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Wirksamkeit, wissenschaftliche Evaluation und methodische Grundlagen staatlich geförderter Deradikalisierungsprogramme - insbesondere des Violence Prevention Network (Antwort zu Drs. 21/7846)

dip / drucksache 17.09.2026 · WP 21 · 21/8056 · Antwort · Original ↗

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Wirksamkeit, wissenschaftliche Evaluation und methodische Grundlagen staatlich geförderter Deradikalisierungsprogramme - insbesondere des Violence Prevention Network (Antwort zu Drs. 21/7846) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8056 21. Wahlperiode 17.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Höchst, Martin Reichardt, Sebastian Maack, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7846 – Wirksamkeit, wissenschaftliche Evaluation und methodische Grundlagen staatlich geförderter Deradikalisierungsprogramme – Insbesondere des Violence Prevention Networks V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bund fördert seit Jahren verschiedene Programme zur Extremismusprävention, Distanzierungsarbeit und Deradikalisierung. Zu den größten Zuwendungsempfängern zählt das Violence Prevention Network (VPN). Nach Angaben des Violence Prevention Networks belief sich das Gesamtbudget im Jahr 2024 auf 11 063 726,56 Euro. Im Jahresbericht 2024 werden 135 Fälle intensiver Distanzierungs- bzw. Ausstiegsarbeit ausgewiesen. Gleichzeitig enthält der Bericht keine Angaben über Erfolgsquoten, Abbruchquoten, Rückfallquoten oder den langfristigen Verlauf der betreuten Fälle. Der Jahresbericht 2024 ist abrufbar unter: https://violence-prevention-network.de/wp-content/up loads/2025/12/Violence-Prevention-Network-Jahresbericht-2024.pdf. Vor dem Hintergrund erheblicher öffentlicher Fördermittel sowie der sicherheitspolitischen Bedeutung von Deradikalisierungsmaßnahmen stellt sich den Fragestellern die Frage, ob und gegebenenfalls nach welchen wissenschaftlichen Standards die Wirksamkeit dieser Programme überprüft wird und auf welcher empirischen Grundlage ihre Förderung erfolgt. Von besonderem Interesse ist für sie ferner, welche wissenschaftlich fundierten Methoden in der Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit eingesetzt werden, auf welchen evidenzbasierten Standards diese beruhen und welche Erkenntnisse über deren tatsächliche Wirksamkeit vorliegen.  1. Ist die Gewährung von Bundesmitteln grundsätzlich an den Nachweis einer wissenschaftlich belegten oder zumindest empirisch plausibel begründeten Wirksamkeit der eingesetzten Methoden geknüpft, und wenn nein, warum nicht? Den gesetzlichen Rahmen für die Bewilligung von Zuwendungen bestimmen die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Danach dürfen Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur gewährt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Gemäß der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen 1 bis 4 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO) hat der Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen und ist dieser Verwendungsnachweis durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen. Darüber hinaus besteht nach § 7 Absatz 2 BHO und der VV Nr. 11a zu § 44 BHO die Pflicht zur Durchführung von Erfolgskontrollen in Bezug auf alle Zuwendungen. Die Erfolgskontrolle umfasst nach der VV Nr. 2.2 zu § 7 BHO die Zielerreichung-, die Wirkungs- und die Wirtschaftlichkeitskontrolle.  2. Hat die Bundesregierung eine Kosten-Wirksamkeits- oder Kosten- Nutzen-Analyse der staatlich geförderten Deradikalisierungsprogramme, insbesondere des Violence Prevention Networks, durchführen lassen, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?  