Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
[Bundesrat Drucksache 44/26
23.01.26
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April
2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien ist am 4.
August 2024 in Kraft getreten. Die Änderungsrichtlinie zielt insbesondere auf eine
Verbesserung der Umweltleistung und einen tiefgreifenden industriellen Wandel der erfassten
Industrieanlagen ab. Dementsprechend enthält die Änderungsrichtlinie die Grundpflicht für
Betreiber von Anlagen nach Anhang I der Industrieemissions-Richtlinie, ein
Umweltmanagementsystem einzurichten und zu betreiben. Darüber hinaus sieht die
Änderungsrichtlinie höhere Anforderungen bei der Umsetzung von BVT (Beste Verfügbare Techniken)-
Schlussfolgerungen vor, regelt andererseits aber auch neue Ausnahmetatbestände für die
Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte und weniger strenger
Umsetzungsfristen. Außerdem regelt die Richtlinie nunmehr auch Anforderungen an die Umweltleistung,
also an das Verbrauchsniveau und die Ressourceneffizienz in Bezug auf Materialien,
Wasser und Energie. Schließlich wird der Zugang der Öffentlichkeit zu
Umweltinformationen weiter erleichtert. Die Richtlinie ist bis zum 1. Juli 2026 umzusetzen. Für
Tierhaltungsanlagen werden die wesentlichen Anforderungen durch einheitliche
Betriebsvorschriften festgelegt, die in einem von der Europäischen Kommission organisierten
Informationsaustausch bis zum 1. September 2026 erstellt werden. Für diesen Bereich gelten
längere Übergangsfristen (4 bis 6 Jahre nach Veröffentlichung der Betriebsvorschriften).
B. Lösung
Der Gesetzentwurf setzt die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1785 um. Hierzu
werden Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Bundesberggesetz (BBergG), Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Umweltauditgesetz (UAG) und Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vorgenommen. Die Umsetzung der Sonderregelungen
der Industrieemissions-Richtlinie für Tierhaltungsanlagen erfolgt nach Erlass des
Durchführungsrechtsaktes zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für Betriebsvorschriften für
Fristablauf: 06.03.26
alle Tätigkeiten gemäß Anhang Ia der Industrieemissions-Richtlinie durch die Europäische
Kommission.
B.2 Nutzen
Vom Regelungsregime der Industrieemissions-Richtlinie werden ca. 40.000
Industrieanlagen in der Europäischen Union erfasst, darunter ca. 10.000 in Deutschland. Dabei werden
besonders emissionsreiche Industriezweige wie die chemische Industrie,
Feuerungsanlagen, Nahrungsmittelindustrie, rohstoffverarbeitende Industrie (Mineralische Rohstoffe,
Eisen- und Nichteisenmetalle, Holz), Abfallbehandlung und -verbrennung und die Textil-
und Lederindustrie berücksichtigt. EU-weit sind die unter die Industrieemissionsrichtlinie
(IED) fallenden Anlagen für rund 20% der Schadstoffemissionen in Luft und Wasser sowie
40% der Treibhausgasemissionen verantwortlich. Hierdurch entstehen laut Schätzungen
der Europäischen Kommission trotz rückläufiger Trends Gesundheits- und Umweltkosten
in Höhe von 277 bis 433 Mrd. EUR jährlich (Europäische Kommission, Bericht über die
Folgenabschätzung vom 5.4.2022, SWD (2022) 112 final). Bezogen auf die in
Deutschland betriebenen Industrieanlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie unterfallen,
bedeutet dies, dass diese Anlagen für ca. 5% der Schadstoffemissionen und 10% der
Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union sowie jährliche Gesundheits- und
Umweltkosten in Höhe von rund 69 bis 108 Mrd. EUR verantwortlich sind.
Die Industrieemissionsrichtlinie ist das wichtigste EU-Instrument zur Regulierung der
Emissionen von Schadstoffen, etwa Stickstoffoxiden, Ammoniak, Quecksilber, Methan
und Kohlendioxid, durch Industrieanlagen und Intensivtierhaltungsbetriebe. Durch die
Umsetzung der seit 2010 bestehenden Richtlinie in Deutschland konnte der
Schadstoffausstoß von Industrieanlagen bereits erheblich reduziert werden. Ein prominentes
Beispiel dafür ist die verbesserte Luftqualität in vielen Regionen. Dennoch ist die
Luftverschmutzung nach wie vor die häufigste umweltbedingte Ursache für vorzeitige Todesfälle
in der EU. Mit der Novelle der Industrieemissions-Richtlinie werden die Ziele der
Richtlinie, Emissionen in Luft, Wasser und Boden so weit wie möglich zu vermeiden oder zu
verringern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Schadstoffen zu
schützen, sowie ihre Wirksamkeit weiter gestärkt und ergänzt. Der vorliegende Gesetzentwurf
zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie trägt dementsprechend dazu bei, das Potenzial
der besten verfügbaren Techniken zur Emissionsminderung stärker auszuschöpfen und
stärkt Innovation und Entwicklung umweltfreundlicher Technik: Die europäisch
erarbeiteten BVT-Schlussfolgerungen legen den aktuellen Stand der Technik für die verschiedenen
Branchen fest. Sie bilden europaweit die Grundlagen für Genehmigungen. In Zukunft
muss sich die Festlegung von Grenzwerten, soweit dies verhältnismäßig ist, noch stärker
an den umweltfreundlichsten, also den emissionsärmsten Technologien orientieren.
Mit dem Gesetzentwurf wird darüber hinaus die Pflicht der betroffenen Anlagenbetreiber
zur Umsetzung eines Umweltmanagementsystems konkretisiert und erweitert. Damit wird
das bestehende Ordnungsrecht um das betriebsorganisatorische bzw. selbstreflexive
Instrument des Umweltmanagements ergänzt, um wichtige Ziele beim Umwelt- und
Klimaschutz effizient und effektiv erreichen zu können. Unternehmerische Spielräume bleiben
dabei erhalten.
Durch den Gesetzentwurf soll zudem ein zusätzlicher Anreiz für Unternehmen gesetzt
werden, die Dekarbonisierung anzustoßen: Wenn sich ein Betrieb nachweislich in einer
tiefgreifenden industriellen Transformation befindet, kann dieser einen Aufschub von bis
zu acht Jahren für die Einhaltung aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen erhalten. So soll
verhindert werden, dass Betreiber in fossile Technologien investieren müssen, wenn sie
im Begriff sind diese zu ersetzen (Verhinderung von Lock-in-Effekten).
Außerdem wird der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vereinfacht.
Die Umsetzung orientiert sich 1:1 an den europäischen Vorgaben. Die Umsetzung
weiterer Vorgaben der novellierten Industrieemissions-Richtlinie erfolgt durch die Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU
über Industrieemissionen.
Die Europäische Kommission rechnet damit, dass der Wert der Gesundheitsvorteile, die
durch die Maßnahmen zur Steigerung der Wirksamkeit der Richtlinie entstehen, 860 Mio.
EUR bis 2,8 Mrd. EUR pro Jahr betragen wird. Bezogen auf Deutschland kann somit
davon ausgegangen werden, dass der Wert der Gesundheitsvorteile aus der
Gesamtumsetzung der Änderungsrichtlinie jährlich bei etwa 215 Mio. bis 700 Mio. EUR liegt.
C. Alternativen
Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU und der
Richtlinie 1999/31/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 revidierten Fassung
umzusetzen und bestehende Regelungen richtlinienkonform anzupassen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie über Industrieemissionen keine zusätzlichen Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz entsteht ein europarechtlich vorgegebener zusätzlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 326 Tausend Euro pro Jahr.
Der zusätzliche laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der „One in,
one out“-Regel der Bundesregierung, weil er auf einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht
beruht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der laufende Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich ca. 326 Tausend Euro setzt sich
ausschließlich aus Bürokratiekosten aus Informationspflichten zusammen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die etwaigen
Mehrbedarfe im Bereich des Bundes werden finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen
Einzelplänen ausgeglichen. Für die Länder entsteht durch dieses Gesetz europarechtlich
vorgegebener zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2 Millionen Euro pro Jahr.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 44/26
23.01.26
U - AV - Fz - G - Wi - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 23. Januar 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785
zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 06.03.26
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785
zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen1)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen; Verordnungsermächtigung“.
b) Nach der Angabe zu § 7 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 7a Rechtsverordnungen über Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie;
Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 10 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung“.
d) Nach der Angabe zu § 12 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie“.
e) Nach der Angabe zu § 29b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 29c Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie“.
f) In der Angabe zum Zweiten Teil Vierter Abschnitt wird nach der Angabe
„Gasmangellage“ die Angabe „oder einer sonstigen Krise“ eingefügt.
g) In den Angaben zu § 31a und § 31b wird jeweils die Angabe „Richtlinie
2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions-Richtlinie“ ersetzt.
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, (EU) 2024/1785,
15.7.2024).
h) Nach der Angabe zu § 31l wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31m Abweichungen im Fall einer Krise“.
i) Die Angabe zu § 52a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 52a Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
§ 52b Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
§ 52c Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation“.
j) Die Angabe zu § 58e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 58e Pflicht der Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Umsetzung eines
Umweltmanagementsystems; Verordnungsermächtigung
§ 58f Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte“.
k) Die Angabe zu §§ 64 bis 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 64 Elektronische Kommunikation
§ 65 Schadensersatz“.
l) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 6 Satz 2) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Anlage 2 (zu § 12a Absatz 2 Satz 3) Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den
BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten“.
2. § 1 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses
Gesetz auch
1. der integrierten Vermeidung und kontinuierlichen Verminderung schädlicher
Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter
Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
2. dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und
erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
(3) Soweit es sich um Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU
(Industrieemissions-Richtlinie) handelt, dient dieses Gesetz auch der Verbesserung der
Ressourceneffizienz, der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Dekarbonisierung.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5a wird durch den folgenden Absatz 5a ersetzt:
„(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers
stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10
der Richtlinie (EU) 2012/18 in der Fassung vom 4. Juli 2012 in einer oder mehreren
Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder
Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den
in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen
tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit
vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei
außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2012/18 in der Fassung vom 4. Juli 2012 angeführten
Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2012/18 in der Fassung vom
4. Juli 2012 genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.“
b) In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie (EU) 2012/18 in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt.
c) In Absatz 5c Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie (EU) 2012/18 in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „insgesamt“ die Angabe „, einschließlich der
menschlichen Gesundheit und des Klimaschutzes,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.
e) Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:
„(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund
des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Industrieemissions-Richtlinie in
der Fassung vom 24. April 2024 für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und
insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und
Verbrauchswerte, Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung
der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen
berücksichtigt wurden.“
f) Absatz 6b wird durch den folgenden Absatz 6b ersetzt:
„(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel
13 Absatz 5 der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024
von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines
BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
1. die besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihre Beschreibung
und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten
Emissionswerte,
3. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten
Umweltleistungswerte,
4. den Inhalt des Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger
Umweltleistungsvergleichswerte,
5. die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4 gehörenden Überwachungsmaßnahmen
sowie
6. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.“
g) Absatz 6e wird durch den folgenden Absatz 6e ersetzt:
„(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue oder
weiterentwickelte Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei
gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche
Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und größere
Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.“
h) Nach Absatz 6e werden die folgenden Absätze 6f bis 6m eingefügt:
„(6f) Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes
sind die mit Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte.
