Programm für Deutschland - Ein neuer Weg für die Ertragsteuern - Grundlegende Steuerreform zur Entlastung von Familien, Mittelstand und Unternehmen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/589)
Text
Programm für Deutschland - Ein neuer Weg für die Ertragsteuern - Grundlegende Steuerreform zur Entlastung von Familien, Mittelstand und Unternehmen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/589)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1598
21. Wahlperiode 10.09.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
zu dem Antrag der Abgeordneten Jörn König, Kay Gottschalk, Jan Wenzel
Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/589 –
Programm für Deutschland – Ein neuer Weg für die Ertragsteuern –
Grundlegende Steuerreform zur Entlastung von Familien, Mittelstand und
Unternehmen
A. Problem
Die antragstellende Fraktion macht auf eine hohe Abgabenbelastung in
Deutschland aufmerksam, die sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer betrifft. Die
hohen Abgaben, besonders auf Arbeitseinkommen und Unternehmensgewinne,
würden Deutschland zu einem unattraktiven Standort für Fachkräfte und
Unternehmen machen. Das Steuerrecht sei komplex, schwer verständlich und durch
zahlreiche Ausnahmen verzerrt, was zu Steuervermeidungsstrategien führe.
Familien, insbesondere in der Mittelschicht, seien zusätzlich durch hohe
Lebenshaltungskosten und eine unzureichende Steuerentlastung belastet. Eine grundlegende
Reform des Steuerrechts sei notwendig, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern,
Familien zu entlasten und das Steuersystem zu vereinfachen.
B. Lösung
Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auffordert, einen Gesetzentwurf mit dem Ziel einer grundlegenden
Reform des Steuerrechts und mit Schätzungen zu den fiskalischen Auswirkungen
vorzulegen, der sich eng am Reformvorschlag von Paul Kirchhof orientiert.
In einem ersten Schritt soll dazu das Ertragsteuerrecht mit folgenden besonderen
Maßgaben zum Veranlagungszeitraum 2026 umfassend neu geregelt werden:
1. Die Ertragsteuern werden in einem einheitlichen Ertragsteuergesetzbuch
geregelt, reduziert auf je eine Ertragsteuer für Unternehmen und natürliche
Personen.
2. Zur Sicherung der kommunalen Finanzkraft wird ein Zuschlag auf das in der
Kommune erwirtschaftete Einkommen natürlicher Personen und
Unternehmen erhoben (Gemeindewirtschaftsteuer).
3. Die Kommunen sind berechtigt, die Gemeindewirtschaftsteuer innerhalb
bestimmter Bandbreiten festzulegen, auch um als Wettbewerbsinstrument
Anreize für die Ansiedlung von Unternehmen und natürlichen Personen setzen
zu können.
4. Die Ertragsteuer mit einem Steuersatz von 22 Prozent soll zur Sicherstellung
der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, sowie um
(zusätzliche) Arbeitsanreize zu schaffen, zusammen mit dem Zuschlag der
Gemeindewirtschaftsteuer im Regelfall einen Steuersatz von 25 Prozent nicht
überschreiten.
5. Der Solidaritätszuschlag als eine zeitlich unbefristet erhobene
Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer nach Artikel 106 Absatz 1
Nummer 6 des Grundgesetzes wird rückwirkend zum 01.01.2025 vollständig
abgeschafft (Bundestagsdrucksache 20/2536).
6. Die bisherigen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes werden als
Einkünfte aus Erwerbshandeln kategorisiert, auch mit der Folge, dass
gemischte Aufwendungen vom Abzug ausgenommen werden.
7. Es wird ein Grundfreibetrag von 15 000 Euro pro Erwachsenen eingeführt.
Durch den höheren Grundfreibetrag entfällt der Sozialausgleichsbetrag, den
das Kirchhof-Modell vorgesehen hatte.
8. Das Kindergeld wird in seiner bisherigen Höhe beibehalten. Zusätzlich, also
ohne Anrechnung des Kindergelds, wird ein Grundfreibetrag pro Kind von
12 000 Euro im Rahmen eines Familiensplittings mit frei übertragbaren
Freibeträgen gewährt.
