Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Text
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2879
21. Wahlperiode 21.11.2025
Verordnung
der Bundesregierung
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
A. Problem und Ziel
Mit der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung (22. AWV-ÄndVO) werden europarechtliche und völkerrechtliche
Vorgaben in nationales Recht umgesetzt.
Dazu gehören die im Jahr 2024 vereinbarten Änderungen in der Liste der
Rüstungsgüter des internationalen Wassenaar-Abkommens, die bereits Eingang in die
am 6. März 2025 veröffentlichte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen
Union gefunden haben.
Der Rat der Europäischen Union hat angesichts der völkerrechtswidrigen
Aggression Russlands gegen die Ukraine am 24. Juni 2024, am 24. Februar 2025 und am
18. Juli 2025 weitere restriktive Maßnahmen gegen Russland beschlossen. Diese
beinhalten u. a. neue Sanktionen im Zusammenhang mit der russischen
Schattenflotte, gegen in Russland niedergelassene Transportunternehmen und den
russischen Finanzsektor. Außerdem hat der Rat der Europäischen Union angesichts
der Unterstützung der völkerrechtswidrigen Aggression Russlands gegen die
Ukraine am 29. Juni 2024, am 24. Februar 2025 und am 18. Juli 2025 weitere
Sanktionen gegen den belarussischen Finanzsektor beschlossen. Am 20. Juli 2023 hat
der Rat der Europäischen Union zudem weitere restriktive Maßnahmen gegen
Iran beschlossen. Diese beinhalten u. a. ein Erfüllungsverbot im Hinblick auf
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung
bzw. Durchführung von den verhängten Maßnahmen berührt wird, das bislang
noch nicht als Ordnungswidrigkeit bewehrt ist. Die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sind verpflichtet, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die
Verbote zu erlassen.
B. Lösung
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Etwaiger durch neue Bußgeldverfahren entstehender Mehraufwand an Sach- und
Personalkosten soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen
werden. Durch neue Bußgeldverfahren könnten Mehreinnahmen generiert
werden, die jedoch nicht näher beziffert werden können.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit den neuen Regelungen ist kein neuer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
verbunden.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die neuen Regelungen über die Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen
Sanktionsvorschriften könnten zu einem Anstieg der Bußgeldverfahren führen.
Belastbare Aussagen zur Anzahl der Ahndungsfälle und zur Höhe des Personalaufwands
sind jedoch nicht möglich.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale
Sicherungssysteme, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 21. November 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Die Verordnung wurde am 31. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt I verkündet. Sie wird
gleichzeitig dem Präsidenten des Bundesrates übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom …
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
– des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, des § 5 Absatz 1 und 5 und des § 12 Absatz 1 Satz 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.
Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71) geändert worden ist,
und
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund
– des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes und
– des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3, sowie § 12 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4b wird durch die folgende Nummer 4b ersetzt:
„4b. Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 18. Juli 2025,“.
bb) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
„10. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025,“.
cc) In Nummer 15 wird die Angabe „(ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77) oder“ durch die Angabe
„(ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77),“ ersetzt.
dd) In Nummer 16 wird nach der Angabe „(ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17)“ die Angabe „oder“
eingefügt.
ee) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:
„17. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 25. Juli 2025“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 765/2006“ die Angabe
„in der Fassung vom 18. Juli 2025“ eingefügt.
bb) Vor Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 bis 3 eingefügt:
„1. entgegen Artikel 1gb Absatz 1 Buchstabe a eine bestehende Beteiligung ausweitet,
2. entgegen Artikel 1gb Absatz 1 Buchstabe b sich an einem Darlehen, einem Kredit oder
einem sonstigen Finanzmittel beteiligt,
3. entgegen Artikel 1gb Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes neues
Gemeinschaftsunternehmen gründet,“.
cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden zu den Nummern 4 bis 6.
dd) Nummer 4 wird zu Nummer 7 und die Angabe „trifft oder“ wird durch die Angabe „trifft,“ ersetzt.
ee) Nummer 5 wird zu Nummer 8 und die Angabe „entgegennimmt.“ wird durch die Angabe
„entgegennimmt,“ ersetzt.
ff) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 13 eingefügt:
„9. entgegen Artikel 1u Absatz 3 nach dem ... [einsetzen: Datum der Verkündung dieser
Änderungsverordnung] ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die
Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet oder
10. entgegen Artikel 1zb Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt,
11. entgegen Artikel 1zc Absatz 1 Güter befördert,
12. entgegen Artikel 1zc Absatz 1c nach dem ... [einsetzen: Datum der Verkündung dieser
Änderungsverordnung] Güter befördert,
13. entgegen Artikel 1zc Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt.“
c) Absatz 5 wird gestrichen.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „erwirbt oder“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „gründet oder“ durch die Angabe „gründet,“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „erbringt.“ durch die Angabe „erbringt oder“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. entgegen Artikel 2d Absatz 2 mit einem dort genannten Schiff einen dort genannten Hafen
anläuft oder in einem dort genannten Hafen einen Zwischenstopp einlegt.“
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 833/2014“ die Angabe
„in der Fassung vom 18. Juli 2025“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a bis 5g eingefügt:
„5a. entgegen Artikel 3ea Absatz 1 mit einem dort genannten Schiff in einen Hafen oder in eine
Schleuse einläuft,
5b. entgegen Artikel 3g Absatz 1 Buchstabe c ein Eisen- oder Stahlerzeugnis befördert,
5c. entgegen Artikel 3l Absatz 1 Güter befördert,
5d. entgegen Artikel 3l Absatz 1c nach dem ... [einsetzen: Datum der Verkündung dieser
Änderungsverordnung] Güter befördert,
5e. entgegen Artikel 3l Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt,
5f. entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe a mit einem dort genannten Schiff einen dort
genannten Hafen, eine dort genannte Ankerzone oder eine dort genannte Schleuse anläuft,
5g. entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff betreibt oder mit einer
Besatzung ausstattet,“.
cc) Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 13a und 13b eingefügt:
„13a. entgegen Artikel 5ab Absatz 1 Artikel 5ac Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 5ae Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, Artikel 5af Absatz 1 oder Artikel 5ag Absatz 1 eine dort
genannte Transaktion tätigt,
13b. entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich nach dem ... [einsetzen: Datum der Verkündung dieser
Änderungsverordnung] mit einem dort genannten System oder
Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,“.
dd) Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 15a eingefügt:
„15a. entgegen Artikel 5h Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nach dem ... [einsetzen: Datum
der Verkündung dieser Änderungsverordnung] eine dort genannte Transaktion tätigt,“.
ee) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:
„16a. entgegen Artikel 5k Absatz 1 einen dort genannten Vertrag erfüllt,“.
ff) In Nummer 18 wird die Angabe „registriert oder“ durch die Angabe „registriert,“ ersetzt.
gg) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:
„18a. entgegen Artikel 5m Absatz 2 nach dem ... [einsetzen: Datum der Verkündung dieser
Änderungsverordnung] für einen dort genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche
Rechtsgestaltung handelt oder dies einer anderen Person ermöglicht,“.
hh) In Nummer 19 wird die Angabe „bekleiden.“ durch die Angabe „bekleiden oder“ ersetzt.
ii) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 20 eingefügt:
„20. entgegen Artikel 5t Absatz 1 eine Zuwendung, einen wirtschaftlichen Vorteil oder eine
wirtschaftliche Unterstützung entgegennimmt.“
f) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird gestrichen.
bb) Nummer 24 wird durch die folgende Nummer 24 ersetzt:
„24. entgegen Artikel 31 Buchstabe b einen dort genannten Vermittlungsdienst erbringt.“
g) Nach Absatz 14 wird der folgende Absatz 15 eingefügt:
„(15) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1a Absatz 1 oder Artikel 1b Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/2642 in der Fassung vom 15. Juli 2025 eine dort genannte Transaktion tätigt.“
2. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und
der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1; L 036 vom
6.2.2014, S. 22; L 299 vom 17.10.2014, S. 32; L 328 vom 13.11.2014, S. 60; L 176 vom 7.7.2015, S. 40; L 057 vom 18.2.2021,
S. 94; L 158 vom 6.5.2021, S. 24; L 355 vom 7.10.2021, S. 142; L 420 vom 25.11.2021, S. 133; L 079 vom 9.3.2022, S. 38;
L 083I vom 10.3.2022, S. 2; L 103 vom 31.3.2022, S. 26; L 189 vom 18.7.2022, S. 24; L 323 vom 19.12.2022, S. 107; L 071
vom 9.3.2023, S. 42; L 090 vom 28.3.2023, S. 65; L 2024/90642, 24.10.2024; L 2025/90175, 20.2.2025; L 2025/90465,
26.5.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1472 vom 18. Juli 2025 (ABl. L 1472 vom 19.7.2025, S. 1) geändert
worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen
Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1; L 246 vom 21.8.2014, S. 59; L 355 vom
7.10.2021, S. 142; L 078 vom 8.3.2022, S. 45; L 107 vom 6.4.2022, S. 93; L 114 vom 12.4.2022, S. 214; L 114 vom 12.4.2022,
S. 212; L 119 vom 21.4.2022, S. 114; L 131 vom 5.5.2022, S. 11; L 133 vom 10.5.2022, S. 46; L 181 vom 7.7.2022, S. 36;
L 190 vom 19.7.2022, S. 191; L 202 vom 2.8.2022, S. 59; L 202 vom 2.8.2022, S. 58; L 202 vom 2.8.2022, S. 60; L 207 vom
9.8.2022, S. 148; L 056 vom 23.2.2023, S. 31; L 142 vom 1.6.2023, S. 44; L 209 vom 24.8.2023, S. 10; L 239 vom 28.9.2023,
S. 45; L 2023/90011, 6.10.2023; L 2023/90156, 1.12.2023; L 2023/90158, 4.12.2023; L 2023/90186, 18.12.2023;
L 2023/90198, 20.12.2023; L 2024/90005, 5.1.2024; L 2024/90023, 18.1.2024; L 2024/90100, 14.2.2024; L 2024/90156,
11.3.2024; L 2024/90327, 31.5.2024; L 2024/90351, 13.6.2024; L 2024/90393, 5.7.2024; L 2024/90435, 22.7.2024;
L 2024/90606, 4.10.2024; L 2024/90633, 21.10.2024; L 2024/90638, 24.10.2024; L 2024/90647, 24.10.2024; L 2024/90825,
20.12.2024; L 2025/90057, 24.1.2025; L 2025/90213, 5.3.2025; L 2025/90254, 20.3.2025; L 2025/90460, 26.5.2025;
L 2025/90511, 19.6.2025; L 2025/90523, 25.6.2025; L 2025/90526, 26.6.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2025/1494 vom 18. Juli 2025 (ABl. L 1494 vom 19.7.2025, S. 1) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die
Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter
mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1; L 398 vom 11.11.2021, S. 55; L 020 vom
31.1.2022, S. 282), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2547 vom 5. September 2024 (ABl. L 2547 vom
7.11.2024, S. 1) geändert worden ist
4. Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen
Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in
der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L 186 vom 25.7.2023, S. 1; L 196 vom 4.8.2023, S. 61; L 2024/90388,
11.7.2024), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1548 vom 25. Juli 2025 (ABl. L 1548 vom 25.7.2025,
S. 1) geändert worden ist
5. Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden
Aktivitäten Russlands (ABl. L 2642 vom 9.10.2024, S. 1; L 2025/90486, 12.6.2025), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1444 vom 15. Juli 2025 (ABl. L 1444 vom 15.7.2025, S. 1) geändert worden ist
Anlage 1
Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
Inhaltsübersicht
Nummer der Liste
Anwendung der Ausfuhrliste
Teil I: Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79
der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten
Beschränkungen beziehen
Abschnitt A: Liste für Waffen, 0001 - 0022
Munition und Rüstungsmaterial
Abschnitt B: Liste national erfasster Güter 1A901 - 9E1999
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
Begriffsbestimmungen zu den in Teil I
durch doppelte Anführungszeichen gekennzeichneten Begriffen
Teil II: Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen
beziehen
Abschnitt II: Waren pflanzlichen Ursprungs
Ausfuhrliste
Anwendung der Ausfuhrliste
Teil I
1. Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b,
74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.
