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Programm für Deutschland - Ein neuer Weg für die Ertragsteuern - Grundlegende Steuerreform zur Entlastung von Familien, Mittelstand und Unternehmen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/589)

dip / drucksache 10.09.2025 · WP 21 · 21/1598 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Programm für Deutschland - Ein neuer Weg für die Ertragsteuern - Grundlegende Steuerreform zur Entlastung von Familien, Mittelstand und Unternehmen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/589) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1598 21. Wahlperiode 10.09.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Antrag der Abgeordneten Jörn König, Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/589 – Programm für Deutschland – Ein neuer Weg für die Ertragsteuern – Grundlegende Steuerreform zur Entlastung von Familien, Mittelstand und Unternehmen A. Problem Die antragstellende Fraktion macht auf eine hohe Abgabenbelastung in Deutschland aufmerksam, die sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer betrifft. Die hohen Abgaben, besonders auf Arbeitseinkommen und Unternehmensgewinne, würden Deutschland zu einem unattraktiven Standort für Fachkräfte und Unternehmen machen. Das Steuerrecht sei komplex, schwer verständlich und durch zahlreiche Ausnahmen verzerrt, was zu Steuervermeidungsstrategien führe. Familien, insbesondere in der Mittelschicht, seien zusätzlich durch hohe Lebenshaltungskosten und eine unzureichende Steuerentlastung belastet. Eine grundlegende Reform des Steuerrechts sei notwendig, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, Familien zu entlasten und das Steuersystem zu vereinfachen. B. Lösung Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, einen Gesetzentwurf mit dem Ziel einer grundlegenden Reform des Steuerrechts und mit Schätzungen zu den fiskalischen Auswirkungen vorzulegen, der sich eng am Reformvorschlag von Paul Kirchhof orientiert. In einem ersten Schritt soll dazu das Ertragsteuerrecht mit folgenden besonderen Maßgaben zum Veranlagungszeitraum 2026 umfassend neu geregelt werden: 1. Die Ertragsteuern werden in einem einheitlichen Ertragsteuergesetzbuch geregelt, reduziert auf je eine Ertragsteuer für Unternehmen und natürliche Personen. 2. Zur Sicherung der kommunalen Finanzkraft wird ein Zuschlag auf das in der Kommune erwirtschaftete Einkommen natürlicher Personen und Unternehmen erhoben (Gemeindewirtschaftsteuer). 3. Die Kommunen sind berechtigt, die Gemeindewirtschaftsteuer innerhalb bestimmter Bandbreiten festzulegen, auch um als Wettbewerbsinstrument Anreize für die Ansiedlung von Unternehmen und natürlichen Personen setzen zu können. 4. Die Ertragsteuer mit einem Steuersatz von 22 Prozent soll zur Sicherstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, sowie um (zusätzliche) Arbeitsanreize zu schaffen, zusammen mit dem Zuschlag der Gemeindewirtschaftsteuer im Regelfall einen Steuersatz von 25 Prozent nicht überschreiten. 5. Der Solidaritätszuschlag als eine zeitlich unbefristet erhobene Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer nach Artikel 106 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes wird rückwirkend zum 01.01.2025 vollständig abgeschafft (Bundestagsdrucksache 20/2536). 6. Die bisherigen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes werden als Einkünfte aus Erwerbshandeln kategorisiert, auch mit der Folge, dass gemischte Aufwendungen vom Abzug ausgenommen werden. 7. Es wird ein Grundfreibetrag von 15 000 Euro pro Erwachsenen eingeführt. Durch den höheren Grundfreibetrag entfällt der Sozialausgleichsbetrag, den das Kirchhof-Modell vorgesehen hatte. 8. Das Kindergeld wird in seiner bisherigen Höhe beibehalten. Zusätzlich, also ohne Anrechnung des Kindergelds, wird ein Grundfreibetrag pro Kind von 12 000 Euro im Rahmen eines Familiensplittings mit frei übertragbaren Freibeträgen gewährt. 