9. Der Grundfreibetrag für Erwachsene und Kinder sowie verbliebene
Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge werden über eine normierte
Formel automatisch angepasst mit dem Ziel, die durchschnittliche
Steuerbelastung für das entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde
Einkommen konstant zu halten (vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Fraktion der
AfD auf Bundestagsdrucksache 20/6144 vom 24.03.2023).
10. Die Anzahl von Änderungen des Ertragsteuergesetzbuchs wird grundsätzlich
auf einmal pro Jahr beschränkt, um Kontinuität in der Gesetzgebung sowie
Verlässlichkeit für die Bürger und die Verwaltung sicherzustellen.
11. Zur Wahrung des subjektiven Nettoprinzips unter Beachtung des
Leistungsfähigkeitsprinzips werden nur noch unmittelbare Erwerbsaufwendungen
zum Abzug zugelassen.
12. Als Kompensation für das Abzugsverbot von Mischaufwendungen wird für
Arbeitnehmer ein Erwerbsaufwendungspauschbetrag von 2 000 Euro
vorgesehen.
13. Aufwendungen für Gesundheits- und Altersvorsorge werden steuerlich
privilegiert.
14. Gewinnausschüttungen werden beim Anteilseigner versteuert. Mit einer
Anrechnungsmöglichkeit dieser Steuerbelastung bei den Unternehmen wird
eine Doppelbesteuerung vermieden.
15. Künftig werden nur noch zeitlich und sachlich eng befristete und zu
evaluierende Leistungssubventionen und keine Steuersubventionen mehr
vorgesehen, mit einem Ausweis des jährlichen Volumens über die Laufzeit.
16. Das Ertragsteuergesetzbuch wird begleitend und nach Ablauf von drei
Jahren seit ihrem Inkrafttreten abschließend evaluiert; das Bundesministerium
der Finanzen hat hierzu ausführliche Berichte vorzulegen, insbesondere zur
Zielerreichung und Wirksamkeit sowie zu den Auswirkungen auf das
Steueraufkommen und die Steuerverteilung.
17. Das Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
18. Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
19. Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
20. In den Gesetzentwurf werden Folgeänderungen in Rechtsvorschriften
einbezogen, die sich auf das EStG, KStG, GewStG und das
Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 (SolzG 1995) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Oktober 2002 (BGBI. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, beziehen
bzw. einen Bezug dazu aufweisen.
In einem zweiten Schritt sollen bis zum Veranlagungsjahr 2030 die weiteren
Reformvorschläge von Paul Kirchhof, insbesondere zu den Verbrauchsteuern und
der Umsatzsteuer, mit den genannten Maßgaben umgesetzt werden. Neben dem
von Kirchhof vorgeschlagenen Wegfall der Grundsteuer soll auch die Erbschaft-
und Schenkungsteuer als Substanzsteuer entfallen.
Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion
der AfD.
C. Alternativen
Der Antrag diskutiert keine Alternativen.
D. Kosten
Der Antrag diskutiert keine Kosten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Antrag auf Drucksache 21/589 abzulehnen.
Berlin, den 10. September 2025
Der Finanzausschuss
Christian Görke
Amtierender Vorsitzender
Jörn König
Berichterstatter
Bericht des Abgeordneten Jörn König
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/589 in seiner 14. Sitzung am 26. Juni 2025 dem
Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und
Energie, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung
überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag
I. die Problematik einer hohen Abgabenbelastung in Deutschland wie im Antrag beschrieben feststellt und
II. die Bundesregierung auffordert, einen Gesetzentwurf mit dem Ziel einer grundlegenden Reform des
Steuerrechts und mit Schätzungen zu den fiskalischen Auswirkungen vorzulegen, der sich eng am Reformvorschlag von
Paul Kirchhof orientiert.
In einem ersten Schritt soll dazu das Ertragsteuerrecht mit folgenden besonderen Maßgaben zum
Veranlagungszeitraum 2026 umfassend neu geregelt werden:
1. Die Ertragsteuern werden in einem einheitlichen Ertragsteuergesetzbuch geregelt, reduziert auf je eine
Ertragsteuer für Unternehmen und natürliche Personen.
