Verwaltungspraxis bei Verwendungsnachweisen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3457)
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Verwaltungspraxis bei Verwendungsnachweisen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3457)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5225
21. Wahlperiode 08.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt, Birgit Bessin, Gereon
Bollmann, Dr. Götz Frömming, Kerstin Przygodda, Angela Rudzka, Dr. Anna
Rathert, Christian Zaum, Nicole Höchst, Beatrix von Storch, Jan Feser, Tobias
Ebenberger, Martina Kempf, Otto Strauß, Claudia Weiss, Lukas Rehm, Johann
Martel und der Fraktion der AfD
Verwaltungspraxis bei Verwendungsnachweisen der Antidiskriminierungsstelle
des Bundes
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3457)
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1374 wurde eine Übersicht über Projekte der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie Angaben zur Förderpraxis vorgelegt. Auf die
darauf bezogene Nachfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3139 antwortete die
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3457 und führte darin aus, dass die Vorlage der
Verwendungsnachweise „im Rahmen der jeweils im Zuwendungsbescheid bestimmten oder
im Einzelfall mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Frist“ erfolgt sei.
Diese Formulierung lässt die konkrete Handhabung von Fristabweichungen
und deren rechtliche Einordnung offen. Insbesondere bleibt für die Fragesteller
unklar, in welchen Fällen und in welchem Umfang von den ursprünglich im
Zuwendungsbescheid festgelegten Fristen abgewichen wurde, ob
Fristverlängerungen die Regel oder die Ausnahme darstellen sowie welche formalen oder
informellen Verfahrensschritte bei solchen Abweichungen angewandt wurden.
Vor diesem Hintergrund besteht bei den Fragestellern ein erhebliches
parlamentarisches und öffentliches Aufklärungsinteresse hinsichtlich der tatsächlichen
Handhabung von Fristsetzungen und Fristabweichungen, insbesondere im
Hinblick auf Gleichbehandlung der Zuwendungsempfänger, Rechtsstaatlichkeit
und haushaltsrechtliche Ordnungsmäßigkeit.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In welchen der in Anlage 1 der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1374 genannten Projekte wurde
die im jeweiligen Zuwendungsbescheid ursprünglich festgesetzte Frist zur
Vorlage des Verwendungsnachweises nicht eingehalten, unabhängig
davon, ob später eine abweichende Frist vereinbart wurde (bitte
projektscharf unter Angabe von Projekttitel, Zuwendungsempfänger,
ursprünglich festgelegter Frist und tatsächlichem Eingangsdatum des
Verwendungsnachweises auflisten)?
2. In welchen der in Frage 1 genannten Fälle wurde
a) vor Ablauf der ursprünglich im Zuwendungsbescheid festgelegten
Frist eine Fristverlängerung vereinbart,
b) erst nach Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist eine spätere
Abgabe des Verwendungsnachweises vereinbart
(bitte jeweils projektscharf aufschlüsseln)?
3. In welchen Fällen hat die zuständige Bewilligungsbehörde bei den in
Anlage 1 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1374 genannten Projekten eine Erinnerung,
Mahnung oder sonstige formelle Aufforderung zur Abgabe des
Verwendungsnachweises versandt,
a) vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist,
b) nach Ablauf dieser Frist
(bitte jeweils projektscharf auflisten und die Anzahl der Erinnerungen
bzw. Mahnungen angeben)?
4. In welchen Fällen wurden bei den genannten Projekten
Verwendungsnachweise
a) fristgerecht, jedoch inhaltlich unvollständig,
b) verspätet und zugleich inhaltlich unvollständig,
c) zunächst überhaupt nicht
eingereicht (bitte jeweils projektscharf darstellen)?
5. Welche konkreten inhaltlichen oder formalen Mängel (z. B. fehlende
Belege, fehlende Sachberichte, unvollständige zahlenmäßige Nachweise,
formale Fehler oder fehlende Bestätigungen) lagen bei den in Frage 4
genannten unvollständigen Verwendungsnachweisen jeweils vor?
6. Nach welchen internen Verwaltungsvorgaben, ministeriellen Leitlinien
oder Ermessenskriterien entscheidet die Bewilligungsbehörde
a) über die Gewährung einer Fristverlängerung,
b) darüber, bei Fristversäumnissen zunächst auf Sanktionen zu
verzichten,
c) darüber, eine nachträgliche Einigung über eine spätere Abgabe als
ordnungsgemäß ausreichend anzusehen,
und hat es in dieser Praxis seit 2015 eine Veränderung gegeben?
7. Wie häufig wurde seit dem Jahr 2020 bei Projekten der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
Fristversäumnisse durch nachträgliche Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde
zu heilen (bitte jährlich und nach Anzahl der betroffenen Projekte
aufschlüsseln)?
8. In welchen konkreten Fällen seit 2020 erhielten Zuwendungsempfänger
erneut Fördermittel, obwohl zuvor Fristabweichungen, unvollständige
Verwendungsnachweise oder sonstige Beanstandungen festgestellt wurden
(in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3457 wurde ausgeführt, dass Verwendungsnachweise
im Rahmen der jeweils im Zuwendungsbescheid bestimmten oder
abgestimmten Fristen vorgelegt worden seien und lediglich in wenigen Fällen
Rückforderungen erfolgt seien (bitte jeweils projektscharf unter Angabe
von Projekttitel, Zuwendungsempfänger, Art des festgestellten
Sachverhalts, Datum der Feststellung und Entscheidung über erneute Bewilligung
auflisten)?
9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass
a) alle Zuwendungsempfänger gleichbehandelt werden und
b) keine faktische Privilegierung einzelner Träger durch informelle
Fristabsprachen oder nachträgliche Heilungen von Fristmängeln erfolgt?