9. Der Grundfreibetrag für Erwachsene und Kinder sowie verbliebene Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge werden über eine normierte Formel automatisch angepasst mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für das entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu halten (vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/6144 vom 24.03.2023). 10. Die Anzahl von Änderungen des Ertragsteuergesetzbuchs wird grundsätzlich auf einmal pro Jahr beschränkt, um Kontinuität in der Gesetzgebung sowie Verlässlichkeit für die Bürger und die Verwaltung sicherzustellen. 11. Zur Wahrung des subjektiven Nettoprinzips unter Beachtung des Leistungsfähigkeitsprinzips werden nur noch unmittelbare Erwerbsaufwendungen zum Abzug zugelassen. 12. Als Kompensation für das Abzugsverbot von Mischaufwendungen wird für Arbeitnehmer ein Erwerbsaufwendungspauschbetrag von 2 000 Euro vorgesehen. 13. Aufwendungen für Gesundheits- und Altersvorsorge werden steuerlich privilegiert. 14. Gewinnausschüttungen werden beim Anteilseigner versteuert. Mit einer Anrechnungsmöglichkeit dieser Steuerbelastung bei den Unternehmen wird eine Doppelbesteuerung vermieden. 15. Künftig werden nur noch zeitlich und sachlich eng befristete und zu evaluierende Leistungssubventionen und keine Steuersubventionen mehr vorgesehen, mit einem Ausweis des jährlichen Volumens über die Laufzeit. 16. Das Ertragsteuergesetzbuch wird begleitend und nach Ablauf von drei Jahren seit ihrem Inkrafttreten abschließend evaluiert; das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu ausführliche Berichte vorzulegen, insbesondere zur Zielerreichung und Wirksamkeit sowie zu den Auswirkungen auf das Steueraufkommen und die Steuerverteilung. 17. Das Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird aufgehoben. 18. Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird aufgehoben. 19. Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird aufgehoben. 20. In den Gesetzentwurf werden Folgeänderungen in Rechtsvorschriften einbezogen, die sich auf das EStG, KStG, GewStG und das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 (SolzG 1995) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, beziehen bzw. einen Bezug dazu aufweisen. In einem zweiten Schritt sollen bis zum Veranlagungsjahr 2030 die weiteren Reformvorschläge von Paul Kirchhof, insbesondere zu den Verbrauchsteuern und der Umsatzsteuer, mit den genannten Maßgaben umgesetzt werden. Neben dem von Kirchhof vorgeschlagenen Wegfall der Grundsteuer soll auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer als Substanzsteuer entfallen. Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Der Antrag diskutiert keine Alternativen. D. Kosten Der Antrag diskutiert keine Kosten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Antrag auf Drucksache 21/589 abzulehnen. Berlin, den 10. September 2025 Der Finanzausschuss Christian Görke Amtierender Vorsitzender Jörn König Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Jörn König I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/589 in seiner 14. Sitzung am 26. Juni 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag I. die Problematik einer hohen Abgabenbelastung in Deutschland wie im Antrag beschrieben feststellt und II. die Bundesregierung auffordert, einen Gesetzentwurf mit dem Ziel einer grundlegenden Reform des Steuerrechts und mit Schätzungen zu den fiskalischen Auswirkungen vorzulegen, der sich eng am Reformvorschlag von Paul Kirchhof orientiert. In einem ersten Schritt soll dazu das Ertragsteuerrecht mit folgenden besonderen Maßgaben zum Veranlagungszeitraum 2026 umfassend neu geregelt werden: 1. Die Ertragsteuern werden in einem einheitlichen Ertragsteuergesetzbuch geregelt, reduziert auf je eine Ertragsteuer für Unternehmen und natürliche Personen. 