Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1865
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes
und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
A. Problem und Ziel
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom
15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 und 13. Januar 2025. Darüber hinaus hat sich
weiterer Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser ist
vorwiegend redaktioneller Art. Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung
von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines
Wahlrechts oder aufgrund einer Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder
Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind. Daneben sollen als
Begleitmaßnahmen insbesondere einzelne Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften
zur Vermeidung von Bürokratie auf das erforderliche Maß zurückgeführt werden.
B. Lösung
Die Verwaltungsleitlinien der OECD aus Dezember 2023, Juni 2024 und Januar
2025 enthalten wichtige Konkretisierungen und Erleichterungen für die
betroffenen Steuerverwaltungen und Unternehmensgruppen und sind daher
rechtsverbindlich gesetzlich umzusetzen. Darüber hinaus sind diverse Begleitmaßnahmen
enthalten.
C. Alternativen
Eine rein untergesetzliche Umsetzung (z. B. in Form eines Schreibens des
Bundesministeriums der Finanzen – BMF) ist nicht zielführend und würde nicht zu
der benötigten Rechtssicherheit führen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung 1, 2 Kassenjahr
20253 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029
Insgesamt - 50 - 20 - 20 - 15 - 15 - 15 - 15 - 10 - 5 - 20
Bund - 11 - 2 - 2 - 2 - 2 - 3 - 3 - 3 . - 2
Länder - 11 - 3 - 3 - 2 - 2 - 3 - 3 - 2 . - 3
Gemeinden - 28 - 15 - 15 - 11 - 11 - 9 - 9 - 5 - 5 - 15
1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf Monaten.
2 Zusätzlich dürften sich durch neue Gestaltungsspielräume indirekte, nicht konkret
bezifferbare Steuermindereinnahmen bei Gewerbesteuer (GewSt), Körperschaftsteuer
(KSt), Einkommensteuer (ESt) und Solidaritätszuschlag (SolZ) aus Verlagerung von
Steuersubstrat ins Ausland ergeben.
3 Die volle Jahreswirkung des Jahres 2025 beinhaltet auch die Wirkungen der
vorhergehenden Zeiträume ab 1. Januar 2022 für die rückwirkende Einführung der
Beteiligungsgrenze in § 13 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes (AStG).
Für das Mindeststeuergesetz ergeben sich keine Haushaltsausgaben, da es sich bei
den Änderungen um Klarstellungen handelt und die ursprünglichen
Auswirkungen bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates
zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer
Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten sind.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): geringfügig
Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): geringfügig
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): ./.
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): ./.
Aus den Änderungen der §§ 9 und 13 AStG ergibt sich eine geringfügige
Verringerung des Erfüllungsaufwands. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes
und den übrigen Begleitmaßnahmen ergibt sich keine Veränderung des
Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands
(in Tsd. Euro):
- 1 905
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
(in Tsd. Euro):
- 1 873
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): ./.
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler
Prozessabläufe (in Tsd. Euro):
./.
davon Sonstiges (in Tsd. Euro): ./.
Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des
Finanzverwaltungsgesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Auswirkungen
sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates
zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer
Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten.
Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von
rd. 1,9 Mio. Euro. Ein geringerer Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere
dadurch, dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft
(Lizenzschranke § 4j EStG) bzw. modifiziert (Freigrenze § 9 AStG,
Kürzungsbetrag § 11 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit
Kapitalanlagecharakter § 13 AStG) werden.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one
out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 11. Dezember 2014). Da es sich dabei im
Saldo um ein „Out“ in Höhe von rund 1,9 Mio. Euro handelt, steht die Summe als
Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der
Finanzen zur Verfügung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands
(in Tsd. Euro):
- 176
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): ./.
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - 176
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): ./.
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): ./.
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): ./.
davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) ./.
Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des
Finanzverwaltungsgesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Die Auswirkungen
sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates
zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer
Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten.
Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 176 000 Euro. Ein geringerer Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere
dadurch, dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft
(Lizenzschranke § 4j EStG) bzw. modifiziert (Freigrenze § 9 AStG,
Kürzungsbetrag § 11 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit
Kapitalanlagecharakter § 13 AStG) werden.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes
und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes
und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Mindeststeuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Mindeststeuergesetzes
Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 39 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist , wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 50 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 50a Nachversteuerung latenter Steuerschulden“.
b) Nach der Angabe zu § 75 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 75a Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts“.
c) Nach der Angabe zu § 82 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 82a Ausgeschlossene Steuerattribute
§ 82b Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten
§ 82c Übergangsjahr“.
d) Die Angabe zu § 87 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 87 Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen
§ 87a Anwendung der Erwerbsmethode
§ 87b Anpassungen bei Inkongruenzen“.
e) Nach der Angabe zu § 93 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 93a Neubestimmung des Übergangsjahrs“.
2. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In allen anderen Fällen hat die oberste Muttergesellschaft eine der nach § 1 steuerpflichtigen
Geschäftseinheiten als Gruppenträger bis auf Widerruf zu bestimmen; in den Fällen des § 68 bestimmen die obersten
Muttergesellschaften den Gruppenträger.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das
1. im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,
2. den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen die Muttergesellschaft einer
Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig
besteuerten Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet,
3. in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, und
4. keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das
1. im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,
2. den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen ein Steuerhoheitsgebiet seinen
zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der
Primärergänzungssteuerregelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten
der Unternehmensgruppe erhebt und
3. in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, und
4. keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.“
c) In Absatz 18 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts“ durch die Angabe „Mindeststeuer-
Verlusts“ ersetzt.
d) In Absatz 19 Nummer 6 wird nach der Angabe „die“ die Angabe „oder deren Geschäftsleitung“
eingefügt.
e) In Absatz 20 wird jeweils die Angabe „Beteiligung“ durch die Angabe „Eigenkapitalbeteiligung“
ersetzt.
f) In Absatz 21 Nummer 4 wird die Angabe „Wettbewerbsverzerrungen“ durch die Angabe
„Vergleichbarkeitseinschränkungen“ ersetzt.
g) Absatz 22 wird durch den folgenden Absatz 22 ersetzt:
„(22) Niedrig besteuerte Geschäftseinheit ist eine
1. Geschäftseinheit, die in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist, oder
2. staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt und
in diesem Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses Gesetzes ermittelten effektiven Steuersatz
unterliegt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt.“
h) Absatz 32 wird durch den folgenden Absatz 32 ersetzt:
„(32) Transparente Einheit ist eine Einheit, soweit sie im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung für
steuerliche Zwecke transparent ist, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich
belegen und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit
wird steuerlich transparent behandelt, wenn die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste dieser
Einheit nach dem Recht eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als seien sie dem
Gesellschafter der Einheit im Verhältnis zu dessen Kapitalbeteiligung an dieser Einheit entstanden. Eine
transparente Einheit (getestete Einheit) gilt als
1. steuertransparente Einheit, soweit
a) sie und
b) bei mittelbarer Beteiligung jede dazwischengeschaltete Einheit
nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit steuerlich transparent behandelt
wird, oder
2. umgekehrt hybride Einheit, soweit
a) sie oder
b) bei mittelbarer Beteiligung nicht jede dazwischengeschaltete Einheit
nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit nicht steuerlich transparent behandelt
wird.
Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der Beteiligungskette an der getesteten
Einheit beteiligt ist und die entweder
1. selbst keine transparente Einheit ist oder
2. wenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste
Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist.
Eine steuertransparente Struktur liegt vor, wenn eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Geschäftseinheit
über eine Kette von steuertransparenten Einheiten gehalten wird. Transparente Einheit und
steuertransparente Einheit ist auch eine Geschäftseinheit, die nicht aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres
Gründungsorts oder vergleichbarer Kriterien steuerlich belegen ist und keiner erfassten Steuer oder
keiner anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, soweit
1. ihre Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, das die Einheit als steuerlich
transparent behandelt,
2. sie keine Geschäftsleitung im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und
3. die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind.
Eine Einheit, die keine transparente Einheit ist, gilt als hybride Einheit, soweit sie im Belegenheitsstaat
des unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters als steuerlich transparent behandelt wird.“
i) Nach Absatz 33 werden die folgenden Absätze 33a und 33b eingefügt:
„(33a) Eine Verbriefungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, die
1. Vermögenswerte oder Risiken aus Vermögenswerten für Anleger, die keine Geschäftseinheiten
der Unternehmensgruppe sind, so bündelt und strukturiert, dass eine oder mehrere Tranchen von
Vermögenswerten rechtlich getrennt sind, und
2. dazu dient, das Insolvenzrisiko der Verbriefungszweckeinheit für die Anleger zu begrenzen, indem
bestimmte Gläubiger der Verbriefungszweckeinheit oder einer anderen Verbriefungszweckeinheit
der Verbriefungsvereinbarung durch vertragliche Vereinbarungen daran gehindert werden,
Ansprüche gegenüber der Verbriefungszweckeinheit zu erheben.
(33b) Verbriefungszweckeinheit ist eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung beteiligt
ist und die
1. ausschließlich Tätigkeiten zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungsvereinbarungen
ausübt,
2. ihren Gläubigern oder den Gläubigern einer anderen Verbriefungszweckeinheit Sicherheiten an
ihren Vermögenswerten gewährt und
3. alle in Bezug auf ihre Vermögenswerte erhaltenen finanziellen Mittel jährlich oder häufiger an
ihre Gläubiger oder die Gläubiger einer anderen Verbriefungszweckeinheit auskehrt; hiervon
ausgenommen sind finanzielle Mittel, die gemäß Verbriefungsvereinbarung einzubehalten sind, um
a) einen festgelegten Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter oder Berechtigen der
Verbriefungszweckeinheit oder hiermit vergleichbare Personen ausgeschüttet werden soll,
b) Rückstellungen für künftige Zahlungsverpflichtungen in angemessener Höhe zu unterlegen
oder
c) die Kreditwürdigkeit der Verbriefungszweckeinheit in angemessener Weise zu verbessern
oder aufrechtzuerhalten.
Eine Einheit ist für Zwecke dieses Gesetzes keine Verbriefungszweckeinheit, wenn der in Satz 1
Nummer 3 Buchstabe a genannte Gewinn für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der
Einheit unwesentlich ist.“
4. In § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Unternehmensgruppe ist.“ durch die Angabe
„Unternehmensgruppe.“ ersetzt.
5. In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Rechnungslegungsstandstandards“ durch die Angabe
„Rechnungslegungstandards“ ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
„14. vermehrt oder vermindert um Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64 bis 67 und 69 bis
74).“
b) Nummer 15 wird gestrichen.
7. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Unternehmensgruppe“ durch die Angabe „Unternehmensgruppe,“
ersetzt.
8. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anerkannte steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, soweit die jeweilige Steuergutschrift so
ausgestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der Zulage auf die Steuer angerechnet oder ausgezahlt wird und deren Gewährung nicht vom
Bestehen einer Steuerschuld abhängt.“
b) In Satz 3 wird die Angabe „, aber ganz oder teilweise auszahlbar sind“ gestrichen.
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Frist“ durch die Angabe „Frist,“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, die im gewährenden
Steuerhoheitsgebiet zur Minderung der Steuerschuld genutzt werden können.“
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „sind“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt und die Angabe
„nach diesem Geschäftsjahr,“ durch die Angabe „nach diesem Geschäftsjahr“ ersetzt.
cc) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Steuerhoheitsgebiet“ durch die Angabe
„Steuerhoheitsgebiets“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Kontrollbeteiligung“ durch die Angabe „Kontrollbeteiligung,“
ersetzt.
10. In § 29 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Gesamtbetrag,“ durch die Angabe „Gesamtbetrag“ ersetzt.
11. In § 30 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „stehen“ durch die Angabe „stehen,“ ersetzt.
12. In § 42 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „berücksichtig“ durch die Angabe „berücksichtigt“ ersetzt.
13. In § 44 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts“ durch die Angabe „Mindeststeuer-
Verlusts“ ersetzt.
14. § 45 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Nicht erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Steuern der Geschäftseinheit, die im Rahmen einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung, einer
anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung oder einer anerkannten nationalen
Ergänzungssteuerregelung erhoben werden,
2. Steuern der Geschäftseinheit, die Geschäftsjahre betreffen, die dem Übergangsjahr vorhergehen; sofern
die Geschäftseinheit in den Geschäftsjahren vor dem Übergangsjahr bereits einer anerkannten
nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag, gilt dies für die Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, in dem die
anerkannte nationale Ergänzungssteuer erstmals Anwendung findet,
3. unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern oder
4. Steuern einer Versicherungseinheit, die den nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden Erträgen
entsprechen.“
15. § 46 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ersetzt:
„Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtverlust und beläuft
sich der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null
und auf weniger als der Betrag der erwarteten angepassten erfassten Steuern, so entsteht für die
Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach § 57 in Höhe der
Differenz zwischen den beiden Beträgen.“
16. In § 48 Nummer 1 wird die Angabe „Mindesteuer-Gewinns“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Gewinns“
ersetzt.
17. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „hybriden Einheiten“ die Angabe „und
umgekehrt hybriden Einheiten“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Der im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten
Steuern auf den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust und ein ihr nach
Nummer 3 zugerechneter Betrag, der nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 einem gruppenzugehörigen
Gesellschafter zugerechnet wird, werden diesem zugerechnet.“
cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „hybriden“ die Angabe „oder umgekehrt hybriden“ eingefügt.
dd) Nach Nummer 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind sämtliche latenten Steuern bezogen auf
ein Steuerhoheitsgebiet einheitlich nicht nach Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und
bleiben bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt. Für dieses Wahlrecht
gilt § 77 Absatz 2.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 42 Absatz 4 Satz 2
und 3“ ersetzt.
18. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „entspricht“ die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 1a“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei sind die in den Absätzen 1a, 2 und 3 aufgeführten Anpassungen vorzunehmen sowie
folgende Positionen ausgeschlossen:
1. latente Steuern in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des Teils 3 bei der Ermittlung
des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder
ausgenommen werden;
2. latente Steuern in Bezug auf unzulässige Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 4 und nicht
geltend gemachte Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 5 für das laufende Geschäftsjahr;
3. Auswirkungen von Ansatz- und Bewertungsanpassungen auf einen latenten Steueranspruch;
entsprechendes gilt auch für die Verrechnung latenter Steueransprüche mit latenten
Steuerschulden sowie den Verzicht auf den Ansatz eines sich insgesamt ergebenden latenten
Steueranspruchs;
4. neu bemessene latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden inländischen
Steuersatzes;
5. latente Steuern im Zusammenhang mit der Entstehung und Nutzung von Steuergutschriften,
es sei denn, es handelt sich um einen qualifizierten gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag.