(6g) Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte im Sinne dieses
Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen
Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von
Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen
erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter
spezifischen Referenzbedingungen.
(6h) Umweltleistung im Sinne dieses Gesetzes ist die Leistung in Bezug auf
das Verbrauchsniveau, die Ressourceneffizienz in Bezug auf Materialien sowie auf
Wasser- und Energieressourcen, die Wiederverwendung von Materialien und
Wasser sowie das Abfallaufkommen.
(6i) Orientierungswerte für die Umweltleistung im Sinne dieses Gesetzes sind
indikative Umweltleistungswerte, die für bestimmte Bedingungen in Bezug auf
bestimmte spezifische Parameter ausgedrückt werden.
(6j) Umweltleistungsvergleichswert im Sinne dieses Gesetzes ist die
indikative Spanne der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten
Umweltleistungswerte.
(6k) Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Umweltleistungswerte
im Sinne dieses Gesetzes sind die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter
normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren
Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend
der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden.
(6l) Mit Zukunftstechniken assoziierte Umweltleistungswerte im Sinne dieses
Gesetzes sind die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen
Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer
Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-
Schlussfolgerungen erzielt werden.
(6m) Tiefgreifende industrielle Transformation im Sinne dieses Gesetzes ist
die Einführung von Zukunftstechniken oder des Standes der Technik, die eine
erhebliche Änderung der Konstruktion oder Technologie einer Anlage oder in einem
Teil einer Anlage oder die Ersetzung einer bestehenden Anlage durch eine neue
Anlage am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union
beinhaltet, und die, verbunden mit dem Ziel der Klimaneutralität und der
gleichzeitigen Reduzierung anderer Umweltauswirkungen, zu einer sehr weitgehenden
Verringerung der Treibhausgasemissionen führt, zumindest auf das Maß, das durch
die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen erreicht werden kann,
wobei medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen sind.“
i) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
(9) „ Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische
gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.“
4. In § 4 Absatz 1 Satz 4, wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe
„Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei diesen Anlagen dürfen in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid aus
Verbrennungsprozessen oder anderen Prozessen der Anlage keine
Umweltleistungsgrenzwerte und Orientierungswerte für die Umweltleistung in Bezug auf die
effiziente Verwendung von Energie festgesetzt werden, die über die Pflichten
hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten sind
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie so zu errichten und zu betreiben, dass
materielle Ressourcen und Wasser effizient genutzt werden, auch durch
Wiederverwendung.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„§ 10 Absatz 8a Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
Veröffentlichung der Unterlagen im Internet bis zum Abschluss der vom Betreiber
getroffenen Maßnahmen zu erfolgen hat.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „auf Grund des § 7“ durch die Angabe „auf
Grund des § 7 oder § 7a“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen, in denen
unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden oder in denen modulare Prozesseinheiten
flexibel verschaltet werden (Mehrzweck-, Vielstoffanlagen oder modulare
Anlagen), ist die Genehmigung auf Antrag des Vorhabenträgers auf die
unterschiedlichen Betriebsweisen, Stoffe und Verschaltungsmöglichkeiten der modularen
Prozesseinheiten zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle
erfassten Betriebsweisen, Stoffe und Verschaltungsmöglichkeiten der modularen
Prozesseinheiten erfüllt sind.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 7„
Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen;
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der sich aus § 5 ergebenden
Pflichten“ durch die Angabe „der sich aus § 5 Absatz 1 bis 3 ergebenden
Pflichten“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „vorgeschrieben sind, und“ durch die Angabe
„vorgeschrieben sind.“ ersetzt.
cc) Nummer 5 wird gestrichen.
c) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April
1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1)“ durch die Angabe „Richtlinie
1999/31/EG in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt.
8. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
„§ 7a
Rechtsverordnungen über Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise
nach § 51 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach
Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 4 und 5 ergebenden Pflichten
bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass
1. der Einsatz von materiellen Ressourcen und Wasser bestimmten Anforderungen
entsprechen muss,
2. die Umweltleistung der Anlagen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten darf,
3. die Betreiber von Anlagen Messungen oder Berechnungen der Umweltleistung
nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen
haben oder vornehmen lassen müssen,
4. die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 5 bestimmten
Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den
Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und
Grundwasserverschmutzungen.
(2) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu
gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
1. bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und für
Anlagenkategorien mit ähnlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der gesamten
Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden,
die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung
möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf
ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage
insgesamt beitragen, und
2. bei der Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die
Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen das obere Ende der mit den
besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte nicht
überschreitet.
Wird ein Emissionsgrenzwert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und
Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten abweicht, so ist zu gewährleisten, dass der Betreiber der Anlage der
zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der
Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb
eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung
vorzunehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung
Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten,
Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken
assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn
1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in
den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am
Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
2. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der mit
den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte zu
erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender
Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre,
oder
3. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30
Monaten erprobt werden sollen.
Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Satz 1 sind insbesondere
mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein
anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen
hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.
Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-
Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht
überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen keine
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu
berücksichtigen.
(4) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung
Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken
assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen festgelegt werden,
wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die
Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser zu erheblichen
negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen
würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 10„
Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Informationen
enthalten, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen
Beziehungen oder die Verteidigung hätte, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und
getrennt vorzulegen.“
c) Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Antragsteller kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit er
die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, wichtiger
Sicherheitsbelange, der internationalen Beziehungen oder der Verteidigung befürchtet; in
diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen.“
d) Absatz 4 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer ersetzt:
3. „ darauf hinzuweisen, dass nach einer Ermessensentscheidung der
Genehmigungsbehörde gemäß Absatz 6 oder auf Antrag des Antragstellers nach §
16b Absatz 5 ein Erörterungstermin bestimmt und gesondert bekannt
gemacht werden kann und dass dann die formgerecht erhobenen
Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die
Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;“.
e) Absatz 8 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit
er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, wichtiger
Sicherheitsbelange, der internationalen Beziehungen oder der Verteidigung befürchtet;
in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen.“
f) Absatz 8a wird durch den folgenden Absatz 8a ersetzt:
„(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet zu veröffentlichen:
1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener
Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand,
2. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-
Merkblatts, sofern vorhanden, und
3. soweit dies im Einzelfall zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, eine
konsolidierte Fassung der der Sicherstellung der wesentlichen Anforderungen
der Industrieemissions-Richtlinie dienenden
a) Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie
b) nachträglichen Anordnungen.
Die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet hat systematisch, kostenlos und
ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer auf einer leicht
auffindbaren Internetseite bis zum Erlöschen der Genehmigung zu erfolgen. Soweit
die zu veröffentlichenden Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder
Informationen enthalten, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die
internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte, sind die entsprechenden
Stellen unkenntlich zu machen.“
g) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „Antragstellung“ durch die Angabe
„Durchführung des Genehmigungsverfahrens“ ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen.
b) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:
„(2b) Im Fall des § 6 Absatz 2 kann der Antragsteller durch eine Auflage
verpflichtet werden, der zuständigen Behörde die Änderung der Betriebsweise, die
Herstellung eines anderen Stoffes, die Verwendung eines anderen Stoffes oder
die Verschaltung von modularen Prozesseinheiten mitzuteilen, sofern diese
erstmals innerhalb des genehmigten Rahmens erfolgen sollen.“
11. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:
„§ 12a
Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie
(1) Wenn die Anwendung der in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2
festgelegten Emissionsgrenzwerte oder der in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48
Absatz 2 festgelegten Emissionswerte im Einzelfall für den Anlagenbetreiber
unverhältnismäßig wäre, so kann die zuständige Behörde abweichende, weniger strenge
Emissionsbegrenzungen innerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten festlegen. Es sind für die betroffene Anlage die strengstmöglichen
Emissionsbegrenzungen festzulegen, die bei Anwendung der besten verfügbaren
Techniken und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten und
möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein
anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt
beitragen.
(2) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2
festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten und von den in einer
Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten kann die
zuständige Behörde auf Antrag Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, Umweltleistungsbegrenzungen
oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn
1. wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu
unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
2. wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der
Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich
medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber
unverhältnismäßig wäre, oder
3. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30
Monaten erprobt werden sollen.
Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere
mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein
anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen
hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.
Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der
Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte
nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen nach Satz 1
dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 2 aufgeführten
Kriterien zu berücksichtigen.
(3) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2
festgelegten Umweltleistungsgrenzwerten in Bezug auf Wasser kann die zuständige Behörde
auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte
und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes
oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte in
Bezug auf Wasser zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich
medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber
unverhältnismäßig wäre.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen,
die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer
Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von den in
einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten
abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist.
(5) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen ist durch die
zuständige Behörde bei Erteilung einer Neugenehmigung für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der
Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 sicherzustellen, dass
1. die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter
Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen
Emissionsbegrenzungen festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren
Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen
Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur
bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen, und
2. die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten
verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte nicht überschreitet.
Im Fall des Satzes 1 sind die in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften vor
der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten
Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte und Emissionswerte nicht mehr anzuwenden,
soweit die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen weitergehende
Anforderungen stellen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Ergeben sich aus der Anpassung
der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48
Absatz 2 an die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich
abweichende Anforderungen, sind die abweichenden Anforderungen nicht anzuwenden.
(6) Für den Fall, dass eine Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder eine
Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 für die jeweilige Anlagenart keine
emissionsbezogenen oder umweltleistungsbezogenen Anforderungen vorsieht oder die
Anforderungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken, gilt bei der Festlegung
von Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie Absatz 5 entsprechend.
(7) Im Fall des Absatzes 6 hat die zuständige Behörde den Stand der Technik im
Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 1 festzustellen und auf dieser
Grundlage Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen festzulegen,
wenn
1. für die jeweilige Anlagenart keine BVT-Schlussfolgerungen vorliegen,
2. die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine emissionsbezogenen oder
umweltleistungsbezogenen Anforderungen enthalten, oder
3. die Anforderungen in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen nicht alle
potenziellen Umweltauswirkungen abdecken.
Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-
Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht
überschreiten. Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 Nummer 2 ist
sicherzustellen, dass ein Umweltschutzniveau gewährleistet wird, das mit den in den
BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig
ist.“
12. In § 15 Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3
und 5“ ersetzt.