2. Zur Sicherung der kommunalen Finanzkraft wird ein Zuschlag auf das in der Kommune erwirtschaftete Einkommen natürlicher Personen und Unternehmen erhoben (Gemeindewirtschaftsteuer). 3. Die Kommunen sind berechtigt, die Gemeindewirtschaftsteuer innerhalb bestimmter Bandbreiten festzulegen, auch um als Wettbewerbsinstrument Anreize für die Ansiedlung von Unternehmen und natürlichen Personen setzen zu können. 4. Die Ertragsteuer mit einem Steuersatz von 22 Prozent soll zur Sicherstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, sowie um (zusätzliche) Arbeitsanreize zu schaffen, zusammen mit dem Zuschlag der Gemeindewirtschaftsteuer im Regelfall einen Steuersatz von 25 Prozent nicht überschreiten. 5. Der Solidaritätszuschlag als eine zeitlich unbefristet erhobene Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer nach Artikel 106 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes wird rückwirkend zum 01.01.2025 vollständig abgeschafft (Bundestagsdrucksache 20/2536). 6. Die bisherigen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes werden als Einkünfte aus Erwerbshandeln kategorisiert, auch mit der Folge, dass gemischte Aufwendungen vom Abzug ausgenommen werden. 7. Es wird ein Grundfreibetrag von 15 000 Euro pro Erwachsenen eingeführt. Durch den höheren Grundfreibetrag entfällt der Sozialausgleichsbetrag, den das Kirchhof-Modell vorgesehen hatte. 8. Das Kindergeld wird in seiner bisherigen Höhe beibehalten. Zusätzlich, also ohne Anrechnung des Kindergelds, wird ein Grundfreibetrag pro Kind von 12 000 Euro im Rahmen eines Familiensplittings mit frei übertragbaren Freibeträgen gewährt. 9. Der Grundfreibetrag für Erwachsene und Kinder sowie verbliebene Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge werden über eine normierte Formel automatisch angepasst mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für das entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu halten (vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/6144 vom 24.03.2023). 10. Die Anzahl von Änderungen des Ertragsteuergesetzbuchs wird grundsätzlich auf einmal pro Jahr beschränkt, um Kontinuität in der Gesetzgebung sowie Verlässlichkeit für die Bürger und die Verwaltung sicherzustellen. 11. Zur Wahrung des subjektiven Nettoprinzips unter Beachtung des Leistungsfähigkeitsprinzips werden nur noch unmittelbare Erwerbsaufwendungen zum Abzug zugelassen. 12. Als Kompensation für das Abzugsverbot von Mischaufwendungen wird für Arbeitnehmer ein Erwerbsaufwendungspauschbetrag von 2 000 Euro vorgesehen. 13. Aufwendungen für Gesundheits- und Altersvorsorge werden steuerlich privilegiert. 14. Gewinnausschüttungen werden beim Anteilseigner versteuert. Mit einer Anrechnungsmöglichkeit dieser Steuerbelastung bei den Unternehmen wird eine Doppelbesteuerung vermieden. 15. Künftig werden nur noch zeitlich und sachlich eng befristete und zu evaluierende Leistungssubventionen und keine Steuersubventionen mehr vorgesehen, mit einem Ausweis des jährlichen Volumens über die Laufzeit. 16. Das Ertragsteuergesetzbuch wird begleitend und nach Ablauf von drei Jahren seit ihrem Inkrafttreten abschließend evaluiert; das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu ausführliche Berichte vorzulegen, insbesondere zur Zielerreichung und Wirksamkeit sowie zu den Auswirkungen auf das Steueraufkommen und die Steuerverteilung. 17. Das Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird aufgehoben. 18. Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird aufgehoben. 19. Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird aufgehoben. 