Abschnitt B ist nach einem fünf- bzw. sechsstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem
Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem
Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) anlehnt und die Differenzierung in Artikel 9 Abs. 1
der Verordnung (EU) 2021/821 widerspiegelt.
Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind:
a) Kategorien
0 = Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
1 = Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung
2 = Werkstoffbearbeitung
3 = Allgemeine Elektronik
4 = Rechner
5 = Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)
6 = Sensoren und Laser
7 = Luftfahrtelektronik und Navigation
8 = Meeres- und Schiffstechnik
9 = Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
b) Gattungen
A = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
B = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
C = Werkstoffe und Materialien
D = Datenverarbeitungsprogramme (Software)
E = Technologie
c) Kennungen: 901-1999
Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die
Außenhandelsstatistik.
2. Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht
erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden,
wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder
für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet
(bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how
berücksichtigt werden.
3. Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
4. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service)
aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig
von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie
oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges
Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene
CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene
CAS-Nummern haben können.
5. Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B.
a) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.
b) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 1E901, 3E1901, 3E1902, 3E1905, 4E1901b3, 5E902, 9E904,
9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder
„Verwendung“ der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den
Vorgaben des Teils I Abschnitt B.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern
„unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung
und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale
Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein
zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen
erforderlichen Informationen.
6. Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B
a) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine
Software-Anmerkung Nr. 6 Buchstabe b.
b) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 3D1902, 3D1907, 4D1901b3, 5D902, 5D911, 6D908 oder
9D904 des Teils I Abschnitt B)
Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder
a) frei erhältlich ist und
1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken
verkauft wird:
a) Barverkauf,
b) Versandverkauf,
c) Verkauf über elektronische Medien oder
d) Telefonverkauf
und
2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter
installiert zu werden, oder
b) „allgemein zugänglich“ ist.
7. In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.
8. Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass
die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer
Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.
Teil II
1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen
beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.
2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den
vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet.
TEIL I
A Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
0001 Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und
Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt
sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Nummer 0001 erfasst nicht:
a) Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile
verschießen können,
b) Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine
Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von
kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c) Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
d) ‚deaktivierte Feuerwaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1
Nummer 1.4 WaffG‘.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 0001 Anmerkung d ist eine ‚Feuerwaffe deaktiviert‘, wenn
sie dauerhaft unbrauchbar gemacht wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die
Änderungen so vorgenommen werden, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden
können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition
verschossen werden können. Der Nachweis für die Deaktivierung ist nach § 8a des
Beschussgesetzes zu erbringen; die Beschussämter sind überprüfende Behörde
und erteilen eine Deaktivierungsbescheinigung.
a) Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen,
Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale
vor 1890 hergestellt wurden,
c) Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890
hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d) Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit
Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e) Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren oder
2. Betäubung von Tieren.
b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a) Vollautomaten,
b) Halbautomaten oder Repetierer;
Anmerkung: Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um
ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung: Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a) Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890
hergestellt wurden,
c) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem
Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der
folgenden Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren,
2. Betäubung von Tieren,
3. Seismische Tests,
4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen
(USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d) Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie
folgt:
1. Wechselmagazine,
2. Schallunterdrücker oder -dämpfer,
3. ‚Rohrwaffen-Lafette‘,
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0001d3. bezeichnet der Begriff ‚Rohrwaffen-Lafette’ eine
Vorrichtung, die dazu konstruiert ist, eine Feuerwaffe auf einem Landfahrzeug, einem
„Luftfahrzeug“, einem Schiff oder einer Struktur zu befestigen.
4. Mündungsfeuerdämpfer,
5. Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
6. Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0002 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen
mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische
Zwecke, und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen,
Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre,
rückstoßfreie Waffen und Waffen mit glattem Lauf;
Anmerkung 1: Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und
besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen
für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2: Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938
hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte
Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c) Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt
wurden,
d) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem
Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
e) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der
folgenden Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren,
2. Betäubung von Tieren,
3. Seismische Tests,
4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen
(USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des
Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung.
f) Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte
Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung
besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
b) Werfer besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1. Nebelwerfer;
2. Gaswerfer;
3. Pyrotechnische Werfer;
Anmerkung: Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.
c) Zubehör, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen, wie folgt:
1. Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte besonders konstruiert für
militärische Zwecke,
2. Tarnvorrichtungen,
3. Lafetten,
4. Wechselmagazine;
d) nicht belegt.
0003 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;
b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste
Munition.
Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:
a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen,
Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus
Metall,
b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
c) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
d) Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
e) Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter
Geschosse.
Anmerkung 2: Unternummer 0003a erfasst nicht:
a) Munition ohne Geschoss (Manövermunition),
b) Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,
c) andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für
Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten, oder
d) Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser
Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.
Anmerkung 3: Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der
folgenden Zwecke:
a) Signalmunition,
b) Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder
c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.
Anmerkung 4: Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.
0004 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige
Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung 1:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
Ergänzende Anmerkung 2:
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection System – AMPS) siehe
Unternummer 0004c.
a) Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper,
Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör,
„pyrotechnische“ Munition, Patronen, Submunition hierfür und Simulatoren (d. h. Ausrüstung,
welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert),
besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung: Unternummer 0004a schließt ein:
a) Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und
Sprengkörper,
b) Antriebsdüsen von Flugkörpern oder Raketen und Bugspitzen von
Wiedereintrittskörpern.
Ergänzende Anmerkung:
Granat- oder Kanistermunition für in Nummer 0001 oder 0002 erfasste Waffen
oder Werfer und Submunition, besonders konstruiert für Munition: Siehe
Nummer 0003.
b) Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2. besonders konstruiert für ‚Tätigkeiten‘ im Zusammenhang mit
a) von Unternummer 0004a erfasste Waren oder
b) unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ‚Tätigkeiten‘ das Handhaben,
Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei
einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören
oder Beseitigen.
Anmerkung 1: Unternummer 0004b schließt ein:
a) fahrbare Gasverflüssigungsanlagen,
b) schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer
Minen.
Anmerkung 2: Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre
Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt
und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen
Gegenständen ungeeignet sind.
c) Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems – AMPS).
Anmerkung: Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge
mit allen folgenden Merkmalen:
a) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:
1. passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen
100-400 nm oder
2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;
b) Auswurfsysteme für Täuschkörper;
c) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote
Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und
d) eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden
Eigenschaften:
1. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in
dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es
selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente
ausgestellt wurde:
a) eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-
Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-
Arrangements ausgestellte zivile Musterzulassung oder
b) ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument;
2. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen
Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und
3. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen
aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen
Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird,
in das es eingebaut war.
0005 Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme,
Prüfoder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für
militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör
hierfür:
a) Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden,
Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
b) andere Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte
Systeme wie folgt:
1. Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder
Zielverfolgungssysteme;
2. Ortungs-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen:
3. Datenverknüpfungs-Ausrüstung (data fusion equipment) oder Ausrüstung zur
Sensorintegration (sensor integration equipment);
c) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste
Ausrüstung;
Anmerkung: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne von Unternummer 0005c schließt
Detektionsausrüstung ein.
d) Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von
Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung.
0006 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische
Zwecke;
Anmerkung 1: Unternummer 0006a schließt ein:
a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische
Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen
oder zum Starten der von Nummer 0004 erfassten Waffen,
b) gepanzerte Fahrzeuge,
c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von
Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme,
e) Anhänger.
Anmerkung 2: Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke, erfasst von
Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische
Änderung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile
betrifft. Solche Bestandteile schließen ein:
a) Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,
b) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder
Fahrzeugkabinen),
c) besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen,
d) Tarnbeleuchtung,
e) Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.
b) andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
1. Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) Fahrzeuge, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen oder
Bestandteilen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz
größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN
1063 oder „gleichwertige Standards“ zu bewirken;
b) Allradantrieb;
c) zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg; und
d) Geländegängigkeit.
2. Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:
a) besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und
b) einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6 / BR6 nach
DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ bewirken.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I B, Nummer 9A991.
Anmerkung 1: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung:
a) zivile Sonderschutzlimousinen,
b) Werttransporter,
c) zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
4 500 kg,
d) Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
als 4 500 kg.
Anmerkung 2: Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
a) vor 1946 hergestellt,
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit
Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des
Fahrzeugs, und
c) nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen,
es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil
abzufeuern.
Anmerkung 3: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:
a) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
b) Tarnnetzhalterungen,
c) NATO-Kupplungen,
d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.