13. § 16 Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die öffentliche Bekanntmachung sowie die Auslegung sind stets erforderlich, wenn
1. die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer Anlage für sich genommen die
Leistungsgrenzen oder die Anlagengrößen einer Anlage im Sinne des Anhangs 1
der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, die in
Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, erreichen würde, oder
2. im Rahmen der Änderung eine Aktualisierung der Genehmigung nach § 52a
Absatz 1 Nummer 1 erfolgen soll.“
14. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird gestrichen.
b) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „die Anforderungen nach Absatz 8“ durch die
Angabe „die Anforderungen nach Absatz 7“ ersetzt.
c) Absatz 8 wird zu Absatz 7 und Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“
d) Absatz 8a wird zu Absatz 8 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall von Absatz 6 Satz 3 gilt die Genehmigung einschließlich der
Nebenbestimmungen nach Ablauf von drei Monaten ab dem spätesten gemäß Absatz 6
Satz 6 oder 7 mitgeteilten Zeitpunkt als antragsgemäß geändert, sofern die
Genehmigungsbehörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder ein Antrag nach
Absatz 5 gestellt wird.“
e) In Absatz 9 wird die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soll infolge der Überprüfung der Genehmigung einer Anlage nach der
Industrieemissions-Richtlinie nach § 52 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 3, zur Sicherstellung
der Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten
Immissionsgrenzwerte oder einer Umweltqualitätsnorm nach § 2 Nummer 3 der
Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert
worden ist, oder nach § 52a Absatz 1 eine nachträgliche Anordnung erlassen
werden oder sollen durch eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 die
Emissionsbegrenzungen einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie neu
festgelegt werden, ist vor deren Erlass der Entwurf der Anordnung öffentlich
bekannt zu machen.“
b) Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Wird infolge der Überprüfung der Genehmigung einer Anlage nach der
Industrieemissions-Richtlinie nach § 52 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 und 3 oder zur
Sicherstellung der Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a
festgelegten Immissionsgrenzwerte oder einer Umweltqualitätsnorm nach § 2
Nummer 3 der Oberflächengewässerverordnung eine nachträgliche Anordnung
erlassen und sollen dabei die Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden, ist § 12a
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.“
c) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) § 12a Absatz 1 bis 4, 6 und 7 gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie entsprechend.“
d) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:
„(2b) Für den Fall, dass von der Behörde auf Grundlage einer entsprechenden
Anwendung des § 12a Absatz 2 Nummer 1 Emissionsbegrenzungen oberhalb der
in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten oder weniger
strenge Fristen festgelegt werden sollen oder von dem Erlass einer nachträglichen
Anordnung insgesamt abgesehen werden soll, ist Absatz 1a entsprechend
anzuwenden. Sieht die Behörde auf Grundlage des § 12a Absatz 2 von dem Erlass
einer nachträglichen Anordnung ab, teilt sie dies dem Betreiber mit. § 10 Absatz 7
Satz 1 und Absatz 8a gilt entsprechend.“
e) Nach Absatz 4a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die in Satz 2 genannte Frist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Anzeige der
Betriebseinstellung durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde.“
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 7“ die Angabe „oder § 7a“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „unverzüglich“ eingefügt.
b) In Absatz 1a wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie (EU) 2012/18 in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt.
17. In § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 25 Absatz 1a wird jeweils die Angabe „Richtlinie
2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie (EU) 2012/18 in der Fassung vom 4. Juli
2012“ ersetzt.
18. Nach § 29b wird der folgende § 29c eingefügt:
„§ 29c
Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
(1) Wurden zur Sicherstellung der Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung
nach § 48a festgelegten Immissionsgrenzwerte oder zur Sicherstellung der Einhaltung
einer Umweltqualitätsnorm nach § 2 Nummer 3 der Oberflächengewässerverordnung
für eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie Emissionsbegrenzungen
unterhalb der nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte oder unterhalb der in
einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte
festgelegt, so hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren
Emissionsbegrenzungen auf die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder auf die
Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer
zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass der Immissionsbeitrag der
Anlage relevant ist und quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt
hat, so hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Immissionskonzentration
der betreffenden Schadstoffe oder die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im
aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.
(2) Gewährt die zuständige Behörde eine Abweichung nach § 12a Absatz 2 Satz
1 Nummer 1, hat der Betreiber eine Bewertung der Auswirkungen der Abweichung auf
die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe und die in § 1 genannten
Schutzgüter vorzunehmen. Steht auf Grundlage dieser Bewertung fest, dass die
Abweichung zu einer relevanten Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage führt und
diese Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage quantifizierbare oder messbare
Auswirkungen auf die in § 1 genannten Schutzgüter haben wird, so hat die zuständige
Behörde sicherzustellen, dass die Immissionskonzentration der betreffenden
Schadstoffe oder die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden
Oberflächengewässer oder im aufnehmenden Boden überwacht wird.
(3) Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 soll auf die
Ergebnisse der Überwachung nach § 44 oder auf sonstige vorliegende Daten
zurückgegriffen werden. Soweit dies für eine angemessene Überwachung erforderlich ist,
kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber Ermittlungen durchführen
lässt. § 26 Satz 2 gilt entsprechend.“
19. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird in einer Genehmigung oder nachträglichen Anordnung eine
Emissionsbegrenzung nach § 12a Absatz 4 oder § 17 Absatz 2a festgelegt, die in Bezug auf
Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung
nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von den in einer
Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten abweicht, so
hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in der
Rechtsverordnung genannten Emissionsgrenzwerten oder in der
Verwaltungsvorschrift genannten Emissionswerten zu ermöglichen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe
„Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt.
c) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie (EU) 2012/18 in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen von Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie, die bei der Behörde vorliegen, sind der
Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen. § 10 Absatz 8a Satz 2 dieses
Gesetzes und §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes finden
entsprechende Anwendung.“
20. Die Überschrift des Zweiten Teils Vierter Abschnitt wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„Vierter Abschnitt
Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage oder einer sonstigen Krise“.
21. § 31a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe
„Industrieemissions-Richtlinie“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Zulassung der Abweichung ist zu begründen.“
c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abweichung.“ durch die Angabe „Abweichung,
die Gründe für die Abweichung und über die festgesetzten Nebenbestimmungen.“
ersetzt.
22. § 31b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe
„Industrieemissions-Richtlinie“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Zulassung der Abweichung ist zu begründen.“
23. Nach § 31l wird der folgende § 31m eingefügt:
„§ 31m
Abweichungen im Fall einer Krise
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in Abweichung von
den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten
und Umweltleistungsgrenzwerten sowie von den in einer Verwaltungsvorschrift nach §
48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten weniger strenge Emissionsbegrenzungen
und Umweltleistungsbegrenzungen festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände, die
sich der Kontrolle des Betreibers und der staatlichen Institutionen entziehen, zu
Folgendem führen:
1. einer schwerwiegenden Störung der Energieversorgung, wenn ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Sicherheit der Energieversorgung besteht,
2. einem Mangel an Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Betreiber für
die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der
geltenden Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte benötigt, oder
3. einem Mangel an wesentlichen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn
die Produktionsleistung der Anlage einen solchen Mangel aus Gründen der
öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht.
Schädliche Umwelteinwirkungen dürfen nicht hervorgerufen werden. Es sind vorrangig
andere Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren
Umweltverschmutzung führen.
(2) Die Abweichung darf nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten
zugelassen werden. Wenn die Gründe für die Zulassung der Abweichung fortbestehen, kann
die Zulassung der Abweichung um höchstens drei weitere Monate verlängert werden.
Sobald die Bedingungen in Bezug auf die Energieversorgung oder Versorgung mit
Ressourcen, Materialen oder Ausrüstung wiederhergestellt sind oder wenn es eine
Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder
Ausrüstungen gibt, ist die Zulassung der Abweichung aufzuheben.
(3) Über die Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 hinaus bedarf es weder
einer Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15.
(4) Die Zulassung der Abweichung hat schriftlich zu erfolgen, sie ist zu begründen
und dem Antragsteller zuzustellen. Die zuständige Behörde hat den Bescheid über die
Zulassung der Abweichung der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen.
§ 10 Absatz 8a Satz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Veröffentlichung der Unterlagen im Internet bis zur Aufhebung oder anderweitigen
Erledigung der Abweichung zu erfolgen hat.
(5) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Emissionen, die sich aus der
Zulassung der Abweichung ergeben, durch den Betreiber überwacht werden. § 26 gilt
entsprechend.
(6) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
24. In § 47c Absatz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12)“ durch die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG“
ersetzt.
25. In § 47f Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung
von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12), die zuletzt durch Artikel 1 der
Richtlinie (EU) 2021/1226 (ABl. 2021 L 269 vom 28.7.2021, S. 65) geändert worden
ist“ durch die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG“ ersetzt.
26. § 48 Absatz 1a und 1b werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu
gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der
Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter
normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten
Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionswerte festgelegt werden, die bei
Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher
Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes
erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt
beitragen. Wird ein Emissionswert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und
Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten abweicht, so ist zu gewährleisten, dass der Betreiber der Anlage der
zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der
Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb
eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift
vorzunehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können in der Verwaltungsvorschrift
Emissionswerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn
1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in
den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am
Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30
Monaten erprobt werden sollen.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte nach Satz 1 dürfen die in den
Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024
festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu
berücksichtigen.“
27. In § 48b Satz 6 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 7a Absatz 2“
ersetzt.
28. In § 50 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 1221/2009 in der Fassung vom 25. November 2009“ ersetzt.
29. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 5 bis 8 gestrichen.
b) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Zutritt zu den Grundstücken“ durch die Angabe
„Zutritt zu den Grundstücken während der üblichen Betriebs- oder
Geschäftszeiten“ ersetzt.
30. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a
Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
(1) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie hat die zuständige
Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
1. eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung durch
nachträgliche Anordnungen nach § 17 oder im Rahmen einer
Änderungsgenehmigung nach § 16 vorzunehmen und
2. sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 einhält, insbesondere die in einer Verordnung nach
§ 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte
oder die in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten
Emissionswerte sowie die Nebenbestimmungen nach § 12 und § 12a.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des
Betreibers die Frist zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, Emissionsbegrenzungen
und Umweltleistungsgrenzwerte für bestehende Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit verlängern, wenn
1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage
verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die
Anforderungen gemäß § 7a Absatz 2 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung
kommen, die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken eingehalten werden,
2. die Genehmigung eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen
Transformation, der Emissionsbandbreiten oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung
kommen, der Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken und der
Ressourceneffizienz, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die
Etappenziele enthält und
3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte
bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt.
