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Vorschlag 50101 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4793)

dip / drucksache 29.04.2026 · WP 21 · 21/5686 · Antwort · Original ↗

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Vorschlag 50101 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4793) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5686 21. Wahlperiode 29.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4793 – Vorschlag 50101 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren (Koalitionsvertrag, S. 58; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf). Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.). In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise umgesetzt wurden 55 Vorschläge und für 26 Vorschläge werden alternative Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das damalige BMJV weitere 61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den einzelnen Vorschlägen und der Umgang mit ihnen wurden durch die damalige Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/B uerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfra ge-monitoringbericht.pdf?__blob=publicationFile). Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen Bundesregierung nicht. In der Verbändeabfrage, an der sich der „Deutsches Rotes Kreuz e. V.“ beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 50101 – In Verbandsstrukturen Doppelprüfungen vermeiden“ – eine Anpassung der Verwaltungsvorschriften zur Bun- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. deshaushaltsordnung, insbesondere der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), gefordert. Der Verband verweist auf die Regelungen in den ANBest-P, die vorsehen, dass Erstempfänger von Zuwendungen auch die Letztempfänger prüfen müssen, auch in dem Fall, wenn Verwendungsnachweise bereits extern geprüft wurden. In der Praxis käme es somit zu vermeidbaren Doppelprüfungen, die einen Mehraufwand darstellen. Der Vorschlag 50101 schlägt vor, die Regelungen der AnBest-P zu modifizieren und folglich eine einmalige Prüfung aufseiten des Zuwendungsempfängers zu etablieren. Mit dem Ergebnis, dass Doppelprüfungen und Doppelarbeit vermieden und die bestehenden Schutzstandards aufrechterhalten werden (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/ Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage.pdf?__blob=publicationFile, S. 392). Die damalige Bundesregierung nahm den Vorschlag 50101 auf und sprach sich gegen eine Umsetzung aus. Begründet wurde dies wie folgt: „Die notwendige Prüfung von Verwendungs- und Zwischennachweisen kann daher nicht von der letzten zur ersten Stufe delegiert werden. Es ist daher auch Aufgabe der Zwischenstellen zu prüfen, dass die von ihr weitergeleiteten Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden.“ (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Bue rokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrag e-monitoringbericht.pdf?__blob=publicationFile, S. 254). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. 1. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 50101 der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt? Das Zuwendungsrecht des Bundes ist gesetzlich insbesondere in den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt. Im Übrigen ergeben sich konkretere Vorgaben für Bundeszuwendungen hauptsächlich aus den Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 BHO sowie den Anlagen hierzu, insbesondere den Allgemeinen Nebenbestimmungen. Die jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen sind nach der VV Nr. 5.1 Satz 2 zu § 44 BHO unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen und regeln danach im Außenverhältnis, d. h. gegenüber dem Zuwendungsempfänger, allgemeine sich aus dem Zuwendungsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten. Nach der VV Nr. 12.1 zu § 44 BHO kann die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann. Nutzt der Erstempfänger die Möglichkeit zur Weiterleitung, so hat er in jedem Fall gegenüber dem Zuwendungsempfänger ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für von ihr Beauftragte) sicherzustellen (vgl. VV Nr. 12.4.8 und Nr. 12.6.5 zu § 44 BHO). Im Falle der Weiterleitung ergibt sich aus der Nr. 