Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 - Einfügung des Merkmals sexuelle Identität)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 - Einfügung des Merkmals sexuelle Identität)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2027
21. Wahlperiode 07.10.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Helge Limburg, Nyke Slawik, Dr. Till Steffen, Dr. Konstantin von
Notz, Lukas Benner, Dr. Lena Gumnior, Awet Tesfaiesus, Ulle Schauws, Denise
Loop, Misbah Khan, Dr. Anja Reinalter, Simone Fischer, Marcel Emmerich, Stefan
Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 – Einfügung des Merkmals sexuelle Identität)
A. Problem
Lesben, Schwule, Bisexuelle sowie trans-, intergeschlechtliche und queere
Menschen (LSBTIQ) sind in unserer Gesellschaft immer noch Benachteiligungen,
Anfeindungen und gewaltsamen Übergriffen aufgrund ihrer sexuellen Identität
ausgesetzt. Eine aktuelle Statistik zu politisch motivierter Kriminalität (PMK) des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat und dem Bundeskriminalamt im
Jahr 2023 verzeichnet im Vergleich zum Berichtszeitraum des Vorjahres einen
Zuwachs um 49,15 Prozent im Bereich von Delikten zur „Sexuellen
Orientierung“. Im Themenfeld der „Geschlechtsbezogenen Diversität“ hat sich die Zahl
der Delikte im Vergleich zum Vorjahr sogar verdoppelt durch einen Anstieg von
104,80 Prozent.1 Die Beratungsanfragen an die Antidiskriminierungsstelle des
Bundes sind gegenüber dem Vorjahr um 20 Prozent gestiegen. Zusammengefasst
machen Diskriminierungserfahrungen aufgrund der geschlechtlichen und
sexuellen Identität die zweitgrößte von Diskriminierungen strukturell betroffene Gruppe
aus.2 Zugleich hat sich ein Teil der Lebenssituation von LSBTIQ durch
einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote und eine fortschreitende rechtliche
Gleichstellung in den letzten beiden Jahrzehnten deutlich verbessert. Im internationalen
Vergleich legislativer Maßnahmen zum Schutz von LSBTIQ konnte sich
Deutschland erstmals mit der Verabschiedung des Selbstbestimmungsgesetzes
(SBGG) am 12. April 2024 deutlich verbessern.3
In diesem Spannungsfeld zwischen einfachgesetzlichem Fortschritt und
verfassungsrechtlicher Diskordanz schafft erst ein ausdrücklich im Grundgesetz nor-
1 Vgl. Bundesweite Fallzahlen 2023 Politisch motivierte Kriminalität, Bundesministerium des Innern
und für Heimat, Bundeskriminalamt, www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/
veroeffentlichungen/nachrichten/2024/pmk2023-factsheets.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
2 Vgl. Jahresbericht 2023 der Unabhängigen Beauftragten für Antidiskriminierung, www.antidiskrimi-
nierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Jahresberichte/2023.pdf?__blob=
publicationFile&v=2
3 Im europäischen Vergleich konnte Deutschland seinen Platz von Platz 15 im Vorjahr (2023) auf Platz
10 verbessern. In der Gesamtklassifikation stieg die Bewertung von 54,94 Prozent auf 66,13 Prozent,
vgl. International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association Europe (ILGA-Europe),
Germany Country Score Evolution 2013 -2024, https://rainbowmap.ilga-europe.org/countries/germany/
(Stand: 15.07.2024).
miertes Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität eine stabile
und vor menschenfeindlicher Tendenz geschützte Maßgabe für die einfache
Gesetzgebung dahingehend, dass derartige Diskriminierungen in einer freiheitlich
demokratischen Grundordnung nur unter schwerwiegenden und zwingenden
Gründen gerechtfertigt werden können. Erst am 11. Juni 1994 wurde die frühere
Strafbarkeit der „widernatürlichen Unzucht zwischen Personen männlichen
Geschlechts“ gemäß § 175 Var. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni
1935 (RGBl. I, S. 839), novelliert und am 25. Juni 1969 durch das Erste Gesetz
zur Reform des Strafrechts (BGBl. I, S. 645) aufgehoben. Das zeigt beispielhaft,
dass über viele Jahre das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) keinen ausreichenden Schutz vor
Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Identität gewährleistete. Im Gegenteil: Das Fehlen
dieses Diskriminierungsgrundes im Text des Grundgesetzes hat in der Historie
der Bundesrepublik Deutschland zu menschenrechtswidriger Behandlung von
homosexuellen und bisexuellen Menschen geführt. Die Nichtberücksichtigung setzt
aktueller und zukünftiger Feindlichkeit gegenüber LSBTIQ nicht den maximal
möglichen und notwendigen verfassungsrechtlichen Schutz entgegen.4 Der Blick
auf aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen verdeutlicht die Dringlichkeit eines
expliziten Diskriminierungsverbotes im Grundgesetz.
