Äußerungen der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Karin Prien, hinsichtlich der Sinnhaftigkeit der Förderung von Projekten mit 182 Millionen Euro (Antwort zu Drs. 21/949)
Text
Äußerungen der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Karin Prien, hinsichtlich der Sinnhaftigkeit der Förderung von Projekten mit 182 Millionen Euro (Antwort zu Drs. 21/949)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1147
21. Wahlperiode 05.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Brandner und der
Fraktion der AfD
– Drucksache 21/949 –
Äußerungen der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
Karin Prien, hinsichtlich der Sinnhaftigkeit der Förderung von Projekten mit
182 Millionen Euro
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf dem sozialen Medium „X“ äußerte sich die Bundesministerin für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, Karin Prien, hinsichtlich der Förderung von
Nichtregierungsorganisationen mit 182 Millionen Euro durch das von ihr
geleitete Bundesministerium mit der Aussage: „Weil in weiten Teilen sinnvolle
Projekte gefördert werden“ (x.com/prienkarin/status/1944087761801146405?
s=46&t=JTwz-d8-uU0nKtIEOyDcZw). Die Aussage der Bundesministerin
lässt nach Auffassung der Fragesteller deutlich werden, dass selbst nach
Ansicht der Bundesministerin Bundeshaushaltsmittel genutzt werden, um
Projekte zu fördern, die die Bundesministerin als „nicht sinnvoll“ qualifiziert.
1. Wie hoch ist nach Auffassung der Bundesregierung der Anteil der
sinnvollen Projekte, die
a) aus dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ (www.demokratie-leb
en.de/) und
b) aus dem gesamten Bundeshaushalt
gefördert werden?
2. Welche Gründe gibt es nach Auffassung der Bundesregierung dafür,
dementsprechend nicht sinnvolle Projekte aus Bundesmitteln zu finanzieren
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
3. An welchen Kriterien macht die Bundesregierung fest, ob es sich um
sinnvolle oder nicht sinnvolle Projekte handelt?
4. Welche Projekte, die in der vergangenen Legislaturperiode aus
Bundesmitteln gefördert wurden, bewertet die Bundesregierung als
a) sinnvoll und
b) nicht sinnvoll,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 5. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und welche Kriterien waren jeweils erfüllt (vgl. Frage 3)?
5. Plant die Bundesregierung die Einstellung der Förderung nicht sinnvoller
Projekte, wie begründet sie ihre Ansicht, und um welche Projekte handelt
es sich ggf. dabei jeweils?
Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundlage für die Vergabe von Zuwendungen des Bundes sind die
Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere die §§ 23 und 44, sowie
die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) und
deren Anlagen. Diese Regelungen bilden das Fundament für eine einheitliche,
rechtskonforme und wirtschaftliche Vergabe und Abwicklung von
Zuwendungen.
Die Bundeshaushaltsordnung regelt die Verwaltung der Haushaltsmittel.
Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn ein erhebliches
Bundesinteresse besteht und ohne die Förderung das angestrebte Ziel nicht oder nicht in
notwendigem Umfang erreicht werden kann (§ 23 BHO).
Da die Folgefragen sich auf das Bundesprogramm „Demokratie leben!“
konzentrieren, erfolgen die weiteren Antworten im Kontext dieses
Bundesprogramms. Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ ist im Kapitel 1702 Titel
684 04 etatisiert und wird vom Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) verantwortet.
Das Bundesprogramm fördert auf der Basis der BHO, der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) nebst Anlagen zu den §§ 23, 44 BHO und der
Förderrichtlinie „Demokratie leben!“ Projekte in den folgenden
Programmbereichen:
– Entwicklung einer bundeszentralen Infrastruktur,
– Landes-Demokratiezentren,
– Partnerschaften für Demokratie,
– Innovationsprojekte,
– Extremismusprävention in Strafvollzug und Bewährungshilfe.
Mit dem Ablauf der zweiten – im Dezember 2024 zu Ende gegangenen –
Förderperiode im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ war die Frage
verbunden, in welchem Rahmen die Förderung solcher Vorhaben bedarfsorientiert und
wirksam ab dem Jahr 2025 durch das BMBFSFJ umgesetzt werden kann.