3. Verlangt die Bundesregierung grundsätzlich wissenschaftliche Nachweise dafür, dass die in staatlich geförderten Deradikalisierungsprogrammen eingesetzten Methoden dem aktuellen Stand der Forschung entsprechen – etwa als Voraussetzung für die Bewilligung oder Fortführung einer Förderung? a) Wenn ja, welche konkreten Nachweise werden verlangt, in welcher Form (z. B. Konzeptgutachten, externe Evaluation, Selbstauskunft), und wie wird deren Einhaltung überprüft? b) Wenn nein, warum verzichtet die Bundesregierung auf eine solche Nachweispflicht, und ist eine Einführung entsprechender Anforderungen künftig vorgesehen?  4. Erhebt die Bundesregierung selbst oder lässt sie im Rahmen der Förderung des Violence Prevention Networks systematisch Wirkungsindikatoren zur intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit erheben bzw. sich berichten? a) Wenn ja, welche konkreten Indikatoren sind das, und wer erhebt diese (VPN selbst, externe Evaluatoren, Bundesbehörden)? b) Wenn nein, wie stellt die Bundesregierung dann die Erfolgskontrolle nach § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) für die bewilligten Zuwendungen sicher?  5. Legt die Bundesregierung ihrer Förderentscheidung bzw. der Erfolgskontrolle eine eigene oder eine von den Trägern vorgegebene Definition von „erfolgreicher“ oder „nachhaltiger“ Deradikalisierung bzw. Distanzierung zugrunde? a) Wenn ja, welche objektiven Kriterien umfasst diese Definition? b) Wenn nein, anhand welcher Maßstäbe bewertet die Bundesregierung dann die Zweckerreichung der bewilligten Fördermittel? Die Fragen 2 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Maßnahmen der Deradikalisierung sowie die Gefahrenabwehr und die Erfassung von Straftaten fallen primär in die Zuständigkeit der Länder. Teilnehmerzahlen zu Deradikalisierungsmaßnahmen der Violence Prevention Network gGmbH (VPN) können auf der Internetseite von VPN veröffentlichten Angaben entnommen werden (https://violence-prevention-network.de/ueber-un s/publikationen/evaluationsberichte/). Auch Informationen zu Wirksamkeit und Evaluation von Beratungsangeboten von VPN können der o. g. Internetseite entnommen werden. Grundsätzlich sei darauf hingewiesen, dass Fallzahlen bzw. Outputgrößen lediglich einen Anhaltspunkt für die Wirksamkeit einer Deradikalisierungsmaßnahme bieten, jedoch nicht die Komplexität der Fälle abbilden können. Darüber hinaus wird zur Beantwortung der Fragen auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3712, auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage des Abgeordneten Martin Hess auf Bundestagsdrucksache 21/7573, Nr. 21 und auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagdrucksache 21/7840 verwiesen.  6. Liegen der Bundesregierung Angaben oder Berichte des VPN zu Erfolgs-, Abbruch- und Rückfallquoten der intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit für die Jahre 2022, 2023 und 2024 vor? a) Wenn ja, wie lauten diese Quoten jeweils für die genannten Jahre? b) Wenn nein, wurden entsprechende Angaben angefordert, und wenn nein, warum nicht?  7. Erhebt oder erhält die Bundesregierung Daten darüber, ob und wie viele der von VPN betreuten Personen nach Abschluss der Maßnahme erneut wegen extremistischer Aktivitäten polizeilich oder strafrechtlich auffällig wurden oder den Sicherheitsbehörden bekannt wurden? a) Wenn ja, wie viele Personen betrifft dies jeweils innerhalb von zwölf bzw. 24 Monaten nach Abschluss der Maßnahme (bitte nach Jahren von 2022 bis 2024 aufschlüsseln)? b) Wenn nein, ist ein Datenabgleich mit den Sicherheitsbehörden vorgesehen oder wurde er angefordert, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 6 und 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie viele Personen nach Abschluss einer Deradikalisierungsmaßnahme wieder auffällig werden, wird nicht übergreifend erfasst. Ohnehin wäre eine solche Erfassung immer nur eine Momentaufnahme, da Ausstiegsprozesse in der Regel Schwankungen unterliegen und nur selten linear oder