polradar

Schriftliche Frage 53 von Lea Reisner (DIE LINKE): Welche weiteren Details kann die Bundesregierung zum Anlass und (auch ausländischen) militärischen oder nicht-militärischen Teilnehmenden ei…

dip / schriftliche_frage 12.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 53 von Lea Reisner (DIE LINKE): Welche weiteren Details kann die Bundesregierung zum Anlass und (auch ausländischen) militärischen oder nicht-militärischen Teilnehmenden ei… Frage 53 (Lea Reisner, Die Linke): Welche weiteren Details kann die Bundesregierung zum Anlass und (auch ausländischen) militärischen oder nicht-militärischen Teilnehmenden eines „Schießtrainings“ auf dem Truppenübungsplatz Putlos der Bundeswehr mitteilen, bei dem am 11. Mai 2026 ein Angehöriger von Spezialkräften der Bundespolizei tödlich verletzt wurde, und was weiß sie über die konkrete Todesursache, wozu die ermittelnde Polizei Lübeck sowie die Staatsanwaltschaft nach meiner Kenntnis auch zwei Wochen nach dem Vorfall nichts mitteilen möchte und stattdessen auf die erste und einzige Pressemitteilung dazu verweist (www.presseporta l.de/blaulicht/pm/43738/6273601)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 8. Juni 2026: In der Sache führt die Staatsanwaltschaft Lübeck ein Ermittlungsverfahren. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. Die Preisgabe einzelner Erkenntnisse könnte die laufenden Ermittlungen beeinträchtigen, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass vorliegend das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 [343 f.]) Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.

Relationen