Ein qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit im Sinne
dieser Vorschrift liegt vor,
a) wenn nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit vorgesehen ist, dass
aa) aus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit gebietsfremden
Gewinnen verrechnet werden müssen, bevor eine Anrechnung gebietsfremder Steuern
erfolgen kann und
bb) ungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in nachfolgenden
Besteuerungszeiträumen auf Steuern des Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem
Belegenheitsstaat stammende Gewinne angerechnet werden können,
b) soweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit
einem gebietsfremden Gewinn verrechnet hat und
c) soweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf diesem gebietsfremden Gewinn
beruht.
Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in
diesem Paragraphen geregelten Ausschlüsse und Anpassungen, höchstens der kleinere der
beiden folgenden Beträge anzusetzen:
a) Betrag der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten gebietsfremden Steuern,
b) verrechneter Verlust multipliziert mit dem Steuersatz, der für Berechnung der
gebietsfremden Steuer maßgebend ist.
Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte
aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder der Besteuerung gebietsfremder
Betriebsstätten, hybrider Einheiten oder umgekehrt hybrider Einheiten;
6. latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung und
7. latente Steuern, für die die berichtspflichtige Geschäftseinheit einen Antrag nach § 49
Absatz 1 Satz 2 stellt.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des nach diesem Gesetz
im Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung für einen Vermögenswert oder eine Schuld
zugelassenen Buchwerts berücksichtigt werden (Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der Mindeststeuer-
Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Mindeststeuer-
Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags zugrunde gelegten Buchwerts ab, sind die latenten
Steuern auf der Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts neu zu berechnen und die im Mindeststeuer-
Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag angefallenen latenten Steuern dementsprechend
anzupassen. Bei der Neuberechnung nach Satz 2 sind die für die Bilanzierung latenter Steuern
einschlägigen Bilanzierungsmethoden des für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder
Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags einschlägigen Rechnungslegungsstandards zu beachten. Die Sätze 1 bis 3
gelten entsprechend, wenn ein im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag
ausgewiesener Aufwand oder Ertrag durch einen nach diesem Gesetz im Rahmen der Mindeststeuer-
Gewinnermittlung zugelassenen Minderungs- oder Erhöhungsbetrag zu ersetzen oder korrigieren ist.“
c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „§ 50a“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Unzulässige Abgrenzung bedeutet jede Veränderung des latenten Steueraufwands oder -
ertrags, die
1. mit einer Ungewissheit bezüglich der steuerlichen Behandlung oder
2. mit Ausschüttungen einer Geschäftseinheit
zusammenhängt.
(5) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit bleiben Erhöhungen latenter
Steuerschulden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für das betreffende
Geschäftsjahr außer Ansatz (nicht geltend gemachte Abgrenzungen). Der Antrag nach Satz 1 ist
zulässig für jede Erhöhung bei einer Geschäftseinheit von
1. einzelnen oder zusammengefassten latenter Steuerschulden, sofern jede dieser Steuerschulden
voraussichtlich nicht innerhalb des in § 50a Absatz 1 genannten Zeitraums vollständig wieder
aufgelöst werden, oder
2. sämtlichen latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe nach § 50a Absatz 2.
Für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1, für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2
gilt § 77 Absatz 2.“
19. Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt:
„§ 50a
Nachversteuerung latenter Steuerschulden
(1) Eine latente Steuerschuld, die nach § 50 Absatz 1 berücksichtigt und weder nach Absatz 7 von der
Nachversteuerung ausgenommen noch bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres (laufendes Geschäftsjahr)
des dem der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres (getestetes Geschäftsjahr) wieder aufgelöst worden
ist, ist nach den folgenden Bestimmungen nachzuversteuern (Nachversteuerungsbetrag): Der
Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres ist für Zwecke der Nachversteuerung als Minderung der erfassten
Steuern des getestesten Geschäftsjahres zu behandeln und der effektive Steuersatz sowie der
Steuererhöhungsbetrag dieses Geschäftsjahres sind nach § 57 zu ermitteln. Der Nachversteuerungsbetrag des laufenden
Geschäftsjahres entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, mit dem die latente Steuerschuld in den
Gesamtbetrag nach § 50 Absatz 1 im getesteten Geschäftsjahr einbezogen worden ist, und dem Betrag, der nicht
bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres wieder aufgelöst worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Geschäftseinheit für die Ermittlung des
Nachversteuerungsbetrags sämtliche latente Steuerschulden zusammenfassen, die Vermögensgegenstände oder Schulden
betreffen, die im selben Sachkonto erfasst sind (Nachversteuerungsgruppe I). Eine Geschäftseinheit kann
mehrere Nachversteuerungsgruppen I zusammenfassen (Nachversteuerungsgruppe II), wenn
1. die Sachkonten gemäß dem im Konzernabschluss verwendeten Kontenplan demselben Bilanzposten
zuzuordnen sind, der für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-
Jahresfehlbetrags zu Grunde zu legen ist,
2. das einzelne Sachkonto insgesamt zu keinem latenten Steueranspruch führen kann und
3. die latenten Steuerschulden nicht folgende Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen:
a) nicht abnutzbare immaterielle Vermögenswerte, einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwerts,
b) abnutzbare immaterielle Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren,
c) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
Latente Steuerschulden in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des dritten Teils bei der Ermittlung
des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden,
dürfen nicht nach den Sätzen 1 oder 2 zusammengefasst werden. Auf zusammengefasste latente
Steuerschulden ist Absatz 7 nicht anzuwenden; dies gilt nicht, wenn ausschließlich latente Steuerschulden
zusammengefasst werden, die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind. Latente Steuerschulden
nach § 82 Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen nach wirtschaftlichem Zusammenhang zuzuordnen
(latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren).
(3) Für zusammengefasste latente Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe ist als
Nachversteuerungsbetrag nach Absatz 1 die positive Nachversteuerungsjahresdifferenz anzusetzen. Eine negative
Nachversteuerungsjahresdifferenz ist als Erhöhung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nach § 50
Absatz 2 Nummer 2 zu behandeln. Die Nachversteuerungsjahresdifferenz ist die Differenz zwischen der
Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen und des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die
Nachversteuerungsdifferenz des Geschäftsjahres ist der Saldo der Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten
latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Erfassung in der Nachversteuerungsgruppe
(Nachversteuerungssaldo) abzüglich des maximal gerechtfertigten Betrags. Der maximal gerechtfertigte Betrag ist die
Differenz zwischen den Erhöhungen und Minderungen der latenten Steuerschulden des aktuellen
Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre (Differenzmethode); er kann nicht negativ werden.
Soweit einer Nachversteuerungsgruppe latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind,
bleiben ein negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos und der jährlichen Minderungen bis zur Höhe
dieser latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht. Der nach Satz 6 anzusetzende
Betrag latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verringert sich um in den vorangegangenen
Geschäftsjahren bereits berücksichtigte Beträge latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie in den
Fällen des § 50 Absatz 5 Nummer 2 um Minderungen der latenten Steuerschulden einer
Nachversteuerungsgruppe, die vorrangig latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind. Abweichend von
Satz 5 kann als maximal gerechtfertigter Betrag die Summe der Erhöhungen der latenten Steuerschulden des
aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre angesetzt werden
(Summenmethode); er kann nicht negativ werden. Die Summenmethode ist bei einer Nachversteuerungsgruppe II nur
zulässig, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass
1. die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten Steuerschulden einen ähnlichen
Umkehrtrend haben oder
2. die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten Steuerschulden keinen ähnlichen
Umkehrtrend haben oder ihr Umkehrtrend sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt
und es entsprechend den Grundsätzen des Absatzes 1 zu einer angemessenen Nachversteuerung dieser
latenten Steuerschulden kommt.
Ein ähnlicher Umkehrtrend liegt vor, wenn die latenten Steuerschulden in höchstens einem Abstand von
zwei Geschäftsjahren aufgelöst werden. Bei Anwendung der Summenmethode bleiben abweichend von
Satz 7 Minderungen bei der Ermittlung des Nachversteuerungssaldos bis zur Höhe der in der
Nachversteuerungsgruppe zusammengefassten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht; Satz 8
gilt entsprechend. Ist ein Nachversteuerungsbetrag nach diesem Absatz für zusammengefasste latente
Steuerschulden zu ermitteln, die in vorangegangenen Geschäftsjahren aufgrund von § 50 Absatz 5 nicht nach
§ 50 Absatz 1 einbezogen wurden, sind diese den betreffenden Nachversteuerungsgruppen zuzuordnen und
als latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zu behandeln.
(4) Die Ermittlung eines Nachversteuerungsbetrags kann für sämtliche latenten Steuerschulden einer
Nachversteuerungsgruppe unterbleiben, wenn die Geschäftseinheit anhand objektiver Umstände darlegen
kann, dass die latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres des dem der
Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich aufgelöst sein werden. Im Fall des Satzes 1 können latente
Steueransprüche in diese Nachversteuerungsgruppe einbezogen werden. Ist aufgrund einer wesentlichen
Änderung der objektiven Umstände nicht mehr davon auszugehen, dass diese latenten Steuerschulden im
Zeitraum nach Satz 1 aufgelöst sein werden, gilt Absatz 3 ab dem Geschäftsjahr, in dem diese Änderung
eingetreten ist. Absatz 3 Satz 12 gilt entsprechend.
(5) Werden latente Steuerschulden von der Geschäftseinheit nicht mehr oder abweichend von den
vorangegangenen Geschäftsjahren neu nach Maßgabe des Absatzes 2 zusammengefasst, ist der Betrag der
Nachversteuerungsattribute der bisherigen Nachversteuerungsgruppe zu ermitteln und sachgerecht auf die
einzelnen latenten Steuerschulden oder die neu gebildeten Nachversteuerungsgruppen zu verteilen. Die
Nachversteuerungsattribute sind:
1. die Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen Geschäftsjahres,
2. der Nachversteuerungssaldo,
3. der Betrag der noch nicht umgekehrten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie diesen
gleichstehende latente Steuerschulden und
4. die Erhöhungen des Nachversteuerungssaldos während des fünfjährigen Zeitraums vor der Anwendung
des Satzes 1.
(6) Latente Steuerschulden der Nachversteuerungsgruppe II dürfen nach § 50 Absatz 1 nur
berücksichtigt werden, wenn die Geschäftseinheit das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 oder
des Absatzes 4 nachweist. Sind latente Steuerschulden nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen und kann die
Veranlagung für den Besteuerungszeitraum, in dem sie angefallen sind, nicht mehr geändert werden, sind
die erfassten Steuern entsprechend § 52 nachträglich anzupassen. Absatz 3 Satz 11 gilt entsprechend.
(7) Von der Nachversteuerung nach den vorherstehenden Absätzen sind latente Steuerschulden in
Bezug auf folgende Kategorien ausgenommen:
1. Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte und auf Nutzungsrechte an diesen einschließlich
Abschreibungen auf Forderungen eines Leasinggebers für überlassene materielle Vermögenswerte,
2. Kosten einer staatlichen Lizenz oder einer ähnlichen Regelung für die Nutzung von unbeweglichem
Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle
Vermögenswerte verbunden sind,
3. Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen,
4. Stilllegungs- und Sanierungsaufwendungen,
5. Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach § 35
anzuwenden ist,
6. Nettowechselkursgewinne,
7. Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten,
8. Gewinne aus dem Verkauf von Sachvermögen, das in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die
Geschäftseinheit belegen ist und die in Sachvermögen in diesem Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden,
und
9. zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die in
den Nummern 1 bis 8 genannten Posten ergeben.“
20. In § 51 Absatz 2 wird die Angabe „Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinns“ durch die Angabe
„Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinn“ ersetzt.
21. § 54 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn und beläuft
sich rechnerisch der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf
weniger als null (Negativbetrag), ist der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern mit null anzusetzen.
Im Fall des Satzes 3 ist der Negativbetrag nach § 46 Absatz 3 und 4 vorzutragen; eines Antrages bedarf es
nicht; der Vortrag entspricht der Differenz zwischen null und dem Negativbetrag.“
22. Nach § 55 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Geschäftseinheit um eine Investmenteinheit handelt.“
23. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4, § 52 Absatz 1, 2, 4“ durch die Angabe „die §§ 50a, 52
Absatz 1, 2, 4“ ersetzt.
24. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „staatliche“ durch die Angabe „staatlichen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „würde“ durch die Angabe „würden“ ersetzt.
25. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 ist auch bei Veränderungen der Unternehmensgruppe vor dem Übergangsjahr zu
berücksichtigen; § 15 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„Passive latente Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den
Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einbezogen wurden, sind für Zwecke des § 50a von der
veräußernden Unternehmensgruppe als ausgeglichen und von der erwerbenden Unternehmensgruppe als
im Geschäftsjahr des Erwerbs entstanden zu behandeln; abweichend von § 50a ist in diesen Fällen der
Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahres zu
behandeln.“
26. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei der Übertragung oder dem Erwerb von Vermögenswerten
und Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass bei der Ermittlung des
Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts
1. der übertragenden Geschäftseinheit das Ergebnis aus der Übertragung der Vermögenswerte und
Schulden außer Ansatz bleibt,
2. der übernehmenden Geschäftseinheit
a) die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum
Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden (Buchwertfortführung) und
b) ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an
der übertragenden Geschäftseinheit und den Buchwerten im Sinne des Buchstabens a außer
Ansatz bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust).
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil der
übernehmenden Geschäftseinheit an der übertragenden Geschäftseinheit entspricht und ein Gewinn aus
der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Geschäftseinheit nicht nach § 21 ausgenommen
wäre.“
b) In Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „oder ein ähnlicher Geschäftsvorfall“ durch
die Angabe „im Rahmen eines Zusammenschlusses, einer Spaltung, einer Liquidation oder eines
ähnlichen Geschäftsvorfalls“ ersetzt und wird die Angabe „oder dem“ gestrichen.
27. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Teilen 3 bis 7 sowie den §§ 84 bis 87“ durch die Angabe „Teilen 3 bis 7,
8 Abschnitt 3 sowie den §§ 84 bis 87b und 89“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „die Umsatzgrenze erfüllt“ durch die Angabe „der
Mindestbesteuerung nach den GloBE-Mustervorschriften unterliegt“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „ausgenommener“ durch die Angabe
„ausgenommene“ ersetzt.
28. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Unternehmensgruppe,“ durch die Angabe „Unternehmensgruppe“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Belegenheitsstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder eine wirksame
völkerrechtliche Vereinbarung besteht, die für das Geschäftsjahr einen automatischen Austausch von
Mindeststeuer-Berichten durch den jeweiligen Belegenheitsstaat mit der zuständigen Behörde der
Bundesrepublik Deutschland vorsieht.“
c) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 enden nicht vor dem 30. Juni 2026.“
d) Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Enthält ein Mindeststeuer-Bericht Angaben im Sinne des § 76 für ein anderes Steuerhoheitsgebiet,
übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der zuständigen Behörde dieses Steuerhoheitsgebiets
Angaben nach dem in einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 3 festgelegten Verteilungsansatz, wenn
die Bundesrepublik Deutschland und dieses Steuerhoheitsgebiet aufgrund Artikel 8ae Absatz 2 der
Richtlinie 2011/16/EU oder einer innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum
gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren
zuständigen Behörden verpflichtet sind. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt spätestens mit Ablauf des
dritten Monats nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder 2. Für nach Ablauf der Frist nach
Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 erhaltene Mindeststeuer-Berichte erfolgt die Übermittlung spätestens drei
Monate nach deren Erhalt. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 hat die Übermittlung nach Satz 1 für das
Geschäftsjahr, für das erstmals für die Unternehmensgruppe ein Mindeststeuer-Bericht zu erstellen ist,
spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2 zu erfolgen, frühestens jedoch am
1. Dezember 2026. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt unter Verwendung des in Artikel 20 Absatz 4
der Richtlinie 2011/16/EU genannten elektronischen Standardformats. Das Bundeszentralamt für
Steuern nimmt die Mindeststeuer-Berichte entgegen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen
Steuerhoheitsgebiets übermittelt worden sind. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die
Mindeststeuer-Berichte zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige
Landesfinanzbehörde.“
29. Nach § 75 wird der folgende § 75a eingefügt:
„§ 75a
Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts
(1) Hat das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme, dass ein von einer obersten
Muttergesellschaft oder einer als erklärungspflichtig benannten Einheit, die im Steuerhoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaats belegen ist, nach Artikel 8ae der Richtlinie
2011/16/EU oder nach einer wirksamen völkerrechtlichen Vereinbarung übermittelter Mindeststeuer-Bericht
offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, so unterrichtet es
unverzüglich die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats oder des Drittstaats. Wenn das Bundeszentralamt für
Steuern nach einer Berichtigungsunterrichtung aus einem anderen Steuerhoheitsgebiet den dort genannten
Mindeststeuer-Bericht für fehlerhaft hält, fordert es die betreffende oberste Muttergesellschaft oder die
berichtspflichtige Geschäftseinheit unverzüglich auf, einen berichtigten Mindeststeuer-Bericht einzureichen.
Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den berichtigten Mindeststeuer-Bericht unverzüglich allen
zuständigen Behörden, mit denen solche Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU oder einer
innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum gegenseitigen automatischen Austausch von
Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren zuständigen Behörden auszutauschen sind.
(2) Wurde das Bundeszentralamt für Steuern von einer Geschäftseinheit oder mehreren
Geschäftseinheiten darüber unterrichtet, dass der Mindeststeuer-Bericht für diese Geschäftseinheiten von der obersten
Muttergesellschaft oder der berichtspflichtigen Geschäftseinheit, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet
belegen ist, einzureichen war, und wurden die im Mindeststeuer-Bericht enthaltenen Deutschland
betreffenden Informationen nicht innerhalb der in § 75 Absatz 3 genannten Fristen übermittelt, so unterrichtet es die
zuständige Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets unverzüglich darüber, dass die Informationen nicht
bei ihr eingegangen sind. Wird das Bundeszentralamt für Steuern von einer Behörde in einem anderen
Steuerhoheitsgebiet darüber unterrichtet, dass Informationen nicht bei ihr eingegangen sind, ermittelt es
unverzüglich den Grund für die ausgebliebene Übermittlung des betreffenden Mindeststeuer-Berichts und teilt der
zuständigen Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets diesen innerhalb eines Monats nach Eingang der
Mitteilung mit, sofern möglich mit Angabe eines voraussichtlichen Datums für die Übermittlung des
Mindeststeuer-Berichts. Dieses Datum soll höchstens drei Monate nach Eingang der Mitteilung über den
ausgebliebenen Austausch liegen.“
30. In § 76 Nummer 4 wird die Angabe „und“ durch die Angabe „und 3 sowie“ ersetzt.
31. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für das in § 41 Absatz 1 genannte Wahlrecht; Satz 2 kommt nicht zur
Anwendung.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 40 Absatz 1“ die Angabe „, § 49 Absatz 1 Satz 2, § 50
Absatz 5 Satz 3“ eingefügt.
32. In § 79 Absatz 2 wird die Angabe „Mindesteuer-Gewinn“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Gewinn“
ersetzt.
33. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind,
haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen
länderbezogenen Bericht zu erstellen.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „über“ durch die Angabe „jeweils mehr als“ ersetzt.
34. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „oder“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt:
„5. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet Verbriefungszweckeinheiten keiner mit § 1 in
Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen,
6. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet aktive latente Steuern sowie der aus deren
Umkehrung resultierende latente Steueraufwand, der
a) im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme im Sinne des § 82a Absatz 4 steht,
die nach dem 30. November 2021 beschlossen oder erweitert worden ist,
b) im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend
die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert, für
den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden
ist, sofern das Wahlrecht nach dem 30. November 2021 ausgeübt oder geändert worden
ist, oder
c) auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung
beruht, wenn diese Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne des § 82a
Absatzes 2 Satz 2 beruhen, dass nach dem 30. November 2021 verabschiedet worden
ist,
bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes oder der vereinfacht erfassten Steuern zu
berücksichtigen ist, weil in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet keine mit den §§ 82a und 87
Absatz 3 vergleichbare Regelung Anwendung findet,
7. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine Wahlmöglichkeit zu einer mit § 1 in Verbindung
mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht besteht, die nicht unwiderruflich ausgeübt worden ist.“
b) In Satz 4 Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummern 5 bis 7“ ersetzt.
35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt:
„§ 82
Steuerattribute des Übergangsjahres
(1) Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein
Steuerhoheitsgebiet sind im Übergangsjahr und den darauf folgenden Geschäftsjahren alle aktiven und passiven latenten
Steuern zu berücksichtigen, die am Ende des Geschäftsjahres, das dem Übergangsjahr vorhergeht, in den
Berichtspaketen im Sinne des § 87 Absatz 2 der Geschäftseinheiten in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet
erfasst oder ausgewiesen sind. Für Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist
stattdessen auf den Jahresabschluss abzustellen. Solche aktiven und passiven latenten Steuern müssen zum
Mindeststeuersatz berücksichtigt werden. Ist der in dem Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, findet
dieser Steuersatz Anwendung.
(2) Aktive latente Steuern, die zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden,
können zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der
betreffende latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzuschreiben ist.
(3) Aktive latente Steuern, die zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden
und die Nutzung von Steueranrechnungsbeträgen betreffen, sind nur in Höhe des Verhältnisses vom
Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren
Steuersatzänderung ist der nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden
Betrag entsprechend anzupassen.
(4) Für Zwecke der Anwendung der Absätze 1 bis 3
1. gelten § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie § 50 Absatz 1a in Verbindung mit § 64 Absatz 2
Nummer 2 entsprechend und
2. bleiben latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung im Übergangsjahr und
in den darauf folgenden Jahren unberücksichtigt.“
36. Nach § 82 werden die folgenden §§ 82a, 82b und 82c eingefügt:
„§ 82a
Ausgeschlossene Steuerattribute
(1) Aktive latente Steuern, die sich aus Positionen ergeben, die
1. von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach dem dritten Teil
ausgenommen wären,
2. mit steuerlichen Abzügen oder steuerlichen Verlusten im Zusammenhang stehen, soweit diesen keine
tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen,
3. in keinem Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage und in keinem Zusammenhang zu einer
Steuervorauszahlung stehen, insbesondere solchen, die im Zusammenhang mit einer Aufstockung von
steuerlichen Buchwerten stehen, denen kein korrespondierender Einbezug in die steuerlichen
Bemessungsgrundlage gegenübersteht,
4. im Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage stehen, die auf einer staatlichen Maßnahme beruht
oder
5. mit einem steuerlichen Verlust im Zusammenhang stehen, der aus einem Geschäftsjahr stammt, das
bezogen auf das Inkrafttreten eines Körperschaftsteuerregimes eines Staates mehr als fünf
Geschäftsjahre zurückliegt, auch wenn der steuerliche Verlust den Totalverlust dieses Zeitraums übersteigt,
sind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur, wenn diese latenten
Steueransprüche durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet. Satz 1
Nummer 5 gilt nur für Körperschaftsteuerregime, die erstmalig nach dem 30. November 2021 in Kraft
getreten sind. Satz 1 gilt nicht für aktive latente Steuern, die nach diesem Gesetz aufgrund eines abweichenden
Mindeststeuer-Buchwerts im Sinne des § 50 Absatz 1a Satz 1 zu bilden sind. Passive latente Steuern, die auf
Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung aufgrund eines
Körperschaftsteuerregimes im Sinne des Satzes 3 beruhen, sind bis zur Höhe der aktiven latenten Steuern, die ebenfalls
auf solchen Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen.
(2) Aktive latente Steuern und, im Fall von Nummer 3, passive latente Steuern, die
1. im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme stehen, die vor dem 19. November 2024
beschlossen oder erweitert worden ist,
2. im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit stehen, das rückwirkend die steuerliche
Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung
erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht vor dem 19. November
2024 ausgeübt oder geändert worden ist, oder
3. auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese
Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 beruhen, das vor dem
19. November 2024 verabschiedet worden ist,
sind abweichend von Absatz 1 innerhalb der Schonfrist nach Absatz 4 insgesamt bis maximal in Höhe des
Verschonungsbetrags nach Absatz 5 vom Ausschluss ausgenommen.
(3) Eine staatliche Maßnahme ist jede Vereinbarung, verbindliche Auskunft, Verfügung, Beihilfe oder
ähnliche Handlung eines Staates sowie deren nachträgliche Änderung, die einer Geschäftseinheit einen
selektiven Steuervorteil gewährt, den die Geschäftseinheit ohne die staatliche Maßnahme nicht erhalten hätte.
Eine staatliche Maßnahme liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Gewährung des selektiven
Steuervorteils nicht im Ermessen des Staates liegt.
(4) Die Schonfrist umfasst in den Fällen, des
1. Absatzes 2 Nummer 1 und 2 alle Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 und vor dem 1.
Januar 2026 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2027 enden,
2. Absatzes 2 Nummer 3 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar
2027 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2028 enden.
(5) Der Verschonungsbetrag beträgt 20 Prozent der aktiven oder passiven latenten Steuer, bei ihrer
erstmaligen Bilanzierung. Bei der Berechnung des Verschonungsbetrags ist der Mindeststeuersatz zugrunde
zu legen. Ist der in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, ist dieser zugrunde zu
legen. Der Verschonungsbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der bei Zugrundelegung der tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse am 18. November 2024 gegolten hätte. Insbesondere bleiben Änderungen in
den rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ausübung von Wahlrechten, Rechnungslegungsmethoden und
staatliche Maßnahmen, die nach dem 18. November 2024 erfolgen und die zu einer Erhöhung der aktiven
latenten Steuern führen, für die Ermittlung des Verschonungsbetrags unberücksichtigt. Auf den
Verschonungsbetrag werden bis maximal auf null aktive latente Steuern, die aufgrund von Absatz 2 und § 87
Absatz 4 Satz 3 berücksichtigt wurden, sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand
angerechnet.
§ 82b
Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten
(1) Bei Übertragungen von Vermögenswerten, ausgenommen Vorräte, zwischen Geschäftseinheiten
derselben Unternehmensgruppe, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres
stattgefunden haben, sind die übernommenen Vermögenswerte mit den Buchwerten anzusetzen, den die
übertragende Geschäftseinheit im Zeitpunkt der Übertragung angesetzt hatte. Die aktiven und passiven
latenten Steuern sind auf dieser Grundlage zu ermitteln, dabei sind die aktiven und passiven latenten Steuern,
die aus der Übertragung resultieren, außer Acht zu lassen.
(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die übernehmende Geschäftseinheit
einen latenten Steueranspruch ermitteln und berücksichtigen, der den erfassten Steuern entspricht, die die
übertragende Geschäftseinheit auf den Übertragungsgewinn gezahlt hat. Der latente Steueranspruch darf die
positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der übernehmenden
Geschäftseinheit und dem Buchwert im Sinne des Absatzes 1 multipliziert mit dem Mindeststeuersatz
(Kappungsbetrag) nicht übersteigen. Für die Ermittlung der auf den Übertragungsgewinn gezahlten erfassten
Steuern nach Satz 1 ist § 49 entsprechend anzuwenden. Als gezahlte erfasste Steuern gelten auch aktive
latente Steuern der übertragenden Geschäftseinheit, die nach den §§ 82, 82a hätten berücksichtigt werden
können, wäre der Übertragungsgewinn bei der übertragenden Geschäftseinheit nicht in die steuerliche
Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Der nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelte Steueranspruch wirkt sich
im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der übernehmenden Geschäftseinheit aus
und ist entsprechend der Wertentwicklung der Buchwerte fortzuschreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit nicht anzuwenden,
wenn die übernehmende Geschäftseinheit für die jeweiligen Vermögenswerte einen latenten Steueranspruch
in Höhe des Kappungsbetrags nach Absatz 2 berücksichtigen könnte.
(4) Als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten derselben
Unternehmensgruppe gelten auch Geschäftsvorfälle, die für Zwecke der Rechnungslegung oder Besteuerung mit einer
Übertragung von Vermögenswerten vergleichbar sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn aufgrund des
Geschäftsvorfalls für einen Vermögenswert ein Buchwert anzusetzen oder zu erhöhen ist; insbesondere bei
Finanzierungsleasing. Dabei ist allein der Ansatz oder die Erhöhung des Buchwerts für steuerliche Zwecke
ausreichend. Unbeachtlich ist, ob ein Geschäftsvorfall zwischen verschiedenen Geschäftseinheiten oder nur
innerhalb derselben Geschäftseinheit erfolgt. Ein Geschäftsvorfall innerhalb derselben Geschäftseinheit liegt
insbesondere bei der Verlegung des Sitzes einer Geschäftseinheit oder der Umstellung auf Bilanzierung zum
Zeitwert vor.
