Vorschlag 50101 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4793)
Text
Vorschlag 50101 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4793)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5686
21. Wahlperiode 29.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben
Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4793 –
Vorschlag 50101 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich
in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die
Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren
(Koalitionsvertrag, S. 58; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions
vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf).
Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom
damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und
Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung
darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete
Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage
teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich
mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem
BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat
ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo
rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.).
In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt
wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen
Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise
umgesetzt wurden 55 Vorschläge und für 26 Vorschläge werden alternative
Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das damalige BMJV
weitere 61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge.
Begründungen zu den einzelnen Vorschlägen und der Umgang mit ihnen wurden durch
die damalige Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/B
uerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfra
ge-monitoringbericht.pdf?__blob=publicationFile).
Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge
erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen
Bundesregierung nicht.
In der Verbändeabfrage, an der sich der „Deutsches Rotes Kreuz e. V.“
beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 50101 – In Verbandsstrukturen
Doppelprüfungen vermeiden“ – eine Anpassung der Verwaltungsvorschriften zur Bun-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 29. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
deshaushaltsordnung, insbesondere der Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), gefordert. Der Verband
verweist auf die Regelungen in den ANBest-P, die vorsehen, dass Erstempfänger
von Zuwendungen auch die Letztempfänger prüfen müssen, auch in dem Fall,
wenn Verwendungsnachweise bereits extern geprüft wurden. In der Praxis
käme es somit zu vermeidbaren Doppelprüfungen, die einen Mehraufwand
darstellen. Der Vorschlag 50101 schlägt vor, die Regelungen der AnBest-P zu
modifizieren und folglich eine einmalige Prüfung aufseiten des
Zuwendungsempfängers zu etablieren. Mit dem Ergebnis, dass Doppelprüfungen und
Doppelarbeit vermieden und die bestehenden Schutzstandards aufrechterhalten
werden (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/
Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage.pdf?__blob=publicationFile,
S. 392).
Die damalige Bundesregierung nahm den Vorschlag 50101 auf und sprach
sich gegen eine Umsetzung aus. Begründet wurde dies wie folgt: „Die
notwendige Prüfung von Verwendungs- und Zwischennachweisen kann daher
nicht von der letzten zur ersten Stufe delegiert werden. Es ist daher auch
Aufgabe der Zwischenstellen zu prüfen, dass die von ihr weitergeleiteten Mittel
ordnungsgemäß verwendet wurden.“ (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Bue
rokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrag
e-monitoringbericht.pdf?__blob=publicationFile, S. 254).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
1. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 50101
der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der
Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der
Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt?
Das Zuwendungsrecht des Bundes ist gesetzlich insbesondere in den §§ 23, 44
der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt. Im Übrigen ergeben sich
konkretere Vorgaben für Bundeszuwendungen hauptsächlich aus den
Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 BHO sowie den Anlagen hierzu, insbesondere den
Allgemeinen Nebenbestimmungen. Die jeweils einschlägigen Allgemeinen
Nebenbestimmungen sind nach der VV Nr. 5.1 Satz 2 zu § 44 BHO unverändert
zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen und regeln danach im
Außenverhältnis, d. h. gegenüber dem Zuwendungsempfänger, allgemeine sich
aus dem Zuwendungsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten.
Nach der VV Nr. 12.1 zu § 44 BHO kann die Bewilligungsbehörde im
Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger
die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann. Nutzt der Erstempfänger
die Möglichkeit zur Weiterleitung, so hat er in jedem Fall gegenüber dem
Zuwendungsempfänger ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde
(einschließlich für von ihr Beauftragte) sicherzustellen (vgl. VV Nr. 12.4.8 und
Nr. 12.6.5 zu § 44 BHO). Im Falle der Weiterleitung ergibt sich aus der Nr. 6.6
der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(sog. „ANBest-P“, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO) die Pflicht des
Zuwendungsempfängers in Fällen der Weiterleitung der Mittel an Dritte, die von
den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und
Zwischennachweise entsprechend der VV Nr. 11 zu § 44 BHO zu prüfen und
den Prüfvermerk dem eigenen Verwendungs- oder Zwischennachweis für die
Bewilligungsbehörde beizufügen.
Der Vorschlag 50101 mit dem Ziel, diese Prüfpflicht des
Zuwendungsempfängers bei Weiterleitung der Zuwendung aufzuheben, ist abzulehnen.