2. Zur Sicherung der kommunalen Finanzkraft wird ein Zuschlag auf das in der Kommune erwirtschaftete
Einkommen natürlicher Personen und Unternehmen erhoben (Gemeindewirtschaftsteuer).
3. Die Kommunen sind berechtigt, die Gemeindewirtschaftsteuer innerhalb bestimmter Bandbreiten
festzulegen, auch um als Wettbewerbsinstrument Anreize für die Ansiedlung von Unternehmen und natürlichen
Personen setzen zu können.
4. Die Ertragsteuer mit einem Steuersatz von 22 Prozent soll zur Sicherstellung der internationalen
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, sowie um (zusätzliche) Arbeitsanreize zu schaffen, zusammen mit dem
Zuschlag der Gemeindewirtschaftsteuer im Regelfall einen Steuersatz von 25 Prozent nicht überschreiten.
5. Der Solidaritätszuschlag als eine zeitlich unbefristet erhobene Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und
Körperschaftsteuer nach Artikel 106 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes wird rückwirkend zum 01.01.2025
vollständig abgeschafft (Bundestagsdrucksache 20/2536).
6. Die bisherigen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes werden als Einkünfte aus Erwerbshandeln
kategorisiert, auch mit der Folge, dass gemischte Aufwendungen vom Abzug ausgenommen werden.
7. Es wird ein Grundfreibetrag von 15 000 Euro pro Erwachsenen eingeführt. Durch den höheren
Grundfreibetrag entfällt der Sozialausgleichsbetrag, den das Kirchhof-Modell vorgesehen hatte.
8. Das Kindergeld wird in seiner bisherigen Höhe beibehalten. Zusätzlich, also ohne Anrechnung des
Kindergelds, wird ein Grundfreibetrag pro Kind von 12 000 Euro im Rahmen eines Familiensplittings mit frei
übertragbaren Freibeträgen gewährt.
9. Der Grundfreibetrag für Erwachsene und Kinder sowie verbliebene Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und
Höchstbeträge werden über eine normierte Formel automatisch angepasst mit dem Ziel, die durchschnittliche
Steuerbelastung für das entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu
halten (vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/6144 vom
24.03.2023).
10. Die Anzahl von Änderungen des Ertragsteuergesetzbuchs wird grundsätzlich auf einmal pro Jahr beschränkt,
um Kontinuität in der Gesetzgebung sowie Verlässlichkeit für die Bürger und die Verwaltung
sicherzustellen.
11. Zur Wahrung des subjektiven Nettoprinzips unter Beachtung des Leistungsfähigkeitsprinzips werden nur
noch unmittelbare Erwerbsaufwendungen zum Abzug zugelassen.
12. Als Kompensation für das Abzugsverbot von Mischaufwendungen wird für Arbeitnehmer ein
Erwerbsaufwendungspauschbetrag von 2 000 Euro vorgesehen.
13. Aufwendungen für Gesundheits- und Altersvorsorge werden steuerlich privilegiert.
14. Gewinnausschüttungen werden beim Anteilseigner versteuert. Mit einer Anrechnungsmöglichkeit dieser
Steuerbelastung bei den Unternehmen wird eine Doppelbesteuerung vermieden.
15. Künftig werden nur noch zeitlich und sachlich eng befristete und zu evaluierende Leistungssubventionen
und keine Steuersubventionen mehr vorgesehen, mit einem Ausweis des jährlichen Volumens über die
Laufzeit.
16. Das Ertragsteuergesetzbuch wird begleitend und nach Ablauf von drei Jahren seit ihrem Inkrafttreten
abschließend evaluiert; das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu ausführliche Berichte vorzulegen,
insbesondere zur Zielerreichung und Wirksamkeit sowie zu den Auswirkungen auf das Steueraufkommen und
die Steuerverteilung.
17. Das Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
18. Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
19. Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
20. In den Gesetzentwurf werden Folgeänderungen in Rechtsvorschriften einbezogen, die sich auf das EStG,
KStG, GewStG und das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 (SolzG 1995) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, beziehen bzw. einen Bezug dazu aufweisen.