Es ist eine wesentliche Funktion verfassungsrechtlicher (Grundrechts-)Normen,
ihren Regelungsgehalt der Gestaltungsmacht der einfachen Gesetzgebung und
damit dem Wechselspiel der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen
Kräfte zu entziehen. In diesem Sinne muss das Verbot der Diskriminierung
aufgrund der sexuellen Identität ausdrücklich grundgesetzlich abgesichert werden,
damit eine etwaige künftige Abkehr hiervon an die besonderen Hürden einer
erneuten Verfassungsänderung geknüpft wäre.
B. Lösung
Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, einen
gleichlautenden Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes beim Bundestag
einzubringen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4 Vgl. Stellungnahme des LSVD zum Gesetzentwurf der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die
Linke und FDP (BT-Drucksache 19/13123), www.lsvd.de/de/ct/1825-Ergaenzung-von-Artikel-3-im-
Grundgesetz-um-quot-sexuelle-Identitaet-quot (zuletzt abgerufen am 01.10.2025).
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung verändert sich nicht.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz führt zu keinen zusätzlichen Belastungen.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 – Einfügung des Merkmals sexuelle Identität)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2
des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer
100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Geschlechtes,“ die Angabe „seiner sexuellen Identität,“
eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Oktober 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Aufnahme der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG steht für das deutliche Bekenntnis der
Verfassung, dass hierauf bezogene Diskriminierungen einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung
zuwiderlaufen und deshalb verboten sind. Dies folgt insbesondere aus den unterschiedlichen Rechtfertigungsmaßstäben
für Grundrechtseingriffe nach Artikel 3 Absatz 1 und 3 GG. Im Falle einer Differenzierung, die ausschließlich
gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 GG verstößt, gilt der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit lediglich abgestuften Anforderungen. Hiernach genügt bereits ein vernünftiger und sachlich
einleuchtender Grund zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs. Differenzierungen aufgrund eines der in Artikel
3 Absatz 3 Satz 1 GG genannten Merkmale scheiden hingegen grundsätzlich aus.
Dass im Falle einer Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen und geschlechtlichen Identität strenge Maßstäbe
gelten, ist zwar durch die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits
anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 – dort bzgl. „sexuelle Orientierung“; BVerfG,
Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 – dort bzgl. „geschlechtliche Identität“). Hinsichtlich des
Merkmals der sexuellen Identität hat dies der Gesetzgeber in zahlreichen einfachgesetzlichen
Diskriminierungsverboten normiert (so etwa in § 1 AGG, § 75 Absatz 1 BetrVG, § 67 Absatz 1 Satz 1 BPersVG, § 9 BBG, § 9
BeamtStG, § 3 Absatz 1 SG, § 36 Absatz 2 SGB III, § 19a SGB IV sowie dem jüngst angenommenen SBGG).
Gleiches gilt für die Landesverfassungen der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen Saarland und Sachsen-Anhalt,
in denen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot bereits um das Merkmal der sexuellen Identität (vgl.
in Thüringen: „sexuelle Orientierung“) ergänzt wurde.
Den Anstoß für derartige Novellierungen gab bislang ein stetig fortschreitender gesellschaftlicher Wandel
hinsichtlich des Verständnisses eines gleichberechtigten Zusammenlebens in unser Demokratie, die gewachsene
Akzeptanz gegenüber geschlechtlicher und sexueller Vielfalt sowie des damit verbundenen Verständnisses von Ehe
und Familie.5 Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung vertritt ein breites Familienverständnis, welches die
Vielfalt von Familien akzeptiert und wonach auch ein homosexuelles Paar mit Kind dem Begriff der Familie
unterfällt.6
Diesen gesellschaftlichen Wandel hinsichtlich der vorherrschenden Werte und Moralvorstellungen sowie des
Verständnisses von Ehe und Familie musste der Gesetzgeber als klaren Ausgestaltungsauftrag verstehen. So stellte
er in seinem Entwurf zu dem „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen
Geschlechts“ fest, dass es keine haltbaren Gründe mehr gebe, homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu
behandeln und an dem Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten (BT-Drs. 18/6665, S. 1).
