Schriftliche Frage 65 von Dr. Armin Grau (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine mir bekannte uneinheitliche Auslegung der Definition eines „hohen Grads an einheitlicher…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 65 von Dr. Armin Grau (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine mir bekannte uneinheitliche Auslegung der Definition eines „hohen Grads an einheitlicher…
Frage 65 (Dr. Armin Grau, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine mir bekannte uneinheitliche Auslegung der Definition eines „hohen Grads an einheitlicher Korngröße“ (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2616 der Kommission) bei Aluminiumoxid (AI2O3) gemäß der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und welche Maßnahmen plant sie, um eine mögliche Benachteiligung deutscher Unternehmen gegenüber europäischen Wettbewerbern durch diese Praxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu verhindern?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Thomas Steffen vom 18. Februar 2026:
In Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 ist die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt, die in der EU- Exportkontrollen unterliegen. Dieser Anhang wird gemäß Artikel 17 der Dual-Use-Verordnung regelmäßig in einem Delegierten Rechtsaktverfahren durch die Europäische Kommission aktualisiert. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2616 wurden die Änderungen, die an den Kontrolllisten der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und der Ausfuhrkontrollregime im Jahr 2022 vorgenommen wurden, entsprechend in Anhang I der Dual-Use-Verordnung übernommen. Allerdings enthält weder der Anhang der genannten Delegierten Verordnung noch der aktuell in Kraft befindliche Anhang I der Dual-Use- Verordnung (zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003) eine Definition für einen „hohen Grad an einheitlicher Kerngröße“. Anhang I enthält mit der Listenposition 0C005 einen Eintrag mit der in Ihrer Frage enthaltenen spezifischen Kombination aus der Substanz Aluminiumoxid und Angaben zur Korngröße. Diese Position erfasst „Besonders hergerichtete Verbindungen oder Pulver zur Herstellung von Gasdiffusionstrennwänden, resistent gegen UF6 (z. B. Nickel oder Nickellegierungen, die 60 Gewichtsprozent oder mehr Nickel enthalten, Aluminiumoxid und vollfluorierte Kohlenwasserstoff- Polymere), mit einer Reinheit von größer/gleich 99,9 Gewichtsprozent und einer Korngröße kleiner als 10 μm gemäß ASTM-Standard B 330 sowie einer engen Kornverteilung.“ In Bezug auf diese Listenposition hat die Bundesregierung keine Kenntnis über eine uneinheitliche Auslegung in den EU-Mitgliedstaaten.
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