In einem zweiten Schritt sollen bis zum Veranlagungsjahr 2030 die weiteren Reformvorschläge von Paul
Kirchhof, insbesondere zu den Verbrauchsteuern und der Umsatzsteuer, mit den genannten Maßgaben umgesetzt
werden. Neben dem von Kirchhof vorgeschlagenen Wegfall der Grundsteuer soll auch die Erbschaft- und
Schenkungsteuer als Substanzsteuer entfallen.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 15. Sitzung am 10. September 2025 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen
der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag in seiner 5. Sitzung am 10. September 2025 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag in seiner 6. Sitzung am
10. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Antrag in seiner 6. Sitzung
am 10. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/589 in seiner 5. Sitzung am 10. September 2025 erstmalig
und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung des Antrags.
Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass die Kombination aus hohen Freibeträgen und einer Flat Tax
von 25 Prozent zu erheblichen Steuermindereinnahmen führen würde. Sie kritisierte die Darstellung der Fraktion
der AfD, nach der nur Geringverdiener von den Freibeträgen profitieren würden, und stellte klar, dass alle
Haushalte davon profitieren würden. Das vorgeschlagene Modell würde demnach mindestens einen hohen
zweistelligen Milliardenbetrag kosten. Die Fraktion der CDU/CSU hielt die von der Fraktion der AfD vorgeschlagene
Gegenfinanzierung durch Einsparungen in den Bereichen Migration, Ausländer, Entwicklungshilfe und
Klimaschutz für nicht seriös. Der Reformvorschlag sei weder finanzierbar, noch würde er die erforderlichen
Wachstumsimpulse für Deutschland liefern. Zudem sei er nicht mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip im deutschen
Steuerrecht vereinbar, sondern führe zu einer Umverteilung von unten nach oben.
Im Hinblick auf die von der Regierungskoalition im Juli verabschiedete Unternehmenssteuerreform stellte die
Fraktion der CDU/CSU fest, dass die Unternehmen bereits den von den Antragstellern geforderten Steuersatz von
25 Prozent zahlten. Im weiteren Verlauf der Legislaturperiode wolle man mit den Koalitionspartnern und unter
Berücksichtigung der erforderlichen Haushaltsspielräume prüfen, wie die mittleren Einkommensschichten
steuerlich entlastet werden könnten. Dies würde Arbeitsanreize setzen, was sinnvoller sei als eine pauschale
Umverteilung von unten nach oben.
Die Fraktion der AfD entgegnete, dass es nach ihrer Ansicht keine sogenannten Real- oder Substanzsteuern wie
die Erbschaftsteuer, die Grundsteuer oder die Gewerbesteuer geben dürfte, wenn man sich streng am
Leistungsfähigkeitsprinzip orientiere. Für die Fraktion der AfD basiere dieses Prinzip vor allem auf dem Lohnabstandsgebot
und der Attraktivität des Wirtschaftsstandort Deutschlands. Die Fraktion der AfD kritisierte, dass die staatlichen
Subventionen in den letzten 25 Jahren stetig angestiegen seien. Der Bund unterstütze immer mehr
Branchenunternehmen mit staatlichen Subventionen, deren Volumen von 45 Milliarden Euro im Jahr 2023 auf 77,8 Milliarden
Euro im Jahr 2026 steigen solle. Zudem werde der Spitzensteuersatz bereits mit dem 1,3-fachen des
Durchschnittseinkommens gezahlt, während zu Zeiten von Konrad Adenauer und Ludwig Erhardt der Wert bei dem
13,5-fachen gelegen habe. Diese Entwicklung stehe im Widerspruch zum Leistungsfähigkeitsprinzip und den von
der Fraktion der CDU/CSU in Aussicht gestellten Arbeitsanreizen.
Die Fraktion der AfD argumentierte, dass es naturgemäß so sei, dass derjenige, der heute mehr Steuern zahle, bei
einer Steuersenkung auch mehr Steuern einsparen könne. Darüber hinaus zahlten Spitzenverdiener, die mehrere
hunderttausend Euro verdienten, bereits heute einen durchschnittlichen Steuersatz von 25,1 Prozent. Aus Sicht
der Fraktion der AfD wäre es daher sozial gerechter, wenn nicht nur Spitzenverdiener, sondern alle
Steuerpflichtigen denselben Steuersatz von 25 Prozent zahlten.