Zur Beantwortung dieser Frage wurde ein umfangreicher Prozess zur Neu- und
Weiterentwicklung der einschlägigen Maßnahmen initiiert und die in diesem
Rahmen rechtlich vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß
§ 7 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durchgeführt.
Als zur wirtschaftlichen Zielerreichung am besten geeignet wurde die
Handlungsvariante der unmittelbaren und mittelbaren Projektförderung thematisch
einschlägiger Maßnahmen unter Berücksichtigung der föderalen Struktur der
Bundesrepublik Deutschland in einem eigenen Förderprogramm auf Basis einer
eigenen Förderrichtlinie des BMBFSFJ identifiziert.
In der Förderrichtlinie sind insbesondere das Förderziel, der
Zuwendungszweck, der Gegenstand der Förderung, Art und Umfang sowie Höhe der
Zuwendung und das Verfahren beschrieben. Vor Erlass einer Förderrichtlinie
wurde der Bundesrechnungshof (BRH) angehört. Die erarbeitete Förderrichtlinie
enthält keine Abweichungen zur BHO. Sie ist, so wie in der Anlage zu den VV
zur BHO vorgesehen, gegliedert und enthält alle darin niedergelegten
zwingenden Regelungen.
Der Bund gewährt eine Zuwendung zur Deckung von notwendigen Ausgaben
des Zuwendungsempfängers für die Umsetzung von Projekten der genannten
Art.
Zu Beginn einer möglichen Förderung steht die Projektauswahl. Hierfür gibt es
bei Förderprogrammen wie „Demokratie leben!“ grundsätzlich thematische
Ausschreibungen („Interessenbekundungsverfahren“). In einem
Auswahlverfahren begutachten Sachverständige die Interessenbekundungen und bewerten
sie anhand der durch die Förderrichtlinie und die BHO nebst
Verwaltungsvorschriften festgelegten Kriterien. Entsprechend der Begutachtung werden
einzelne Projekte zur Antragstellung aufgefordert. Es wurden über 500 Projekte in
den Programmbereichen ausgewählt. Die Projekte und Fördersummen finden
sich auf der Webseite von Demokratie leben (www.demokratie-leben.de/dl/pro
gramm/programmbereiche).
Den Rahmen für die Antragsbewertung geben Förderrichtlinie und
Bundeshaushaltsordnung vor. Die abschließende Entscheidung über die Förderung
trifft auf vorgenannter Grundlage das BMBFSFJ.
Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft während und nach Abschluss der
Förderung die Erreichung des mit der Zuwendung verbundenen Zwecks. Dies
erfolgt im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen begleitenden und
abschließenden Erfolgskontrolle auf Grundlage der durch die
Zuwendungsempfänger vorzulegenden Verwendungsnachweise (§ 7 Absatz 1 BHO)
Die Verwendungsnachweisprüfung gewährleistet, dass die Fördermittel nur
entsprechend den Förderrichtlinien und dem Bewilligungsbescheid abgerechnet
werden können. Neben den Verwendungsnachweisen sind bei überjährigen
Bewilligungen jährliche Zwischennachweise vorgeschrieben. Bei festgestellten
Verstößen findet das zuwendungsrechtliche Sanktionsinstrumentarium gemäß
der BHO und dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Anwendung, was im
Ergebnis bis hin zur sofortigen Einstellung der Förderung und der vollständigen
Rückforderung der Mittel führen kann.
Die Prüfungen der Bewilligungsbehörde erfolgen damit für jede Zuwendung
individuell auf der Basis der oben angegebenen haushalts-, verwaltungs- und
zuwendungsrechtlichen Vorgaben, der Bescheide und Nachweise.
Alle geförderten Projekte im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ müssen
ausnahmslos den oben genannten Kriterien entsprechen und gesetzliche und
verwaltungsrechtliche Vorschriften uneingeschränkt einhalten. Zudem sind nur
solche Maßnahmen zuwendungsfähig, die der Erreichung des mit der
Zuwendung verbundenen Zwecks dienen. Zuwendungen dürfen aber gemäß
§ 23 BHO nur für Zwecke bewilligt werden, an deren Erfüllung die öffentliche
Hand ein erhebliches Interesse hat (Förderzweck). Diese zwingende
zuwendungsrechtliche Voraussetzung ist bei den Zuwendungen im Bundesprogramm
„Demokratie leben!“ erfüllt.
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ISSN 0722-8333]