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (sog. „ANBest-P“, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO) die Pflicht des Zuwendungsempfängers in Fällen der Weiterleitung der Mittel an Dritte, die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise entsprechend der VV Nr. 11 zu § 44 BHO zu prüfen und den Prüfvermerk dem eigenen Verwendungs- oder Zwischennachweis für die Bewilligungsbehörde beizufügen. Der Vorschlag 50101 mit dem Ziel, diese Prüfpflicht des Zuwendungsempfängers bei Weiterleitung der Zuwendung aufzuheben, ist abzulehnen. Ein Rechtsverhältnis in Form eines Zuwendungsverhältnisses zwischen dem Staat als Zuwendungsgeber und dem Zuwendungsempfänger besteht in Fällen der Weiterleitung von Zuwendungen ausschließlich mit dem Erstempfänger. Wird der Erstempfänger, beispielsweise aufgrund besonderer Sachkunde, im Zuwendungsbescheid ermächtigt, die Zuwendung ganz oder teilweise an eine Vielzahl weiterer Empfänger weiterzuleiten, entstehen entsprechend neue Zuwendungsverhältnisse. Diese bestehen jedoch stets nur zwischen dem jeweils weiterleitenden Zwischenempfänger und dessen Empfänger. Im Rahmen dieser Zuwendungsverhältnisse ist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sicherzustellen. Dies erfordert die Gewährleistung von Verantwortung und Rechenschaftspflicht entlang der gesamten Weiterleitungskette. Dazu hat der Letztempfänger seinem weiterleitenden Mittelgeber die zweckentsprechende Verwendung der Mittel im Rahmen des geförderten Vorhabens über Zwischen- und Verwendungsnachweise nachzuweisen. Diese Nachweise hat der weiterleitende Zwischenempfänger zu prüfen und seinerseits die zweckentsprechende Verwendung der Mittel seinem weiterleitenden Mittelgeber oder, falls er Erstempfänger ist, der Bewilligungsbehörde gegenüber nachzuweisen. Die Mittel hat der Zwischenempfänger (ggf. als Erstempfänger) zweckentsprechend verwendet, wenn er die Mittel im Rahmen der Befugnis aus dem Bewilligungsbescheid bzw. dem Zuwendungsvertrag entsprechend weitergeleitet hat und die zweckentsprechende Verwendung durch seine Empfänger (Zwischenoder Letztempfänger) seinerseits durch Prüfung der von ihnen eingereichten Zwischen- und Verwendungsnachweise sicherstellt. Hierüber hat er seinem weiterleitenden Mittelgeber oder, falls er Erstempfänger ist, der Bewilligungsbehörde gegenüber Rechenschaft mittels der Einreichung von Zwischen- und Verwendungsnachweisen abzulegen. Diese wiederum sind vom weiterleitenden Mittelgeber oder, falls der Nachweisende Erstempfänger ist, von der Bewilligungsbehörde zu prüfen. Es finden in dem Sinne keine Doppelprüfungen statt. Der jeweils weiterleitende Mittelgeber oder bei Erstempfängern die Bewilligungsbehörde prüfen stets nur die zweckentsprechende Verwendung der von ihnen gewährten Mittel im Rahmen des zugrunde liegenden Zuwendungsverhältnisses, da sie sich auch nur in diesem Rechtsverhältnis gegenüber ihrem Empfänger schadlos halten können. Wer Gelder durch Weiterleitung verteilt, ist daher auch in der Pflicht zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung dieser Mittel. Diese Prüfpflicht steht im eigenen Interesse des Weiterleiters. Andernfalls droht seitens des eigenen Mittelgebers, bei Erstempfängern durch die Bewilligungsbehörde, die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen. Es wäre nicht hinnehmbar, dass Mittel durch Zwischenempfänger in Anspruch genommen und weitergeleitet werden, die Zwischenempfänger sich aber der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung gänzlich entledigen und die gebotenen Prüfpflichten auf die Bewilligungsbehörde verlagern. Die Bewilligungsbehörde kann zwar Prüfrechte gegenüber Zwischen- oder