§ 82c
Übergangsjahr
Übergangsjahr ist, bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet, das erste Geschäftsjahr, in dem die
Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses Gesetzes oder
einer damit ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die den Vorschriften der Richtlinie (EU)
2022/2523 entspricht. Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die
Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.“
37. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „(Übergangszeit), für ein“ die Angabe
„getestetes“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „ausweist“ durch die Angabe „für ihre Geschäftseinheiten ausweist
(CbCR-Wesentlichkeitsgrenze-Test)“ ersetzt und wird nach der Angabe „Euro Gewinn oder“ die
Angabe „einen“ eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden vor der Angabe „einem“ die Angabe „mit ihren Geschäftseinheiten“ und
nach der Angabe „Übergangssteuersatz entspricht“ die Angabe „(CbCR-Effektivsteuersatz-Test)“
eingefügt und wird die Angabe „§ 87 Nummer 6“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 8“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden vor der Angabe „einen Gewinn“ die Angabe „für ihre Geschäftseinheiten“
und nach der Angabe „Freibetrag (§§ 58 bis 62) ist“ die Angabe „(CbCR-Routinegewinn-Test)“
eingefügt.
ee) Nach Nummer 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind,
haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen
wären, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ist eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts und dieses Gesetzes in
unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten belegen, sind deren Beschäftigte, Lohnkosten und materiellen
Vermögenswerte für Zwecke des CbCR-Routinegewinn-Tests in diesen Steuerhoheitsgebieten
unberücksichtigt zu lassen. Verfügt eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts über
eine Betriebsstätte, jedoch nach diesem Gesetz nicht, so sind für den CbCR-Safe-Harbour die Angaben
und Rechnungslegungsdaten dieser Geschäftseinheit mit denen des Stammhauses oder, sofern das
Stammhaus eine steuertransparente Einheit ist, mit denen des gruppenzugehörigen Gesellschafters
zusammenzufassen.“
38. § 85 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Vorschriften zum CbCR-Safe-Harbour gelten für Joint Ventures und Joint-Venture-
Tochtergesellschaften (§ 67) entsprechend. Hierfür sind jedes Joint Venture und dessen Joint-Venture-
Tochtergesellschaften als Geschäftseinheiten einer eigenständigen Unternehmensgruppe zu behandeln. Sofern sie in
demselben Steuerhoheitsgebiet wie Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe belegen sind, sind sie als
vom getesteten Steuerhoheitsgebiet der Unternehmensgruppe eigenständig zu testendes Steuerhoheitsgebiet
zu behandeln. Anstelle von im länderbezogenen Bericht ausgewiesenen Informationen, ist auf die in den
qualifizierten Rechnungslegungsinformationen enthaltenen Informationen abzustellen.“
39. § 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt:
„§ 86
Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten
Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der
Anwendung des CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen:
1. staatenlose Geschäftseinheiten,
2. Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht
abgegeben wird,
3. Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten belegen sind, die einem zulässigen
Ausschüttungssystem unterliegen und für die ein Antrag nach § 71 gestellt wurde.
Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Anwendung von Satz 1 Nummer 1 eine transparente Einheit
auch dann als staatenlose Geschäftseinheit, wenn sie keine oberste Muttergesellschaft ist.“
40. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt:
„§ 87
Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen
(1) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86, 87a und 87b die in
den nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen. Sofern die Anforderungen für den CbCR-
Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt sind oder nach diesem Gesetz erforderliche
Anpassungen unterblieben sind, scheidet die Anwendung des § 84 für das jeweilige getestete
Steuerhoheitsgebiet unabhängig davon, ob dies Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
genannten Tests hätte.
(2) Ein länderbezogener Bericht (§ 138a der Abgabenordnung) ist qualifiziert, wenn er auf der
Grundlage von qualifizierten Rechnungslegungsdaten und unter konsistenter Verwendung von
Rechnungslegungsdaten erstellt wurde. Qualifizierte Rechnungslegungsdaten sind
1. die Berichtspakete; Berichtspakete sind die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz-
und Bewertungsregeln angeglichenen Rechnungslegungsdaten der Geschäftseinheiten, wenn sie den in
§ 138a der Abgabenordnung enthaltenen Anforderungen für die länderbezogene Berichterstattung
entsprechen;
2. die Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, sofern diese nach einem anerkannten
Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 4) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 37)
aufgestellt wurden und die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses
Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind;
3. im Fall einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den
Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), der
Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet
wird;
4. im Fall einer Betriebsstätte, für die keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne der
Nummern 1 bis 3 erstellt wurden, die Unterlagen, die auch für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts
zugelassen und verwendet worden sind.
Die konsistente Verwendung von Rechnungslegungsdaten erfordert, dass
1. für alle Geschäftseinheiten eines getesteten Steuerhoheitsgebiets einheitlich nur die
Rechnungslegungsdaten nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 verwendet werden. In den in Satz 2 Nummer 3 und 4
genannten Fällen dürfen davon abweichend die anderen dort zugelassenen Rechnungslegungsdaten
verwendet werden;
2. von der Betriebsstätte ausgewiesene Steuern oder ein von der Betriebsstätte ausgewiesener Verlust nicht
auch beim Stammhaus berücksichtigt werden; die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind
dementsprechend anzupassen;
3. die dem länderbezogenen Bericht zugrunde gelegten Rechnungslegungsdaten für Zwecke des CbCR-
Safe-Harbours unverändert übernommen werden, es sei denn, dieses Gesetz erfordert eine Anpassung.
(3) Die Umsatzerlöse entsprechen der Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen, wie sie
im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen sind.
(4) Die vereinfacht erfassten Steuern entsprechen dem in den qualifizierten
Rechnungslegungsinformationen der Unternehmensgruppe ausgewiesenen Ertragsteueraufwand nach Bereinigung aller nicht
erfassten Steuern, ausgenommen der nach § 45 Absatz 2 Nummer 2, und ungewissen Steuerpositionen. Als nicht
erfasste Steuern gelten auch aktive latente Steuern sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente
Steueraufwand, der
1. im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme nach § 82a Absatz 3 stehen, die nach dem 30.
November 2021 beschlossen oder erweitert worden ist,
2. im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend die steuerliche
Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung
erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht nach dem 30. November
2021 ausgeübt oder geändert worden ist, oder
3. auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese
Unterschiede auf einem nach dem 30. November 2021 verabschiedeten Körperschaftsteuerregime nach
§ 82a Absatz 2 Satz 2 beruhen.
Dies gilt nicht, soweit diese latenten Steuern gemäß § 82a Absatz 2 zu berücksichtigen wären, wäre das
Geschäftsjahr das Übergangsjahr, und soweit sie den Verschonungsbetrag im Sinne des § 82a Absatz 5 nicht
übersteigen.
(5) Der Gewinn oder Verlust vor Steuern ist das Jahresergebnis vor Steuern, wie es im qualifizierten
länderbezogenen Bericht ausgewiesen ist, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus einer
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach Absatz 6 sowie um inkongruente Dividenden nach Absatz 7.
(6) Ein nicht realisierter Nettoverlust aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe
aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von
Eigenkapitalbeteiligungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 beruhen. Dies gilt nur, wenn der Verlust 50
Millionen Euro für das getestete Steuerhoheitsgebiet übersteigt.
(7) Inkongruente Dividenden sind Erträge, die bei der Leistungsempfängerin für Zwecke des
länderbezogenen Berichts vom Gewinn oder Verlust vor Steuern als Dividende ausgenommen wurden, jedoch nach
den dem länderbezogenen Bericht zugrunde liegenden Rechnungslegungsdaten der leistenden
Geschäftseinheit nicht als Dividende einzustufen sind.
(8) Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet wird wie
folgt berechnet:
Vereinfachte erfasste Steuern
Gewinn oder Verlust vor Steuern
(9) Der Übergangssteuersatz beträgt für die Geschäftsjahre, die in den Jahren 2023 und 2024
beginnen, 15 Prozent, für die im Jahr 2025 beginnen 16 Prozent und für die im Jahr 2026 beginnen 17 Prozent.
(10) Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Einheit sind,
sind die in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gesellschafter. Bei einer obersten
Muttergesellschaft, die einem Dividendenabzugsregime unterliegt, sind qualifizierte Gesellschaft die in § 70 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 genannten Gesellschafter.“
41. Nach § 87 werden die folgenden §§ 87a und 87b eingefügt:
„§ 87a
Anwendung der Erwerbsmethode
(1) Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus
der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses resultieren, dürfen in den in § 87 Absatz 2 Satz 2 genannten Rechnungslegungsdaten nicht
berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Unternehmensgruppe für nach dem 31. Dezember 2022
beginnende Geschäftsjahre länderbezogene Berichte nur auf der Grundlage von solchen Berichtspaketen und
Jahresabschlüssen erstellt und übermittelt hat, die die Auswirkungen der Erwerbsmethode beim Ansatz
vorhergehender Erwerbe berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 ist ein späterer Wechsel zur Einbeziehung
der Auswirkungen aus der Anwendung der Erwerbsmethode zulässig, wenn die Geschäftseinheiten aufgrund
einer späteren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Regelung zur Berücksichtigung der Erwerbsmethode
im Berichtspaket oder Jahresabschluss verpflichtet sind.
(2) Bei einer Berücksichtigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 sind für den CbCR-Routinegewinn-Test
Wertminderungen eines Geschäfts- oder Firmenwerts, welcher auf einem Beteiligungserwerb nach dem
30. November 2021 beruht, dem Gewinn oder Verlust vor Steuern nach § 87 Absatz 5 wieder
hinzuzurechnen. Satz 1 gilt für den CbCR-Effektivsteuersatz-Test entsprechend, wenn die zugrunde liegenden
Rechnungslegungsdaten nicht bereits eine Umkehrung der latenten Steuerschuld oder den Ansatz oder die
Erhöhung eines latenten Steueranspruchs aus der Wertminderung eines Geschäfts- oder Firmenwerts enthalten.
§ 87b
Anpassungen bei Inkongruenzen
(1) Aufwendungen und Verluste sowie Ertragsteueraufwendungen dürfen im Fall von Inkongruenzen
weder beim Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 5) noch bei den vereinfacht erfassten Steuern
(§ 87 Absatz 4) berücksichtigt werden. Die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind dementsprechend
anzupassen. Eine Inkongruenz liegt vor, wenn eine Vereinbarung zwischen Geschäftseinheiten einer
Unternehmensgruppe zu Folgendem führt:
1. zum Abzug von Aufwendungen ohne eine entsprechende Erhöhung von Erträgen oder des Gewinns,
2. zum doppelten Abzug von Aufwendungen oder zur doppelten Verlustnutzung oder
3. zur doppelten Berücksichtigung von Steuern.
(2) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 liegt vor, soweit die unmittelbare oder
mittelbare Vergabe von Kapital im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen oder Verlusten führt
und sich im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit die Erträge oder der Gewinn nicht entsprechend
erhöhen und auch nicht zu erwarten ist, dass sich über die Laufzeit der Vereinbarung eine entsprechende
Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte ergibt. Nicht als Inkongruenz gilt, wenn sich die Aufwendungen
oder der Verlust ausschließlich auf zusätzliches Kernkapital nach § 31 Satz 1 bezieht. Eine Erhöhung der
steuerpflichtigen Einkünfte liegt nicht vor, soweit der Betrag, der die steuerlichen Einkünfte erhöht, durch
steuerliche Attribute, insbesondere Verlustvorträge, ausgeglichen wird, die ohne die Vereinbarung nicht
hätten genutzt werden können, oder die Vereinbarung in dem getesteten Steuerhoheitsgebiet, in dem sich die
steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen, zu steuerwirksamen Aufwendungen oder einem Verlust führt, ohne
dass sich der Betrag auf den Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 4) auswirkt.
(3) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 liegt vor, soweit Aufwendungen oder ein
Verlust im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit
1. auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit als Aufwendungen oder Verluste ausgewiesen
sind oder
2. im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen oder Verlusten bei der Ermittlung der
steuerpflichtigen Einkünfte einer anderen Geschäftseinheit in einem anderen getesteten
Steuerhoheitsgebiet führen.
Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit nach § 7 Absatz 32
bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie auch im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters
ausgewiesen sind. Eine Inkongruenz nach Satz 1 Nummer 1 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen im
Jahresabschluss einer Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und die Aufwendungen und die
Erträge auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit enthalten sind. Eine Inkongruenz nach Satz 1
Nummer 2 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer
Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und diese Erträge bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte der
Geschäftseinheit in einem anderen getesteten Steuerhoheitsgebiet berücksichtigt werden, die die
Aufwendungen steuerlich geltend macht. Eine Inkongruenz nach Satz 1 muss bei allen bis auf einer der
Geschäftseinheiten korrigiert werden, wenn alle von der Inkongruenz betroffenen Geschäftseinheiten in demselben
getesteten Steuerhoheitsgebiet belegen sind.
(4) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 liegt vor, soweit mehr als eine Geschäftseinheit
denselben Ertragsteueraufwand bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands (§ 44) oder der vereinfacht
erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) berücksichtigt, es sei denn, auch die der Steuer unterliegenden Einkünfte
sind in den entsprechenden Abschlüssen der Geschäftseinheiten enthalten. Keine Inkongruenz nach Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 stellt es dar, wenn diese nur deshalb entsteht, weil für die Ermittlung der vereinfacht
erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) keine Anpassung des Ertragsteueraufwands erforderlich ist, der bei der
Ermittlung des Gesamtsteueraufwands (§ 44) der ersten Geschäftseinheit einer anderen Geschäftseinheit
zugerechnet würde.
(5) Die vorstehenden Absätze gelten für Vereinbarungen, die nach dem 15. Dezember 2022
abgeschlossen, geändert oder übertragen wurden oder werden. Dies gilt auch, wenn sich nach dem 15. Dezember
2022 die Erfüllung der sich aus einer Vereinbarung ergebenden Rechte oder Pflichten einschließlich der
Zahlungsmodalitäten oder die bilanzielle Behandlung in Bezug auf die Vereinbarung wesentlich geändert
hat oder ändert. Geschäftseinheiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind sowohl inländische als auch
ausländische Geschäftseinheiten, Betriebsstätten, Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften.“
42. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „effektive Steuersatz“ die Angabe „für in einem
Steuerhoheitsgebiet belegene Einheiten“ eingefügt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Berechnung hat dabei für jedes Steuerhoheitsgebiet und jede Unternehmensgruppe getrennt
zu erfolgen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Findet die gemischte Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung auf eine Geschäftseinheit für
Einkommen von Einheiten, an denen sie eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung hält,
erfolgt die Zurechnung der entsprechenden Steuern an diese Einheiten. Jede Einheit berechnet den
Zurechnungsschlüssel nach Absatz 2 anhand des effektiven Steuersatzes nach Absatz 4. Wenn die Einheit
in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, in welchem § 53 Absatz 1 keine Anwendung findet oder in
welchem sie keine Berechnung nach Absatz 4 durchführt, erfolgt die Berechnung für alle dort
belegenen Einheiten auf Basis des aggregierten Gewinns und der Steuern in den Jahresabschlüssen dieser
Einheiten für die der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende Geschäftseinheit.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Findet § 53 Absatz 1 auf eine Unternehmensgruppe keine Anwendung, berechnet sich der
effektive Steuersatz abweichend von Absatz 2 Satz 2 wie folgt:
1. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Übergangsregelungen nach den §§ 84 bis 87 für ein
Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten effektiven
Steuersatz (§ 87 Absatz 6) zugrunde zu legen.
2. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Ausnahmeregelung nach § 81 Absatz 1 Satz 1 für ein
Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, ist der effektive Steuersatz wie folgt zu berechnen:
(Summe der Steuern + zu zahlende Ergänzungssteuer)
Summe des Mindeststeuer-Gewinns
Hierbei sind die Werte für die anerkannte nationale Ergänzungssteuerregelung zugrunde zu legen.
