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Schriftliche Frage 27 von Kerstin Przygodda (AfD): In wie vielen Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 in Härtefällen von der Dreijahresfrist für die eheliche Lebensgemeinsch…

dip / schriftliche_frage 20.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 27 von Kerstin Przygodda (AfD): In wie vielen Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 in Härtefällen von der Dreijahresfrist für die eheliche Lebensgemeinsch… Frage 27 (Kerstin Przygodda, AfD): In wie vielen Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 in Härtefällen von der Dreijahresfrist für die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes abgewichen worden, und in wie vielen von diesen Fällen war nach Kenntnis der Bundesregierung eine Zwangsverheiratung (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/95582/9cdc 86ec3a6b4a081980e0e41c442d18/zwangsverheira tung-bekaempfen-betroffene-wirksamschuetzenda ta .pdf, S. 13) der Hintergrund (bitte jeweils nach Kalenderjahren aufschlüsseln)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 18. Februar 2026: Zur Vermeidung einer besonderen Härte ist von der Bestandszeit abzusehen. Dies ist anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde. Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. Weder Fälle des Abweichens bei Härtefällen von der Dreijahresfrist für die eheliche Lebensgemeinschaft noch Fälle von Zwangsverheiratungen werden im Ausländerzentralregister gesondert erfasst.

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