0007 Chemische Agenzien, „biologische Agenzien“, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige
Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
a) „biologische Agenzien“ oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur Steigerung der
Wirksamkeit für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die
Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt;
b) chemische Kampfstoffe einschließlich:
1. Nervenkampfstoffe:
a) Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder
Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie:
Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und
Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),
b) Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-,
n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 =
H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-
Propyloder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr.
50782-69-9);
2. Hautkampfstoffe:
a) Schwefelloste, wie:
1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,
7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,
8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),
b) Lewisite, wie:
1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
2. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),
3. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
c) Stickstoffloste, wie:
1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),
2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),
3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),
3. Psychokampfstoffe, wie:
a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
4. Entlaubungsmittel, wie:
a) Butyl-(2-chlor-4-fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
b) 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-
Dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));
c) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
1. Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:
DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 =
Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis
C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:
QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester
(CAS-Nr. 57856-11-8),
3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),
4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);
d) „Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
1. α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);
2. [(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS)
(CAS-Nr. 2698-41-1);
3. 2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-
27-4);
4. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);
5. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-
94-9);
6. N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);
Anmerkung: Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und
Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von
Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.
e) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder
geändert zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden
Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst
werden, oder
2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder
Schlüsselvorprodukten, die von Unternummer 0007c erfasst werden;
f) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische
Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt:
1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b
oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
2. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände,
kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und
besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur
Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b
erfassten Materialien;
Anmerkung: Unternummer 0007f1 schließt ein:
a) Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum
Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;
b) Schutzkleidung.
Ergänzende Anmerkung:
Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004
des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
g) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder
geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d
erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen
Gebrauch.
h) ‚Biopolymere‘, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der
von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu
ihrer Herstellung;
Technische Anmerkungen:
Im Sinne von Unternummer 0007h gilt:
1. ‚Biopolymere‘ sind biologische Makromoleküle wie folgt:
a) Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen,
b) ‚antiidiotypische Antikörper‘, ‚monoklonale Antikörper‘ oder ‚polyklonale Antikörper‘,
c) besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ‚Rezeptoren‘;
2. ‚Antiidiotypische Antikörper‘ sind Antikörper, die sich an die spezifische Antigen-
Bindungsstelle anderer Antikörper binden.
3. ‚Monoklonale Antikörper‘ sind Proteine, die sich an eine Antigen-Bindungsstelle binden und
durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.
4. ‚Polyklonale Antikörper‘ sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes
Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen erzeugt werden.
5. ‚Rezeptoren‘ sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden binden können,
deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.
i) „Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und
biologische Systeme hierfür, wie folgt:
1. „Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der
von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte
Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme,
2. biologische Systeme die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von
Unternummer 0007i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt:
a) ‚Expressions-Vektoren‘,
b) Viren,
c) Zellkulturen.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0007i2a sind ‚Expressions-Vektoren‘ Träger (z. B.
Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen
eingesetzt werden.
Anmerkung 1: Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:
a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),
e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),
f) nicht belegt,
g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3),
para: (CAS-Nr. 104-81-4),
h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
i) Benzyliodid (CAS-Nr. 620-05-3),
j) Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
l) Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
n) Iodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
o) Iodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).
Anmerkung 2: Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und
biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für
Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und
Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.
Anmerkung 3: Nummer 0007d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche
Selbstverteidigungszwecke.
Anmerkung 4: Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 5: Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 6: Biologische Wirkstoffe siehe auch Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der
Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Biologische Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn sie
ausgewählt oder geändert wurden (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit,
Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), zur
Außergefechtsetzung von Menschen und Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von
Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder zur Schädigung der Umwelt.
Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.
0008 „Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung
(EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung: Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt
auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser
Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als
„Explosivstoff“ eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel
verwendet werden).
Technische Anmerkungen:
1. ‚Mischung‘ im Sinne von Nummer 0008 – mit Ausnahme der Unternummern 0008c11 oder 0008c12
– bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine
in den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss.
2. Partikelgröße im Sinne von Nummer 0008 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser bezogen auf
Gewicht oder Volumen. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden
internationale oder vergleichbare nationale Standards angewandt.
a) „Explosivstoffe“ wie folgt und ‚Mischungen‘ daraus:
1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1),
Aminodinitrobenzofuroxan),
2. BNCP (cis-Bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr.
117412-28-9),
3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder
Diaminodinitrobenzofuroxan),
4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Clathrate
von CL-20 (siehe auch Unternummern 0008g3 und 0008g4 für dessen „Vorprodukte“),
5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),
6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX-7) (CAS-Nr. 145250-81-3),
7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),
10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
12. Furazane wie folgt:
a) DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan),
b) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren „Vorprodukte“)
wie folgt:
a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0),
b) Difluoramin-Analoge des HMX,
c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo[3,3,0]octanon-3 (CAS-Nr.
130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),
14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
16. Imidazole wie folgt:
a) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
c) FDIA (1-Fluor-2,4-dinitroimidazol),
d) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
e) PTIA (1-Pikryl-2,4,5-trinitroimidazol),
17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
20. PYX (Pikrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:
a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon oder K-6)
(CAS-Nr. 115029-35-1),
22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7
für dessen „Vorprodukte“),
24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
25. Tetrazole wie folgt:
a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b) NTNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch
Unternummer 0008g6 für dessen „Vorprodukte“),
28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2
für dessen „Vorprodukte“),
29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),
31. Triazine wie folgt:
a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
32. Triazole wie folgt:
a) 5-Azido-2-nitrotriazol,
b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid)
(CAS-Nr. 1614-08-0),
c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
e) DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g) nicht belegt,
h) NTDNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i) PDNT (1-Pikryl-3,5-dinitrotriazol),
j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),
33. andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe“ und mit einer der
folgenden Eigenschaften:
a) Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte, oder
b) Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
34. nicht belegt,
35. DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7),
36. TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-tetraoxa-4,10-diazaisowurtzitan),
37. GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)),
38. Tetrazine wie folgt:
a) BTAT (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-3,6-diaminotetrazin),
b) LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-tetrazine-1,4-dioxid),
39. ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 oC) und
373 K (100 oC) und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6 800 m/s oder einem
Detonationsdruck größer als 18 GPa (180 kbar),
40. BTNEN (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3),
41. FTDO (5,6-(3',4'-Furazano)-1,2,3,4-tetrazin-1,3-dioxid),
42. EDNA (Ethylendinitramin) (CAS-Nr. 505-71-5);
43. TKX-50 (Dihydroxylammonium-5,5'-Bistetrazol-1,1'-diolat).
Anmerkung: Unternummer 0008a schließt ‚Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive
cocrystals)‘ ein.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0008a Anmerkung ist ‚Explosivstoff-Co-Kristall (explosive
cocrystal)‘ ist ein Feststoff, der aus einer geordneten dreidimensionalen Anordnung von zwei oder
mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen mindestens eines in Unternummer 0008a
angegeben ist.
b) „Treibstoffe“ wie folgt:
1. alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei
Standardbedingungen) von mehr als
a) 240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten „Treibstoffen“,
b) 250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“ oder
c) 260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“,
2. nicht belegt,
3. „Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
4. „Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als
38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C)
(gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,
5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K
(-40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
6. andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten,
7. „Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c) „Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ‚Mischungen‘ daraus:
1. „Luftfahrzeug“-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
Anmerkung 1: Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende „Luftfahrzeug“-
Brennstoffe: JP-4, JP-5 und JP-8.
Anmerkung 2: „Luftfahrzeug“-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst
werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.
2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
3. Borane wie folgt und Derivate daraus:
a) Carborane;
b) Boranhomologe wie folgt:
1. Decaboran (14) (CAS-Nr. 17702-41-9),
2. Pentaboran (9) (CAS-Nr. 19624-22-7),
3. Pentaboran (11) (CAS-Nr. 18433-84-6),
4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und
0008d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
Anmerkung: Unternummer 0008c4a erfasst nicht ‚Mischungen‘ mit Hydrazin, die für
den Korrosionsschutz besonders formuliert sind.
5. metallische Brennstoffe, Brennstoff‚mischungen‘ oder „pyrotechnische“ ‚Mischungen‘ in
Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus
Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:
a) Metalle und ‚Mischungen‘ daraus wie folgt:
1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich
3 µm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
b) ‚Mischungen‘, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und
Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder
2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer
Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
Anmerkung 1: Unternummer 0008c5 erfasst „Explosivstoffe“ und Brennstoffe auch
dann, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium,
Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
Anmerkung 2: Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform
nur, wenn sie mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für
militärische Zwecke formulierte ‚Mischung‘ zu bilden, wie Flüssig
„treibstoff“suspensionen (liquid propellant slurries), Fest„treibstoffe“ oder
„pyrotechnische“ ‚Mischungen‘.
Anmerkung 3: Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-
10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-
Borgehalts).
6. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben
besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie
Metallstearate (z. B. Oktal (CAS-Nr. 637-12-7)) oder -palmitate,
7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen
Brennstoffen gemischt sind,
8. kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer
Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm und hergestellt aus Material mit einem
Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
9. Titansubhydrid (TiHn) mit einer stöchiometrischen Zusammensetzung n = 0,65-1,68,
10. flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer 0008c1 erfasst, wie
folgt:
a) Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen (z. B.
Borschlamm), mit einer massespezifischen Energiedichte größer/gleich 40 MJ/kg,
b) andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z. B. Cuban,
ionische Lösungen, JP-7, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte
größer/gleich 37,5 GJ/m3, gemessen bei 293 K (20 °C) und Atmosphärendruck
(101,325 kPa),
Anmerkung: Unternummer 0008c10b erfasst nicht raffinierte fossile
Brennstoffe, Biobrennstoffe oder Brennstoffe für Triebwerke,
zugelassen für die zivile Luftfahrt.