idealtypisch verlaufen. So handelt es sich bei der abschließenden Einschätzung der Person und ihres „Ausstiegserfolges“ durch die Ausstiegsbegleitung immer um eine temporäre Bewertung und darauf aufbauend um ein prognostiziertes zukünftiges Verhalten. Nicht abschließend bewertbar sind beispielsweise individuelle Lebensumstände der ausstiegswilligen Person in der Zukunft, die gegebenenfalls einen „Rückfall“ in alte, extremistische Verhaltensmuster zur Folge haben kann. Ein Rückgriff auf verschiedene Indikatoren in der Bewertung des „Ausstiegserfolges“ kann daher hilfsweise erfolgen, wodurch das individuelle Dunkelfeld der ausstiegswilligen Person bestmöglich eingegrenzt und die unter den genannten Umständen bestmögliche Prognose für die Nachhaltigkeit des „Ausstiegserfolges“ getroffen werden kann. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage des Abgeordneten Leon Eckert auf Bundestagsdrucksache 21/7509, Nr. 21 verwiesen.  8. Liegen der Bundesregierung unabhängige wissenschaftliche Evaluationen zur Wirksamkeit der intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit des VPN vor oder sind ihr solche bekannt? a) Wenn ja, von wem wurden diese durchgeführt, mit welchem methodischen Ansatz (z. B. Längsschnittstudien, Vergleichsgruppen, Follow-up-Untersuchungen oder sonstige Evaluationsverfahren), und zu welchen Ergebnissen, auch hinsichtlich der nachhaltigen Wirksamkeit, kommen sie? b) Wenn nein, wurde die Durchführung einer solchen unabhängigen Evaluation von der Bundesregierung angeregt, gefordert oder als Förderauflage vorgesehen, und wenn nein, warum nicht? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3712 und auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage des Abgeordneten Martin Hess auf Bundestagsdrucksache 21/7573, Nr. 21 verwiesen.  9. Ist der Bundesregierung bekannt, dass VPN in seinen Jahresberichten keine Erfolgs-, Abbruch- oder Rückfallquoten veröffentlicht? a) Wenn ja, hat die Bundesregierung dies gegenüber VPN thematisiert oder eine entsprechende Veröffentlichung als Förderauflage bzw. Förderempfehlung angeregt? b) Wenn nein, wenn keine Angabe möglich ist, wird die Bundesregierung dies künftig als Bedingung für die Fortführung der Förderung in Betracht ziehen? Der Bundesregierung ist bekannt, dass VPN keine entsprechenden Quoten veröffentlicht (vgl. Antwort auf Fragen 6, 7). 10. Welche konkreten pädagogischen, psychologischen, sozialpädagogischen, kriminologischen oder sonstigen Interventionsmethoden werden in der intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit des Violence Prevention Networks eingesetzt? 11. Auf welche wissenschaftlichen Theorien, empirischen Modelle oder evidenzbasierten Interventionsstandards stützen sich diese Methoden jeweils, und woher stammt diese Kenntnis (z. B. Konzeptpapiere, Förderanträge, Berichte des Trägers)? 12. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung einzelne der bei VPN eingesetzten Methoden in unabhängigen wissenschaftlichen Studien hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft? a) Wenn ja, welche Methoden wurden untersucht, von wem, und zu welchen Ergebnissen kamen diese Studien? b) Wenn nein, ist der Bundesregierung bekannt, ob eine solche Überprüfung geplant oder als Förderauflage vorgesehen ist? Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Bundesregierung beantwortet grundsätzlich keine Fragen, die das Wissen Dritter betreffen. 