Es ist durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der
verlängerten Frist keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden und ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des
Betreibers von einer Aktualisierung der Genehmigung absehen oder den Betreiber von
der Pflicht zur Einhaltung der an die BVT-Schlussfolgerungen angepassten Emissions-
und Umweltleistungsgrenzwerte befreien, wenn
1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage
verpflichtet, die in der Stilllegung der bestehenden Anlage und ihrer Ersetzung durch
eine neue Anlage am selben oder einem anderen Standort innerhalb der
Europäischen Union besteht und innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von
BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit abgeschlossen wird,
2. der Betreiber unter Vorlage eines Stilllegungsplans, des zugehörigen Zeitplans
und der Etappenziele den Verzicht auf die Genehmigung für einen Zeitpunkt
innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur
Haupttätigkeit erklärt und
3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte
in Bezug auf den Stilllegungsplan für die bestehende Anlage und deren Ersatz
durch eine neue Anlage vorlegt.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von den in einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten
Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten oder den in einer
Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten kann die zuständige
Behörde auf Antrag des Betreibers für Zukunftstechniken
1. abweichende Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn sichergestellt ist, dass die
Anlage innerhalb von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit unter normalen Betriebsbedingungen die
Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken einhält, und
2. anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten Orientierungswerte für die
Umweltleistung festlegen.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger
Emissionsbegrenzungen nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 alle vier Jahre oder im Rahmen
der Überwachung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, falls eine Überprüfung danach früher als
vier Jahre nach Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen erfolgt, erneut
zu bewerten.
(6) Im Fall des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens
jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass
die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-
Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(7) Zur Durchführung von § 52 Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden
zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in
ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme
gemäß § 52b auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere
1. Vor-Ort-Besichtigungen,
2. Überwachung der Emissionen,
3. Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte,
4. Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente,
5. Überprüfung der Eigenkontrolle,
6. Prüfung der angewandten Techniken und
7. Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der Anlage
zur Sicherstellung der sich aus § 5 oder einer auf Grund des § 7 oder § 7a erlassenen
Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen.
§ 52 Absatz 2 und 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Wurden die den zuständigen Behörden vorgelegten Daten im Rahmen eines
gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2
konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben, wird vermutet, dass diese Daten eine
hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Überwachung der Einhaltung der
Umweltleistungsgrenzwerte bieten. Bei einem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach
§ 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird vermutet, dass
es zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 geeignet ist.
(8) Bei Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
benachrichtigen die zuständigen Behörden unverzüglich die zuständigen Behörden des
betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die zuständigen Behörden arbeiten
bei der Bekämpfung der Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und
der Vermeidung weiterer Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit oder Umwelt mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union zusammen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Verstoß gegen
Genehmigungsauflagen eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit
oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union verursacht.“
31. § 52a wird zu § 52b und in Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für
Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und
2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ durch die Angabe „der Verordnung
(EG) Nr. 1221/2009 in der Fassung vom 25. November 2009“ ersetzt.
32. Der bisherige § 52b wird zu § 52c.
33. Nach § 58d wird der folgende § 58e eingefügt:
„§ 58e
Pflicht der Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur
Umsetzung eines Umweltmanagementsystems; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie haben
sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 eingerichtet und dauerhaft umgesetzt wird.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise
nach § 51 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
welche Anforderungen das nach Absatz 1 einzurichtende und dauerhaft umzusetzende
Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat, insbesondere, dass
1. das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der
Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss,
2. Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und
Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des
Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden müssen.
Darüber hinaus kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden, welche
Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und
Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Betreiber
im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat.
(3) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu
gewährleisten, dass die Orientierungswerte für die Umweltleistung nach Absatz 2
Nummer 2 innerhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten
Umweltleistungswerte festgelegt werden. Enthalten die BVT-Schlussfolgerungen
Umweltleistungsvergleichswerte, sind die Orientierungswerte für die Umweltleistung als Spannen
festzulegen.“
34. Der bisherige § 58e wird zu § 58f.
35. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die
Angabe „Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie (EU) 2012/18 in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt.
36. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 1 Nummer 3 oder § 58e
Absatz 2 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 5“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 17 Absatz 5“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 17 Absatz 5, zuwiderhandelt,“.
dd) In Nummer 11 wird die Angabe „vorlegt.“ durch die Angabe „vorlegt oder“
ersetzt.
ee) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ entgegen § 58e Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 58e Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein
Umweltmanagementsystem eingerichtet und umgesetzt wird.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit
einem Jahresumsatz von mehr als 1,67 Millionen Euro kann abweichend von Absatz
4 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
eine bei Errichtung oder Betrieb einer Anlage nach der Industrieemissions-
Richtlinie vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 4, 5a
oder 6 mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden.
Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische
Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung
vorausgegangenen Geschäftsjahr in der Europäischen Union erzielt hat. Der Jahresumsatz
kann geschätzt werden.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
37. Die §§ 64 und 65 werden durch die folgenden §§ 64 und 65 ersetzt:
§ 64„
Elektronische Kommunikation
Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist auch die elektronische Form
nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen.
§ 65
Schadensersatz
(1) Verstößt der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie
gegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 bis 5 und wird dadurch die Gesundheit
eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Verstößt jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes vorsätzlich oder
fahrlässig gegen eine Anforderung des § 47 oder eine Regelung zu Luftreinhalteplänen,
Luftreinhaltefahrplänen oder Plänen für kurzfristige Maßnahmen einer nach § 48a
erlassenen Rechtsverordnung und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt,
ist der Verwaltungsträger der zuständigen Behörde, in deren Dienst der Amtsträger
steht, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Schadensersatzansprüche nach den Absätzen 1 und 2 verjähren in drei
Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist,
2. der den Anspruch begründende Verstoß beendet ist und
3. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen
wissen müsste, dass durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist.“
38. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 5 wird gestrichen.
b) Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 5 und 6.
c) Absatz 8 wird gestrichen.
d) Die Absätze 9 und 10 werden zu den Absätzen 7 und 8.
e) Nach dem neuen Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9 bis 11 eingefügt:
(9) „ Für BVT-Schlussfolgerungen, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2026 im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind § 7 Absatz 1a, § 12
Absatz 1a und 1b, § 17 Absatz 1a, 1b, 2a und 2b, § 48 Absatz 1a und 1b dieses
Gesetzes in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.
Für BVT-Schlussfolgerungen nach Satz 1 finden § 7a Absatz 2, § 12a Absatz 1
und 5 und § 48 Absatz 2 sowie im Fall einer Aktualisierung gemäß § 52a Absatz 1
§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung.
(10) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.6.2.1 des Anhangs 1 zur
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen zur Veredelung von
Fasern oder Textilien der Nummer 10.10.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen erst ab dem [einsetzen: Datum des Tages und
Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des vierten auf
das Inkrafttreten folgenden Jahres] zu erfüllen, wenn die Anlage vor dem [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 8 Absatz 1] in Betrieb
genommen wurde.
(11) Für Anlagen der Nummer 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1
und 7.1.11.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen ist dieses Gesetz in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anzuwenden.“
39. Nach dem neuen Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt:
(12) „ Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.11 des Anhangs 1 der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen die Feuerungswärmeleistung der
Wärmebehandlungsöfen weniger als 20 Megawatt beträgt und die vor der
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union, welche das
Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer
überschreitet, auch bei einer Wärmeleistung von 20 Megawatt und weniger, als Haupttätigkeit
umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der
Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034
zu erfüllen.“
40. Nach dem neuen Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt:
(13) „ Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an genehmigungsbedürftige
Anlagen und Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer
3.12 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die vor
der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen
Union, welche das Schmieden mit Schmiedepressen, deren Presskraft 30
Meganewton je Presse überschreitet, als Haupttätigkeit umfassen, genehmigt wurden, erst nach
Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-
Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen.“
41. Nach dem neuen Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt:
(14) „ Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an genehmigungsbedürftige
Anlagen und Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer
3.26 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die vor
der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen
Union, welche die Herstellung von Batterien, mit Ausnahme der alleinigen Montage,
mit einer Produktionskapazität von 15 000 Tonnen Batteriezellen oder mehr pro Jahr,
als Haupttätigkeit umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab
dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem
1. September 2034 zu erfüllen.“
42. Nach dem neuen Absatz 14 wird der folgende Absatz 15 eingefügt:
(15) „ Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 1.14 des Anhangs 1 zur Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen die Haupttätigkeit in der Pyrolyse
besteht und die vor der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der
Europäischen Union, welche die Pyrolyse von Kohle sowie von anderen Brennstoffen
in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, als
Haupttätigkeit mit umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem
Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1.
September 2034 zu erfüllen.“
43. Die Anlage wird zu „Anlage 1“ und wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 3 Abs. 6)“ durch die Angabe „(zu § 3
Absatz 6 Satz 2)“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, einschließlich des geringeren Einsatzes
besonders besorgniserregender Stoffe,“.
c) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Technologie,“ die Angabe „einschließlich
digitaler Instrumente,“ eingefügt.
d) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ Verbrauch und Art der beim Verfahren verwendeten Rohstoffe, einschließlich
Wasser, sowie Ressourceneffizienz und Wiederverwendung und
Dekarbonisierung.“
e) In Nummer 10 wird nach der Angabe „Umwelt,“ die Angabe „einschließlich der
biologischen Vielfalt,“ eingefügt.
44. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt:
„Anlage 2
(zu § 12a Absatz 2 Satz 5)
Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in
den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
Um zu ermitteln, ob die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig ist, sind die Kosten der Einhaltung der BVT-
assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Umweltnutzen wie folgt zu vergleichen:
1. Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte
1.1. Die Kosten für die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte
umfassen Investitions- und Betriebsaufwendungen. Zusätzliche gesellschaftliche oder
wirtschaftliche Kosten werden nicht berücksichtigt.
1.2. Die Bewertung der Kosten erfolgt quantitativ und wird von einer qualitativen
Beurteilung begleitet.
1.3. Die in dieser Bewertung berücksichtigten Kosten müssen
a) den Nettokosten nach Abzug aller finanziellen Vorteile entsprechen, die durch die
Anwendung der BVT entstehen;
b) die Kosten der Beschaffung des für die Finanzierung der BVT erforderlichen
Finanzkapitals umfassen und
c) unter Verwendung eines Diskontsatzes berechnet werden, um im Zeitverlauf
auftretende Unterschiede beim monetären Wert zu berücksichtigen.
1.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Kostenquellen und die für die Berechnung
der Kosten verwendeten Methoden klar darzulegen; dies umfasst den verwendeten
Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der
Kostenbewertung.
1.5. Die vom Betreiber berechneten Kosten werden von der zuständigen Behörde auf
der Grundlage von Informationen aus anderen Quellen wie Technologieanbietern, von
Fachkollegen begutachteten Forschungsarbeiten, Expertenmeinungen oder Daten aus
anderen Anlagen, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden, überprüft.
2. Umweltnutzen
2.1. Der Umweltnutzen ist der mit der Einhaltung der BVT-assoziierten
Emissionsgrenzwerte verbundene Umweltnutzen.
2.2. Die Bewertung des Umweltnutzens hat durch eine monetäre Quantifizierung zu
erfolgen und wird von einer qualitativen Beurteilung unterstützt. Soweit verfügbar,
werden dabei die ermittelten Kosten der durch Schadstoffe verursachten Schäden
herangezogen.