Ein Rechtsverhältnis in Form eines Zuwendungsverhältnisses zwischen dem
Staat als Zuwendungsgeber und dem Zuwendungsempfänger besteht in Fällen
der Weiterleitung von Zuwendungen ausschließlich mit dem Erstempfänger.
Wird der Erstempfänger, beispielsweise aufgrund besonderer Sachkunde, im
Zuwendungsbescheid ermächtigt, die Zuwendung ganz oder teilweise an eine
Vielzahl weiterer Empfänger weiterzuleiten, entstehen entsprechend neue
Zuwendungsverhältnisse. Diese bestehen jedoch stets nur zwischen dem jeweils
weiterleitenden Zwischenempfänger und dessen Empfänger. Im Rahmen dieser
Zuwendungsverhältnisse ist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel
sicherzustellen. Dies erfordert die Gewährleistung von Verantwortung und
Rechenschaftspflicht entlang der gesamten Weiterleitungskette.
Dazu hat der Letztempfänger seinem weiterleitenden Mittelgeber die
zweckentsprechende Verwendung der Mittel im Rahmen des geförderten Vorhabens über
Zwischen- und Verwendungsnachweise nachzuweisen. Diese Nachweise hat
der weiterleitende Zwischenempfänger zu prüfen und seinerseits die
zweckentsprechende Verwendung der Mittel seinem weiterleitenden Mittelgeber oder,
falls er Erstempfänger ist, der Bewilligungsbehörde gegenüber nachzuweisen.
Die Mittel hat der Zwischenempfänger (ggf. als Erstempfänger)
zweckentsprechend verwendet, wenn er die Mittel im Rahmen der Befugnis aus dem
Bewilligungsbescheid bzw. dem Zuwendungsvertrag entsprechend weitergeleitet hat
und die zweckentsprechende Verwendung durch seine Empfänger
(Zwischenoder Letztempfänger) seinerseits durch Prüfung der von ihnen eingereichten
Zwischen- und Verwendungsnachweise sicherstellt. Hierüber hat er seinem
weiterleitenden Mittelgeber oder, falls er Erstempfänger ist, der
Bewilligungsbehörde gegenüber Rechenschaft mittels der Einreichung von Zwischen- und
Verwendungsnachweisen abzulegen. Diese wiederum sind vom weiterleitenden
Mittelgeber oder, falls der Nachweisende Erstempfänger ist, von der
Bewilligungsbehörde zu prüfen.
Es finden in dem Sinne keine Doppelprüfungen statt. Der jeweils weiterleitende
Mittelgeber oder bei Erstempfängern die Bewilligungsbehörde prüfen stets nur
die zweckentsprechende Verwendung der von ihnen gewährten Mittel im
Rahmen des zugrunde liegenden Zuwendungsverhältnisses, da sie sich auch nur in
diesem Rechtsverhältnis gegenüber ihrem Empfänger schadlos halten können.
Wer Gelder durch Weiterleitung verteilt, ist daher auch in der Pflicht zur
Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung dieser Mittel. Diese Prüfpflicht
steht im eigenen Interesse des Weiterleiters. Andernfalls droht seitens des
eigenen Mittelgebers, bei Erstempfängern durch die Bewilligungsbehörde, die
Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen.
Es wäre nicht hinnehmbar, dass Mittel durch Zwischenempfänger in Anspruch
genommen und weitergeleitet werden, die Zwischenempfänger sich aber der
Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung gänzlich entledigen und
die gebotenen Prüfpflichten auf die Bewilligungsbehörde verlagern. Die
Bewilligungsbehörde kann zwar Prüfrechte gegenüber Zwischen- oder
Letztempfängern geltend machen, sofern ihr diese (wie von der VV-BHO gefordert) in
fremden Rechtsverhältnissen eingeräumt wurden. Allerdings kann sie nur
gegenüber dem Erstempfänger (ggf. anteilige) Rückforderungen geltend machen,
nicht jedoch gegenüber weiteren Zwischen- oder Letztempfängern.
Rückforderungen gegenüber weiteren Zwischen- oder Letztempfänger können nur von
ihrem jeweils weiterleitenden Mittelgeber realisiert werden, mit dem sie in einem
Zuwendungsverhältnis stehen.
