Wirksamkeit, wissenschaftliche Evaluation und methodische Grundlagen staatlich geförderter Deradikalisierungsprogramme - insbesondere des Violence Prevention Network (Antwort zu Drs. 21/7846)
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Wirksamkeit, wissenschaftliche Evaluation und methodische Grundlagen staatlich geförderter Deradikalisierungsprogramme - insbesondere des Violence Prevention Network (Antwort zu Drs. 21/7846)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8056
21. Wahlperiode 17.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Höchst, Martin Reichardt,
Sebastian Maack, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7846 –
Wirksamkeit, wissenschaftliche Evaluation und methodische Grundlagen
staatlich geförderter Deradikalisierungsprogramme – Insbesondere des
Violence Prevention Networks
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bund fördert seit Jahren verschiedene Programme zur
Extremismusprävention, Distanzierungsarbeit und Deradikalisierung. Zu den größten
Zuwendungsempfängern zählt das Violence Prevention Network (VPN). Nach
Angaben des Violence Prevention Networks belief sich das Gesamtbudget im
Jahr 2024 auf 11 063 726,56 Euro. Im Jahresbericht 2024 werden 135 Fälle
intensiver Distanzierungs- bzw. Ausstiegsarbeit ausgewiesen. Gleichzeitig
enthält der Bericht keine Angaben über Erfolgsquoten, Abbruchquoten,
Rückfallquoten oder den langfristigen Verlauf der betreuten Fälle. Der Jahresbericht
2024 ist abrufbar unter: https://violence-prevention-network.de/wp-content/up
loads/2025/12/Violence-Prevention-Network-Jahresbericht-2024.pdf.
Vor dem Hintergrund erheblicher öffentlicher Fördermittel sowie der
sicherheitspolitischen Bedeutung von Deradikalisierungsmaßnahmen stellt sich den
Fragestellern die Frage, ob und gegebenenfalls nach welchen
wissenschaftlichen Standards die Wirksamkeit dieser Programme überprüft wird und auf
welcher empirischen Grundlage ihre Förderung erfolgt. Von besonderem
Interesse ist für sie ferner, welche wissenschaftlich fundierten Methoden in der
Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit eingesetzt werden, auf welchen
evidenzbasierten Standards diese beruhen und welche Erkenntnisse über deren
tatsächliche Wirksamkeit vorliegen.
1. Ist die Gewährung von Bundesmitteln grundsätzlich an den Nachweis
einer wissenschaftlich belegten oder zumindest empirisch plausibel
begründeten Wirksamkeit der eingesetzten Methoden geknüpft, und wenn
nein, warum nicht?
Den gesetzlichen Rahmen für die Bewilligung von Zuwendungen bestimmen
die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Danach dürfen Leistungen
an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke
(Zuwendungen) nur gewährt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. September
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht
oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Gemäß der jeweils
einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen 1 bis 4 zur VV
Nr. 5.1 zu § 44 BHO) hat der Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende
Verwendung der Zuwendung nachzuweisen und ist dieser
Verwendungsnachweis durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen. Darüber hinaus besteht nach
§ 7 Absatz 2 BHO und der VV Nr. 11a zu § 44 BHO die Pflicht zur
Durchführung von Erfolgskontrollen in Bezug auf alle Zuwendungen. Die
Erfolgskontrolle umfasst nach der VV Nr. 2.2 zu § 7 BHO die Zielerreichung-, die
Wirkungs- und die Wirtschaftlichkeitskontrolle.
2. Hat die Bundesregierung eine Kosten-Wirksamkeits- oder Kosten-
Nutzen-Analyse der staatlich geförderten Deradikalisierungsprogramme,
insbesondere des Violence Prevention Networks, durchführen lassen, wenn
ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
3. Verlangt die Bundesregierung grundsätzlich wissenschaftliche
Nachweise dafür, dass die in staatlich geförderten
Deradikalisierungsprogrammen eingesetzten Methoden dem aktuellen Stand der Forschung
entsprechen – etwa als Voraussetzung für die Bewilligung oder Fortführung
einer Förderung?
a) Wenn ja, welche konkreten Nachweise werden verlangt, in welcher
Form (z. B. Konzeptgutachten, externe Evaluation, Selbstauskunft),
und wie wird deren Einhaltung überprüft?
b) Wenn nein, warum verzichtet die Bundesregierung auf eine solche
Nachweispflicht, und ist eine Einführung entsprechender
Anforderungen künftig vorgesehen?