13. Welche nationalen oder internationalen Leitlinien, Qualitätsstandards oder fachwissenschaftlichen Empfehlungen gelten nach Auffassung der Bundesregierung derzeit als wissenschaftlicher Standard der Deradikalisierungs- und Distanzierungsarbeit? Das Kompetenzzentrum des Bundes für Islamismusprävention und Deradikalisierung (KID) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unterstützt als zentrale Schnittstelle zwischen staatlicher und zivilgesellschaftlicher Deradikalisierungsarbeit die Etablierung und Weiterentwicklung von Rahmenbedingungen und Standards der Distanzierungs- und Deradikalisierungsarbeit mit zivilgesellschaftlichen und staatlichen Präventionsakteuren aus Bundes- und Landesebene. Überdies wurde 2021 die zweite, erweiterte Auflage der Handreichung zu Standards in der Beratung des sozialen Umfelds (mutmaßlich) islamistisch radikalisierter Personen veröffentlicht. Die Handreichung liefert einen anwendungsbezogenen und praxisnahen Überblick über die Beratungsstandards im bundesweiten Beratungsstellen-Netzwerk des BAMF und ist öffentlich zugänglich auf der Webseite des BAMF. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3712 verwiesen. 14. Hat sich die Bundesregierung – etwa im Rahmen der Förderprüfung, Fachaufsicht oder externer Gutachten – damit auseinandergesetzt, ob die vom Violence Prevention Network eingesetzten Methoden den in Frage 13 genannten Standards entsprechen? a) Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gekommen, und auf welcher Grundlage? b) Wenn nein, ist eine solche Prüfung künftig vorgesehen, etwa als Voraussetzung für eine Fortführung der Förderung? Der Träger Violence Prevention Network war maßgeblich an der Erarbeitung der Handreichung zu Standards in der Beratung des sozialen Umfelds (mutmaßlich) islamistisch radikalisierter Personen des bundesweiten Beratungsstellen-Netzwerks des BAMF beteiligt. Des Weiteren evaluiert das BAMF bereits seit 2016, welche vom Bund geförderten Maßnahmen sich bewähren und wie diese Ansätze in Best Practices überführt werden können. Darüber hinaus liegen hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit und der Verläufe von Maßnahmen der Distanzierung und Deradikalisierung verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen vor, welche auf der Webseite des BAMF abrufbar und öffentlich einsehbar sind. Die Arbeit der staatlichen Angebote der Tertiärprävention erfolgt unter Einhaltung von programmspezifisch erarbeiteten Qualitätsstandards in abgestimmten Prozessen und standardisierten Verfahren. Diese werden fortlaufend intern evaluiert und weiterentwickelt. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3712 und auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage des Abgeordneten Martin Hess auf Bundestagsdrucksache 21/7573, Nr. 21 verwiesen. 15. Welche Formen des Extremismus werden durch die Programme des Violence Prevention Networks nach Kenntnis der Bundesregierung bearbeitet (insbesondere islamistischer Extremismus, Rechtsextremismus, Linksextremismus, auslandsbezogener Extremismus, religiös motivierter Extremismus sowie sonstige extremistische Phänomenbereiche)? Der Homepage von Violence Prevention Network kann entnommen werden, dass für die Phänomenbereiche Rechtsextremismus und Islamismus eigene Fachbereiche eingerichtet sind. 16. Wie verteilen sich die im Jahresbericht 2024 ausgewiesenen 135 Fälle intensiver Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit nach Kenntnis der Bundesregierung auf die einzelnen Phänomenbereiche des Extremismus? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. 17. Liegen der Bundesregierung Erfolgs-, Abbruch- und Rückfallquoten der intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit des Violence Prevention Networks getrennt nach den in Frage 15 genannten Phänomenbereichen vor? a) Wenn ja, wie lauten diese Quoten jeweils? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. b) Wenn nein, wurde eine entsprechend aufgeschlüsselte Erhebung angefordert, und wenn nein, warum nicht? Vgl. Antwort auf die Fragen 2 bis 4. 