2.3. Bei der Bewertung des Umweltnutzens soll die Anwendung eines Diskontsatzes
auf jeden geldwerten Nutzen erwogen werden, der die Unterschiede im
gesellschaftlichen Wert im Verlauf der Zeit berücksichtigt.
2.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Quellen der Informationen zum
Umweltnutzen sowie die für die Berechnung des Umweltnutzens verwendeten Methoden klar
darzulegen; dies umfasst den verwendeten Diskontsatz sowie die Abschätzung der
Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Bewertung des Umweltnutzens.
2.5. Der vom Betreiber berechnete Umweltnutzen wird von der zuständigen Behörde
auf der Grundlage von Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Anlagen
überprüft, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden.
3. Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Vergleich zum Umweltnutzen
3.1. Um zu ermitteln, ob eine Unverhältnismäßigkeit besteht, werden die Kosten der
Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Nutzen dieser
Einhaltung verglichen.
3.2. Der Vergleichsmechanismus muss die folgenden Elemente umfassen:
a) eine Methode für die Berücksichtigung von Unsicherheiten bei der Bewertung der
Kosten und des Umweltnutzens;
b) genaue Angaben zu der Marge, um die die Kosten den Umweltnutzen überschreiten
sollten.“
Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 1. Gemeinsame Bestimmungen“.
b) Nach der Angabe zu § 61 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Unterabschnitt 2. Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
§ 61a Anwendungsbereich
§ 61b Weitere Begriffsbestimmungen
§ 61c Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer; Verordnungsermächtigung
§ 61d Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer
§ 61e Tiefgreifende industrielle Transformation von Anlagen
§ 61f Abweichung von Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise
§ 61g Zusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen; Verordnungsermächtigung
§ 61h Zusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen im Hinblick auf nachgeschaltete
Abwasserbehandlungsanlagen; Verordnungsermächtigung
§ 61i Zusätzliche Bestimmungen für Abwasserbehandlungsanlagen; Untersagung des Betriebs; Stilllegung;
Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu Kapitel 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Kapitel 4
Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht, Schadensersatz“.
d) Nach der Angabe zu § 99a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 99b Schadensersatz“.
2. In § 3 Nummer 11 wird nach der Angabe „insgesamt“ die Angabe „, einschließlich der
menschlichen Gesundheit und des Klimas,“ eingefügt.
3. Vor § 54 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen“.
4. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Indirekteinleitung ist das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche oder
private Abwasseranlage.“
b) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.
5. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung)
darf nur erteilt werden, wenn
1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies
bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand
der Technik möglich ist,
2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und
sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben
werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den
Nummern 1 und 2 sowie, soweit erforderlich, nach Satz 2 sicherzustellen.
In der Erlaubnis sind, soweit erforderlich, auch angemessene Maßnahmen zum
Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten nach § 2 Nummer 1 der
Trinkwassereinzugsgebieteverordnung festzulegen.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 3 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder
entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010
geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen
innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; dabei gelten die
Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der
Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.“
6. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(Indirekteinleitung)“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Einleitungssatz durch den folgenden Einleitungssatz
ersetzt:
„Eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn“.
7. § 59 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach Absatz 1 von der
Genehmigungsbedürftigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistellen,
wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten
Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2
sichergestellt ist. Im Falle von nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen, die
sich auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 auswirken können,
bedarf es einer erneuten Freistellung nach Satz 1. Für Freistellungen nach den Sätzen 1
und 2 gilt § 13 Absatz 1 entsprechend."
8. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 sowie die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 4.
9. Nach § 61 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen
§ 61a
Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt ergänzend zu den Anforderungen des Unterabschnitts 1
für Abwasser aus
1. Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
2. Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3.
§ 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
§ 61b
Weitere Begriffsbestimmungen
(1) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches
nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und
insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und
Verbrauchswerte, Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die
Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen
berücksichtigt wurden.
(2) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie
2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile
eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
1. die besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihre Beschreibung und
Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten
Emissionswerte,
3. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten
Umweltleistungswerte,
4. den Inhalt des Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger
Umweltleistungsvergleichswerte,
5. die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4 gehörigen Überwachungsmaßnahmen sowie
6. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(3) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken
assoziierten Emissionswerte.
(4) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind
die Spanne von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter
Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten
verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen
erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter
spezifischen Referenzbedingungen.
(5) Zukunftstechniken sind neue oder weiterentwickelte Techniken, die bei
gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche Schutzniveau für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie größere Kostenersparnisse bieten
könnten als der bestehende Stand der Technik.
(6) Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte sind die Spanne von
Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer
Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der
Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert
für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
§ 61c
Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer;
Verordnungsermächtigung
(1) Nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der
Europäischen Union sind unverzüglich in der Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 Satz 1
Anforderungen an neue und vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach § 61a
Satz 1 festzulegen, die gewährleisten, dass
1. die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und
2. unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die
strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte für die Einleitungen festgelegt werden, die bei
Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher
Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein
anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlagen beitragen.
(2) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen hat die zuständige
Behörde in Erlaubnissen für neue Einleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 in
Gewässer bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die erforderlichen
Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und
2 eingehalten werden. Dies gilt auch beim Erlass nachträglicher Inhalts- und
Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen für vorhandene Direkteinleitungen im Rahmen von
Überprüfungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1, Nummer 3 oder Nummer 4 der
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973,
1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Der Einleiter hat der
zuständigen Behörde in den Fällen der Sätze 1 und 2 eine Bewertung der gesamten
Emissionsbandbreite vorzulegen, in der analysiert wird, ob die Werte am unteren Ende
der Bandbreite bei Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht
werden können. Bei Festlegungen nach Satz 1 oder Satz 2 berücksichtigt die
zuständige Behörde die Bewertung nach Satz 3. Im Falle des Satzes 1 oder des Satzes 2
sind nicht oder nicht mehr anzuwenden:
1. die in der Abwasserverordnung vor der Veröffentlichung der neuen BVT-
Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, soweit die neuen BVT-
Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen,
2. die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der angepassten Rechtsverordnung
nach Absatz 1, sofern diese nach einer behördlichen Festlegung nach Satz 1 oder
Satz 2 in Kraft tritt, bis zur nächsten Änderung der Emissionsgrenzwerte der
Rechtsverordnung.
Die behördliche Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 tritt an die Stelle der
Emissionsgrenzwerte nach Satz 5.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die
zuständige Behörde abweichend von den dort festgelegten Anforderungen nach Absatz
1 Nummer 1 und 2 für die jeweilige neue oder vorhandene Einleitung
Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
(weniger strenge Emissionsgrenzwerte) festlegen kann, die im Übrigen dem Stand der
Technik entsprechen müssen, wenn in besonderen in der Rechtsverordnung näher zu
regelnden Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die
Einhaltung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen
am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Sind im
Einzelfall unverhältnismäßig höhere Kosten zu erwarten, kann die zuständige Behörde
weniger strenge Emissionsgrenzwerte auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 oder
Satz 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2 festlegen. In jedem Fall hat die zuständige Behörde
zu gewährleisten, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den
Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt
insgesamt beigetragen wird; die Bewertung des Einleiters nach § 61d Absatz 1 Satz 1
ist zu berücksichtigen. Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist auf
der Grundlage von Angaben des Einleiters in der Erlaubnis oder im Rahmen einer
Anpassung der Erlaubnis zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach
Satz 1 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat die
Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte bei Anpassungen der Erlaubnis in den
Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und Satz 2 sowie im Rahmen der Überprüfung von
Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 8 Absatz 3 der Industriekläranlagen-
Zulassungs- und Überwachungsverordnung, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut zu
bewerten. Soweit erforderlich, ist die Erlaubnis entsprechend anzupassen.
(4) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten
Anforderungen kann die zuständige Behörde in der Erlaubnis auch dann weniger
strenge Emissionsgrenzwerte für Direkteinleitungen festlegen, wenn in einer Anlage
nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken für
einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.
(5) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 ist
sicherzustellen, dass sie nach Ablauf von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen die neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1
einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt,
soweit dieser nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt. Erfolgt
innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1, so
hat die zuständige Behörde durch Anpassung der Erlaubnis unverzüglich die
erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer
1 und 2 im Einzelfall eingehalten werden. Für behördliche Festlegungen nach Satz 2
gilt Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend. Sollte die Anpassung der vorhandenen
Einleitung an die geänderten Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder an
behördliche Festlegungen nach Satz 2 innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen
technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die
zuständige Behörde im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis einen längeren Zeitraum
festlegen. Die Festlegung eines längeren Zeitraums ist hierbei auf der Grundlage von
Angaben des Einleiters zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz
4 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde, wenn in einer
Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, in der Erlaubnis für eine zugehörige vorhandene
Einleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn sichergestellt ist, dass
nach Ablauf von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die
mit der jeweiligen Zukunftstechnik assoziierten Emissionswerte eingehalten werden.
§ 61d
Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden
Oberflächengewässer
(1) Der Einleiter hat die Auswirkungen der vorgesehenen Festlegung weniger
strenger Emissionsgrenzwerte durch die zuständige Behörde nach § 61c Absatz 3 Satz
2 bis 5 auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden
Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die
Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte quantifizierbare oder messbare
Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, ist in der Erlaubnis sicherzustellen,
dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden
Oberflächengewässer überwacht wird.
(2) Sollen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach § 27
Emissionsgrenzwerte unterhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten festgelegt werden, so hat die zuständige Behörde die Auswirkungen
der strengeren Emissionsgrenzwerte auf die Konzentration der betreffenden
Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der
Bewertung fest, dass die Einleitung quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf
ein Oberflächengewässer haben wird, ist in der Erlaubnis sicherzustellen, dass die
Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer
überwacht wird.
(3) Sind in einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder in
Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung Überwachungs- oder Messverfahren für die
betreffenden Schadstoffe festgelegt, so sind diese Verfahren für die Überwachung nach
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu verwenden. Der Einleiter hat der zuständigen
Behörde die Ergebnisse der Überwachung nach diesen Vorschriften zu übermitteln.
§ 61e
Tiefgreifende industrielle Transformation von Anlagen
(1) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 61c Absatz 5 Satz 1 für
vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 auf höchstens acht Jahre
nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen
Union verlängern, wenn
1. der Betreiber der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen sich zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage
gemäß § 3 Absatz 6m des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verpflichtet und
sicher gestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen nach
§ 61c Absatz 1 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die mit
Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte eingehalten werden,
2. die Genehmigung nach § 60 Absatz 3 oder nach § 4 Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder die Erlaubnis eine Beschreibung der tiefgreifenden
industriellen Transformation, der mit den besten verfügbaren Techniken oder, wenn
Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, mit Zukunftstechniken assoziierten
Emissionswerte, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung
und die Etappenziele enthält,
3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte
bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt und
4. sichergestellt ist, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen hervorgerufen
werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.