4. Erhebt die Bundesregierung selbst oder lässt sie im Rahmen der
Förderung des Violence Prevention Networks systematisch
Wirkungsindikatoren zur intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit erheben bzw. sich
berichten?
a) Wenn ja, welche konkreten Indikatoren sind das, und wer erhebt
diese (VPN selbst, externe Evaluatoren, Bundesbehörden)?
b) Wenn nein, wie stellt die Bundesregierung dann die Erfolgskontrolle
nach § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) für die bewilligten
Zuwendungen sicher?
5. Legt die Bundesregierung ihrer Förderentscheidung bzw. der
Erfolgskontrolle eine eigene oder eine von den Trägern vorgegebene Definition von
„erfolgreicher“ oder „nachhaltiger“ Deradikalisierung bzw.
Distanzierung zugrunde?
a) Wenn ja, welche objektiven Kriterien umfasst diese Definition?
b) Wenn nein, anhand welcher Maßstäbe bewertet die Bundesregierung
dann die Zweckerreichung der bewilligten Fördermittel?
Die Fragen 2 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Maßnahmen der Deradikalisierung sowie die Gefahrenabwehr und die
Erfassung von Straftaten fallen primär in die Zuständigkeit der Länder.
Teilnehmerzahlen zu Deradikalisierungsmaßnahmen der Violence Prevention
Network gGmbH (VPN) können auf der Internetseite von VPN veröffentlichten
Angaben entnommen werden (https://violence-prevention-network.de/ueber-un
s/publikationen/evaluationsberichte/). Auch Informationen zu Wirksamkeit und
Evaluation von Beratungsangeboten von VPN können der o. g. Internetseite
entnommen werden. Grundsätzlich sei darauf hingewiesen, dass Fallzahlen
bzw. Outputgrößen lediglich einen Anhaltspunkt für die Wirksamkeit einer
Deradikalisierungsmaßnahme bieten, jedoch nicht die Komplexität der Fälle
abbilden können.
Darüber hinaus wird zur Beantwortung der Fragen auf die Antwort der
Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache
21/3712, auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage des
Abgeordneten Martin Hess auf Bundestagsdrucksache 21/7573, Nr. 21 und auf die
Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagdrucksache 21/7840 verwiesen.
6. Liegen der Bundesregierung Angaben oder Berichte des VPN zu
Erfolgs-, Abbruch- und Rückfallquoten der intensiven Distanzierungs- und
Ausstiegsarbeit für die Jahre 2022, 2023 und 2024 vor?
a) Wenn ja, wie lauten diese Quoten jeweils für die genannten Jahre?
b) Wenn nein, wurden entsprechende Angaben angefordert, und wenn
nein, warum nicht?
7. Erhebt oder erhält die Bundesregierung Daten darüber, ob und wie viele
der von VPN betreuten Personen nach Abschluss der Maßnahme erneut
wegen extremistischer Aktivitäten polizeilich oder strafrechtlich auffällig
wurden oder den Sicherheitsbehörden bekannt wurden?
a) Wenn ja, wie viele Personen betrifft dies jeweils innerhalb von zwölf
bzw. 24 Monaten nach Abschluss der Maßnahme (bitte nach Jahren
von 2022 bis 2024 aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, ist ein Datenabgleich mit den Sicherheitsbehörden
vorgesehen oder wurde er angefordert, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie viele Personen nach Abschluss einer Deradikalisierungsmaßnahme wieder
auffällig werden, wird nicht übergreifend erfasst. Ohnehin wäre eine solche
Erfassung immer nur eine Momentaufnahme, da Ausstiegsprozesse in der Regel
Schwankungen unterliegen und nur selten linear oder idealtypisch verlaufen.