Demgemäß beschloss der Bundestag am 30. Juni 2017 mit einer weit überwiegenden Mehrheit aller Stimmen und der
Unterstützung aus allen Fraktionen die „Ehe für alle“.
5 So zeigten Befragungen aus den Jahren 2013 und 2015, dass eine ganz überwiegende Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland die
Diskriminierung von homo- und bisexuellen Menschen wahrnimmt und eine vollkommene Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft
mit der traditionellen Ehe bereits vor der Öffnung der Ehe im Jahr 2017 befürwortete, vgl. Siehe beispielsweise die im Jahr 2015 durchgeführte
Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (veröffentlicht am 12.01.2017): 82,6 Prozent der Bevölkerung in Deutschland sprechen sich
für die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare aus. Zudem nahmen 80,6 Prozent der Befragten die Diskriminierung von homo- und
bisexuellen Menschen in Deutschland wahr.
6 Zu entnehmen dem Familienreport 2014 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, S.13.
Eine jüngere Studie belegt, dass zwar weiterhin eine klare Mehrheit der Deutschen die rechtliche Gleichstellung
von gleichgeschlechtlichen Paaren befürwortet, allerdings ist seit 2021 die Akzeptanz für die Ehe für alle in
Deutschland stark gesunken.7
Es wird sichtbar, dass die gesellschaftliche Akzeptanz nicht-heteronormativer Lebensweisen kein linearer Prozess
hin zu einer gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz dieser ist, sondern vielmehr auch in jüngerer Zeit Rückschritte
verzeichnen musste. Derartige Schwankungen streiten dafür, dass ein explizites Diskriminierungsverbot im
Verfassungstext benötigt wird. Denn Artikel 3 GG erfüllt im grundrechtlich verbürgten Katalog der Freiheits- und
Gleichheitsrechte eine doppelte Funktion: In objektiv-rechtlicher Funktion normiert Artikel 3 GG die Gleichheit
aller Menschen als verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung eines demokratischen Zusammenlebens. Daneben
ist Artikel 3 GG verfassungsrechtliche Grundlage eines subjektiven Rechts auf Gleichbehandlung und fungiert
als solches analog den Freiheitsrechten als ein gerichtlich einklagbares Abwehrrecht gegen Diskriminierung.
Die Aufnahme des Merkmals der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG entspricht auch
europarechtlicher Wertung. So enthalten etwa Artikel 21 Absatz 1 EU-Grundrechtscharta, Artikel 19 AEUV sowie Artikel 1
der Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG) ein
ausdrückliches Verbot von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts8 sowie der sexuellen Ausrichtung.
Trotz einer Mehrheit in der gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat, die für eine
Änderung bzw. Ergänzung des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 um das Merkmal der sexuellen Identität stimmte,
scheiterte jedoch das letzte Ersuchen im Bundestag im Jahr 2011 (vgl. die Gesetzentwürfe der Oppositionsfraktionen
BT-Drs. 17/88, 17/254 und 17/472). Als tragendes Argument wurde dabei angeführt, dass der Schutz vor
Diskriminierung wegen der sexuellen Identität durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile
deckungsgleich mit dem Schutz des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 GG sei. Die Einfügung des Merkmals der sexuellen
Identität wäre somit reine „Symbolpolitik“ (siehe BT-Drs. 17/4775, S. 5). Dies kann nicht überzeugen.
Eine reduzierende Bewertung der angestrebten Verfassungsänderung um das Diskriminierungsmerkmal der
sexuellen Identität als „Symbolpolitik“ verkennt Bedeutsamkeit und Auswirkungen der Verfassung.