Die notwendige Prüfung von Verwendungs- und Zwischennachweisen sollte
somit nicht von der letzten zur ersten Stufe delegiert werden. Würden die
Bewilligungsbehörden die Prüfpflichten der Zwischenempfänger übernehmen,
müssten sie mit einer Vielzahl von Letzt- und Zwischenempfängern in Kontakt
treten, zu denen sie hinsichtlich der Förderung kein Rechtsverhältnis haben und
mit denen bisher keine Kommunikation stattgefunden hat. Eine solche
Übernahme von Prüfpflichten durch die Bewilligungsbehörden würde zu einem
erheblichen Mehraufwand führen, der rechtlich gebotenen
Verantwortungsübernahme durch die weiterleitenden Zwischenempfänger nicht gerecht werden und
die Praktikabilität der Weiterleitung insgesamt in Frage stellen.
Es ist daher auch Aufgabe der Zwischenempfänger, sicherzustellen, dass die
von ihnen weitergeleiteten Mittel zweckentsprechend verwendet wurden.
2. Wird die Bundesregierung die Umsetzung des Vorschlages 50101 der
Verbändeabfrage vornehmen, um eine tatsächliche Beschleunigung und
maßgeschneiderte Bürokratieentlastung zu erreichen?
a) Wenn ja, wie ist eine Umsetzung vorgesehen?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Frage 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet. Für die Antwort wird auf
die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Wie viele Erstempfänger von Zuwendungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung von dem Vorschlag 50101 betroffen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung bestand exemplarisch für das Jahr 2025
die nachfolgende Anzahl von Erstempfängern, die Mittel weitergeleitet haben.
Geschäftsbereich Anzahl betroffener Erstempfänger im Jahr 2025
BKM 26
BMJV 23
BMF 5
BMV 26
BMBFSFJ rund 1.000 bis 2.000
BMDS 1
BMWSB 335
BMFTR 67
Im Nachfolgenden werden die übrigen Ressortantworten abgebildet, soweit
nicht Fehlanzeige gemeldet worden ist.
Das AA meldet für seinen Geschäftsbereich:
Auf die Antwort der Bundesregierung vom auf die Kleine Anfrage der Fraktion
der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/5178 wird verwiesen.
Das BMI meldet für seinen Geschäftsbereich:
Es bestand exemplarisch für das Jahr 2025 eine Anzahl von jedenfalls 43
Erstempfängern, die Mittel weitergeleitet haben. Dies ist das Ergebnis einer
Prüfung im Rahmen eines noch verhältnismäßigen Aufwands. Im Übrigen wird auf
die Ausführungen in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4919 verwiesen.
Das BMWE meldet für seinen Geschäftsbereich:
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
21/4919 verwiesen.
Das BMAS meldet für seinen Geschäftsbereich:
Die Zuwendungsdatenbank des Bundes ermöglicht keine Auswertung nach
Weiterleitungen. Im Jahr 2025 erfolgten im BMAS rd. 6.600 Förderungen.
Diese Förderungen müssen einzeln nach erfolgten Weiterleitungen geprüft
werden. Geht man von einer durchschnittlichen Prüfdauer von 10 Minuten aus
würde dies einen Arbeitsaufwand von rd. 1.100 Stunden bedeuten
(Nettoarbeitsstunden pro Jahr rd. 1800 Std.). Eine händische Einzelprüfung der
genannten 6.600 Förderungen ist daher nicht zumutbar.
Das BMG meldet für seinen Geschäftsbereich:
Der mit der Beantwortung der Anfrage verbundene Arbeitsaufwand zur
Recherche der erfragten Informationen ist unzumutbar. Hierdurch wäre in den mit
der Recherche befassten Arbeitseinheiten die funktionsadäquate Erledigung der
Fachaufgaben gefährdet: Die nachgefragten Informationen liegen nicht in
maschinell auswertbarer Form vor. Es wären alle Zuwendungen im gesamten
Geschäftsbereich einzeln auf die nachgefragten Informationen hin zu sichten. Im
Einzelplan 15 sind mehr als 1.600 Vorgänge betroffen. In den zahlreichen
Fachreferaten und nachgelagerten Stellen wären verschiedene Listen, Datenbanken
und Papierakten zu recherchieren, sodass pro Einzelzuwendung von einem
Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten auszugehen ist. Insgesamt ist der
Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen daher aus Sicht des BMG
unzumutbar.