So handelt es sich bei der abschließenden Einschätzung der Person und ihres
„Ausstiegserfolges“ durch die Ausstiegsbegleitung immer um eine temporäre
Bewertung und darauf aufbauend um ein prognostiziertes zukünftiges
Verhalten. Nicht abschließend bewertbar sind beispielsweise individuelle
Lebensumstände der ausstiegswilligen Person in der Zukunft, die gegebenenfalls einen
„Rückfall“ in alte, extremistische Verhaltensmuster zur Folge haben kann. Ein
Rückgriff auf verschiedene Indikatoren in der Bewertung des
„Ausstiegserfolges“ kann daher hilfsweise erfolgen, wodurch das individuelle Dunkelfeld der
ausstiegswilligen Person bestmöglich eingegrenzt und die unter den genannten
Umständen bestmögliche Prognose für die Nachhaltigkeit des
„Ausstiegserfolges“ getroffen werden kann.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen
Frage des Abgeordneten Leon Eckert auf Bundestagsdrucksache 21/7509,
Nr. 21 verwiesen.
8. Liegen der Bundesregierung unabhängige wissenschaftliche
Evaluationen zur Wirksamkeit der intensiven Distanzierungs- und
Ausstiegsarbeit des VPN vor oder sind ihr solche bekannt?
a) Wenn ja, von wem wurden diese durchgeführt, mit welchem
methodischen Ansatz (z. B. Längsschnittstudien, Vergleichsgruppen,
Follow-up-Untersuchungen oder sonstige Evaluationsverfahren), und zu
welchen Ergebnissen, auch hinsichtlich der nachhaltigen
Wirksamkeit, kommen sie?
b) Wenn nein, wurde die Durchführung einer solchen unabhängigen
Evaluation von der Bundesregierung angeregt, gefordert oder als
Förderauflage vorgesehen, und wenn nein, warum nicht?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die Antwort der Bundesregierung zur
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3712 und
auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage des Abgeordneten
Martin Hess auf Bundestagsdrucksache 21/7573, Nr. 21 verwiesen.
9. Ist der Bundesregierung bekannt, dass VPN in seinen Jahresberichten
keine Erfolgs-, Abbruch- oder Rückfallquoten veröffentlicht?
a) Wenn ja, hat die Bundesregierung dies gegenüber VPN thematisiert
oder eine entsprechende Veröffentlichung als Förderauflage bzw.
Förderempfehlung angeregt?
b) Wenn nein, wenn keine Angabe möglich ist, wird die
Bundesregierung dies künftig als Bedingung für die Fortführung der Förderung in
Betracht ziehen?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass VPN keine entsprechenden Quoten
veröffentlicht (vgl. Antwort auf Fragen 6, 7).
10. Welche konkreten pädagogischen, psychologischen,
sozialpädagogischen, kriminologischen oder sonstigen Interventionsmethoden werden
in der intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit des Violence
Prevention Networks eingesetzt?
11. Auf welche wissenschaftlichen Theorien, empirischen Modelle oder
evidenzbasierten Interventionsstandards stützen sich diese Methoden
jeweils, und woher stammt diese Kenntnis (z. B. Konzeptpapiere,
Förderanträge, Berichte des Trägers)?
12. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung einzelne der bei VPN
eingesetzten Methoden in unabhängigen wissenschaftlichen Studien
hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft?
a) Wenn ja, welche Methoden wurden untersucht, von wem, und zu
welchen Ergebnissen kamen diese Studien?
b) Wenn nein, ist der Bundesregierung bekannt, ob eine solche
Überprüfung geplant oder als Förderauflage vorgesehen ist?
Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet. Die Bundesregierung beantwortet grundsätzlich keine Fragen, die
das Wissen Dritter betreffen.
13. Welche nationalen oder internationalen Leitlinien, Qualitätsstandards
oder fachwissenschaftlichen Empfehlungen gelten nach Auffassung der
Bundesregierung derzeit als wissenschaftlicher Standard der
Deradikalisierungs- und Distanzierungsarbeit?