Die Gegenfinanzierung des Reformvorschlags solle nach den Vorstellungen der Fraktion der AfD durch
Einsparungen in den Bereichen Migration, Ausländer und Auslandsfinanzierungen sowie im Klimaschutz von jährlich
insgesamt 135 Milliarden Euro erfolgen. Die Fraktion der AfD kritisierte die Migrationspolitik der
Bundesregierung und schlug vor, das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abzuschaffen.
Die Mittel für den Bürgergeldbezug von Menschen ohne deutschen Pass seien auf 23 Milliarden Euro zu beziffern,
während lediglich 11 Milliarden Euro in die internationale Entwicklungshilfe flössen, was aus Sicht der Fraktion
der AfD ineffektiv sei.
Die Fraktion der SPD hielt den Antrag der Fraktion der AfD für ideologisch motiviert, sozial unausgewogen
und finanziell schädlich. Sie argumentierte, dass Arbeitnehmer zusätzlich belastet würden, da wichtige
Steuererleichterungen wie die Pendlerpauschale, Nacht- und Feiertagszuschläge oder Kosten für doppelte
Haushaltsführung wegfielen. Selbstständige würden durch den Reformvorschlag benachteiligt, da bestimmte Kosten nicht
mehr steuerlich absetzbar seien. Die Fraktion der SPD warnte, dass das öffentliche Gemeinwesen sowie die
Investitionskraft der Länder geschädigt würden, wenn die Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschafft werde. Viele
komplexe Fragestellungen im Steuerrecht könnten nicht einfach über eine Flat Tax gelöst werden. Statt das
Steuerrecht zu vereinfachen, würde der Antrag zu mehr Ungerechtigkeit führen, weshalb die Fraktion der SPD ihn
ablehne.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete den Antrag als unseriös. Das Konzept erscheine ihr
sozial unausgewogen, und das Versprechen einer Entlastung für alle Steuerpflichtigen entpuppe sich als ein
Scheinversprechen. „Mehr Netto vom Brutto“, wie die AfD es im Land plakatiere, klinge zunächst positiv, sei
aber nur dann fair, wenn es nicht auf Kosten von Schulen, Kitas und Rentnern gehe. Man werfe der Fraktion der
AfD vor, Steuergeschenke an die obersten 10 Prozent der Steuerzahler verteilen zu wollen und dabei erhebliche
Lücken im Staatshaushalt zu hinterlassen. Die Gegenfinanzierungsvorschläge seien aus Sicht der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unseriös. Die vorgeschlagenen Steuerentlastungen kämen primär Großverdienern
und Kapitalgesellschaften zugute, nicht jedoch den kleinen und mittleren Einkommen. Die Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte auch die Abschaffung von Steuern wie der Grundsteuer, der Erbschaftsteuer
und des Solidaritätszuschlags, was dazu führe, dass insbesondere Vermögende, Immobilienbesitzer und
Großunternehmen deutlich weniger zur Finanzierung des Gemeinwesens beitrügen. Eine seriöse Gegenfinanzierung sei
nicht erkennbar, und im Ergebnis müssten Kommunen, soziale Dienste und die Infrastruktur darunter leiden. Die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setze sich demgegenüber für mehr Fairness und die Beseitigung von
Ungerechtigkeiten im Steuersystem ein und habe erst kürzlich entsprechende Vorschläge vorgelegt.
Die Fraktion Die Linke lehnte den Antrag ebenfalls ab, da er ihrer Ansicht nach ein Umverteilungsprogramm
von unten nach oben darstelle. Die Steuermindereinnahmen, die durch den Vorschlag der Fraktion der AfD
entstünden, würden ein Vielfaches der Ausgaben für Bürgergeld- und Asylleistungen übersteigen. Maßnahmen wie
die Abschaffung des Solidaritätszuschlags oder die Absenkung des Reichensteuersatzes von 47,5 auf 25 Prozent
würden nach Ansicht der Fraktion Die Linke nicht dazu beitragen, die Staatsfinanzen zu stabilisieren, sondern
vielmehr das Ungleichgewicht im Steuer- und Sozialsystem verschärfen.
Berlin, den 10. September 2025
Jörn König
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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