(2) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde vorhandene Direkteinleitungen
von Abwasser nach § 61a Satz 1 von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen
Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach § 61c Absatz 1 freistellen, wenn
1. sich der Betreiber der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen zur tiefgreifenden industriellen Transformation
verpflichtet, die in der Stilllegung der bestehenden Anlage und ihrer Ersetzung durch eine
neue Anlage am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen
Union besteht und die tiefgreifende industrielle Transformation innerhalb von acht
Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen abgeschlossen wird,
2. der Betreiber unter Vorlage eines Stilllegungsplans, des zugehörigen Zeitplans
und der Etappenziele den Verzicht auf die Erlaubnis für die vorhandene
Direkteinleitung für einen Zeitpunkt innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von
BVT-Schlussfolgerungen erklärt,
3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte
in Bezug auf den Stilllegungsplan für die bestehende Anlage und ihre Ersetzung
durch eine neue Anlage vorlegt und
4. sichergestellt ist, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen hervorgerufen
werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.
Für Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind
Freistellungen nach Satz 1 nur in dem Maße zulässig, das dem Anteil des Abwasserstroms
aus der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen am gesamten in der Abwasserbehandlungsanlage behandelten Abwasser
entspricht.
§ 61f
Abweichungen von Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise
(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von den in einer Rechtsverordnung
nach § 61c Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten weniger strenge
Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des
Einleiters und der staatlichen Institutionen entziehen, zu Folgendem führen:
1. einer schwerwiegenden Störung der Energieversorgung, wenn ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Sicherheit der Energieversorgung besteht,
2. einem Mangel an Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Einleiter für
die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der
geltenden Emissionsgrenzwerte benötigt, oder
3. einem Mangel an wesentlichen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn
die Produktionsleistung einer Anlage nach § 3 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen einen solchen Mangel aus Gründen der öffentlichen
Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen
des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht.
Schädliche Gewässerveränderungen dürfen nicht hervorgerufen werden. Es sind
vorrangig andere Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren
Umweltverschmutzung führen. Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte
nach Satz 1 ist in der Erlaubnis oder im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis zu
begründen. Im Falle einer Anpassung der Erlaubnis nach Satz 4 finden § 2, § 3 Absatz
1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 4 bis 6 der Industriekläranlagen-
Zulassungs- und Überwachungsverordnung keine Anwendung.
(2) Weniger strenge Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 dürfen nur für einen
Zeitraum von bis zu drei Monaten gewährt werden. Wenn die Gründe für die
Abweichung nach Absatz 1 Satz 1 fortbestehen, kann dieser Zeitraum um höchstens drei
weitere Monate verlängert werden. Sobald die Bedingungen in Bezug auf die
Energieversorgung oder die Versorgung mit Ressourcen, Materialen oder Ausrüstung
wiederhergestellt sind oder wenn es eine Alternative bei der Energieversorgung oder zu den
Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, ist die Festlegung weniger strenger
Emissionsgrenzwerte aufzuheben.
(3) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Einleiter in den Fällen des
Absatzes 1 die Emissionen überwacht.
(4) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung des Bescheids
über die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 1 dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur
Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten. Das Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterrichtet die
Europäische Kommission unverzüglich über jede Festlegung nach Absatz 1 Satz 1, die Gründe
hierfür und über die festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen.
§ 61g
Zusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen; Verordnungsermächtigung
(1) Nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der
Europäischen Union sind unverzüglich in der Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2
Anforderungen an neue und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz
1 festzulegen, die gewährleisten, dass
1. die Indirekteinleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und
2. unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die
strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte für die Indirekteinleitungen festgelegt werden, die bei
Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung
möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein
anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlagen
beitragen.
(2) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen hat die zuständige
Behörde für neue Indirekteinleitungen bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten werden. Der Einleiter hat der zuständigen
Behörde hierzu eine Bewertung der gesamten Emissionsbandbreite vorzulegen, in der
analysiert wird, ob die Werte am unteren Ende der Bandbreite bei Einhaltung der
Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht werden können. Bei Festlegungen nach
Satz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde die Bewertung nach Satz 2. Im Falle des
Satzes 1 sind nicht oder nicht mehr anzuwenden:
1. die in der Abwasserverordnung vor der Veröffentlichung der neuen BVT-
Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, soweit die neuen BVT-
Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen,
2. die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der angepassten Rechtsverordnung
nach Absatz 1, sofern diese nach einer behördlichen Festlegung nach Satz 1 in
Kraft tritt, bis zur nächsten Änderung der Emissionsgrenzwerte der
Rechtsverordnung.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die
zuständige Behörde abweichend von den dort festgelegten Anforderungen nach Absatz
1 Nummer 1 und 2 für die jeweilige neue oder vorhandene Indirekteinleitung weniger
strenge Emissionsgrenzwerte festlegen kann, die im Übrigen dem Stand der Technik
entsprechen müssen, wenn in besonderen in der Rechtsverordnung näher zu
regelnden Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der
in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am
Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Sind im Einzelfall
unverhältnismäßig höhere Kosten zu erwarten, kann die zuständige Behörde weniger
strenge Emissionsgrenzwerte auch in den Fällen des Absatzes 2 sowie des Absatzes
5 Satz 2 festlegen. In jedem Fall hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen
werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird.
Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist auf der Grundlage von
Angaben des Indirekteinleiters in der Genehmigung oder im Rahmen einer Anpassung
der Genehmigung zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 1
hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat die Festlegung
weniger strenger Emissionsgrenzwerte bei Anpassungen der Genehmigung in den Fällen
des Absatzes 5 Satz 1 und Satz 2, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut zu
bewerten. Soweit erforderlich, ist die Genehmigung entsprechend anzupassen.
(4) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten
Anforderungen kann die zuständige Behörde auch dann weniger strenge
Emissionsgrenzwerte für Indirekteinleitungen festlegen, wenn in einer Anlage nach § 3 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken für einen
Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.
(5) Für vorhandene Indirekteinleitungen ist sicherzustellen, dass sie nach Ablauf
von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die neuen
Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 einhalten. Erfolgt innerhalb der
Frist nach Satz 1 keine Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1, so hat die
zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen,
dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall eingehalten
werden. Für behördliche Festlegungen nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
Sollte die Anpassung der vorhandenen Indirekteinleitung an die geänderten
Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder an behördliche Festlegungen nach
Satz 2 innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der
betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren
Zeitraum festlegen. Die Festlegung eines längeren Zeitraums ist auf der Grundlage von
Angaben des Indirekteinleiters zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
nach Satz 4 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde, wenn in einer
Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, für eine zugehörige vorhandene Indirekteinleitung
weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn sichergestellt ist, dass nach Ablauf
von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die mit der
jeweiligen Zukunftstechnik assoziierten Emissionswerte eingehalten werden.
(7) Behördliche Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 6 werden nur für
genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und im Rahmen der Erteilung oder Anpassung
der Genehmigung getroffen.
(8) Vertragliche Regelungen nach § 59 Absatz 2 Satz 1 haben auch die
Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 6 und 9 sowie nach § 61h Satz 2
sicher zu stellen. Im Falle vertraglicher Regelungen ersetzt die Freistellung nach § 59
Absatz 2 Satz 1 auch behördliche Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 6 und 9.
Auch bei nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen, die sich auf die
Einhaltung der in Satz 1 genannten Anforderungen auswirken können, bedarf es einer
erneuten Freistellung nach § 59 Absatz 2 Satz 2.
(9) In der Genehmigung für die Indirekteinleitung sind, soweit erforderlich, auch
angemessene Maßnahmen zum Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten nach § 2
Nummer 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung festzulegen.
§ 61h
Zusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen im Hinblick auf nachgeschaltete
Abwasserbehandlungsanlagen; Verordnungsermächtigung
Entsprechen die in der Abwasserverordnung vor der Vermischung festgelegten
Anforderungen den Emissionsbandbreiten, die in den einschlägigen BVT-
Schlussfolgerungen für die Direkteinleitung des jeweiligen Schadstoffparameters festgelegt sind,
kann im jeweiligen Anhang der Abwasserverordnung bestimmt werden, dass im
Einzelfall von diesen Anforderungen unter Berücksichtigung einer Behandlung des
Abwassers in einer Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage nach § 3 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen abgewichen werden kann. Soll im
Einzelfall von diesen Anforderungen abgewichen werden, darf eine Genehmigung für eine
Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn
1. durch die Behandlung des Abwassers in einer Abwasserbehandlungsanlage
außerhalb der Anlage
a) sichergestellt ist, dass es für den jeweiligen Schadstoffparameter nicht zu
einer höheren Schadstoffbelastung des aufnehmenden Gewässers kommt als
bei einer Einhaltung der entsprechenden Emissionsbandbreiten für eine
Direkteinleitung nach den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen und
b) ein gleichwertiges Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet ist,
2. die eingeleiteten Schadstoffe nicht den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage
oder die Fähigkeit, Ressourcen aus dem Abwasser wiederzugewinnen,
beeinträchtigen,
3. die eingeleiteten Schadstoffe nicht der Gesundheit des in den Abwasseranlagen
arbeitenden Personals schaden und
4. die Abwasserbehandlungsanlage für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe
konzipiert und ausgestattet ist.
§ 3 Absatz 3 bis 6 der Abwasserverordnung bleibt unberührt. Der Indirekteinleiter hat
der zuständigen Behörde, auch bei vertraglichen Regelungen nach § 59 Absatz 2 Satz
1, in Abstimmung mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage eine Bewertung
vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Anforderungen nach Satz 2 eingehalten
werden; dies gilt auch im Falle von beantragten Änderungen der Genehmigung oder von
nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen nach § 59 Absatz 2, die sich
jeweils auf die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 2 auswirken können. In der
Genehmigung oder im Freistellungsbescheid nach § 59 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2
sind die Gründe für die Anwendung des Satzes 2, einschließlich der Ergebnisse der
Bewertung nach Satz 4, darzulegen.
§ 61i
Zusätzliche Bestimmungen für Abwasserbehandlungsanlagen; Untersagung des
Betriebs; Stilllegung; Verordnungsermächtigung
(1) Für Abwasserbehandlungsanlagen, die die Voraussetzungen nach § 60
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten die Anforderungen nach § 5
Absatz 1,3, 4 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.
(2) Ist eine Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 nicht erforderlich, hat der
Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer
Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 der zuständigen Behörde mindestens einen
Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch
anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige
sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1
und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
beizufügen, soweit diese für die Prüfung, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist,
erforderlich sein können. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich
mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der
Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde
ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die
zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz
3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(3) Kommt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 einer
Inhalts- oder Nebenbestimmung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 61c
Absatz 2 bis 6 oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung
nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 oder § 61c Absatz 1,
aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder aus der
Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird
hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder eine unmittelbare
erhebliche Gefahr für die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde
unverzüglich den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis
zur Erfüllung der Inhalts- oder Nebenbestimmung, der vollziehbaren Anordnung oder
der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.