11. „Pyrotechnische“ und selbstentzündliche Materialien wie folgt:
a) „Pyrotechnische“ oder selbstentzündliche Materialien besonders formuliert, um
die Produktion von Strahlungsenergie in jedem Bereich des Infrarot(IR)-
Spektrums zu erhöhen oder zu steuern,
b) Mischungen von Magnesium, Polyetrafluorethylen (PTFE) und einem
Vinylidendifluorid-Hexafluorpropylen-Copolymer (z. B. MTV),
12. Brennstoffgemische, „pyrotechnische“ Mischungen oder „energetische Materialien“,
soweit nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien:
1. Aluminium,
2. Beryllium,
3. Bor,
4. Zirkonium,
5. Magnesium oder
6. Titan,
b) von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einer Größe kleiner als 200 nm
in jeder Richtung und
c) von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einem metallischen Anteil
größer/gleich 60 %;
Anmerkung: Unternummer 0008c12 schließt Thermite ein.
d) Oxidationsmittel wie folgt und ‚Mischungen‘ daraus:
1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr.140456-78-6),
2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
3. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente
zusammengesetzt sind:
a) sonstige Halogene,
b) Sauerstoff oder
c) Stickstoff,
Anmerkung 1: Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer
1C238 des Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung.
Anmerkung 2: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-
54-2) in gasförmigem Zustand.
Anmerkung 3: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Iodpentafluorid (CAS-Nr. 7783-66-
6).
4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-
Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;
Anmerkung: Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende
Salpetersäure.
e) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe
auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
2. BAMO (3,3-Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe
auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
3. BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für
dessen „Vorprodukte“),
6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder
energetisch wirksame Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der
folgenden Gruppen enthalten:
a) Nitrogruppen,
b) Azidogruppen,
c) Nitratgruppen,
d) Nitrazagruppen oder
e) Difluoraminogruppen,
7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
8. FEFO (Bis(2-fluor-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluorpentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluor-2-trifluormethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),
11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität
größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und
einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
13. Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht
kleiner als 10 000, wie folgt:
a) Polyepichlorhydrindiol,
b) Polyepichlorhydrintriol,
14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1,
82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9),
15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-
48-8),
16. Poly-NIMMO (Poly(nitratomethylmethyloxetan), Poly-NMMO oder Poly(3-
nitratomethyl-3-methyloxetan) (CAS-Nr. 84051-81-0),
17. Polynitroorthocarbonate,
18. TVOPA (1,2,3-Tris[(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0),
19. 4,5-Diazidomethyl-2-methyl-1,2,3-triazol (iso-DAMTR),
20. PNO (Poly(3-nitrato oxetan)),
21. TMETN (Trimethylolethantrinitrat) (CAS-Nr. 3032-55-1);
f) ‚Additive‘ wie folgt:
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0008f sind ‚Additive‘ Stoffe, die bei der Zubereitung von
Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.
1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
2. BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
3. BNO (Butadiennitriloxid),
4. Ferrocen-Derivate wie folgt:
a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
b) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),
c) Ferrocencarbonsäuren und Ferrocencarbonsäureester,
d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate, nicht anderweitig von
Unternummer 0008f4 erfasst,
f) Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8),
g) Propylferrocen,
h) Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6),
i) Dicyclopentylferrocen,
j) Dicyclohexylferrocen,
k) Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8),
l) Dipropylferrocen,
m) Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4),
n) Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8),
o) Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1'-Diacetylferrocen (CAS-Nr. 1273-94-5),
5. Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7) oder Kupfer-ß-resorcylat (CAS-Nr.
70983-44-7),
6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-
methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere
MAPO-Derivate,
12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-
0),
13. N-Methyl-p-nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr.7046-61-9),
15. metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:
a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA
12) (CAS-Nr. 103850-22-2),
b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-
pyrophosphat (KR3538),
c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris
(dioctyl)phosphat,
16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
17. Bindemittel wie folgt:
a) 1,1R,1S-Trimesoyl-tris(2-ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS-Nr. 7722-73-8)
b) polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Isocyanur- oder
Trimethyladipin-Grundstrukturen, auch mit einer 2-Methyl- oder 2-Ethyl-
Aziridingruppe,
Anmerkung: Unternummer 0008f17b umfasst:
a) 1,1H-Isophthaloyl bis(2-methylaziridin) (HX-752) (CAS-Nr.
7652-64-4),
b) 2,4,6-Tris(2-ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-triazin (HX-874) (CAS-
Nr. 18924-91-9),
c) 1,1'-Trimethyladipoyl-bis(2-ethylaziridin) (HX-877)
(CAS-Nr. 71463-62-2);
18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche
größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm
(CAS-Nr. 1309-37-1),
20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte
Polyamine und ihre Salze,
21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4),
cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8),
23. TEPB (Tris(ethoxyphenyl)wismut (CAS-Nr. 90591-48-3);
g) „Vorprodukte“ wie folgt:
Anmerkung: Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste „energetische
Materialien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
1. BCMO (3,3-Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 78-71-7) (siehe auch Unternummern
0008e1 und 0008e2),
2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28),
3. Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate, einschließlich HBIW
(Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4) und TAIW
(Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer
0008a4),
4. nicht belegt,
5. TAT (1,3,5,7-Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch
Unternummer 0008a13),
6. 1,4,5,8-Tetraazadecalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 0008a27),
7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 0008a23),
8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer
0008e5),
9. DADN (1,5-Diacetyl-3,7-dinitro-1,3,5,7-tetraazacyclooctan) (siehe auch Unternummer
0008a13).
h) Pulver und Formteile aus ‚reaktiven Materialien‘ wie folgt:
1. Pulver aus einem der folgenden Materialien mit einer Partikelgröße kleiner als 250 μm in
jeder Richtung und nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst:
a) Aluminium,
b) Niob,
c) Bor,
d) Zirkonium,
e) Magnesium,
f) Titan,
g) Tantal,
h) Wolfram,
i) Molybdän oder
j) Hafnium,
2. Formteile, nicht erfasst von Nummern 0003, 0004, 0012 oder 0016, hergestellt aus von
Unternummer 0008h1 erfassten Pulvern.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0008h gilt:
1. ‚Reaktive Materialien‘ sind für die Erzeugung einer exothermen Reaktion nur bei hohen
Schergeschwindigkeiten und für die Verwendung als Auskleidung oder Gehäuse in
Gefechtsköpfen entwickelt.
2. Pulver aus ‚reaktiven Materialien‘ werden beispielsweise durch Mahlen in einer
Hochenergie-Kugelmühle erzeugt.
3. Formteile aus ‚reaktiven Materialien‘ werden beispielsweise durch selektives „Laser“
sintern erzeugt.
Anmerkung 1: Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als
Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten „energetischen
Materialien“ oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen,
d. h., sie werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen
untereinander vorliegen:
a) Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
b) Schwarzpulver,
c) Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
d) Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),
e) Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
f) Kaliumnitrat (CAS-Nr.7757-79-1),
g) Tetranitronaphthalin,
h) Trinitroanisol,
i) Trinitronaphthalin,
j) Trinitroxylol,
k) 1-Methyl-2-pyrrolidinon (N-Methyl-2-pyrrolidon) (CAS-Nr. 872-50-4),
l) Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
m) Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
n) Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA)
(CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium,
Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
o) Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),
p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr. 55-63-0),
q) 2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7),
r) Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7),
s) Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5),
t) Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0),
basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder
Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8),
v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),
w) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr.
611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),
y) Methyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff)
(CAS-Nr. 13114-72-2),
z) Ethyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr.
64544-71-4),
aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),
bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),
cc) 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),
dd) zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Unternummer
1C011d des Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung.
Anmerkung 2: Nummer 0008 erfasst nicht Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2), NTO
(Unternummer 0008a18) oder Catocen (Unternummer 0008f4b) mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung,
b) liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden
Bindemitteln oder Weichmachern vor und weist eine Masse von weniger als 250 g auf,
c) der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat (Unternummer
0008d2),
d) enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und
e) enthält nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer 0008f4b).
Anmerkung 3: Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer
0003.
0009 Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und
andere Überwasserschiffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische
Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder
ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile
von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für
militärische Zwecke;
Anmerkung: Unternummer 0009a1 schließt Fahrzeuge, besonders konstruiert oder
geändert für das Absetzen von Tauchern, ein.
2. Überwasserschiffe, nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest
am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen:
a) automatische Waffen, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die von Nummer
0002, 0004, 0012 oder 0019 erfasst werden, oder ‚Montagen‘ oder
Befestigungspunkte (hard points) für Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm;
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0009a2a bezieht sich der Begriff ‚Montagen‘ auf
Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von
Waffen.
b) Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden;
c) mit allen folgenden Ausrüstungen:
1. ‚ABC-Schutz‘ und
2. ‚Pre-wet oder Wash-Down-System‘ konstruiert für
Dekontaminationszwecke; oder
Technische Anmerkung:
‚Pre-wet oder Wash-Down System‘ im Sinne von Unternummer 0009a2c2 ist ein
Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten
und Decks eines Schiffes fähig ist.
d) Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermeasure systems), die von
Unternummern 0004b, 0005c oder 0011a erfasst werden, wenn das Schiff eines
der folgenden Merkmale besitzt:
1. ‚ABC-Schutz‘,
2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den
Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren,
3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein
Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des
Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders
konstruiert sind, oder
4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische
Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren;
Technische Anmerkung:
‚ABC-Schutz‘ im Sinne von Unternummer 0009a2 ist ein abgeschlossener Innenraum,
der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme,
eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl
von Eingängen mit Luftschleusen.
b) Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile
hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote,
2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer als 0,75 MW,
b) schnell umsteuerbar,
c) flüssigkeitsgekühlt und
d) vollständig gekapselt,
3. Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und
b) ‚nichtmagnetischer‘ Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0009b3 bedeutet ‚nichtmagnetisch‘ eine Permeabilitätszahl
kleiner als 2.
4. ‚außenluftunabhängige Antriebssysteme‘ (‚AIP‘), besonders konstruiert für U-Boote;
Anmerkung: Unternummer 0009b4 gilt nicht für Nuklearenergie.
Technische Anmerkung:
Ein ‚außenluftunabhängiger Antrieb‘ (‚AIP‘) im Sinne von Unternummer 0009b4
gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem
Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre.
Ergänzende Anmerkung:
Nukleare Antriebsausrüstung siehe Unternummer 0009h.
c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen
hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d) U-Boot- und Torpedonetze;
e) nicht belegt;
f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische
Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie
Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1: Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-,
Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie
Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser
von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m
beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische
Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von „Laser“
strahlen, unabhängig von der Wassertiefe.
Anmerkung 2: Unternummer 0009f umfasst nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für
Antriebswellen und Ruderschäfte.
g) geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung,
die solche Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
1. aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung,
2. aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder
3. Schwingungsunterdrückung;
h) nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, besonders konstruiert für in Unternummer
0009a genannte Schiffe, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderte‘
Bestandteile.