Diskriminierungsbekämpfung erfordert auch gesellschaftliche Bewusstseinsbildung – hierzu trägt ein leicht zugängliches, im
Verfassungstext enthaltenes Diskriminierungsverbot wegen sexueller Identität bzw. Orientierung entscheidend
bei.9
Aus dieser Orientierungs- und Identifikationsfunktion der Verfassung ergeben sich durchaus praktische
Auswirkungen auf gesellschaftliche Lebensrealitäten und Entwicklungen. Als lebensnahes Beispiel sei etwa auf die
Gestaltung schulischen Unterrichts und Ausbildung mit Vermittlung von Wissen über das Grundgesetz, insbesondere
der Artikel 1 bis 20 verwiesen – gesamtgesellschaftlich beschäftigt sich nur ein winziger Bruchteil der Menschen
7 So geben 62 Prozent der Befragten an, dass gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland legal heiraten dürfen sollten – sechs Prozentpunkte
weniger als bei der letzten LGBT+ Studie vor zwei Jahren. Weitere 12 Prozent vertreten die Ansicht, dass gleichgeschlechtliche Paare zwar eine
Art von rechtlicher Anerkennung erhalten, aber nicht heiraten dürfen sollten und etwa ebenso viele (13 Prozent) sprechen sich gegen jede Form
der Anerkennung aus. Über zwei Drittel der deutschen Bevölkerung (68 Prozent) sind der Ansicht, dass gleichgeschlechtliche Paare mit der
gleichen Wahrscheinlichkeit wie andere Eltern erfolgreich Kinder großziehen können. 67 Prozent sprechen sich daher dafür aus, dass
Homosexuelle bei der Adoption von Kindern die gleichen Rechte haben sollten wie heterosexuelle Paare. 2021 wurde diese Auffassung allerdings von
69 Prozent der Befragten geteilt, vor genau einem Jahrzehnt lag der Wert sogar noch höher: im Jahre 2013 bei 71 Prozent.
Vgl: Ipsos Global Advisor-Studie LGBT+ Pride 2023, www.ipsos.com/sites/default/files/ct/news/documents/2023-05/Ipsos%20LGBT%
2B%20Pride%202023%20Global%20Survey%20Report%20-%20rev.pdf (aufgerufen am 01.10.2025).
8 „Der Schutz der Geschlechtsidentität wird durch das Unionsrecht gewährt, aber nicht einzeln angesprochen, denn er ist nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshof im Antidiskriminierungsmerkmal „Geschlecht“ enthalten, die sexuelle Orientierung jedoch nicht, so dass einzig
diese im Unionsrecht gesondert erwähnt werden muss. Da in der umstrittenen, aber wohl noch herrschenden deutschen Dogmatik zum
Antidiskriminierungsmerkmal „Geschlecht“ die Geschlechtsidentität bisher nicht einbezogen wird, wurde zwecks Gewährung eines
europarechtskonformen Diskriminierungsschutzes die Kategorie der „sexuellen Identität“ geschaffen.“ Dr. Laura Adamietz, Ass. jur. Juana Remus:
Begrifflichkeiten und Bedeutungswandel von Trans- und Intergeschlechtlichkeit in der Rechtswissenschaft, S. 14, in Gutachten von Arn Thorben Sauer,
M.A. im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2015): Geschlechtliche Vielfalt. Begrifflichkeiten,
Definitionen und disziplinäre Zugänge zu Trans- und Intergeschlechtlichkeiten. Begleitforschung zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- &
Transsexualität – Band 1.
9 Vgl. Prof. Dr. Sacksofsky, Ute, M.P.A. (Harvard): Stellungnahme zur Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu drei
Gesetzentwürfen zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) (BT-Drucksachen 17/254, 17/472, 17/88) am 21.April 2010,
https://webarchiv.bundestag.de/archive/2011/0214/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/01_Aenderung_Grundgesetz/04_Stellung
nahmen/Stellungnahme_Sacksofsky.pdf (aufgerufen am 01.10.2025).
mit Verfassungsgerichtsurteilen im Wortlaut, im Unterschied zu einer gesellschaftlichen Kenntnis des
Verfassungstextes.10
Insofern gelte es, ein Bewusstsein dafür zu fördern, dass die Bekämpfung von Diskriminierung wie etwa LSBTIQ-
Feindlichkeit nur erfolgreich sein kann, wenn sie mit Maßnahmen für eine Anerkennung und Förderung der
gleichberechtigten und demokratischen Teilhabe aller Menschen und einer Wertschätzung von Vielfalt
einhergehen.11
Daher ist ein klarerer Schutz vor Diskriminierung im Hinblick auf die sexuelle Identität geboten. Die sexuelle
Identität ist das geschlechtliche Selbstverständnis eines Menschen und schützt auch vor Diskriminierung aufgrund
einer geschlechtsbezogenen Erwartung der Heteronormativität.12 Der Begriff umfasst die emotionale, körperliche
und/oder sexuelle Anziehung bezüglich des Geschlechts eines Menschen sowie den Schutz der Sexualität als
Selbstverständnis (Identität).13 Eine Erweiterung um den Begriff der sexuellen Identität erkennt explizit die
Geschlechtervielfalt an und stellt zugleich ein Bekenntnis zu einer geschlechterinklusiven Rechtsordnung dar.