(4) Wird eine Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 ohne die erforderliche
Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde
die Stilllegung der Anlage an.
(5) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 hat
sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Satz 2 eingerichtet und dauerhaft umgesetzt wird. Durch Rechtsverordnung nach
§ 23 Absatz 1 Nummer 5 können nähere Regelungen erlassen werden über
1. Anforderungen, die das Umweltmanagementsystem nach Satz 1 zu erfüllen hat;
dies schließt Regelungen ein, wonach
a) das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der
Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss,
b) Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und
Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des
Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden müssen,
2. Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und
Messverpflichtungen, Pflichten zur Erstellung von Transformationsplänen sowie
Konformitätsbewertungs- und Nachweispflichten des Betreibers im
Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem“.
10. Die Überschrift zu Kapitel 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Kapitel 4
Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht, Schadensersatz“.
11. Nach § 99a wird der folgende § 99b eingefügt:
„§ 99b
Schadensersatz
(1) Verstößt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, die die
Voraussetzungen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, gegen § 61i
Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 3, Absatz
4 oder Absatz 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und wird dadurch die
Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Verstößt ein Indirekteinleiter gegen § 61h
Satz 2 Nummer 3 und wird dadurch die Gesundheit einer in einer Abwasseranlage
arbeitenden Person verletzt, ist der Indirekteinleiter verpflichtet, dem Verletzten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Absatz 1 ist § 65
Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.“
12. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. ohne Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 Abwasser nach § 61a Satz 1 in ein
Gewässer einleitet oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt und durch eine solche Handlung
ein Gewässer gefährdet,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 9 oder“ durch die Angabe
„Nummer 9,“ersetzt.
bbb) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
„b) § 23 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 61i Absatz 5 Satz 2
Nummer 2 oder“.
ccc) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c.
cc) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 59 Absatz 1, Abwasser nach § 61a Satz 1 in eine Abwasseranlage
einleitet oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt und durch eine solche Handlung ein
Gewässer gefährdet,“.
dd) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 11a eingefügt:
„11a. entgegen § 61i Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 61i Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass
ein Umweltmanagementsystem eingerichtet und umgesetzt wird,".
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 9,“ die Angabe „9a,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit
einem Jahresumsatz von mehr als 1,67 Millionen Euro kann abweichend von Absatz
2 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1a oder
9a mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden.
Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische
Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung
vorausgegangenen Geschäftsjahr in der Europäischen Union erzielt hat. Der Jahresumsatz
kann geschätzt werden.“
13. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Für BVT-Schlussfolgerungen, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2026 im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, ist abweichend von § 61c
Absatz 1 § 57 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der am … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 8 Absatz 1]
geltenden Fassung anzuwenden. Für BVT-Schlussfolgerungen nach Satz 1 findet § 61g
Absatz 1 keine Anwendung.
(4) Für Indirekteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1, die bereits vor
dem 1. Juli 2026 vorhanden sind, ist zu folgenden Zeitpunkten sicherzustellen,
dass die Anforderungen nach § 61g Absatz 9 und § 61h Satz 2 bis 5 eingehalten
werden:
1. nach Ablauf von vier Jahren ab der Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen nach dem 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union oder
2. im Übrigen spätestens bis zum Ablauf des 1. September 2036.
Soweit erforderlich, sind zur Einhaltung der in Satz 1 genannten Anforderungen
die Genehmigung für die Indirekteinleitung oder die vertraglichen Regelungen
nach § 59 Absatz 2 entsprechend zu ändern. Im Fall von nachträglichen
Änderungen der vertraglichen Regelungen bedarf es einer erneuten Freistellung nach § 59
Absatz 2 Satz 1.“
14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, einschließlich des geringeren Einsatzes
besonders besorgniserregender Stoffe,“.
b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ Fortschritte in der Technologie, einschließlich digitaler Instrumente, und in
den wissenschaftlichen Erkenntnissen,“.
c) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ Verbrauch und Art der beim Verfahren verwendeten Rohstoffe, einschließlich
Wasser, sowie Ressourceneffizienz, Wiederverwendung und
Dekarbonisierung,“.
d) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den
Menschen und die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt, so weit
wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,“.
Artikel 3
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 42 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 42 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 43 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 43a Anforderungen an Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU
§ 43b Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU
§ 43c Schadensersatz“.
c) Nach der Angabe zu § 47 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 47a Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU“.
d) Nach der Angabe zu Anlage 5 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 6 (zu § 43b Absatz 2) Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 3 Absatz 27 werden die folgenden Absätze 27a bis 27c eingefügt:
„(27a) Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU im Sinne dieses Gesetzes
sind Deponien gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4 der
Richtlinie 2010/75/EU mit einer Aufnahmekapazität von über 10 Tonnen Abfall pro Tag
oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 Tonnen, mit Ausnahme der Deponien
für Inertabfälle.
(27b) Für folgende Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 Absatz
3 sowie 6a bis 6c, 6e, 6f, 6h bis 6l des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:
Emissionen, BVT-Merkblatt, BVT-Schlussfolgerungen, Emissionsbandbreiten,
Zukunftstechniken, Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken, Umweltleistung,
Orientierungswerte für die Umweltleistung, Umweltleistungsvergleichswert, mit
den besten verfügbaren Techniken assoziierte Umweltleistungswerte und mit
Zukunftstechniken assoziierte Umweltleistungswerte.
(27c) Eine tiefgreifende industrielle Transformation im Sinne dieses Gesetzes
ist die Einführung von Zukunftstechniken oder des Standes der Technik, die eine
erhebliche Änderung der Konstruktion oder Technologie einer Deponie oder in
einem Teil einer Deponie beinhaltet, verbunden mit dem Ziel der Klimaneutralität
und der gleichzeitigen Reduzierung anderer Umweltauswirkungen, zu einer sehr
weitgehenden Verringerung der Treibhausgasemissionen führt, zumindest auf das
Maß, das durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen erreicht
werden kann, wobei medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen sind.“
b) In Absatz 28 Satz 1 wird nach der Angabe „insgesamt“ die Angabe „einschließlich
der menschlichen Gesundheit und des Klimaschutzes“ eingefügt.
3. § 35 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU zur Ablagerung von nicht
gefährlichen Abfällen.“
4. Nach § 36 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU darf der
Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 nur erlassen oder geändert oder die Plangenehmigung
nach § 35 Absatz 3 nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach
Absatz 1 sichergestellt ist, dass soweit noch nicht erfolgt
1. materielle Ressourcen und Wasser effizient genutzt werden, auch durch
Wiederverwendung und
2. ein Umweltmanagementsystem eingerichtet und bis zum Beginn der
Stilllegungsphase dauerhaft umgesetzt wird.“
5. § 42 wird gestrichen.
6. Nach § 43 werden folgende § 43a bis 43c eingefügt:
„§ 43a
Anforderungen an Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise
(§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und
die betreibereigene Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU zur
Erfüllung der sich aus § 36 Absatz 1 und 1a sowie der §§ 39 und 40 sowie zur
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem in § 1 genannten Zweck
bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass
1. der Einsatz von materiellen Ressourcen und Wasser bestimmten Anforderungen
entsprechen muss,
2. die Umweltleistung der Deponien bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten darf,
3. die Betreiber von Deponien Messungen oder Berechnungen der Umweltleistung
nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen
haben oder vornehmen lassen müssen.
(2) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu
gewährleisten, dass
1. bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer
4 die Emissionen von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU unter normalen
Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und für Deponien mit ähnlichen Merkmalen unter
Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen
Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten
verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von
nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zur bestmöglichen
Gesamtleistung der Deponie insgesamt beitragen und
2. bei der Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die
Umweltleistung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU unter normalen
Betriebsbedingungen das obere Ende der mit den besten verfügbaren Techniken
assoziierten Umweltleistungswerte nicht überschreitet.
Wird ein Emissionsgrenzwert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und
Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten abweicht, so ist zu gewährleisten, dass der Betreiber der Deponie der
zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der
Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Deponien ist innerhalb
von zwei Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz
1 vorzunehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung
Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten,
Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken
assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn
1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Deponie die Anwendung der in den
BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am
Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
2. wegen technischer Merkmale der betroffenen Deponie die Anwendung der mit den
besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte zu erheblichen
negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender
Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre, oder
3. in Deponien Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30
Monaten erprobt werden sollen.
Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Satz 1 sind insbesondere
mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein
anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen
hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.
Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie
2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht
überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen keine
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 6 aufgeführten Kriterien zu
berücksichtigen.
(4) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung
Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken
assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen festgelegt werden,
wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die
Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser zu erheblichen
negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen
würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, welche
Anforderungen das nach § 36 Absatz 1a Nummer 2 einzurichtende und dauerhaft
umzusetzende Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat und welche
Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen,
Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Betreiber im Zusammenhang mit
dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat, insbesondere, dass
1. das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der
Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss,
2. Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und
Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des
Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden müssen.
(6) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu
gewährleisten, dass die Orientierungswerte für die Umweltleistung nach § 43a Absatz
5 Nummer 2 innerhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten
Umweltleistungswerte festgelegt werden. Enthalten die BVT-Schlussfolgerungen
Umweltleistungsvergleichswerte, sind die Orientierungswerte für die Umweltleistung als Spannen
festzulegen.
§ 43b
Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der
Richtlinie 2010/75/EU
(1) Wenn die Anwendung der in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1
festgelegten Emissionsgrenzwerte im Einzelfall für den Deponiebetreiber
unverhältnismäßig wäre, so kann die zuständige Behörde abweichende, weniger strenge
Emissionsbegrenzungen innerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten festlegen. Es sind für die betroffene Deponie die strengstmöglichen
Emissionsbegrenzungen festzulegen, die bei Anwendung der besten verfügbaren
Techniken und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten und
möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein
anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Deponie insgesamt
beitragen.
(2) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1
festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige
Behörde auf Antrag Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der
Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn
1. wegen technischer Merkmale der Deponie die Anwendung der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am
Umweltnutzen für den Deponiebetreiber zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
2. wegen technischer Merkmale der Deponie die Anwendung der
Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich
medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber
unverhältnismäßig wäre, oder
3. in Deponien Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30
Monaten erprobt werden sollen.
Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere
mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein
anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen
hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.
Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie
2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht
überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen
keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 6 aufgeführten Kriterien
zu berücksichtigen.
(3) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3
festgelegten Umweltleistungsgrenzwerten in Bezug auf Wasser kann die zuständige Behörde
auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte
und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes
oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte in
Bezug auf Wasser zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich
medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber
unverhältnismäßig wäre.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen,
die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer
Verordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten abweichen, sofern ein
gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist.
(5) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen ist durch die
zuständige Behörde bei Erlass einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für Deponien
nach der Richtlinie 2010/75/EU bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach § 43a
Absatz 1 sicherzustellen, dass
1. die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter
Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen
Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren
Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen
Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur
bestmöglichen Gesamtleistung der Deponie insgesamt beitragen, und
2. die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten
verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte nicht überschreitet.