10. Auf welche konkrete Rechtsgrundlage (bitte unter Angabe der
einschlägigen Normen, Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen,
insbesondere § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und Allgemeine
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest‑P)) stützt
die Bundesregierung die Auffassung, dass Abweichungen von in
Zuwendungsbescheiden festgelegten Fristen durch nachträgliche
verwaltungsinterne Abstimmungen als ordnungsgemäß anerkannt werden können?
11. Existiert eine statistische Auswertung oder interne Übersicht, aus der
hervorgeht,
a) welche Zuwendungsempfänger besonders häufig Fristverlängerungen
oder nachträgliche Absprachen in Anspruch nehmen, und
b) welche Zuwendungsempfänger ihre Verwendungsnachweise stets
fristgerecht und vollständig einreichen,
und wenn nein, warum nicht, bzw. beabsichtigt die Bundesregierung dies
für die Zukunft?
12. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Praxis von Fristverlängerungen,
Nachreichungen sowie nachträglichen Abstimmungen künftig
systematisch zu dokumentieren und dem Deutschen Bundestag regelmäßig
offenzulegen, um Transparenz und Gleichbehandlung sicherzustellen, wenn
nein, aus welchen Gründen nicht, und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt?
13. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Nummer 6.1
ANBest‑P als Bestandteil des Zuwendungsbescheids eine
Nebenbestimmung im Sinne von § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
darstellt, unmittelbare Außenwirkung entfaltet und damit sowohl die
Bewilligungsbehörde als auch den Zuwendungsempfänger bindet, und wenn
nein, warum nicht?
14. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Nummer 6.1
ANBest‑P eine zwingende Fristregelung enthält, die keine
Ermessensoder Öffnungsklausel vorsieht, und dass Abweichungen hiervon ohne
formelle Änderung des Zuwendungsbescheids unzulässig sind, und wenn
nein, worauf stützt sie ihre abweichende Rechtsauffassung (bitte unter
Angabe der einschlägigen Normen, der Verwaltungsvorschriften (VV) und
ggf. Rechtsprechung beantworten)?
15. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die
Heranziehung der „VV zu § 7 BHO“ (Nummer 2.2 VV zu § 7 BHO), um
Fristsetzungen zur Vorlage von Verwendungsnachweisen, die als
Nebenbestimmung nach Nummer 6.1 ANBest‑P im Zuwendungsbescheid
inkorporiert sind, zu relativieren oder zu ersetzen (bitte Wortlaut und Fundstelle
der herangezogenen Vorschrift(en) benennen und den Anwendungsbereich
konkret erläutern)?
16. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass
Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO grundsätzlich keine Außenwirkung entfalten,
sondern ausschließlich der Verwaltung intern binden und daher
Nebenbestimmungen eines Zuwendungsbescheids nicht abändern oder „suspendieren“
können, und wenn nein, welche dogmatische Herleitung (Außenwirkung
bzw. Normqualität) legt sie zugrunde?
17. In welchen der in Anlage 1 der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1374 genannten Projekte wurde
eine Abweichung von der Frist nach Nummer 6.1 ANBest‑P vor
Fristablauf durch eine formelle Änderung des Zuwendungsbescheids
(Änderungsbescheid) vorgenommen, und in welchen Fällen erfolgte dies nicht
(bitte projektscharf Projekttitel, Zuwendungsempfänger, ursprüngliche
Frist, Datum des Änderungsbescheids, neue Frist angeben)?
18. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass eine nachträgliche
stillschweigende Duldung oder informelle Fristabsprachen nach
Fristablauf einen Rechtsverstoß darstellen, wenn die Frist nach Nummer 6.1
ANBest‑P als verbindliche Nebenbestimmung im Sinne von § 36 VwVfG
festgelegt ist, und wenn nein, auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt
sie ihre abweichende Auffassung (bitte unter Abgrenzung zwischen
formeller Bescheidänderung und informeller Abstimmung darlegen), und
wurde in den Fällen, in denen eine nach Nummer 6.1 ANBest‑P
festgelegte Frist überschritten oder ein Verwendungsnachweis unvollständig
eingereicht wurde, ohne dass vor Fristablauf ein formeller Änderungsbescheid
erlassen wurde, jeweils geprüft, ob Widerrufs-, Rückforderungs- oder
Beanstandungsmaßnahmen nach § 44 BHO in Verbindung mit den
einschlägigen Nebenbestimmungen (insbesondere Nummer 8.3.2 ANBest‑P)
sowie § 49 VwVfG in Betracht kommen, und
a) mit welchem Ergebnis diese Prüfung abgeschlossen wurde,
b) aus welchen Gründen gegebenenfalls von entsprechenden Maßnahmen
abgesehen wurde,
c) ob hierzu jeweils ein schriftlicher Prüfvermerk oder eine
dokumentierte Ermessensentscheidung vorliegt,
d) nach welchen einheitlichen Maßstäben oder internen Vorgaben diese
Prüfungen durchgeführt wurden
(bitte jeweils projektscharf unter Angabe von Projekttitel,
Zuwendungsempfänger, Art des Sachverhalts, Datum der Prüfung und Ergebnis
auflisten)?
19. Plant die Bundesregierung, klarstellende Vorgaben zu erlassen, dass
Abweichungen von der Frist nach Nummer 6.1 ANBest‑P ausschließlich vor
Fristablauf und ausschließlich durch formellen Änderungsbescheid
zulässig sind, um die Gleichbehandlung und Rechtskonformität sicherzustellen,
und wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 20. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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