Die bisherige bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung muss als klarer Auftrag an den Verfassungsgeber
zur Ausdifferenzierung dieser Norm verstanden werden. Die Verfassung kann zu derart fundamentalen Fragen
des gesellschaftlichen Zusammenlebens nicht stumm bleiben, die Einklagbarkeit der Verfassung verbietet ihr eine
Enthaltung, sie muss sich verhalten.14
Die Weiterentwicklung des Artikels 3 GG aufgrund einer zuvor bereits erweiterten höchstrichterlichen
Rechtsprechung zum Schutz vor Diskriminierung ist insoweit auch kein neuer Vorgang. Im Jahr 1994 wurde in Artikel
3 Absatz 2 GG der Satz 2 angefügt, welcher dem Staat die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern aufträgt. Dadurch wurde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausgleich faktischer
Nachteile durch begünstigende Regelungen in den Verfassungstext aufgenommen. Ungeachtet dessen, dass sich
aus der Verfassungsänderung aufgrund der vorherigen Rechtsprechung keine unmittelbare Neuerung für die
Rechtsanwendung ergab, erachtete die gemeinsame Verfassungskommission die Änderung der Norm dennoch
für geboten (vgl. BT-Drs. 12/6000, S.49).
Das Diskriminierungsverbot einer benachteiligenden Behandlung aufgrund des Merkmals „Behinderung“ wurde
mit Verfassungsreform von 1994 mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG in die Verfassung eingefügt.15 Auch hier
verwiesen Gegner darauf, dass das bestehende Sozialstaatsgebot des Artikels 20 Absatz 1 GG
Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen bereits ausreichend sicherstelle. Jener Versuch, so eine explizite
Aufnahme des Diskriminierungsmerkmals „Behinderung“ zu unterbinden, weckt Assoziationen zum bereits
widerlegten Vorwurf einer „Symbolpolitik“.
Zudem kann als Grenze einer Verfassungsinterpretation und -änderung bezüglich der einzufügenden Merkmale
nicht etwa auf einen entgegenstehenden Willen des Verfassungsgebers abgestellt werden.
Hierzu führt das BVerfG aus: „Die Entstehungsgeschichte steht der Annahme, dass Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG die
Diskriminierung wegen eines weiteren Geschlechts erfasst, ebenfalls nicht entgegen. Dass dem Verfassungsgeber
1949 bei der Formulierung von Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG kaum Menschen weiteren Geschlechts vor Augen gestanden
haben dürften, hindert die Verfassungsinterpretation nicht daran, diese Menschen angesichts des heutigen Wissens
um weitere geschlechtliche Identitäten in den Diskriminierungsschutz einzubeziehen.“
Nichts Anderes gilt für diejenigen Diskriminierungsmerkmale, bezüglich derer der Gesetzgeber durchaus bewusst
auf eine Aufnahme in das Grundgesetz verzichtete. Vor dem Hintergrund der NS-Verbrechen der Euthanasie
10 Vgl. Ergänzung von Artikel 3 im Grundgesetz um „Sexuelle Identität“, Stellungnahme des LSVD zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, Die Linke und FDP (BT-Drucksache 19/13123), www.lsvd.de/de/ct/1825-Ergaenzung-von-Artikel-3-im-Grundgesetz-
umquot-sexu-elle-Identitaet-quot (aufgerufen am 01.10.2025).
11 Vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat (Hrsg.), Gemeinsam für Demokratie und gegen Extremismus, Strategie der Bundesregierung
für eine starke, wehrhafte Demokratie und eine offene und vielfältige Gesellschaft vom 22.05.2024, S. 30, www.bmi.bund.de/SharedDocs/
downloads/DE/publikationen/themen/ministerium/BMI24021.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (aufgerufen am 01.10.2025).
