Bevorzugung von Frauen bei Auswahlentscheidungen nach § 8 Absatz 1 Bundesgleichstellungsgesetzes
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Bevorzugung von Frauen bei Auswahlentscheidungen nach § 8 Absatz 1 Bundesgleichstellungsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/397
21. Wahlperiode 05.06.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Fabian Jacobi, Tobias Matthias Peterka, Christoph Grimm,
Ulrich von Zons, Peter Bohnhof, Martina Kempf, Thomas Fetsch, Rainer Galla,
Gereon Bollmann, Stefan Möller und der Fraktion der AfD
Bevorzugung von Frauen bei Auswahlentscheidungen nach § 8 Absatz 1 des
Bundesgleichstellungsgesetzes
Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) vom 24. April 2015
(Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 642, 643, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
27. Februar 2025; BGBl. I Nummer 72) fördert nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
BGleiG die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung
und den Bundesgerichten. Weiterhin sollen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2
BGleiG bestehende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechtes beseitigt
werden. Nach § 3 Nummer 1 bis 3 geht es um die Stellenbesetzung in allen
Entgelt- und Besoldungsgruppen als auch um Beförderungen und
Höhergruppierungen im Beamten- und Angestelltenverhältnis. Der Geltungsbereich
erstreckt sich nach § 2 Absatz 1 BGleiG in Verbindung mit § 3 Nummer 5
BGleiG auf Bundesgerichte, Behörden und Verwaltungsstellen der
unmittelbaren Bundesverwaltung sowie auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts. Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem
Aufstieg und Vergabe von Ausbildungsplätzen sollen gemäß § 8 Absatz 1
BGleiG bei gleicher Qualifikation dann zugunsten einer Frau ausfallen, wenn
sie in diesem Bereich gegenüber Männern unterrepräsentiert sind.
Bislang ist nicht bekannt, wie viele Frauen aufgrund dieses Gesetzes gegenüber
männlichen Bewerbern bei Auswahlentscheidungen vorrangig berücksichtigt
worden sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Frauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei
Auswahlentscheidungen nach § 8 Absatz 1 BGleiG bei Einstellung, beruflichem
Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen gegenüber männlichen
Bewerbern bei gleicher Qualifikation bevorzugt bei
a) Bundesgerichten,
b) Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung
einschließlich solcher im Bereich der Streitkräfte,
c) Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts des
Bundes
(bitte nach Kalenderjahr, Dienststelle sowie Unternehmen aufstellen)?
2. Wie viele Konkurrentenklagen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung,
weil männliche Bewerber sich bei den Auswahlentscheidungen
benachteiligt gesehen haben (bitte nach Kalenderjahr, Dienststelle sowie
Unternehmen aufstellen)?
3. Wie viele dieser in Frage 2 erfragten Konkurrentenklagen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung positiv beschieden (bitte nach Kalenderjahr,
Dienststelle sowie Unternehmen aufstellen)?
Berlin, den 4. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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