Letztempfängern geltend machen, sofern ihr diese (wie von der VV-BHO gefordert) in fremden Rechtsverhältnissen eingeräumt wurden. Allerdings kann sie nur gegenüber dem Erstempfänger (ggf. anteilige) Rückforderungen geltend machen, nicht jedoch gegenüber weiteren Zwischen- oder Letztempfängern. Rückforderungen gegenüber weiteren Zwischen- oder Letztempfänger können nur von ihrem jeweils weiterleitenden Mittelgeber realisiert werden, mit dem sie in einem Zuwendungsverhältnis stehen. Die notwendige Prüfung von Verwendungs- und Zwischennachweisen sollte somit nicht von der letzten zur ersten Stufe delegiert werden. Würden die Bewilligungsbehörden die Prüfpflichten der Zwischenempfänger übernehmen, müssten sie mit einer Vielzahl von Letzt- und Zwischenempfängern in Kontakt treten, zu denen sie hinsichtlich der Förderung kein Rechtsverhältnis haben und mit denen bisher keine Kommunikation stattgefunden hat. Eine solche Übernahme von Prüfpflichten durch die Bewilligungsbehörden würde zu einem erheblichen Mehraufwand führen, der rechtlich gebotenen Verantwortungsübernahme durch die weiterleitenden Zwischenempfänger nicht gerecht werden und die Praktikabilität der Weiterleitung insgesamt in Frage stellen. Es ist daher auch Aufgabe der Zwischenempfänger, sicherzustellen, dass die von ihnen weitergeleiteten Mittel zweckentsprechend verwendet wurden. 2. Wird die Bundesregierung die Umsetzung des Vorschlages 50101 der Verbändeabfrage vornehmen, um eine tatsächliche Beschleunigung und maßgeschneiderte Bürokratieentlastung zu erreichen? a) Wenn ja, wie ist eine Umsetzung vorgesehen? b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die Frage 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet. Für die Antwort wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wie viele Erstempfänger von Zuwendungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von dem Vorschlag 50101 betroffen? Nach Kenntnis der Bundesregierung bestand exemplarisch für das Jahr 2025 die nachfolgende Anzahl von Erstempfängern, die Mittel weitergeleitet haben. Geschäftsbereich Anzahl betroffener Erstempfänger im Jahr 2025 BKM 26 BMJV 23 BMF 5 BMV 26 BMBFSFJ rund 1.000 bis 2.000 BMDS 1 BMWSB 335 BMFTR 67 Im Nachfolgenden werden die übrigen Ressortantworten abgebildet, soweit nicht Fehlanzeige gemeldet worden ist. Das AA meldet für seinen Geschäftsbereich: Auf die Antwort der Bundesregierung vom auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/5178 wird verwiesen. Das BMI meldet für seinen Geschäftsbereich: Es bestand exemplarisch für das Jahr 2025 eine Anzahl von jedenfalls 43 Erstempfängern, die Mittel weitergeleitet haben. Dies ist das Ergebnis einer Prüfung im Rahmen eines noch verhältnismäßigen Aufwands. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4919 verwiesen. Das BMWE meldet für seinen Geschäftsbereich: Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/4919 verwiesen. Das BMAS meldet für seinen Geschäftsbereich: Die Zuwendungsdatenbank des Bundes ermöglicht keine Auswertung nach Weiterleitungen. Im Jahr 2025 erfolgten im BMAS rd. 6.600 Förderungen. Diese Förderungen müssen einzeln nach erfolgten Weiterleitungen geprüft werden. Geht man von einer durchschnittlichen Prüfdauer von 10 Minuten aus würde dies einen Arbeitsaufwand von rd. 1.100 Stunden bedeuten (Nettoarbeitsstunden pro Jahr rd. 1800 Std.). Eine händische Einzelprüfung der genannten 6.600 Förderungen ist daher nicht zumutbar. Das BMG meldet für seinen Geschäftsbereich: Der mit der Beantwortung der Anfrage verbundene Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen ist unzumutbar. Hierdurch wäre in den mit der Recherche befassten Arbeitseinheiten die funktionsadäquate Erledigung der Fachaufgaben gefährdet: Die nachgefragten Informationen liegen nicht in maschinell auswertbarer Form vor. Es wären alle Zuwendungen im gesamten Geschäftsbereich einzeln auf die nachgefragten Informationen hin zu sichten. Im Einzelplan 15 sind mehr als 1.600 Vorgänge