20. In den Gesetzentwurf werden Folgeänderungen in Rechtsvorschriften einbezogen, die sich auf das EStG, KStG, GewStG und das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 (SolzG 1995) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, beziehen bzw. einen Bezug dazu aufweisen. In einem zweiten Schritt sollen bis zum Veranlagungsjahr 2030 die weiteren Reformvorschläge von Paul Kirchhof, insbesondere zu den Verbrauchsteuern und der Umsatzsteuer, mit den genannten Maßgaben umgesetzt werden. Neben dem von Kirchhof vorgeschlagenen Wegfall der Grundsteuer soll auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer als Substanzsteuer entfallen. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 15. Sitzung am 10. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag in seiner 5. Sitzung am 10. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Antrag in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/589 in seiner 5. Sitzung am 10. September 2025 erstmalig und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung des Antrags. Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass die Kombination aus hohen Freibeträgen und einer Flat Tax von 25 Prozent zu erheblichen Steuermindereinnahmen führen würde. Sie kritisierte die Darstellung der Fraktion der AfD, nach der nur Geringverdiener von den Freibeträgen profitieren würden, und stellte klar, dass alle Haushalte davon profitieren würden. Das vorgeschlagene Modell würde demnach mindestens einen hohen zweistelligen Milliardenbetrag kosten. Die Fraktion der CDU/CSU hielt die von der Fraktion der AfD vorgeschlagene Gegenfinanzierung durch Einsparungen in den Bereichen Migration, Ausländer, Entwicklungshilfe und Klimaschutz für nicht seriös. Der Reformvorschlag sei weder finanzierbar, noch würde er die erforderlichen Wachstumsimpulse für Deutschland liefern. Zudem sei er nicht mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip im deutschen Steuerrecht vereinbar, sondern führe zu einer Umverteilung von unten nach oben. Im Hinblick auf die von der Regierungskoalition im Juli verabschiedete Unternehmenssteuerreform stellte die Fraktion der CDU/CSU fest, dass die Unternehmen bereits den von den Antragstellern geforderten Steuersatz von 25 Prozent zahlten. Im weiteren Verlauf der Legislaturperiode wolle man mit den Koalitionspartnern und unter Berücksichtigung der erforderlichen Haushaltsspielräume prüfen, wie die mittleren Einkommensschichten steuerlich entlastet werden könnten. Dies würde Arbeitsanreize setzen, was sinnvoller sei als eine pauschale Umverteilung von unten nach oben. Die Fraktion der AfD entgegnete, dass es nach ihrer Ansicht keine sogenannten Real- oder Substanzsteuern wie die Erbschaftsteuer, die Grundsteuer oder die Gewerbesteuer geben dürfte, wenn man sich streng am Leistungsfähigkeitsprinzip orientiere. Für die Fraktion der AfD basiere dieses Prinzip vor allem auf dem Lohnabstandsgebot und der Attraktivität des Wirtschaftsstandort Deutschlands. Die Fraktion der AfD kritisierte, dass die staatlichen Subventionen in den letzten 25 Jahren stetig angestiegen seien. Der Bund unterstütze immer mehr Branchenunternehmen mit staatlichen Subventionen, deren Volumen von 45 Milliarden Euro im Jahr 2023 auf 77,8 Milliarden Euro im Jahr 2026 steigen solle. Zudem werde der Spitzensteuersatz bereits mit dem 1,3-fachen des Durchschnittseinkommens gezahlt, während zu Zeiten von Konrad Adenauer und Ludwig Erhardt der Wert bei dem 13,5-fachen gelegen habe. Diese Entwicklung stehe im Widerspruch zum Leistungsfähigkeitsprinzip und den von der Fraktion der CDU/CSU in Aussicht gestellten Arbeitsanreizen. Die Fraktion der AfD argumentierte, dass es naturgemäß so sei, dass derjenige, der heute mehr Steuern zahle, bei einer Steuersenkung auch mehr Steuern einsparen könne. Darüber hinaus zahlten Spitzenverdiener, die mehrere hunderttausend Euro verdienten, bereits heute einen durchschnittlichen Steuersatz von 25,1 Prozent. Aus Sicht der Fraktion der AfD wäre es daher sozial gerechter, wenn nicht nur Spitzenverdiener, sondern alle Steuerpflichtigen denselben