Das Kompetenzzentrum des Bundes für Islamismusprävention und
Deradikalisierung (KID) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
unterstützt als zentrale Schnittstelle zwischen staatlicher und zivilgesellschaftlicher
Deradikalisierungsarbeit die Etablierung und Weiterentwicklung von
Rahmenbedingungen und Standards der Distanzierungs- und Deradikalisierungsarbeit
mit zivilgesellschaftlichen und staatlichen Präventionsakteuren aus Bundes-
und Landesebene.
Überdies wurde 2021 die zweite, erweiterte Auflage der Handreichung zu
Standards in der Beratung des sozialen Umfelds (mutmaßlich) islamistisch
radikalisierter Personen veröffentlicht. Die Handreichung liefert einen
anwendungsbezogenen und praxisnahen Überblick über die Beratungsstandards im
bundesweiten Beratungsstellen-Netzwerk des BAMF und ist öffentlich zugänglich auf
der Webseite des BAMF.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3712 verwiesen.
14. Hat sich die Bundesregierung – etwa im Rahmen der Förderprüfung,
Fachaufsicht oder externer Gutachten – damit auseinandergesetzt, ob die
vom Violence Prevention Network eingesetzten Methoden den in
Frage 13 genannten Standards entsprechen?
a) Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gekommen, und auf welcher
Grundlage?
b) Wenn nein, ist eine solche Prüfung künftig vorgesehen, etwa als
Voraussetzung für eine Fortführung der Förderung?
Der Träger Violence Prevention Network war maßgeblich an der Erarbeitung
der Handreichung zu Standards in der Beratung des sozialen Umfelds
(mutmaßlich) islamistisch radikalisierter Personen des bundesweiten
Beratungsstellen-Netzwerks des BAMF beteiligt.
Des Weiteren evaluiert das BAMF bereits seit 2016, welche vom Bund
geförderten Maßnahmen sich bewähren und wie diese Ansätze in Best Practices
überführt werden können. Darüber hinaus liegen hinsichtlich der Frage der
Wirksamkeit und der Verläufe von Maßnahmen der Distanzierung und
Deradikalisierung verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen vor, welche auf der
Webseite des BAMF abrufbar und öffentlich einsehbar sind. Die Arbeit der
staatlichen Angebote der Tertiärprävention erfolgt unter Einhaltung von
programmspezifisch erarbeiteten Qualitätsstandards in abgestimmten Prozessen
und standardisierten Verfahren. Diese werden fortlaufend intern evaluiert und
weiterentwickelt.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3712 und auf die Antwort
der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage des Abgeordneten Martin Hess
auf Bundestagsdrucksache 21/7573, Nr. 21 verwiesen.
15. Welche Formen des Extremismus werden durch die Programme des
Violence Prevention Networks nach Kenntnis der Bundesregierung
bearbeitet (insbesondere islamistischer Extremismus, Rechtsextremismus,
Linksextremismus, auslandsbezogener Extremismus, religiös motivierter
Extremismus sowie sonstige extremistische Phänomenbereiche)?
Der Homepage von Violence Prevention Network kann entnommen werden,
dass für die Phänomenbereiche Rechtsextremismus und Islamismus eigene
Fachbereiche eingerichtet sind.
16. Wie verteilen sich die im Jahresbericht 2024 ausgewiesenen 135 Fälle
intensiver Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die einzelnen Phänomenbereiche des Extremismus?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
17. Liegen der Bundesregierung Erfolgs-, Abbruch- und Rückfallquoten der
intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit des Violence Prevention
Networks getrennt nach den in Frage 15 genannten Phänomenbereichen
vor?
a) Wenn ja, wie lauten diese Quoten jeweils?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
b) Wenn nein, wurde eine entsprechend aufgeschlüsselte Erhebung
angefordert, und wenn nein, warum nicht?
Vgl. Antwort auf die Fragen 2 bis 4.
18. Welche Informationen erhält die Bundesregierung gegebenenfalls
darüber, ob Teilnehmer staatlich geförderter Deradikalisierungsprogramme
während oder nach Abschluss der Betreuung erneut Gegenstand
polizeilicher Ermittlungen, staatsanwaltschaftlicher Verfahren oder
nachrichtendienstlicher Beobachtung werden?