Technische Anmerkung:
‚Geändert‘ im Sinne von Unternummer 0009h bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische
oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften
ausstattet, sodass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders
konstruierten Ausrüstung ist.
Anmerkung: Unternummer 0009h schließt „Kernreaktoren“ ein.
0010 „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“
(„UAV“), Triebwerke, „suborbitale Fahrzeuge“, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und
Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie
besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b) nicht belegt;
c) unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie
zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. „UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome
programmierbare Fahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“,
2. Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3. Ausrüstung für die Steuerung;
d) Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
e) Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der
Folgenden und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010a oder
2. unbemannte „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010c;
f) Bodengeräte besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“
oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
Anmerkung 1: Unternummer 0010f erfasst Ausrüstung zum Druckbetanken und Ausrüstung
konstruiert zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten,
einschließlich der an Bord eines Schiffes befindlichen Ausrüstungen.
Anmerkung 2: Unternummer 0010f erfasst nicht:
1. Schleppstangen,
2. Schutzmatten und Abdeckungen,
3. Leitern, Treppen und Plattformen,
4. Unterlegkeile, Verankerungen und Verzurrungsausrüstung;
g) Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und
andere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden,
besonders konstruiert für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die
von Unternummer 0010j erfassten „suborbitalen Fahrzeuge“;
Anmerkung: Unternummer 0010g erfasst keine Helme für Flugbesatzungen, die nicht mit
von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasster
Ausrüstung ausgestattet sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür
aufweisen.
Ergänzende Anmerkung:
Für Helme siehe auch Nummer 0013c.
h) Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
1. Fallschirme soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
2. Para-Gleiter,
3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe
abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
i) Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für
Fallschirmlasten.
j) „suborbitale Fahrzeuge“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte oder
geänderte Bestandteile hierfür:
1. „suborbitale Fahrzeuge“,
2. Startausrüstung, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3. Ausrüstung für die Steuerung.
Anmerkung 1: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem
Prinzip leichter-als-Luft“, oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders
konstruiert für militärische Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften:
a) kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber,
b) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen
Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders
konstruiert oder geändert sind, und
c) von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder
Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung zugelassen.
Anmerkung 2: Unternummer 0010d erfasst nicht:
a) Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von den
Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder
Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“
zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,
b) Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit
Ausnahme solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe jedoch Teil I B Nummer 9A994.
Anmerkung 3: Im Sinne von Unternummern 0010a, 0010d und 0010j erstreckt sich die Erfassung
von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für
nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“, Triebwerke oder „suborbitale Fahrzeuge“, die für
militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige
militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.
Anmerkung 4: Im Sinne von Unternummern 0010a und 0010j schließen militärische Zwecke
Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff,
militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von
Truppen oder militärischer Ausrüstung.
Anmerkung 5: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder „Luftfahrtgeräte nach dem
Prinzip leichter-als-Luft“, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) erstmalig vor 1946 hergestellt,
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um
die Sicherheits- oder Lufttüchtigkeitsstandards der Zivilluftfahrtbehörden eines
oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-
Arrangements zu erfüllen, und
c) nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar
und können nicht wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden.
Anmerkung 6: Unternummer 0010d erfasst nicht Triebwerke, die erstmalig vor 1946 hergestellt
wurden.
0011 Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und deren Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt:
a) Elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein:
a) Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische
Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum
Stören und Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder
Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf
andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit
gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu
stören,
b) schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
c) elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die
Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke
des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit
oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen
entgegenzuwirken,
d) Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer
und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern
Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,
e) Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und
Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die
Verschlüsselungsfunktionen verwenden,
f) Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader)
sowie Schlüsselmanagement-, Schlüsselgenerierungs- und
Schlüsselverteilungsausrüstung,
g) Lenk- und Navigationsausrüstung,
h) digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
i) digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder
elektronische Aufklärung,
j) ‚automatisierte Führungs- und Leitsysteme‘.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0011a Anmerkung j bezeichnet ‚automatisierte
Führungs- und Leitsysteme‘ elektronische Systeme zur Eingabe,
Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive
Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen
Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems.
Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer
spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer
militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines ‚
automatisierten Führungs- und Leitsystems‘ sind: die effiziente automatische
Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die
Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und
Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und
taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den
Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder
den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der
Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und
für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation
oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.
Ergänzende Anmerkung:
„Software“ für militärische „Software“ Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021.
b) Störausrüstung, konstruiert oder geändert, um den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit
der von „Satelliten-Navigationssystemen“ bereitgestellten Ortungs-, Navigations- oder
Zeitdienste zu behindern, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c) „Raumfahrzeuge“ besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und
„Raumfahrzeug“-Bestandteile besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0012 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und
zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie besonders konstruiert für die Vernichtung oder
Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b) besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle
einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von
Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.
Anmerkung 1: Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist
für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
a) Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6
km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,
b) Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric
armour), Energiespeicherung (z. B. Hochenergie-Speicherkondensatoren),
Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und
Ausrüstung für die Handhabung von „Treibstoffen“, elektrische Schnittstellen zwischen
Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,
Ergänzende Anmerkung:
Hochenergie-Speicherkondensatoren siehe auch Unternummer 3A001e2 des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c) Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur
Wirkungsermittlung,
d) Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs
(seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
Anmerkung 2: Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
a) elektromagnetisch,
b) elektrothermisch,
c) Plasmaantrieb,
d) Leichtgasantrieb oder
e) chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten
verwendet).
Ergänzende Anmerkung:
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und
Munition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.
0013 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen, Bestandteile und Zubehör wie folgt:
a) Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu
erfüllen, oder
2. geeignet für militärische Zwecke;
Ergänzende Anmerkung:
Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2.
b) Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen
hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür;
c) Helme und besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür,
wie folgt:
1. Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder
vergleichbaren nationalen Normen;
2. Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen, besonders konstruiert für in
Unternummer 0013c1 erfasste Helme;
3. zusätzliche ballistische Schutzkomponenten, besonders konstruiert für in Unternummer
0013c1 erfasste Helme.
Ergänzende Anmerkung:
Für andere Bestandteile oder Ausrüstung für militärische Helme siehe entsprechenden Eintrag
in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A).
d) Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt:
1. weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen
Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen militärische
Standards bzw. Spezifikationen mindestens Spezifikationen für den
Splitterschutz ein.
2. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich
Stufe III (NIJ 0101.06, Juli 2008 oder entsprechend „gleichwertige Standards“) bewirken.
Anmerkung 1: Unternummer 0013a umfasst auch Panzerplatten in besonders hergestellter
Verbundbauweise oder einzelne Panzerplatten aus nur einem Werkstoff, die
a) einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB1 / BR1 nach DIN EN 1522
bzw. DIN EN 1063 oder vergleichbare Norm oder besser oder
b) eine Sprengwirkungshemmung der Widerstandsklasse ER1 / EPR1 nach DIN EN
13541 bzw. DIN EN 13123-1 oder vergleichbare Norm oder besser bewirken
können.
Anmerkung 2: Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur
Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände
(shelters).
Anmerkung 3: Unternummer 0013c erfasst nicht Helme mit allen folgenden Eigenschaften:
a) sie wurden erstmalig vor 1970 hergestellt und
b) sind weder mit in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
erfassten Gütern ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit derartigen Gütern
geändert oder konstruiert.
Anmerkung 4: Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder
Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen
Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 5: Unternummer 0013c erfasst nur solche besonders für Bombenräumpersonal
konstruierte Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.
Anmerkung 6: Unternummer 0013d1 erfasst nicht Schutzbrillen.
Ergänzende Anmerkung:
Für „Laser“schutzbrillen siehe Unternummer 0017o.
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet
werden, siehe Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung.
0014 ‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ oder für die Simulation militärischer
Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002
erfassten Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Anmerkung 1: Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum
Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke
besonders konstruiert oder geändert sind.
Anmerkung 2: Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im
Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.
Anmerkung 3: ‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ schließt militärische
Ausführungen von folgender Ausrüstung ein:
a) Angriffssimulatoren,
b) Einsatzflug-Übungsgeräte,
c) Radar-Zielübungsgeräte,
d) Radar-Zielgeneratoren,
e) Feuerleit-Übungsgeräte,
f) Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,
g) Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten
ausgelegten Zentrifugen,
h) Radartrainer,
i) Instrumentenflug-Übungsgeräte,
j) Navigations-Übungsgeräte,
k) Übungsgeräte für den Flugkörperstart,
l) Zieldarstellungsgeräte,
m) Drohnen,
n) Waffen-Übungsgeräte,
o) Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“,
p) bewegliche Übungsgeräte,
q) Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
0015 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
b) Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
c) Bildverstärkerausrüstung;
d) Infrarot- oder Wärmebildausrüstung;
e) Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
f) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für
die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur
Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme
oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
Anmerkung: Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder
Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der
ersten Generation“.
Ergänzende Anmerkung:
Für Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ siehe
Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummern 6A002a2, 6A002b und 6A003b des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0016 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine
der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren.
Anmerkung 1: Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von
Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können.
Anmerkung 2: Nummer 0016 schließt Mischungen von „energetischen Materialien“ ein, die
formuliert sind für die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von
„energetischen Materialien“ siehe Nummer 0008.
0017 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders
konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert für militärische
Zwecke, wie folgt:
1. unabhängige Kreislauftauchgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener
Atemlufterneuerung,
2. Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung mit den von
Unternummer 0017a1 erfassten Tauchgeräten;
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 8A002q des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung.
b) Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c) Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von
Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d) Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
e) „Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von
außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und
konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839
K (566 °C) oder
3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer ‚EMP‘-Umgebung
(‚EMP‘ = elektromagnetischer Impuls);
Technische Anmerkung:
‚EMP‘ im Sinne von Unternummer 0017e3 bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte
Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung
(z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht
wird.
f) „Bibliotheken“, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in Verbindung mit
Systemen, Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden bzw. wird;
g) Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, nicht anderweitig von der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische
Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderte‘ Bestandteile;
Anmerkung: Unternummer 0017g schließt „Kernreaktoren“ ein.
h) Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen,
besonders konstruiert für militärische Zwecke, nicht anderweitig von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst;
Anmerkung: Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem
Material einschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren
eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
i) Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;
j) mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ zur Instandhaltung militärischer
Ausrüstung;
k) mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke;
l) intermodale ISO-Container oder abnehmbare Fahrzeugkörper (d. h. Wechselaufbauten),
besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung:
´Besonders konstruiert für militärische Zwecke´ im Sinne von Unternummer 0017l ist die
Ausstattung mit einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften:
a) Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls),
b) ABC-Schutz,
c) Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
d) ballistischer Schutz.
m) Fähren, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
n) Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006,
0009 oder 0010 erfassten Waren;
o) „Laser“schutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen oder Schutzeinrichtungen für
Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
p) „Brennstoffzellen“, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke.