Das BMUKN meldet für seinen Geschäftsbereich:
Die erfragten Informationen liegen nicht in maschinell auswertbarer Form vor.
Es kann maschinell nicht ermittelt werden, ob die Bewilligungsbehörde im
Zuwendungsbescheid von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den
Zuwendungsempfänger ganz oder teilweise zur Weiterleitung der Zuwendung zu
befugen (Frage 3) oder welche Kosten Externen durch die Vornahme von Prüfungen
auf den einzelnen Ebenen der Zuwendungsempfänger-Kette (Erstempfänger
und weitere) entstanden sind (Frage 5). Da die erfragten Informationen nicht in
maschinell auswertbarer Form vorliegen, wären alle Zuwendungen des
BMUKN in den Jahren 2022 bis 2025 einzeln auf die nachgefragten
Informationen hin zu sichten. Es handelt sich hierbei um rd. 32.000
Einzelzuwendungen. Wenn nach entsprechenden Erfahrungswerten angenommen würde, dass
die Prüfung pro Zuwendung durchschnittlich 10 Minuten in Anspruch nimmt,
würde dies einen Arbeitsaufwand von mindestens 5.000 Arbeitsstunden im
gesamten Geschäftsbereich des BMUKN nach sich ziehen, wobei der
Koordinierungsaufwand noch unberücksichtigt wäre. Der Arbeitsaufwand zur Recherche
der erfragten Informationen ist daher nach Ansicht des BMUKN unzumutbar
und würde in den mit der Recherche befassten Arbeitseinheiten die
fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben unmöglich machen, sodass diese Fragen
ausnahmsweise nicht beantwortet werden können. Das Bundesverfassungsgericht
hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht. Es sind lediglich
Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit
zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Das BMZ meldet für seinen Geschäftsbereich:
Die Fragen 3 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Das BMZ verfügte allein im Jahr 2025 über ca. 180 Erstempfänger
mit über 5000 Weiterleitungsvorhaben. Betroffen von dem Vorschlag 50101
wären die Erstempfänger allerdings nur, wenn die Zweitempfänger in diesen
Vorhaben externe Prüfungen (z. B. durch Wirtschafsprüfer) beauftragt hätten.
Ob die Zweitempfänger eine externe Prüfung beauftragt haben und wie hoch
die jeweiligen Prüfkosten bzw. -ausgaben waren, wäre nur mit erheblichem
Aufwand zu erheben. Die Erhebung bei 5000 Vorhaben (nur für das Jahr 2025)
bzw. Durchsicht der entsprechenden Verwendungsnachweise, im o. g. Sinne
veranschlagt mit 45 Minuten pro Vorgang, ergäbe einen Arbeitsaufwand von
3750 Arbeitsstunden. Bereits dies würde die reguläre Arbeit zum Erliegen
bringen, die Jahre 2022 bis 2024 sind hier noch erfasst. Das
Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50,
147). Hinweis: Der Erhebungsaufwand der Erst- und Zweitempfänger ist in der
o. g. Aufstellung noch nicht berücksichtigt.
4. Wie viele Doppelprüfungen mussten nach Kenntnis der Bundesregierung
in den Jahren von 2022 bis 2025 durchgeführt werden (bitte einzeln für
jedes Jahr aufschlüsseln)?
Es wurden keine Doppelprüfungen durchgeführt.
Die Prüfung von Zwischen- und Verwendungsnachweisen erfolgt in
Weiterleitungsfällen auf jeder Stufe einmalig zwischen der jeweils mittelgebenden
Person und der jeweils mittelempfangenden Person.
5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für
externe Prüfungen in den Jahren von 2022 bis 2025 (bitte einzeln für jedes Jahr
aufschlüsseln)?
Im Nachfolgenden werden die Ressortantworten abgebildet, soweit nicht
Fehlanzeige gemeldet worden ist.
Das AA meldet für seinen Geschäftsbereich:
Zuwendungen einschließlich gegebenenfalls notwendiger Weiterleitungen
werden ausschließlich auf Antrag des Erstempfängers bewilligt. Voraussetzung für
die Bewilligung einer Zuwendung ist u. a., dass der Zuwendungsempfänger in
der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
Ausgaben von Zuwendungsempfängern für die externe Prüfung von
Verwendungsnachweisen bei Weiterleitungsverhältnissen werden durch das
Auswärtige Amt daher nicht erstattet. Verwendungsnachweise von Erstempfängern, die
in den Jahren 2022 bis 2025 im Auswärtigen Amt eingegangen sind, werden im
Auswärtigen Amt oder dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
geprüft. Kosten für die Beauftragung externer Prüfungen für
Verwendungsnachweise sind daher nicht entstanden.