Die zuständigen Bundesbehörden stehen in regelmäßigem und engem
Austausch mit den Trägern vom Bund geförderter Maßnahmen. Parallel dazu bieten
das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) für den
Phänomenbereich Islamismus sowie das gemeinsame Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) für die Phänomenbereiche Rechts-, Links- und
auslandsbezogener Extremismus eine Kooperations- und Kommunikationsplattform für
behördliche Expertinnen und Experten der Gefahrenabwehr und Prävention aus
Bund und Ländern.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3712, auf die Antwort der
Bundesregierung zur Schriftlichen Frage des Abgeordneten Leon Eckert auf
Bundestagsdrucksache 21/7509, Nr. 21, auf die Antwort der Bundesregierung
zur Schriftlichen Frage des Abgeordneten Martin Hess auf
Bundestagsdrucksache 21/7573, Nr. 21, und und auf die Antwort der Bundesregierung zur
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagdrucksache 21/7840
verwiesen.
19. Aus welchen Gründen werden Distanzierungs- und
Ausstiegsmaßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung überwiegend beendet
(insbesondere erfolgreicher Abschluss, freiwilliger Abbruch, Ausschluss,
Inhaftierung oder unbekannter Aufenthalt)?
Die Gründe für die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen einem
Distanzierungs- oder Ausstiegsprogramm und einer (mutmaßlich) radikalisierten
Person können vielfältig sein. Zur Maßnahmenplanung werden vorhandene
Schutz- und Risikofaktoren einer radikalisierten Person analysiert und
entsprechende Beratungsbedarfe abgeleitet. Beratungsfälle können beendet werden,
wenn ein Distanzierungs- bzw. Deradikalisierungsprozess stattgefunden hat und
für die betreffenden Personen keine weitergehenden Beratungsbedarfe
bestehen. Soweit möglich wird die Beratungsarbeit auch bei Inhaftierung
angeboten bzw. fortgeführt. Das aufgebaute Vertrauensverhältnis zwischen
Beratungsfachkraft und Indexklient kann einen wichtigen Beitrag zur Aufarbeitung der
eigenen Taten, kritischen Auseinandersetzung mit ideologischen
Überzeugungen und – nach Haftentlassung – zur erfolgreichen Reintegration in die
Gesellschaft leisten.
Grundsätzlich erfolgt die Teilnahme an einem Deradikalisierungsprogramm
unter der Maßgabe der Freiwilligkeit. Im Rahmen von Bewährungsauflagen
kann die Teilnahme an einer begrenzten Anzahl an Sitzungen angeordnet
werden mit dem Ziel der freiwilligen Weiterführung. In einem solchen Fall kann
nicht von vornherein von der Kooperationsbereitschaft der betreuten Person
ausgegangen werden, sondern es ist zunächst Ziel, eine Ausstiegsmotivation/-
willen zu entwickeln.
20. Welche Staaten verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über
wissenschaftlich evaluierte Deradikalisierungsprogramme mit
veröffentlichten Erfolgsindikatoren?
a) Hat die Bundesregierung das Violence Prevention Network mit
solchen Programmen verglichen oder eine entsprechende Einordnung
vorgenommen?
b) Wenn ja, zu welchem Ergebnis kam sie dabei, und wenn nein, ist ein
solcher Vergleich künftig vorgesehen?
Der Bundesregierung liegen keine abschließenden Informationen im Sinne der
Fragestellung vor. Die Bundesregierung tauscht sich jedoch regelmäßig
international zu Deradikalisierungsprogrammen, insbesondere zu Standards und
Evaluation, aus. Insbesondere auf europäischer Ebene findet ein enger
Austausch statt zu bewährten Praktiken im Bereich der Distanzierungs- bzw.
Deradikalisierungsarbeit. Einen Einblick bietet unter anderem das „Inspiring
Practices Repository“ des EU Knowledge Hub on Prevention of Radicalisation
(https://home-affairs.ec.europa.eu/networks/eu-knowledge-hub-prevention-radi
calisation/inspiring-practices-repository_en).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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