Bevorzugung von Frauen bei Auswahlentscheidungen nach § 8 Absatz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/397)
Text
Bevorzugung von Frauen bei Auswahlentscheidungen nach § 8 Absatz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/397)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/606
21. Wahlperiode 19.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabian Jacobi, Tobias Matthias Peterka,
Christoph Grimm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/397 –
Bevorzugung von Frauen bei Auswahlentscheidungen nach § 8 Absatz 1 des
Bundesgleichstellungsgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) vom 24. April 2015
(Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 642, 643, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 27. Februar 2025; BGBl. I Nummer 72) fördert nach § 1 Absatz 1
Nummer 1 BGleiG die Gleichstellung von Frauen und Männern in der
Bundesverwaltung und den Bundesgerichten. Weiterhin sollen nach § 1 Absatz 1
Nummer 2 BGleiG bestehende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechtes
beseitigt werden. Nach § 3 Nummer 1 bis 3 geht es um die Stellenbesetzung in
allen Entgelt- und Besoldungsgruppen als auch um Beförderungen und
Höhergruppierungen im Beamten- und Angestelltenverhältnis. Der Geltungsbereich
erstreckt sich nach § 2 Absatz 1 BGleiG in Verbindung mit § 3 Nummer 5
BGleiG auf Bundesgerichte, Behörden und Verwaltungsstellen der
unmittelbaren Bundesverwaltung sowie auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts. Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem
Aufstieg und Vergabe von Ausbildungsplätzen sollen gemäß § 8 Absatz 1
BGleiG bei gleicher Qualifikation dann zugunsten einer Frau ausfallen, wenn
sie in diesem Bereich gegenüber Männern unterrepräsentiert sind.
Bislang ist nicht bekannt, wie viele Frauen aufgrund dieses Gesetzes
gegenüber männlichen Bewerbern bei Auswahlentscheidungen vorrangig
berücksichtigt worden sind.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) ergibt sich das Prinzip der
Bestenauslese, welches z. B. in § 9 des Bundesbeamtengesetzes (BBG)
konkretisiert wird. Es gilt u. a. bei Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beim
beruflichen Aufstieg und bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen. Die
bevorzugte Berücksichtigung von Frauen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) greift nur bei gleicher Qualifikation und wenn Frauen
in diesem Bereich gegenüber Männern unterrepräsentiert sind. Zudem ist
gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 BGleiG die bevorzugte Berücksichtigung nach § 8
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 19. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Absatz 1 Satz 1 BGleiG ausgeschlossen, wenn rechtlich schutzwürdige
Interessen überwiegen, die in der Person eines Mitbewerbers liegen.
1. Wie viele Frauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei
Auswahlentscheidungen nach § 8 Absatz 1 BGleiG bei Einstellung,
beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen gegenüber
männlichen Bewerbern bei gleicher Qualifikation bevorzugt bei
a) Bundesgerichten,
b) Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren
Bundesverwaltung einschließlich solcher im Bereich der Streitkräfte,
c) Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts des
Bundes
(bitte nach Kalenderjahr, Dienststelle sowie Unternehmen aufstellen)?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass keine gesetzliche Pflicht zur
Erhebung der Anwendungsfälle des § 8 BGleiG im Sinne der Fragestellung durch
die Dienststellen besteht. Fälle im Sinne der Fragestellung werden nicht
systematisch erfasst.
Auch vor dem Hintergrund von Löschungsfristen für Bewerbungsunterlagen
sind keine vollständigen Daten im Sinne der Fragestellung für den erfragten
Zeitraum zu erheben.
Der Bundesregierung liegt daher keine ausreichende Datengrundlage zur
Beantwortung der Frage vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Wie viele Konkurrentenklagen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung,
weil männliche Bewerber sich bei den Auswahlentscheidungen
benachteiligt gesehen haben (bitte nach Kalenderjahr, Dienststelle sowie
Unternehmen aufstellen)?
3. Wie viele dieser in Frage 2 erfragten Konkurrentenklagen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung positiv beschieden (bitte nach
Kalenderjahr, Dienststelle sowie Unternehmen aufstellen)?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung ist die Motivlage der Kläger von Konkurrentenklagen
nicht bekannt, und sie weiß daher nicht, ob und wie viele Konkurrentenklagen
es gab, „weil männliche Bewerber sich bei den Auswahlentscheidungen
benachteiligt gesehen haben“.
Die Bundesregierung legt die Frage im Zusammenhang dieser Kleinen Anfrage
so aus, dass zu den Fragen 2 und 3 die Anzahl der Fälle von
Konkurrentenklagen männlicher Bewerber, die wegen der Bevorzugung einer Frau gemäß § 8
BGleiG seit dem Jahr 2015 anhängig gemacht wurden, erfragt werden sollen.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass keine gesetzliche Pflicht zur
Erhebung der Anzahl von Konkurrentenklagen im Sinne der Fragestellung durch die
Dienststellen besteht. Fälle im Sinne der Fragestellung werden nicht
systematisch erfasst.
Der Bundesregierung liegt keine ausreichende Datengrundlage zur
Beantwortung der Frage vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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