von Effizienzzielen auf das industrielle Wirtschaftswachstum? Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 23. Februar 2026: § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) nennt Effizienzziele für das Jahr 2030. Diese Ziele entsprechen dem deutschen Beitrag zur Erfüllung der EU-Energieeffizienzziele (vgl. Artikel 4 EU- Energieeffizienzrichtlinie/EED). Entsprechend der Vorgabe der EED ist das nationale Ziel für 2030 indikativ (siehe Bundestagdrucksache 20/6872, S. 50). Es handelt sich dabei nicht um eine „unmittelbar wirkende Obergrenze mit Steuerungs- oder Sanktionswirkung gegenüber einzelnen Marktakteuren“.

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