Schriftliche Frage 7 von Peter Bohnhof (AfD): Kann nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt werden, dass Prüfungen oder Ermittlungen bei Verdacht auf zweckwidrige Verwendung vo…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 7 von Peter Bohnhof (AfD): Kann nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt werden, dass Prüfungen oder Ermittlungen bei Verdacht auf zweckwidrige Verwendung vo…
Frage 7 (Peter Bohnhof, AfD):
Kann nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt werden, dass Prüfungen oder Ermittlungen bei Verdacht auf zweckwidrige Verwendung von öffentlichen Fördermitteln nicht mittels Diskriminierungsvorwürfen gegen die ausreichende bzw. prüfende staatliche Stelle verzögert oder verhindert werden, und wenn ja, wie, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung diesbezüglich (vgl. www.berliner-zeitung.de/polit ik-gesellschaft/geopolitik/usa-sozialbetrug-minne sota-somali-geldtransporte-skandal-li.10014589)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde vom 9. Februar 2026:
Die Bewilligungsbehörden sind an Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes gebunden, der wie folgt lautet: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Die Möglichkeit, sich (pauschalen) Diskriminierungsvorwürfen aussetzen zu können, entbindet dabei nicht von einer pflichtgemäßen (und diskriminierungsfreien) Ausübung von Prüfrechten und -pflichten und entspricht der geltenden Rechtslage: Nach § 44 Absatz 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist bei der Gewährung von Zuwendungen zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist nach § 44 Absatz 1 Satz 3 BHO ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten bei der Gewährung festzulegen. Über die Art und Weise der Prüfung von Verwendungsnachweisen werden in der Verwaltungsvorschrift (VV) Nummer 11 zu § 44 BHO für die Bundesverwaltung verbindliche Vorgaben getroffen. Danach hat die Bewilligungsbehörde regelmäßig innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Zwischen- oder Verwendungsnachweises in einem ersten Schritt festzustellen, ob nach den Angaben im Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind (kursorische Prüfung). In einem zweiten Schritt sind die Nachweise vertieft zu prüfen. Die vertiefte Prüfung ist innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Nachweise abzuschließen. Darüber hinaus werden in den Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen 1 bis 4 zur VV Nummer 5.1 zu § 44 BHO), die unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen sind (vgl. VV Nummer 5.1 Satz 2 zu § 44 BHO), Prüfungsrechte der Bewilligungsbehörden gegenüber den Zuwendungsempfängern festgelegt. Von diesen Prüfungsrechten kann im Rahmen der Zwischen- oder Verwendungsnachweisprüfung sowie auch anlassbezogen Gebrauch gemacht werden. Letzteres betrifft insbesondere Fälle, in denen die Bewilligungsbehörde Kenntnis von Anhaltspunkten erlangt, die eine zweckwidrige Verwendung nahelegen. Die Bewilligungsbehörden haben die Prüfungen auf zweckentsprechende Verwendung pflichtgemäß auszuüben.
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