Technische Anmerkungen:
1. nicht belegt.
2. ‚geändert‘ im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder
sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so
dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten
Ausrüstung ist.
0018 ‚Herstellung‘sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt:
a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für die ‚Herstellung‘ der von der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür;
b) Umweltprüfeinrichtungen, besonders konstruiert für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der
von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter und nicht
anderweitig erfasste besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.
Technische Anmerkung:
‚Herstellung‘ im Sinne von Nummer 0018 schließt die Konstruktion, den Test, die Fertigung, die
Erprobung und die Prüfung ein.
0019 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder
Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) „Laser“-‚Waffensysteme‘, nicht erfasst von Unternummer 0019f;
b) Teilchenstrahl-‚Waffensysteme‘;
c) energiereiche Hochfrequenz-‚Waffensysteme‘;
d) Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von
Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;
e) physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile;
f) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung
ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit
korrigierender Sehhilfe.
Anmerkung 1: Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen Systeme ein, deren
Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
a) „Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare
Vernichtungswirkung erreichen,
b) Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit
Vernichtungswirkung aussenden, oder
c) Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie,
die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem
entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.
Anmerkung 2: Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist
für Strahlenwaffensysteme:
a) Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher,
Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von
Treibstoffen,
b) Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
c) Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder
Einsatzunterbrechung,
d) Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
e) Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von
Mehrfachzielen,
f) anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
g) Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
h) „weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
i) Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen
(negative ion beam funnelling equipment),
j) Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,
k) „weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen
Wasserstoffisotopenstrahlen.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 0019 sind ‚Waffensysteme‘ konstruiert für die Beschädigung, Vernichtung oder
Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts.
0020 Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte
Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-,
Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K
(-170 °C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
Anmerkung: Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und
Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch
leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten
Werkstoffen, hergestellt sind.
b) „supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen oder Transformatoren), besonders
konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder
Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
Anmerkung: Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare
Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem
Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe „supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird,
vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige „supraleitende“ Baugruppe im
Generator sind.
0021 „Software“ wie folgt:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für:
1. „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Instandhaltung von Ausrüstung, die von der
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird,
2. „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Werkstoffen und Materialien, die von der Liste
für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, oder
3. „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Wartung von „Software“, die von der Liste
für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird;
b) spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:
1. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für
die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
2. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für
die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,
3. „Software“ für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder
biologischer Kampfmittel,
4. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für
Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und
Aufklärungssystemen (C3I oder C4I);
5. „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Durchführung militärischer
offensiver Cyberoperationen;
Anmerkung 1: Unternummer 0021b5 schließt „Software“ ein, die für die Zerstörung,
Beschädigung, Beeinträchtigung oder Störung von in der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Systemen,
Ausrüstung oder „Software“ entwickelt wurde, sowie entsprechende
„Software“ für Cyberaufklärung (cyber reconnaissance) und für Cyber-
Führungs- und -Leitsysteme (cyber command and control) hierfür.
Anmerkung 2: Unternummer 0021b5 findet keine Anwendung auf „Offenlegung von
Sicherheitslücken“ oder auf „Reaktion auf Cybervorfälle“, die auf
nichtmilitärische defensive Cybersicherheitsbereitschaft oder -
reaktionsfähigkeit (non-military defensive cybersecurity readiness or
response) beschränkt sind.
c) „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a oder 0021b, besonders entwickelt oder
geändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste
Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
Ergänzende Anmerkung:
„Digitalrechner“ für allgemeine Zwecke, auf denen von Unternummer 0021c erfasste
„Software“ installiert ist, siehe Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile, die in der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind.
0022 „Technologie“ wie folgt:
a) „Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die „Entwicklung“,
„Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der
von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter
„unverzichtbar“ ist;
b) „Technologie“ wie folgt:
1. „Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung
und Reparatur vollständiger „Herstellungs“anlagen für von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser
„Herstellungs“anlagen nicht erfasst werden;
2. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von
Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen
eingesetzt wird,
3. nicht belegt,
4. nicht belegt,
5. „Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von
„Biokatalysatoren“, die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen
oder militärischem Material.
Anmerkung 1: „Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau,
Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann
erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition
und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden.
Anmerkung 2: Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt:
a) „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb,
Wartung (Test) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden
oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;
b) „Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen,
„wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche
Informationen handelt;
c) „Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler
Transporteinrichtungen.
B National erfasste Güter
1E901 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den der jeweils
geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Polymethacrylimid-
Hartschäumen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und
außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
2B952 Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs
I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das
Bestimmungsland Iran oder die Demokratische Volksrepublik Korea ist:
a) Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur
Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;
b) Rührwerke für von Unternummer 2B952a erfasste Fermenter.
Technische Anmerkung:
Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
2B993 Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für
nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes
Zubehör hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist:
a) Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical
vapour deposition);
b) Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD =
physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB – PVD);
c) Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.
3A1901a15 Integrierte Tieftemperatur-CMOS (Complementary Metal Oxide Semiconductor) Schaltkreise, die nicht
von Nummer 3A001a2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung
erfasst werden, konstruiert für einen Betrieb bei Umgebungstemperaturen kleiner/gleich 4,5 K
(-268,65 °C), wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und
außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Technische Anmerkung:
Integrierte Tieftemperatur-CMOS Schaltkreise werden auch als Cryo-CMOS bezeichnet.
3A1901b13 Parametrische Signalverstärker mit allen folgenden Eigenschaften, wenn das Bestimmungsziel
außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der
Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) konstruiert für eine Betriebstemperatur unter 1 K (-272,15 °C);
b) konstruiert für eine Betriebsfrequenz größer als 2 GHz bis einschließlich 15 GHz; und
c) mit einer Rauschzahl kleiner (besser) als 0,015 dB bei jeder Frequenz größer als 2 GHz bis
einschließlich 15 GHz bei einer Temperatur von 1 K (-272,15 °C).
Anmerkung: Nummer 3A1901b13 schließt Parametrische Wanderfeld-Verstärker (Travelling Wave
Parametric Amplifiers (TWPAs)) ein.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Nummer 3A1901b13 werden Parametrische Signalverstärker auch als quantenlimitierte
Verstärker (Quantum Limited Amplifiers (QLAs)) bezeichnet.
3A1904 Kryogene Kühlsysteme und Bestandteile wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des
Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU)
2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) Systeme ausgelegt, eine Kühlleistung größer/gleich 600 µW bei einer Temperatur kleiner/gleich
0,1 K (-273,05 °C) für einen Zeitraum größer als 48 h zu erreichen;
b) zweistufige kryogene Pulsrohrkühler (Two-Stage Pulse Tube Cryocooler) ausgelegt, um eine
Temperatur von kleiner/gleich 4 K (-269,15 °C) zu gewährleisten und eine Kühlleistung
größer/gleich 1,5 W bei einer Temperatur kleiner gleich 4,2 K (-268,95 °C) zu erreichen.
3B1901k Ausrüstung, konstruiert für das Trockenätzen (Dry Etching), mit einer der folgenden Eigenschaften,
wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) Ausrüstung konstruiert oder geändert für das isotropische Trockenätzen mit einer maximalen ‚
Siliziumgermanium-zu-Silizium-Selektivität (SiGe:Si)‘ beim Ätzprozess größer/gleich 100:1; oder
b) Ausrüstung konstruiert oder geändert für das anisotropische Trockenätzen mit allen folgenden
Eigenschaften:
1. Hochfrequenzstromquelle(n) mit mindestens einem gepulsten Hochfrequenzausgang;
2. Ein oder mehrere schnellschaltende Gasventile mit Schaltzeiten kleiner 300 ms; und
3. Elektrostatische Aufnahmevorrichtung (electrostatic chuck) mit 20 oder mehr einzeln
regelbaren Temperaturelementen.
Anmerkung 1: Nummer 3B1901k schließt Ätzen durch ‚Radikale‘, Ionen, sequenzielle oder
nichtsequenzielle Reaktionen ein.
Anmerkung 2: Nummer 3B1901k schließt folgende Plasmaätzverfahren ein:
a) Verwendung von Plasma, das durch Hochfrequenzpulse angeregt wird (RF Pulse
Excited Plasma),
b) Verwendung von pulsangeregtem Plasma mit Austastlücke (Pulsed Duty Cycle
Excited Plasma),
c) Verwendung von pulsangeregtem Plasma, das durch Spannungsanlegen an die
Elektroden modifiziert wird (Pulsed Voltage on Electrodes Modified Plasma),
d) Plasmaätzverfahren mit zyklischem Einleiten und Ausspülen von Gasen (Cyclic
Injection and Purging of Gases Combinded with a Plasma),
e) Atomic-Layer-Plasmaätzen (Plasma Atomic Layer Etching) oder
f) Quasi-Atomic-Layer-Plasmaätzen (Plasma Quasi-Atomic Layer etcing).
Technische Anmerkung:
1. Im Sinne der Nummer 3B1901k wird die ‚Silizumgermanium-zu-Silizium-Selektivität (SiGe:Si)‘ bei
einer Germanium-Konzentration größer/gleich 30% (Si 0,70 Ge 0,30) gemessen.
2. Im Sinne der Nummer 3B1901k wird ein ‚Radikal‘ als ein Atom, Molekül oder Ion mit einem
ungepaarten Elektron in einer offenen Elektronenschale definiert.
3B1903 Rasterelektronenmikroskope (Scanning Electron Microscopes), konstruiert für die bildgebende
Untersuchung von Halbleiterbauelementen oder Integrierten Schaltkreisen, mit allen folgenden
Eigenschaften, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) Ausrichtung des Probentischs mit einer Genauigkeit kleiner (besser) als 30 nm,
b) Probentischpositionierung mittels Laserinterferometrie,
c) Positionskalibrierung im Sichtfeld (Field-of-View, FOV) mittels interferometrischer
Längenmessung;
d) Bildaufnahme und -speicherung mit mehr als 200 000 000 Pixel;
e) Sichtfeld (FOV) Überlappung weniger als 5% in vertikaler und horizontaler Richtung,
f) Überlappung des Sichtfeldes beim Stitching (Stitching Overlap of FOV) kleiner als 50 nm, und
g) Beschleunigungsspannung größer als 21 kV.
