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Bevorzugung von Frauen bei Auswahlentscheidungen nach § 8 Absatz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/397)

dip / drucksache 19.06.2025 · WP 21 · 21/606 · Antwort · Original ↗

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Bevorzugung von Frauen bei Auswahlentscheidungen nach § 8 Absatz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/397) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/606 21. Wahlperiode 19.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabian Jacobi, Tobias Matthias Peterka, Christoph Grimm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/397 – Bevorzugung von Frauen bei Auswahlentscheidungen nach § 8 Absatz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) vom 24. April 2015 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 642, 643, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025; BGBl. I Nummer 72) fördert nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 BGleiG die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und den Bundesgerichten. Weiterhin sollen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 BGleiG bestehende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechtes beseitigt werden. Nach § 3 Nummer 1 bis 3 geht es um die Stellenbesetzung in allen Entgelt- und Besoldungsgruppen als auch um Beförderungen und Höhergruppierungen im Beamten- und Angestelltenverhältnis. Der Geltungsbereich erstreckt sich nach § 2 Absatz 1 BGleiG in Verbindung mit § 3 Nummer 5 BGleiG auf Bundesgerichte, Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung sowie auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und Vergabe von Ausbildungsplätzen sollen gemäß § 8 Absatz 1 BGleiG bei gleicher Qualifikation dann zugunsten einer Frau ausfallen, wenn sie in diesem Bereich gegenüber Männern unterrepräsentiert sind. Bislang ist nicht bekannt, wie viele Frauen aufgrund dieses Gesetzes gegenüber männlichen Bewerbern bei Auswahlentscheidungen vorrangig berücksichtigt worden sind. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) ergibt sich das Prinzip der Bestenauslese, welches z. B. in § 9 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) konkretisiert wird. Es gilt u. a. bei Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beim beruflichen Aufstieg und bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) greift nur bei gleicher Qualifikation und wenn Frauen in diesem Bereich gegenüber Männern unterrepräsentiert sind. Zudem ist gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 BGleiG die bevorzugte Berücksichtigung nach § 8 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 19. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Absatz 1 Satz 1 BGleiG ausgeschlossen, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen überwiegen, die in der Person eines Mitbewerbers liegen. 1. Wie viele Frauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei Auswahlentscheidungen nach § 8 Absatz 1 BGleiG bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen gegenüber männlichen Bewerbern bei gleicher Qualifikation bevorzugt bei a) Bundesgerichten, b) Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung einschließlich solcher im Bereich der Streitkräfte, c) Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes (bitte nach Kalenderjahr, Dienststelle sowie Unternehmen aufstellen)? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass keine gesetzliche Pflicht zur Erhebung der Anwendungsfälle des § 8 BGleiG im Sinne der Fragestellung durch die Dienststellen besteht. Fälle im Sinne der Fragestellung werden nicht systematisch erfasst. Auch vor dem Hintergrund von Löschungsfristen für Bewerbungsunterlagen sind keine vollständigen Daten im Sinne der Fragestellung für den erfragten Zeitraum zu erheben. Der Bundesregierung liegt daher keine ausreichende Datengrundlage zur Beantwortung der Frage vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Wie viele Konkurrentenklagen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung, weil männliche Bewerber sich bei den Auswahlentscheidungen benachteiligt gesehen haben (bitte nach Kalenderjahr, Dienststelle sowie Unternehmen aufstellen)? 3. Wie viele dieser in Frage 2 erfragten Konkurrentenklagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung positiv beschieden (bitte nach Kalenderjahr, Dienststelle sowie Unternehmen aufstellen)? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung ist die Motivlage der Kläger von Konkurrentenklagen nicht bekannt, und sie weiß daher nicht, ob und wie viele Konkurrentenklagen es gab, „weil männliche Bewerber sich bei den Auswahlentscheidungen benachteiligt gesehen haben“. Die Bundesregierung legt die Frage im Zusammenhang dieser Kleinen Anfrage so aus, dass zu den Fragen 2 und 3 die Anzahl der Fälle von Konkurrentenklagen männlicher Bewerber, die wegen der Bevorzugung einer Frau gemäß § 8 BGleiG seit dem Jahr 2015 anhängig gemacht wurden, erfragt werden sollen. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass keine gesetzliche Pflicht zur Erhebung der Anzahl von Konkurrentenklagen im Sinne der Fragestellung durch die Dienststellen besteht. Fälle im Sinne der Fragestellung werden nicht systematisch erfasst. Der Bundesregierung liegt keine ausreichende Datengrundlage zur Beantwortung der Frage vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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