12 Vgl. Baer/Markard in: Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Auflage 2018, Art. 3 Rn. 460; Sperlich in: Fischer-Lescano, Verfassung der
Freien Hansestadt Bremen, 1. Auflage 2016 Rn, 11.
13 Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 18/1996, S.20.
14 Vgl. Präsident des BVerfG Prof. Dr. Dr. h. c. Voßkuhle, Andreas: Der Wandel der Verfassung und seine Grenzen, JuS 2019, 417, https://beck-
online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JUS-B-2019-S-417-N-1.
15 Masmeier, Bernd: Wie entstand das Benachteiligungsverbot?, http://www.politik-fuer-menschen-mit-handicap.de/documents/Wie_ent-
stand_das_Benachteiligungsverbot.pdf (abgerufen am 01.10.2025).
sowie der Verfolgung Homosexueller – und der einfachgesetzlichen Fortschreibung der Strafbarkeit
homosexueller Handlungen – wurden diese Gruppen bewusst als nicht schützenswert erachtet.
Zu folgern ist, dass gerade auch weil die strengen Maßstäbe des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 GG nach heute ganz
überwiegender Ansicht für Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Identität gelten, dieses Rechtsverständnis
verfassungsrechtlich abgesichert werden muss – auch um eine zukünftige Abkehr seitens des einfachen
Gesetzgebers an die besonders hohen Anforderungen einer erneuten Verfassungsänderung zu knüpfen.
Die Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen Spezifizierung wird nicht zuletzt dadurch verdeutlicht, dass
beispielsweise über eine Dauer von 20 Jahren (1949 bis 1969) hinweg Artikel 3 GG und § 175 Var. 1 StGB a. F.,
welcher die „widernatürliche Unzucht […] zwischen Personen männlichen Geschlechts“ unter Strafe stellte und
auf dessen Grundlage über 50.000 homosexuelle Männer zu Gefängnis- und Zuchthausstrafen verurteilt wurden,
parallel galten. Die Schutzwirkung des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts aus Artikel 3 Absatz 1 GG, welche
nach wie vor die einzige verfassungsrechtliche Norm zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen
Identität darstellt, vermochte es mithin nicht, derartige Menschenrechtsverstöße zu verhindern.16
Daher muss die Schutzwirkung der verfassungsmäßigen Grundrechte dem Wechselspiel der verschiedenen
politischen und gesellschaftlichen Kräfte entzogen und ein deutliches Bekenntnis gegen Diskriminierung aufgrund
der sexuellen Identität auch auf Verfassungsebene normiert werden.
Derartig menschenfeindliche und diskriminierende Tendenzen sind keinesfalls Vergangenheit. In Deutschland,
Europa und auch international lassen sich besorgniserregende Bestrebungen zu einer Abkehr vom freiheitlichen
und gleichwertigen Verständnis der sexuellen und geschlechtlichen Identität erkennen.17
Die explizite Erweiterung des Schutzes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG auf Diskriminierungen wegen der
sexuellen Identität ist folglich keine vermeintlich „symbolhafte“ oder inhaltsleere Änderung des Grundgesetzes,
sondern vielmehr ein klares, verfassungsrechtliches Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung,
die von der Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung aller Menschen unabhängig von ihrer sexuellen und
geschlechtlichen Identität ausgeht.
Zur Erinnerung: Das BVerfG erklärte äußerst deutlich: „Zweck des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG ist es, Angehörige
strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen.“18 Diese
diskriminierungsgefährdeten Gruppen, und folglich die auszusprechenden Diskriminierungsverbote, beruhen nicht auf beliebigen
Kategorien, sondern erfassen nur jene Gruppen, welche hoch aktuelle strukturelle Abwertungen, Ausgrenzungen,
Benachteiligungen und Gewalt erfahren – deshalb ist der Katalog von Diskriminierungskategorien weder beliebig
noch endlos.19 Er ist im Falle von Artikel 3 Absatz 3 GG jedoch unvollständig.20
16 Die verheerenden Folgen für die betroffenen Überlebenden konnten auch durch das am 22. Juli 2017 in Kraft getretene „Gesetz über die
strafrechtliche Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen“
(StrRehaHomG) allenfalls für die Zukunft beseitigt werden.