Das BMF meldet für seinen Geschäftsbereich:
Zu den bei den Zuwendungsempfängern selbst für die Prüfungen entstehenden
Kosten liegen keine Informationen vor.
Das BMWE meldet für seinen Geschäftsbereich:
Kosten für eine externe Prüfung können im BMWE nicht durch eine
Auswertung entnommen werden.
Das BMV meldet für seinen Geschäftsbereich:
Unter der Frage wird die Beauftragung von externen Dienstleistern der
Zuwendungsempfänger verstanden, um die Verwendungsnachweisprüfung der
Letztempfänger durchzuführen. Dem BMV liegen keine Übersichten vor, welche
Kosten bei Zuwendungsempfängern für die Verwendungsnachweisprüfung
Dritter anfallen.
Das BMG meldet für seinen Geschäftsbereich:
Im Zusammenhang mit der Projektförderung im Rahmen der Ressortforschung
kann der Begriff „externe Prüfung“ nicht eindeutig eingeordnet werden, da eine
nähere Definition insoweit nicht ersichtlich ist. Eine belastbare Zuordnung ist
daher nicht möglich. Insofern meldet BMG Fehlanzeige.
Das BMUKN meldet für seinen Geschäftsbereich:
Auf die Antwort des BMUKN zu Frage 3 wird verwiesen.
Das BMBFSFJ meldet für seinen Geschäftsbereich:
Zu möglichen Kosten für eine externe (Vor-)Prüfung der
Verwendungsnachweise von Zwischen- bzw. Letztempfängern liegen im Geschäftsbereich des
BMBFSFJ keine Informationen vor.
Das BMZ meldet für seinen Geschäftsbereich:
Auf die Antwort des BMZ zu Frage 3 wird verwiesen.
Das BMDS meldet für seinen Geschäftsbereich:
Im BMDS sind keine Kosten entstanden.
Das BMWSB meldet für seinen Geschäftsbereich:
BMWSB legt die Frage so aus, dass externe Prüfungen solche Prüfungen sind,
die durch Stellen außerhalb der Zuwendungsweiterleitungskette stattfinden,
also durch Stellen außerhalb der unmittelbaren Verwaltung der
Zuwendungsempfänger (Erst-, Zwischen- und Letztempfänger). Die Beantwortung kann
nicht innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens erfolgen. Im Übrigen
ist der Arbeitsaufwand der Recherche der erfragten Informationen unzumutbar.
Die nachgefragten Informationen liegen nicht in maschinell auswertbarer Form
vor, so dass entlang der gesamten Weiterleitungskette aller Zuwendungen der
Jahre 2022 bis 2025 recherchiert und summiert werden müsste, ob und in
welcher Höhe sich die jeweiligen Zuwendungsempfänger externer Anbieter zur
Prüfung bedient haben. Es darf auch bezweifelt werden, ob – und in welchem
Zeitrahmen – es möglich ist, alle Empfänger zur Datenherausgabe zu bewegen.
Der Recherche- und Organisationsaufwand würde in den mit den damit
befassten Arbeitseinheiten die fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben erheblich
gefährden.
Das BMFTR meldet für seinen Geschäftsbereich:
Diese Frage war in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht beantwortbar, da
hierzu die zunächst zu identifizierenden Erstzuwendungsempfänger
angeschrieben werden und um Recherche und Kalkulation gebeten werden müssten; dies
nicht nur für die Zahl der von ihnen im jeweiligen Jahr geprüften Nachweise,
sondern auch zu den Kosten dieser Prüfungen.
6. Inwiefern und nach welchen konkreten Erwägungen ist nach Ansicht der
Bundesregierung ein direkter Austausch der Bewilligungsbehörden mit
einer möglichen Vielzahl von Letztempfängern nicht praktikabel, hat die
Bundesregierung geplant, diesbezüglich eine legistische Änderung
vorzunehmen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn sie keine
entsprechende legistische Änderung plant, warum nicht?
Für die Antwort wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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