Schriftliche Frage 82 von Cem Ince (DIE LINKE): Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen zu der Rechtsfrage vor, ob Arbeitnehmer mit dem Geschlechtseintrag „divers“ ode…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 82 von Cem Ince (DIE LINKE): Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen zu der Rechtsfrage vor, ob Arbeitnehmer mit dem Geschlechtseintrag „divers“ ode…
Frage 82 (Cem Ince, Die Linke):
Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen zu der Rechtsfrage vor, ob Arbeitnehmer mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne Eintrag bei der Berechnung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit bei der Betriebsratswahl entsprechend § 15 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes zu berücksichtigen sind, und wenn ja, welche sind das, und sieht sie bundesgesetzlichen Änderungsbedarf?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 16. Februar 2026:
Die öffentlich zugängliche juristische Literatur, Gutachten und Rechtsprechung zur Betriebsverfassung werden laufend von der Bundesregierung ausgewertet, auch zu der von Ihnen gestellten Frage. § 15 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) erfasst trotz des offenen Wortlauts aufgrund seiner Entstehungsgeschichte und seines Zwecks mit dem Begriff „Geschlecht“ lediglich Frauen und Männer. Dies gilt auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16, in deren Folge im Personenstandsgesetz die Möglichkeit eröffnet wurde, den Personenstandsfall auch mit „ohne Angabe“ oder mit der Angabe „divers“ im Geburtsregister einzutragen. Die aus Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) abzuleitende Erforderlichkeit eines weiteren personenstandrechtlichen Geschlechtseintrags lässt die Zulässigkeit der sich aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG abzuleitenden Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau, die mit § 15 Absatz 2 BetrVG umgesetzt wird, unberührt (vgl. BVerfG 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16, Rn. 60). Eine Änderung der Regelung des § 15 Absatz 2 BetrVG ist derzeit nicht geplant.
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