Im Fall des Satzes 1 sind die in Rechtsverordnungen vor der Veröffentlichung der
neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte oder
Umweltleistungsgrenzwerte nicht mehr anzuwenden, soweit die neu veröffentlichten BVT-
Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen. Die Absätze 2 bis 4 gelten
entsprechend. Ergeben sich aus der Anpassung der Rechtsverordnung nach § 43a
Absatz 3 an die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich
abweichende Anforderungen, sind diese abweichenden Anforderungen nicht anzuwenden.
(6) Für den Fall, dass eine Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 für die
jeweilige Deponie keine emissionsbezogenen oder umweltleistungsbezogenen
Anforderungen vorsieht oder die Anforderungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen
abdecken, gilt bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen und
Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU Absatz 5 entsprechend.
(7) Im Fall des Absatzes 6 hat die zuständige Behörde den Stand der Technik im
Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 3 festzustellen und auf dieser
Grundlage Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen festzulegen,
wenn
1. für die jeweilige Deponie keine BVT-Schlussfolgerungen vorliegen,
2. die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine emissionsbezogenen oder
umweltleistungsbezogenen Anforderungen enthalten, oder
3. die Anforderungen in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen nicht alle
potenziellen Umweltauswirkungen abdecken.
Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU in
der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht
überschreiten. Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 Nummer 2 ist
sicherzustellen, dass ein Umweltschutzniveau gewährleistet wird, das mit den in den BVT-
Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.
§ 43c
Schadensersatz
(1) Verstößt der Betreiber einer Deponie nach der Richtlinie 2010/75/EU gegen
die Anforderungen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b in Verbindung mit
§ 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder die Anforderungen des § 40 Absatz 2 Satz 1 und
wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet,
dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist,
2. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
hätte erlangen müssen, dass durch einen Verstoß nach Absatz 1 ein Schaden
entstanden ist und
3. der den Anspruch begründende Verstoß beendet ist.“
7. In § 47 werden die Absätze 7 bis 9 gestrichen.
8. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a
Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU
(1) Bei Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU hat die zuständige Behörde
innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur
Haupttätigkeit
1. eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
nach § 36 Absatz 4 Satz 2 vorzunehmen und gegebenenfalls Auflagen nach § 36
Absatz 4 Satz 3 anzuordnen und
2. sicherzustellen, dass die betreffende Deponie die Anforderungen an den
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nach § 36 Absatz 1 und Absatz 1a
einhält, insbesondere die in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3
festgelegten Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte sowie die
Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 1 und § 43b.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des
Betreibers die Frist zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, Emissionsbegrenzungen
und Umweltleistungsgrenzwerte für bestehende Deponien nach der Richtlinie
2010/75/EU auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit verlängern, wenn
1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Deponie
verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die
Anforderungen gemäß § 43a Absatz 3 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung
kommen, die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken eingehalten werden,
2. die Genehmigung eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen
Transformation, der Emissionsbandbreiten oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung
kommen, der Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken und der
Ressourceneffizienz, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die
Etappenziele enthält und
3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte
bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt.
Es ist durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der
verlängerten Frist nach Satz 1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden
und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.
(3) Abweichend von den in einer Verordnung nach § 43a Absatz 3 festgelegten
Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige Behörde
auf Antrag des Betreibers für Zukunftstechniken
1. abweichende Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn sichergestellt ist, dass die
Deponie innerhalb von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit unter normalen Betriebsbedingungen die
Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken einhält, und
2. anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten Orientierungswerte für die
Umweltleistung festlegen.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger
Emissionsbegrenzungen nach § 43b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 alle vier Jahre oder im Rahmen
der Überwachung nach § 47a Absatz 1 Satz 1, falls eine Überprüfung danach früher
als vier Jahre nach Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen erfolgt,
erneut zu bewerten.
(5) Die zuständigen Behörden stellen zur regelmäßigen Überwachung von
Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU in ihrem Zuständigkeitsbereich
Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung des § 47 Absatz 1 bis 4 auf.
Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der
Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und der
Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte, die Überprüfung interner Berichte und
Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die
Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der
Deponie. § 47 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt. Wurden die den zuständigen Behörden vorgelegten Daten im
Rahmen eines gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 43a Absatz 5
konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben, wird vermutet, dass diese
Daten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Überwachung der Einhaltung der
Umweltleistungsgrenzwerte bieten. Bei einem gemäß den Anforderungen einer
Verordnung nach § 43a Absatz 5 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird
vermutet, dass es zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Nummer
1 und Absatz 1a Nummer 1 geeignet ist.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise
(§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu
den Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen nach Absatz 5 Satz 1 zu
bestimmen, insbesondere Anforderungen an den Inhalt der Überwachungspläne und
Überwachungsprogramme, an die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der
Überwachungspläne und Überwachungsprogramme, Anforderungen an Vor-Ort-
Besichtigungen wie Vorgaben zum zeitlichen Abstand zwischen Vor-Ort-Besichtigungen
und für anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigungen sowie Berichtspflichten nach Vor-Ort-
Besichtigungen.
(7) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dessen Anforderung Informationen über die
Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere über repräsentative Daten über
Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte
sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese
Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern
zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich
nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie
2010/75/EU festgelegt werden. Für die Übermittlung gilt § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz
2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist entsprechend.
(8) Der Betreiber einer Deponie nach der Richtlinie 2010/75/EU hat nach
Maßgabe der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 oder nach § 43 Absatz
1 der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung
2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Genehmigungsanforderungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1a Nummer 1 zu
überprüfen.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der
zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. Wird in einem
Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung oder einer nachträglichen
Anordnung eine Emissionsbegrenzung nach § 43b Absatz 4 festgelegt, die in Bezug
auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung
nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten abweicht, so hat die
Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in der Rechtsverordnung
genannten Emissionsgrenzwerten zu ermöglichen.
(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr
Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz
2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht
nach Absatz 7 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht
bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. Für die Übermittlung gelten § 3
Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister entsprechend.
(10) Im Fall des Absatz 8 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich
die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die
Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen
festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(11) Bei Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
benachrichtigen die zuständigen Behörden unverzüglich die zuständigen Behörden des
betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die zuständigen Behörden arbeiten
bei der Bekämpfung der Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und
der Vermeidung weiterer Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit oder Umwelt mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union zusammen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Verstoß gegen
Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 1 eine unmittelbare Gefährdung der
menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verursacht.“
9. Nach Anlage 5 wird die folgende Anlage 6 eingefügt:
„Anlage 6
(zu § 43b Absatz 2 Satz 5)
Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in
den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
Um zu ermitteln, ob die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig ist, sind die Kosten der Einhaltung der BVT-
assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Umweltnutzen wie folgt zu vergleichen:
1. Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte
1.1. Die Kosten für die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte
umfassen Investitions- und Betriebsaufwendungen. Zusätzliche gesellschaftliche oder
wirtschaftliche Kosten werden nicht berücksichtigt.
1.2. Die Bewertung der Kosten ist quantitativ und wird von einer qualitativen
Beurteilung begleitet.
1.3. Die in dieser Bewertung berücksichtigten Kosten müssen
a) den Nettokosten nach Abzug aller finanziellen Vorteile entsprechen, die durch die
Anwendung der BVT entstehen;
b) die Kosten der Beschaffung des für die Finanzierung der BVT erforderlichen
Finanzkapitals umfassen;
c) unter Verwendung eines Diskontsatzes berechnet werden, um im Zeitverlauf
auftretende Unterschiede beim monetären Wert zu berücksichtigen.
1.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Kostenquellen und die für die Berechnung
der Kosten verwendeten Methoden klar darzulegen; hierzu zählen auch der
Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der
Kostenbewertung.
1.5. Die vom Betreiber berechneten Kosten werden von der zuständigen Behörde auf
der Grundlage von Informationen aus anderen Quellen wie Technologieanbietern, von
Fachkollegen begutachteten Forschungsarbeiten, Expertenmeinungen oder Daten aus
anderen Deponien, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden, überprüft.
2. Umweltnutzen
2.1. Der Umweltnutzen ist der mit der Einhaltung der BVT-assoziierten
Emissionsgrenzwerte verbundene Umweltnutzen.
2.2. Die Bewertung des Umweltnutzens ist quantitativ (in monetärer Hinsicht) und wird
von einer qualitativen Beurteilung unterstützt. Soweit verfügbar, werden dabei die
ermittelten Kosten der durch Schadstoffe verursachten Schäden herangezogen.
2.3. Bei der Bewertung des Umweltnutzens soll die Anwendung eines Diskontsatzes
auf jeden geldwerten Nutzen erwogen werden, der die Unterschiede im
gesellschaftlichen Wert im Verlauf der Zeit berücksichtigt.
2.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Quellen der Informationen zum
Umweltnutzen sowie die für die Berechnung des Umweltnutzens verwendeten Methoden klar
darzulegen; hierzu zählen der Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im
Zusammenhang mit der Bewertung des Umweltnutzens.
2.5. Der vom Betreiber berechnete Umweltnutzen wird von der zuständigen Behörde
auf der Grundlage von Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Deponien
überprüft, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden.
3. Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Vergleich zum Umweltnutzen
3.1. Um zu ermitteln, ob eine Unverhältnismäßigkeit besteht, werden die Kosten der
Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Nutzen dieser
Einhaltung verglichen.
3.2. Der Vergleichsmechanismus muss die folgenden Elemente umfassen:
a) eine Methode für die Berücksichtigung von Unsicherheiten bei der Bewertung der
Kosten und des Umweltnutzens;
b) genaue Angaben zu der Marge, um die die Kosten den Umweltnutzen überschreiten
sollten.“
Artikel 4
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 323) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 57e wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 57f Maßgaben für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben, die dem Geltungsbereich der
Industrieemissions-Richtlinie unterliegen
§ 57g Anwendung der BVT-Merkblätter und der BVT-Schlussfolgerungen, die in Bezug auf Vorhaben nach §
57f Absatz 1 erlassen werden
§ 57h Besondere Bedingungen für die Zulassung von Betriebsplänen nach Maßgaben des § 57f
§ 57i Zusätzliche Angaben für Betriebspläne nach Maßgaben des § 57f
§ 57j Zusätzliche Verfahrensanforderungen und Berichtspflichten bei der Errichtung und Führung von Betrieben
nach Maßgaben des § 57f
§ 57k Überwachungsauflagen, Umweltinspektionen
§ 57l Grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 57m Zukunftstechniken
§ 57n Tiefgreifende industrielle Transformation
§ 57o Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu
§ 57p Abweichungen im Fall einer Krise“.
b) Nach der Angabe zu § 68 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 68a Vorgaben für nach § 57f Absatz 1 Nummer
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Gesetzentwurf)