18. Welche Informationen erhält die Bundesregierung gegebenenfalls darüber, ob Teilnehmer staatlich geförderter Deradikalisierungsprogramme während oder nach Abschluss der Betreuung erneut Gegenstand polizeilicher Ermittlungen, staatsanwaltschaftlicher Verfahren oder nachrichtendienstlicher Beobachtung werden? Die zuständigen Bundesbehörden stehen in regelmäßigem und engem Austausch mit den Trägern vom Bund geförderter Maßnahmen. Parallel dazu bieten das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) für den Phänomenbereich Islamismus sowie das gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) für die Phänomenbereiche Rechts-, Links- und auslandsbezogener Extremismus eine Kooperations- und Kommunikationsplattform für behördliche Expertinnen und Experten der Gefahrenabwehr und Prävention aus Bund und Ländern. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3712, auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage des Abgeordneten Leon Eckert auf Bundestagsdrucksache 21/7509, Nr. 21, auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage des Abgeordneten Martin Hess auf Bundestagsdrucksache 21/7573, Nr. 21, und und auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagdrucksache 21/7840 verwiesen. 19. Aus welchen Gründen werden Distanzierungs- und Ausstiegsmaßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung überwiegend beendet (insbesondere erfolgreicher Abschluss, freiwilliger Abbruch, Ausschluss, Inhaftierung oder unbekannter Aufenthalt)? Die Gründe für die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen einem Distanzierungs- oder Ausstiegsprogramm und einer (mutmaßlich) radikalisierten Person können vielfältig sein. Zur Maßnahmenplanung werden vorhandene Schutz- und Risikofaktoren einer radikalisierten Person analysiert und entsprechende Beratungsbedarfe abgeleitet. Beratungsfälle können beendet werden, wenn ein Distanzierungs- bzw. Deradikalisierungsprozess stattgefunden hat und für die betreffenden Personen keine weitergehenden Beratungsbedarfe bestehen. Soweit möglich wird die Beratungsarbeit auch bei Inhaftierung angeboten bzw. fortgeführt. Das aufgebaute Vertrauensverhältnis zwischen Beratungsfachkraft und Indexklient kann einen wichtigen Beitrag zur Aufarbeitung der eigenen Taten, kritischen Auseinandersetzung mit ideologischen Überzeugungen und – nach Haftentlassung – zur erfolgreichen Reintegration in die Gesellschaft leisten. Grundsätzlich erfolgt die Teilnahme an einem Deradikalisierungsprogramm unter der Maßgabe der Freiwilligkeit. Im Rahmen von Bewährungsauflagen kann die Teilnahme an einer begrenzten Anzahl an Sitzungen angeordnet werden mit dem Ziel der freiwilligen Weiterführung. In einem solchen Fall kann nicht von vornherein von der Kooperationsbereitschaft der betreuten Person ausgegangen werden, sondern es ist zunächst Ziel, eine Ausstiegsmotivation/- willen zu entwickeln. 20. Welche Staaten verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über wissenschaftlich evaluierte Deradikalisierungsprogramme mit veröffentlichten Erfolgsindikatoren? a) Hat die Bundesregierung das Violence Prevention Network mit solchen Programmen verglichen oder eine entsprechende Einordnung vorgenommen? b) Wenn ja, zu welchem Ergebnis kam sie dabei, und wenn nein, ist ein solcher Vergleich künftig vorgesehen? Der Bundesregierung liegen keine abschließenden Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Die Bundesregierung tauscht sich jedoch regelmäßig international zu Deradikalisierungsprogrammen, insbesondere zu Standards und Evaluation, aus. Insbesondere auf europäischer Ebene findet ein enger Austausch statt zu bewährten Praktiken im Bereich der Distanzierungs- bzw. Deradikalisierungsarbeit. Einen Einblick bietet unter anderem das „Inspiring Practices Repository“ des EU Knowledge Hub on Prevention of Radicalisation (https://home-affairs.ec.europa.eu/networks/eu-knowledge-hub-prevention-radi calisation/inspiring-practices-repository_en). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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