betroffen. In den zahlreichen Fachreferaten und nachgelagerten Stellen wären verschiedene Listen, Datenbanken und Papierakten zu recherchieren, sodass pro Einzelzuwendung von einem Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten auszugehen ist. Insgesamt ist der Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen daher aus Sicht des BMG unzumutbar. Das BMUKN meldet für seinen Geschäftsbereich: Die erfragten Informationen liegen nicht in maschinell auswertbarer Form vor. Es kann maschinell nicht ermittelt werden, ob die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Zuwendungsempfänger ganz oder teilweise zur Weiterleitung der Zuwendung zu befugen (Frage 3) oder welche Kosten Externen durch die Vornahme von Prüfungen auf den einzelnen Ebenen der Zuwendungsempfänger-Kette (Erstempfänger und weitere) entstanden sind (Frage 5). Da die erfragten Informationen nicht in maschinell auswertbarer Form vorliegen, wären alle Zuwendungen des BMUKN in den Jahren 2022 bis 2025 einzeln auf die nachgefragten Informationen hin zu sichten. Es handelt sich hierbei um rd. 32.000 Einzelzuwendungen. Wenn nach entsprechenden Erfahrungswerten angenommen würde, dass die Prüfung pro Zuwendung durchschnittlich 10 Minuten in Anspruch nimmt, würde dies einen Arbeitsaufwand von mindestens 5.000 Arbeitsstunden im gesamten Geschäftsbereich des BMUKN nach sich ziehen, wobei der Koordinierungsaufwand noch unberücksichtigt wäre. Der Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen ist daher nach Ansicht des BMUKN unzumutbar und würde in den mit der Recherche befassten Arbeitseinheiten die fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben unmöglich machen, sodass diese Fragen ausnahmsweise nicht beantwortet werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht. Es sind lediglich Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Das BMZ meldet für seinen Geschäftsbereich: Die Fragen 3 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das BMZ verfügte allein im Jahr 2025 über ca. 180 Erstempfänger mit über 5000 Weiterleitungsvorhaben. Betroffen von dem Vorschlag 50101 wären die Erstempfänger allerdings nur, wenn die Zweitempfänger in diesen Vorhaben externe Prüfungen (z. B. durch Wirtschafsprüfer) beauftragt hätten. Ob die Zweitempfänger eine externe Prüfung beauftragt haben und wie hoch die jeweiligen Prüfkosten bzw. -ausgaben waren, wäre nur mit erheblichem Aufwand zu erheben. Die Erhebung bei 5000 Vorhaben (nur für das Jahr 2025) bzw. Durchsicht der entsprechenden Verwendungsnachweise, im o. g. Sinne veranschlagt mit 45 Minuten pro Vorgang, ergäbe einen Arbeitsaufwand von 3750 Arbeitsstunden. Bereits dies würde die reguläre Arbeit zum Erliegen bringen, die Jahre 2022 bis 2024 sind hier noch erfasst. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50, 147). Hinweis: Der Erhebungsaufwand der Erst- und Zweitempfänger ist in der o. g. Aufstellung noch nicht berücksichtigt. 4. Wie viele Doppelprüfungen mussten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2025 durchgeführt werden (bitte einzeln für jedes Jahr aufschlüsseln)? Es wurden keine Doppelprüfungen durchgeführt. Die Prüfung von Zwischen- und Verwendungsnachweisen erfolgt in Weiterleitungsfällen auf jeder Stufe einmalig zwischen der jeweils mittelgebenden Person und der jeweils mittelempfangenden Person. 5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für externe Prüfungen in den Jahren von 2022 bis 2025 (bitte einzeln für jedes Jahr aufschlüsseln)? Im Nachfolgenden werden die Ressortantworten abgebildet, soweit nicht Fehlanzeige gemeldet worden ist. Das AA meldet für seinen Geschäftsbereich: Zuwendungen einschließlich gegebenenfalls notwendiger Weiterleitungen werden ausschließlich auf Antrag des Erstempfängers bewilligt. Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung ist u. a., dass der Zuwendungsempfänger in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Ausgaben von Zuwendungsempfängern für die externe Prüfung von Verwendungsnachweisen bei Weiterleitungsverhältnissen werden durch das Auswärtige Amt daher nicht erstattet. Verwendungsnachweise von Erstempfängern, die in den Jahren 2022 bis 2025 im Auswärtigen Amt eingegangen sind, werden im Auswärtigen Amt oder dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten geprüft. Kosten für die Beauftragung externer Prüfungen für Verwendungsnachweise sind daher nicht entstanden. Das BMF meldet für seinen Geschäftsbereich: Zu den bei den Zuwendungsempfängern selbst für die Prüfungen entstehenden Kosten liegen keine Informationen vor. Das BMWE meldet für seinen Geschäftsbereich: Kosten für eine externe Prüfung können im BMWE nicht durch eine Auswertung entnommen werden. Das BMV meldet für seinen Geschäftsbereich: Unter der Frage wird die Beauftragung von externen Dienstleistern der Zuwendungsempfänger verstanden, um die Verwendungsnachweisprüfung der Letztempfänger durchzuführen. Dem BMV liegen keine Übersichten vor, welche Kosten bei Zuwendungsempfängern für die Verwendungsnachweisprüfung Dritter anfallen. Das BMG meldet für seinen Geschäftsbereich: Im Zusammenhang mit der Projektförderung im Rahmen der Ressortforschung kann der Begriff „externe Prüfung“ nicht eindeutig eingeordnet werden, da eine nähere Definition insoweit nicht ersichtlich ist. Eine belastbare Zuordnung ist daher nicht möglich. Insofern meldet BMG Fehlanzeige. Das BMUKN meldet für seinen Geschäftsbereich: Auf die Antwort des BMUKN zu Frage 3 wird verwiesen. Das BMBFSFJ meldet für seinen Geschäftsbereich: Zu möglichen Kosten für eine externe (Vor-)Prüfung der Verwendungsnachweise von Zwischen- bzw. Letztempfängern liegen im Geschäftsbereich des BMBFSFJ keine Informationen vor. Das BMZ meldet für seinen Geschäftsbereich: Auf die Antwort des BMZ zu Frage 3 wird verwiesen. Das BMDS meldet für seinen Geschäftsbereich: Im BMDS sind keine Kosten entstanden. Das BMWSB meldet für seinen Geschäftsbereich: BMWSB legt die Frage so aus, dass externe Prüfungen solche Prüfungen sind, die durch Stellen außerhalb der Zuwendungsweiterleitungskette stattfinden, also durch Stellen außerhalb der unmittelbaren Verwaltung der Zuwendungsempfänger (Erst-, Zwischen- und Letztempfänger). Die Beantwortung kann nicht innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens erfolgen. Im Übrigen ist der Arbeitsaufwand der Recherche der erfragten Informationen unzumutbar. Die nachgefragten Informationen liegen nicht in maschinell auswertbarer Form vor, so dass entlang der gesamten Weiterleitungskette aller Zuwendungen der Jahre 2022 bis 2025 recherchiert und summiert werden müsste, ob und in welcher Höhe sich die jeweiligen Zuwendungsempfänger externer Anbieter zur Prüfung bedient haben. Es darf auch bezweifelt werden, ob – und in welchem Zeitrahmen – es möglich ist, alle Empfänger zur Datenherausgabe zu bewegen. Der Recherche- und Organisationsaufwand würde in den mit den damit befassten Arbeitseinheiten die fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben erheblich gefährden. Das BMFTR meldet für seinen Geschäftsbereich: Diese Frage war in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht beantwortbar, da hierzu die zunächst zu identifizierenden Erstzuwendungsempfänger angeschrieben werden und um Recherche und Kalkulation gebeten werden müssten; dies nicht nur für die Zahl der von ihnen im jeweiligen Jahr geprüften Nachweise, sondern auch zu den Kosten dieser Prüfungen. 6. Inwiefern und nach welchen konkreten Erwägungen ist nach Ansicht der Bundesregierung ein direkter Austausch der Bewilligungsbehörden mit einer möglichen Vielzahl von Letztempfängern nicht praktikabel, hat die Bundesregierung geplant, diesbezüglich eine legistische Änderung vorzunehmen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn sie keine entsprechende legistische Änderung plant, warum nicht? Für die Antwort wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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