3. Für jedes andere Steuerhoheitsgebiet hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten
effektiven Steuersatz nach § 87 Absatz 6 zu berechnen und anstelle des Gewinns oder Verlusts vor
Steuern nach § 87 Absatz 4 den Gewinn oder Verlust vor Steuern aus einem Konzernabschluss
nach § 7 Absatz 21 zu verwenden.“
43. In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „folgenden Geschäftsjahren“ durch die Angabe „folgenden
Geschäftsjahre“ ersetzt.
44. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:
„§ 93a
Neubestimmung des Übergangsjahrs
Abweichend von § 82c ist für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer das Übergangsjahr das
Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet erstmals einer Besteuerung nach
dem zweiten Teil dieses Gesetz oder einer ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die der Richtlinie
(EU) 2022/2523 entspricht, wenn sie bereits der nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag.“
45. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Die nach § 1 Steuerpflichtigen haben“ durch die Angabe „Der
Gruppenträger hat“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „amtliche“ durch die Angabe „amtlich“ ersetzt.
c) Satz 6 wird gestrichen.
46. In § 97 Absatz 1 wird die Angabe „§ 87 Nummer 5“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 6“ ersetzt.
47. In § 98 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 76 den“
durch die Angabe „, auch in Verbindung mit Satz 3, einen“ ersetzt.
48. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 52“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bestimmt das Bundesministerium
der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Steuerhoheitsgebiete,
1. die eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) eingeführt haben,
2. die eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 3) eingeführt haben,
3. die eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 5) eingeführt haben und
4. in welchem die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.“
49. Nach § 101 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) § 87b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. … I Nr. …) [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.“
Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5h wird durch die folgende Nummer 5h ersetzt:
„5h. die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung und Auswertung der Meldungen nach § 3
Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes sowie die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung,
Übermittlung und Auswertung von Informationen nach § 75 des Mindeststeuergesetzes;“.
b) In Nummer 48 wird die Angabe „Abgabenordnung.“ durch die Angabe „Abgabenordnung;“ ersetzt.
c) Nach Nummer 48 wird die folgende Nummer 49 eingefügt:
„49. die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 98 des Mindeststeuergesetzes.“
2. Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 5c bis 5f, 6, 7, 9, 10, 13 bis 17, 19, 22 bis 24,
28 bis 28b, 29a bis 34, 36, 38, 42 bis 45, 46, 46b, 48 und 49.“
Artikel 3
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes
vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 14b wird der folgende Absatz 14c eingefügt:
„(14c) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die
ihm nach § 75 Absatz 1 des Mindeststeuergesetzes gemeldeten Informationen zu Mindeststeuer-
Berichten steuerpflichtiger Geschäftseinheiten, die Angaben für einen Mitgliedstaat der Europäischen
Union enthalten, an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union.“
b) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „14a“ durch die Angabe „14c“ ersetzt.
2. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11 und 14a“ durch die
Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11, 14a und 14c“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4j durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 4j (weggefallen)“.
2. § 4j wird gestrichen.
3. In § 9 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 4j,“ gestrichen.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 8c Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 4j ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.“
b) Nach Absatz 16b Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom … (BGBl. … I Nr. …) [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „steuerpflichtig ist.“ durch die Angabe „steuerpflichtig ist; der
Kürzungsbetrag erhöht sich um den Betrag des Bezugs, der nach § 8b Absatz 5 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf.“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „ausgeschüttet würde.“ durch die Angabe „ausgeschüttet würde; Satz 1
zweiter Halbsatz gilt entsprechend.“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Gewinne des Steuerpflichtigen aus der Veräußerung von
Anteilen an der ausländischen Gesellschaft oder an einer Gesellschaft, die an der ausländischen
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie aus deren Auflösung oder aus der Herabsetzung
ihres Kapitals. Absatz 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Kürzungsbetrag um den Betrag des
Gewinns erhöht, der nach § 8b Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden darf; dies gilt für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Bei einer Organgesellschaft im Sinne von § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes sind
die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.“
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sind einem unbeschränkt Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nach § 7 Absatz 3
und 4 Satz 1 nahestehenden Personen am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen
Gesellschaft, in dem diese Einkünfte nach dieser Vorschrift erzielt hat, mindestens 10 Prozent der
Stimmrechte oder mindestens 10 Prozent der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar
zuzurechnen und bestehen die Einkünfte der Gesellschaft aus Einkünften mit Kapitalanlagecharakter,
die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (§ 8 Absatz 5), sind diese Einkünfte bei dem
unbeschränkt Steuerpflichtigen entsprechend seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am
Nennkapital dieser Gesellschaft steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1
im Übrigen nicht erfüllt sind.“
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter gehören auch die Einkünfte aus einer
Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils
geltenden Fassung, es sei denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein
wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder an einer in einem anderen Staat nach § 193
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Börse stattfindet.“
3. Nach § 21 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) § 11 Absatz 2, 4 und 6 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungs- und Erhebungszeitraum 2022
anzuwenden. § 13 Absatz 1 und 3 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den
Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte
entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“
Artikel 6
Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Freigrenze bei gemischten Einkünften
Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne
des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen,
wenn die Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft
betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000
Euro nicht übersteigen.“
2. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht mehr als ein Drittel der
gesamten Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, betragen und die bei
einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht
übersteigen.“
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „des § 180 Abs. 3“ durch die Angabe „des § 180 Absatz 3 und des
§ 183“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „so“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Läßt“ durch die Angabe „Lässt“ und die Angabe „befaßt“ durch die
Angabe „befasst“ ersetzt und wird die Angabe „so“ gestrichen.
cc) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 mittelbare Beteiligungen für die Steuerpflicht
unbeachtlich sind, sind diese auch für die Ermittlung der Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2
unbeachtlich.“
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Veranlagungszeitraum“ die Angabe „und für die Gewerbesteuer für
den Erhebungszeitraum“ eingefügt.
b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
„(9) Die §§ 9 und 13 Absatz 1 Satz 3 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden für die Einkommen- und
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den
Erhebungszeitraum, für den Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr
der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2025
beginnt. § 18 Absatz 1 und 2 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden für die Einkommen- und
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den
Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“
Artikel 7
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
Teilfreistellung“.
2. Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Hinzurechnungsbeträge nach § 10 des Außensteuergesetzes sind nicht in die Ermittlung der Einkünfte nach
Satz 1 einzubeziehen.“
3. Die Überschrift von § 43 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 43
Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
Teilfreistellung“.
4. Nach § 57 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:
„(11) § 37 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [
einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals anzuwenden für
Geschäftsjahre, die nach dem … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] beginnen.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Die Artikel 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt mit
Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
EU-Rechtsakte
1. Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5.2025) geändert worden ist
2. Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für
multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen
Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397 vom 27.
Dezember 2023) wurden die internationalen Vereinbarungen der globalen Mindestbesteuerung für Geschäftsjahre,
die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen, umgesetzt. In diesem Zusammenhang wurden auch die vom Inclusive
Framework on BEPS beschlossenen Regelungen für sog. Safe-Harbours vom 15. Dezember 2022 sowie die
Verwaltungsleitlinien vom 1. Februar 2023 und 13. Juli 2023 umgesetzt. Am 15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 sowie
13. Januar 2025 wurden weitere Verwaltungsleitlinien vom Inclusive Framework on BEPS beschlossen, die
insbesondere die Anwendung des CbCR-Safe-Harbour betreffen.
Neben den Änderungen des Mindeststeuergesetzes enthält der Gesetzentwurf Begleitmaßnahmen, die zu einer
Vereinfachung und Systematisierung des internationalen Unternehmensteuerrechts beitragen sollen.
Die Änderung im Investmentsteuergesetz dient der Vermeidung des doppelten Ansatzes von
Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds, sorgt damit für die Gleichstellung mit der Direktanlage sowie für eine
administrativen Vereinfachung und trägt zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland bei.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung des sich aus den Verwaltungsleitlinien vom 15. Dezember
2023, 24. Mai 2024 sowie 13. Januar 2025 ergebenden Änderungsbedarfs im Mindeststeuergesetz.
Ergänzend zu den Änderungen des Mindeststeuergesetzes werden Anpassungen im Bereich der internationalen
Unternehmensbesteuerung vorgenommen, die zu einer Vereinfachung und Systematisierung beitragen. Anti-
Missbrauchs-Maßnahmen werden insbesondere in Bereichen zurückgeführt, in denen davon auszugehen ist, dass
bereits die Mindeststeuer entsprechende Gestaltungsanreize deutlich vermindert. Außerdem werden Regelungen
enger an internationale Standards herangeführt (z. B. an die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU – ATAD).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf setzt insbesondere die Regelungen zur Verwendung von sog. Berichtspaketen, die Zulässigkeit
der Verwendung der Erwerbsmethode sowie eine Vorschrift zur Verhinderung der ungerechtfertigten
Inanspruchnahme beim CbCR-Safe-Harbour um. Darüber hinaus hat sich weiterer Anpassungsbedarf im
Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser ist vorwiegend redaktioneller Art. Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung
von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung
im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind.
Folgende Begleitmaßnahmen außerhalb des Mindeststeuergesetzes sollen zur Vermeidung von Steuerbürokratie
und zur Vermeidung von Doppelbesteuerung umgesetzt werden:
– Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG)
Unerwünschte Gestaltungen zur Gewinnverlagerung werden mittlerweile durch eine Vielzahl an
international abgestimmten Maßnahmen – wie die globale Mindestbesteuerung – verhindert. Mit der Abschaffung der
Lizenzschranke geht zudem eine Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen einher.
– Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG)
Durch die Anpassung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und
13 AStG) wird der von der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU vorgegebene Spielraum stärker genutzt
und Compliance-Aufwand abgebaut.
– Anpassung des Kürzungsbetrags in Organschaftsfällen (§ 11 AStG)
Neben technischen und systematischen Anpassungen des Kürzungsbetrags erfolgt ab dem
Veranlagungsbzw. Erhebungszeitraum 2022 eine Neutralisierung der nach § 8b Absatz 3 und 5 KStG nicht abziehbaren
Betriebsausgaben für Ausschüttungen aus Zwischengesellschaften und Veräußerungen von Beteiligungen
an Zwischengesellschaften, wenn Einkünfte bereits der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben (§ 11
Absatz 2 und 4 AStG). Dadurch soll vermieden werden, dass die Steuerpflichtigen neben dem
Hinzurechnungsbetrag bei Ausschüttungen zusätzlich mit nicht abziehbaren Betriebsausgaben belastet werden.
Außerdem erhöht sich durch die Änderungen beim Kürzungsbetrag in Organschaftsfällen die Administrierbarkeit
der Vorschrift deutlich.
– Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit
Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG)
In besteuerungspraktischer Hinsicht führt die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung im Fall von
Kleinstbeteiligungen regelmäßig zu erheblichen administrativen Schwierigkeiten sowohl auf Seiten der
Verwaltung als auch bei den betroffenen Steuerpflichtigen. Die Einführung einer Beteiligungsgrenze vermindert
den Administrierungsaufwand insbesondere in Bezug auf mittelbare Beteiligungen deutlich, stellt aber
gleichzeitig sicher, dass Fälle mit erheblichen Auswirkungen auch künftig von der
Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden. Die Änderung soll rückwirkend ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022
(für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen) gelten.
– Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds (§ 37
InvStG)
Diese Rechtsänderung dient der Gleichstellung mit der Direktanlage, der administrativen Vereinfachung und
der Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber ausländischen Spezial-Investmentfonds. Beherrscht ein
Anleger eine ausländische Zwischengesellschaft über den Spezial-Investmentfonds, kommt es bei dem
Anleger zu einem unmittelbaren Ansatz der Hinzurechnungsbeträge und zusätzlich zu einem mittelbaren Ansatz
der Hinzurechnungsbeträge als Bestandteil der ausschüttungsgleichen Erträge, die dem Anleger über den
Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden. Dies führt im Ergebnis zu einer doppelten
Hinzurechnungsbesteuerung beim Anleger. Damit keine zweifache Steuerbelastung entsteht, sind Minderungs- und
Kürzungsbeträge nach § 10 Absatz 6 und § 11 AStG zu berücksichtigen. Zukünftig fällt der administrative
Aufwand für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung weg.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Mindeststeuergesetzes (Artikel 1), des
Einkommensteuergesetzes (Artikel 4), des Außensteuergesetzes (Artikel 5 und Artikel 6) und des
Investmentsteuergesetzes (Artikel 7) ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes, da sich das daraus
ergebende Steueraufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 2) ergibt
sich aus Artikel 108 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes (Artikel 3) ergibt sich aus
Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sind wesentliche Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen verbunden.
Mit den Begleitmaßnahmen werden sog. Anti-Missbrauchsregelungen abgeschafft oder zurückgeführt und damit
eine erhebliche Vereinfachungswirkung erzielt. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird dies durch die
Einführung einer Beteiligungsgrenze bei nicht beherrschenden Beteiligungen bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter
(§ 13 AStG) erreicht. Auch der Verzicht auf die komplexe Regelung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) hat eine
deutliche Vereinfachungswirkung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem es vor allem die im Rahmen der Zwei-Säulen-Lösung auf
internationaler Ebene getroffenen Vereinbarungen zur Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs und
aggressiver Steuergestaltungen weiter konkretisiert und damit auch das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Es
betrifft das Prinzip Nummer 4 einer nachhaltigen Entwicklung (Nachhaltiges Wirtschaften stärken) und
unterstützt die Indikatorenbereiche 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit
schaffen), 8.3 (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge – Gute Investitionsbedingungen schaffen, Wohlstand dauerhaft
erhalten) sowie 8.4 (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – Wirtschaftsleistung umwelt- und sozialverträglich
steigern). Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart /
Gebiets-
körperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029
1 § 9 AStG² Insg. - -15 -15 -10 -10 - . . . -15
Anhebung der Freigrenzen bei
der
Hinzurechnungsbesteuerung für gemischte Einkünfte
von 10% auf 1/3 und von
80.000€ auf 100.000€ ab
1.1.2026
GewSt - -10 -10 -5 -5 - . . . -10
ESt - -5 -5 -5 -5 - . . . -5
KSt - . . . . - . . . .
SolZ - . . . . - . . . .
Bund - -2 -2 -2 -2 - . . . -2
GewSt - . . . . - . . . .
ESt - -2 -2 -2 -2 - . . . -2
KSt - . . . . - . . . .
SolZ - . . . . - . . . .
Länder - -3 -3 -2 -2 - . . . -3
GewSt - -1 -1 . . - . . . -1
ESt - -2 -2 -2 -2 - . . . -2
KSt - . . . . - . . . .
