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Schriftliche Frage 23 von Dr. Gottfried Curio (AfD): In welchen Fällen wird (neben der nachweisbaren Ausreise und dem Versterben) die Erfassung eines Ausländers als (vollziehbar) ausreisepflich…

dip / schriftliche_frage 05.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 23 von Dr. Gottfried Curio (AfD): In welchen Fällen wird (neben der nachweisbaren Ausreise und dem Versterben) die Erfassung eines Ausländers als (vollziehbar) ausreisepflich… Frage 23 (Dr. Gottfried Curio, AfD): In welchen Fällen wird (neben der nachweisbaren Ausreise und dem Versterben) die Erfassung eines Ausländers als (vollziehbar) ausreisepflichtig im Ausländerzentralregister beendet, und gibt es insbesondere (turnusmäßige) Datenbereinigungen, bei denen die Erfassung ausreisepflichtiger Ausländer, die über einen bestimmten Zeitraum keinen Kontakt zu den Behörden mehr hatten (z. B., weil sie untergetaucht sind), beendet wird? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 5. Dezember 2025: Die Erfassung eines Ausländers als ausreisepflichtig im Ausländerzentralregister (AZR) wird in folgenden Konstellationen beendet: • Die Maßnahme, die der Ausreisepflicht zugrunde liegt, wird widerrufen, zurückgenommen oder hat sich auf andere Art und Weise, z. B. durch Löschung der betreffenden Maßnahme aus dem Register, erledigt. • Der Person wird nach der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Aufenthaltstitel oder ein anderes Aufenthaltsrecht (z. B. Aufenthaltsgestattung, Ankunftsnachweis) erteilt. • Im AZR ergeht die Meldung, dass sich die Person nicht mehr in Deutschland aufhält. Als nicht aufhältig gelten Personen, deren aktueller Meldestatus ein Fortzug ins Ausland, eine vollzogene Abschiebung, ein Fortzug nach unbekannt oder verstorben lautet. Bei Personen, für die im AZR keine aktenführende Behörde eingetragen ist, wird automatisiert von Seiten des Registers nach sechs Monaten ohne Behördenkontakt der Meldestatus „Fortzug nach unbekannt“ gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Personen dann als nicht mehr aufhältig und damit im AZR auch nicht mehr als ausreisepflichtig. Bei Personen, für die eine aktenführende Behörde vorhanden ist, muss dieser Status von dieser Behörde an das Register gemeldet werden. Welche turnusmäßigen Überprüfungen im Sinne der Fragestellung von Personen bei den zuständigen Ausländerbehörden erfolgen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Ein Abgleich der Daten des AZR mit den Beständen der Ausländerbehörden kann jedoch sowohl im Rahmen von einzelnen Datenqualitätsmaßnahmen als auch im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Registerabgleiche nach § 8a des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) erfolgen. Grundsätzlich gilt, dass die jeweils zuständige Ausländerbehörde für die Richtigkeit der aufenthaltsrechtlichen Daten im AZR verantwortlich ist. Klarzustellen ist zudem, dass ggf. nur die Erfassung der Ausreisepflicht im AZR beendet wird. Die Daten eines Ausländers bleiben grundsätzlich auch nach Beendigung der Ausreisepflicht im AZR gespeichert, solange die Voraussetzungen nach § 2 AZRG vorliegen.

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