Anmerkung: Nummer 3B1903 schließt Rasterelektronenmikroskope ein, konstruiert für das
Redesign von Integrierten Schaltungen (Chip Design Recovery).
3B1904 Kryogene Wafer-Prüfausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften, wenn das Bestimmungsziel
außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der
Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) konstruiert zum Testen von Bauelementen bei einer Temperatur kleiner/gleich 4,5 K
(-268,65 °C); und
b) konstruiert für die Aufnahme von Wafer mit einem Durchmesser größer/gleich 100 mm.
3D1902 „Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer 3B1901k
erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und
außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
3D1907 „Software“, entwickelt um „GDSII“ oder vergleichbare standardisierte Layoutdaten zu gewinnen und
eine Justierung der einzelnen Schichten aufeinander (Layer-to-Layer Alignment) von
Rasterelektronenmikroskop-Aufnahmen vorzunehmen und „GDSII“-Daten für mehrere Ebenen oder die Netzliste des
Schaltkreises (Circuit Netlist) zu gewinnen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der
Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821
aufgeführten Gebiete liegt.
3E1901 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder
„Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 3A1901b13, 3A1904, 3B1901k, 3B1903 oder 3B1904
erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und
außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
3E1902 „Technologie“, die nicht von Nummer 3E001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
jeweils gültigen Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die
„Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 3A1901a15 erfasst wird, wenn
das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang
II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Anmerkung 1: Nummer 3E1902 beinhaltet ‚Prozessbeschreibungen‘ (‚Process Recipes‘).
Anmerkung 2: Nummer 3E1902 erfasst nicht ‚Process Design Kits‘ (‚PDKs’), außer sie enthalten
Bibliotheken, welche Funktionen oder Technologien für von Nummer 3A001 des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasste
Güter implementieren.
Technische Anmerkung 1:
Eine ‚Prozessbeschreibung‘ (‚Process Recipe‘) ist eine Zusammenstellung von Prozessbedingungen und
-parametern für einen bestimmten Prozessschritt.
Technische Anmerkung 2:
Ein ‚Process Design Kit‘ (‚PDK‘) ist ein Software-Tool, bereitgestellt von einem Halbleiterhersteller,
um die Einhaltung der Entwurfsverfahren und -regeln sicherzustellen, die für die erfolgreiche
Herstellung eines spezifischen Entwurfs einer integrierten Schaltung in einem spezifischen Halbleiterprozess
unter technologischen und herstellungsbezogenen Bedingungen erforderlich ist (jeder
Halbleiterherstellungsprozess hat sein eigenes ‚PDK‘).
3E1905 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder
„Herstellung“ integrierter Schaltungen oder Bauelementen mit „Gate-All-Around-Feldeffekttransistor“
(„GAAFET“)-Strukturen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen
Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten
Gebiete liegt.
Anmerkung 1: Nummer 3E1905 beinhaltet ‚Prozessbeschreibungen‘ (‚Process Recipes‘).
Anmerkung 2: Nummer 3E1905 ist nicht anwendbar für Werkzeugqualifikationen oder
Instandhaltung
Anmerkung 3: Nummer 3E1905 erfasst nicht ‚Process Design Kits‘ (‚PDKs‘), außer sie enthalten
Bibliotheken, welche Funktionen oder Technologien für von Nummer 3A001 des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasste
Güter implementieren.
Technische Anmerkung 1:
Eine ‚Prozessbeschreibung‘ (‚Process Recipe‘) ist eine Zusammenstellung von Prozessbedingungen
und -parametern für einen bestimmten Prozessschritt.
Technische Anmerkung 2:
Ein ‚Process Design Kit‘ (‚PDK‘) ist ein Software-Tool, bereitgestellt von einem Halbleiterhersteller,
um die Einhaltung der Entwurfsverfahren und -regeln sicherzustellen, die für die erfolgreiche
Herstellung eines spezifischen Entwurfs einer integrierten Schaltung in einem spezifischen Halbleiterprozess
unter technologischen und herstellungsbezogenen Bedingungen erforderlich ist (jeder
Halbleiterherstellungsprozess hat sein eigenes ‚PDK‘).
4A1906 Quantencomputer und zugehörige „elektronische Baugruppen“ und Bestandteile hierfür, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II
Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) Quantencomputer wie folgt:
1. ausgelegt für den Betrieb von 34 oder mehr, jedoch weniger als 100, ‚vollständig
kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen
‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 10-4 haben;
2. ausgelegt für den Betrieb von 100 oder mehr, jedoch weniger als 200, ‚vollständig
kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen
‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 10-3 haben;
3. ausgelegt für den Betrieb von 200 oder mehr, jedoch weniger als 350, ‚vollständig
kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen
‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 2 x 10-3 haben;
4. ausgelegt für den Betrieb von 350 oder mehr, jedoch weniger als 500, ‚vollständig
kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen
‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 3 x 10-3 haben;
5. ausgelegt für den Betrieb von 500 oder mehr, jedoch weniger als 700, ‚vollständig
kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen
‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 4 x 10-3 haben;
6. ausgelegt für den Betrieb von 700 oder mehr, jedoch weniger als 1 100, ‚vollständig
kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen
‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 5 x 10-3 haben;
7. ausgelegt für den Betrieb von 1 100 oder mehr, jedoch weniger als 2 000, ‚vollständig
kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen
‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 6 x 10-3 haben;
8. ausgelegt für den Betrieb von 2 000 oder mehr ‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘
und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘;
b) Qubit-Bauteile und Qubit-Schaltkreise, die für den Betrieb von Anordnungen von ‚
physikalischen Qubits‘ ausgelegt sind oder diese enthalten und besonders konstruiert sind für Güter, die
von Unternummer 4A1906a erfasst sind;
c) Quanten-Kontroll-Anordnungen und Quanten-Mess-Einrichtungen, besonders konstruiert für
Güter, die von Unternummer 4A1906a erfasst sind;
Anmerkung 1: Nummer 4A1906 gilt für Quantencomputer basierenden auf dem Schaltungsmodell
(gatterbasiert) sowie für one-way Quantencomputer (messungsbasiert). 4A1906 gilt
nicht für adiabatische (annealing) Quantencomputer.
Anmerkung 2: Nummer 4A1906 erfasst auch Güter, bei denen Qubits nicht notwendigerweise
dauerhaft physikalisch vorhanden sind. Beispielsweise enthalten Quantencomputer auf
photonischer Basis nicht dauerhaft ein physikalisches Objekt, das als Qubit definiert
werden kann. Photonische Qubits entstehen während des Betriebs des Quantencomputers
und lösen sich danach wieder auf.
Anmerkung 3: Unternummer 4A1906b erfasst halbleitende, supraleitende und photonische Qubit-
Chips oder Chip-Anordnungen; Ionenfallenanordungen; andere Qubit-
Einschlusstechnologien; oder kohärente Verbindungen solcher Güter.
Anmerkung 4: Unternummer 4A1906c erfasst Güter, die zum Kalibrieren, Initialisieren,
Manipulieren oder Messen der Qubits eines Quantencomputers bestimmt sind.
Technische Anmerkungen:
Im Sinne von Nummer 4A1906 gilt:
1. Ein ‚physikalisches Qubit‘ ist ein Quanten-Zweizustandsystem, mit dem die elementare Einheit der
Quantenlogik durch nicht fehlerkorrigierte Manipulationen und Messungen dargestellt wird. ‚
Physikalische Qubits‘ unterscheiden sich von logischen Qubits dadurch, dass logische Qubits
fehlerkorrigierte Qubits sind, welche aus mehreren ‚physikalischen Qubits‘ bestehen.
2. ‚Vollständig kontrolliert‘ bedeutet, dass das ‚physikalische Qubit‘ nach Bedarf kalibriert,
initialisiert, ausgelesen und durch Gatter manipuliert werden kann.
3. ‚Verbunden‘ bedeutet, dass Zwei-Qubit-Gatter-Operationen zwischen jedem beliebigen Paar der
verfügbaren ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘ durchgeführt werden können. Dies bedeutet
nicht unbedingt eine all-to-all-Konnektivität.
4. ‚funktionierend‘ bedeutet, dass das ‚physikalische Qubit‘ universelle Quantencomputeroperationen
gemäß den Systemspezifikationen für die Güte (fidelity) der Qubitoperationen ausführt.
5. ausgelegt auf den Betrieb von 34 oder mehr ‚vollständig kontrollierte‘, ‚verbundene‘ und ‚
funktionierende‘ ‚physikalische Qubits‘, bezieht sich auf die Fähigkeit eines Quantencomputers, die in 34
oder mehr ‚physikalischen Qubits‘ verkörperten Quanteninformationen einzuschließen, zu steuern,
zu messen und zu verarbeiten, auch wenn diese Anzahl ‚physikalischer Qubits‘ nicht dauerhaft im
Quantencomputer vorhanden ist.
6. ‚CNOT-Fehler‘ ist der durchschnittliche physikalische Gatter-Fehler für Controlled-NOT-Gatter
(CNOT-Gatter) zwischen zwei benachbarten ‚physikalischen Qubits‘.
4D1901b3 „Software“, die nicht von Nummer 4D001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ oder
„Herstellung“ der von den Unternummern 4A1906b oder 4A1906c erfassten Ausrüstungen, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II
Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
4E1901b3 „Technologie“, die nicht von Nummer 4E001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, für die
„Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von den Unternummern 4A1906b oder 4A1906c erfassten
Ausrüstungen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und
außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
5A902 Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik)
für öffentliche Netze, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in
der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des
Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung
(EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful Interception
Systeme (LI, z. B. gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder vergleichbare Normen,
Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b) Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept Related Information
IRI, z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards)
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung:
Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP
oder MAC Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation
ein.
Anmerkung: 5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders konstruiert sind für einen der
folgenden Zwecke:
a) Gebührenabrechnung
b) Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B. Vermittlungsstelle
oder HLR)
c) Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS) oder
d) Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience – QoE)
e) Des Betriebs bei Telekommunikationsunternehmen (Service Provider).