Gem. - -10 -10 -6 -6 - . . . -10
GewSt - -9 -9 -5 -5 - . . . -9
ESt - -1 -1 -1 -1 - . . . -1
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart /
Gebiets-
körperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029
2 § 13 AStG²,³ Insg. -50 -5 -5 -5 -5 -15 -15 -10 -5 -5
Hinzurechnungsbesteuerung
für Einkünfte mit
Kapitalanlagecharakter: Einführung einer
Beteiligungsgrenze von 10%
am Nennkapital oder 10% an
den Stimmrechten einer
ausländischen Gesellschaft
rückwirkend ab 1.1.2022 sowie
Anhebung der Freigrenzen von
10% auf 1/3 und von 80.000€
auf 100.000€ ab 1.1.2026
GewSt -30 -5 -5 -5 -5 -10 -10 -5 -5 -5
ESt -5 . . . . . . . . .
KSt -15 . . . . -5 -5 -5 . .
SolZ . . . . . . . . . .
Bund -11 . . . . -3 -3 -3 . .
GewSt -1 . . . . -1 -1 . . .
ESt -2 . . . . -2 -2 -2 -2 .
KSt -8 . . . . -3 -3 . . .
SolZ . . . . . . . . . .
Länder -11 . . . . -3 -3 -2 . .
GewSt -2 . . . . -1 -1 . . .
ESt -2 . . . . . . . . .
KSt -7 . . . . -2 -2 -2 . .
Gem. -28 -5 -5 -5 -5 -9 -9 -5 -5 -5
GewSt -27 -5 -5 -5 -5 -9 -9 -5 -5 -5
ESt -1 . . . . . . . . .
3 Finanzielle Auswirkungen
insgesamt Insg. -50 -20 -20 -15 -15 -15 -15 -10 -5 -20
GewSt -30 -15 -15 -10 -10 -10 -10 -5 -5 -15
ESt -5 -5 -5 -5 -5 . . . . - 5
KSt -15 . . . . -5 -5 -5 . .
SolZ . . . . . . . . . .
Bund - 11 -2 -2 -2 -2 -3 -3 -3 . -2
GewSt -1 . . . . . . . . .
ESt -2 -2 -2 -2 -2 . . . . -2
KSt -8 . . . . -3 -3 -3 . .
SolZ . . . . . . . . . .
Länder -11 -3 -3 -2 -2 -3 -3 -2 . -3
GewSt -2 -1 -1 . . -1 -1 . . -1
ESt -2 -2 -2 -2 -2 . . . . -2
KSt -7 . . . . -2 -2 -2 . .
Gem. -28 -15 -15 -11 -11 -9 -9 -5 -5 -15
GewSt -27 -14 -14 -10 -10 -9 -9 -5 -5 -14
ESt -1 -1 -1 -1 -1 . . . . -1
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
2) Zusätzlich dürften sich durch neue Gestaltungsspielräume indirekte, nicht konkret bezifferbare
Steuermindereinnahmen bei GewSt, KSt, ESt und SolZ aus der Verlagerung von Steuersubstrat ins Ausland ergeben.
3) Die volle Jahreswirkung des Jahres 2025 beinhaltet auch die Wirkungen der vorhergehenden Zeiträume ab 1.
Januar 2022 für die rückwirkende Einführung der Beteiligungsgrenze.
Für das Mindeststeuergesetz ergeben sich keine Haushaltsausgaben, da es sich bei den Änderungen um
Klarstellungen handelt und die ursprünglichen Auswirkungen bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen
(BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten sind.
4. Erfüllungsaufwand
Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes ergeben sich keine
Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung. Die Auswirkungen sind bereits
im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen
Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten. Bei den Änderungen im
Mindeststeuergesetz und im Finanzverwaltungsgesetz handelt es sich lediglich um Klarstellungen.
4.1 Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Aufwand
Aus der Änderung des § 13 AStG ergibt sich eine geringfügige Verringerung des Erfüllungsaufwands für
Bürgerinnen und Bürger. Aus den übrigen Änderungen des Außensteuergesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes
ergeben sich keine Veränderungen des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger. Aus den Änderungen
des Mindeststeuergesetzes und den übrigen Begleitmaßnahmen ergibt sich keine Veränderung des
Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger.
4.
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Drucksache 21/1865 – 40 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Zu den laufenden Nummern 4.2.1 und 4.2.2:
Durch Aufhebung des § 4j EStG entfallen die mit der Regelung verbundenen Vorgaben ersatzlos, sodass eine
Minderung des Erfüllungsaufwands eintritt.
Zu den laufenden Nummern 4.2.3 und 4.2.5
Durch die Anpassung an die ATAD (Anpassung der Freigrenze in § 9 AStG und Anpassung des § 13 AStG) wird
eine Vereinfachung der Regelungen erreicht und die Zahl der Anwendungsfälle erheblich reduziert. Die
Administrierung sowohl durch die Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung wird deutlich vereinfacht.
Insgesamt mindert sich der Erfüllungsaufwand.
Die Neuregelung führt zu einer Entbürokratisierung und Entlastung der Wirtschaft. Die Zahl der Anwendungsfälle
der Hinzurechnungsbesteuerung wird durch die Maßnahmen verringert. Die Finanzverwaltung geht auf Basis der
statistischen Daten für 2021 und 2022 von einer Gesamtzahl der ausländischen Zwischengesellschaften (vor den
durch dieses Gesetz geplanten Änderungen) von 4.000 aus und von einer Reduzierung der Fallzahlen um 400
(Anpassung § 9 AStG) bzw. 600 (Änderung § 13 AStG).
Zu laufender Nummer 4.2.4
Durch die Änderung des Kürzungsbetrags für Organschaften und generell die „Neutralisierung“ der nicht
abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Absatz 3 und 5 KStG wird die Anwendung des Kürzungsbetrags
vereinheitlicht. Die Administrierung sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung wird in
Organschaftsfällen deutlich vereinfacht. Insgesamt mindert sich der Erfüllungsaufwand.
Die Zahl der Anwendungsfälle der Hinzurechnungsbesteuerung wird sich nicht verändern. Die Neuregelung führt
aber zu einer Entbürokratisierung der Vorschriften und damit zu einer Entlastung der Wirtschaft. Ausgehend von
einer geschätzten Gesamtzahl von Zwischengesellschaften auf Basis der statistischen Daten für 2021 und 2022
von 4.000 (vor den durch dieses Gesetz geplanten Änderungen) wurde die Minderung des Erfüllungsaufwands
für Inlandsbeteiligte, die körperschaftsteuerliche Organgesellschaften sind, geschätzt. Die „Neutralisierung“ der
nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Absatz 3 und 5 KStG führt zu keiner gravierenden Änderung des
Erfüllungsaufwands.
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Durch die beim jährlichen Erfüllungsaufwand genannten Maßnahmen ergibt sich ein geringfügiger
Minderaufwand.
4.
3
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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 43 – Drucksache 21/1865
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesregierung zuwiderlaufen.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da es sich bei den Änderungen des Mindeststeuergesetzes um
Klarstellungen handelt. Beim Mindeststeuergesetz handelt es sich um eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523.
VIII. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter bzw. von der Bundesregierung beauftragte Dritte
wesentlichen Einfluss auf das Vorhaben gehabt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Mindeststeuergesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a (§ 50a – neu –)
Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an den neu eingefügten § 50a angepasst.
Zu Buchstabe b (§ 75a)
Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an den neu eingefügten § 75a angepasst.
Zu Buchstabe c (§§ 82a bis 82c – neu –)
Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an die neu eingefügten §§ 82a bis 82c angepasst.
Zu Buchstabe d (§§ 87a und 87b – neu –)
Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an die neu eingefügten §§ 87a und 87b angepasst.
Zu Buchstabe e (§ 93a – neu –)
Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an den neu eingefügten § 93a angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 3 Satz 3)
Der Satz 3 wird um den Fall einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe ergänzt.
Zu Nummer 3 (§ 7)
Zu Buchstabe a (Absatz 3)
Der eingefügte Einschub dient der korrekten Umsetzung von Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie (EU)
2022/2523.
Zu Buchstabe b (Absatz 5)
Der eingefügte Einschub dient der korrekten Umsetzung von Artikel 3 Nummer 43 der Richtlinie (EU)
2022/2523.
Zu Buchstabe c (Absatz 18 Nummer 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe d (Absatz 19)
Der eingefügte Einschub dient der korrekten Umsetzung von Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe f der Richtlinie
(EU) 2022/2523.
Zu Buchstabe e (Absatz 20)
Die Änderung dient der korrekten Umsetzung von Artikel 3 Nummer 21 der Richtlinie (EU) 2022/2523.
Zu Buchstabe f (Absatz 21)
Die Änderung dient der Bereinigung der Definition aus § 7 Absatz 10.
Zu Buchstabe g (Absatz 22)
Die Änderung dient der korrekten Umsetzung von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2022/2523.
Zu Buchstabe h (Absatz 32)
Das Mindeststeuergesetz unterscheidet zwei Kategorien transparenter Einheiten: Steuertransparente Einheiten
und umgekehrt hybride Einheiten. Der Unterschied ergibt sich daraus, wie die Einheiten nach dem Recht des
Belegenheitsstaates des Gesellschafters steuerlich behandelt werden. Nach der geltenden Definition zur
steuertransparenten Behandlung in § 7 Absatz 32 Satz 3 wird jeweils auf den unmittelbaren Gesellschafter der
transparenten Einheit abgestellt. Es wurde festgestellt, dass diese Definition zu Rechtsunsicherheit führt, wenn die
transparente Einheit selbst wiederum von einer transparenten Einheit gehalten wird.
Mit der Neufassung des § 7 Absatz 32 wird zum einen Punkt 5.2 „Allocation of profits and taxes in structures
including Flow-through-Entities“ der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen
Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften umgesetzt. Ob die transparente Einheit
(getestete Einheit) als steuertransparent oder umgekehrt hybrid gilt, richtet sich nunmehr danach, wie die getestete
Einheit und die Einheiten, über welche die sogenannte Referenzeinheit ihre Anteile an der getesteten Einheit hält,
für steuerliche Zwecke behandelt. Die Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der
Beteiligungskette an der getesteten Einheit beteiligt ist und die entweder selbst keine transparente Einheit ist oder, wenn
es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste Muttergesellschaft der
Unternehmensgruppe ist (transparente oberste Muttergesellschaft).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Gesellschaft steuerlich transparent behandelt wird oder nicht, muss ein
Steuerhoheitsgebiet über ein Ertragssteuerrecht verfügen, dass eine Klassifizierung ermöglicht. Verfügt das
Steuerhoheitsgebiet, in welchem die Gesellschaft gegründet worden ist, über kein Ertragssteuerrecht, liegt keine
transparente, sondern eine per se nichttransparente Gesellschaft vor, es sei denn, die Gesellschaft gilt unter den
Voraussetzungen des § 7 Absatz 32 Satz 6 als transparente und steuertransparente Einheit.
Zum anderen wird mit der Neufassung auch Punkt 5.5 „Allocation of profits and taxes in structures including
Flow-through-Entities“ der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen
Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften bei den hybriden Einheiten umgesetzt. Hiernach wird
für den Begriff „Gesellschafter“ in Satz 7 auf den unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter der
Geschäftseinheit abgestellt. Entsprechend werden erfasste Steuern in Bezug auf das Einkommen der hybriden Einheit, die
im Jahresabschluss des mittelbaren oder unmittelbaren Gesellschafters erfasst sind, der hybriden Einheit gemäß
§ 49 Absatz 1 Nummer 4 zugerechnet.
Die Definition einer hybriden Einheit ist im geltenden § 7 Absatz 32 Satz 6 nicht erfüllt, wenn die
Geschäftseinheit in einem Staat ansässig ist, in dem kein Ertragssteuerrecht existiert, da die Geschäftseinheit für
ertragssteuerliche Zwecke im Belegenheitsstaat nicht als selbstständige steuerpflichtige Person behandelt wird. Auch wenn
der Gesellschafter einer Geschäftseinheit in einem Staat ansässig ist, der diese Geschäftseinheit als
steuertransparent behandelt und die Gewinne der Geschäftseinheit beim Gesellschafter steuerpflichtig sind, können diese
Steuern dem Wortlaut nach dennoch nicht dieser Geschäftseinheit zugerechnet werden, weil § 49 Absatz 1 Nummer 4
nur greift, wenn die Geschäftseinheit als hybride Einheit oder umgekehrt hybride Einheit qualifiziert. Mit dem
neuen § 7 Absatz 32 Satz 7 wird die Definition der hybriden Einheit auf alle nichttransparenten Einheiten
erweitert und sichergestellt, dass die erfassten Steuern für Zwecke der Berechnung der effektiven Steuerrate korrekt
zugerechnet werden. Wenn in einem Staat kein Ertragssteuerrecht existiert, sind die dort gegründeten
Gesellschaften per se nichttransparent, es sei denn, es liegt ein Fall des § 7 Absatz 32 Satz 6 vor. Alle nichttransparenten
Gesellschaften gelten, soweit sie im Belegenheitsstaat des unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters als
steuerlich transparent behandelt werden, dann wiederum als hybride Einheiten.
Zu Buchstabe i (Absätze 33a und 33b – neu –)
Die Einfügung dient der Umsetzung von Punkt 6 der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024
angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften.
Zu Nummer 4 (§ 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 5 (§ 15 Absatz 2 Nummer 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 6 (§ 18)
Im § 18 werden die bisherigen Nummern 14 und 15 zu einer neuen Nummer 14 zusammengelegt und redaktionell
neu gefasst. Zugleich wird damit klargestellt, dass die Anpassungen des § 66 MinStG vollständig vom § 18 erfasst
werden.
Zu Nummer 7 (§ 26 Absatz 2 Satz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 8 (§ 27 Absatz 2)
Zu Buchstabe a (Satz 1)
Die Neufassung ist redaktioneller Art und stellt sicher, dass der Begriff „Steuergutschrift“ als Oberbegriff für „tax
credits“ jeglicher Art im Mindeststeuergesetz verwandt wird (siehe auch die Definition der nicht anerkannten
steuerlichen Zulagen in § 27 Absatz 2 Satz 3 sowie die redaktionellen Änderungen in § 28 Absatz 3 Satz 1 und
§ 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5).
Zu Buchstabe b (Satz 3)
Mit der Streichung wird klargestellt, dass es für die Qualifikation als nicht anerkannte steuerliche Zulage nicht
darauf ankommt, ob die Zulage ganz oder teilweise auszahlbar ist. Damit wird sichergestellt, dass auch nicht
auszahlbare steuerliche Zulagen den §§ 28 und 29 unterfallen können.
Zu Nummer 9 (§ 28)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Die Neufassung ist redaktioneller Art und stellt sicher, dass der Begriff „Steuergutschrift“ als Oberbegriff für „tax
credits“ jeglicher Art im Mindeststeuergesetz verwandt wird (siehe auch die Definition der nicht anerkannten
steuerlichen Zulagen in § 27 Absatz 2 Satz 3 sowie die redaktionellen Änderungen in § 27 Absatz 2 Satz 1 und
§ 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5).