Steuersatz von 25 Prozent zahlten. Die Gegenfinanzierung des Reformvorschlags solle nach den Vorstellungen der Fraktion der AfD durch Einsparungen in den Bereichen Migration, Ausländer und Auslandsfinanzierungen sowie im Klimaschutz von jährlich insgesamt 135 Milliarden Euro erfolgen. Die Fraktion der AfD kritisierte die Migrationspolitik der Bundesregierung und schlug vor, das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abzuschaffen. Die Mittel für den Bürgergeldbezug von Menschen ohne deutschen Pass seien auf 23 Milliarden Euro zu beziffern, während lediglich 11 Milliarden Euro in die internationale Entwicklungshilfe flössen, was aus Sicht der Fraktion der AfD ineffektiv sei. Die Fraktion der SPD hielt den Antrag der Fraktion der AfD für ideologisch motiviert, sozial unausgewogen und finanziell schädlich. Sie argumentierte, dass Arbeitnehmer zusätzlich belastet würden, da wichtige Steuererleichterungen wie die Pendlerpauschale, Nacht- und Feiertagszuschläge oder Kosten für doppelte Haushaltsführung wegfielen. Selbstständige würden durch den Reformvorschlag benachteiligt, da bestimmte Kosten nicht mehr steuerlich absetzbar seien. Die Fraktion der SPD warnte, dass das öffentliche Gemeinwesen sowie die Investitionskraft der Länder geschädigt würden, wenn die Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschafft werde. Viele komplexe Fragestellungen im Steuerrecht könnten nicht einfach über eine Flat Tax gelöst werden. Statt das Steuerrecht zu vereinfachen, würde der Antrag zu mehr Ungerechtigkeit führen, weshalb die Fraktion der SPD ihn ablehne. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete den Antrag als unseriös. Das Konzept erscheine ihr sozial unausgewogen, und das Versprechen einer Entlastung für alle Steuerpflichtigen entpuppe sich als ein Scheinversprechen. „Mehr Netto vom Brutto“, wie die AfD es im Land plakatiere, klinge zunächst positiv, sei aber nur dann fair, wenn es nicht auf Kosten von Schulen, Kitas und Rentnern gehe. Man werfe der Fraktion der AfD vor, Steuergeschenke an die obersten 10 Prozent der Steuerzahler verteilen zu wollen und dabei erhebliche Lücken im Staatshaushalt zu hinterlassen. Die Gegenfinanzierungsvorschläge seien aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unseriös. Die vorgeschlagenen Steuerentlastungen kämen primär Großverdienern und Kapitalgesellschaften zugute, nicht jedoch den kleinen und mittleren Einkommen. Die Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte auch die Abschaffung von Steuern wie der Grundsteuer, der Erbschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags, was dazu führe, dass insbesondere Vermögende, Immobilienbesitzer und Großunternehmen deutlich weniger zur Finanzierung des Gemeinwesens beitrügen. Eine seriöse Gegenfinanzierung sei nicht erkennbar, und im Ergebnis müssten Kommunen, soziale Dienste und die Infrastruktur darunter leiden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setze sich demgegenüber für mehr Fairness und die Beseitigung von Ungerechtigkeiten im Steuersystem ein und habe erst kürzlich entsprechende Vorschläge vorgelegt. Die Fraktion Die Linke lehnte den Antrag ebenfalls ab, da er ihrer Ansicht nach ein Umverteilungsprogramm von unten nach oben darstelle. Die Steuermindereinnahmen, die durch den Vorschlag der Fraktion der AfD entstünden, würden ein Vielfaches der Ausgaben für Bürgergeld- und Asylleistungen übersteigen. Maßnahmen wie die Abschaffung des Solidaritätszuschlags oder die Absenkung des Reichensteuersatzes von 47,5 auf 25 Prozent würden nach Ansicht der Fraktion Die Linke nicht dazu beitragen, die Staatsfinanzen zu stabilisieren, sondern vielmehr das Ungleichgewicht im Steuer- und Sozialsystem verschärfen. Berlin, den 10. September 2025 Jörn König Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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