5A911 Basisstationen für digitalen ‚Bündelfunk‘, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
Technische Anmerkung:
‚Bündelfunk‘ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen
Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler ‚Bündelfunk‘ (z. B. TETRA, Terrestrial
Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren.
5D902 „Software“, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets
der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU)
2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder
„Verwendung“ von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder
Leistungsmerkmalen;
b) „Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten
Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen.
5D911 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung,
erfasst von Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
5E902 „Technologie“, die nicht von Nummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die
„Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder
Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst wird,
wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
6A908 Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht
von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das
Bestimmungsland Iran ist.
6D908 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder
„Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A904 „Raumfahrzeug-“ und sonstige Ausrüstung wie folgt:
a) Antennen, konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EG) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt;
b) „Laser„kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-Datenübertragungsstationen), die nicht von
Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung
erfasst werden, für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang
II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Technische Anmerkung:
Nummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden Zusammenhängen mit „Raumfahrzeugen“
Verwendung finden, sowohl am Boden als auch auf „Raumfahrzeugen“:
1. Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink,
2. Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder
3. Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen.
9A991 Landfahrzeuge, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst
werden, wie folgt:
a) Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als
70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für
den Transport der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer
0006 erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren
militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland
Iran, Libyen, Myanmar, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Somalia ist;
Anmerkung: Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle
Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion.
b) Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen
Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, die
Demokratische Volksrepublik Korea oder Somalia ist.
Anmerkung 1: Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein:
a) Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,
b) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
c) Tarnnetzhalterungen,
d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel,
e) militärübliche Lackierung,
f) Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer so genannten Nato-
Steckdose.
Anmerkung 2: Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu
deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
9A992 Lastkraftwagen wie folgt:
a) Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn das
Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist;
b) Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
20 000 kg, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A993 Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und
Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile
hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar oder die Demokratische Volksrepublik
Korea ist.
9A994 Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und
kleiner/gleich 600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9D904 „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder
„Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des
Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung
(EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E904 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den
Unternummern 5E001b2, 9E001 und 9E002 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die
von Nummer 9A904 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst wird, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II
Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E991 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder
„Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba,
Libyen, Myanmar oder die Demokratische Volksrepublik Korea ist.
9E992 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 9E101b
des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die
„Herstellung“ der von Nummer 9A012 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung erfassten „unbemannten Luftfahrzeuge“ („UAV“), wenn das Bestimmungsziel
außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der
Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt, siehe Begriffsbestimmungen
AIP Außenluftunabhängige Antriebsysteme
(Air Independent Propulsion)
C3I Führung, Information und Aufklärung
(command, communications, control & intelligence)
C4I Führung, Information und Aufklärung
(command, communications, control, computer & intelligence)
CAS Chemical Abstracts Service
CVD Chemische Beschichtung aus der Gasphase
(chemical vapour deposition)
EB-PVD Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen
(electron beam physical vapour deposition)
ICAO Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
(International Civil Aviation Organization)
RPV Ferngesteuerte Flugobjekte
(remotely piloted air vehicles)
Begriffsbestimmungen
Begriffe in ‚einfachen Anführungszeichen‚ werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.
Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:
Anmerkung: Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der
ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.
„Allgemein zugänglich“ (ASA ATA 0022) (in the public domain): bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“,
die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine
Zugänglichkeit nicht auf).
„Anwenderzugängliche Programmierbarkeit“ (DEF) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den
Anwender, „Programme“ einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch
a) eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder
b) das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben.
„Bibliothek“ (parametrische technische Datenbank) (0017) (Library (parametric technical database)): eine Sammlung
technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Systeme, Ausrüstung oder
Bestandteile erhöhen kann.
„Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (0015) (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch
fokussierende Röhren, die fiberoptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20
oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.
„Biokatalysatoren“ (0007 0022) (biocatalysts): ‚Enzyme‘ oder andere biologische Verbindungen, die spezifische
chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.
Anmerkung: ‚Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.
„Biologische Agenzien“ (0007) (biological agents): Pathogene oder Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B.
Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-
Strahlung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die
Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt.
„Brennstoffzelle“ (0017) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus
einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.
„Digitalrechner“ (0021) (digital computer): Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer
diskreter Variablen ausführen können:
a) Daten aufnehmen,
b) Daten oder Befehle in einem festen oder veränderbaren (beschreibbaren) Speicher speichern;
c) Daten durch eine gespeicherte und veränderbare Befehlsfolge verarbeiten und
d) Daten ausgeben.
Anmerkung: Veränderungen an einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von
festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der Verdrahtung oder von
Verbindungen.
„Elektronische Baugruppe“ (4A1906) (electronic assembly): eine Anzahl elektronischer Bauelemente (d. h. ‚
Schaltungselemente‚, diskrete Bauelemente‘, integrierte Schaltungen u. ä.), die miteinander verbunden sind, um eine
bestimmte Funktion oder mehrere bestimmte Funktionen zu erfüllen. Die „elektronische Baugruppe“ ist als Ganzes
austauschbar und normalerweise demontierbar.
Anmerkung 1: ‚Schaltungselement‘ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer
elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
Anmerkung 2: ‚Diskretes Bauelement‘ (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches ‚
Schaltungselement‘ mit eigenen äußeren Anschlüssen.
„Endeffektoren“ (0017) (end-effectors): umfassen Greifer, ‚aktive Werkzeugeinheiten‘ und alle anderen Werkzeuge,
die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
Anmerkung: ‚Aktive Werkzeugeinheit‘ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug
Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.
„Energetische Materialien“ (0008) (energetic materials): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische
Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“
und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.
„Entwicklung“ (ATA 0017 0021 0022 1E901 3E1901 3E1902 3E1905 4D1901b3 4E1901b3 5D902 5E902 6D908
9D904 9E904 9E991) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung,
Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur
Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.
„Explosivstoffe“ (0008 0018) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich
sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen
und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ (0013) (fibrous or filamentary materials): umfassen
a) endlose Einzelfäden (monofilaments),
b) endlose Garne und Faserbündel (rovings),
c) Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,
d) geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,
e) frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,
f) Pulpe aus aromatischen Polyamiden.
„Gate-All-Around-Feldeffekttransistor“ (3E1905) (Gate-All-Around Field-Effect Transistor, „GAAFET“): ein
Bauelement mit einem oder mehreren Halbleiter-Leitungskanalelementen und einer gemeinsamen Gate-Struktur, die alle
Halbleiter-Leitungskanalelemente umgibt und den Strom in ihnen steuert.
„GDSII“ („Graphic Design System II“) (3D1907): GDSII ist ein Datenformat zum Austausch von Layoutdaten oder
anderer Daten Integrierter Schaltungen.
„Gleichwertige Standards“ (0006 0013) (equivalent standards): Vergleichbare nationale oder internationale Standards,
die von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements anerkannt
werden und auf den betreffenden Eintrag anwendbar sind.
„Herstellung“ (ATA 0021 0022 1E901 3E1901 3E1902 3E1905 4D1901b3 4E1901b3 5D902 5E902 6D908 9D904
9E904 9E991) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration,
Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.
„Isolierte lebende Kulturen“ (DEF) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen in gefrorener Form und als
Trockenpräparat ein.
„Kernreaktor“ (0009 0017) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer
kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein „Kernreaktor“ umfasst alle Bauteile im Inneren des
Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung
des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns
enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.
„Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (DEF) (critical temperature (or transition
temperature)): eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den
Gleichstromfluss vollständig verliert.
„Laser“ (0009 0013 0017 0019 9A904) (laser): ein Gerät zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht
durch Verstärkung mithilfe der stimulierten Emission von Strahlung.
„Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und „Luftschiffe“,
deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft,
wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.
„Luftfahrzeug“ (0001 0008 0010 0014 9A994) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder
rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
Anmerkung: Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“.
„Luftschiff” (DEF) (airship): bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas
aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff).
„Mikroorganismen“ (2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze
in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material,
das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde.
„Mikroprogramm“ (DEF) (microprogram): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge
von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister
eingeleitet wird.
„Offenlegung von Sicherheitslücken“ (0021) (vulnerability disclosure): Vorgang der Ermittlung, Meldung oder
Mitteilung einer Sicherheitslücke an Einzelpersonen oder Organisationen oder der Analyse einer Sicherheitslücke mit
Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zum Zwecke der
Behebung der Sicherheitslücke zuständig sind.
„Programm“ (DEF) (program): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder
umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.
„pyrotechnisch“ (0004 0008) (pyrotechnic): siehe „Pyrotechnika“.
„Pyrotechnika“ (0008) (pyrotechnics): Mischungen aus festen oder flüssigen „Treibstoffen“ mit Sauerstoffträgern, die
nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder
Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den „Pyrotechnika“ zählt auch die
Untergruppe der Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.
„Raumfähre“ (DEF) (space vehicle): ein „Raumfahrzeug“, das dazu konstruiert ist, Fracht oder Personen zu
befördern.
Anmerkung: „Raumfähren“ umfassen auch Fahrzeuge, die dazu konstruiert sind, sicher auf die Erde zurückzukehren.
„Raumfahrzeuge“ (0011 9A904) (spacecraft): ein Fahrzeug, das dazu konstruiert ist, als „Satellit“, „Raumsonde“ oder
„Raumfähre“ im Weltraum betrieben zu werden, dort zu verbleiben oder sich durch den Weltraum zu bewegen.
Anmerkung: „Raumfahrzeuge“ umfassen keine Lander, Rover oder andere Fahrzeuge, die aufgrund ihrer
Konstruktion auf den Betrieb auf oder unter der Oberfläche oder in der Atmosphäre eines
außerirdischen Himmelskörpers oder auf „suborbitale Fahrzeuge“ beschränkt sind.
„Raumsonde“ (DEF) (space probe): ein anderes „Raumfahrzeug“ als ein „Satellit“ oder eine „Raumfähre“, das dazu
konstruiert ist, nicht zur Erde zurückzukehren.
„Reaktion auf Cybervorfälle“ (0021) (cyber incident response): Vorgang des Austauschs der erforderlichen
Informationen über einen Cybersicherheitsvorfall mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die D
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung - aufhebbare Verordnung (Verordnung)