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2 Nummer 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 4 Nummer 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe c (Absatz 4 Satz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 10 (§ 29 Absatz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 11 (§ 30 Absatz 4 Satz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 12 (§ 42 Absatz 2 Nummer 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 13 (§ 44 Absatz 1 Nummer 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 14 (§ 45 Absatz 2)
Als nicht erfasste Steuern gelten nach der neugefassten Nummer 2 auch Steuern einer Geschäftseinheit, die
Steuern für dem Übergangsjahr vorhergehende Geschäftsjahre betreffen. Damit werden tatsächliche Steuern, die Vor-
Übergangsjahre betreffen (ggf. unter Berücksichtigung der Verschiebung aufgrund der Anwendung des CbCR-
Safe-Harbours) nicht mehr im Zähler in der Formel nach § 53 Absatz 1, sondern in deren Nenner berücksichtigt,
da sie in der Konsequenz nicht mehr der Korrektur nach § 19 unterliegen. Aus Vereinfachungsgründen ist für
Zwecke des CbCR-Safe-Harbours in § 87 Absatz 4 Satz 1 eine Ausnahme geregelt.
Zu Nummer 15 (§ 46 Absatz 1 Satz 1)
Es handelt sich um eine klarstellende Änderung. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Differenzrechnung
zwischen erwarteten angepassten erfassten Steuern und den angepassten erfassten Steuern einen positiven
Steuererhöhungsbetrag ergibt.
Zu Nummer 16 (§ 48 Nummer 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 17 (§ 49)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satzteil vor Nummer 1)
Mit der Ergänzung wird Punkt 5.6 „Allocation of profits and taxes in structures including Flow-through-Entities“
der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur
Administration der GloBE-Mustervorschriften umgesetzt.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 2)
Werden Gewinne einer steuertransparenten Einheit einem gruppenzugehörigen Gesellschafter gemäß § 43
Absatz 2 Nummer 2 zugerechnet, sieht § 49 Absatz 1 Nummer 2 vor, dass alle erfassten Steuern, die der
steuertransparenten Einheit in Bezug auf diese Einkünfte entstanden sind, auch dem gruppenzugehörigen Gesellschafter
zugeordnet werden sollten. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass Steuern in dieselbe staatenbezogene Berechnung
der effektiven Steuerrate einbezogen werden sollten wie die Gewinne, auf die sie sich beziehen. § 49 Absatz 1
Nummer 2 bezieht sich jedoch nur auf erfasste Steuern, die in dem Jahresabschluss der steuertransparenten Einheit
enthalten sind. Er gilt nicht für erfasste Steuern, die gemäß einer anderen Bestimmung in § 49 von einem anderen
Rechtsträger auf die steuertransparente Einheit übertragen werden, z. B. aufgrund einer
Hinzurechnungsbesteuerung.
Die Ergänzung in Nummer 2 regelt nun, dass Nummer 2 sowohl für den Betrag erfasster Steuern, die im
Jahresabschluss der steuertransparenten Einheit enthalten sind als auch auf den im Jahresabschluss eines
gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrag der erfassten Steuern aufgrund einer
Hinzurechnungsbesteuerung, der gemäß Nummer 3 einer steuertransparenten Einheit zuzurechnen ist, anzuwenden ist.
Mit der Ergänzung wird Punkt 5.4 „Allocation of profits and taxes in structures including Flow-through-Entities“
der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur
Administration der GloBE-Mustervorschriften umgesetzt.
Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 4)
Mit der Ergänzung wird Punkt 5.6 „Allocation of profits and taxes in structures including Flow-through-Entities“
der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur
Administration der GloBE-Mustervorschriften umgesetzt.
Die Ergänzung stellt sicher, dass erfasste Steuern, die von einem unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter
einer Geschäftseinheit, die auf Gewinne einer umgekehrt hybriden Einheit gezahlt wurden, nach § 49 Absatz 1
Nummer 4 dieser umgekehrt hybriden Einheit zugerechnet werden.
Zu Doppelbuchstabe dd (nach Nummer 5)
Der neue § 49 Absatz 1 Satz 2 setzt Randziffer 43 zu Punkt 4 der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai
2024 angenommen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften um. Dies ermöglicht
auf eine grenzüberschreitende Zuordnung latenter Steuern zu verzichten. In der Konsequenz bleiben diese Steuern
für Zwecke der Ermittlung der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt.
Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 1)
Die Änderung dient der korrekten Umsetzung von Artikel 24 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2022/2523.
Zu Nummer 18 (§ 50)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Der Einschub stellt klar, dass die nach dem neuen Absatz 1a erforderliche Neuberechnung der latenten Steuern
bereits im Ausgangspunkt den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern für eine Geschäftseinheit
beeinflusst. Insoweit ist nicht mehr auf die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag
angefallenen latenten Steuern abzustellen, sondern diese sind – soweit sich die latenten Steuern auf von Absatz 1a
erfasste Posten bezieht – durch die nach Absatz 1a neu berechneten latenten Steuern zu ersetzen. Diese Ersetzung
im Ausgangspunkt umfasst auch die Nachversteuerung der hiernach errechneten latenten Steuerschulden sowie
die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags nach § 50a ganz allgemein.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)
Absatz 1 Satz 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des Absatzes 1a sowie eine sprachliche
Anpassung.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für ein Geschäftsjahr für eine
Geschäftseinheit bleiben die Auswirkungen einer Verrechnung von aktiven und passiven latenten Steuern unberücksichtigt.
Darüber hinaus werden aktive und passive latente Steuern bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten
latenten Steuern einbezogen, wenn sie aufgrund eines Aktivüberhangs infolge § 274 des Handelsgesetzbuchs oder
einer vergleichbaren ausländischen Regelung nicht in der Bilanz angesetzt wurden.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
Es handelt um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen Nummer 6.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
Satz 1
Die Neufassung ist redaktioneller Art und stellt sicher, dass der Begriff „Steuergutschrift“ als Oberbegriff für „tax
credits“ jeglicher Art im Mindeststeuergesetz verwandt wird (siehe auch die Definition der nicht anerkannten
steuerlichen Zulagen in § 27 Absatz 2 Satz 3 sowie die redaktionellen Änderungen in § 27 Absatz 2 Satz 1 und
§ 28 Absatz 3 Satz 1). Hierdurch wird unter anderem klargestellt, dass neben den latenten Steuern im
Zusammenhang mit Steueranrechnungsbeträgen auch latente Steuern im Zusammenhang mit steuerlichen Zulagen der
Nummer 5 unterfallen.
Steueranrechnungsbeträge im Sinne der Nummer 5 als besondere Form einer Steuergutschrift meint in diesem
Zusammenhang die Beträge aus der Anrechnung tatsächlich geschuldeter und gezahlter Steuern und nicht die
Anrechnung fiktiver oder nicht geschuldeter Steuern oder sonstiger Tarifermäßigungen.
Satz 4
Die Ergänzung dient der Umsetzung von Punkt 4.1 „Extension of the Substitute Loss Carry-forward DTA
Introduction“ der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur
Administration der GloBE-Mustervorschriften. Dadurch erfolgt die Öffnung von reinen
Hinzurechnungsbesteuerungsregimen auch auf die Besteuerung ausländischer Betriebsstätten, hybrider Einheiten oder umgekehrt
hybrider Einheiten.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 – neu –
Die Ergänzungen regelt den Ausschluss latenter Steuern in Bezug auf gemischte
Hinzurechnungsbesteuerungssysteme gemäß Punkt 4.2 der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen
Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften.
Zu Buchstabe b (Absatz 1a – neu –)
Mit der Ergänzung wird Punkt 2 „Divergences between GloBE and accounting carrying values“ der vom Inclusive
Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-
Mustervorschriften umgesetzt. In der Folge ist für die Ermittlung des Gesamtbetrags der latenten Steuern die
temporäre Differenz zwischen dem Mindeststeuer-Buchwert und dem steuerlichen Wert maßgebend.
Zu Buchstabe c (Absatz 2 Nummer 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a.
Zu Buchstabe d (Absätze 4 bis 7)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a.
Absatz 4
Der bisherige Absatz 6 wurde inhaltlich unverändert in den Absatz 4 übernommen.
Absatz 5
Der bisherige Absatz 7 wurde in den Absatz 5 übernommen und neu gefasst.
Satz 2 Nummer 1
Der Geschäftseinheit wird entsprechend der Absätze 112.1 ff. des Kommentars zu Artikel 4.4.7 der GloBE-
Mustervorschriften im Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag den Aufwand im Jahr der
Bildung der latenten Steuerschulden aus Nachversteuerungsgruppen I oder II nicht einzubeziehen. Dabei handelt
es sich um ein jährliches Wahlrecht (§ 77 Absatz 1).
Satz 2 Nummer 2
Neben dem jährlichen Wahlrecht besteht für die Geschäftseinheit zudem die Möglichkeit, ein
Fünfjahreswahlrecht für latente Steuerschulden aus Nachversteuerungsgruppen nach § 50a auszuüben. Stellt die
berichtspflichtige Geschäftseinheit einen Antrag für eine Nachversteuerungsgruppe nach § 50 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2, sind
damit sämtliche Aufwendung i. Z. m. den latenten Steuerschulden für die Nachversteuerungsgruppe, für die der
Antrag gestellt wird, nicht zu berücksichtigen.
Für dieses Fünfjahreswahlrecht gilt § 77 Absatz 2. Wird das Wahlrecht innerhalb der in § 77 Absatz 2
aufgeführten Frist widerrufen, gelten je nach Wahl der Geschäftseinheit unter den genannten Voraussetzungen die
jeweiligen Nachversteuerungsmethoden nach dem neuen § 50a Absatz 3. Durch den Widerruf tritt wiederum eine
Bindung für 5 Jahre ein. Diese Bindung bleibt auch bei Neuzuschnitt der Nachversteuerungsgruppen entsprechend
§ 50a Absatz 5 bestehen.
Zu Nummer 19 (§ 50a – neu –)
Mit dem neuen § 50a sowie den Ergänzungen in § 50 Absatz 5 wird Punkt 1.3 der vom Inclusive Framework on
BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften
zur Erweiterung der Nachversteuerungsregelung umgesetzt.
Die geltenden Regelungen zur Nachversteuerung des § 50 Absatz 4 werden zusammen mit den neuen Regelungen
im § 50a zusammengeführt. Damit wird neben dem weiterhin geltenden Grundsatz, für Zwecke der
Nachversteuerung jede latente Steuerschuld einzeln zu betrachten, die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten
Voraussetzungen mehrere latente Steuerschulden zusammenzufassen und damit die praktische Anwendung der
Nachversteuerungsregelung zu erleichtern.
Absatz 1
Der geltende § 50 Absatz 4 wird im Absatz 1 inhaltlich unverändert übernommen.
Absatz 2
Absatz 2 ergänzt die bestehende Nachversteuerungsregelung entsprechend der Absätze 90 ff. des Kommentars zu
Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften. Bislang war lediglich eine Nachverfolgung auf Einzelpostenbasis
vorgesehen. Nunmehr ist es möglich, latente Steuerschulden, die Vermögensgegenstände oder Schulden
betreffen, die im selben Sachkonto („General Ledger account“) erfasst sind, zu einer Nachversteuerungsgruppe
zusammenzufassen – sog. Nachversteuerungsgruppe I. Eine Zusammenfassung zu einer Nachversteuerungsgruppe I ist
nur möglich, wenn sämtliche latente Steuerschulden, die dasselbe Sachkonto betreffen, zusammengefasst werden.
Eine Zusammenfassung nur eines Teils dieser latenten Steuerschulden ist nicht vorgesehen (vgl. Absatz 90 des
Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften).
Darüber hinaus gehend, können mehrere Nachversteuerungsgruppen I zu einer sog. Nachversteuerungsgruppe II
(„Aggregate DTL Category“) weiter zusammengefasst werden, deren latente Steuerschulden
Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen, die unter demselben Bilanzposten („[sub-]balance sheet account“) erfasst sind
(vgl. Absatz 90.6 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). Es ist möglich, nur einen Teil
der Nachversteuerungsgruppen I zu einer Nachversteuerungsgruppe II zusammenzufassen, solange die latenten
Steuerschulden der zusammenzufassenden Nachversteuerungsgruppen I, Vermögensgegenstände oder Schulden
desselben Bilanzpostens betreffen. Nachversteuerungsgruppen I mit Bezug zu verschiedenen Bilanzposten dürfen
nicht zu einer Nachversteuerungsgruppe II zusammengefasst werden.
Für die Zusammenfassung zu einer Nachversteuerungsgruppe II müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
Nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 müssen die der weiteren Zusammenfassung zugrundeliegenden Sachkonten
demselben Bilanzposten zuzuordnen sein, der dem für den Konzernabschluss verwendeten Kontenplan („chart of
accounts“) entspricht, der für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder -fehlbetrags gemäß § 15
zu Grunde zu legen ist (vgl. Absatz 90.6 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften).
Eine weitere Voraussetzung ist nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, dass die zugrundeliegenden Sachkonten zu
keinem latenten Steueranspruch führen. Damit sollen nach den Absätzen 90.10 („GL accounts that generate DTAs“)
und 90.11 („swinging accounts“) des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften Verzerrungen
vermieden werden, die andernfalls durch den Einbezug von latenten Steueransprüchen in die Berechnung der
Nachversteuerungsregelung bei Nachversteuerungsgruppen II auftreten würden.
Nach den Vorgaben der OECD dürfen die zusammenzufassenden latenten Steuerschulden nicht die in Absatz 2
Satz 2 Nummer 3 aufgeführten Vermögenswerte oder Schulden betreffen (vgl. Absatz 90.9 des Kommentars zu
Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). Die Übersetzung der Wörter „non-amortizable“ mit „nicht
abnutzbar“ und „amortizable“ mit „abnutzbar“ orientiert sich grundsätzlich an den in der deutschen Rechnungslegung
verwendeten Begrifflichkeiten. Da die OECD-Leitlinie abstrakte Regelungen enthält, die für eine Vielzahl von
Rechnungslegungsstandard gelten, werden von Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstaben a und b ebenfalls
Vermögenswerte erfasst, die nach anderen Rechnungslegungsstandards ähnlich behandelt werden, z. B. immaterielle
Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer (IAS 38.107).
Da Absatz 2 Satz 2 nur Voraussetzungen zur Bildung von Nachversteuerungsgruppen II enthält, können latente
Steuerschulden mit Bezug zu den vorherstehend aufgezählten Vermögenswerten oder Schulden nach Maßgabe
des Absatzes 2 Satz 1 zu Nachversteuerungsgruppen I zusammengefasst werden.