17 So wurde im Jahr 2013 in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen und des Europarates per Gesetz jede positive Äußerung über
Homosexualität in Anwesenheit von Minderjährigen oder über Medien wie das Internet unter Strafe gestellt. Seit 2017 bildet eine gegen LSBTI Menschen
gerichtete Politik einen politischen Schwerpunkt der ungarischen Regierungsarbeit: Dies führte zur Abschaffung aller Akkreditierungen für
Gender-Studien an den Universitäten sowie zum Erlass eines gegen Trans-Menschen gerichteten Gesetzes, welches eine Änderung des
Geschlechts in Ausweispapieren verbietet. Weiterhin wurde ein sogenanntes ungarisches Kinderschutzgesetz verabschiedet, welches vorsieht,
vergleichbar mit dem Anti-LSBTI-Gesetz Russlands von 2013, den Zugang Minderjähriger zu Informationen über Homosexualität und
Geschlechtsumwandlungen zu unterbinden. 2023 wurden in mehreren afrikanischen Ländern diskriminierende Gesetze ins Parlament eingebracht oder
verabschiedet, welche Hass gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen schüren. Rechtliche Mittel
werden zunehmend als Waffen gegen LSBTI eingesetzt. So sieht etwa seit Mai 2023 der ugandische „Anti-Homosexuality-Act“ auch die
Todesstrafe für homosexuelle Handlungen vor. Aktuell hat das irakische Parlament ein Gesetz zu homosexuellen Beziehungen verabschiedet,
welches Haftstrafen von bis zu 15 Jahren vorsieht.
Vgl.: Daniela Matoušová, Ungarn: LGBT+-Community in Ungarn, www.freiheit.org/de/mitteleuropa-und-baltische-staaten/
diskriminierungzum-machterhalt-orban-hat-die-lgbt-community-zum (aufgerufen am 01.10.2025); Amnesty International Pressemitteilung vom 09.01,2024,
Afrika: Zahlreiche diskriminierende Gesetze schüren Hass gegen LGBTI+, www.amnesty.de/aktuell/afrika-lgbti-diskriminierende-gesetze-
schueren-hass (aufgerufen am 01.10.2025); Amnesty International Bericht Januar 2024 „We Are Facing Extinction“, www.amnesty.de/sites/default/
files/2024-01/Amnesty-Bericht-Afrika-LGBTI-Diskriminierende-Gesetze-Unterdrueckung-Januar-2024.pdf (aufgerufen am 01.10.2025);
www.tagesspiegel.de/internationales/harte-strafen-geplant-gesetz-gegen-homose-xuelle-im-irak-sieht-bis-zu-15-jahre-haft-vor-
11585828.html?bezuggrd=NWL&utm_source=queerspie-gel&werbtraeg=QUEER_NL (aufgerufen am: 01.10.2025);
18 BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16, Rn. 59.
19 Vgl. Prof Dr. Lembke, Ulrike: Schriftliche Stellungnahme zur Vorbereitung der Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz
des Deutschen Bundestages am 12. Februar 2020 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Änderung des Artikels 3
Absatz 3 – Einfügung des Merkmals sexuelle Identität) BT-Drucksache 19/13123, www.lsvd.de/media/doc/1535/2020-02-12-artikel3-stellung-
nahme-lembke.pdf (aufgerufen am 01.10.2025).
20 Ebd.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Formulierung greift den von der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat
vorgelegten Textvorschlag im Wortlaut auf (vgl. BT-Drs. 12/6000, S. 54).
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Anja Reinalter (Gesetzentwurf)
- authored ← Awet Tesfaiesus (Gesetzentwurf)
- authored ← Denise Loop (Gesetzentwurf)
- authored ← Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- authored ← Helge Limburg (Gesetzentwurf)
- authored ← Konstantin von Notz (Gesetzentwurf)
- authored ← Lena Gumnior (Gesetzentwurf)
- authored ← Lukas Benner (Gesetzentwurf)
- authored ← Marcel Emmerich (Gesetzentwurf)
- authored ← Misbah Khan (Gesetzentwurf)
- authored ← Nyke Slawik (Gesetzentwurf)
- authored ← Simone Fischer (Gesetzentwurf)
- authored ← Stefan Schmidt (Gesetzentwurf)
- authored ← Till Steffen (Gesetzentwurf)
- authored ← Ulle Schauws (Gesetzentwurf)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 - Einfügung des Merkmals sexuelle Identität) (Gesetzentwurf)