Latente Steuerschulden, die sich auf Posten beziehen, die nach den Vorschriften des dritten Teils des
Mindeststeuergesetzes bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -verlusts ausgenommen sind, dürfen nach
Absatz 2 Satz 3 nicht zu einer Nachversteuerungsgruppe I und folglich auch nicht zu einer
Nachversteuerungsgruppe II zusammengefasst werden (vgl. Absätze 90.3 und 90.4 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-
Mustervorschriften).
Die Möglichkeit zur Zusammenfassung bei der Nachversteuerung soll eine praktische Vereinfachung darstellen.
Daher bleibt die Ausnahme bei der Nachversteuerungsregelung des neuen § 50a Absatz 7 gemäß Absatz 2 Satz 4
erster Halbsatz grundsätzlich unberücksichtigt (vgl. Absatz 90.5 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-
Mustervorschriften). Andernfalls wäre eine Einzelbetrachtung der Vermögensgegenstände und Schulden sowie
der darauf entfallenden latenten Steuern erforderlich. Dennoch enthält Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz eine
Ausnahme zu diesem Grundsatz, wenn die Geschäftseinheit nachweislich geltend machen kann, dass ausschließlich
latente Steuerschulden zusammengefasst wurden, die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung ausgenommen
sind. Diese Regelung soll unbillige Härten vermeiden.
Durch die neuen Zusammenfassungsmöglichkeiten bei der Nachversteuerung ist es notwendig, besondere
Regelungen für latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren (§ 82 Absatz 1) zu treffen. Zur Anwendung dieser
speziellen Regelungen auf latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren enthält Absatz 2 Satz 5 eine
klarstellende Regelung, dass die Beträge der verschiedenen latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren den
jeweiligen Nachversteuerungsgruppen nach ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Zusammenhang zuzuordnen sind, in
denen diese zusammengefasst wurden.
Absatz 3
Absatz 3 spiegelt die Vorgaben der Absätze 90.12 ff. des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-
Mustervorschriften bezüglich der Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags zusammengefasster latenter Steuerschulden
wider. Die im Absatz 3 eingeführten Berechnungsgrößen orientieren sich wie folgt an der OECD-Leitlinie:
§ 50a Absatz 3 Absatz 90.22 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften
Maximal gerechtfertigter
Betrag
Maximum Justifiable amount
Erhöhungen und
Minderungen der
zusammengefassten latenten
Steuerschulden
Net Movement
Nachversteuerungssaldo Outstanding Balance
Nachversteuerungsdifferenz
Unjustified Balance
Nachversteuerungsjahresdifferenz
Unjustified Balance (yearly movement)
Entsprechend des letzten Satzes des Absatzes 90.19 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-
Mustervorschriften wird als Grundsatz für die Nachversteuerung im Satz 5 die sog. Differenzmethode vorgesehen, die dem
„Last-In-First-Out“-Ansatz der OECD entspricht (vgl. Absatz 90.24 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-
Mustervorschriften). Dieser bewirkt, dass die letzten betragsmäßigen Nettoerhöhungen einer
Nachversteuerungsgruppe als zuerst aufgelöst gelten.
Demfolgend bestimmt Absatz 3 Satz 6 und 7, dass latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren als zuletzt
aufgelöst gelten. Da diese latenten Steuerschulden nicht der Nachversteuerung unterliegen, dürfen deren
Auflösung nicht bei der Berechnung des Nachversteuerungsbetrages berücksichtigt werden (vgl. Absätze 90.30 und
90.31 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften).
Absatz 3 Satz 8 ermöglicht es der Geschäftseinheit, eine alternative Methode für die Berechnung des
Nachversteuerungsbetrags anzuwenden (sog. Summenmethode). Diese Alternative entspricht der Methode „First-In-First-
Out“, bei dem die zuerst verzeichneten Erhöhungen auch zuerst wieder rückgängig gemacht werden (vgl.
Absatz 90.23 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). Bei Nachversteuerungsgruppen I
kann die alternative Methode voraussetzungslos von der Geschäftseinheit angewandt werden. Bei
Nachverstellungsgruppen II ist die Anwendung dieser alternativen Methode an die Voraussetzungen im Absatz 3 Satz 9
geknüpft, die die Absätze 90.20 und 90.21 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften
umsetzen.
Absatz 3 Satz 10 enthält spiegelbildlich zu Absatz 3 Satz 6 und 7 die Regelung zu latenten Steuerschulden aus
Vor-Übergangsjahren, wenn diese nach der Summenmethode („First-In-First-Out“) nachversteuert werden (vgl.
Absätze 90.30 und 90.31 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). Diese latenten
Steuerschulden gelten entsprechend als zuerst aufgelöst.
Absatz 3 Satz 11 setzt die Vorgabe des letzten Satzes des Absatz 112.4 des Kommentars zu Artikel 4.4.7 der
GloBE-Mustervorschriften um.
Absatz 4
Absatz 4 enthält eine Vereinfachung für latente Steuerschulden mit voraussichtlich kurzem Umkehrtrend
(„Simplification for Short-term DTLs“, vgl. Absätze 90.25 ff. des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-
Mustervorschriften). Legt die Geschäftseinheit objektive Umstände dar, dass die zusammengefassten latenten
Steuerschulden jeweils innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach ihrer Bildung bereits aufgelöst sein werden, sind die
Regelungen zur Nachversteuerung auf diese latenten Steuerschulden nicht anzuwenden. Für mögliche objektive
Umstände vgl. Absatz 90.27 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften.
Absatz 4 Satz 2 setzt Absatz 90.28 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften um.
Sobald sich die objektiven Umstände ändern oder entfallen (z. B. bei einer Steuerrechtsänderung) und die latenten
Steuerschulden dadurch erst nach Ende des fünften der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres aufgelöst
sein werden, sind diese latenten Steuerschulden gemäß Absatz 4 Satz 3 in die Nachversteuerung einzubeziehen.
In diesen Fällen gelten gemäß Absatz 4 Satz 4 die gleichen Grundsätze, wie bei der Auflösung von latenten
Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren (vgl. letzter Satz des Absatzes 90.29 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der
GloBE-Mustervorschriften).
Absatz 5
Absatz 5 regelt die Neuordnung von Nachversteuerungsgruppen oder den Wechsel zur Einzelpostenbetrachtung
nach § 50a Absatz 1. Danach sind sämtliche Nachversteuerungsattribute der bisherigen
Nachversteuerungsgruppen zu ermitteln, die für die künftige Nachversteuerung von Bedeutung sein werden (vgl. Absätze 90.32 und 90.33
des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften).
Die ermittelten Nachversteuerungsattribute sind nach den OECD-Vorgaben im nächsten Schritt sachgerecht auf
die neu gebildeten Nachversteuerungsgruppen oder die Einzelpositionen zu verteilen, sodass keine Beträge
doppelt oder nicht erfasst werden. Dies bestimmt sich insbesondere danach, welche Eigenschaften die neu gebildeten
Nachversteuerungsgruppen oder Einzelpositionen haben und welcher Methode der Nachversteuerung
(FIFO/LIFO) diese unterworfen werden.
Absatz 6
Absatz 6 setzt Absatz 90.8. des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften um. Danach dürfen
latente Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe II nicht für die Berechnung des effektiven Steuersatzes
berücksichtigt werden, wenn zwar eine Zusammenfassung durch die Geschäftseinheit erfolgt ist, aber das
Vorliegen der Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 4 von der Geschäftseinheit nicht nachgewiesen
werden kann.
Aufgrund des Charakters der Mindeststeuer als Anmeldesteuer soll Absatz 6 Satz 2 die Einhaltung der OECD-
Vorgaben ermöglichen, in denen sich erst später herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung
der latenten Steuerschulden nicht vorgelegen haben. In diesen Fällen gelten die Grundsätze der nachträglichen
Anpassungen und Änderungen der erfassten Steuern nach § 52.
Können latente Steuerschulden wegen Absatz 6 Satz 1 oder 2 nicht berücksichtigt werden, soll durch Absatz 6
Satz 3 sichergestellt werden, dass Umkehrungen dieser latenten Steuerschulden ebenfalls außer Betracht bleiben.
Absatz 6 betrifft keine latenten Steuerschulden, die lediglich bis zu einer Nachversteuerungsgruppe I
zusammengefasst wurden.
Absatz 7
Durch die Zusammenführung der Regelungen zur Nachversteuerung wurden folglich die Ausnahmen von der
Nachversteuerung in den neuen § 50a integriert. Dabei wurde im Einleitungssatz das Wort „Posten“ durch
„Kategorie“ ersetzt, um das Wesen der verschiedenen Nachversteuerungsausnahmen sprachlich genauer zu erfassen.
Die Ausnahmen zur Nachversteuerung des geltenden § 50 Absatz 5 wurden mit Ausnahme der Nummer 1
inhaltlich unverändert in den § 50a Absatz 7 übernommen. Die Ergänzung in Absatz 7 Nummer 1 setzt Absatz 95.1 des
Kommentars zu Artikel 4.4.5 der GloBE-Mustervorschriften um.
Zu Nummer 20 (§ 51 Absatz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 21 (§ 54 Absatz 3 Satz 3 und 4)
Es handelt sich um eine klarstellende Änderung. Die Formulierung dient der Verbesserung der Rechtsklarheit, in
dem sie an der Regelungstechnik in § 46 Absatz 1 Satz 1 ansetzt und die Voraussetzungen und Rechtsfolgen klarer
benennt.
Zu Nummer 22 (§ 55 Absatz 2)
Der Ausschluss dient der korrekten Umsetzung von Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU)
2022/2523.
Zu Nummer 23 (§ 57 Absatz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a.
Zu Nummer 24 (§ 60)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nummer 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 25 (§ 64 Absatz 2)
Zu Buchstabe a (Nummer 2 Satz 1)
Der neue Satz dient der Umsetzung von Punkt 2 der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024
angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften. Damit wird zum einen
klargestellt, dass diese Regelung auch für Vorgänge vor dem Übergangsjahr (§ 82c – neu –) zu berücksichtigen ist.
Zum anderen gilt die Ausnahme des § 15 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Insofern korrespondieren die
Bestimmungen in § 15 Absatz 1 und § 64 Absatz 2 Nummer 2 miteinander. Dies bildet dann die Grundlage für die
Neuberechnung der aktiven und passiven latenten Steuern des Übergangsjahrs nach dem neuen § 82 Absatz 4
Nummer 1.
Zu Buchstabe b (Nummer 6)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a.
Zu Nummer 26 (§ 66)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Für den Fall einer Mindeststeuer-Reorganisation wird im neuen Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b ausdrücklich
die Steuerfreiheit eines Übernahmegewinns oder -verlusts klargestellt. Im Übrigen wird Absatz 2 lediglich
redaktionell neu gefasst.
Zu Buchstabe b (Absatz 5)
Die Einfügung dient der korrekten Umsetzung von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU)
2022/2523.
Zu Nummer 27 (§ 67)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die Einfügung des Teils 8 Abschnitt 3 sowie des § 89 dient der korrekten Umsetzung von Artikel 32 der Richtlinie
(EU) 2022/2523.
Zu Buchstabe b (Absatz 5)
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 1)
Die Änderung dient der korrekten Umsetzung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU)
2022/2523.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 3 Buchstabe c)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 28 (§ 75)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Die Anpassung dient der Umsetzung der Richtlinie 2025/872.
Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 3 – neu –)
Der eingefügte Satz dient der Umsetzung von Punkt 5 der vom Inclusive Framework on BEPS am 15. Dezember
2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften. Dadurch wird
sichergestellt, dass auch Unternehmensgruppen mit kürzeren oder abweichenden Wirtschaftsjahren erst zum
30. Juni 2026 ihren ersten Mindeststeuer-Bericht einreichen müssen und so in den Genuss dieser Erleichterung
kommen.
Zu Buchstabe d (Absatz 4 Satz 1 bis 3)
Bei den Änderungen handelt es sich um Anpassungen zur korrekten Umsetzung der Richtlinie 2025/872.
Außerdem wird die konkrete Rechtsgrundlage für den Verteilungsansatz eingefügt.
Zu Nummer 29 (§ 75a – neu –)
Die Einfügung des neuen § 75a dient der korrekten Umsetzung der Richtlinie 2025/872. Dadurch wird eine
Berichtigungspflicht gegenüber der obersten Muttergesellschaft oder der berichtspflichtigen Geschäftseinheit
festgelegt.
Zu Nummer 30 (§ 76 Nummer 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Änderung des § 77 Absatz 1 (siehe zu
Nummer 12).
Zu Nummer 31 (§ 77)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 77)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a.
Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 1 Satz 3 – neu –)
Die Einfügung des Satzes 3 dient dazu, dass für das in § 41 Absatz 1 genannte Wahlrecht nicht die automatische
Verlängerung nach Satz 2 greifen soll.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a.
Zu Nummer 32 (§ 79 Absatz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 33 (§ 80)
Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 2 – neu –)
Die Einfügung des neuen Satzes dient der Umsetzung von Punkt 6 der vom Inclusive Framework on BEPS am
15. Dezember 2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften.
Dies ermöglicht auch Unternehmensgruppen, die keinen länderbezogenen Bericht aufzustellen haben, die
Nutzung des Wahlrechts.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Die Änderung ist eine sprachliche Korrektur sowie eine Klarstellung, dass die Umsatzgrenze pro Geschäftseinheit
zu betrachten ist.
Zu Nummer 34 (§ 81)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummern 5 bis 7 – neu –)
Diese Regelung sieht vor, dass der Steuererhöhungsbetrag nur dann auf null reduziert wird, wenn das
Steuerhoheitsgebiet, in dem ein Teil der Unternehmensgruppe der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ihren Sitz hat, die
Vorgaben der Verwaltungsleitlinien zur Berücksichtigung von latenten Steuern umgesetzt hat. Damit knüpft der
Gesetzgeber die Reduktion des Steuererhöhungsbetrag nicht nur an die Bedingung der Existenz einer anerkannten
nationalen Ergänzungssteuer, sondern an eine zusätzliche Bedingung. Da berichtspflichtige Geschäftseinheiten
die Möglichkeit haben wollen, einen Antrag nach § 81 Absatz 1 Satz 1 zu stellen, werden sie Tochterunternehmen
nur in Staaten ansiedeln, die diese Voraussetzungen erfüllen. Haben sie Tochterunternehmen in Staaten, bei denen
dies nicht der Fall ist, werden sie sich für eine entsprechende Änderung der lokalen Gesetze einsetzen. Damit
entsteht Druck auf andere Staaten, die Vorgaben der Verwaltungsleitlinien zur Berücksichtigung von latenten
Steuern umzusetzen. Dieser Druck dient der Verabschiedung weltweit abgestimmter Regelungen, die Grundlage
für eine einheitliche Bemessungsgrundlage und damit für ein integres Mindeststeuersystem schaffen.
Zu Buchstabe b (Absatz
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Gesetzentwurf)